Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 89/09

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.4.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger unter Einschluss der erstinstanzli-chen Verurteilung 205.455,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 105.135,63 € seit dem 13.2.2008 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückge-wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstre¬ckenden Betrages leisten.


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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 245 M 1487/13
6. Dezember 2013
245 M 1487/13 6. Dezember 2013
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (10. Senat) - 10 AZR 454/12
25. September 2013
10 AZR 454/12 25. September 2013

Referenzen