Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 10/14

Tenor

  • A. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Februar 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    • I. Die Beklagten werden verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Drainagekanal-Abschnitte mit einem sich längsseits erstreckenden Rohrabschnitt, einer Mehrzahl längsseits beabstandeter mit dem Rohrabschnitt kommunizierender hohler Vorsprünge und einem längslaufenden Kanal, wobei der längslaufende Kanal mit den Vorsprüngen kommuniziert und einen längslaufenden Schlitz definiert, welcher in Benutzung in einer zu entwässernden Fläche liegt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn der längslaufende Kanal durch die Vorsprünge gestützt wird,

wobei sich die Verurteilung der Beklagten ausschließlich auf Drainagekanal-Abschnitte des „Typs G“, nicht aber des „Typs F“ erstreckt;

  • 2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. November 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)             der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)             der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise,

c)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

d)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen-, zeiten-, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-                 die Angaben zu lit. f) nur für die in der Zeit seit dem 21. Dezember 2007 begangenen Handlungen zu machen sind,

-                 die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;

-                 es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; und

-                 die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu lit. b) und lit. c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschwärzt werden dürfen;

  • 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

  • 4. die unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs-und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

  • 1. für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. November 2007 bis zum 20. Dezember 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Gegenstandes des deutschen Teils (DE 603 17 AAA T2) des europäischen Patents EP 1 380 AAB B1 auf Kosten der Klägerin erlangt hat;

  • 2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, ab dem 21. Dezember 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • B. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • C. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

  • D. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • E. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • F. Der Streitwert für das landgerichtliche Verfahren und für das Berufungsverfahren wird auf jeweils 750.000,- € festgesetzt.

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