Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 90/22

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Es wird der Klägerin, der Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.


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Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.

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