Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 209/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Erfurt vom 09.03.2000 (Az.: 16 B 16430/99) titulierte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 75.932,65 EUR wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für die Mitarbeiter der Fa. U GmbH, G-Straße, U, für den Zeitraum 20.11.1997 bis 31.01.1998 auf einer vorsätzlich begangenen uner-laubten Handlung beruht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil durch Sichereitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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