Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-14 U 180/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – 4 O 171/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien standen seit 1989 hinsichtlich eines Kontokorrentkredits und mehrerer Darlehensverträge in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung. Die Veränderung der Zinssätze zu dem Kontokorrentkredit wurde dem Kläger durch die Beklage jeweils zeitnah mittels der Kontoauszüge mitgeteilt. Die Rechnungsabschlüsse und Salden des Kontokorrentkredits wurden regelmäßig stillschweigend vom Kläger anerkannt.
4Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger gegenüber der Beklagten im Wesentlichen Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Ansicht nach überhöhten Zinszahlungen auf verschiedene Darlehensverträge geltend.
5Mit Vertrag Nr. 60 86 250 229 vom 01.10.1996 nahm der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen über 125.000,- DM auf zu einem Nominalzins von 6,3 % (effektiv 6,49 %), der bis zum 30.09.2001 fest vereinbart war. Der Referenzzins für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren lag zu diesem Zeitpunkt bei 6,22 % effektiv. Mit Vertrag vom 09.08.2001 vereinbarten die Parteien für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2006 einen Nominalzins von 6,1 % (effektiv 6,27 %), der Referenzzinssatz lag zu diesem Zeitpunkt bei 5,69 % (Bl. 17/18 GA). Danach wurde kein neuer Festzins vereinbart, das Darlehen wurde zu einem variablen Zinssatz weitergeführt. Die Parteien vereinbarten dabei mit Vertrag vom 29.11.2006 folgende Zinsanpassungsklausel:
6„Die Zinsanpassung richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Referenzzinssatz ist der am Überprüfungstermin des jeweils aktuellen Quartals (15.03., 15.06., 15.09., 15.12.) ermittelte 3-Monats-Euribor. Die Entwicklung des Referenzzinssatzes wird die Sparkasse regelmäßig zum 15.03., 15.06., 15.09., 15.12. eines jeden Jahres überprüfen. Hat sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzzinssatz um 0,20 Prozentpunkte gegenüber seinem maßgeblichen Wert bei Vertragsschluss bzw. der letzten Zinsanpassung verändert, sinkt oder steigt der Vertragszins um ebenso viele Prozentpunkte mit Wirkung zum ersten Kalendertag des folgenden Quartals (01.04., 01.07., 01.10., 01.01.). Der Darlehensnehmer wird über die Zinsanpassung informiert. Diese Information kann auf dem Kontoauszug für das Konto erfolgen, über das das Darlehen in Anspruch genommen wird bzw. die laufenden Teilbeträge abgebucht werden.“
7Der Referenzzinssatz für Gleitzinsen („variabel oder bis zu einem Jahr“) lag im Oktober 2006 bei 5,1 %.
8Mit Vertrag Nr. 6 255 376 vom 16.11.1989 nahm der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen über 60.000,- DM auf. Der Darlehensvertrag enthielt unter Nr. 1.1 die nachfolgende Zinsvereinbarung:
9„Das Darlehen ist zu dem von der Sparkasse für Darlehen dieser Art jeweils festgesetzten Zinssatz, zurzeit 9,25 v.H. jährlich zu verzinsen. Für die Zinsberechnung werden Tilgungsbeträge wie folgt berücksichtigt: 30. e.j.Mts. Zinssatzänderungen werden dem Darlehensnehmer mitgeteilt.“
10Der Libor-Referenzzinssatz für 3-Monatsgeld betrug im November 1989 für Kredite mit variabler Verzinsung 7,35 %.
11Mit Darlehensvertrag Nr. 6086 260 400 vom 10.04.1997 nahm der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen über 200.000,- DM zu einem Festzins von 5,45 % (effektiv 5,588 %) auf. Mit Anschlussvereinbarung vom 28.01.2002 wurde für den Zeitraum bis zum 28.02.2007 ein Festzins von (effektiv) 5,9 % vereinbart. Ab dem 01.04.2007 wurde das Darlehen zu einem variablen Zins weitergeführt, der Anfangszinssatz betrug 5,5 %. Mit Vertrag vom 30.03.2007 vereinbarten die Parteien eine Zinsanpassungsklausel, deren Wortlaut der zu Vertrag Nr. 60 86 250 229 vereinbarten Klausel entspricht. Im April 1997 lag der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Durchschnittszinssatz für „Wohnbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung bis zu 5 Jahren“ bei 5,920 % effektiv, im Januar 2002 bei 5,52 %, der Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank für Gleitzinsen betrug im März 2007 5,46 % effektiv.
12Mit Vertrag Nr. 7 122 658 vom 26.06.1989 (neue Vertragsnummer ab 06.04.1999: Nr. 6086 032 205) nahm der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 100.000,- DM zu einem Festzins von 6,6 % mit einer Zinsbindungsfrist bis zum 31.12.1993 auf. Mit Vertrag vom 24.01.1994 vereinbarten die Parteien anschließend einen Festzins von 6,5 % für den Zeitraum bis zum 30.12.1998. Mit Anschlussvertrag vom 25.11.1998 vereinbarten die Parteien anschließend einen Festzins von 5,25 % bis zum 30.12.2003. Mit Vertrag vom 22.11.2003 vereinbarten die Parteien anschließend einen Festzins von 6,5 % bis zum 30.12.2008. Anschließend wurde der Vertrag zu variablen Zinskonditionen weitergeführt.
13Mit Vertrag Nr. 6086 357 933 vom 16.11.2000 nahm der Beklagte bei der Klägerin ein Darlehen über 640.000,- DM auf. Vereinbart war ein Festzins von 6,5 % mit einer Zinsbindungsfrist bis zum 30.06.2005. Überdies wurden dem Kläger 200,- DM (102,26 €) Wertschätzungsgebühren am 31.12.2000 in Rechnung gestellt. Der Vertrag enthielt in Nr. 1.1 folgende Vereinbarung:
14„[…] Werden bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist keine neuen Darlehensbedingungen vereinbart, so läuft das Darlehen zu veränderlichen Konditionen weiter. Es gilt der von der Sparkasse für Darlehen dieser Art festgesetzte Zinssatz. Bei Änderungen der Marktlage ist sie berechtigt, die Zinsen mit sofortiger Wirkung durch Erklärung gegenüber dem Darlehensnehmer zu senken oder zu erhöhen.“
15Vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 wurde der Vertrag zu einem variablen Zins weitergeführt, der Anfangszins betrug 6,5 %. Mit Vertrag vom 16.01.2006 vereinbarten die Parteien für den Zeitraum 01.01.2006 bis zum 30.07.2015 einen Festzins von 8,75 %.
16Vom klägerischen Kontokorrentkonto wurden Wertschätzungsgebühren abgebucht, und zwar am 31.07.1989 wegen des Darlehensvertrags Nr. 7 277 353 10,- DM und wegen des Darlehensvertrages 7 277 346 40,- DM, am 26.01.1989 wegen des Darlehensvertrags Nr. 7 122 658 100,- DM und am 31.12.2000 wegen des Darlehens Nr. 6086 357 933 200,- DM.
17Das Darlehensverhältnis Nr. 6 255 376 wurde durch Sondertilgung vom 21.01.1994 abgelöst. Die weiteren Darlehensverträge endeten durch die mit Schreiben vom 18.06.2009 erklärte fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung wegen einer wesentlichen Verschlechterung der klägerischen Vermögensverhältnisse durch die Beklagte. Die Kündigung umfasste auch das bei der Beklagten geführte Kontokorrentkonto. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung der Kündigungssalden auf, die sie hinsichtlich der einzelnen Konten mit insgesamt 387.611,78 € berechnete. Nach der seitens der Beklagten erklärten Kündigung leistete der Kläger keine Zahlungen mehr an diese.
18Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die verwendeten Zinsanpassungsklauseln seien unwirksam, er habe über die für ihn nachteilige Veränderung der Äquivalenzgrundlage bei den neuen Zinsvereinbarungen aufgeklärt werden müssen, sämtliche Wertschätzungsgebühren seien ihm zu Unrecht berechnet worden. Dies habe Folgezinsen nach sich gezogen, die ihm ebenfalls zu ersetzen seien.
19Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und Verwirkung eingewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach zu. Der Kläger habe die Anspruchshöhe falsch berechnet, weil er seit der Kündigung vom 18.06.2009 keine Zahlungen mehr an sie geleistet habe. Hilfsweise hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.07.2013 insoweit die Aufrechnung erklärt.
20Mit Urteil vom 14.10.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht Kleve der Klage nur im geringen Umfang stattgegeben, und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die beantragten Kontoauszüge zu übergeben und ordnungsgemäß Rechnung zu legen.
21Schadensersatzansprüche des Klägers wegen überhöhter Zinszahlungen auf die Darlehen Nr. 60 86 250 229, Nr. 6086 260 400 sowie Nr. 7 122 658 (ab 06.04.1999: neue Nr. 6086 032 205) wegen einer Aufklärungspflichtverletzung bei Abschluss der neuen Festzinsvereinbarungen hat das Landgericht verneint, da die Beklagte bei der Neuverhandlung von Zinssätzen auch im Rahmen eines fortbestehenden Darlehensverhältnisses weder verpflichtet gewesen sei, über eine etwaige Veränderung des Äquivalenzgefüges aufzuklären noch den Darlehensvertrag unter bestimmten vom Kunden gewünschten Konditionen abzuschließen.
22Bereicherungsrechtliche Ansprüche aufgrund der zum 01.10.2006 bzw. 01.04.2007 erfolgten Umstellung der Darlehen Nr. 60 86 250 229 und Nr. 6086 260 400 auf einen variablen Zinssatz bestünden ebenfalls nicht. Die von den Parteien jeweils vereinbarte Zinsanpassungsklausel sei wirksam.
23Klägerische Ansprüche wegen überhöhter Zinszahlungen auf das Darlehen Nr. 6 255 376 vom 16.11.1989 seien verjährt. Diesbezügliche Ansprüche seien spätestens mit der vollständigen Ablösung des Darlehens in 1994 entstanden. Selbst in den Fällen des § 315 Abs. 3 BGB entstehe der Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB bereits mit der Zuvielzahlung, nicht erst mit der gerichtlichen Bestimmung. Dies könne jedoch dahinstehen, weil der Ersetzung einer unzulässigen Zinsanpassungsklausel nicht ein Urteil gemäß § 315 Abs. 3 BGB, sondern eine ergänzende Vertragsauslegung zugrundeliege. Dass der Kläger die Zinszahlungen unbar von seinem Girokonto bei der Beklagten erbracht habe, führe nicht zu einer Kontokorrentbindung entstandener Rückforderungsansprüche. Die mit Schriftsatz vom 04.07.2013 erklärte hilfsweise Aufrechnung der Beklagten stehe der Verjährung nicht entgegen, da sie gegenstandslos sei, denn das Gericht habe die klageweise geltend gemachten Anspruch bereits aus anderen Gründen nicht zugesprochen.
24Gleiches gelte für Ansprüche aus § 812 BGB wegen überzahlter Zinsen auf das Darlehen Nr. 6086 357 933 vom 16.11.2000. Der geltend gemachte Anspruch sei 2005 entstanden, weil die variable Verzinsung des Darlehens vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 erfolgt sei. Der Kläger habe 2005 auch bereits Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehabt, da die Tatsache der variablen Verzinsung und der Wortlaut der Anpassungsklausel bekannt gewesen seien. Der Ausnahmefall einer völlig unklaren Rechtslage, bei der Rechtsunkenntnis ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinauszögern könne, habe nicht vorgelegen.
25Ebenfalls verjährt seien die Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Wertschätzungsgebühren, die sämtlich vor dem 31.12. 2001 entstanden und damit kenntnisunabhängig mit Ablauf des 31.12. 2011 verjährt seien. Auch insoweit stehe weder die Kontokorrentbindung noch die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten der Verjährung entgegen.
26Mangels Hauptanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Gutachter – und Rechtsanwaltskosten.
27Mit seiner form – und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Maßgabe weiter, dass die von ihm zum Stichtag 31.03.2011 errechneten Ansprüche dem Kontokorrentkonto zu diesem Stichtag gutzuschreiben und das Kontokorrentkonto unter Berücksichtigung dieser Gutschrift ab dem 01.04.2011 neu zu berechnen sei. Streitgegenständlich seien nicht Bereicherungsansprüche wegen überhöhter geleisteter Zahlungen, sondern Kontenkorrekturansprüche wegen überhöht berechneter und dem Kontokorrentkonto belasteter Zinsforderungen. Der Kontostand sei unter Rückbuchung zu Unrecht geleisteter Beträge richtig zu stellen. Etwaige Kondiktionsansprüche richteten sich daher nur auf zu Unrecht abgegebene Saldoanerkenntnisse.
28Zur Begründung der Unrichtigkeit wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Im Rahmen des Abschlusses von Fortsetzungsvereinbarungen langjährig eingeräumter Kapitalnutzungsrechte seien ihm Vertragsbedingungen vorgegeben worden, die zu seinen Lasten vom ursprünglichen Äquivalenzverhältnis und der Entwicklung der Marktzinsen abwichen. Entgegen dem landgerichtlichen Urteil seien seine Ansprüche auch nicht verjährt. Die überhöhten Zinsen seien fortlaufend auf dem Kontokorrentkonto saldiert und auf neue Rechnung vorgetragen worden. Da das Kontokorrentkonto in unverjährter Zeit bestanden habe, seien die Ansprüche im Zusammenhang mit überhöhten Zinsen nicht verjährt. Zudem habe fortlaufend eine Aufrechnungslage bestanden, die eine Verjährung der gegenständlichen Ansprüche ausschließe.
29Vorsorglich erklärt der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2015 die Aufrechnung seiner Erstattungsansprüche mit den der Beklagten aus den Darlehensverträgen der Parteien ihm gegenüber zustehenden Ansprüchen.
30Der Kläger beantragt sinngemäß,
31unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 14.10.2014,
32Az. 4 O 171/12 ,
331.
34die Beklagte zu verurteilen, dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto des Klägers zur Kontonummer 5134408 wertmäßig zum 31.03.2011 einen Betrag in Höhe von 53.825,39 € gutzuschreiben und das Kontokorrentkonto unter Berücksichtigung dieser Gutschrift ab 01.04.2011 neu zu berechnen und die Richtigkeit der von ihr zu erstellenden Kontenneuberechnung an Eides statt zu versichern;
352.
36die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Neuberechnung zum 31.03.2011 ergebenden Guthabensaldo zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 01.04.2011 an den Kläger zu zahlen;
373.
38hilfsweise,
39die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 53.825,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf die Zins – und Tilgungsansprüche aus den Darlehen Nr. 60 86 250 229, 6086 260 400, 6020 073 638 mit Wertstellung zum 31.03.2011 anzurechnen;
404.
41die Beklagte zu verurteilen, 3.230,29 € für die Tätigkeit des vom Kläger beauftragten Parteigutachters A… nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
425.
43festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den über den im Antrag zu 4.) hinausgehenden Aufwand für die Tätigkeit des Parteigutachters A… zu ersetzen;
446.
45die Beklagte zu verurteilen, 949,24 € (ohne MwSt.) für die vorgerichtliche Tätigkeit der beauftragten Rechtsanwälte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
46Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
47die Berufung zurückzuweisen.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
49II.
50Die Berufung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig, weil der Kläger sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel jedenfalls teilweise weiter verfolgt und das Rechtsmittel nicht allein auf die Änderung der im ersten Rechtszug erhobenen Klage gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999, III ZR 53/98, juris BGH, Urteil vom 30.11.1995, III ZR 240/94, juris).
51Allerdings verfolgt die Berufung auch eine Klageänderung, deren Zulassung sich nach § 533 ZPO richtet. Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senates vom 22.05.2015 ausgeführt, ist die mit der Berufung erfolgte Klageänderung gemäß § 533 ZPO zulässig. Durch sie wird kein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt, sondern der Kläger verfolgt mit seinem geänderten Antrag zu 1) dasselbe (wirtschaftliche) Interesse, das auch seinem ursprünglichen Leistungsantrag zugrunde lag. Auch die als anspruchsbegründend aufgeführten Tatsachen stellen sich in diesem Rahmen nicht als neu dar, weshalb zur Vermeidung eines neuen Prozesses – und entgegen dem Widerspruch der Beklagten - der Senat die Klageänderung als sachdienlich erachtet.
52Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
53Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass dem bei ihr vormals geführten Kontokorrentkonto 5134408 bezogen auf den Stichtag 31.03.2011 ein Betrag in Höhe von 53.825,39 € gutgeschrieben und das Kontokorrentkonto unter Berücksichtigung dieser Gutschrift ab dem 1.04.2011 neu berechnet wird. Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, dass die Beklagte mit Schreiben vom 18.6.2009 die Geschäftsbeziehung zum Kläger wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beendet und die Kündigungssalden auf den einzelnen Konten zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt hat. Vor diesem Hintergrund könnte der Kläger allenfalls eine Neuberechnung zum Stichtag des Wirksamwerdens der Kündigungserklärung verlangen. Letztlich kann jedoch auch dies dahingestellt bleiben, weil sämtliche Ansprüche, die der Kläger in das Kontokorrent einstellen möchte, entweder schon dem Grunde nach nicht bestehen und/oder bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung im Juni 2009 verjährt waren. Im Einzelnen gilt folgendes:
541.Vertrag Nr. 60 86 250 229 vom 1.10.1996
55Dem Kläger stehen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. 60 86 250 229 vom 1.10.1996 keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu.
56a)
57Zutreffend hat das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bei Abschluss der neuen Festzinsvereinbarung vom 09.08.2001 verneint.
58Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm im Rahmen des Abschlusses von Fortsetzungsvereinbarungen langjährig eingeräumter Kapitalnutzungsrechte Vertragsbedingungen vorgegeben worden seien, die zu seinen Lasten vom ursprünglichen Äquivalenzverhältnis und der Entwicklung der Marktzinsen abwichen, sieht der streitgegenständliche Vertrag entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ein solches Kapitalnutzungsrecht nicht vor. Diesem zufolge soll vielmehr frühestens 6 Wochen, spätestens bis 2 Wochen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist jede Partei verlangen können, dass über die Bedingungen für die Darlehensgewährung (Zinssatz, Disagio, u.ä.) neu verhandelt wird. Erst wenn bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist keine neuen Darlehensbedingungen vereinbart werden, soll das Darlehen danach zu den von der Beklagten für Darlehen dieser Art jeweils festgesetzten Zinssatz verzinst werden. Weiter wird unter dem Punkt Kündigung bestimmt, dass das Darlehen beidseits mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der ersten oder einer folgenden Festzinsvereinbarung gem. N.1.1 und im Falle der Überleitung in ein Darlehen mit einem veränderlichen Zinssatz jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vertragspartner gekündigt werden kann.
59Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 22.05.2015 ausgeführt hat, ist das Landgericht vor diesem Hintergrund mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass dem Kläger nach Auslaufen einer Festzinsvereinbarung ebenso wie beim Neuabschluss eines Darlehens kein Anspruch auf einen Prolongationsvertrag mit einem bestimmten, ihm günstigen Zinssatz zusteht. Vielmehr verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach die vertragliche Bemessung eines Darlehenszinses, soweit sich die Zinshöhe im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Richtsätze zur Sittenwidrigkeit hält, der freien Vereinbarung der Parteien unterliegt, so dass die Beklagte weder von sich aus die vorgesehenen Zinssätze näher erläutern musste noch verpflichtet gewesen wäre, auf günstigere Konkurrenzangebote hinzuweisen. Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochene Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 20.12.2000 – 3 U 69/00 –, Rn. 22 ff, juris) ist schon deswegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil sie wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (der Bank oblag aufgrund einer vorherigen unzulässigen Zinsanpassung eine Aufklärungsverpflichtung) eine abweichende Beurteilung enthält. Der Kläger war hier bei Abschluss der Prolongationsvereinbarungen nicht ohne jede Alternative, sondern er hätte rechtzeitig von dem Recht der Vertragskündigung Gebrauch machen können. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien gewährte auch nicht der Beklagten nach Ablauf der Zinsbindungsfrist die einseitige Möglichkeit einer Zinsanpassung, verbunden mit einem bloßen Widerspruchsrecht des Klägers, sondern räumte beiden Seiten das Recht auf eine gemeinsame Verhandlung ein. Auch insoweit ist die Situation mit derjenigen beim Neuabschluss eines Darlehens vergleichbar, bei der ebenfalls die Konditionen ausgehandelt werden können, der Kunde jedoch damit rechnen muss, dass die Bank ein Eigeninteresse verfolgt und nicht verpflichtet ist, die günstigste Kreditart anzubieten.
60b)
61Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus § 812 BGB aufgrund der zum 01.10.2006 erfolgten Umstellung auf einen variablen Zinssatz.
62Die Wirksamkeit der von den Parteien mit Vertrag vom 29.11.2006 vereinbarten Zinsanpassungsklausel wird von der Berufung nicht in Abrede gestellt.
63Soweit der Kläger mit der Berufung zunächst behauptet hatte, die Beklagte habe die Zinsanpassung falsch berechnet, da sie den variablen Anfangszinssatz mit 9,75 % überhöht angesetzt habe, hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen, dass dieser Anfangszinssatz exakt der in der Prolongationsvereinbarung genannten Zinserhöhung entspricht. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
642.) Vertrag Nr. 6 255 376 vom 16.11.1989
65Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein klägerischer Anspruch wegen überhöhter Zinszahlungen auf das Darlehen Nr. 6 255 376 vom 16.11.1989 aus § 812 BGB verjährt ist.
66a)
67Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein wegen überhöhter Zinszahlungen aufgrund einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel geltend gemachter Anspruch nicht erst mit der Rechtskraft eines den Zinssatz festlegenden Urteils entstanden.
68Soweit der Kläger demgegenüber für den Verjährungsbeginn u.a. unter Hinweis auf eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.10.2014 – I-17 U 56/14 – die Rechtsansicht vertritt, ausgehend davon, dass bei einer unwirksamen Zinsanpassung erst im Zuge eines Gestaltungsurteils über die Vertragsanpassung entschieden werde, könnten folglich auch die damit korrespondierenden Bereicherungsansprüche des Klägers auf die Erstattung der von ihm geleisteten Überzahlungen erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Höhe der berechtigten Zinsansprüche überhaupt entstanden sein, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
69Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senates ausgeführt, wird eine Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel, entstanden ist, im rechtlichen Ausgangspunkt nicht nach § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank entsprechend § 315 BGB geschlossen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08 –, Rn. 14, juris). Da eine unwirksame Zinsänderungsklausel nicht durch dispositives Recht ersetzt werden kann und andererseits das Gefüge der vorliegenden Kontokorrentkreditverträge ohne eine Regelung zur Zinsanpassung nachhaltig gestört wäre, ist diese Regelungslücke im Grundsatz durch ergänzende Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB auszufüllen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 157; Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493 Rn. 18).
70Selbst der Kläger geht im Ansatz mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933-936 [unter II 2 a] und ergänzend BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306-309 [unter III 1]) davon aus, dass die durch die Unwirksamkeit einer unzulässigen Zinsanpassungsklausel entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese ergänzende Vertragsauslegung ergibt sich aus dem Vertrag selbst, ohne dass es einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung bedarf; das heißt, die Ansprüche auf der Basis einer ergänzenden Vertragsauslegung können von den Parteien sofort geltend gemacht werden, ohne dass ein gerichtliches Gestaltungsurteil erforderlich wäre. Schon dieser Umstand verbietet es nach Überzeugung des Senats, für den Verjährungsbeginn des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs nach unwirksamer Zinsanpassung in Fällen, in denen das Gericht nur über eine ergänzende Vertragsauslegung entscheidet, die bereits ab Vertragsauslegung Rechtswirksamkeit entfaltet, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
71Auch die vom Kläger im Übrigen angeführte Literatur und Rechtsprechung zur Gestaltungswirkung gerichtlicher Leistungsbestimmung ist gegenüber den aufgezeigten Grundsätzen nicht einschlägig, worauf der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 22.05.2015 hingewiesen hatte. Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass eine ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einigung über die Anpassung von Erbbauzins dazu führen kann, dass eine fehlende Einigung der Parteien durch die Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu ersetzen ist und dass die gestaltende Wirkung danach mit der Rechtskraft des Urteils eintritt, weil erst in diesem Augenblick die Verjährung des hieraus folgenden Zahlungsanspruchs beginnen könne (BGH, Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 174/94 –, Rn. 29, juris; BGH, Urteile v. 17. Mai 1971, VIII ZR 16/70; v. 14. Juli 1983, VII ZR 306/82, NJW 1983, 2934), handelt es sich um eine andere Anspruchskonstellation, als sie sich vorliegend darbietet. Der BGH ist von einer Gestaltungsklage ausgegangen, bei der wegen des Fehlens einer Einigung der Parteien über den Betrag der vorzunehmenden Anpassung zunächst eine gerichtliche Festsetzung durch das Gericht entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu erfolgen habe. Nach der Diktion des BGH „fehlte es an einem Anspruch“, vor dessen „Entstehen… und seiner Fälligkeit… für eine Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung kein Raum gewesen“ sei (BGH, Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 174/94 –, Rn. 28, juris).
72Vorliegend geht es aber nicht um die Verjährung des erst durch gerichtliche Leistungsbestimmung zu konstituierenden (Leistungs-)Anspruchs sondern um die Verjährung des Bereicherungsanspruchs desjenigen, der vor einer wirksamen Leistungsbestimmung auf eine Nichtschuld gezahlt hat. Bezogen auf diesen Anspruch geht der BGH auch bei gerichtlicher Leistungsbestimmung nach § 315 BGB ohne Weiteres davon aus, dass die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestimmung des billigen Entgelts i.S. des § 315 Abs. 3 BGB beginnt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 – EnZR 49/08 –, Rn. 4, juris, unter Bestätigung von Bestätigung OLG Jena, Urt. v. 26. September 2007, 2 U 227/07, ZNER 2008, 82; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26. November 2008, VI-2 U (Kart) 12/07, ZNER 2009, 46; OLG Brandenburg, Urt. v. 11. März 2008, Kart U 2/07). Das – vom BGH (a.a.O.) bestätigte - OLG Jena hat dazu ausgeführt, dass zwar erst mit Rechtskraft des die billige Leistung festsetzenden Urteils die Forderung des Gläubigers fällig werde, dass dies jedoch allein die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers betreffe und nichts über das Entstehen und die Fälligkeit eines Rückforderungsanspruches des Schuldners bei Unbilligkeit des Geleisteten besage. Es sei außerdem nicht überzeugend, dass der Rückforderungsanspruch eines Leistenden bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot mit der Leistung zu verjähren beginne, nicht jedoch dann, wenn Unbilligkeit der Leistungsbestimmung geltend gemacht wird (OLG Jena, Urt. v. 26.9.2007 – 2 U 227/07 –, Rn. 14 f., juris; ebenso das vom BGH bestätigte OLG Brandenburg, Urt. v. 11. März 2008, Kart U 2/07, juris).
73Warum die den vorstehenden Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, die in der Tat ganz überwiegend Energielieferungsverträge betreffen, nach Auffassung des Klägers nicht auf Bankrechtsverhältnisse übertragbar sein sollten, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Neben den Besonderheiten des Energielieferungsrechts geht aus diesen Urteilen eindeutig hervor, dass es für den Beginn der Verjährung des Rückforderungsanspruchs jedenfalls nicht auf das gerichtliche Urteil ankommt, das über die ergänzende Vertragsauslegung entscheidet. Von einer rechtlichen Parallelität beider Fallgestaltungen geht im Übrigen auch der Bundesgerichtshof aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – KZR 13/13, Rn. 28, juris).
74b)
75Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es unerheblich, ob sich die Verjährung des zuletzt im Jahre 1994 entstandenen Anspruchs wegen überhöhter Zinszahlungen auf das Darlehen Nr. 6 255 376 gemäß dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht nach § 195 BGB a.F. oder nach § 197 BGB a.F. richtete.
76Selbst wenn man zugunsten des Klägers von der 30-jährigen Verjährungsfrist (nach altem Recht) ausgehen wollte, vermag dies an dem erfolgten Eintritt der Verjährung nach neuem Recht nichts zu ändern. Für Sachverhalte, die am 1.01. 2002 noch nicht verjährt waren, gilt Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB. Da die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.01.2002 geltenden Fassung von drei Jahren, § 195 BGB n.F., kürzer ist als die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. oder die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F, wird die kürzere Frist vom 1.01.2002 an berechnet. Läuft jedoch die längere Frist nach altem Recht früher ab als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.01.2002 geltenden Fassung bestimmte Frist, ist die Verjährung mit Ablauf der „alten“ Verjährungsfrist vollendet, Art. 229 Abs. 4 EGBGB. Welche der Fristen im konkreten Fall als erste abläuft, ist unter Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 BGB n.F. zu beurteilen. Da diese Vorschrift auch auf die sogenannten Überleitungsfälle Anwendung findet, beginnt die (kürzere) Verjährungsfrist nach neuem Recht nur dann am 1.01.2002 zu laufen, wenn der Gläubiger schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen hatte. Erlangt der Gläubiger hingegen erst später Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen, verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend des Zeitpunkts der Kenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 23. 01. 2007 - XI ZR 44/06, NJW 2007,1584). Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch jedoch nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. längstens in 10 Jahren von seiner Entstehung an.
77Mit jeder - unterstellt - fehlerhaften Belastung während der Laufzeit des Darlehens bis 1994 ist der entsprechende Erstattungsanspruch des Klägers entstanden, denn "entstanden" ist der Anspruch in dem Augenblick, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. nur Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 199 Rz. 4 m.w.N.).
78Der Kläger kannte die im Darlehensvertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel und die vorgenommenen Veränderungen der Zinssätze wurden ihm von der Beklagten jeweils zeitnah mittels Kontoauszügen mitgeteilt, wie den dem Sachverständigengutachten beigefügten Kontounterlagen entnommen werden kann. Darüber hinaus war ihm bekannt, dass in der Klausel keine Bezugspunkte für die Zinsanpassung genannt sind, woraus sich aus rechtlicher Sicht die Unwirksamkeit der Klauseln ergibt. Damit hatte der Kläger Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
79Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen bereits dann vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr., BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 19. März 2008 - III ZR 22/07, WM 2008, 1077 Rn. 7 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27). Nicht erforderlich ist für den Verjährungsbeginn dagegen, dass er hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat (BGH Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, MDR 08, 615; Urteil vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, NJW 2011, 73 m. w. N.; vom 18.12.2008 - III ZR 32/08, NJW 09, 984; vom 23.September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 09, 547; Urteil vom 23.Januar 2007 - XI ZR 44/06, NJW 07, 1584 m. w. N.).
80Ausnahmsweise kann zwar der Beginn der Verjährung dann hinausgeschoben sein, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft war, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig hätte einschätzen können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330; vom 23. Juni 2009 – EnZR 49/08, ZNER 2009, 249). Auch bei einer solchen Konstellation beginnt die Verjährung jedoch dann, wenn sich die Rechtslage zumindest soweit geklärt hat, dass eine Klageerhebung zumutbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25. 2. 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 sowie vom 22.07.2014 – KZR 13/13, NJW 2014, 3092).
81Dies war nach Auffassung des Senates spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2004, Az. IX ZR 140/03, der Fall. Zwar hat der Bundesgerichtshof erst im Urteil vom 21.04.2009 (XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257; AGB-Sparkassenentscheidung) ausdrücklich seine Rechtsprechung betreffend Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft, also dem Aktivgeschäft der Bank, aus 1986 aufgegeben und einen Verstoß gegen das Transparenzgebot in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur bejaht. Er hat damit aber keineswegs eine überraschende und nicht vorhersehbare Kehrtwende seiner Rechtsprechung aus 1986 vollzogen, sondern die heftig umstrittene Frage nunmehr auch für das Aktivgeschäft der Banken erstmals verbindlich entschieden. Bereits in seiner Entscheidung von 17.02.2004 - XI ZR 140/03, WM 2004, 825-828 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der an seiner Entscheidung von 1986 geäußerten - von ihm selbst als "zunehmend erheblich" bezeichneten - Kritik in der Literatur auseinandergesetzt. Wörtlich führt er in diesem Zusammenhang aus:
82„Der Bundesgerichtshof hat allerdings bei Bankdarlehen inhaltlich unbeschränkte Zinsänderungsklauseln bisher einschränkend dahin ausgelegt, dass sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten (BGHZ 97, 212, 217; Senatsurteile BGHZ 118, 126, 130 f. und vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181 sowie vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142 f.). Ob an dieser Rechtsprechung, die vor allem in den letzten Jahren zunehmend erhebliche Kritik erfahren hat (vgl. Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 9 Rdn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln, Rdn. 305 ff.; ders. BKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack WM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky WM 2001, 1169, 1172; ders. WM 2003, 1449, 1450; Derleder WM 2001, 2029, 2031) und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preis- oder Tarifänderungsklauseln (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 72 f.; 94, 335, 339 f.; 136, 394, 401 f.) abweicht, für Kreditverträge festgehalten werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.“
83Auch wenn der Bundesgerichtshof sich in seiner damaligen Entscheidung – da nicht streitentscheidend - nicht verbindlich hat äußern müssen, hat er gleichwohl die umstrittene Frage formuliert und seine abschließende Rechtsmeinung zu dieser Frage ausdrücklich offen gelassen. Bei dieser Situation war dem Kläger - spätestens nach Erlass der Entscheidung aus 2004 - eine Klageerhebung zumutbar. Die jedem Rechtsstreit innewohnende Prozessgefahr ist von einem Kläger hinzunehmen. Er kann mit seiner Klage nicht zuwarten, bis die entscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Die konkrete Rechtsfrage war bekannt und umstritten und bedurfte einer höchstrichterlichen Klärung. Dies stellt keine unklare, unübersichtliche und verwickelte Rechtslage dar, die - ausnahmsweise - den weiteren Aufschub des Verjährungsbeginns zulasten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit rechtfertigen würde (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2011 - 3 U 687/11, WM 2012, 987, a.A. allerdings OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 – I-9 U 64/13, juris; Urteil vom 5. April 2012 – I 6 U 7/11, juris; und wohl auch OLG Dresden , Urteil vom 30. Oktober 2014- 8 U 211/14, auszugsweise zitiert Bl. 955 GA).
84Ausgehend hiervon waren alle bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche spätestens ab dem 31. Dezember 2007 verjährt.
85c)
86Dass die laufenden Zinsberechnungen in das Kontokorrent der Parteien eingestellt wurden, steht dem verjährungsrechtlich nicht entgegen.
87aa)
88Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers verbleibt es auch insoweit bei der bereits im Hinweisbeschluss dargestellten rechtlichen Würdigung.
89Die Einstellung der jeweils entstehenden Zinsschuld des Klägers in das Kontokorrent der Parteien führt zu einer Novation (Schuldumschaffung bzw. -ersetzung), mithin der betragsmäßigen Tilgung der Zinsschuld durch Schaffung einer neuen (Kontokorrent-)Verbindlichkeit. Darauf, ob das Kontokorrent jemals einen Saldo zu Gunsten des Klägers aufgewiesen hat, kommt es nicht an. Auch eine laufende Erhöhung des Kontokorrent-Debet-Saldos bewirkt auf dem Darlehenskonto eine deckungsgleiche Haben – Buchung mit Erfüllungswirkung durch die Eingehung einer jeweils neuen Kontokorrentverbindlichkeit.
90Die erfolgte Novation hat als Hingabe an Erfüllungs statt das Erlöschen der Schuld mit den Wirkungen des § 362 BGB zur Folge. Erforderlich ist hierzu der Wille, das alte Schuldverhältnis durch das neue zu ersetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Mai 1985 – 11 W 51/85 –, juris; P. Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 364 BGB, Rn. 7). Das Erlöschen der ursprünglichen Verbindlichkeit ist von der Entstehung der neuen abhängig und hat die regelmäßig eintretenden Folgen des Erlöschens (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Mai 1985 – 11 W 51/85 –, juris; P. Buck-Heeb a.a.O.).
91Eine solche Schuldumschaffung wurde hier zumindest konkludent verabredet und einvernehmlich praktiziert, denn die dem Kläger bekannte Verrechnungspraxis wurde dauerhaft geübt. Die in das Kontokorrent eingestellten Forderungen führten damit jeweils zu einer entsprechenden Entlastung der Darlehenskonten und zu einer deckungsgleichen Belastung im Kontokorrent. Wenngleich ein Kontokorrent seinerseits darlehensvertraglichen Charakter hat, können hierin eingestellte Forderungen nicht mehr selbständig abgetreten oder eingeklagt werden.
92Soweit der Kläger geltend macht, die erfolgte Schuldumschaffung sei als bloße „bankinterne Umschuldung“ bei gleicher Vertragsbeteiligung ohne bereicherungsrechtliche oder vermögensrelevante Auswirkung geblieben, verkennt er, dass auch eine „Umschuldung“ innerhalb derselben Bank rechtsgeschäftlich die Erfüllung des Eingehens durch die Valuta des Neudarlehens bewirkt. Auch insoweit verbliebe es also bei der Erfüllung der aus dem streitgegenständlichen Darlehen herrührenden Zinsverbindlichkeit.
93Gleiches gilt für die Annahme des Klägers, dass die unberechtigten Zinsbelastungsbuchungen nur bloße Realakte und deshalb im Wege bloßer Kontenberichtigung zu korrigieren seien. Die Auszahlung erfolgte mit Kenntnis und zumindest konkludenter Billigung des Klägers im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses, dem Darlehensvertrag der Parteien. Es handelte sich damit nicht um eine dem Kläger als Kontoinhaber nicht zurechenbare Auszahlung. Nur eine solche kann aber als bloßer Realakt keine materiellrechtliche Veränderung des Forderungsbestandes bewirken und durch bloße Kontenberichtigung korrigiert werden. Hier wurde jedoch, wie ausgeführt, die von der Beklagten als Darlehensgeberin geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten erfüllt und hat so die beklagte Darlehensgeberin bereichert. Der Forderungsbestand hat sich damit materiellrechtlich verändert.
94bb)
95Entgegen der Ansicht des Klägers beginnt die Verjährung von in das Kontokorrent eingestellten unberechtigten Einzelforderungen auch nicht wegen der „Fortschreibung“ unrichtiger Salden erst mit dem letzten Saldoabschluss.
96Dies widerspräche Sinn und Zweck einer Kontokorrentabrede, die der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs dienen soll. Das jeweilige Saldenanerkenntnis im Rahmen des Kontokorrents bewirkt nach ständiger Rechtsprechung eine Novation. Es liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede, dass die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluss durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und dass alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 – I ZR 201/82 –, BGHZ 93, 307-315, Rn. 35, m.w.N.; P. Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 364 BGB, Rn. 8 f.).
97Die Verjährung der einzelnen Forderung ist nur solange gehemmt, wie ihre Bindung durch das Kontokorrent besteht (BGH, Urteil vom 17. Februar 1969 - II ZR 30/65, WM 1969, 1075-1077). Die Verjährung einer während der Rechnungsperiode entstandenen und in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung ist aber nur bis zum Schluss der Rechnungsperiode gehemmt und zwar unabhängig davon, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen worden ist oder - wie hier - ob dies nicht geschehen ist. Nach Schluss der Rechnungsperiode beginnt jedoch die Verjährung nach den für die betreffende Forderung geltenden Vorschriften, es sei denn, der die Forderung enthaltende und anerkannte Saldo wird auf neue Rechnung vorgetragen. In diesem - hier aber nicht gegebenen Fall - ist die Verjährung der Saldoforderung gehemmt, solange das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo nach den getroffenen Abreden nicht gefordert werden kann. Wurde hingegen die Forderung nicht in das Kontokorrent aufgenommen, so endete die Hemmung der Verjährung des Anspruchs mit dem Schluss der Rechnungsperiode, in der dieser Anspruch in das Kontokorrent hätte eingestellt werden müssen (BGH, a.a.O.). Ausgehend davon, dass die Parteien quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse vereinbart hatten, hat die Verjährungsfrist für die nicht in den Saldo eingestellten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche des Klägers mithin ausgehend von den jeweiligen periodischen Rechnungsabschlüssen zu den Quartalsenden zum Ende eines jeden Jahres, § 201 BGB a.F., § 199 Abs. 1 BGB n.F. zu laufen begonnen (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 355 HGB, Rn. 43). Zwar hätte der Kläger sein (negatives) Anerkenntnis, weitere als die in das Kontokorrent aufgenommenen Forderungen seien zu seinen Gunsten nicht zu berücksichtigen, nach§ 812 Abs. 2 BGB zurückfordern und verlangen können, dass die übersehenen Ansprüche in das Kontokorrent eingestellt werden (BGH a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21. September 1967- II ZR 202/64, WM 1967, 1163-1164). Dass der Kläger vor dem Eintritt der Verjährung seine Anerkenntnisse zurückgefordert und - auf den Zeitpunkt der jeweiligen Belastungs-Buchung bezogen - deren Gutschrift verlangt hätte, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Unterblieb nach alledem die Einstellung der Forderungen, so lief vom Schluss der Rechnungsperiode an die Verjährungsfrist nach Maßgabe der für diese Forderung vorgesehenen Verjährung. Der Gläubiger von im Laufe einer Rechnungsperiode entstandenen, aber nicht gebuchten Forderungen ist somit genötigt, innerhalb der vom Schluss der Rechnungsperiode an nicht mehr gehemmten Verjährungsfrist die ausgelassene Forderung geltend zu machen. Nur auf diese Weise wird verhindert, dass bei fortbestehendem Kontokorrent nicht gebuchte oder strittige Forderungen durch eine unbegrenzt mögliche Einstellung in das Kontokorrent der für sie geltenden Verjährungsfrist entzogen werden, was mit dem Wesen des Kontokorrents, das zwischen den Parteien klare Rechtsverhältnisse schaffen soll, nicht vereinbar wäre (BGH, a.a.O.; vgl. auch: OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2009 – 14 U 297/07, BKR 2010, 458-465, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH durch Beschluss vom 30. März 2010- XI ZR 146/09 zurückgewiesen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2012 – I-6 U 7/11, juris).
98Aus diesem Grund vermag auch die Einrede des § 821 BGB der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
99d)
100Auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 04.02.2015 zum Aktenzeichen 1-14 U 181/14 vorsorglich erklärte Aufrechnung seiner Erstattungsansprüche mit den der Beklagten aus den Darlehensverträgen der Parteien ihm gegenüber zustehenden Ansprüchen, die sich erkennbar auf den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt bezieht, führt nicht zum Erfolg der Berufung.
101Der Kläger verkennt bereits, dass zwar gemäß § 215 BGB auch mit einer verjährten Gegenforderung aufgerechnet werden kann, soweit diese bei Eintritt der Aufrechnungslage noch unverjährt war. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass diese Aufrechnungslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung noch vorlag (vgl. BGH, Urteil. vom 8. 11. 2011 − XI ZR 341/10, NJW 2012, 445). Dies ist hier nicht der Fall. Die sich aus den jeweiligen Darlehen ergebenden Ansprüche der Beklagten waren durch die Einstellung in das Kontokorrent bis zur Kündigung aller Vertragsbeziehungen jeweils erfüllt, wie ausgeführt.
1023. Vertrag Nr. 6086 260 400 vom 10.04.1997
103Dem Kläger stehen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. 6086 260 400 vom 10.04.1997 keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu.
104Zutreffend hat das Landgericht sowohl Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bei Abschluss der neuen Festzinsvereinbarung vom 28.01.2002 als auch Ansprüche aus§ 812 BGB aufgrund der zum 01.04.2007 erfolgten Umstellung auf einen variablen Zinssatz verneint. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Auch hier ist der Kläger der Behauptung der Beklagten, die Höhe des variablen Anfangszinssatzes habe exakt der in der Prolongationsvereinbarung genannten Zinserhöhung entsprochen, nicht entgegengetreten.
1054. Vertrag Nr. 7 122 658 /6086 032 205
106Auch hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 7 122 658 vom 26.06.1989 (neue Vertragsnummer ab 06.04.1999: Nr. 6086 032 205) bleibt die klägerische Berufung ohne Erfolg. Dem Kläger steht gemäß den Ausführungen unter 1., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen sinngemäß verwiesen wird, kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bei Abschluss der neuen Festzinsvereinbarungen vom 24.01. 1994, 25.11.1998 und 22.11.2003 zu.
1075. Vertrag Nr. 6086 357 933 vom 16.11.2000
108Dem Kläger stehen auch im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. 6086 357 933 vom 16.11.2000 keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu.
109a)
110Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein klägerischer Anspruch aus § 812 BGB wegen überhöhter Zinszahlungen aufgrund der unter Nr. 1.1 des Darlehensvertrages vereinbarten unwirksamen Zinsanpassungsklausel nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verjährt ist.
111Der geltend gemachte Anspruch ist 2005 entstanden, weil die variable Verzinsung des Darlehens Nr. 6086 357 933 vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 erfolgte. Wie unter 2. ausgeführt, entsteht der wegen überhöhter Zinszahlungen aufgrund einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel geltend gemachte Anspruch nicht erst mit der Rechtskraft eines den Zinssatz festlegenden Urteils. Der Kläger hätte vielmehr bereits im Jahre 2005 seinen Erstattungsanspruch erstmals geltend machen und notfalls im Wege der Klage durchsetzen können.
112Der Kläger kannte die im Darlehensvertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel und die vorgenommenen Veränderungen der Zinssätze wurden ihm von der Beklagten jeweils zeitnah mittels Kontoauszügen mitgeteilt, wie den dem Sachverständigengutachten beigefügten Kontounterlagen entnommen werden kann. Darüber hinaus war ihm bekannt, dass in der Klausel keine Bezugspunkte für die Zinsanpassung genannt sind, woraus sich aus rechtlicher Sicht die Unwirksamkeit der Klauseln ergibt. Damit hatte der Kläger Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nicht erforderlich ist für den Verjährungsbeginn dagegen, dass er hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat. Wie unter 2. ausgeführt, war im Zusammenhang mit Zinsanpassungsklausel der hier vorliegenden Art spätestens nach Erlass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03 -, mithin also hier bereits im Jahre 2005, eine Klageerhebung zumutbar.
113Ausgehend hiervon waren alle bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche spätestens ab dem 31. Dezember 2008 verjährt.
114Wie unter 2. ausgeführt, steht weder die Einstellung der laufenden Zinsberechnungen in das Kontokorrent der Parteien noch die vom Kläger im Schriftsatz vom 04.02.2015 zum Aktenzeichen 1-14 U 181/14 vorsorglich erklärte Aufrechnung seiner Erstattungsansprüche mit den der Beklagten aus den Darlehensverträgen der Parteien ihm gegenüber zustehenden Ansprüchen einer Verjährung der Ansprüche spätestens zum 31.12.2008 entgegen.
115b)
116Die Beklagte ist dem Kläger nicht zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss der neuen Festzinsvereinbarung vom 16.01.2006 verpflichtet.
117Es wird insoweit sinngemäß auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Dem Kläger stand nach Auslaufen einer Festzinsvereinbarung ebenso wie beim Neuabschluss eines Darlehens kein Anspruch auf einen Prolongationsvertrag mit einem bestimmten, ihm günstigen, Zinssatz zu.
118c)
119Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keine Ansprüche im Zusammenhang mit den am 31.12.2000 wegen des Darlehens Nr. 6086 357 933 von seinem Kontokorrentkonto abgebuchten Wertschätzungsgebühren in Höhe von 200,- DM.
120aa)
121Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Anspruch im Zusammenhang mit der von der Beklagten von seinem Kontokorrentkonto abgebuchten Wertermittlungsgebühr zusteht. Dies folgt nicht bereits aus den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen, da sich diese mit der Wirksamkeit von entsprechenden Formularklauseln bei Verbraucherkreditverträgen befassen. Vorliegend handelt es sich doch weder um einen Verbraucherkreditvertrag, noch folgt die von der Beklagten beanspruchte Wertschätzungsgebühr aus einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der Beklagten. Vielmehr ist diese unter dem Punkt „Besondere Vereinbarung“ des streitgegenständlichen Darlehensvertrages eingefügt und somit von den Parteien individualvertraglich vereinbart worden.
122bb)
123Jedenfalls wären etwaige Ansprüche des Klägers mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt.
124Wie bereits ausgeführt, gilt für Sachverhalte, die am 1.01. 2002 noch nicht verjährt waren, Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB. Einschlägig ist auch hier die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.01.2002 geltenden Fassung von drei Jahren, § 195 BGB n.F.. Diese begann am 1.01.2002 zu laufen. Denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis aller anspruchsbegründenden Voraussetzungen.
125Der Kläger kannte die im Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung, dass seinem Kontokorrentkonto Gebühren für die Überarbeitung der Wertermittlung berechnet werden sollten und konnte seinen Kontoauszügen entnehmen, dass dies auch am 31.12.2000 geschehen war. Damit hatte der Kläger Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Wie bereits ausgeführt, ist hingegen für den Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht erforderlich, dass er hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat. Der Kläger macht im Berufungsverfahren gegen die vom Landgericht angenommene Verjährung auch nur geltend, dass deshalb keine Verjährung eingetreten sein könne, weil die Wertschätzungsgebühren nur im Kontokorrent gebucht und nicht bezahlt worden seien, so dass die deswegen bestehenden Kontenkorrekturansprüche nicht verjährt wären. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Es wird insoweit auf die oben stehenden Ausführungen zur Bedeutung der Kontokorrentabrede für die Frage der Verjährung verwiesen.
1266. Wertschätzungsgebühren
127Auch Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit den von seinem Kontokorrentkonto wegen der Darlehensverträge Nr. 7 277 353, Nr. 7 277 346 und Nr. 7 122 658 im Jahr 1989 abgebuchten Wertschätzungsgebühren sind verjährt.
128Auch die Verjährung dieser Ansprüche begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB nach der nunmehr einschlägigen Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.01.2002 geltenden Fassung von drei Jahren, § 195 BGB n.F. am 1.01.2002 zu laufen. Denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis aller anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zu 5. c) bb) Bezug genommen.
1297.
130Zu Recht hat das Landgericht mangels Hauptanspruchs einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der von ihm geltend gemachten außergerichtlichen Gutachter – und Rechtsanwaltskosten verneint.
131III.
132Die Nebenentscheidungen habe ihre Rechtsgrundlage in den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
133Die Revision wird nicht zugelassen, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob bereits vor dem 21. April 2009 bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Zinsforderungen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln eine derart unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage bestand, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig hätte einschätzen können. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass insbesondere zu dieser Frage auch innerhalb des eigenen Hauses abweichende Ansichten vertreten werden (vgl OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 – I-9 U 64/13, juris und Urteil vom 5. April 2012 – I 6 U 7/11, juris). Dies ändert indes nichts daran, dass es sich bei dieser klärungsbedürftigen Frage um eine reine Tatsachenfrage handelt und nicht um einen Rechtssatz. Maßgeblich ist nämlich nicht, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise nicht allein die Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen für den Verjährungsbeginn ausreicht, sondern die Tatfrage, ob sich hier aus Sicht des Klägers die Rechtslage vor 2009 so zweifelhaft und unübersichtlich darstellte, dass ihm eine Klageerhebung nicht zumutbar war.
134Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 65.000 €.
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