Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 24/21
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts O. (7 O 300/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin betreibt unter dem Namen „H. B.“ ein Franchisesystem, das die dauerhafte Haarentfernung mit Laser-Epilation sowie Dienstleistungen im Bereich der Cellulite- und Fettreduktion, des Anti-Aging sowie der Entfernung beziehungsweise Reduzierung von Narben und Akne mit Hilfe von Lasertechnik zum Gegenstand hat.
4Am 27.03.2018 schloss sie als Franchisegeberin mit der Beklagten, deren Bruder in den Jahren 2008 bis 2013 angestellter Filialleiter der mittlerweile insolventen H. B. I. war, als Franchisenehmerin einen auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Franchisevertrag einschließlich eines Software-Lizenzvertrags. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten Franchisevertrag (Bl. 28 ff. d.A. LG) sowie den Software-Lizenzvertrag (Bl. 63 ff. d.A. LG) Bezug genommen.
5Im Folgenden führte die Beklagte als Franchisenehmerin der Klägerin unter der Anschrift Y.-straße in O. einen Haarentfernungsbetrieb. Seit Beginn des Jahres 2020 führte die Beklagte den Betrieb in den gleichen Räumlichkeiten unter anderer Firmierung weiter.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2020 sprach die Beklagte der Klägerin wegen verschiedener Vertragsverstöße eine Abmahnung aus. Die Klägerin habe das Franchisehandbuch nur in unzumutbarer Form zur Verfügung gestellt, kein ausreichendes Produkthandbuch für das Gerät P. angeboten, keine Auskunft über Verwendung der Werbegebühren gemäß § 10 Abs. 3 des Franchisevertrages erteilt, den Bezug von Geräten durch den Ehemann der Beklagten über einen Systemlieferanten untersagt und die Kommunikation mit ihr eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22.01.2020 (Bl. 86 ff. d.A. LG) verwiesen.
7Die Klägerin trat der Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2020 (Bl. 90 ff. d.A. LG) entgegen. Hierauf erklärte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.02.2020 unter Bezugnahme auf die Abmahnung die fristlose außerordentliche Kündigung, die Anfechtung des Franchisevertrages wegen arglistiger Täuschung sowie dessen Widerruf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.02.2020 Bl. 99 ff. d.A. LG) Bezug genommen.
8Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2020 ihrerseits die außerordentliche Kündigung der vorgenannten Verträge, verhängte wegen der Fortführung des Betriebes durch die Beklagte unter anderer Firma Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 25.000,- € und verlangte von der Beklagten Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von insgesamt 86.400,93 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.03.2020 (Bl. 105 ff. d.A. LG) verwiesen.
9Eine unmittelbare Übernahme des Betriebs der Beklagten durch die Klägerin kam im Folgenden nicht zustande.
10Im Wege der offenen Teilklage hat die Klägerin verschiedene Gebühren aus dem Franchise- und dem Software-Lizenzvertrag in Höhe von insgesamt 30.468,85 € geltend gemacht, nämlich für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 15.03.2020 Franchisegebühren in Höhe von 5.992,40 €, Software-Lizenzgebühren in Höhe von 743,75 €, SMS-Gebühren in Höhe von 90,68 € und Gebühren für Kundenverträge in Höhe von 4,52 €, für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.08.2020 Franchisegebühren in Höhe von 11.000,- € und Software-Lizenzgebühren in Höhe von1.375,- € sowie eine Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot in Höhe von10.000,- € und eine Vertragsstrafe wegen Verwendung nicht genehmigter Fotos in Höhe von 2.500,- €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift (Bl. 18 ff. d.A. LG) Bezug genommen.
11Widerklagend hat die Beklagte von der Klägerin wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 94.572,- €, nämlich Ersatz der Eintrittsgebühr in Höhe von 55.000,- €, Ersatz von Franchisegebühren für den Zeitraum vom 30.05.2018 bis zum 27.12.2019 in Höhe von 37.072,00 € sowie Ersatz von Werbegebühren für den Zeitraum vom 24.01.2019 bis zum 29.05.2019 in Höhe von 2.500,- € verlangt.
12Mit am 07.05.2021 verkündetem Urteil, der Beklagten zugestellt am 14.05.2021, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, einen Geldbetrag in Höhe von 27.871,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 6.733,75 € seit dem 16.03.2020 und aus einem Betrag in Höhe von 21.137,50 € seit dem 28.03.2020 zu zahlen. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen.
13Zur Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagten kein Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter vorvertraglicher Aufklärung zustehe, da sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt habe, dass die Klägerin im Rahmen der Gespräche vor Vertragsschluss unzutreffende oder nicht hinreichende Angaben gemacht habe. Nach der Beweisaufnahme habe es sich auch unter Berücksichtigung der informatorischen Angaben der Beklagten keine hinreichende Überzeugung verschaffen können, wie die vorvertraglichen Gespräche und im Übrigen auch der Termin der Vertragsunterzeichnung verlaufen seien, welche Angaben der Beklagten gegenüber gemacht worden seien und inwieweit sie Gelegenheit gehabt habe, Informationen zu erlangen. Dass der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe für sie keinerlei werthaltige Leistungen erbracht, nicht plausibel sei und zwar auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.04.2021, sei nicht entscheidungserheblich. Die von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung sei nicht wirksam, da ihr ein entsprechender Kündigungsgrund nicht zustehe. Ein Fehlen oder eine Unvollständigkeit von Eintragungen im Produkthandbuch des P. Geräts oder eine unzumutbare Zurverfügungstellung des Franchisehandbuchs könne die Beklagte insoweit wegen § 314 Abs. 3 BGB nicht mit Erfolg anführen. Nach den zeitlichen Umständen und vorgelegten Unterlagen habe die Beklagte mit den Schreiben vom 22.01.2020 und 17.02.2020 vielmehr gegen ihre Kooperationspflichten verstoßen. In Ansehung des Schriftverkehrs ab Herbst 2019 und dem im Kern früher unkomplizierten Verhältnis der Parteien, der kurzen Fristsetzung vom 22.01.2020 im Rahmen der nach § 314 Abs. 2 BGB erforderlichen Abmahnung sowie der übergangslosen Weiterführung des Betriebs durch die Beklagte außerhalb des Franchisesystems der Klägerin spreche vielmehr viel dafür, dass die Beklagte zum 22.01.2020 bereits vorgehabt habe, sich von der Klägerin zu lösen. Auch mit der erklärten Anfechtung, die die Beklagte auf die vorvertraglich behaupteten Umstände stützt, habe sie keinen Erfolg, da auch die Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1, 2 BGB nicht gewahrt sei. Der erklärte Widerruf, der auch nicht näher begründet worden sei, sei jedenfalls verfristet, §§ 510, 513, 355 Abs. 2 BGB.
14Zur Klage hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, von denen sich die Beklagte entsprechend den obigen Ausführungen nicht erfolgreich habe lösen können, dem Grunde nach zustünden. Dies gelte auch für die Zeit nach der außerordentlichen Kündigung durch die Klägerin, die nach dem Verhalten und den nicht wirksamen Erklärungen der Beklagten im Februar 2020 auch ohne vorherige Abmahnung zulässig gewesen sei. Der Höhe nach hat das Landgericht für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 15.03.2020 Franchisegebühren in Höhe von 5.990,- € und Software-Lizenzgebühren in Höhe von 743,75 € sowie für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.08.2020 - im Wege des Schadensersatzes unter Abzug ersparter Aufwendungen in Höhe von 10 Prozent - Franchise- und Software-Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 11.137,50 € zuerkannt. Darüber hinaus stehe der Klägerin die Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- € wegen eines erheblichen Verstoßes der Beklagten gegen das Wettbewerbsverbot aus § 7 Abs. 7 des Franchisevertrags zu. Nicht begründet sei die Klage hinsichtlich der Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,- € für die Verwendung nicht genehmigter Fotos im Internet, da nicht dargelegt worden sei, gegen welche der in § 10 Abs. 2 genannten Richtlinien die Beklagte verstoßen habe. Diese seien zudem im Franchisevertrag nicht näher beschrieben, so dass die Vertragsstrafe diesbezüglich unklar und als AGB-Regelung gemäß §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, 2, 310 BGB unwirksam sei.
15Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
16Mit der am 10.06.2021 eingegangen und nach entsprechender Fristverlängerung am 16.08.2021 begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts, da es aus ihrer Sicht gerade keine non-liquet-Situation gegeben habe. Vielmehr habe das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt, dass jedenfalls kein belastbares Zahlenmaterial von der Klägerin vorgelegt worden sei. Zudem treffe entgegen der Annahme des Landgerichts die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der vorvertraglichen Aufklärung. Schließlich habe das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Beklagte in den vorvertraglichen Gesprächen über bisherige rechtliche Auseinandersetzungen mit anderen Franchisenehmern unterrichtet worden sei, und auch die unterlassene Aufklärung über die Insolvenz einer Vorgängergesellschaft unberücksichtigt gelassen.
17Die Beklagte beantragt sinngemäß,
18unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts O. vom 07.05.2021
19die Klage abzuweisen sowie
20die Klägerin zu verurteilen, an sie 94.572,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.520,- € zu zahlen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
23Sie verteidigt das angefochtene Urteil in Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
24Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2022 darauf hingewiesen, dass eine genaue Aufstellung der von der Beklagten in dem Zeitraum von der Eröffnung des Franchise-Betriebes im Mai 2018 bis Ende Januar 2020 erzielten Einnahmen, die gegebenenfalls im Wege eines Vorteilsausgleichs in Abzug zu bringen wären, nicht vorliegt (Bl. 198 ff. d.A. OLG). Mit Beschluss vom 23.01.2023 (Bl. 506 ff. d.A. OLG) hat der Senat zudem darauf hingewiesen, dass er auch auf Grundlage des ergänzenden Vorbringens der Beklagten davon ausgeht, dass der Beklagten im Rahmen des erforderlichen Gesamtvermögensvergleichs kein Schaden entstanden ist.
25Zudem hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 23.01.2023 (Bl. 506 ff. d.A. OLG) Beweis durch Vernehmung der Zeugen K. D., Q. X., V. M., N. X. und Z. A., darüber erhoben, ob die Klägerin die Beklagte vor Abschluss des streitgegenständlichen Franchisevertrages vom 27.03.2018 im Rahmen der bei ihr standardisierten Vorgehensweise über die Chancen und Risiken des Franchisekonzeptes aufgeklärt und der Beklagten insbesondere die erzielten monatlichen Umsätze, die laufenden Kosten und die tatsächlichen Investitionskosten zweier bestehender Franchisebetriebe, die mit dem geplanten Standort der Beklagten vergleichbar waren, das Franchisekonzept und die bisherige Entwicklung des Franchisesystems und dessen Besonderheiten erläutert hat, sowie ob der Inhalt des Franchisevertrages vor der Unterzeichnung mit der Klägerin besprochen wurde. Zudem hat der Senat die Beklagte hierzu persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2023 (Bl. 579 ff. d.A. OLG) Bezug genommen.
26Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
27II.
28Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
291. Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagte zurecht verurteilt, einen Geldbetrag in Höhe von 27.871,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 6.733,75 € seit dem 16.03.2020 und aus einem Betrag in Höhe von 21.137,50 € seit dem 28.03.2020 an die Klägerin zu zahlen, sowie die Widerklage abgewiesen, denn die Klägerin kann von der Beklagten auf Grundlage des streitgegenständlichen Franchisevertrages sowie des zugehörigen Softwarelizenzvertrages die Zahlung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von insgesamt 27.871,25 € für den streitgegenständlichen Zeitraum verlangen.
30Die Beklagte hat demgegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 94.572,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.520,- €.
31a. Sowohl für die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Franchisevertrag sowie dem Software-Lizenzvertrag einen Anspruch auf Zahlung von Franchisegebühren, Software-Lizenzgebühren, SMS-Gebühren, Kundengebühren und Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 27.871,25 € hat, als auch für die Frage, ob die Beklagte von der Klägerin Schadensersatz wegen einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Höhe von insgesamt 94.572,- € verlangen kann, kommt es ausschlaggebend darauf an, ob die Klägerin die sie als Franchisegeberin treffenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten als Franchisenehmerin verletzt hat.
32Soweit das Landgericht die Anfechtung und den Widerruf des Franchise- einschließlich des Software-Lizenzvertrags durch die Beklagte als verfristet sowie dessen außerordentliche Kündigung durch die Beklagte als unwirksam, dessen außerordentliche Kündigung durch die Klägerin dagegen als wirksam angesehen hat, hat die Beklagte die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil mit ihrer Berufung nicht angegriffen. Die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, treffen insoweit nach Überzeugung des Senats auch zu.
33b. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zu dessen sicherer Überzeugung fest, dass die Klägerin die Beklagte vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Franchisevertrages sowie des zugehörigen Software-Lizenzvertrag ausreichend aufgeklärt hat.
34aa. Grundsätzlich trägt bei einem Franchisevertrag - ebenso wie bei jedem anderen Vertrag - jede Vertragspartei ihr Vertragsrisiko. Es obliegt dabei den Vertragsparteien selbst, sich über die Chancen und Risiken einer geschäftlichen Verbindung zu informieren und sich ein eigenes Bild zu verschaffen (vgl. nur OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2008 - 1 W 27/07, zitiert nach juris). Der Franchisegeber hat als Vertragspartei nicht die Aufgaben eines Existenzgründungsberaters. Ihm obliegt es insbesondere nicht, den potentiellen Franchisenehmer über die allgemeinen Risiken einer beruflichen Selbständigkeit aufzuklären oder für ihn umfassende Kalkulationen zu erstellen, die ein mit betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen vertrauter Interessent selbst erstellen kann.
35Den Franchisegeber treffen bei den Vertragsverhandlungen vielmehr vor allem zwei Arten von Pflichten. Es ist ihm zum einen untersagt, den potentiellen Franchisenehmer über vertragswesentliche Umstände zu täuschen oder in die Irre zu führen. Zum anderen ist der Franchisegeber aufgrund des typischerweise bestehenden Informationsgefälles verpflichtet, den potentiellen Franchisenehmer über solche Umstände umfassend und vollständig aufzuklären, die alleine ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass dessen Entscheidung durch deren Kenntnis beeinflusst wird.
36Die vorvertragliche Aufklärungspflicht betrifft dabei insbesondere diejenigen für den geschäftlichen Erfolg des potentiellen Franchisenehmers relevanten Umstände, mit denen der Franchisegeber aufgrund seiner Kenntnis des Franchisesystems und dessen Wirkungsweise am Markt besser vertraut ist. Die Reichweite dieser Aufklärungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ab. Zwar kann dem Franchisegeber im Rahmen einer angemessenen Risikoverteilung nicht zugemutet werden, gleichsam eine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit eines Franchisenehmers zu übernehmen. Jedoch darf er im Rahmen seiner Werbung und bei den konkreten Vertragsverhandlungen sein Franchisesystem nicht als erfolgreicher darstellen als es tatsächlich der Fall ist und gegenüber dem potentiellen Franchisenehmer unzutreffende Vorstellungen über die Rentabilität des Franchisesystems bzw. des geplanten Franchisebetriebs erwecken (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2002 - 5 U 220/01; OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2008 - 1 W 27/07, jeweils zitiert nach juris). Vielmehr muss er den potentiellen Franchisenehmer in die Lage versetzen, diese Rentabilität einschließlich der Anfangsverluste und der möglichen Gewinnchancen berechnen zu können (vgl. Prasse in: Heidel/Schall, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, Anh. zu § 92c Rn. 10). Welche Informationen der Franchisegeber für die demnach erforderliche richtige und vollständige Aufklärung über die Rentabilität des Franchisesystems und des geplanten Franchisebetriebs im Einzelnen offenbaren muss, ist dabei nicht abschließend geklärt. Zumindest sind aber regelmäßig Angaben zu den Umsatz- und Renditeerwartungen einschließlich Offenlegung der Berechnungsgrundlagen, Angaben von durchschnittlichen oder typischen Kosten eines Franchisebetriebs, Angaben zum voraussichtlichen oder durchschnittlichen Eigenkapitalbedarf und Zahlenangaben über vergleichbare Franchisebetriebe zu fordern. Dabei muss der Franchisegeber in der Regel mit Ist-Zahlen aus vorhandenen Betrieben seines Franchisesystems agieren (vgl. Prasse in: Heidel/Schall, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, Anh. zu § 92c, Rdnr. 11). Die Durchführung einer Standortanalyse ist dagegen nach zutreffender Ansicht nicht zu verlangen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2008 - 1 W 27/07, zitiert nach juris; Flohr in: Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Auflage, § 30, Rdnr. 60; a.A. allerdings: Prasse in: Heidel/Schall, HGB, 3. Auflage, Anh. zu § 92c, Rdnr. 13).
37Soweit der Franchisenehmer Tatsachen vorträgt, die es dem Gericht zumindest plausibel erscheinen lassen, dass der Franchisegeber seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat, findet dabei eine Umkehr der Beweislast statt. Der Franchisegeber muss dann den Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung gemachten Angaben erbringen (vgl. Flohr in: Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Auflage, § 30, Rdnr. 41; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2005 - 4 U 37/05, OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 - 19 U 35/10, OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2002 - 5 U 220/01, jeweils zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 13.11.1987 - 8 U 2207/87, BeckRS 2014, 16701).
38bb. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme für den Senat nicht bindend, denn das Landgericht hat die Beweislast bezüglich der in Rede stehenden Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch die Klägerin verkannt, sodass Zweifel an der Richtigkeit der insoweit getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil bestehen.
39Die Beklagte hat nämlich vorgebracht, dass die Klägerin ihr kein belastbares Zahlenmaterial, insbesondere keine Durchschnittszahlen von bestehenden Standorten, vorgelegt und sie zudem nicht über rechtliche Auseinandersetzungen mit und das vorzeitige Ausscheiden von anderen Franchisenehmern sowie die Insolvenz der H. B. I. aufgeklärt habe. Insoweit handelt es sich aber um Umstände, die als wesentlich für die Entscheidung der Beklagten über den Abschluss des Franchise- einschließlich des Software-Lizenzvertrags anzusehen sind. Damit hat die Beklagte plausibel eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch die Klägerin vorgetragen, sodass entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die Beklagte zu beweisen hatte, dass die Klägerin im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung unzutreffende oder nicht hinreichende Angaben gemacht hat, sondern die Klägerin die Beweislast für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung gemachten Angaben trägt. Dass die Beklagte im Rahmen des Abschlusses des Franchisevertrags unter anderem schriftlich bestätigt hat, „ausführliche Informationen über […] die Chancen und Risiken eines H. B. Systembetriebs“ erhalten zu haben (Bl. 53 LGA), rechtfertigt jedenfalls für sich genommen - unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und ob diese wirksam ist - keine andere Beurteilung, da diese Erklärung aufgrund ihrer Pauschalität keine Auswirkungen auf die Beweislast hat.
40cc. Auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, der Angaben der Beklagten bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat sowie der Aussagen der durch den Senat vernommenen Zeugen steht jedoch fest, dass die Klägerin die Beklagte über die für ihre Entscheidung zum Abschluss der streitgegenständlichen Verträge relevanten Umstände ausreichend aufklärt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin der Beklagten nämlich im Rahmen der vorvertraglichen Gespräche die erzielten monatlichen Umsätze und die laufenden Kosten zweier bestehender, aus ihrer Sicht mit dem geplanten Standort der Beklagten vergleichbarer Franchisebetriebe offengelegt. Zudem hat sie der Beklagten anhand der tatsächlichen Investitionskosten dieser beiden Betriebe erläutert, mit welchen Investitionskosten die Beklagte rechnen musste. Zwar hat die Klägerin der Beklagten die entsprechenden Zahlen jeweils in anonymisierter Form präsentiert, aber detailliert die Entwicklung dieser beiden Betriebe anhand einer PowerPoint-Präsentation (Bl. 450 ff. d.A. LG) erläutert. Zudem hat sie der Beklagten eine Rentabilitätsplanung (Bl. 274 d.A. LG) zur Verfügung gestellt.
41Dabei kann offen bleiben, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, die sie der Beklagten im Rahmen der vorvertraglichen Gespräche präsentiert hat, für sich genommen ausreichend aussagekräftig sind.
42Denn auf Grundlage der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Beklagten die entsprechenden Unterlagen nicht einfach überlassen, sondern im Rahmen von verschiedenen Terminen vorgestellt und ausführlich entsprechend des Informationsbedürfnisses der Beklagten erläutert worden sind. Dies ergibt sich aus den glaubhaften und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der von Klägerseite benannten Zeugen. Demgegenüber waren die Angaben der Beklagten sowie des Zeugen A. in den für den Rechtsstreit erheblichen Punkten nicht glaubhaft und standen der Überzeugungsbildung des Senats nicht entgegen. Im Einzelnen:
43Zwar hat die hierzu persönlich angehörte Beklagte erklärt, es habe ein Gespräch mit den Zeugen D. und X. in der Zentrale der Klägerin in R. gegeben. Sie kenne den Zeugen D. aber so lange, dass keine Zahlen genannt worden seien. Ihr sei lediglich eine PowerPoint-Präsentation vorgestellt worden. Es habe sich aber nicht um die zu den Akten gereichte PowerPoint-Präsentation gehandelt. Es habe auch schon einige Zeit vorher ein Gespräch mit dem Zeugen D. bei diesem zuhause anlässlich eines privaten Besuches gegeben. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge D. von dem Franchisesystem berichtet. Ihr Ehemann, der Zeuge A., habe ihr dann vorgeschlagen, ihre bisherige Anstellung aufzugeben und in das Franchisesystem einzusteigen. Vor der Vertragsunterzeichnung habe es dann ein weiteres Gespräch in R. mit dem Zeugen X. gegeben, in dem dieser ihr lediglich die zu zahlende Eintrittsgebühr genannt habe. Bei der Vertragsunterzeichnung sei dann die Zeugin M. zugegen gewesen. Diese habe circa 45 Minuten gedauert. Dabei sei die Zeugin M. mit ihr Teile des Vertrags durchgegangen und habe ihr (nur) die Eintrittsgebühr, die Staffelung der Franchisegebühren und die Geräteliste erläutert.
44Auch hat in Übereinstimmung hiermit der Zeuge A., der Ehemann der Beklagten, bekundet, das erste Treffen mit dem Zeugen D. habe bei diesem zuhause stattgefunden. Im Februar habe es dann einen Termin in der Zentrale der Klägerin in R. gegeben, bei dem ganz allgemein das Franchise-System vorgestellt, aber keinerlei Zahlen genannt worden seien. Es sei gesagt worden, dass man nicht viel tun müsse und trotzdem nach Abzug aller Kosten 10.000,- € im Monat verdiene. Die Marke der Klägerin sei sehr bekannt und das Geschäft ein Alleinläufer. Er habe der Beklagten vor Vertragsunterzeichnung zugeraten, den Vertrag zu unterschreiben. Sein Schwager sei ja auch für die Klägerin tätig gewesen und es habe auch schon so viele Filialen gegeben. Er habe die Angaben aufgrund des Vertrauensverhältnisses der Beklagten zum Zeugen D. und dessen Familie nicht hinterfragt.
45Es fällt allerdings auf, dass der Zeuge A. auch bekundet hat, wirtschaftliche Entscheidungen besprächen die Beklagte und er immer sehr intensiv und er habe sich zwar als angestellter Vertriebler nicht mit Selbständigkeit ausgekannt, aber habe um die Bedeutung von Einnahmen und Ausgaben für den möglichen Erfolg des Betriebes gewusst. Es erscheint daher bereits für sich genommen wenig plausibel, dass der Zeuge A. der Beklagten zum Abschluss der Verträge mit der Klägerin allein aufgrund des Umstandes geraten haben will, dass der Zeuge D. der Beklagten, nicht hingegen ihm selbst und das auch nur privat, bekannt war. Auch ist zu bedenken, dass sowohl die Angaben der Beklagten als auch die des Zeugen A. insoweit nur schwer mit den in Ablichtung zu den Akten gereichten Unterlagen in Einklang zu bringen sind, als diese sehr wohl auch Zahlenmaterial enthalten.
46Zudem hat der Zeuge D. detailliert und nachvollziehbar bekundet, die Klägerin und der Zeuge A. hätten ihr Interesse an der Eröffnung einer H.-Filiale zunächst bei einem privaten Treffen in seiner Wohnung geäußert. Der Beklagten sei das Franchisesystem aber auch durch ihren Bruder bekannt gewesen. Seine Mutter und er seien die Gründer des Unternehmens. Der Beklagten sei das Franchise-System daher seit der Unternehmensgründung bekannt gewesen, denn sie hätten sich häufig, auch mit der Familie der Beklagten, darüber ausgetauscht. Es habe dann einen Termin mit der Beklagten, ihrem Ehemann und Herrn X. gegeben, bei dem er das Franchise-System im Detail erklärt habe. Er habe erläutert, worauf man achten müsse. Auch seien die System-Software und das Handbuch vorgestellt worden. In dem Zusammenhang hätten sie auch über die maßgeblichen Zahlen gesprochen, über Chancen und Risiken. Auch die Standortfrage sei diskutiert worden. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten dabei die Idee gehabt, möglichst bald nach der Eröffnung in O. auch eine Filiale in den Niederlanden aufzumachen. Der Beklagten seien konkrete Kennzahlen von zwei Betrieben gezeigt und mit ihr im Einzelnen durchgegangen worden. Darüber hinaus habe die Beklagte auch bei einer Filiale in S. einen Tag einen „Schnupperkurs“ vor Ort in einem Unternehmen gemacht und sich auch dort über das Franchise-System informiert. Dort habe sie auch die Geschäftszahlen wie Tageseinnahmen und Monatseinnahmen gesehen. Er habe die Vergleichsfilialen so ausgesucht, dass sie auf die geplante Filiale in O. in etwa gepasst hätten. Er schaue sich das Einzugsgebiet an und die Personenstruktur und versuche, eine passende Filiale zu finden. Er erinnere sich auch noch, dass es eine Rentabilitätsberechnung gegeben habe, welche die Zeugin M. der Beklagten gegeben haben müsse. Außerdem habe es einen Bonitätscheck durch den Vermieter gegeben.
47Diesen Angaben des Zeugen D. schenkt der Senat auch deshalb Glauben, weil sie zum einen im Randgeschehen mit den Angaben der Beklagten und der Aussage des Zeugen A. und zum anderen mit den Aussagen der weiteren Zeugen maßgeblich übereinstimmen. So hat der Zeuge X. überzeugend ausgesagt, nach seiner Kenntnis seien die ersten Gespräche zwischen der Beklagten und dem Zeugen D. privat erfolgt. Danach habe der Zeuge D. ihm gesagt, es solle noch eine professionelle Besprechung geben, die dann in der Zentrale in R. unter Beteiligung der Zeugen D. und A. sowie der Beklagten stattgefunden habe. Es habe ein Vorgespräch gegeben, in dessen Rahmen der Zeuge D. das Konzept anhand einer Präsentation vorgestellt habe. In dieser Präsentation seien auch Zahlen vorgekommen, was das Ganze wirtschaftlich bedeute und was umsetzbar sei. Dabei seien auch Zahlen von zwei anderen Filialen vorstellt worden. Außerdem seien technische Fragen gestellt worden, die dann - anders als die wirtschaftlichen Zusammenhänge - von ihm erläutert worden seien. Er habe dann später auch einen Rentabilitätsplan an den Vermieter der Beklagten weitergeleitet. Diesen habe aber die Zeugin M. vorbereitet.
48Übereinstimmend hiermit hat auch Zeugin M. sehr anschaulich und überzeugend bekundet, sie sei normalerweise in die Vertragsgestaltung eingebunden. Im Fall der Beklagten sei sie aber auch in die Vorbereitungen eingebunden gewesen. Es habe einen Termin gegeben, für den sie das Franchise-Konzept, die Umsatzzahlen und die weiteren Unterlagen selbst vorbereitet habe. Zur Standardvorbereitung gehöre dabei auch noch eine Tabelle mit einer Prognose-Betrachtung. Es habe im Fall der Beklagten auch eine Aufstellung mit Realdaten gegeben. Hierbei habe es sich um anonymisierte Daten von zwei anderen Filialen gehandelt. Sie könne heute, ohne es nachzusehen, nicht mehr sagen, welche Filialen das gewesen seien. Außerdem habe sie die Rentabilitätsplanung erstellt. Diese habe sie aber nicht selbst übergeben. Das habe wohl später die Regionalleitung getan. Sie wisse aber noch, dass sie die Rentabilitätsplanung dann für den Vermieter nochmal aktualisiert habe. Der Vermieter habe Rückfragen gehabt, welche die Bonität der Beklagten betroffen hätten. Sie habe dann die Adresse noch einmal korrigiert und die Sache noch einmal anpacken müssen. Sie habe dann auch die Vertragsunterzeichnung mit der Beklagten durchgeführt. Anhand ihrer Unterlagen meine sie, es sei der 27.03.2018 und ein längerer Termin gewesen. Bei diesem Termin sei sie den Vertrag Punkt für Punkt mit der Beklagten durchgegangen und habe mit ihr unter anderem über die Franchise-Gebühr und über den Marketing-Anteil gesprochen. Sie nehme das sehr genau, bespreche alles im Einzelnen mit den Franchisenehmern und weise auch immer auf das Widerrufsrecht hin. Ausweislich ihres Kalenders sei der Termin auf 11.00 Uhr angesetzt gewesen. Am Ende des Termins sei auch ein Foto gemacht worden. Wenn ihr das entsprechende, um 15.45 Uhr aufgenommene Lichtbild (Bl. 460 d.A. LG) vorgehalten werde, so könne es sein, dass der Termin bis nach 15.00 Uhr gedauert habe.
49Schließlich hat übereinstimmend hiermit die Zeugin X., die Ehefrau des Zeugen X., bekundet, bei den Hauptgesprächen nicht dabei gewesen zu sein. Sie sei bei der Klägerin für die Schulungsplanung zuständig. In dieser Eigenschaft habe sie dann auch mit der Beklagten die Schulungsplanung immer dann besprochen, wenn diese in R. gewesen sei. Sie habe der Beklagten dann auch noch vor der Vertragsunterzeichnung einen Umschlag übergeben, in dem der Schulungsplan und die Rentabilitätsberechnung gewesen seien.
50Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen D., M. sowie der Eheleute X. spricht dabei nicht nur der Umstand, dass die Aussagen in allen relevanten Umständen übereinstimmen, wobei alle Zeugen deutlich zwischen solchen Geschehnissen unterschieden haben, die Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren, und solchen, auf die sie aufgrund der üblichen Abläufe oder der Auskünfte der anderen Beteiligten nur schließen. Vielmehr lassen sich die Angaben dieser Zeugen auch zwangslos mit den aktenkundigen Unterlagen und den unstreitig stattgefundenen diversen Terminen in Einklang bringen. Zu bedenken ist schließlich, dass der Senat im Rahmen der persönlichen Anhörung der Beklagten den Eindruck gewonnen hat, dass sie sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Verträge ganz maßgeblich auf die Beurteilung ihres Ehemanns, der sich als Vertriebler nach ihrer Einschätzung in geschäftlichen Angelegenheiten besser auskannte als sie selbst, verlassen hat. Es erscheint daher ohne weiteres vorstellbar, dass die Beklagte die ihr seinerzeit vorgestellten Zahlen und Zusammenhänge schlicht deshalb nicht mehr erinnert, weil diese seinerzeit für sie aufgrund der Gegenwart ihres Ehemannes weniger relevant waren, während ihr die Vorstellung der von der Klägerin entwickelten Software ihr als Informatikerin aufgrund ihrer Fachkunde noch besonders gut vor Augen steht.
51dd. Einer weitergehenden Aufklärung über die Insolvenz der H. B. I. oder aber zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem vorzeitigen Ausscheiden von anderen Franchisenehmern bedurfte es demgegenüber nach der Überzeugung des Senates nicht.
52Die Klägerin hat hierzu nämlich vorgetragen, dass sie nicht Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft ist und die Insolvenz auch nicht auf fehlenden wirtschaftlichen Erfolg, sondern - wie es der Beklagten bekannt gewesen sei - auf Steuerschulden zurückzuführen war. Selbst wenn das Franchisesystem der H. B. I. dem der Klägerin entsprochen haben sollte, musste die Klägerin daher nicht annehmen, dass die Insolvenz der H. B. I. für die Entscheidung der Beklagten über den Abschluss des Franchise- einschließlich des Software-Lizenzvertrags maßgeblich sein könnte, da eine Haftung der Klägerin für die Steuerforderungen der H. B. I. nicht drohte. Zudem hat die Klägerin vorgetragen, dass sie die Beklagte über die rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Franchisenehmer G. unterrichtet hat und es weitere rechtliche Auseinandersetzungen mit Franchisenehmern im Zeitpunkt der vorvertraglichen Gespräche nicht gegeben hat. Die Beendigung des Franchisevertrags am Standort L. ist demgegenüber bereits im Jahr 2013 erfolgt und daher ersichtlich für die Entscheidung der Beklagten über den Abschluss des Franchise- und des Software-Lizenzvertrags im Jahr 2018 nicht mehr von Belang gewesen.
53Jedenfalls ist aber anzunehmen, dass die Beklagte auch in Kenntnis der entsprechenden Umstände die streitgegenständlichen Verträge mit der Klägerin abgeschlossen hätte, da sie nicht geeignet waren, den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisesystems, sondern allenfalls die Zuverlässigkeit der seinerzeit Verantwortlichen in Frage zu stellen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Beklagten und ihrem Bruder nach ihren eigenen Angaben der Zeuge D. sowie dessen Familie bereits seit ihrer Kindheit bestens bekannt sind und zwischen den Familien aufgrund dessen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Der Senat geht insoweit aufgrund der Angaben der Beklagten davon aus, dass auch weitergehende Erkenntnisse über die Insolvenz der H. B. I. und ihre Ursachen die Beklagte nicht davon abgebracht hätten, sich auf die streitgegenständlichen Verträge mit der Klägerin einzulassen. Das gilt umso mehr, als die Beklagte selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat, sie habe den Eindruck gehabt, ihr Bruder habe den Betrieb der Klägerin nicht im Guten verlassen. Gleichwohl hat sich die Beklagte aber auf die streitgegenständlichen Verträge eingelassen, ohne sich für die genaueren Umstände und Gründe des Ausscheidens ihres Bruders aus dem Betrieb der Klägerin zu interessieren. Vielmehr hat die Beklagte hierzu erklärt, ihr Ehemann, der in ihrem Lager stehende Zeuge A., habe ihr das Gefühl gegeben, sie brauche hierzu niemanden zu fragen, da er sich mit geschäftlichen Dingen auskenne. Auch dieser hat hierzu im Übrigen nur bekundet, wenn er und die Beklagte gewusst hätten, dass das Finanzamt Forderungen gegen die Klägerin habe, hätte man vom Abschluss der Verträge mit der Klägerin Abstand genommen. Mangels Rechtsnachfolge der Klägerin war eine Inanspruchnahme der Klägerin durch das Finanzamt für Steuerschulden der H. B. I. aber eben gerade nicht zu besorgen.
54c. Der Beklagten ist auf Grundlage ihres eigenen Vorbringens schließlich aber auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden, so dass die Widerklage darüber hinaus aus diesem Grund insgesamt unbegründet ist.
55Verletzt der Franchisegeber seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten, hat er den Franchisenehmer gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Dabei besteht die Vermutung, dass der Franchisenehmer bei ausreichender Aufklärung den Franchisevertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. OLG München, Urteil vom 24.04.2001 - 5 U 2180/00, zitiert nach juris). Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst somit sowohl die Rückzahlung sämtlicher Franchisegebühren als auch den Ersatz aller sonstiger Aufwendungen des Franchisenehmers, die dieser im Vertrauen auf die Wirksamkeit und Durchführbarkeit des Franchisevertrages getätigt hat (vgl. Prasse in: Heidel/Schall, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, Anh. zu § 92c, Rdnr. 15). Hiernach würden also sowohl die von der Beklagten aufgebrachte Eintrittsgebühr, die von ihr gezahlten Franchisegebühren für den Zeitraum vom 30.05.2018 bis zum 27.12.2019 sowie die Werbegebühren für den Zeitraum vom 24.01.2019 bis zum 29.05.2019 grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen.
56Abzusetzen sind hiervon im Wege der Vorteilsausgleichung nach allgemeinen Grundsätzen allerdings die von dem Franchisenehmer mit dem Franchisebetrieb erzielten Einnahmen (vgl. nur OLG München, Urteil vom 24.04.2001 - 5 U 2180/00). Aus den von der Beklagten auf den Hinweis des Senates vorgelegten Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf den Franchisebetrieb (Bl. 216 ff. d.A. OLG) ergibt sich allerdings zweifelsohne, dass die Beklagte im relevanten Zeitraum private Entnahmen getätigt hat, die den von ihr geltend gemachten Schaden jedenfalls übersteigen. Zudem enthalten die Auswertungen zahlreiche als Betriebskosten berücksichtigte Ausgaben, die entsprechend dem Vorbringen der Klägerin nicht ohne weiteres dem Franchisebetrieb zuzuordnen sind und daher ebenfalls als private Entnahmen der Beklagten einzuordnen sein könnten. Auch auf den Hinweis des Senates, dass er auf Grundlage der vorgelegten Auswertungen einen Schaden der Beklagten nicht zu erkennen vermag, hat die Beklagte hierzu aber nichts vorgetragen, das eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnte.
57Soweit die Beklagte hierzu geltend macht, dass die Einnahmen nicht auf Leistungen der Klägerin zurückzuführen seien und auch ohne deren Unterstützung erzielt worden wären, ist dies angesichts der unstreitig erfolgten Nutzung der Marke der Klägerin, der von der Klägerin unstreitig zur Verfügung gestellten Erstausstattung und der von ihr detailliert beschriebenen Aufbau- und Unterstützungsleistungen nicht nachvollziehbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte vor Eintritt in das Franchisesystem in einer anderen Branche abhängig beschäftigt war. Wie sie den Aufbau eines - auch nach ihrem eigenen Vorbringen - erfolgreichen Kosmetikstudios ohne die Klägerin hätte bewerkstelligen wollen beziehungsweise wofür sie die Klägerin überhaupt benötigt hat, wenn ihr dies ohne Weiteres alleine möglich gewesen wäre, wird von ihr nicht erklärt. Insoweit kann ein Zusammenhang der von der Beklagten erzielten Einnahmen mit ihrer Teilnahme am Franchisesystem der Klägerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, sodass diese im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind.
584. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
595. Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
60Streitwert: 122.443,24 € (27.871,25 € Klage + 94.572,- € Widerklage)
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 2x
- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 2x
- BGB § 510 Ratenlieferungsverträge 1x
- BGB § 513 Anwendung auf Existenzgründer 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1x
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund 1x
- BGB § 124 Anfechtungsfrist 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 7 O 300/20 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Zivilsenat) - 1 W 27/07 3x
- 5 U 220/01 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 37/05 1x (nicht zugeordnet)
- 19 U 35/10 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 220/01 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 2207/87 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 2180/00 2x (nicht zugeordnet)