Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 U 31/16

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 04.02.2016 (Az.: 304 O 247/13) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil, soweit nicht bereits rechtskräftig entschieden, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten unter anderem die Beseitigung einer Betonstützmauer.

2

Die Parteien sind unmittelbare Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks … in Hamburg-Harburg/Eißendorf, belegen auf dem Flurstück 42... (vgl. Auszug aus der Liegenschaftskarte, Anlage K 1).

3

Die Beklagte erwarb im Jahr 2011 das hangabwärts südlich direkt angrenzende Flurstück 41... mit der Postanschrift … und begann in der Folgezeit, dieses mit einem Wohnhaus zu bebauen. Zusammen mit diesem Grundstück erwarb sie auch das Flurstück 42..., das als schmaler Streifen nordöstlich neben dem Grundstück des Klägers vom … zum Grundstück der Beklagten hangabwärts führt. An diesem Flurstück hat der Kläger auf der zu seinem Grundstück hin gelegenen Hälfte ein Wegerecht als Zuwegung zu seinem Haus; dieser Teil des Grundstücks ist durch einen Zaun abgegrenzt.

4

Im Baulastenverzeichnis des Bezirksamts Harburg, Gemarkung Eißendorf findet sich folgende Eintragung vom 26.09.1985 zu den hier streitgegenständlichen Flurstücken (vgl. Auszug aus dem Baulastenverzeichnis, Anlage K 11):

5

„Verpflichtung, für das Bauvorhaben auf dem Grundstück … (Flurstück 7...) den Bau und Betrieb von Schmutz- und Regenwassergrundleitungen sowie deren zugehörige Anlagen auf einer 3,0 m breiten Fläche – wie in der Flurkarte vom 7.11.84 in braun dargestellt – zu dulden, außerdem das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu gestatten und die oben angeführte Fläche von jeglicher Bebauung freizuhalten.“

6

Flurstück 7... war (vor der Abtrennung des Flurstücks 42...) die alte Bezeichnung für das Grundstück des Klägers, das inzwischen die Nummer 42... trägt (vgl. Auszug aus der Flurkarte vom 07.11.1984, Anlage K 11). Die zugunsten des Grundstücks 7... bzw. heute 42... eingetragene Baulast betrifft eine etwa drei Meter breite und parallel zur Grundstücksgrenze verlaufende Fläche auf dem Grundstück der Beklagten mit der Flurnummer 41... (vgl. die jeweils dunkel markierte Fläche in Anlage K 11 und Anlage B 5).

7

Im Zusammenhang mit dem Bau ihres Wohnhauses nahm die Beklagte auf ihrem Grundstück 41... eine Aufschüttung vor und errichtete an der Grenze zum Grundstück des Klägers eine Stützmauer aus L-Betonsteinen. Die Stützmauer ist jedenfalls niedriger als zwei Meter und liegt etwa fünf Zentimeter von dem Grenzzaun des Klägers entfernt. Die der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 06.02.2013 für die Errichtung ihres Wohnhauses weist eine Stützmauer im Abstand von etwa einem Meter zum Grenzzaun des Klägers aus (vgl. Baugenehmigung vom 06.02.2013, Anlage K 14). Nach dem Aktenvermerk eines Mitarbeiters der Bauaufsichtsbehörde vom 01.07.2013 handelt es sich bei der Stützmauer um ein verfahrensfreies Vorhaben (vgl. Aktenvermerk des Herrn W... vom 01.07.2013, Anlage B 3).

8

Der Kläger hat behauptet, die Stützmauer sei mindestens 1,5 Meter hoch. Der klägerische Grenzzaun habe eine Höhe von 1,86 Meter und die Stützmauer der Beklagten verlaufe auf gleicher Höhe mit diesem.

9

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Errichtung des Zaunes sei rechtswidrig und beeinträchtige sein Eigentum im Sinne von § 1004 BGB. Ausweislich der Baugenehmigung der Beklagten vom 06.02.2013 sei zwischen der Stützmauer und dem klägerischen Grenzzaun ein Abstand von einem Meter einzuhalten gewesen. Zudem sei die Fläche gemäß der zugunsten des Klägers eingetragenen Baulast vom 26.09.1985 „von jeglicher Bebauung freizuhalten“ gewesen. Der klägerische Grenzzaun könne aufgrund des geringen Abstandes nun nicht mehr ohne Weiteres bearbeitet oder repariert werden. Reparaturarbeiten auf seiner Rückseite seien sogar völlig unmöglich. Zudem würden durch die Stützmauer vorhandene bzw. zukünftige Wasserentsorgungsrohrleitungen gestört und etwaig erforderlich werdende Arbeiten könnten nicht problemlos durchgeführt werden. Um an die vier Meter tief gelegenen und von oben zubetonierten Rohre zu gelangen, müsse die Stützmauer entfernt werden. Darüber hinaus sei langfristig eine Beschädigung der Rohre zu befürchten, da durch die Stützmauer zu viel Gewicht auf den Rohren laste.

10

Die Stützmauer sei zudem unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften erbaut worden. Bei der Mauer handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBauO. Zur Errichtung einer baulichen Anlage bedürfe es grundsätzlich einer Baugenehmigung nach § 59 Abs. 1 HBauO, soweit nicht in §§ 60, 64 oder 66 HBauO etwas anderes geregelt sei. Zwar stelle die streitgegenständliche Stützmauer isoliert betrachtet wohl ein genehmigungsfreies Vorhaben nach § 60 HBauO in Verbindung mit 6.1 der Anlage 2 zur HBauO dar, da eine Höhe von zwei Metern nicht überschritten worden sei. Aufgrund der Errichtung der Stützmauer im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem genehmigungspflichtigen Wohnhaus der Beklagten müsse jedoch das gesamte Vorhaben als genehmigungspflichtige Baumaßnahme qualifiziert werden, sodass sich die Genehmigungspflicht auch auf die eigentlich genehmigungsfreie Stützmauer erstrecke. Die Gesetzessystematik, die ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Genehmigungspflichtigkeit nach § 59 HBauO und Genehmigungsfreiheit nach § 60 HBauO vorsehe, gebiete es, die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Teile zu vermeiden.

11

Darüber hinaus seien beim Bau der Stützmauer die in § 6 HBauO für bauliche Anlagen vorgesehenen Abstandsflächen nicht eingehalten worden.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, den von ihr auf dem Grundstück …, … Hamburg (Flurstück 41..., Gemarkung Eißendorf) unmittelbar angrenzend an das Grundstück des Klägers E… (Flurstück Nr. 42... in der Gemarkung Eißendorf) errichteten Betonzaun zu beseitigen, hilfsweise einen Grenzabstand von einem Meter einzuhalten.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat behauptet, die Stützmauer sei – vom eigenen Grund aus gemessen – lediglich 1,0 Meter hoch.

17

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe die grenznahe Stützmauer errichten dürfen und eine Beeinträchtigung des Klägers nach § 1004 BGB sei nicht gegeben. Die ihr erteilte Baugenehmigung beziehe sich lediglich auf das eigentliche Bauvorhaben, also den Bau des Wohnhauses. Dessen Garten- oder Einfriedungsgestaltung sei hingegen gerade nicht Bestandteil der Genehmigung gewesen. Das Problem etwaig erforderlicher Reparaturarbeiten am klägerischen Grenzzaun werde durch das Hammerschlagsrecht aus § 74 HBauO geregelt. Die Baulast beziehe sich auf einen Bereich, der nicht für den Bau von Schmutz- und Regenwassergrundleitungen genutzt worden sei. Eine Beeinträchtigung etwaiger Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten an entsprechenden Leitungen scheide daher bereits deshalb aus, weil sich in dem Bereich der Baulast gar keine Leitungen befänden. Die Stützmauer störe zudem in keiner Weise eventuell vorhandene bzw. zukünftige Wasserentsorgungsrohre. Etwaig erforderliche Arbeiten könnten problemlos durchgeführt werden.

18

Die Stützmauer sei auch im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Es handele sich gemäß §§ 11, 60 HBauO in Verbindung mit 6.4 der Anlage 2 zur HBauO um ein verfahrensfreies Bauvorhaben, da die Stützmauer niedriger als 2,0 Meter sei. Zudem hätten Mitarbeiter der zuständigen Bauprüfabteilung der Beklagten bestätigt, dass der Bau der Stützmauer zulässig gewesen sei (vgl. Aktenvermerk des Herrn W... vom 01.07.2013, Anlage B 3). Auch eine Genehmigungspflicht nach § 61 HBauO liege nicht vor.

19

Das Landgericht hat beide Parteien persönlich nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014 verwiesen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014, Bl. 83 ff. d.A.).

20

Das Landgericht hat die Klage in Bezug auf die Beseitigung der Betonstützmauer abgewiesen.

21

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Beseitigung oder Umsetzung der Stützmauer zu. Es liege weder ein Verstoß gegen die Abstandsvorschriften der Hamburgischen Bauordnung noch gegen die Regeln zur Genehmigungspflicht nach §§ 59 ff. HBauO vor und auch aus der zugunsten des Klägers eingetragenen Baulast ergebe sich kein solcher Anspruch.

22

Zwar seien die den Grenzabstand regelnden bauordnungsrechtlichen Vorschriften Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und könnten dementsprechend auch mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, ob die Errichtung der Stützmauer genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei war. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssten nämlich im Einklang mit dem Bauordnungsrecht stehen, insbesondere vorgeschriebene Abstandsflächen einhalten. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Abstandsregelungen liege jedoch nicht vor, da es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 HBauO handele. Die streitgegenständliche Stützmauer sei - unstreitig - jedenfalls nicht höher als zwei Meter und in Verbindung mit allen anderen privilegierten Anlagen nicht länger als 15 Meter.

23

In Bezug auf die Regeln zur Genehmigungspflicht nach §§ 59 ff. HBauO sei bereits sehr zweifelhaft, ob diese überhaupt drittschützend und somit Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien. Jedenfalls sei die Stützmauer aber nicht genehmigungspflichtig gewesen. Aus der Baugenehmigung, in der zwischen Stützmauer und klägerischem Grenzzaun ein Abstand von einem Meter skizziert sei, lasse sich eine Genehmigungspflicht nicht herleiten. Der genehmigte Inhalt erstrecke sich nur auf das eigentliche Bauvorhaben, nicht hingegen auf die Stützmauer als lediglich angedeuteten Teil. Eine Baugenehmigung solle außerdem gerade nicht dazu dienen, verfahrensfreie Vorhaben genehmigungspflichtig zu machen, dies würde dem Zweck einer „Genehmigung“ widersprechen. Gemäß § 60 HBauO in Verbindung mit Nr. 6.1 der Anlage 2 zur HBauO sei die Stützmauer ein solches verfahrensfreies Vorhaben, da sie - unstreitig - jedenfalls niedriger als zwei Meter sei. Auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil des OVG Koblenz vom 13.04.2005 (Az.: 8 A 12135/04) ergebe sich nichts anderes. Zwar könne in bestimmten Fällen die Genehmigungspflicht eines Teils des Vorhabens auch die Genehmigungspflicht eines an sich verfahrensfreien Teils nach sich ziehen. Der hier vorliegende Fall sei mit dem vom OVG Koblenz entschiedenen Fall jedoch nicht vergleichbar. Das OVG Koblenz habe die Errichtung einer Stützmauer deshalb als genehmigungspflichtig angesehen, weil sie im engen Zusammenhang mit einer - nach rheinland-pfälzischem Landesrecht genehmigungspflichtigen - unselbstständigen Aufschüttung erfolgt sei. Die Unselbstständigkeit der Aufschüttung habe das OVG Koblenz dabei aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Wohnhaus-Errichtung bejaht. Im vorliegenden Fall sei ein solch enger Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Errichtung des Wohnhaus der Beklagten aber nicht gegeben. Auch seien keine anderen Gründe ersichtlich, die Errichtung der Stützmauer als ausnahmsweise genehmigungspflichtig anzusehen. Die Regeln über die Genehmigungsfreiheit sollten die Bauaufsichtsbehörden gerade entlasten, kleinere Vorhaben also ohne behördlichen Aufwand durchführbar sein.

24

Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche könne der Kläger auch aus der zu seinen Gunsten eingetragenen Baulast nicht herleiten. Die Baulast sei ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Für das Privatrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter sei daher unerheblich, dass die streitgegenständliche Fläche laut Baulast von jeglicher Bebauung freizuhalten gewesen sei.

25

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen den die Betonstützmauer betreffenden, klagabweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils.

26

Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen die Regeln zur Genehmigungspflicht nach §§ 59 ff. HBauO verneint. Der vorliegende Fall sei sehr wohl mit dem vom OVG Koblenz entschiedenen Fall vergleichbar, insbesondere sei der erforderliche Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Wohnhaus-Errichtung gegeben. Bereits aus den mit Schriftsatz vom 15.11.2013 als Anlage K 13 vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Errichtung des Hauses, einer insoweit vorgenommenen Aufschüttung und der dann vorgenommenen Errichtung der Stützmauer bestanden habe. Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 habe der Kläger dann ausdrücklich vorgetragen, dass die Mauer im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem Bau des Hauses errichtet worden sei. Es sei auch unstreitig, dass Aufschüttung und Errichtung der Stützmauer im Zuge der Errichtung des Wohnhauses der Beklagten stattgefunden hätten, da die Beklagte dies nicht bestritten habe.

27

Aufgrund dieses engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie der Erwähnung der Stützmauer in der Baugenehmigung handele es sich bei dem gesamten Vorhaben um eine einheitliche Anlage. Dies habe zur Folge, dass das gesamte Vorhaben als genehmigungspflichtig zu qualifizieren sei und sich die Genehmigungspflicht somit auch auf die eigentliche verfahrensfreie Errichtung der Stützmauer beziehe. Das vom Landgericht angeführte Argument der Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch die Regeln über die Genehmigungsfreiheit greife nicht, da nicht einmal die Beklagte behauptet habe, dass ein erheblicher gesonderter behördlicher Aufwand entstanden wäre.

28

Der Kläger beantragt,

29

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 04.02.2016 (Az.: 304 O 247/13) die Beklagte zu verurteilen, den von ihr auf dem Grundstück G…, (Flurstück 41..., Gemarkung Eißendorf) unmittelbar angrenzend an das Grundstück des Klägers E…, (Flurstück Nr. 42... in der Gemarkung Eißendorf) errichteten Betonzaun zu beseitigen, hilfsweise einen Grenzabstand von einem Meter einzuhalten.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Beseitigung der Betonstützmauer.

33

Ergänzend zum Parteivorbringen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

34

Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).

1.

35

Hinsichtlich der vom Kläger beantragten Beseitigung der Betonstützmauer hat das Landgericht die Klage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung der Betonstützmauer oder Einhaltung eines Grenzabstands von einem Meter. Ein solcher Anspruch folgt weder aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Abstandsvorschriften der Hamburgischen Bauordnung (hierzu unter a)) oder ihren Regelungen zur Genehmigungspflicht von Bauvorhaben (hierzu unter b)), noch aus der zugunsten des Klägers eingetragenen Baulast (hierzu unter c)).

a)

36

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung der Betonstützmauer oder Einhaltung eines Grenzabstands von einem Meter aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Abstandsvorschriften der Hamburgischen Bauordnung. Zu Recht hat das Landgericht einen solchen Anspruch unter Hinweis auf die Einordnung der Stützmauer als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 HBauO abgelehnt.

aa)

37

Der sogenannte quasinegatorische Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB steht dem Eigentümer eines Grundstückes gegen denjenigen zu, der ein seinen Schutz bezweckendes Gesetz objektiv verletzt (so erst kürzlich wieder OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rz. 26 m.w.N.). Eine weitergehende Beeinträchtigung des Grundstücks ist nicht erforderlich. Die zu beseitigende Beeinträchtigung folgt vielmehr ohne Weiteres aus der nachbarschützenden Funktion der verletzten Norm, insbesondere setzt der Anspruch kein Verschulden des Störers voraus (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rz. 28 m.w.N.).

38

Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können somit grundsätzlich auch mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden (so die ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 30.04.1976 - V ZR 188/74, juris Rz. 14 f.; BGH, Urteil vom 28.06.1985 - V ZR 43/84, juris Rz. 39; BGH, Urteil vom 11.10.1996 - V ZR 3/96, juris Rz. 21; erst kürzlich beispielsweise wieder OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 – 25 U 162/12, juris Rz. 26 m.w.N.; außerdem Palandt-Bassenge, 75. Auflage 2016, § 1004 Rn. 11 Bamberger/Roth-Fritzsche, 3. Auflage 2012, § 1004 Rn. 43). Abstandsvorschriften dienen nämlich nicht nur den Belangen der Allgemeinheit, sondern sind auch dazu bestimmt, die Interessen des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung des Grundstücks, am freien Ausblick, am Schutz vor Brandübertragung und an der Vermeidung von Lärmimmissionen zu wahren.

39

Allerdings dient eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, auch wenn sie den Schutz des Nachbarn bezweckt, diesem Schutz nur unter dem Vorbehalt einer nach öffentlichem Recht wirksamen Befreiung. Greift eine solche Befreiung, so fehlt es an der entscheidenden Voraussetzung eines Beseitigungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1975 - V ZR 150/73, juris Rz. 16; BGH, Urteil vom 30.04.1976 - V ZR 188/74, juris Rz. 15).

bb)

40

Unter diesen Voraussetzungen hat das Landgericht einen Anspruch auf Beseitigung der Stützmauer oder Einhaltung eines Grenzabstands von einem Meter zutreffend verneint. Aufgrund des Eingreifens einer Befreiung fehlt es bereits an einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Abstandsvorschriften.

41

Die maßgebliche Abstandsvorschrift ist im vorliegenden Fall § 6 HBauO. Diese Norm nennt in Absatz 7 eine Reihe von privilegierten Bauvorhaben, die von der Einhaltung der Abstandsvorgaben befreit sind. Privilegiert sind gemäß § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 HBauO „in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen […], auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, […] Stützmauern und Einfriedigungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2,0 m“.

42

Um eine solche privilegierte Stützmauer mit einer Höhe von maximal 2,0 Meter handelt es sich bei der streitgegenständlichen Betonstützmauer. Zwar ist die genaue Höhe der Stützmauer zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, sie sei mindestens 1,5 Meter hoch und verlaufe auf gleicher Höhe mit dem klägerischen Grenzzaun, der selbst eine Höhe von 1,86 Meter habe. Die Beklagte behauptet, sie sei - vom eigenen Grund aus gemessen - lediglich 1,0 Meter hoch. Es ist jedoch unstreitig, dass die Stützmauer jedenfalls niedriger als zwei Meter ist.

43

Anders als das Landgericht meint, ist für die Einordnung als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 HBauO dabei nicht erforderlich, dass die Stützmauer in Verbindung mit allen anderen privilegierten Anlagen auf dem Grundstück der Beklagten nicht länger als 15 Meter ist. Diese zusätzliche Voraussetzung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 6 Abs. 7 S. 2 HBauO lediglich im Fall einer Privilegierung nach § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 HBauO einzuhalten, nicht jedoch im Fall einer Privilegierung nach § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 HBauO.

b)

44

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Beseitigung der Betonstützmauer oder Einhaltung eines Grenzabstands von einem Meter aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Regeln der Hamburgischen Bauordnung zur Genehmigungspflicht. Einen solchen Anspruch hat das Landgericht - jedenfalls im Ergebnis - ebenfalls zu Recht abgewiesen.

aa)

45

Zwar kommt im vorliegenden Fall - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - durchaus ein Verstoß gegen die Regeln zur Genehmigungspflicht in §§ 59 ff. HBauO in Betracht, da auch verfahrensfreie Vorhaben, wenn sie Teil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens sind, in dieses Genehmigungsverfahren einzubeziehen sein können.

(1)

46

Gemäß § 60 HBauO in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 60 HBauO sind bestimmte Bauvorhaben verfahrensfrei, das heißt das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren entfällt und eine vorherige Baugenehmigung ist nicht erforderlich. Obwohl die entsprechenden Bauvorhaben somit einer präventiven Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde entzogen sind, besteht jedoch gemäß § 59 Abs. 2 HBauO weiterhin die Verpflichtung zur Einhaltung aller materiell-rechtlichen Anforderungen des Baurechts.

47

Allerdings ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Genehmigungspflicht eines Teils des Bauvorhabens die Genehmigungspflicht eines an sich verfahrensfreien anderen Teils des Bauvorhabens nach sich ziehen kann. Handelt es sich bei einem Vorhaben um eine einheitliche Anlage, die aus genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Einzelelementen besteht, soll das gesamte Vorhaben als genehmigungspflichtige Baumaßnahme zu qualifizieren sein, wobei sich die Genehmigungspflicht dann auch auf die an sich genehmigungsfreien Teile erstreckt (vgl. beispielsweise OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2005 - 8 A 12135/04, juris Rz. 19 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 26.02.1993 - 2 B 90.1684, NVwZ-RR 1994, 246, 246 OVG Berlin, Beschluss vom 23.08.1988 - 2 S 7.88, juris grundsätzlich zustimmend erst kürzlich wieder OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2016 - 7 A 1720/14, juris Rz. 51 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2008 - 8 A 10597/08, juris Rz. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2015 - 1 A 10776/14, juris Rz. 30). Genehmigungspflichtigkeit und Genehmigungsfreiheit stünden zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ziel der Freistellungsvorschrift sei es, bei Vorhaben von geringer bau- oder bodenrechtlicher Relevanz, aber eben auch nur bei ihnen, auf eine präventive Verwaltungskontrolle zu verzichten, um die Baubehörden zu entlasten und den Bauherren Kosten zu ersparen. Systematik und Zweck des Gesetzes schlössen es daher aus, bei einem Gesamtvorhaben, welches aus genehmigungspflichtigen und - isoliert betrachtet - genehmigungsfreien Teilen besteht, ein "Splitting" zwischen den Einzelteilen durchzuführen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2005 - 8 A 12135/04, juris Rz. 19 m.w.N.).

(2)

48

Unter diesen Voraussetzungen dürfte im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die Regeln zur Genehmigungspflicht in §§ 59 ff. HBauO zu bejahen sein.

(a)

49

Eine Baugenehmigung für die streitgegenständliche Betonstützmauer wurde der Beklagten bislang nicht erteilt. Die Baugenehmigung vom 06.02.2013 wurde der Beklagten ausschließlich für den "Neubau eines Einfamilienhauses" erteilt, nicht für die Stützmauer (vgl. Baugenehmigung vom 06.02.2013, Anlage K 14). In der Bauzeichnung, die der Baugenehmigung für die Errichtung des Wohnhauses zugrunde liegt, ist die Stützmauer lediglich andeutungsweise dargestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2005 - 8 A 12135/04, juris Rz. 17). Der Aktenvermerk des Herrn W... vom 01.07.2013, in dem dieser die Verfahrensfreiheit der Stützmauer ausdrücklich bestätigt, zeigt, dass die Stützmauer auch nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde nicht von der Baugenehmigung erfasst war (vgl. Aktenvermerk vom 01.07.2013, Anlage B 3).

(b)

50

Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Betonstützmauer - isoliert betrachtet - um ein verfahrensfreies Vorhaben, da gemäß Nr. 6.1 der Anlage 2 zu § 60 HBauO „Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2,0 m, außer im Außenbereich“ keiner Baugenehmigung bedürfen, also verfahrensfrei errichtet werden können, und die Stützmauer im vorliegenden Fall jedenfalls niedriger als zwei Meter ist (hierzu bereits unter 1. a) bb)).

51

Die Beklagte hat die Betonstützmauer hier jedoch im Zusammenhang mit dem genehmigungspflichtigen Wohnhaus errichtet, sodass bei Übertragung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das gesamte Vorhaben genehmigungspflichtig war, das heißt insbesondere auch die eigentlich genehmigungsfreie Stützmauer.

(aa)

52

Der Auffassung des Landgerichts, ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem genehmigungspflichtigen Wohnhaus sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, folgt der Senat nicht.

53

Zu Recht hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 08.04.2016 darauf hingewiesen, dass sich bereits aus den mit Schriftsatz vom 15.11.2013 als Anlage K 13 vorgelegten Lichtbildern ergebe, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Errichtung des Hauses, einer insoweit vorgenommenen Aufschüttung und der dann vorgenommenen Errichtung der Stützmauer bestanden habe. Die Bilder zeigen deutlich, dass Aufschüttung und Errichtung der Stützmauer im Zuge des Neubaus des Wohnhauses der Beklagten erfolgten. Auf den Bildern ist insbesondere eindeutig erkennbar, dass sich das Wohnhaus zum Zeitpunkt der Errichtung der Stützmauer noch im Bau befand.

54

Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.03.2015 ausdrücklich vorgetragen, dass die Mauer im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem Bau des Hauses errichtet worden sei. Dieser Vortrag ist von der Beklagten nicht bestritten worden und somit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers jedenfalls dahingehend, dass der Zusammenhang räumlich, zeitlich und funktionell gewesen sei, als bloße Rechtsansicht einordnen wollte, wäre im vorliegenden Fall allein aufgrund der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder ein hinreichend enger räumlicher, zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen Stützmauer und Wohnhaus zu bejahen.

(bb)

55

Aufgrund des hinreichend engen Zusammenhangs mit der genehmigungspflichtigen Wohnhaus-Errichtung ist eine einheitliche Anlage im Sinne der oben erläuterten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, weshalb das gesamte Vorhaben als genehmigungspflichtig zu qualifizieren ist und sich die Genehmigungspflicht somit auch auf die eigentlich verfahrensfreie Errichtung der Stützmauer bezieht.

56

Für die Annahme einer solchen Genehmigungspflichtigkeit der Stützmauer im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spricht im Übrigen auch die Hamburgische Bauordnung selbst, da die Anlage 2 zu § 60 HBauO direkt zu Beginn folgenden Hinweis enthält:

57

„Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach § 61, § 62 oder § 64 zu prüfen ist, werden sie in das jeweilige Verfahren einbezogen.“

58

Dieser Hinweis wurde im Jahr 2010 eingefügt und soll ausweislich der entsprechenden Gesetzesbegründung klarstellen, dass die in der Anlage genannten und - für sich gesehen - verfahrensfreien Vorhaben immer dann in den Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens einzubeziehen sind, wenn sie Teil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens sind (vgl. Drucks. 19/4798 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, S. 12).

bb)

59

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob im vorliegenden Fall im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Regeln der Hamburgischen Bauordnung zur Genehmigungspflicht zu bejahen ist, da diese mangels drittschützender Wirkung jedenfalls keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.

(1)

60

Voraussetzung für die Einordnung einer Rechtsnorm als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung, dass sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenbereiche gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 30.04.1976 - V ZR 188/74, juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 24.04.1970 - V ZR 97/67, juris Rz. 10; BGH, Urteil vom 27.01.1954 - VI ZR 309/52, juris Rz. 8 vgl. auch BGH, Urteil vom 26.02.1993 - V ZR 74/92, juris Rz. 11). Der Individualschutz muss beabsichtigt, nicht nur objektiv bewirkt sein. Dabei braucht es sich nicht um den Hauptzweck des Gesetzes zu handeln. Vielmehr genügt es, wenn die Rechtsnorm neben dem primär verfolgten Ziel auch den Einzelnen schützen soll (BGH, Urteil vom 30.04.1976 - V ZR 188/74, juris Rz. 14). Es kommt nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat (BGH, Urteil vom 27.01.1954 - VI ZR 309/52, juris Rz. 8 m.w.N. außerdem Palandt-Sprau, 75. Auflage 2016, § 823 Rn. 58 m.w.N.).

61

Nachbarschützende Bauvorschriften können Schutzgesetze in diesem Sinne sein, sodass ihre Verletzung einen quasinegatorischen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch des Nachbarn aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1973 - V ZR 107/72, juris Rz. 16; BGH, Urteil vom 28.06.1985 - V ZR 43/84, juris Rz. 39). Dies gilt insbesondere auch für nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften (vgl. nur Palandt-Sprau, 75. Auflage 2016, § 823 Rn. 73; Bamberger/Roth-Spindler, 3. Auflage 2012, § 823 Rn. 173; Erman-Schiemann, 12. Auflage 2008, § 823 Rn. 163; Dauner-Lieb/Langen-Katzenmeier, 2. Auflage 2012, § 823 Rn. 545).

62

Ob öffentlich-rechtliche Bauvorschriften den Schutz des Grundstücksnachbarn bezwecken, kann dabei jedoch nicht für die Gesamtheit der Bestimmungen eines Gesetzes und deshalb auch nicht für eine Bauordnung im Ganzen entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1976 - V ZR 188/74, juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 14.03.1975 - V ZR 150/73, juris Rz. 17 m.w.N.). Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs der jeweiligen Norm (Palandt-Sprau, 75. Auflage 2016, § 823 Rn. 58).

(2)

63

Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Beseitigung der Stützmauer oder Einhaltung eines Grenzabstands von einem Meter im vorliegenden Fall zu verneinen. Die §§ 59 ff. HBauO sind nicht als nachbarschützenden Vorschriften einzuordnen und entfalten keine drittschützende Wirkung zugunsten des Klägers. Allein der Verstoß gegen formelle Verfahrensvorschriften des Bauordnungsrechts, also eine formelle Baurechtswidrigkeit des Bauvorhabens, rechtfertigt noch keinen Beseitigungsanspruch.

64

Die Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung über die Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben dienen - anders als beispielweise die Abstandsvorschrift des § 6 HBauO (hierzu oben unter 1. a) aa)) - allein dem öffentlichen Interesse (so ausdrücklich beispielsweise LG Kiel, Urteil vom 10.01.2003 - 18 S 57/02, juris Rz. 27, allerdings für die Landesbauordnung Schleswig-Holsteins vgl. auch LG Köln, Urteil vom 20.01.2010 - 9 S 164/09, juris Rz. 8). Auch nach umfassender Würdigung ihres gesamten Regelungszusammenhangs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften einen individuellen Beseitigungsanspruch des Nachbarn schaffen wollte, wie er hier vom Kläger aufgrund der Verletzung der Vorschriften durch den Bau der Betonstützmauer geltend gemacht wird.

65

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte mit dem Neuerlass der Hamburgischen Bauordnung im Jahre 2005 nämlich insbesondere eine Entlastung von Bauherren und Bauaufsichtsbehörden sowie eine Vereinfachung und weitere Beschleunigung bei der Realisierung von Bauvorhaben erreicht werden (vgl. Drucks. 18/2549 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, S. 33). Hierzu wurden auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Genehmigungspflichtigkeit bzw. Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben in §§ 59 ff. HBauO neu gestaltet (vgl. Drucks. 18/2549 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, S. 34 ff.). Bei dieser Neustrukturierung der Verfahrensvorschriften wurde eine Zunahme von Verstößen gegen nachbarschützende Bauvorschriften sogar ausdrücklich in Kauf genommen (vgl. Drucks. 18/2549 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, S. 37 und 62).

66

Gegen eine Einordnung der §§ 59 ff. HBauO als nachbarschützende Vorschriften spricht zudem, dass ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 71 HBauO an dem Grundsatz festgehalten werden sollte, dass subjektive Nachbarrechte aufgrund „jahrzehntelanger hamburgischer Tradition“ im Bauordnungsrecht lediglich in beschränktem Umfang zur Verfügung stehen (vgl. Drucks. 18/2549 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, S. 67).

67

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten, hätte sie für die Errichtung der Stützmauer eine Genehmigung beantragt, diese auch erteilt worden wäre. Ein Verstoß gegen Abstandsvorschriften liegt nämlich nicht vor. Auch aus dem Vermerk des Herrn W... vom 01.07.2013 geht eindeutig hervor, dass einer Genehmigung der Stützmauer rechtliche Hindernisse nicht entgegenstanden (vgl. Aktenvermerk des Herrn W... vom 01.07.2013, Anlage B 3).

c)

68

Einen Anspruch auf Beseitigung der Betonstützmauer oder Einhaltung eines Grenzabstands von einem Meter hat der Kläger gegen die Beklagte auch nicht aufgrund der zu seinen Gunsten eingetragenen Baulast. Zu Recht hat das Landgericht einen solchen Anspruch unter Hinweis auf die öffentlich-rechtliche Natur der Baulast abgelehnt.

aa)

69

Anders als Grunddienstbarkeiten gehören Baulasten als öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen dem öffentlichen Recht an. Mit Baulasten und ihnen angenäherten sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungserklärungen sollen einem Bauvorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Hindernisse beseitigt werden (hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen Grziwotz/Lüke/Saller-Grziwotz, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Auflage 2013, 4. Teil Rn. 173).

70

Definiert werden Baulasten als vom Grundstückseigentümer gegenüber der Baurechtsbehörde übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich auf das eigene Grundstück bezieht und sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. Grziwotz/Lüke/Saller-Grziwotz, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Auflage 2013, 4. Teil Rn. 173). Im Hamburgischen Bauordnungsrecht folgt dies aus der Legaldefinition des Rechtsinstituts in § 79 Abs. 1 S. 1 HBauO:

71

„Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Handeln, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten).“

72

Die Wirkungen einer Baulast beschränken sich dabei auf das öffentliche Recht und liegen in der Schaffung von Verhältnissen, die zur Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens führen (Grziwotz/Lüke/Saller-Grziwotz, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Auflage 2013, 4. Teil Rn. 180).

73

Unmittelbare zivilrechtliche Wirkungen hat eine Baulast hingegen nicht (Grziwotz/Lüke/Saller-Grziwotz, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Auflage 2013, 4. Teil Rn. 181). Ihre Bestellung erfolgt, wie sich im Hamburgischen Bauordnungsrecht bereits aus dem Wortlaut von § 79 Abs. 1 S. 2 HBauO ergibt, gerade unbeschadet der Rechte Dritter. Aus einer Baulast ergibt sich insbesondere kein Nutzungsanspruch des Eigentümers des begünstigten Grundstücks und mit ihr korrespondiert auch keine Duldungspflicht des Eigentümers des dienenden Grundstücks gegenüber dem anderen Grundstückseigentümer (so die ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 08.07.1983 - V ZR 204/82, juris Rz. 10 ff.; BGH, Urteil vom 19.04.1985 - V ZR 152/83, juris Rz. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.1989 - 9 U 252/88, juris Rz. 25; erst kürzlich wieder OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2013 - 3 U 117/13, juris Rz. 27 f. außerdem Grziwotz/Lüke/Saller-Grziwotz, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Auflage 2013, 4. Teil Rn. 181). Etwas anderes gilt nur, wenn dem begünstigten Eigentümer ein eigenes Recht, beispielsweise durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit, eingeräumt wurde (Grziwotz/Lüke/Saller-Grziwotz, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Auflage 2013, 4. Teil Rn. 181).

bb)

74

Unter diesen Voraussetzungen hat das Landgericht einen Anspruch auf Beseitigung der Stützmauer oder Einhaltung eines Grenzabstands von einem Meter zutreffend verneint. Zivilrechtliche Ansprüche kann der Kläger aus der zu seinen Gunsten eingetragenen öffentlich-rechtlichen Baulast nicht herleiten.

75

Die streitgegenständliche Baulast ist nach den obigen Ausführungen eine gegenüber der Baurechtsbehörde übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Freihaltung des in der Baulast eingezeichneten Bereichs des Grundstücks 41... von jeglicher Bebauung. An diese Baulast ist zwar auch die Beklagte als Rechtsnachfolgerin gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 HBauO gebunden. Aus der Baulast folgen aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Natur aber gerade keine zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers als jetzigem Eigentümer des begünstigten Grundstücks 42... Aus ihr ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere kein Nutzungsanspruch des Klägers. Dies muss erst recht für den - vom Kläger hier geltend gemachten - Beseitigungsanspruch gelten.

76

Dass zwischen den Parteien über die Baulast hinaus eine privatrechtliche Verbindung besteht, aus der sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergeben könnte, wie etwa eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB, wurde nicht vorgetragen.

77

Nach alledem kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers der Wahrheit entspricht, dass durch die Stützmauer im Bereich der Baulast vorhandene bzw. zukünftige Wasserentsorgungsrohrleitungen gestört oder beschädigt werden.

2.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3.

79

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

4.

80

Der Streitwert für die Berufungsinstanz ergibt sich aus dem Wert des vom Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgten Klagantrags, wie er vom Landgericht zutreffend festgesetzt worden ist (vgl. Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 19.05.2014, Bl. 65 d.A.).

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