Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 148/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.11.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren, sich in gerichtlicher Verwahrung des Amtsgerichts Detmold befindlichen Urkunde des Notars Dr. N4 aus E, Urkundenrollen-Nr. ###/##, wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, die ihr vom Amtsgericht Detmold erteilte Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen