Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-8 U 54/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 3, 4 und 5 wird das am 3. März 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 4 bleibt verurteilt, an die Klägerin 30.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten zu 4 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten des ersten Rechtszuges

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 4 zu 25 % und die Klägerin zu 75 %.

Die Klägerin trägt weiterhin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 5. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Kosten des Berufungsverfahrens

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 4 zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3.

Die Klägerin trägt weiterhin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 5. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.


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