Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 155/19

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter deren Zurückweisung im Übrigen und auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2019 (Az. 12 O 453/18) teilweise abgeändert und wiefolgt neugefasst:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.465,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A B VI mit der Fahrgestellnummer: X.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.700 € für die Zeit vom 05.04.2014 bis 07.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges A B VI Fahrgestellnummer: X seit dem 15.05.2019 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 96 % und die Klägerin 4 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch  Sicherheitsleistung  in Höhe von 110 % des  vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.179,43 € festgesetzt (Berufung der Beklagten: 6.805,05 €; Berufung der Klägerin: 2.374,38 €).

Hinsichtlich der Frage der Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.


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