Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 13/23

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 05.01.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 161/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, den notariellen Vertrag zwischen Y. H. Z. und den Beklagten vom 2. Dezember 2016 (UR-Nr. N03/2016 des Notars Dr. P.) aufzuheben, wobei dies hinsichtlich der Beklagten zu 1) Zug-um-Zug gegen Zahlung von € 25.488,61 an diese zu erfolgen hat.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Beklagte zu 1) zu 75 % und der Beklagte zu 2) zu 25 % zu tragen.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.


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