Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 123/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil ‑ unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels ‑ teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 14.147,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 5.680,00 € seit dem 03.06.2003, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 1.892,14 € seit dem 18.10.2005 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 6.575,21 € seit dem 11.04.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 99 % und dieBeklagte 1 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


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