Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 91/13

Tenor

  • I. Auf die Berufung wird das am 28. November 2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert:

  • 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch in Geld wegen Benutzung des deutschen Teils der europäischen Patente    und     durch die Beklagte zu.

  • 2. Es wird festgestellt, dass die Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß Ziffer 1. nach Lizenzgrundsätzen zu bestimmen ist.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte)

a)      Sektionaltore mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt, wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) geführt ist, wobei weitere Paneele (3) des Torblattes (1) in einer Bogenschiene geführt sind, die einen im Wesentlichen vertikalen Abschnitt (9) parallel zur Torzarge, einen im wesentlichen horizontalen Abschnitt (10) direkt unterhalb der oberen Laufschiene (6) und einen beide Abschnitte verbindenden Bogen (11) aufweist, und wobei für die Öffnungs- und Schießbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, und über ein Verbindungselement (18) an das oberste Paneel (2) angeschlossen ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die oberen Laufschienen (6) einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweisen, in den ein in der oberen Laufschiene (6) geführtes Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in der Schließstellung des Torblattes (1) eingreift,

dass an der oberen Laufschiene (6) ein längs der oberen Laufschiene (6) verlaufendes, flexibles und von der oberen Laufschiene (6) abnehmbares Strangelement vorgesehen ist, das als Zahnriemen (13) ausgebildet ist,

dass der Antriebsmotor (8) ein als Ritzel (14) ausgebildetes Antriebsrad aufweist, welches in der oberen Laufschiene (6) geführt und vom Strangelement teilweise umschlungen ist,

dass der Antriebsmotor (8) zwei Führungsrollen (15) aufweist, die in Längsrichtung der Laufschiene (6) beidseits des Antriebsrades angeordnet sind und über den ungezahnten Rücken des Zahnriemens (13) laufen,

wobei bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades der Antriebsmotor (8) durch Formschluss mit dem Strangelement längs der oberen Laufschiene (8) verfahrbar ist;

b)      Tore mit einem elektrischen Torantrieb zum Öffnen und Schließen eines ein- oder mehrteiligen Torblattes (1), das bei einer Öffnungs- und Schießbewegung in im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) geführt ist, mit

einem Antriebsmotor (8), der durch ein Verbindungselement (18) mit dem oberen Viertel des Torblatts (1) verbunden ist, und

einem Zahnriemen (13), der auf dem Laufschienenboden einer der horizontalen Laufschienen (6) vorgesehen und unter Vorspannung gesetzt ist,  wobei der Antriebsmotor (8) ein in der Laufschiene (6) geführtes und von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenes Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades angeordnete Führungsrollen (15) aufweist, wobei die Führungsrollen (15) über den ungezahnten Rücken des Zahnriemens (13) laufen und wobei der Antriebsmotor (8) bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) längs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.

seit dem 1. September 2005 in der Bundesrepublik Deutschland oder von dort aus vertrieben hat,

und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,

wobei der Beklagten nachgelassen wird, die Auskünfte bezüglich der Abnehmer statt der Klägerin einem ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sondern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob darin eine oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.

  • II. Im Umfang des über Ziffer I.3. hinausgehenden Rechnungslegungs- und Belegvorlageanspruchs sowie im Umfang des über Ziffer I.2. hinausgehenden Feststellungsantrages (Herausgabe des Verletzergewinns) wird die Berufung zurückwiesen.

  • III. Im Übrigen bleibt die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

  • IV. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Ausspruchs zu I.3. vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 20.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.


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