Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 155/19
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter deren Zurückweisung im Übrigen und auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2019 (Az. 12 O 453/18) teilweise abgeändert und wiefolgt neugefasst:
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.465,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A B VI mit der Fahrgestellnummer: X.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.700 € für die Zeit vom 05.04.2014 bis 07.12.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges A B VI Fahrgestellnummer: X seit dem 15.05.2019 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 96 % und die Klägerin 4 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.179,43 € festgesetzt (Berufung der Beklagten: 6.805,05 €; Berufung der Klägerin: 2.374,38 €).
Hinsichtlich der Frage der Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4Am 09.01.2020 wies der PKW einen km-Stand von 123.368 km auf.
5Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 12.700 € nebst Verzugszinsen seit 08.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des PKW und abzüglich Nutzungsentschädigung von 5.894,95 € verurteilt, Annahmeverzug der Beklagten seit 08.12.2018 festgestellt, die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 526,58 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen, d. h. wegen des Antrages auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Aufwendungen und Schäden sowie wegen des Antrages, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.700 € für die Zeit vom 05.04.2014 bis zum 07.12.2018 zu verurteilen, abgewiesen.
6Mit ihrer Berufung greift die Klägerin ausschließlich die Abweisung des auf § 849 BGB gestützten Antrages auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 12.700 € für die Zeit vom 05.04.2014-07.12.2018 an.
7Die Klägerin ist der Ansicht, es sei auch ein Entzug der Sache anzunehmen, wenn der Geschädigte durch Betrug dazu bestimmt werde, über die Sache zu verfügen, bzw. die Weggabe ursächlich auf einer unerlaubten Handlung beruhe (S. 2 der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin, Bl. 163 d. A.). Der Erhalt eines Gegenwertes (hier: eines Fahrzeuges einschließlich dessen Nutzungsmöglichkeit) könne nicht als Argument gegen einen Anspruch aus § 849 BGB herangezogen werden, da insoweit bereits ein Abzug des Nutzungsvorteils im Wege des Vorteilsausgleichs bei der Schadensberechnung erfolge und dieser Vorteil nicht doppelte Berücksichtigung erfahren dürfe (S. 3 der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin, Bl. 164 d. A.).
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 12.700 € für die Zeit vom 05.04.2014 bis 07.12.2018 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
12Mit ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte,
13das am 12. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln AZ: 12 O 453/18 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16Die Beklagte ist der Ansicht, § 849 BGB verlange eine Werteinbuße, nur hinsichtlich einer solchen komme eine Verzinsung in Betracht. Daran fehle es aber, weil die Klägerin Eigentum an einem Gegenwert, nämlich dem PKW erlangt habe (S. 2- 4 des Schriftsatzes vom 11.12.2019, Bl. 294 -296 d. A.). Ferner fehle es am Erfordernis einer unmittelbar bewirkten Entziehung in allen Fällen, in denen der Anspruchsteller das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben habe (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, Bl. 297 d. A.).
17Zur Begründung ihrer eigenen Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, es fehle an einem Schaden, da ein solcher ein rechnerisches Minus und einen konkreten Nachteil voraussetze. Daran fehle es, weil das Fahrzeug keinen Minderwert aufgewiesen habe (S. 7-25 der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, Bl. 174-192 d. A.). Jedenfalls bestehe seit dem Software-Update kein Schaden mehr (S. 25 f. der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, Bl. 192 f. d. A.). Es könne auch nicht von Kausalität der vermeintlichen Täuschung für den Vertragsschluss ausgegangen werden (S. 26-33 der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, Bl. 193-200 d. A.). Es fehle an einer Täuschung, weil die Software-Programmierung kein kommunikativer Akt sei und durch Inverkehrbringen nicht konkludent getäuscht worden sei. Das Abgasverhalten sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen (S. 34-36 der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, Bl. 201-203 d. A.). Eine Aufklärungspflicht habe auch deshalb nicht bestanden, weil es sich bei der Umschaltlogik nicht um einen wertbildenden Faktor von besonderem Gewicht gehandelt habe (S. 37 f. der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, Bl. 204 f. d. A.). Das vertragliche Nachverhalten in Gestalt der jahrelangen beanstandungsfreien Fahrzeugnutzung durch die Klägerin spreche gegen die Annahme von Kausalität, (S. 38 f. der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, Bl. 205 f. d. A.). Erst recht könne bei Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen keine Kausalität angenommen werden, weil es realitätsfern sei, den Werbeaussagen des Herstellers bezüglich des Erwerbes von Gebrauchtfahrzeugen Bedeutung beizumessen (S. 40 f. der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, Bl. 208 d. A.).
18II.
191.
20Die zulässige Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als die Hauptforderung, zu deren Zahlung die Beklagte verurteilt wird, zu reduzieren ist (s. unter 1. b) und Annahmeverzug erst ab einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden kann (s. unter 1. c). Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, weil die Klage im zuerkannten Umfang zulässig und begründet ist.
21a)
22Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Höhe von 6.465,13 € (Kaufpreis von 12.700,00 € abzüglich Nutzungsentschädigung von 6.234,87 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB), Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zu.
23Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senates, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet ist, den Käufer konkludent zu täuschen (Senatsurteile vom 04.10.2019 – 19 U 98/19, vom 06.09.2019 – 19 U 51/19 und vom 05.07.2019 – 19 U 50/19 sowie Senatsbeschluss vom 27.09.2019 – 19 U 150/19, jeweils m.w.N., abrufbar jeweils unter www.NRWE.de). Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen auch im vorliegend zur Entscheidung anstehenden Fall vor.
24Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens des Klägers und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind, kann zunächst auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen verwiesen werden, an denen der Senat auch in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung und unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung der Beklagten in Bezug genommenen anderweitigen Rechtsprechung weiterhin festhält.
25Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegend streitgegenständlichen von der Klägerin am 04.04.2014 erworbenen A B VI, der mit einem Motor mit des Typs EA 189 ausgestattet ist, wobei insbesondere keine abweichende Betrachtungsweise im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handelte. Denn die Täuschungshandlung der Beklagten, nämlich das Inverkehrbringen des mit einer Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs und/oder Motors, wirkt sich auch auf Erwerber wie die Klägerin aus, die einen betroffenen Gebrauchtwagen vor Bekanntwerden des Abgasskandals und damit gutgläubig erworben haben. Soweit hiergegen – teilweise ohne nähere Begründung – eingewandt wird, diese Täuschung sei nicht gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer erfolgt, weil er den PKW nicht von dem Hersteller und/oder als Neufahrzeug, sondern von einem Gebrauchtwagenhändler bzw. privaten Voreigentümer erworben habe (etwa LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1915/17, juris), überzeugt dies nicht. Denn auch Gebrauchtwagenkäufer gehen davon aus, dass das jeweils erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung (nach wie vor) erfüllt und dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt worden sind. Der Beklagten ist darüber hinaus bewusst, dass ihre Fahrzeuge nach dem Erstverkauf regelmäßig als Gebrauchtwagen weiterverkauft werden, zumal ihr die Langlebigkeit und Wertbeständigkeit der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge bzw. Motoren bekannt ist. Die Täuschungshandlung der Beklagten setzt sich in solchen Fällen fort. Es handelt sich vorliegend mithin um einen Fall einer sogenannten Kettenveräußerung, bei der jedenfalls dann, wenn der Erstverkäufer – wie regelmäßig im Falle von Automobilherstellern – eine Weiterveräußerung des verkauften Fahrzeugs durch den Ersterwerber und ggf. weitere Käufer ernsthaft in Betracht gezogen und dies sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile bei den nachfolgenden Erwerbern billigend in Kauf genommen hat, auch eine Täuschungshandlung des Herstellers mit Blick auf die nachfolgenden Erwerber vorliegt (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 13.04.2006 – 8 U 29/05 m.w.N., juris).
26Es bedurfte auch keiner Beweisaufnahme zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung. Denn bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Davon ist vorliegend auszugehen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es für die erforderliche Prüfung der Abgaswerte auf dem Prüfstand in einem anderen Modus betrieben wird als im Realbetrieb. Die Einhaltung von Emissionswerten ist für einen Käufer in mehrfacher Hinsicht bedeutsam, z.B. in Bezug auf Betriebserlaubnis, Kfz-Steuer, etwaige Fahrverbote bei Nichteinhaltung der Grenzwerte sowie Umweltfragen. Vor diesem Hintergrund widerspricht es der Lebenswirklichkeit, dass ein Käufer sich auf einen solchen Kauf und das damit verbundene unkalkulierbare Risiko einlässt. Unabhängig davon, in welchen Einzelheiten er sich über die Umweltfreundlichkeit seines Fahrzeugs beim Kauf Gedanken macht, hat der Käufer zumindest die berechtigte Erwartung, dass das gekaufte Fahrzeug die mit den Abgasnormen im Zusammenhang stehenden erforderlichen Prüfungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestanden hat und keine Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung aufgrund einer verheimlichten Manipulation bestehen. Hierüber muss er sich auch keine ausdrücklichen Gedanken machen, weil dies jeder Kaufentscheidung immanent ist, sofern nicht auf den – nicht gesetzeskonformen – Aspekt hingewiesen wird, was auch die Beklagte nicht vorträgt.
27Hinsichtlich des Schadens der Klägerin (in Gestalt des Abschlusses eines mit besonderen Nachteilen bzw. Risiken verbundenen Kaufvertrages), der Ursächlichkeit der Täuschungshandlung der Beklagten (in Gestalt des Inverkehrbringens des mit einer Manipulation der Motorsteuerung versehenen Fahrzeuges bzw. Motors) und der Zurechnung nach § 31 BGB (unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagten) bestehen vorliegend keine Besonderheiten gegenüber den eingangs genannten, vom Senat bereits entschiedenen Fällen. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt lässt auch die Durchführung des Software-Updates einen Schaden des Klägers nicht entfallen. Insoweit kann uneingeschränkt auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19, juris) verwiesen werden.
28b)
29Im Hinblick auf die Benutzung des Fahrzeuges durch die Klägerin war der beklagtenseits geschuldete Zahlbetrag zu reduzieren.
30Dies beruht darauf, dass eine Antragstellung dahin, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen einen anderen, niedrigeren Geldbetrag begehrt wird, grundsätzlich als Aufrechnung zu behandeln ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris, Rn. 20; Urteil vom 24.07.2019 - VIII ZR 141/17, juris, Rn. 16). Vorliegend ist hingegen weder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes noch eine Aufrechnungserklärung anzunehmen, weil die Berücksichtigung des Nutzungsersatzes im Rahmen der Bemessung des Schadens erfolgt, also im Wege der von Amts wegen zu berücksichtigenden und nicht von der Geltendmachung eines Gestaltungsrechtes abhängigen Anrechnung (vgl. Palandt/Grüneberg Vorbem. vor § 249 BGB Rn. 71; § 387 BGB Rn. 2, jeweils m.w.N.).
31Was den Umfang der Reduzierung angeht ist in Anwendung von § 287 ZPO der Berechnung des Nutzungsersatzes der von den Parteien am Tag der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellte km-Stand vom Vortage zugrundezulegen. Ausgehend von einer – im Berufungsverfahren nicht streitigen - Laufleistung von 300.000 km ergibt sich so ein in Abzug zubringender Nutzungsersatz von 6.234,87 € ((12.700 € x 123.368 km)/(300.000 km – 48.708 km) = 6.234,87 €), so dass sich der beklagtenseits zu zahlende Betrag auf 6.465,13 € ermäßigt (12.700 € - 6.234,87 € = 6.465,13 €).
32c)
33Der auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Klageantrag ist in der vorliegenden Ausnahmekonstellation im Hinblick auf das sich aus der Anwendbarkeit der §§ 756, 765 ZPO ergebende Feststellungsinteresse in Übereinstimmung mit ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2000 – XII ZR 41/98, juris, Rn. 23) als zulässig zu bewerten. Er ist auch begründet, dies allerdings erst bezogen auf den Zeitraum ab dem 15.05.2019. Das ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen dafür, dass es entgegen § 294 BGB keines tatsächlichen Angebotes mehr bedurfte, sondern nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot ausreichte, erst dadurch eingetreten sind, dass die Beklagte das in der Klageschrift zu sehende wörtliche Leistungsangebot der Klägerin durch Ankündigung der Beantragung vollständiger Klageabweisung in der Klageerwiderungsschrift vom 12.03.2019 (Bl. 44) zurückgewiesen hat. Da jedoch die Klageerwiderungsschrift nicht zugestellt worden und der Tag ihres Zugangs bei den Klägervertretern nicht bekannt ist, kann erst auf die Antragstellung im Termin vom 15.05.2019 abgestellt werden.
34d)
35Der Senat nimmt im Übrigen zur Haftung der Beklagten aus § 826 BGB auf die zutreffenden und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen auch keiner weitergehenden Ergänzung bedürfenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen er folgt.
362.
37Die Berufung der Klägerin ist vollumfänglich begründet, weil ihr ein Anspruch auf Deliktszins aus § 849 BGB in der beantragten Höhe zusteht.
38a)
39Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB erfasst dabei jeden Sachverlust durch ein Delikt.
40§ 849 BGB ist auch auf den Fall der Entziehung eines nicht in Gestalt von Bargeld verkörperten Geldbetrages anwendbar (so für den Fall der Veranlassung einer Überweisung: BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, Rn. 4, juris). Ferner ist auch dann eine Entziehung anzunehmen, wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, a. a. O. sowie: Urteil vom 24.01.2017 – KZR 47/14, juris, Rn. 54; Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16, juris, Rn. 45).
41b)
42Soweit in Zusammenhang mit deliktischer Haftung eines Autoherstellers wegen Abgaswertmanipulationen ein Anspruch aus § 849 BGB abgelehnt wird, wird vorwiegend mit dem Gesichtspunkt der Kompensation/Überkompensation argumentiert; der Käufer habe einen Gegenwert in Gestalt eines nutzbaren Fahrzeuges erhalten (OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19, juris, Rn. 77; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19, juris, Rn. 24; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, juris, Rn. 84). Zum Gesichtspunkt der doppelten Berücksichtigung der Nutzbarkeit wird vertreten, der Nutzungsersatz erfasse nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, während hierbei eine darüber hinaus eingeräumte weitere allgemeine Nutzungsmöglichkeit unbeachtet bleibe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19 , juris, Rn. 138).
43Dies überzeugt jedoch aus zwei Gründen nicht.
44Zum einen widerspricht diese Ansicht dem gesetzgeberischen Regelungskonzept. Dieses sieht mit § 849 BGB für den Fall deliktischer Sachentziehung ohne Nachweis eines konkreten Schadens einen pauschalierten Mindestbetrag für den Ersatz des Nutzungsentganges vor und will dem Geschädigten insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der Sache erlitten hat (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, BGHZ 87, 38-42, juris, Rn. 8; Vieweg in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2015, § 849 BGB, Rn. 1; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 849 BGB, Rn. 2). Diesem in der Befreiung von Darlegung und Prüfung einzelfallbezogener Umstände liegenden Wesen der Pauschalierung würde es widersprechen, die Gewährung des Anspruchs davon abhängig zu machen, welche anderweitigen Vorteile dem Geschädigten in Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sein mögen (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, juris, Rn. 48).
45Zum anderen ist der konkrete Vorteil der Nutzbarkeit - zwar nicht des Geldbetrages, so doch des hierfür erhaltenen Kraftfahrzeuges - bereits bei der Bemessung der Hauptforderung vollständig als Abzugsposition berücksichtigt worden, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Anwendung von § 849 BGB dazu führen würde, dass dem Geschädigten der ihm nur einmal entstandene Nutzungsvorteil zweifach angerechnet würde. Dies kann auch nicht mit einer Unterscheidung von abstrakter und konkreter, bzw. tatsächlicher und allgemeiner Nutzung gerechtfertigt werden, da die lineare Teilwertabschreibung eine anerkannte Methode zur Berechnung des gesamten Nutzungsersatzes darstellt, innerhalb derer besonderen Umständen des Einzelfalles durch Zu- und Abschläge Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 134/16, BGHZ 215, 157-170, juris, Rn. 26; Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05, BGHZ 167, 108-118, juris, Rn. 12 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020 – 17 U 95/19, juris, Rn. 42; Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 BGB, Rn. 256), so dass jedenfalls dann, wenn man sich dieser Methode bedient, sich der Ansatz darüberhinausgehender Nutzungsvorteile grundsätzlich verbietet, sei es zur Begründung weiterer Ansprüche oder als Rechtfertigung für eine Kürzung oder Aberkennung eines Anspruchs aus § 849 BGB.
46c)
47Die Beklagte hat die Klägerin durch eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeuges bestimmt. Dadurch wurde der Klägerin die Möglichkeit der Nutzung des gezahlten Geldbetrages entzogen, was zur Begründung des Zinsanspruchs aus § 849 BGB ausreicht. Ob die Klägerin bei Kenntnis der Abschalteinrichtung ein anderes Fahrzeug erworben und dafür den in Rede stehenden Betrag oder einen Teil davon aufgewendet hätte, kann als hypothetische Überlegung für die Frage der Verzinsung nicht entscheidend sein, da es der gesetzgeberische Entscheidung für eine pauschale Abgeltung der durch die Entziehung der Sache entgangenen Nutzungen widerspräche (für Anwendung von § 849 BGB daher auch: OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18, juris, Rn. 29, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 – 27 U 14/19, juris, Rn. 35; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019, 19 U 214/19, n. v.; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19, juris, Rn. 117; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris, Rn. 128).
48d)
49Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28.09.1993 – III ZR 91/92, juris, Rn. 10) steht der Anwendung von § 849 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen, da sie einen der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Im Rahmen der Überprüfung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Versagung einer gemäß § 15 StBauFG erforderlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nicht zurechenbar zum Wegfall der Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück führt, wenn die Zwangsversteigerung unabhängig von der Genehmigungserteilung ohnehin gedroht hat. Vorliegend könnte demgegenüber zur Zurechenbarkeit allenfalls eingewandt werden, dass die Beklagte insoweit mittelbar entzog, als sie die Klägerin zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat – dass auch diese Konstellation unter § 849 BGB fällt, ist allerdings höchstrichterlich abgesichert (s. o. unter 2. a) und wird von der Entscheidung vom 28.09.1993, Az. III ZR 91/92 nicht thematisiert.
50III.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92, 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO (Berufung der Beklagten: 12.700 € – 5.894,95 € = 6.805,05 €; Berufung der Klägerin: 4 % aus 12.700 € für 4 Jahre und 246 Tage = 4 x 508 € + 342,38 € = 2.374,38 €).
53IV.
54Die Zulassung der Revision zur Anwendbarkeit von § 849 BGB beruht auf der Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) im Hinblick auf die zitierten (s. o. unter II. 2. b, c) unterschiedlichen Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Im Übrigen besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bislang nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
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