Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 152/13

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 8. November 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 233/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) zu 68 % und der Kläger zu 2) zu 32 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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