None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1582/23

    Leitsatz: 1. Bei der Auseinandersetzung einer faktisch beendeten Miteigentümergemeinschaft (hier: an einem mit einem Mehrfamilienmietshaus bebauten Grundstück) nach Bruchteilen hat mittels einer Auseinandersetzungsklage zu erfolgen, bei der die einzelnen Ansprüche, die von beiden Parteien gegeneinander erhoben werden als unselbständige Rechnungsposten einer Schlussrechnung aufgeführt werden. 2. Einzelne Forderungen aus dieser Schlussrechnung unterliegen hingegen einer Durchsetzungssperre; eine hierauf gerichtete Klage ist als derzeit unbegründet abzuweisen. 3. Die Durchsetzungssperre erfasst auch Ansprüche auf Feststellung von in die Schlussrechnung aufzunehmenden Einzelposten. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 16. Juli 2024, Az.: 4 U 1582/23

  2  Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1582/23 Landgericht Leipzig, 02 O 3444/18 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit C...... K......, ...... - Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K......, ...... gegen A...... S......, ...... - Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R...... S......, ...... wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richter am Landgericht R...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2024 am 16.07.2024 für Recht erkannt: I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2023 – Az. 2 O 3444/18 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  3  1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 22.04.2022 wird aufgehoben. 2. Die Klage und die Widerklage werden als derzeit unbegründet abgewiesen. II. Im übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der Versäumniskosten, die der Klägerin allein auferlegt werden, tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 68 % der Klägerin und zu 32 % der Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: Klageantrag zu 1): 67.615,88 € Klageantrag zu 2): 100,- € Klageantrag zu 3) (entsprechend Ziff. IV. 8. LG): 1.989,- € Widerklage: 32.400,- €, insgesamt: 102.104,88 EUR. Gründe I. Die Parteien waren vormals jeweils hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks K...... Str. 00 in L....... Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, in dem zehn Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.260 qm errichtet worden sind, von denen die Beklagte eine Wohnung selbst nutzt. Sie haben in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um die Ausgestaltung der Miteigentümerrechte an der Immobilie und – wie auch im vorliegenden Verfahren - über Abrechnungs-, Schadenersatz- sowie Nutzungsentschädigungsansprüche aus der Verwaltung des Hausgrundstücks gestritten. Die Klägerin hat zunächst Schadensersatz in Höhe des Mietausfalls gegenüber der Beklagten geltend gemacht, weil die Wohnung im 1. OG links im Jahre 2015 nicht vermietet war. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft K...... Straße 00 in L......, 11.487,56 € zu zahlen (Klageantrag zu 1), sowie gegenüber der Eigentümergemeinschaft über die Einnahmen aus dem Mietverhältnis zwischen der Beklagten und den Mietern Dr. O....../B...... für die Wohnung im 1. OG rechts in den Jahren 2016 und 2017 abzurechnen (Klageantrag zu 2) und die sich aus der Abrechnung nach Ziffer 2.) ergebenden Nettoeinnahmen an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen (Klageantrag zu 3). Das Landgericht hat mit Urteil vom 28.06.2019 die Klageanträge zu 1) und 2) vollständig und den Klageantrag zu 3) als derzeit unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 11.02.2020 die landgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 1) bestätigt und hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) abändernd die Beklagte verurteilt, gegenüber der Eigentümergemeinschaft über die

  4  Einnahmen aus dem Mietverhältnis zwischen der Beklagten und den Mietern Dr. O....../B...... für die Wohnung im 1. OG rechts in den Jahren 2016 und 2017 abzurechnen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3.) und im Kostenpunkt hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Klage zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26.06.2020 über die Einnahmen aus dem Mietverhältnis für die Wohnung im 1. OG rechts in den Jahren 2016 und 2017 abgerechnet und einen Verlust von 1.677,77 € ermittelt. Die Klägerin hat die inhaltliche Korrektheit dieser Abrechnung in Abrede gestellt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben im Schreiben vom 20.06.2020 an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu 4) (Bl. 221 dA). Klageerweiternd hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.12.2021 beantragt (Bl. 256 dA), die Beklagte zur Abrechnung der Mieteinahmen für die Wohnung 1. OG rechts im Jahr 2018 gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu verurteilen (Klageantrag zu 5), erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nach Ziff. 5) an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu 6), die sich aus der Abrechnung nach Ziff. 5.) ergebenden Nettoeinnahmen an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen (Klageantrag zu 7), und der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus Mietminderungen der Mieter des 1. OG rechts Dr. O....../B...... wegen der fehlenden Gebrauchsüberlassung des Gartens entstanden sind und weiter entstehen (Klageantrag zu 8). Widerklagend hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin sei für die Nutzung der Wohnung EG/Souterrain rechts im Jahr 2019 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 32.400,00 EUR an die Eigentümergemeinschaft verpflichtet. Mit Versäumnisurteil vom 22.04.2022 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung verurteilt. Die Beklagte hat mit außergerichtlichen Schreiben vom 07. und 09.12.2022 Abrechnungen für beide Wohnungen im 1. OG für die Jahre 2016 bis 2022 übermittelt, verbunden mit dem Angebot einer Belegübermittlung. Ferner hat sie - unter anderem - gegenüber den Ansprüchen der Klägerin auf Auskehr der für beide Wohnungen im 1. OG erzielten Nettoeinnahmen und gegenüber der mit dem Klageantrag zu 8) geltend gemachten Schadenersatzforderung die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt (Bl. 410ff), die sich insgesamt auf 319.059,86 € belaufen. Nach fristgemäßer Einspruchseinlegung hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 31.12.2022 erweitert (Bl. 397 dA) und beantragt, die Beklagte zur Abrechnung der Mieteinahmen unter Vorlage aller Kontoauszüge und Rechnungen für die Wohnung 1. OG rechts im Jahr 2019 gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu verurteilen (Klageantrag zu 9), erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nach Ziff. 9) an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu 10), die sich aus der Abrechnung nach Ziff. 9) ergebenden Nettoeinnahmen an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen (Klageantrag zu 11), und an die Klägerin aus der für die Wohnung im 1.OG links im Jahr 2019 vereinnahmten Miete einen Fruchtanteil iHv 50 % = 2.860,- € zu zahlen (Klageantrag zu 12). Die Beklagte wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28.01.2022, 22 U 1754/13 zur Rückabwicklung des mit dem vormaligen Miteigentümer und früheren Ehemann der Klägerin, Herr J...... Q......, geschlossenen Grundstückskaufvertrages vom 17.12.2009 rechtskräftig verurteilt. Die Umschreibung des Miteigentumsanteils auf Herrn J...... Q...... ist

  5  im Grundbuch vollzogen worden. Eine weitere Eigentumsumschreibung vom Miteigentümer J...... Q...... auf den jetzigen Ehemann der Klägerin auf der Grundlage eines Vertrages vom 18.7.2012 bzw. einer Vergleichsvereinbarung vom 22.8.2022 ist zwischenzeitlich erfolgt. Die Beklagte betreibt derzeit im Wege einer Restitutionsklage (Az 23 U 1590/23) gem. § 580 ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens 22 U 1754/13 vor dem OLG Dresden mit dem Ziel, die Rückabwicklung des zwischen ihr und Herrn Q...... geschlossenen Grundstückkaufvertrages rückgängig zu machen und wieder hälftiges Miteigentum am Grundstück zu erlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. Mit der von beiden Parteien mit selbstständigen Berufungen angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 22.04.2022 aufgehoben und unter Abweisung der Klage im Übrigen sowie der Widerklage die Beklagte verurteilt, den mit dem Klageantrag zu 12) geltend gemachten Betrag von 2.860,- € an die Klägerin zu zahlen. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung ergänzend Bezug genommen. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe zu Unrecht den vormals unter Klageantrag zu 1) geltend gemachten - rechtskräftig abgewiesenen - Zahlungsantrag zurückgewiesen, den sie nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht durch den Senat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt habe. Das Landgericht habe auch die mit den Klageanträgen zu 4), zu 6) und zu 10) geltend gemachten Ansprüche auf Versicherung an Eides statt hinsichtlich der jeweiligen Angaben zu Einnahme und Ausgaben des Mietverhältnisses 1.OG rechts zu Unrecht zurückgewiesen. Dahinstehen könne, ob die Ansicht des Landgerichts zutreffend sei, die Klageanträge zu 3), 7) und 11) (Abführung der Nettoeinnahmen Wohnung 1.OG rechts für die Jahre 2016 bis 2019) seien unzulässig, da die Klägerin nach Erteilung der Auskunft ihre Zahlungsanträge hätte beziffern müssen. Denn sie habe nunmehr ihre Anträge umgestellt und einen Zahlungsanspruch iHv insgesamt 67.615,88 € geltend gemacht. Das Landgericht habe ferner bei seiner Entscheidung übersehen, dass die Klägerin Einsichtnahme in die Belege gefordert habe. Mangels Vorlage einer Schlussabrechnung einschließlich einer Betriebskostenabrechnung seitens der Beklagten zum Besitzübergang auf den Vorbesitzer Q......, habe die Klägerin auch lediglich - entsprechend Klageantrag zu 8) - die Feststellung zur Schadenersatzpflicht hinsichtlich etwaiger Mietminderungen beantragen können. Die Klägerin beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten, das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2023, - 2 O 3444/18 -, abzuändern, und unter Zurückweisung der Widerklage, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft K...... Straße 00 in L...... 67.615,88 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins 13.865,00 € [2016 + 2017] seit dem 05.01.2018 sowie aus 10.468,25 € [2018], je 11.271,00€ [2019, 2020 und 2022] und 9.469,63 € seit jeweiliger Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in die Kontoauszüge und Rechnungen zu den Einnahmen und Ausgaben

  6  gemäß ihrer Rechnungslegung vom 07.12.2022 (Anlage 68) zu gewähren. 3. Die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus Mietminderungen der Mieter Dr. O....../B...... wegen der fehlenden Gebrauchsüberlassung des Gartens im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung im 1. Obergeschoss rechts des Gebäudes K...... Straße 00 in L...... entstanden sind und weiter entstehen. hilfsweise, 4. festzustellen, dass die in Ziffer 1 genannten Zahlungsansprüche in eine noch zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzubeziehen sind. Die Beklagte beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin, 1. die Klage vollständig abzuweisen, 2. auf die Widerklage hin die Klägerin zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft K...... Straße 00 in L...... für die Nutzung der Wohnung Erdgeschoss rechts/ Souterrain rechts im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 32.400,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag von 2.700,00 EUR seit dem 04.01.2019, 2.700,00 EUR seit dem 06.02.2019, 2.700,00 EUR seit dem 06.03.2019, 2.700,00 EUR seit dem 04.04.2019, 2.700,00 EUR seit dem 04.05.2019, 2.700,00 EUR seit dem 06.06.2019, 2.700,00 EUR seit dem 06.07.2019, 2.700,00 EUR seit dem 06.08.2019, 2.700,00 EUR seit dem 05.09.2019, 2.700,00 EUR seit dem 04.10.2019, 2.700,00 EUR seit dem 06.11.2019, 2.700,00 EUR seit dem 05.12.2019, zu zahlen. Zur Begründung ihrer Anträge wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hilfsweise regt sie hinsichtlich der Widerklage die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht an. Darüber hinaus hält sie die Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf das von ihr betriebene Wiederaufnahmeverfahren für geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2024 ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufungen sind zulässig, aber jeweils unbegründet. 1. Der Klägerin steht derzeit der im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Anspruch auf Zahlung zugunsten der Eigentümergemeinschaft in Höhe von 67.615,88 EUR nicht zu. Sie kann von der Beklagten auch nicht isoliert die Zahlung eines hälftigen Fruchtziehungsanteils für die Wohnung im 1. OG links für das Jahr 2019 in Höhe von 2.860,- € verlangen (vgl. Klageantrag zu 12). Ebenso wenig kann die Beklagte zur Zeit gegenüber der Klägerin die mit der Widerklage geltend gemachten

  7  Entschädigungsansprüche für die von der Klägerin genutzte Wohnung im EG/Souterrain rechts geltend machen. a) Die Parteien waren jeweils hälftige Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich des streitgegenständlichen Anwesens, das sie gemeinschaftlich genutzt haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27.07.2017 und 13.09.2017, 4 U 553/17; Urteil vom 29.09.2020, 4 U 1355/18; Urteil vom 01.03.2022, 4 U 580/12). Die Klage richtet sich zumindest teilweise auf die Erfüllung eines Teilungsanspruchs nach Beendigung der zwischen den Parteien vormals bestehenden Bruchteilsgemeinschaft durch Rückübertragung des Miteigentumanteils der Beklagten an den früheren Miteigentümer, Herrn Q......, durch Urteil des OLG Dresden vom 28.01.2022, Az 22 U 1754/13, die zwischenzeitlich unstreitig auch grundbuchrechtlich vollzogen wurde. Infolge der Rückübertragung des Miteigentumsanteils ist die vormals bestehende Gemeinschaft am Hausgrundstück jedenfalls faktisch beendet worden. Liegt - wie hier - keine Aufhebungs-, Teilungs- oder Auseinandersetzungsvereinbarung vor, so richtet sich die Auseinandersetzung des Miteigentums nach den Regeln über die Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB). Für die Auseinandersetzung kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Parteien einvernehmlich oder streitig durch Urteil und nachfolgende Teilungsversteigerung (vgl. § 753 BGB) oder wie hier lediglich faktisch durch Rückübertragung an einen Dritten erfolgt ist. Infolgedessen hat eine Auseinandersetzung der vorliegenden Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 749 BGB ff. zu erfolgen durch Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens der einzelnen Beteiligten nach Tilgung der zu Lasten der Gemeinschaft bestehenden Schulden (§ 755 BGB) und unter Abzug von Forderungen eines Teilhabers gegen den anderen, die sich auf die Gemeinschaft gründen und die aus dem Anteil des betroffenen Teilhabers im Voraus zu befriedigen sind (vgl. § 756 BGB; vgl. Staudinger/Eickelberg (2021) BGB § 755, Rn. 1ff. m.w.N.). Im Anschluss daran kann - sofern zugunsten der klagenden Partei ein Übererlös festzustellen ist - diese unmittelbar Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 3 U 31/15 –, Rn. 36, juris). b) Ob die Klägerin gegen die Beklagte im Ergebnis der danach zu erfolgenden Abrechnung einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten- und Lastentragung gemäß § 748 BGB oder nach § 812 ff. BGB hat und darüber hinaus zu ihren Gunsten ein Anspruch auf Fruchtziehung gem. § 743 BGB verbleibt, der bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen wäre, ist nicht hinreichend geklärt. Auch die Frage, ob der Beklagten nach Abrechnung demgegenüber Zahlungsansprüche zustehen, die sie durch Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung oder widerklagend geltend machen kann, ist aus diesem Grund offen. Vor diesem Hintergrund sind die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche als derzeit unbegründet zurückzuweisen. Die Auseinandersetzung der hier faktisch beendeten Miteigentümerbruchteilgemeinschaft kann vielmehr nur mit der Klage auf Zustimmung zu einem – konkret bestimmten und bezifferten – Auseinandersetzungsplan durchgesetzt werden (Auseinandersetzungsklage) (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2005 – 11 UF 663/04 –, juris). Zur Begründung verweist der Senat auf die zur Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangene Rechtsprechung zur sogenannten

  8  Durchsetzungssperre (vgl. Grüneberg, WM Beilage 1 2023, 2, 9 m.w.N.). Danach kann - um der Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens zu begegnen - ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden internen Ausgleichsansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen, sondern muss diese vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Schlussrechnung aufnehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat. Da es sich hier um ein zwei-Personen-Verhältnis handelt, können die Parteien ihre aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ermittelten Ansprüche unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Miteigentümer geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung wären in diesem Prozess zu entscheiden. Die Grundsätze der Durchsetzungssperre sind vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls unter Berücksichtigung der nach zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, Teilklagen und -urteilen sowie aufgrund der - nicht nur im streitgegenständlichen Verfahren - erfolgten Klageänderungen und -erweiterungen, außergerichtlichen und teilweise auch zusätzlich in verschiedenen Prozessen erklärten Aufrechnungen und der daher bestehenden Unüberschaubarkeiten im Verhältnis der Parteien gem. § 242 BGB entsprechend anzuwenden, auch um der Gefahr widerstreitender Entscheidungen zu begegnen. Insbesondere der Ablauf des vorliegenden Verfahrens belegt ohne weiteres die Notwendigkeit einer geordneten Zusammenstellung von Ausgaben und Einnahmen, Nutzen und Lasten, die ausschließlich von den Parteien geleistet werden kann und zu leisten ist. So ist schon unklar, ob der von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemachte Zahlungsanspruch gem. Ziff. 1. in Höhe von 67.615,88 € auch den ihr durch die landgerichtliche Entscheidung zuerkannten Zahlungsanspruch gem. § 743 BGB hinsichtlich der Mieteinnahmen für die Wohnung 1. OG links im Jahr 2019 in Höhe von 2.860,- € mitumfasst, oder ob ihr Rechtsschutzbegehren darauf abzielt, diesen Betrag zusätzlich zu erlangen. Die Berufungsbegründung verhält sich hierzu nicht. c) Die Klägerin hat jedenfalls derzeit nicht darzulegen vermocht, dass ihr gegen die Beklagte für den Zeitraum des Bestehens der Miteigentümergemeinschaft ein Ausgleichsanspruch (§ 748 BGB) wegen ihren Anteil am Gesamtobjekt übersteigender Zahlungen für die Lasten des Objekts unter Einbeziehung der von ihr eingezogenen Mieten und sonstigen Nutzungsvorteile zusteht, insbesondere hinsichtlich der von ihr bewohnten Wohnung im Erdgeschoss/Souterrain des Hauses. Ihr obliegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs nach § 748 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Mai 2009 – 19 U 28/06 –, Rn. 33 - 35, juris). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin ihrerseits die von ihr vorgenommenen Zahlungen darlegt und beweist. Dies ist ihr bislang nicht gelungen, ebenso wenig wie es der Beklagten gelungen ist, ihre Gegenforderungen geordnet nach Abrechnungszeiträumen nach Grund und Höhe näher aufzuschlüsseln, ggfls. zu belegen und so nachzuweisen, dass und in welcher Höhe ihr als ehemaliger Teilhaberin gegen die Klägerin als Mitteilhaberin Gegenforderungen zustehen, die sie vorliegend mittels Widerklage geltend gemacht hat. Beide Parteien hatten unstreitig jedenfalls über zumindest ein gemeinschaftliches Hauskonto Verfügungsmacht und haben - teilweise gemeinsam, daneben aber auch teilweise allein und über eigene Konten - Nutzungen gezogen und Lasten getragen. Um welches Konto es sich dabei handelt, wie viele Konten konkret zu welchen Zeitpunkten eingerichtet worden sind und welche Einnahmen bzw. Ausgaben hierüber von wem - bezogen auf konkrete Wohnungen, Mietverhältnisse und Zeiträume -

  9  abgewickelt worden sind, wird von den Parteien nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Zudem waren und sind eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten über gegenseitig geltend gemachte Zahlungsansprüche anhängig oder auch - wie hier - teilweise rechtskräftig entschieden worden, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt durch eine der Miteigentümerinnen eine mittels Belegen untersetzte, nach Zeiträumen geordnete Abrechnung/Rechnungslegung über die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben, Lasten und Kosten sowie die jeweils gezogenen Nutzungen erfolgt ist. In die jeweiligen Abrechnungssalden sind auch die gegenseitigen Ansprüche einzustellen, die jeweils durch rechtskräftige Entscheidungen festgestellt wurden. Auch die darüber hinaus von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob und inwieweit - ggfls. bei beiden Teilhaberinnen - Kosten für die gerichtliche Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Miteigentümerrechten aus der streitigen Verwaltung des Bruchteileigentums als Lasten i.S.d. § 748 BGB zu berücksichtigen sind, bedarf erst nach Aufnahme in einer Auseinandersetzungsbilanz einer Entscheidung. 2. Der im Berufungsverfahren von der Klägerin gesondert geltend gemachte Anspruch auf Einsichtnahme in Kontoauszüge und Rechnungen zu den Einnahmen/Ausgaben gemäß Rechnungslegung vom 07.12.2022 ist nicht begründet. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2023 die Einnahmen/Ausgabenrechnungen übersandt; weiterhin darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Belege bekannt seien und um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls welche weiteren Belege zur Einsichtnahme benötigt werden. Die Klägerin hat hierauf nicht reagiert. Insoweit ist von Erfüllung im Sinne des § 362 BGB hinsichtlich einer etwaigen Vorlagepflicht zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Belegen und sonstigen Unterlagen auszugehen. Zudem hat die Klägerin auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen selbst ihre Zahlungsansprüche ermittelt und dementsprechend Zahlung gemäß Ziffer 2) beantragt. Vor diesem Hintergrund hätte es ihr oblegen, die von ihr für die Abrechnung benötigten und noch vorzulegenden Belege konkret zu benennen und nicht pauschal die Vorlage von allen Belegen und Abrechnungsunterlagen zu verlangen. Dieser Mühe hat sie sich aber nicht unterzogen. 3. Auch die Feststellung, dass die Beklagte zum Schadenersatz hinsichtlich Mietminderungen wegen fehlender Gartennutzung verpflichtet ist, kann die Klägerin nicht verlangen. Zum einen ergibt sich dies aus den obigen Darlegungen zur Durchsetzungssperre im Auseinandersetzungsverfahren. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche sind daher ausschließlich in eínen Auseinandersetzungsplan bzw. eine -bilanz aufzunehmen, was schon wegen des damit verbundenen Rechtsschutzziels, alle gegenseitigen Ansprüche umfassend und abschließend zu erledigen, auf einzelne Ansprüche bezogene Feststellungsklagen grundsätzlich ausschließt. Zudem ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - die Feststellungsklage bereits unzulässig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ergänzend Bezug genommen. 4. Das von der Klägerin hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren, die in Ziffer 1 genannten Zahlungsansprüche in eine noch zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzubeziehen, ist bereits unzulässig, zumindest aber unbegründet. Einzelne, von einer Partei geltend gemachten Zahlungsansprüche können lediglich Teil der noch zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung sein. Für vorgeschaltete, auf einzelne Forderungen bezogene Feststellungsklagen besteht

  10  kein Rechtsschutzinteresse, da sie lediglich Teilaspekte der Gesamtabrechnung vorwegnehmen sollen, ohne das Ziel einer abschließenden und verbindlichen Auseinandersetzung der Parteien zu ermöglichen. Zudem wird die Gefahr einer unüberschaubarer Anzahl weiterer Klagen und damit auch widerstreitender Entscheidungen nicht beseitigt, die durch die Konzentration auf eine abschließende und verbindliche Abrechnung sowie ein gegebenenfalls dazu geführtes gerichtliches Verfahren vermieden wird. Hinzu kommt, dass das Feststellungsbegehren auch unbegründet sein dürfte, da sich aus dem Sachvortrag der Klägerin bereits nicht erschließt, um welche Zahlungsansprüche es sich dabei dem Grund und Höhe nach handeln soll (vgl. oben Ziff. 1b). Aufgrund der Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen hierzu, dürfte die in dem Feststellungsbegehren liegende Klageänderung im Berufungsverfahren zudem nicht sachdienlich sein. 5. Die weiteren Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung sind nur kostenrechtlich relevant. a) Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2023 ergibt sich in der Tat nicht, dass die Klägerin (auch) den Antrag zu 1) aus der Klageschrift vom 31.12.2018 gestellt hat. Das Landgericht hat insoweit allerdings zutreffend festgestellt, dass der Antrag durch Urteil vom 28.06.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Berücksichtigung des mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Anspruchs zu Lasten der Klägerin im Kostenausspruch des Urteils vom 20.07.2023 erfolgte daher zu Recht, da erst mit dieser Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits entschieden wurde. b) Über den erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 2) hat der Senat rechtskräftig entschieden. Das Landgericht hat dies zu Recht bei der Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten berücksichtigt. c) Die Berufung macht zwar mit der Berufungsbegründung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die mit den Klageanträgen zu 4), 6) und 10) geltend gemachten Ansprüche auf eidesstattliche Versicherung der Angaben durch die Beklagte abgewiesen. Diese Klageanträge werden aber von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt und sind daher inhaltlich nicht mehr zu überprüfen. Es verbleibt bei der Klageabweisung in der angefochtenen Entscheidung; die Kosten sind ohne weitere Sachprüfung von der Klägerin zu tragen. d) Gleiches gilt für die Klageanträge zu 3), 5), 7), 9) und 11), die von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr gestellt werden. 6. Eine Aussetzung im Hinblick auf das vor dem 22. Senat des Oberlandesgerichts anhängige Restitutionsverfahren ist nicht veranlasst. Nach § 148 ZPO kann das Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Die Aussetzungsentscheidung wird dabei in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Gegenüber dem vorrangigen Zweck der Aussetzung, einander widersprechende Entscheidungen in parallel geführten Prozessen zu verhindern, sind der Nachteil einer langen Verfahrensdauer und die daraus für die Parteien

  11  entstehenden Folgen abzuwägen. Die bei der Entscheidung somit gebotene Ermessensabwägung ergibt, dass eine weitere Verzögerung des vorliegenden Verfahrens auch unter Berücksichtigung der für eine Aussetzung sprechenden Erwägungen nicht mehr vertretbar erscheint. Von einer unabsehbar langen Verfahrensdauer ist auszugehen, selbst wenn die Beklagte im Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich sein sollte. Der vorliegende Rechtsstreit ist dagegen entscheidungsreif, so dass wegen mangelnder Sachdienlichkeit von einer Aussetzung abgesehen werden kann. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ist ohnehin gering, da die noch zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz nur den begrenzten Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den vormaligen Grundstücksverkäufer Q...... umfassen kann und etwaige Änderungen in der Sach- und Rechtslage durch das Wiederaufnahmeverfahren hiervon nicht betroffen sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 95 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend den gestellten Anträgen festgesetzt, § 3 ZPO, § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 3 GKG. S...... Z...... R......

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None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1582/23
16. Juli 2024
4 U 1582/23 16. Juli 2024

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