Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 83/16

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 6. April 2016 verkündete    Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 251/15 – wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26. August 2013 – 2 O 102/13 – an die U AG über andere   Konzerngesellschaften der U AG und der damit verbundenen Datenweitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten des Klägers verpflichtet ist, diesem den daraus entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die   Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen dem Kläger zu 5 % und der Beklagten zu 95 % zur Last.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die              Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des           vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung        anstehenden Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.


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