Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 94/22

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.09.2022, Az. 308 O 137/20, wird abgeändert und im Tenor Ziff. 1. wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an einem Geschäftsführer der Beklagten -

zu unterlassen,

die nachstehend abgebildeten zwei Fotografien „Doppelstecker“ und „Klemmzange“

ungenehmigt zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wie geschehen unter www...de/ und aus der Anlage K1, Seiten 1 und 3, ersichtlich:

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.09.2022, Az. 308 O 137/20, wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht im Wege einer Teilklage gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft wegen der Nutzung von zwei Produktfotos geltend.

2

Die Klägerin ist eine Werbeagentur, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, Herr J. H., ebenso wie dessen Tochter, Frau E. H., die bei der Klägerin angestellt ist, professionelle Fotografen sind. Herr H. ist alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Die Einzelvertretungsberechtigung ebenso wie die Befreiung des Geschäftsführers von der Beschränkung des § 181 BGB sind im Handelsregister eingetragen und im Geschäftsführerdienstvertrag festgelegt. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf die Anlagen K24 (Geschäftsführerdienstvertrag aus August 1999) sowie K25 und K26 (Handelsregisterauszüge) verwiesen.

3

Die Beklagte vertreibt Elektronikartikel, u.a. über den Webshop unter www...de/.

4

Der Geschäftsführer der Klägerin oder dessen Tochter erstellten in den Jahren 2003 (Doppelstecker) und 2006 (Klemmzange) die streitgegenständlichen Produktfotos im Auftrag der W. E. GmbH (im Folgenden: W.), einem Unternehmen, das Elektronikartikel herstellt und an Elektrofachgeschäfte vertreibt und auch die Produkte, deren Abbildungen streitgegenständlich sind, entwickelt hat. Die Erstellung der Fotos erfolgte im Rahmen eines umfangreichen „Auftrags“ von W. aus dem Jahr 1999 an die Klägerin. In diesem von der Klägerin und W. so bezeichneten „Rahmenauftrag zur Erstellung von Katalogfotos“ wurde ein Lieferumfang von monatlich mindestens zehn Fotos zu von W. hierfür zu zahlenden Preisen festgelegt. Nutzungsrechtsbestimmungen wurden in den „Rahmenauftrag“ von 1999 schriftlich nicht aufgenommen. Inwiefern Nutzungsrechtevereinbarungen bereits bei Abschluss des Rahmenauftrags oder später explizit oder mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen getroffen wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Ebenso besteht zwischen den Parteien Streit über den Umfang der an W. eingeräumten Nutzungsrechte.

5

Die streitgegenständlichen Produktfotos wurden gegenüber W. nach entsprechender Beauftragung abgerechnet (vgl. Anlagenkonvolut K1).

6

W. reichte die erstellten Fotos an ihren Vertriebspartner, die C. E. SE weiter, die die Fotos wiederum an ihren Abnehmer, die Beklagte, zur Bewerbung und zum Vertrieb der Produkte weiterleitete.

7

Am 31.12.2016 schlossen der Geschäftsführer der Klägerin und die Klägerin einen als „Vertrag zur Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten“ bezeichneten Vertrag (Anlage K6), der - so steht es in der Präambel - eine abschließende Regelung über die Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Übertragung sämtlicher Rechte an den jeweiligen Bildaufnahmen darstellen soll. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Vertrags wird auf die Anlage K6 verwiesen.

8

Die Beklagte nutzte u.a. die streitgegenständlichen Fotos zum Vertrieb der abgebildeten Produkte in ihrem Webshop. Der Klägerin wurde die streitgegenständliche Nutzung am 10.03.2020 erstmalig bekannt.

9

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2020 (Anlage K4) forderte die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen sowie weiterer 149 Fotografien unter Abgabe einer entsprechenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Auskunft über die stattgefundenen Nutzungen mit Fristsetzung bis 29.04.2020 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2020 (Anlage K5) räumte die Beklagte die abgemahnte Nutzung ein, wies die Ansprüche der Klägerin jedoch zurück.

10

Die Klägerin hat behauptet, die Fotos seien von ihrem Geschäftsführer aufwändig erstellt worden. Mit W. sei schon bei Abschluss des Rahmenauftrags vereinbart worden, dass eine Weitergabe der Fotos ihrer, der Klägerin, schriftlichen Zustimmung bedürfe. Die Vereinbarung sei im Zuge der Erstellung neuer Preis- und Leistungskataloge von ihr, der Klägerin, noch einmal mit Schreiben vom 01.01.2002 bzw. 01.01.2007 (Anlagenkonvolut K3) gegenüber W. bestätigt worden. Eine Zustimmung zur Weitergabe der Fotos habe sie, die Klägerin, nicht erteilt.

11

Die Klägerin hat gemeint, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotos zu sein. W. seien nur einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte eingeräumt worden. Die Übertragung lediglich einfacher Nutzungsrechte ergebe sich bereits aus ihrer, der Klägerin, Preisgestaltung. Die explizit für die Printnutzung vorgesehenen und nach entsprechenden Kriterien angefertigten Fotos seien zu dem günstigen Preis von 80 €/Fotografie sowie jeweils 60 €/Freisteller abgerechnet worden. Für weitergehende Nutzungen - etwa für Messewände - seien deutlich höhere Preise verlangt worden. Selbst bei Anwendung der Zweckübertragungslehre sei nicht von der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auszugehen. Eine Nutzung der Fotos in der Endkundenbewerbung sei weder kommuniziert noch nach dem Vertragszweck erforderlich gewesen.

12

Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt,

13

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die nachstehend abgebildeten zwei Fotografien „Doppelstecker“ und „Klemmzange“

14

ungenehmigt zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wie geschehen unter www...de/;

15

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über Art und Umfang der Nutzung der in Ziff. 1 abgebildeten zwei Fotografien zu erteilen.

16

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte hat die Urheberschaft des Geschäftsführers der Klägerin bestritten, da auch die Tochter des Geschäftsführers der Klägerin Produktfotos für die W. erstellt habe. Weiter hat die Beklagte behauptet, die von der Klägerin zur Einschränkung der Nutzungsrechte vorgelegten Schreiben aus den Jahren 2002 und 2007 seien W. nicht zugegangen und die diesen Schreiben angeblich beigefügten allgemeinen Bestimmungen der MFM seien zum Zeitpunkt der Schreiben noch nicht veröffentlicht gewesen. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Weitergabe der Fotos sei zwischen der Klägerin und W. nicht vereinbart worden. Vielmehr habe der Abteilungsleiter der Marketingabteilung bei W., Herr G., gegenüber anderen Mitarbeitern erklärt, es gebe schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und W. zur Zustimmung der Weitergabe der Fotos.

19

Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Der Geschäftsführer der Klägerin sei zur Übertragung der Nutzungsrechte an die Klägerin nicht berechtigt gewesen. Es liege keine Befreiung von § 181 BGB über den Gesellschaftsvertrag der Klägerin vor.

20

Ein Zustimmungsvorbehalt für die Weitergabe der Fotos habe gegenüber W. nicht einseitig festgelegt werden können. Da die allgemeinen Bestimmungen der MFM zum Zeitpunkt der Schreiben noch nicht veröffentlicht gewesen seien, hätten sie schon aus diesem Grund nicht wirksam Teil einer etwaigen Vereinbarung sein können, wobei Schreiben aus 2007 ohnehin keine Nutzungsrechtseinschränkung für die Verwendung von in den Jahren 2003 und 2006 erstellten und übergebenen Fotos begründen könnten.

21

Das Recht zur Weitergabe der Fotos sei vor dem Hintergrund des Vertragszwecks zu bestimmen. Es handele sich um Produktfotos, deren Zweck es sei, innerhalb der Vertriebskette zur Vermarktung der jeweiligen Produkte weitergegeben zu werden. Hieraus folge das Recht der W. zur Weitergabe der Fotos an ihre Vertriebspartner. W. habe der C. E. SE Nutzungsrechte eingeräumt, von der wiederum sie, die Beklagte, ihre Nutzungsrechte herleite.

22

Der Klägerin sei die Weitergabe der Fotos durch W. auch seit Jahren bekannt gewesen. Insbesondere sei die Klägerin an der Entwicklung einer Bilddatenbank beteiligt gewesen, in die u.a. auch Fotos der Klägerin eingestellt worden seien. Zweck dieser Bilddatenbank sei es gewesen, Dritten Zugriff auf die Fotos zu ermöglichen. Die Beklagte hat sich auf eine Verjährung und Verwirkung der klägerischen Ansprüche berufen.

23

Die Klage sei auch rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin eigentlich gegen W. und nicht gegen die Endabnehmer vorzugehen habe und ihre Ansprüche gegen die Endabnehmer lediglich nutze, um Druck auf W. auszuüben.

24

Der Auskunftsanspruch sei schon dem Grunde nach abzuweisen, da die Klägerin die begehrte Auskunft zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs nicht benötige. Zudem scheitere ein Schadensersatzanspruch an ihrem, der Beklagten, fehlenden Verschulden.

25

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 02.09.2022 der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat gemeint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung des Vervielfältigens und/oder des öffentlich Zugänglichmachens der zwei gegenständlichen Fotos nach § 97 Abs. 1 UrhG zu. Daneben bestehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

26

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiterverfolgt.

27

Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Die Gestattung des In-Sich-Geschäfts - wie im „Vertrag zur Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten“ vom 31.12.2016 (Anlage K6) enthalten - erfordere eine Regelung in der Satzung der Klägerin, die nicht vorgelegt worden sei. Sie, die Beklagte, befinde sich in einer Beweisnot. Aus der Nichtvorlage der Satzung durch die Klägerin hätte das Landgericht schließen müssen, dass die entsprechende Regelung in der Satzung nicht vorhanden sei. Die Übertragung von Nutzungsrechten sei auch nicht nur rechtlich vorteilhaft für die Klägerin.

28

Die Beklagte rügt, dass das Landgericht angebotene Beweise zur Nutzungsrechteeinräumung nicht erhoben habe. Insoweit behauptet die Beklagte weiterhin eine Nutzungsrechteeinräumung von der Klägerin an W. durch eine mündliche Absprache mit dem Zeugen G. als Mitarbeiter von W.. W. habe sodann Nutzungsrechte an die C. E. SE übertragen und sie, die Beklagte, habe die Nutzungsrechte von der C. E. SE erhalten. Die Beklagte meint, ihr diesbezüglicher Vortrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts ausreichend substantiiert. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der klägerische Vortrag selbst widersprüchlich sei und unstreitig sämtliche Absprachen mündlich erfolgt seien.

29

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft keine Prüfung rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung vorgenommen, sondern Rechtsmissbräuchlichkeit ohne nähere Rechtsprüfung abgelehnt. § 8c UWG sei analog anwendbar. Ein Gesichtspunkt sei, dass vorgerichtlich 151 Fotos abgemahnt worden seien, während gerichtlich von nur 84 rechtsverletzenden Fotos die Rede sei. Die Klägerin habe überhöhte Gegenstandswerte gefordert, da die Klägerin für jedes Foto einen Wert von 7.500,- € annehme. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit vorgelegten Schreiben aus den Jahren 2002 und 2007 fragwürdig vorgetragen. Dies müsse bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs im Rahmen einer Gesamtschau Berücksichtigung finden, so dass im Ergebnis die Abwägung zu Lasten der Klägerin ausfalle.

30

Die Beklagte beantragt,

31

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.09.2022, Aktenzeichen 308 O 137/20, abzuändern und die Klage abzuweisen,

32

hilfsweise die Revision zuzulassen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, dass der Zusatz „wie geschehen unter www...de/" ergänzt wird um die Worte „und aus der Anlage K1, Seiten 1 und 3, ersichtlich“ sowie der weiteren Maßgabe, dass Unterlassung begehrt wird ausdrücklich unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel des § 890 ZPO.

35

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

36

Die Klägerin behauptet wiederholend und vertiefend, die Absprachen zur Rahmenvereinbarung habe ihr Geschäftsführer nicht mit Herrn G., sondern mit dem Werbe- und Marketingleiter Herrn G. H. getroffen, der auch die in Anlage K15 niedergelegten Konditionen (Schreiben vom 01.06.1999, „Rahmenauftrag zur Erstellung von Katalogfotos“) bestätige. Herr G. sei erst später der Ansprechpartner geworden. Es gebe keine schriftlichen Verträge, die eine Berechtigung zur Weitergabe an Dritte enthielten.

37

Die Klägerin meint, das Landgericht habe die Aktivlegitimation zutreffend bejaht. Weiter sei das Landgericht in Anwendung der im Urheberrecht anwendbaren strengen Vortrags- und Beweislastregeln zutreffend von der fehlenden Nutzungsberechtigung der Beklagten ausgegangen. Schließlich habe das Landgericht auch zutreffend den Einwand des Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen.

38

Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen wird ergänzend Bezug genommen.

II.

39

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 UrhG und Auskunft gem. § 242 BGB zuerkannt. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg.

40

a. Es liegt eine zulässige Klage vor. Insbesondere bestehen keine Bestimmtheitsbedenken gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

41

aa. Streitgegenstand des Antrags zu Ziff. 1. ist vorliegend das Begehren der Klägerin

42

- es zu unterlassen,

43

- die im Tenor abgebildeten Fotografien „Doppelstecker“ und „Klemmzange“

44

- ungenehmigt

45

- zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen,

46

- wie geschehen unter www...de/ und aus der Anlage K1, Seiten 1 und 3, ersichtlich.

47

bb. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Die Ausrichtung des Begehrens - wie hier - an der konkreten Verletzungsform genügt zur Herbeiführung der hinreichenden Bestimmtheit (vgl. BGH NJW 2021, 3125 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eine dahingehende weitere Konkretisierung des Unterlassungsantrags vorgenommen, welche zusammen mit der nunmehr beantragten Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO Grundlage für die Neufassung des Tenors zu Ziff. 1. war. Auch der rückbezogene Auskunftsantrag ist hinreichend bestimmt.

48

b. Die Klage ist zudem - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - begründet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

49

aa. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu.

50

aaa. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu den anderen nach dem UrhG geschützten Rechten zählen die verwandten Schutzrechte, darunter das Leistungsschutzrecht für Lichtbilder gem. § 72 UrhG.

51

bbb. Die gegenständlichen Produktfotos sind nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Lichtbilder. Nach § 72 Abs. 1 UrhG werden Lichtbilder in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des UrhG geschützt. Gegen diese zutreffende landgerichtliche Bewertung bringt die Berufung der Beklagten zu Recht nichts vor.

52

ccc. Zu Recht ist das Landgericht vorliegend von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg.

53

(1) Den Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG kann nur derjenige geltend machen, der in einem Urheberrecht oder in einem sonstigen nach dem UrhG geschützten Recht verletzt ist. Vorliegend ist die Klägerin in ihren durch das UrhG geschützten Nutzungsrechten an den streitgegenständlichen Fotos, die ihr vom Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten eingeräumt worden sind, verletzt.

54

(2) Mit dem Landgericht kann vorliegend offenbleiben, ob die beiden gegenständlichen Produktfotos vom Geschäftsführer der Klägerin selbst oder von dessen Tochter Frau E. H., die ebenfalls bei der Klägerin angestellt ist, erstellt worden sind. Denn in beiden Fällen sind ausschließliche Nutzungsrechte auf die Klägerin übertragen worden.

55

Die beiden gegenständlichen Produktfotos sind im Rahmen der Anstellungsverhältnisse bei der Klägerin erstellt worden. Auch der Geschäftsführer der Klägerin war über einen Geschäftsführerdienstvertrag mit Wirkung zum 01.09.1999 (vgl. Anlage K24) mit der Klägerin verbunden. Jedenfalls hat der Geschäftsführer der Klägerin dieser gemäß Vertrag vom 31.12.2016 (Anlage K6) wirksam ausschließliche Nutzungsrechte an den gegenständlichen Fotos eingeräumt.

56

(a) Sofern der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Nutzungsrechtseinräumung enthält, wird sie konkludent aus § 43 UrhG hergeleitet, wobei im Zweifel sogar ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, wenn das entstandene Werk zum im Arbeitsvertrag definierten Tätigkeitsfeld sowie zum Betriebszweck passt (Lindhorst in BeckOK Urheberrecht, 41. Ed., § 43 Rn. 16).

57

(b) Hiernach ist eine Übertragung/Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den gegenständlichen Fotos von der Tochter des Geschäftsführers der Klägerin an die Klägerin aus § 43 UrhG ableitbar. Angesichts des Tätigkeitsfeldes der Frau E. H. als professionelle Fotografin ist bei ihrem Arbeitsvertrag mit der Klägerin, die eine Werbeagentur ist, gem. § 43 UrhG von einer konkludenten Einräumung der Nutzungsrechte auszugehen (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2019, 457 Rn. 42 - Logo). Die Klägerin erstellt im Auftrag von Kunden Werbefotografien, darunter die beiden gegenständlichen Produktfotos. Dass das Arbeitsverhältnis der Frau E. H. andere Bestimmungen vorgesehen oder erfordert habe, ist - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist bei der Erstellung der gegenständlichen Produktfotos, die von W. und damit einem Vertragspartner der Klägerin entwickelte Elektronikprodukte abbilden und deren Anfertigung und Verwendung durch die Klägerin ihr Kerngeschäft bildet, vielmehr unter Berücksichtigung der Vertragspflichten der Klägerin gegenüber W. davon auszugehen, dass die (ausschließlichen) Nutzungsrechte bei der Klägerin liegen sollten. Gegen diese landgerichtliche Feststellung bringt die Berufung der Beklagten auch nichts vor.

58

(c) Im Hinblick auf das Dienstverhältnis des Geschäftsführers der Klägerin, der ebenfalls professioneller Fotograf ist, gilt vorliegend das Vorgenannte entsprechend. Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen sind im Rahmen von § 43 UrhG wie Arbeitnehmer zu behandeln, da sie aus gesicherten Einkommensverhältnissen heraus schöpferisch für das Unternehmen, deren Geschäftsführer oder Vorstand sie sind, tätig werden, sodass sie vom Schutzbedürfnis her eher dem Arbeitnehmer vergleichbar sind als einem freien Urheber (A. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 43 Rn. 10). Da Geschäftsführer oder Vorstände regelmäßig über ein erheblich höheres Einkommen als „normale“ Arbeitnehmer verfügen, muss § 43 UrhG auf diese „erst recht“ anwendbar sein (A. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 43 Rn. 10). Auch die übrigen Voraussetzungen von § 43 UrhG liegen hier - wie zur Tochter E. H. ausgeführt - vor.

59

(d) Jedenfalls sind vom Geschäftsführer der Klägerin J. H. ausschließliche Nutzungsrechte an den beiden gegenständlichen Fotos mit Vertrag vom 31.12.2016 (Anlage K6) wirksam auf die Klägerin übertragen worden.

60

(aa) Die Klägerin und ihr Geschäftsführer haben am 31.12.2016 einen Vertrag zur Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten abgeschlossen, der jedenfalls als nachträgliche Genehmigung gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB einer Nutzungsrechteübertragung zu werten ist. Mit dem Vertrag vom 31.12.2016 sind umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an dem vom Geschäftsführer J. H. „aufgenommenen Bild- und Tonmaterial“ an die Klägerin übertragen worden. Hierzu zählen auch die innerhalb des Rahmenauftrags mit W. erstellten Produktfotos und damit auch die beiden gegenständlichen Produktfotos, die in den Jahren 2003 und 2006 erstellt und abgerechnet worden sind (vgl. Anlagenkonvolut K1).

61

(bb) Der Vertrag vom 31.12.2016 stellt entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG i.V.m. § 181 BGB dar. Nach § 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG ist auf Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem alleinigen Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, § 181 BGB anzuwenden. Die Organvertreter einer juristischen Person können im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts vorsehen. Auch bei einer Ein-Personen-GmbH kann und muss dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Insichgeschäft durch Satzung gestattet werden (Schubert in MüKo BGB, 9. Aufl., § 181 Rn. 85). Ihre Satzung hat die Klägerin nicht vorgelegt.

62

Jedoch ist vorliegend die allgemeine Gestattung zum Selbstkontrahieren im Handelsregister eingetragen, so dass zu Gunsten der Klägerin die Publizitätswirkung des Handelsregisters nach § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB greift. Dem steht - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht entgegen, dass die eingetragene Tatsache richtig sein muss, da eine Berufung auf eingetragene und bekanntgemachte unrichtige Tatsachen durch § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht ermöglicht wird (vgl. BGH NZG 2019, 861 Rn. 33). Hinsichtlich einer etwaigen Unwahrheit der eingetragenen und bekanntgemachten Tatsache liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten, die sich auf eine abweichende „wahre Lage“ beruft (vgl. Krebs in MüKo HGB, 5. Aufl., § 15 Rn. 101). Die Unrichtigkeit des Handelsregisters hat vorliegend die Beklagte nicht spezifiziert vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung einwendet, sie sei in Beweisnot, weswegen aus der Nichtvorlage der Satzung durch die Klägerin zu schließen sei, dass die entsprechende Regelung in der Satzung nicht vorhanden sei, so bleibt dies ohne Erfolg. Die Klägerin hat die notarielle Erklärung der Anmeldung der Klägerin zur Eintragung ins Handelsregister vom 22.04.1999 vorgelegt (Anlage K30). In dieser vom Geschäftsführer J. H. unterzeichneten Anmeldeerklärung heißt es u.a.: „Von den Beschränkungen des § 181 BGB bin ich befreit.“. Es spricht daher im Streitfall nichts dafür, dass eine entsprechende Satzungsregelung - wie die Beklagte behauptet - nicht vorliegt.

63

Letztlich kann das Vorliegen einer Satzungsregelung zu § 181 BGB vorliegend aber auch dahinstehen, da § 181 BGB - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - auf lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte nicht anzuwenden ist - insoweit ist eine teleologische Reduktion vorzunehmen (Altmeppen in Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 35 Rn. 79) - und die Nutzungsrechteübertragung auf die Klägerin ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft ist. Dass der Geschäftsführer der Klägerin dieser ausschließliche Nutzungsrechte an den von ihm erstellten Fotos einräumt, ist für die Klägerin lediglich rechtlich vorteilhaft. Der Vertrag vom 31.12.2016 enthält keine Gegenleistungsverpflichtung der Klägerin. Aus dem Geschäftsführerdienstvertrag ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten im Ergebnis keine abweichende Bewertung. Denn sollte sich aus dem Geschäftsführerdienstvertrag eine darin enthaltene synallagmatischen Verknüpfung von Nutzungsrechteeinräumung und Gehaltszahlung ergeben, so wäre - wie ausgeführt - bereits aus § 43 UrhG eine Einräumung/Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an die Klägerin anzunehmen. Andernfalls liegt die urheberrechtliche Gestattung des Geschäftsführers J. H. im Vertrag vom 31.12.2016, der ohne Vereinbarung einer Gegenleistungsverpflichtung lediglich rechtlich vorteilhaft für die Klägerin ist.

64

ddd. Indem die Beklagte die gegenständlichen Produktfotos in ihrem Webshop nutzte, hat sie die Fotos sowohl i.S.v. § 16 UrhG vervielfältigt als auch i.S.v. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Hiergegen bringt die Berufung der Beklagten auch nichts vor.

65

eee. Die Verwendung der Fotos durch die Beklagte geschah auch widerrechtlich. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte ein etwaiges von W. bzw. der C. E. SE abgeleitetes Nutzungsrecht schon nicht hinreichend dargelegt hat. Daher war der angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen G. nicht zu erheben. Auch das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg.

66

(1) Der Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Rechtsgut begründet die Vermutung, dass dieses auch rechtswidrig war. Dementsprechend ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, wenn er sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft (Reber in BeckOK UrhR, UrhG, 41. Ed., § 97 Rn. 84).

67

(2) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es im Hinblick auf die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung nicht erheblich ist, ob dem Verletzer die Rechtswidrigkeit bewusst war, und dass die Beklagte, die sich auf ein abgeleitetes Nutzungsrecht von W. bzw. der C. E. SE beruft, ihre Rechtekette darlegen und ggf. unter Beweis stellen muss. Die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass es zu einer Rechteübertragung von der Klägerin über die W. und die C. E. SE auf die Beklagte gekommen ist. Die Beklagte ist ihrer Darlegungslast dahingehend nicht ausreichend nachgekommen.

68

Die Klägerin hat geltend gemacht, nur einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte an W. übertragen zu haben (vgl. z.B. die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin als Anlage K1 unter Verweis auf die klägerischen AGB). Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf ihre Bezeichnungen in den Rechnungen gemäß Anlagenkonvolut K1: Rechnung vom 25.08.2003: „Produktaufnahmen für Katalog nach Vorgaben (30° Aufnahmewinkel)“ sowie Rechnung vom 15.03.2006: „Katalog-/PR-Fotos „Reihenklemmen“ f- Katalog/Kundeninfo“. Im Berufungsverfahren wiederholt die Klägerin zudem ihren Vortrag, dass die Absprachen zur Rahmenvereinbarung mit W. mit dem Werbe- und Marketingleiter Herrn G. H. getroffen worden seien. An diesen waren auch die vorgenannten Rechnungen gemäß Anlagenkonvolut K1 adressiert.

69

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte schon nicht hinreichend substantiiert zu einer Weitergabeberechtigung durch W. und auch nicht zu einer Nutzungs- und Weitergabeberechtigung von C. E. SE vorgetragen hat. Hierzu leistet die Beklagte auch im Berufungsverfahren keinen hinreichenden Vortrag. Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe „die Nutzungsrechte durch mündliche Absprache mit dem Zeugen G. an die W. E. GmbH und diese wiederum an die C. E. SE“ übertragen, ist nicht ausreichend spezifiziert. Denn zum Inhalt und Umfang etwaiger Nutzungsrechte ist daraus nichts zu entnehmen. Unklar ist auch, ob C. E. SE weiterübertragbare Nutzungsrechte jemals innehatte. Darauf, ob der klägerische Vortrag, wie die Beklagte mit ihrer Berufung geltend macht, widersprüchlich ist, kommt es hierbei nicht erheblich an. Denn daraus kann nicht auf eine wirksame und lückenlose Rechtekette bis hin zur Beklagten geschlossen werden. Soweit die Beklagte mit der Berufung darauf verweist, dass ihr eine weitergehende Substantiierung zu einem möglichen zeitlichen oder fachlich eingegrenzten Hintergrund als vertreibende Abnehmerin nicht möglich sei, so geht dies im vorliegenden Verletzungsverfahren zu ihren Lasten. Für die Beklagte bestand insoweit eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht im Hinblick auf den Erwerb eigener Nutzungsrechte (vgl. Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 97 Rn. 78). Vor diesem Hintergrund ist der Beklagtenvortrag nicht ausreichend und der Beweisantritt mit dem Zeugen G. ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt. Überdies sind nach dem Klägervortrag die Gespräche zu Nutzungsrechteeinräumungen betreffend die beiden gegenständlichen Fotos nicht mit Herrn G., sondern mit Herrn G. H. geführt worden, an den auch die beiden Rechnungen adressiert worden sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den von der Beklagten benannten Zeugen G. nicht vernommen hat. Nähere Ausführungen zur tatsächlichen Befassung des Zeugen G. mit der Angelegenheit fehlen.

70

fff. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch eine bereits begangene Rechtsverletzung - wie hier - vermutet. Die Beklagte hat die Wiederholungsgefahr nicht durch die grundsätzlich erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. Hiergegen bringt die Berufung nichts vor.

71

ggg. Das Landgericht hat zudem zu Recht angenommen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verjährt oder verwirkt ist. Auch gegen diese landgerichtliche Bewertung wendet sich die Berufung der Beklagten nicht.

72

hhh. Entgegen dem Einwand der Berufung stellt sich das Verhalten der Klägerin vorliegend auch nicht als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB dar.

73

(1) Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist hier eine Frage der Begründetheit, da die für das Wettbewerbsrecht geltende Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG a.F./§ 8c UWG n.F., wonach die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, im Urheberrecht keine Anwendung findet (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2014, 13204 m.w.N.; BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 15 - Al Di Meola).

74

Ob eine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich im Urheberrecht ausschließlich nach dem allgemeinen Verbot unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB (BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 13 - Al Di Meola). Von einem Rechtsmissbrauch ist etwa auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Anspruchstellers sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2017, 266 Rn. 23 - World of Warcraft I). Auch kann ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RS 2024, 1629 Rn. 36 - Fototapete).

75

(2) Hiernach lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin im Streitfall nicht feststellen. Insbesondere liegen weder sachfremde Ziele der Klägerin vor noch hat sich die Klägerin im Hinblick auf die gegenständlichen Produktfotos widersprüchlich verhalten.

76

(a) Zum einen ergibt sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht daraus, dass sie neben der Beklagten auch W. in Anspruch nehmen könnte. Jeder Verletzer innerhalb einer Verletzerkette greift durch das unbefugte Inverkehrbringen des Schutzgegenstandes jeweils in das ausschließlich dem Rechtsinhaber zugewiesene Verbreitungsrecht ein (BGH NJW 2009, 3722 Rn. 68 - Tripp-Trapp-Stuhl). Die Klägerin kann daher gegen alle Verletzer vorgehen.

77

(b) Zum anderen kann Rechtsmissbrauch auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Klägerin vorgerichtlich 151 Fotografien abgemahnt habe, während im gerichtlichen Verfahren von lediglich 84 rechtsverletzenden Fotos die Rede gewesen sei.

78

Auf eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung kommt es vorliegend nicht an. Denn eine solche würde den vorliegend geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht entfallen lassen. Bei der Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts ist allein der Verletzte berechtigt, Ansprüche geltend zu machen (§ 97 UrhG). Hätte eine missbräuchliche vorgerichtliche Abmahnung zur Folge, dass der Verletzte seine Ansprüche auch nicht mehr gerichtlich geltend machen könnte, müsste er die Rechtsverletzung endgültig hinnehmen. Für eine so weitgehende Einschränkung seiner Rechte gibt es keinen sachlichen Grund (BGH NJW 2013, 787 Rn. 18 - Ferienluxuswohnung).

79

Auch der Einwand der Forderung bzw. Geltendmachung überhöhter Gegenstandswerte kann allenfalls die vorgerichtliche Abmahnung betreffen und nicht den gegenständlichen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch. Im Übrigen lassen sich weder eine Forderung überhöhter Gegenstandswerte noch sonst sachfremde Ziele der Klägerin feststellen.

80

(c) Dass unabhängig von der Abmahnung die vorliegende Verletzungsklage betreffend die beiden gegenständlichen Fotos rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

81

Insbesondere aus dem Gesichtspunkt eines - wie die Beklagte geltend macht - fragwürdigen klägerischen Vortrags zu den Schreiben von 2002 und 2007 und in der eidesstattlichen Versicherung kann - anders als die Beklagte meint - kein Rechtsmissbrauch im Hinblick auf die Geltendmachung des klägerischen Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG abgeleitet werden. Ein Überwiegen sachfremder Ziele bei der Geltendmachung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs ist von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ebenfalls nicht dargetan.

82

bb. Zu Recht hat das Landgericht auch den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft gem. § 242 BGB zuerkannt. Hiergegen bringt die Berufung der Beklagten spezifiziert auch nichts vor.

83

aaa. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist von der Rechtsprechung gestützt auf § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs im Urheberrecht wie auch im gewerblichen Rechtsschutz gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. nur BGH GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica). Grundsätzlich ist Auskunft in dem Umfang zu erteilen, in dem eine Verpflichtung des Rechtsverletzers zum Schadensersatz festgestellt werden kann (BGH GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 20 - Einzelbild). Das klägerische Begehren von Auskunft über Art und Umfang der Nutzung der gegenständlichen Fotografien ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

84

bbb. Der aus § 97 Abs. 1 UrhG und § 242 BGB abgeleitete unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die Beklagte widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem UrhG zustehendes Recht verletzt hat (BGH GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 20 - Einzelbild). Dies ist hier der Fall. Insbesondere ist der Beklagten vorliegend ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.

85

Im Hinblick auf die Fahrlässigkeit einer Urheberrechtsverletzung gilt, dass derjenige, der einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen muss. Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von wem der Lizenzgeber - und damit letztlich auch der angebliche Lizenznehmer - seine behauptete Rechtsposition ableitet (vgl. BGH GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III; Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 97 Rn. 78). Hier hat sich die Beklagte vor der angegriffenen Nutzung nicht über ihre Nutzungsrechte vergewissert, so dass ihr bei Anwendung des im Urheberrecht geltenden strengen Maßstabs ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist.

86

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

87

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen