Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I - 34 U 81/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.04.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Münster – 10 O 193/10 – teilweise abgeändert.

 

Die Klage wird abgewiesen, soweit dem Kläger Zinsen in Höhe von 4% seit dem 08.12.2004 bis zum 02.07.2010 von einem Betrag in Höhe von 17.850,00 € zugesprochen worden sind (Ziff. I. 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils).

 

Die Klage wird ferner abgewiesen, soweit dem Kläger ein Betrag von 2.170,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 zugesprochen worden sind (Ziff. III des landgerichtlichen Urteils).

 

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 €.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

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