Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 190/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1, 2 und 3 gegen das am 13.11.2014 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 66/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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