Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 12/20

Tenor

1. Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert wird, dass der Angeklagte anstelle des Betruges in vier Fällen der Urkundenunterdrückung in vier Fällen schuldig ist.

2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.


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"absatzLinks">Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzung ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts zur Sache und aus seiner Beweiswürdigung. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass dem Angeklagten bekannt war, dass bei den Einkäufen zu einem Warenwert von unter 25,00 Euro die Eingabe der PIN nicht erforderlich war und er dies bewusst ausgenutzt hat. Zudem hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass der geständige Angeklagte sich dahingehend eingelassen habe, er habe die Einkäufe bewusst in der Absicht vorgenommen, darauf hinzuweisen, wie unsicher das Bezahlsystem „NFC“ sei. Ihm sei dabei auch bewusst gewesen, dass er sich strafbar mache. Damit ist festgestellt worden, dass der Angeklagte mit den technischen Hintergründen der kontaktlosen ec-Kartenzahlung vertraut war und gewusst hat, dass der ec-Karte bzw. ihrem Einsatz in Bezug auf die genannten Daten eine potentielle Beweisbedeutung zukommt, die sich jederzeit realisieren kann, und er die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts des Zeugen A als berechtigtem Karteninhabers als notwendige Folge seines Handelns erkannt hat (vgl. zu diesen Anforderungen BGH NStZ 2010, 332; Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 274 Rn. 9a).

59 60 lass="absatzRechts">61 62 63 64 65 66 67 68 69 70

tzLinks">Auch die Strafzumessungsgründe stehen einer Schuldspruchberichtigung nicht entgegen.

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