Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 W 38/15

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 38/15 = 7 VI 140/02 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Nachlasssache […], geb. […] 1921, verst. […] 2002 zuletzt wohnhaft in […] 1. […], Beschwerdeführerin Verfahrensbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte […] Beteiligte: 2. […] 3. […], 4. […], Verfahrensbevollmächtigte zu 2.-4.: Rechtsanwältin […]

Seite 2 von 7 2 hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlan- desgericht Hoffmann und die Richterin am Landgericht Kasper am 1. Februar 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven - Nachlassgericht - vom 24. September 2015 (7 VI 140/02) einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremerhaven zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird ab- gesehen. Gründe: Die Beteiligten streiten über die Entlassung des Beteiligten 2) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gemeinsam am 1.09.1997 ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Zuerstverstorbenen und ihren Sohn […] zum Erben des Letztversterben- den eingesetzt hatten. Dieses Testament sah die Möglichkeit des überlebenden Ehe- gatten vor, anstelle des Sohnes dessen Abkömmlinge einzusetzen, wovon der Erb- lasser am 19.02.2001 durch notarielles Testament Gebrauch machte, in dem er seine Enkel, die Beteiligten 3), 4) und Herrn […] zu seinen Erben einsetzte, Testamentsvoll- streckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs der Enkel anordnete und den Betei- ligten 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmte. Am 14.12.2000 hatte der Erblasser in Spanien die Beschwerdeführerin geheiratet. In einem Testament vom 5.07.2001

Seite 3 von 7 3 setzte er diese zu seiner alleinigen Erbin ein und erteilte ihr eine Generalvollmacht. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremerhaven erteilte dem Beteiligten 2) am 3.04.2002 ein Testamentsvollstreckerzeugnis. In der Folgezeit kam es sowohl in Spa- nien als auch in Deutschland zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführe- rin und dem Beteiligten 2) und - nach Vollendung des 25. Lebensjahres - den Beteilig- ten 3) und 4). Dabei ging es im Wesentlichen darum, dass der Beteiligte 2) bzw. die Erben der Beschwerdeführerin unberechtigte Verfügungen über den Nachlass in einer Größenordnung von rd. 1 Mio. Euro vorwarfen, die die Beschwerdeführerin unter Hin- weis auf das Testament vom 5.07.2001 bzw. die ihr erteilte Vollmacht für gerechtfer- tigt hielt. In dem in Spanien geführten Rechtsstreit stellte das Oberste spanische Zivil- gericht in letzter Instanz fest, dass das am 5.07.2001 errichtete Testament des Erb- lassers wegen Verstoßes gegen das Ehegattentestament vom 1.09.1987 unwirksam ist. In dem in Deutschland geführten Rechtsstreit wurde die Beschwerdeführerin we- gen der - unberechtigten - Verfügung über eine auf Mallorca belegene Wohnung des Erblassers auf Herausgabe des Veräußerungserlöses im Wege der unberechtigten Bereicherung in Anspruch genommen (LG Bremen 6-O-3041/04 = OLG Bremen 5 U 17/09 und 5 U 4/14). In diesem Rechtsstreit verteidigte sich die Beschwerdeführerin gegenüber der von den Klägern zuletzt auf 311.882,26 € bezifferten Klageforderung hilfsweise im Wege der Aufrechnung mit dem ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch. Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 15.05.2014 wies der Senat die Klage des Beteilig- ten 2) und der Beteiligten 3) und 4) ab, da der Bereicherungsanspruch der Kläger durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen sei. Dabei ging der Senat davon aus, dass der Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin tatsächlich deutlich höher als die Klagforderung ist. Dieser könne - ungeachtet einer evtl. Verjährung - von der Be- schwerdeführerin auch noch aufgerechnet werden (§ 215 BGB). Eine Gegenaufrech- nung der Kläger mit weiteren Bereicherungsansprüchen habe den Pflichtteilsanspruch nicht erlöschen lassen, denn die zeitlich vorangehende Aufrechnung der Beschwerde- führerin habe Klagforderung und Pflichtteilsanspruch bereits getilgt. Mit Antrag vom 26.10.2010 hat die Beschwerdeführerin die Entlassung des Beteiligten 2) als Testamentsvollstrecker begehrt und zur Begründung u.a. darauf verwiesen, dieser habe sich angeblich über seine dem Erblasser gegenüber übernommene Ver- pflichtung, sich schützend vor die Beschwerdeführerin zu stellen, pflichtwidrig hinweg- gesetzt. Nach Aussetzung des Verfahrens wegen der zwischen den Beteiligten ge- führten Rechtsstreitigkeiten hat das Amtsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfü-

Seite 4 von 7 4 gung vom 10.07.2015 darauf hingewiesen, dass es Zweifel an deren Beteiligteneigen- schaft hege. Die Beschwerdeführerin sei lediglich pflichtteilsberechtigt, verfüge also nur über einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass und stehe damit ei- nem normalen Nachlassgläubiger gleich. Ferner habe der Senat in seinem Hinweis- beschluss vom 17.03.2014 deutlich gemacht, dass der Pflichtteilsanspruch der Be- schwerdeführerin verjährt sei, so dass diese kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers habe könne. Dem ist die Beschwerde- führerin unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Beteiligteneigen- schaft des Pflichtteilsberechtigten im Verfahren des § 2227 BGB entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Berufung der Erben auf Verjährung verstoße im vorlie- genden Fall gegen Treu und Glauben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2015 hat das Amtsgericht den Entlas- sungsantrag als unzulässig zurückgewiesen und seine Rechtsauffassung, es fehle der Beschwerdeführerin an der Beteiligteneigenschaft, bekräftigt. Der Pflichtteil sei nicht als Erbteil ausgestaltet worden, sondern als rein schuldrechtlicher Anspruch des Be- rechtigten. Damit habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, einen Mindesterb- teil zu normieren, weswegen eine Besserstellung des Pflichtteilsberechtigten gegen- über anderen Nachlassgläubigern nicht gerechtfertigt sei. Das Interesse des Pflicht- teilsberechtigten sei rein wirtschaftlicher und nicht rechtlicher Natur. Bei dem Pflicht- teilsberechtigten gelte – wie bei jedem anderen rein wirtschaftlich beteiligten Nach- lassgläubiger –, dass jedwede Verfügung des Testamentsvollstreckers zu einer Be- troffenheit führe, denn sie könne bewirken, dass der Nachlass geschmälert und gege- benenfalls die rein tatsächliche Durchsetzung von Ansprüchen beeinflusst werde. An den Ansprüchen selbst und damit an ihrem rechtlichen Bestand könnten Handlungen des Testamentsvollstreckers nichts ändern, so dass ein rechtliches Interesse des Pflichtteilsberechtigten an der Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht erkenn- bar sei. Gegen den der Beschwerdeführerin zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 5.10.2015 zugestellten Beschluss hat diese am 4.11.2015 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 6.11.2015 nicht abgeholfen hat. Die Be- schwerdeführerin meint, das Amtsgericht habe die besondere familien- und erbrechtli- che Stellung des Pflichtteilsberechtigten verkannt. Sie werde durch das Handeln des Testamentsvollstreckers unmittelbar betroffen, da dieser ausschließlich die Interessen der Erben, nicht aber den in seinen Verfügungen vom 15.07.2001 zum Ausdruck ge-

Seite 5 von 7 5 brachten letzten Willen des Erblassers verfolge. Ferner verweigere ihr der Testa- mentsvollstrecker die geschuldeten Auskünfte zu weiteren Vermögenswerten in Spa- nien und den USA. Das gem. §§ 58 Abs. 1, 59, 61 Abs. 1, 63, 64 FamFG statthafte und zulässige Rechtsmittel hat Erfolg und führt gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Nachlassgericht, weil dieses in der Sache noch nicht entschie- den hat. Gem. § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte im materiell- rechtlichen Sinn, also derjenige, dessen Rechte und Pflichten durch die Testaments- vollstreckung unmittelbar betroffen werden können, der also ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (BGHZ 35, 296, 300/301; KG NJW-RR 2002, 439; OLG München NJW-RR 2006, 14; Palandt/Weidlich § 2227 Rn. 7; Herber- ger/Martinek/Rüßmann jurisPK 7.° 2014, § 227 Rn. 4). Ein rechtliches Interesse wird nach überwiegender Ansicht dem Pflichtteilsberechtigten (BayObLG FamRZ 1997, 905, 906/907; KG NJW-RR 2002, 439; NJW-RR 2005, 809, 810; Palandt/Weidlich a.a.O.; Herberger/Martinek/Rüßmann jurisPK a.a.O.; Ermann/Schmidt 14.° § 2227 Rn. 9; a.A. Muscheler ZErb 2009, 54), nicht aber dem Nachlassgläubiger zuerkannt (BGHZ 35, 296, 301). Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Zwar trifft es zu, dass das das Pflichtteilsrecht nur einen Geldanspruch des Berechtigten gegen den Erben be- gründet (Palandt/Weidlich § 2317 Rn. 2; Staudinger/Otte (2015) § 2303 Rn. 44) und dem Pflichtteilsberechtigten weder einen Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch gem. § 2218 BGB (Palandt/Weidlich § 2218 Rn. 8; Staudinger/Reimann (2012) BGB § 2218 Rn. 6 m.w.N.) noch einen Haftungsanspruch aus § 2219 BGB gegen den Tes- tamentsvollstrecker verschafft (BayOBLG FamRZ 1997, 905, 909; Palandt/Weidlich § 2219 Rn. 4; Staudinger/Reimann (2012) § 2219 Rn. 17). Gleichwohl rechtfertigen es die besondere Rechtsstellung und Interessenlage, dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen des § 2227 BGB ein Antragsrecht einzuräumen. Das Verwandtenerbrecht unter angemessener Beteiligung des Ehegatten entspricht deutscher Rechtstradition (BVerfGE 91, 346, 359). Im Zivilrecht kommt dies vor allem durch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB), das - nach der Nähe

Seite 6 von 7 6 des Begünstigten zum Erblasser ausgestaltete - gesetzliche Erbrecht der Verwandten des Erblassers (§§ 1924 ff. BGB) sowie dadurch zum Ausdruck, dass Ehegatten und engen Verwandten (Eltern und Abkömmlingen) des Erblassers Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB) zustehen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 – juris - Rn. 97). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) umfasst auch das Pflichtteilsrecht des Kindes (BVerfG, Nichtan- nahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 BvR 2723/06 – juris - Rn. 19 und BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03). Der verfas- sungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) spricht dafür, auch dem Pflichtteils- recht des Ehegatten verfassungsrechtlichen Schutz beizumessen. Das rechtfertigt es wiederum, dem Pflichtteilsanspruch trotz seiner schuldrechtlichen Ausgestaltung ein höheres Gewicht zuzuerkennen, als dem Anspruch eines gewöhnlichen Nachlass- gläubigers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Testamentsvollstre- ckung leicht zu einem Interessengegensatz zwischen Erben und Pflichtteilsberechtig- ten kommen kann. Ausgangspunkt hierfür ist die letztwillige Verfügung des Erblas- sers, die den Ehegatten oder einen Abkömmling von seinem gesetzlich vorgesehenen Erbrecht (§§ 1924, 1931 BGB) zugunsten des Bedachten ausschließt. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, diesen in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachten Willen auch gegenüber dem Nichterben durchzusetzen, was - wie insbe- sondere der vorliegende Fall anschaulich belegt - erhebliche gerichtliche Auseinan- dersetzungen mit sich bringen kann. Insbesondere die Durchsetzung von möglichen Ansprüchen des Nachlasses gegen den Pflichtteilsberechtigten, aber auch die Siche- rung des Nachlasses im Allgemeinen berühren damit die Interessen der Pflichtteilsbe- rechtigten nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in rechtlicher Weise, weil das Pflichtteilsrecht ein Mindestmaß an Partizipation am Nachlass des Ehegatten oder Vaters absichern will. Indem der - schuldrechtlich ausgestaltete - Pflichtteilsanspruch unmittelbar vom Wert des Nachlasses abhängt, definiert er zugleich das verfassungs- rechtlich gebotene Mindestmaß an erbrechtlicher Beteiligung. Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Sicherung des Nachlasses mithin unmittelba- re Auswirkung auf die rechtlich geschützten Interessen des Pflichtteilsberechtigten hat, erscheint es geboten, dem Pflichtteilsberechtigten im Falle der Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ein Antragsrecht gem. § 2227 BGB einzuräumen. Das Antragsrecht der Beschwerdeführerin ist auch nicht durch Interessenwegfall un- tergegangen. Richtig ist insoweit, dass der Pflichtteilsberechtigte durch das Handeln

Seite 7 von 7 7 des Testamentsvollstreckers noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwer- de betroffen sein muss (Keidel/Meyer-Holz § 59 FamFG 17°. Rn. 19 m.w.N.), was beispielsweise dann auszuschließen ist, wenn sein Pflichtteilsanspruch durch eine Vereinbarung mit dem Erben bereits abschließend geregelt ist (vgl. KG NJW-RR 2005, 809). Davon kann indes nicht die Rede sein. Ausweislich der vorliegenden Ent- scheidungen berühmen sich die Beteiligten 2) bis 4) noch weitergehender Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin, über deren Bestand und Durchsetzbarkeit nichts be- kannt ist. Zwar mag es sein, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits ihre Pflichtteils- ansprüche gegen die Erben infolge Verjährung (§ 2332 BGB) nicht mehr aktiv verfol- gen kann; das schließt indessen nicht aus, dass sie diese Ansprüche etwaigen weite- ren Forderungen der Erben gegenüber im Wege der Aufrechnung entgegenhalten kann (§ 215 BGB), weil unstreitig bislang nur ein Teil dieser Ansprüche durch die im Urteil des Senats vom 15.05.2014 behandelte Aufrechnung erloschen ist. Solange hierüber jedenfalls nicht definitive Klarheit herrscht, kann von einem Interessenwegfall nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Beteiligte 2) nach dem unwider- sprochen gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerin die Ermittlung des Nachlasses nach wie vor nicht abgeschlossen hat, weil es angeblich noch Nachlassbestandteile im Ausland geben soll. Da der weitere Erbe […] das 25. Lebensjahr erst im Januar 2017 vollendet, besteht die Testamentsvollstreckung jedenfalls bis zu diesem Zeit- punkt noch fort. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren sieht der Senat gem. §§ 84, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ab. gez. Lüttringhaus gez. Hoffmann gez. Kasper

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen