Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-10 U 36/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.02.2011 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) – teilweise abgeändert:

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird insgesamt abgewiesen.

Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz tragen zu je ½ der Kläger und der Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten der Be-rufung selbst. Der Kläger trägt ½ seiner außergerichtlichen Berufungskosten selbst sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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