Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 57/22

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 57/22 = 60 F 1220/22 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache […], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […] gegen […], Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann auf die mündliche Verhandlung vom 6.1.2023 beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.7.2022 abgeändert und wie folgt neu ge- fasst:

Seite 2 von 15 2 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 362.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 23 %, die Antragsgeg- nerin trägt 77 %. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 22 %, die Antragsgegnerin trägt 78 %. IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 466.318,16 € fest- gesetzt. V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Die Beteiligten, die am […] 2006 die Ehe miteinander geschlossen haben, leben seit […] 2020 voneinander getrennt. [Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus Gründen der Anonymisierung abgesehen - die Redaktion]. Am 31.3.2009 [von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus Gründen der Anonymisierung abge- sehen - die Redaktion] vereinbarten die Beteiligten einen Ehevertrag (UR-Nr. […]) und schlossen dabei unter anderem für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich aus.

Seite 3 von 15 3 Am 4.10.2011 erwarben die Beteiligten eine in […], belegene Immobilie zu einem Kaufpreis von 725.000 € zu jeweils hälftigem Miteigentum. Am 26.10.2011 unter- zeichneten sie eine mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung. In dieser Vereinbarung heißt es unter Ziff. 2: „Die Mittel zum Erwerb und zur Renovierung des auf den Anteil der Darlehensnehme- rin entfallenden Teils des Kaufpreises und der Renovierungskosten erhält die Darle- hensnehmerin vom Darlehensgeber als Darlehen.“ In Ziff. 3 wird folgendes geregelt: „Zum heutigen Tag beträgt die Darlehenssumme die Hälfte aus dem Kaufpreis in Hö- he von EUR 725.000,-- zzgl. EUR 10.000,-- Maklercourtage = EUR 367.500,-- Für die Renovierungskosten und weitere mit dem Erwerb verbundenen Kosten wird die Darlehenssumme zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert.“ In Ziff. 4 heißt es: „Das Darlehen wird ausgezahlt, indem der Darlehensgeber den Kaufpreis an den Ver- käufer des o.g. Grundstücks vollständig auch für den Anteil der Darlehensnehmerin bezahlt und die Baukosten vollständig auch für den Anteil der Darlehensnehmerin übernimmt.“ Ziff. 5 sieht folgendes vor: „Das Darlehen entfällt, wenn der Darlehensgeber im Falle einer rechtskräftigen Schei- dung von der Darlehensnehmerin deren hälftigen Anteil an dem bezeichneten Grund- stück unentgeltlich zurückerhält. In diesem Fall sind alle Tilgungsleistungen, welche die Darlehensnehmerin an den Darlehensgeber erbracht hat, von diesem zurückzu- zahlen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Vertragsurkunde (Bl. 8 der Akte) verwiesen.

Seite 4 von 15 4 Der Antragsteller hat den Kaufpreis für das Grundstück an die Verkäufer gezahlt. Er hat behauptet, auch die Maklercourtage und näher bezeichnete Renovierungskos- ten für das Grundstück gezahlt zu haben. Mit Schreiben vom 9.7.2021 (Bl. 9 der Akte) kündigte der Antragsteller das Darlehen zum 15.10.2021. Die Darlehenssumme bezifferte er auf insgesamt 471.318,16 € (vgl. Bl. 7 der Akte). Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 471.318,16 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 16.10.2021 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag des Antragstellers abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass es sich nicht um einen Darlehensvertrag handele, sondern um eine teilweise Abänderung des zwischen den Beteiligten im Jahre 2009 geschlossenen Ehevertrags. Es handele sich der Sache nach um eine güterrechtliche Regelung, die wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 1410 BGB nichtig sei. Außerdem enthalte der Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung von Eigentums- rechten an einer Immobilie und sei deswegen auch wegen Nichteinhaltung der Form des § 311b BGB nichtig. Ferner hat die Antragsgegnerin Verwirkung eingewendet, weil der Antragsteller auf ein Akteneinsichtsgesuch der Antragsgegnerin in einem ab- geschlossenen, gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren mit der unwahren Behauptung, er, der Antragsteller, habe in keinem Verfahren Verwirkung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, reagiert habe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.7.2022 hat das Amtsgericht die Antrags- gegnerin - unter konkludenter Abweisung des Antrags im Übrigen – verpflichtet, an den Antragsteller 466.318,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz jähr- lich ab dem 16.10.2021 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, nachdem er das Darlehen fristgerecht zum 15.10.2021 gekündigt

Seite 5 von 15 5 und fällig gestellt habe. Die Auszahlung der Darlehensvaluta sei vorliegend dadurch erfolgt, dass der Antragsteller Zahlungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der An- tragsgegnerin an die Hausverkäufer, das Grundbuchamt und diverse Handwerker geleistet habe. Lediglich die Zahlung der geltend gemachten Maklergebühren i.H.v. 10.000 € (Anteil der Antragsgegnerin: 5.000 €) habe der Antragsteller nicht nachge- wiesen. Der Darlehensvertrag unterliege nicht den Formvorschriften des § 1410 BGB oder des § 311b BGB, da in ihm weder güterrechtliche Regelungen noch die Ver- pflichtung zur Übertragung von Grundstücksrechten enthalten seien. Der Vertrag biete in Ziff. 5 lediglich die Möglichkeit, die Rückzahlungsverpflichtung für das gewährte Darlehen durch Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Immobilie ab- zuwenden. Der Anspruch des Antragstellers sei auch nicht verwirkt. Soweit die An- tragsgegnerin insoweit auf schriftsätzliche Ausführungen eines Strafverteidigers des Antragstellers in dem gegen ihn geführten Strafverfahren abstelle, seien diese für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handele es sich bei verständiger Würdigung um eine Abänderung des von den Beteiligten im März 2009 geschlosse- nen Ehevertrages, mit welchem sie für den Fall der Scheidung den Zugewinnaus- gleich ausgeschlossen hatten. Ohne den Darlehensvertrag hätte die Antragsgegnerin ihren Miteigentumsanteil an dem Haus, der den wesentlichen Bestandteil ihres Ver- mögens darstelle, behalten dürfen. Aufgrund des Darlehensvertrages habe sie nun- mehr Zugewinnausgleich zu leisten, und zwar entweder durch Rückzahlung des Dar- lehens oder durch Übertragung ihres Miteigentumsanteils. Wegen des enormen Einkommensgefälles der Beteiligten und des deswegen wahr- scheinlich vorhandenen hohen Vermögens des Antragstellers sei zudem der zwischen den Beteiligten geschlossene Ehevertrag wegen einseitiger Benachteiligung der An- tragsgegnerin sittenwidrig. Auch deswegen bestehe kein Zahlungsanspruch des An- tragstellers aus dem Darlehen.

Seite 6 von 15 6 Zudem habe das Amtsgericht übersehen, dass ein Rückzahlungsanspruch nach dem Inhalt des Darlehensvertrages noch gar nicht fällig sei. Denn nach dem Wortlaut der Ziff. 5 des Vertrages solle das Darlehen „entfallen“, wenn der Antragsteller im Falle einer rechtskräftigen Ehescheidung von der Darlehensnehmerin deren hälftigen Mitei- gentumsanteil unentgeltlich zurückerhalte. Da die Ehe der Beteiligten noch gar nicht geschieden sei, fehle es an den Voraussetzungen für die Fälligkeit. Gegen einen Darlehensvertrag spreche auch die erbrechtliche Regelung in Ziff. 6 des Vertrages, nach dem weitere Ansprüche gegen die anderen Erben der Darlehens- nehmerin ausgeschlossen sein sollten, wenn die Darlehensnehmerin vor dem Darle- hensgeber verstirbt und ihm den Miteigentumsanteil durch Erbschaft oder Vermächt- nis zukommen lasse. Eine solche erbrechtliche Regelung sei untypisch für einen Dar- lehensvertrag. Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um ein Darlehen, sondern um eine ehebezogene Zuwendung handele, weil keine Ra- ten zur Rückzahlung vereinbart worden seien und ausdrücklich ein Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Scheidung (in Ziff. 5) hergestellt werde. Die Voraussetzungen für einen auf § 313 BGB gestützten Anspruch auf Rückgewähr der Zuwendung seien aber nicht gegeben. Denn die streitgegenständliche Darlehensforderung falle in Anbe- tracht des sonstigen Vermögens des Antragstellers für diesen kaum ins Gewicht. Außerdem werde nach wie vor bestritten, dass die Darlehensvaluta ausgezahlt wor- den sei. Der Antragsteller habe unter Verstoß gegen die Formvorschrift des § 14b FamFG, nach der Schriftsätze und Anlagen elektronisch einzureichen seien, ohne Erläuterung einige Kopien von Kontoauszügen in Papierform im Termin übergeben. Das ersetze keinen ordnungsgemäßen Sachvortrag. Insbesondere sei nichts zu an- geblichen Handwerkerrechnungen vorgetragen worden. Die Antragstellerin beantragt, den am 15.6.2022 (tatsächlich: 15.7.2022) verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Bremen, Az. 60 F 1222/22 RI (tatsächlich: 60 F 1220/22 RI), abzuändern und den Antrag abzuweisen. Der Antragsgegner beantragt,

Seite 7 von 15 7 die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie sich gegen einen höheren Rückzahlungsanspruch des Antragstellers als 362.500 € wendet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Bei der zwischen den Beteiligten am 26.10.2011 geschlossenen schriftlichen Verein- barung handelt es sich um einen Darlehensvertrag im Sinne von § 488 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Der Ansicht der Antragsgegnerin, es handele sich in der Sache um eine güterrecht- liche Vereinbarung im Sinne von § 1408 BGB, ist nicht zu folgen. Die Beteiligten ha- ben durch notariellen Ehevertrag vom 31.03.2009 den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die als Darlehensvertrag bezeichnete schriftliche Vereinbarung vom 26.10.2011 hieran etwas ändern sollte, sind weder der Vertragsurkunde selbst zu entnehmen noch trägt die Antragsgegnerin irgendwelche außerhalb der Urkunde liegende Begleitumstände vor, die derartiges nahelegen könnten. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, das Darlehen führe aus ihrer Sicht faktisch zu einem Zugewinnausgleich, weil es sich bei der Haus- hälfte um den wesentlichen Bestandteil ihres Vermögens handele, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. Denn der im Streit stehende Darlehensrückzah- lungsanspruch des Antragstellers betrifft nicht die Behandlung vorhandener Vermö- genspositionen der Ehegatten im Zugewinnausgleich, sondern die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller der Antragsgegnerin die Mittel zum Erwerb ihrer Haushälfte zugewendet hat. b) Entgegen der von der Antragsgegnerin in der zweiten Instanz erstmals vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Vereinbarung vom 26.10.2011 nicht um eine ehe-

Seite 8 von 15 8 bezogene Zuwendung, jedenfalls nicht, soweit es den Kaufpreis für die Immobilie be- trifft. aa) Grundsätzlich ist die richtige rechtliche Einordnung einer Zuwendung zwischen Ehegatten wichtig, um zu der für einen möglichen Rückgewährsanspruch in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu gelangen. Beim Darlehen sind dies §§ 488 ff. BGB, bei der Schenkung §§ 527 ff. BGB, bei der ehebezogenen Zuwendung ist es § 313 BGB (Wever, FamRB 2020, 132, 133). Je nach Einordnung kann es sich um „eheneutrale“ Zuwendungen handeln, deren rechtlicher Einordnung den Regeln folgt, die die Eheleute als Basis für das Rechtsgeschäft vereinbart haben (beispielsweise Darlehen). Dienen dagegen Zahlungen eines Ehepartners nicht einem bestimmten Geschäftszweck, sondern der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so liegt kein eheneutrales Rechtsgeschäft, sondern eine ehebezogene Zuwendung vor. Eine Zuwendung unter Ehegatten ist dann kein eheneutrales Rechtsgeschäft, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früch- ten weiter teilhaben werde (BGH, FamRZ 2006, 1022; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910 Rn. 23). Ein typisches Beispiel für eine Zuwendung unter Ehegatten ist die Finan- zierung des Erwerbs eines Grundstücks zu Miteigentum beider Eheleute durch einen der Ehegatten (vgl. BGH, FamRZ 1989, 599; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Auflage, Rn. 894). Die Einordnung der Zuwendung ist anhand des – gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Par- teiwillens vorzunehmen. Dabei ist im Blick zu behalten, dass es sich nach der herr- schenden Meinung im Regelfall, jedenfalls bei werthaltigen Zuwendungen, um eine ehebezogene Zuwendung handelt (BGH, FamRZ 1993, 1297, 1298; 1992, 293; 1990, 600; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910 Rn. 25; OLG Köln, FamRZ 2000, 227; Wever, FamRB 2020, 132, 133). Lassen sich keine entgegenstehenden Absprachen der Ehe- leute feststellen, ist also im Zweifel von einer ehebezogenen Zuwendung auszugehen (Wever, FamRB 2020, 132, 133). Die Annahme eines Darlehens zwischen Ehegatten setzt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen im Sinne eines Darlehensvertrages voraus. Die Ehegatten müssen sich insbesondere einig gewesen sein, dass das Zu- gewendete zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. nach Kündigung zurückzugeben ist.

Seite 9 von 15 9 Fehlt es an einem schriftlichen Darlehensvertrag, kann die Feststellung eines ent- sprechenden Rechtsbindungswillens Probleme bereiten. Die Darlegungs- und Be- weislast für sein Vorliegen trägt derjenige, der sich auf ein Darlehen beruft (Wever, a.a.O., Rn. 900). Sind Zahlungen ausdrücklich als Darlehen deklariert worden, z.B. auf Überweisungsträgern, ist dies ein Indiz für einen entsprechenden rechtsgeschäftli- chen Willen der Ehegatten, für dessen Vorliegen auch tatsächlich erfolgte Rückzah- lungen sprechen. Den Umständen kann jedoch etwas anderes zu entnehmen sein (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2020,910; OLG Köln, FamRZ 2000, 227; OLG Celle, Ur- teil vom 5.10.1994, 3 U 219/93; Wever, a.a.O., Rn. 901). bb) Im vorliegenden Fall stellen sich derartige Abgrenzungsprobleme - jedenfalls im Hinblick auf den Kaufpreis der Immobilie - nicht. Denn die Beteiligten haben ihre schriftliche Vereinbarung vom 26.10.2011 nicht nur ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichnet, sondern auch formuliert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin die Mittel für den Erwerb ihrer Haushälfte als Darlehen zur Verfügung stellt. Weder aus der Vertragsurkunde selbst noch aus sonstigen Umständen ergeben sich hinreichen- de Anhaltspunkte dafür, dass es an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beteiligten mangeln könnte. Ist aber ausdrücklich zwischen den Beteiligten ein Darle- hen vereinbart, kommen die Grundsätze der ehebedingten Zuwendung nicht zum Tragen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1622, 1623). Dies gilt umso mehr, als es für den Fall, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin die Mittel zum Erwerb ihrer Haushälfte tatsächlich als ehebezogenen Zuwendung hätte zukommen lassen wollen, er dieses schlicht dadurch hätte bewirken können, dass er den Kaufpreis für das Haus leistet (vgl. BGH, FamRZ 1989, 599; Wever, a.a.O., Rn. 894). cc) Dass der Vertrag keine Ratenzahlungen vorsieht und auch keine Regelung für eine Rückzahlung des Darlehens trifft, steht einer Qualifizierung der Vereinbarung als Darlehen ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Antragsteller das Darle- hen erst zehn Jahre nach Abschluss des Vertrages und nach der Trennung der Betei- ligten gekündigt hat. Zwar hat das OLG Celle entschieden, dass für den Fall, dass ein Ehegatte dem anderen ein Darlehen gewährt, für das Tilgungsraten fest vereinbart waren, dann aber im Laufe der Ehe (dort 20 Jahre) keine Ratenzahlungen geleistet werden, die ursprünglich als Darlehen gewollte Zuwendung den rechtlichen Charakter einer ehebedingten Zuwendung erlangen kann (OLG Celle, Urteil vom 5.10.1994, 3 U 219/93, juris). Die dort angestellten Überlegungen können aber auf den vorliegenden

Seite 10 von 15 10 Fall nicht übertragen werden. Denn der hier in Rede stehende Vertrag enthält keine Ratenzahlungsvereinbarung. Zudem lässt die Vereinbarung vom 26.10.2011 deutlich erkennen, dass der Antragsteller sich vor allem für den Fall der Trennung der Beteilig- ten eine Rückzahlung vorbehalten wollte. Dies ergibt sich unter anderem aus Ziff. 5 der Vereinbarung, der Regelungen für das Szenario einer rechtskräftigen Scheidung trifft. Deswegen kann allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller bis zur Tren- nung der Beteiligten das Darlehen nicht gekündigt hat, nicht der Schluss gezogen werden, dass die ursprünglich als Darlehen bezeichnete Zuwendung zwischenzeitlich den Charakter einer ehebedingten Zuwendung erlangt haben könnte. Die Vereinba- rung muss insofern auch vor dem Hintergrund des zwischen den Beteiligten im Jahre 2009 geschlossenen Ehevertrages gesehen werden. Dort ist unter anderem der Zu- gewinnausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen worden. Insofern zeigt sich ein roter Faden, wonach die Beteiligten einander für den Fall der Scheidung mög- lichst wenig Vermögen wechselseitig zukommen lassen wollten. dd) Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, dass es sich bei dem Darlehensvertrag vom 26.10.2011 um eine lediglich zum Schein (§ 117 BGB) geschlossene Vereinbarung handelt, um gegebenenfalls anfallende Schenkungssteuer zu vermeiden. Denn nach der Rechtsprechung des BFH unterliegen auch ehebezogene Zuwendungen der Schenkungssteuer (BFH, FamRZ 1994, 887). Der Freibetrag für Schenkungen zwi- schen Ehegatten beträgt 500.000 €. Möglich wäre, dass die Beteiligten die Vereinba- rung vom 26.10.2011 nur zum Schein geschlossen haben, um gegenüber dem Fi- nanzamt den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller habe der Antragsgegnerin die Mittel für den Erwerb der Haushälfte nicht unentgeltlich zugewendet, sondern ihr le- diglich als Darlehen zur Verfügung gestellt. Dass es sich bei der Vereinbarung vom 26.10.2011 um eine von den Beteiligten zum Zwecke der Steuerhinterziehung ge- troffene Scheinabrede handelt, wird von der Antragsgegnerin aber nicht ausdrücklich behauptet. Soweit die Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgetragen hat, es sei dem Antragsteller nur darum gegangen, Vermögenswerte geschickt hin und her zu ver- schieben, ist dieser Vortrag insofern jedenfalls nicht ausreichend. ee) Die weiteren unstreitigen Vereinbarungen, die der Antragsteller in engem zeitli- chen Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Vertrag geschlossen hat [von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus Gründen der Anonymisie- rung abgesehen - die Redaktion], lassen zwar auf den ersten Blick ihren Sinn nicht

Seite 11 von 15 11 erkennen, begründen aber letztlich auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Vereinbarung vom 26.10.2011 von den Beteiligten als Darlehen gewollt war. 2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Darlehensvertrag auch nicht wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 311b BGB nichtig. Insbesondere ent- hält der Darlehensvertrag keine Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum. In Ziff. 5 haben die Beteiligten lediglich vereinbart, dass im Falle einer Übertragung der Haushälfte der Antragsgegnerin auf den Antragsteller das Darlehen als zurückgezahlt gilt und der Antragsgegnerin etwaig erbrachte Tilgungsleistungen zurückzuzahlen sind. Eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück ist damit nicht verbunden. 3. Der Höhe nach umfasst das Darlehen allerdings nur den Kaufpreis der Immobilie (An- teil Antragsgegnerin: 362.500 €) und die Maklerkosten (Anteil Antragsgegnerin: 5.000 €). Im Hinblick auf die Renovierungskosten kann hingegen kein Rechtsbindungswille der Beteiligten im Hinblick auf ein Darlehen festgestellt werden. Diesbezüglich ist in Ziff. 3 des Vertrages vorgesehen, dass die Darlehenssumme für die Renovierungs- kosten und weitere mit dem Erwerb verbundene Kosten zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert wird. Nicht zuletzt angesichts der Neigung der Beteiligten, wesentliche Belange ihrer rechtlichen Beziehungen ausdrücklich und schriftlich zu regeln (verglei- che nur die oben angesprochenen Darlehensverträge [von der Darstellung des nach- folgenden Textes wird aus Gründen der Anonymisierung abgesehen - die Redaktion]), dürfte diese Klausel dahingehend zu verstehen sein, dass insofern eine Nachtragsur- kunde vorgesehen war. Eine derartige Nachtragsurkunde ist indes nicht gefertigt wor- den, sodass im Hinblick auf die Renovierungskosten und die weiteren mit dem Erwerb verbundenen Kosten ein Rechtsbindungswille im Hinblick auf ein Darlehen nicht fest- gestellt werden kann. Deswegen gilt im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Renovierungskosten, die ausweislich der zur Akte gereichten tabellari- schen Aufstellung den Zeitraum von Anfang 2012 bis Frühjahr 2020 betreffen (ver- gleiche Bl. 7 der Akte), dass es sich insofern um ehebezogene Zuwendungen handelt. 4.

Seite 12 von 15 12 Im Hinblick auf den Kaufpreis der Immobilie (Anteil der Antragsgegnerin: 362.500 €) ist der Antragsgegnerin die Darlehensvaluta zur Verfügung gestellt worden, und zwar in der Form, dass der Antragsteller unstreitig (vgl. Seite 3 der Antragserwiderung vom 8.6.2022 = Bl. 37 d.A.) entsprechend der Regelung in Ziff. 4 des Darlehensvertrages den Kaufpreis auch im Hinblick auf den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an die Verkäufer gezahlt hat. 5. Auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Fragestellung, ob trotz der in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130d S. 1 ZPO geregelten „beA-Nutzungspflicht“ die Übergabe von Papierschriftsätzen oder Anlagen im Termin weiterhin möglich ist (vgl. dazu Hetten- bach/Müller, NJW 2022, 815), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn die Maklerkosten (Anteil der Antragsgegnerin: 5.000 €) sind in der Beschwerdeinstanz nicht mehr Streitgegenstand, nachdem das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers insoweit abgewiesen und dieser kein Rechtsmittel eingelegt hat. 6. Das Darlehen ist durch die vom Antragsteller mit Kündigungsschreiben vom 9.7.2021 ausgesprochene Kündigung zum 15.10.2021 fällig gestellt worden (§ 488 Abs. 3 BGB). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin regelt Ziff. 5 des Darlehensver- trages nicht die Fälligkeit des Darlehens, sondern ist aus Sicht des gemäß §§ 133, 157 BGB insofern maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts dahingehend zu ver- stehen, dass das Darlehen mit Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin auf den Antragsteller als zurückgezahlt gilt. 7. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verwirkt. a) § 1381 BGB ist nicht anwendbar, weil es vorliegend nicht um einen Anspruch des Antragstellers auf Zugewinnausgleich geht. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der sich auf die Vorgehensweise des Antragstellers im Hinblick auf ihr Einsichtsgesuch in die Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens bezieht, ist deswegen im vorliegenden Verfahren unerheblich.

Seite 13 von 15 13 b) Eine Verwirkung gemäß § 242 BGB kommt nicht in Betracht. Eine Verwirkung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht gel- tend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 242 Rn. 87 mit weiteren Nachweisen). Derartiges ist von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 8. Der Antragsteller kann die geltend gemachten Renovierungskosten in Höhe von ins- gesamt 92.914,16 € (vgl. Bl. 7 der Akte), die er der Antragsgegnerin als ehebezogene Zuwendungen hat zukommen lassen (siehe oben Ziff. I.3), nicht gemäß § 313 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangen. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob nach einer ehebezogenen Zuwendung ein Rück- gewähranspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt, gelten nach der Rechtsprechung unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt haben oder ob Gütertrennung vereinbart war. Bei gesetzlichem Güterstand legt die Rechtsprechung einen besonders strengen Maßstab an und bringt dies zum Ausdruck, indem sie fordert, das güterrechtliche Ergebnis müsse ohne schuldrechtliche Korrektur „schlechthin unangemessen und untragbar“ sein. Bei Gütertrennung, gegebenenfalls auch bei modifiziertem Zugewinnausgleich, gilt ein etwas abgemilderter Maßstab, wonach die Beibehaltung der durch die Zuwen- dung geschaffenen Vermögenslage dem Zuwendenden „unzumutbar“ sein müsse (Wever, FamRB 2020, 132,133; ders., Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Auflage, Rn. Rn. 949 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung durch den Ehever- trag vom 31.03.2009 ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung wirksam ist. Denn selbst unter Zugrundelegung einer Wirksamkeit des Ehevertrages, also des etwas abgemilderten Maßstabes, ist festzustellen, dass es aus Sicht des Antragstellers nicht unzumutbar wäre, wenn die Antragsgegnerin die von ihm zuge- wendeten Renovierungskosten i.H.v. 92.914,16 € nicht zurückgewähren müsste. Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist auch zu berück- sichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leis-

Seite 14 von 15 14 tungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermö- gensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen sol- cher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebli- che Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin ins- besondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vor- handenen Vermögensvermehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensver- hältnissen ab (BGH, Beschluss vom, 19.9.2012, XII ZR 136/10, juris Rn. 25). Dabei gebieten es Treu und Glauben zwar nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizu- behalten. Wesentliche Bedeutung kommt nach Auffassung des BGH vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden ist (BGH, Be- schluss vom, 19.9.2012, XII ZR 136/10, juris Rn. 27). Auf der anderen Seite betont der BGH, dass auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (BGH, Beschluss vom, 19.9.2012, XII ZR 136/10, juris Rn. 26). Denn die erfolgte Zuwendung kann sich als angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an dem ge- meinsam von beiden Ehegatten – vom Zuwendenden durch seine Erwerbstätigkeit, von dem Zuwendungsempfänger durch gleichwertige Arbeit im Haushalt und bei der Kinderbetreuung – darstellen (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1995, 234; Wever, Vermö- gensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Auflage, Rn. 993). b) Letzteres ist vorliegend der Fall. Insbesondere aufgrund des unstreitigen enormen Einkommens- und Vermögensgefälles zwischen den Beteiligten ist es für den Antrag- steller nicht unzumutbar, wenn die Antragsgegnerin die zugewendete Finanzierung der Investitionen in das Hausgrundstück nicht zurückgewährt, obwohl diese in Form der Wertsteigerung ihres Miteigentumsanteils noch vorhanden sind. Der streitgegen- ständliche Betrag von 92.914,16 € ist für den Antragsteller, der eigenen Angaben zu- folge über ein monatliches Nettoeinkommen von 100.000 € verfügt, in Relation zu seinem Einkommen nicht von wesentlicher Bedeutung.

Seite 15 von 15 15 9. Ein Anspruch des Antragstellers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondikti- on) scheitert daran, dass Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der Antragsgegnerin die ehebedingte Zuwendung als familienrechtliches Rechtsinstitut eigener Art ist (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910; Wever, a.a.O., Rn. 1062). 10. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion) schei- tert daran, dass ein solcher Anspruch voraussetzt, dass bei der Zuwendung der Fort- bestand der Ehe nicht bloß zur Rechtsgrundlage, sondern zu dem Gegenstand einer Zweckabrede geworden ist, was positive Kenntnis, nicht bloßes Kennenmüssen von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraussetzt. Eine derartige Zweckverfehlung lässt sich nicht feststellen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910, Wever, a.a.O., Rn. 1064). 11. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 S. 2 ZPO; die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt gemäß §§ 35, 40 FamGKG. 12. Dem von der Antragsgegnerin vorsorglich gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu entsprechen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vorliegen. Danach ist die Rechtsbeschwerde zuzu- lassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Frage, ob es sich bei der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Zuwen- dung des Antragstellers um ein Darlehen oder eine ehebezogene Zuwendung han- delt, eine Auslegungsfrage und damit eine Einzelfallentscheidung. Dr. Haberland Dr. Siegert Küchelmann

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