Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 145/18

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird hinsichtlich des Beklagten zu 1) das am 20. Juli 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Siegen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 1) zu 64 % und die Klägerin zu 2) zu 36 %.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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lass="absatzLinks">Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist allein hinsichtlich des Beklagten zu 1) mit der Maßgabe begründet, dass auf den Hilfsantrag der Klägerinnen das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. (§ 538 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist die Berufung unbegründet.

27 28 29 class="absatzLinks">Soweit das Landgericht sämtliche Ansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1) als verjährt angesehen hat, hat es entscheidungserheblichen unstreitigen Sachvortrag der Klägerinnen zu einem Verzicht sowie einer Hemmung der Verjährung nicht zur Kenntnis genommen und damit das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt.

30 absatzRechts">31 32 33 34 35 36 37 <span class="absatzRechts">38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

"absatzLinks">Der Beklagte zu 1) kann sich nicht darauf berufen, dass sich die letzten vier Erklärungen vom Wortlaut her allein auf den Lauf der Verjährung gegenüber der T2-Klinik beziehen, die auch Vertragspartner der versicherten Kindesmutter gewesen ist.

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Links">F2;r eine Beendigung der Hemmung der Verjährung reicht es aus, wenn der Ersatzberechtigte oder auch der Schuldner die Verhandlungen einschlafen lässt. Bei der Beurteilung des Einschlafens von Verhandlungen kommt es darauf an, wann nach Treu und Glauben üblicherweise mit dem nächsten Schritt – hier einer Reaktion der Klägerinnen – zu rechnen gewesen wäre. Die Länge dieser Frist beruht im Wesentlichen auf dem Gedanken, dass sich der Empfänger des Schreibens zunächst inhaltlich mit diesem auseinandersetzen und sich sodann eine Antwort überlegen muss.  Das kann u.U. bereits nach einem Monat der Fall sein (vgl. OLG Hamm Urt. v. 24.02.2015 – 24 U 94/13; KG Berlin Urt. v. 23.11.2007 – 7 U 114/07, jeweils juris).

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