Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 18 UF 274/11

Tenor

1. Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.8.2011 (44 F 2152/11) wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Auswahl eines Vormunds für den minderjährigen Flüchtling Y. A., geb. 27.1.1996, aus L.
Der Jugendliche, der zuletzt in T. wohnte, ist aus L. geflüchtet, um dem Krieg im Land zu entkommen. Er reiste am 27.7.2011 über I. in die S. ein. In C. wurde er erkennungsdienstlich behandelt. Am folgenden Tag reiste der Jugendliche mit dem Zug unerlaubt nach Deutschland ein und wurde dort von der Bundespolizei kontrolliert. In der Nacht vom 28. auf den 29.7.2011 wurde der Jugendliche vom Jugendamt in Obhut genommen und bei einer Familie in S. untergebracht.
Die Eltern des Jugendlichen sind unbekannten Aufenthalts. Die Mutter soll nach T. geflohen sein. Ein Kontakt zu den Eltern besteht nicht.
Nach den Angaben der Bundespolizeiinspektion habe der Jugendliche in der S. einen Asylantrag gestellt. Die S. Behörden hätten die Rückübernahme des Jugendlichen abgelehnt und auf die Dublin II-Verordnung verwiesen, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg zunächst bei der zuständigen Behörde in B. einen förmlichen Rücknahmeantrag stellen müsse.
Der Jugendliche wurde am 23.8.2011 vom Familienrichter angehört. Er gab an, keinen Asylantrag in der S. gestellt zu haben.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.8.2011 wurde festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Jugendlichen ruht, und Vormundschaft angeordnet. Als Vormund wurde das Jugendamt ausgewählt. In Hinblick darauf, dass kein ehrenamtlicher Vormund zur Verfügung stehe, wurde das Jugendamt zum Vormund bestellt. Die Bestellung eines Berufsvormundes erscheine nicht zwingend geboten. Auf die Entscheidung des Familiengerichts wird verwiesen.
Gegen diesen - ihm am 1.9.2011 zugestellten - Beschluss hat das Jugendamt mit am 19.9.2011 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Jugendamt ist der Auffassung, dass sich die Auswahl des Vormunds allein an den Kindeswohlinteressen auszurichten habe. Fiskalische Interessen seien dabei unbeachtlich. Im Fall eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings müsse im Interesse des Kindes grundsätzlich ein Rechtsanwalt, der in ausländer- und asylrechtlichen Fragen versiert sei, als Berufsvormund bestellt werden. Nur dies entspreche dem Wohl des Kindes, da sich in derartigen Fällen vielfältige Probleme stellen würden, die die spezielle Fachkompetenz eines Rechtsanwalts erforderten - etwa sprachliche Schwierigkeiten, die psychische und physische Verfassung des Kindes aufgrund traumatischer Fluchterlebnisse und der ungeklärten Situation sowie asyl- und ausländerrechtliche Fragen. Vorliegend stamme der Jugendliche aus einem Krisengebiet, befinde sich seit vielen Jahren auf der Flucht, sei bereits inhaftiert gewesen, habe wohl traumatische Ereignisse erlebt und könne sich auch in Deutschland nicht sicher fühlen. Es bestehe für Kinder wie diese deshalb ein gesteigertes Schutzbedürfnis, das zwingend die Bestellung eines Einzelvormundes erforderlich mache, nicht zuletzt, um den minderjährigen Flüchtlingen einen dauerhaften, verlässlichen Ansprechpartner zur Seite zu stellen, zu dem sie Vertrauen aufbauen könnten. Nur so könne die Kontinuität der Führung der Vormundschaft gewährleistet werden, wobei die Bestellung eines Berufsvormunds die größte Kontinuität biete. Umgekehrt werde diese Kontinuität wegen der Verpflichtung des Jugendamtes nach § 56 Abs. 4 SGB VIII, regelmäßig die Bestellung eines Einzelvormundes statt des Amtsvormundes zu prüfen, sowie durch mögliche Wechsel des Vormunds infolge interner Umstrukturierung gefährdet.
Die Entscheidung des Familiengerichts werde im Übrigen auch der UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet seien, einerseits Flüchtlingskindern angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zukommen zu lassen, andererseits auch den Vormund bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen. Im vorliegenden Fall benötige der Jugendliche einen Vormund, der seine Interessen im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens wahrnehme, insbesondere die alternativen Handlungsmöglichkeiten aufzeige. Darüber hinaus sehe die EU-Verfahrensrichtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zu- und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtung der Vertragsstaaten (RL 2005/85/EG) vor, einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling im Verwaltungsverfahren einen Vertreter zur Seite zu stellen, der ihn über die möglichen Konsequenzen der persönlichen Anhörung unterrichtet, ihn unterstützt und begleitet. Eine naheliegende Form der Vertretung durch einen kostenlosen Rechtsanwalt sei die Bestellung eines Rechtsanwalts als Amtsvormund. Die Beratung des minderjährigen Flüchtlings durch einen Rechtsanwalt im Wege der Beratungshilfe gewährleiste demgegenüber keine effektive Begleitung und Interessenwahrnehmung im Verwaltungsverfahren.
Die vorgeschlagene Rechtsanwältin W. erfülle die Kriterien für die Wahrnehmung einer am Interesse des Kindes orientierten Vormundschaft und verfüge über Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich.
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Darüber hinaus sei das Jugendamt organisatorisch nicht auf die Führung der Amtsvormundschaften eingestellt und benötige Zeit, die notwendigen organisatorischen Entscheidungen zu treffen und geeignete Maßnahmen umzusetzen, damit die Mitarbeiter des Jugendamtes in die Lage versetzt würden, die Interessen der Mündel in ausreichendem Maße wahrzunehmen.
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Das Jugendamt beantragt,
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das Jugendamt als Vormund zu entlassen und Frau Rechtsanwältin W. aus F. zum Vormund zu bestellen.
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Das Jugendamt hat im Übrigen erstinstanzlich im einstweiligen Anordnungsverfahren die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft beantragt, da in ausländerrechtlicher Hinsicht dringender Handlungsbedarf bestehe und die Mitarbeiter des Jugendamtes nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen würden. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 26.9.2011 (44 F 2499/11) wurde die Bestellung eines Ergänzungspflegers zunächst abgelehnt, da das Jugendamt die notwendigen ausländerrechtlichen Maßnahmen selbst veranlassen könne. Mit Beschluss vom 23.11.2011 wurde sodann - nach mündlicher Verhandlung - Ergänzungspflegschaft angeordnet und Frau Rechtsanwältin W. als Ergänzungspflegerin für den Aufgabenkreis „Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung“ bestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Jugendamt dargestellt habe, dass es mangels notwendiger Strukturen zur Übernahme mehrerer Vormundschaften, insbesondere für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, derzeit organisatorisch und finanziell nicht in der Lage sei. Da dies auch auf der langjährigen gerichtlichen Praxis beruhe, dürfe jedenfalls vorliegend dem betroffenen Jugendlichen kein Nachteil erwachsen. Auf die Entscheidung des Familiengerichts wird Bezug genommen.
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Das Jugendamt beantragt - für den Fall, dass das Beschwerdegericht wegen der Bestellung eines Ergänzungspflegers das Rechtschutzbedürfnis verneinen sollte -
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hilfsweise, festzustellen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.8.2011 (44 F 2152/11) den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
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Das Jugendamt habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass eine Amtsvormundschaft im Fall unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge nicht in Betracht komme, sondern zum Wohle des Kindes die Bestellung eines Berufsvormundes erforderlich sei, der über die entsprechenden ausländer- und asylrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfüge und eine hohe Kontinuität gewährleisen könne.
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Der Jugendliche hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die bei Fällen mit Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, folgt im vorliegenden Falle jedenfalls aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (Brüssel IIa-VO). Diese Verordnung ist stets anwendbar, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vgl. Art. 61 lit. a Brüssel IIa-VO. Grundsätzlich sind nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO die Gerichte des Staates für die Sorgerechtsregelung international zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Neben der körperlichen Anwesenheit eines Kindes werden weitere Faktoren für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts - in Abgrenzung einer nur vorübergehenden Anwesenheit - herangezogen, namentlich eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld sowie die Dauer des Aufenthalts (Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 99 FamFG Rz. 10). Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird dabei grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (BGH NJW 1981, 520). Minderjährige, die zusammen mit ihren Eltern oder mit dem sorgeberechtigten Elternteil oder mit Zustimmung des oder der Sorgeberechtigten in ein anderes Land übersiedeln, erwerben deshalb mit dem Umzug am neuen Wohnort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 1323; ähnlich Johannsen/Henrich, a.a.O., Art. 21 EGBGB Rz. 7 m.w.N., der davon ausgeht, dass der neue gewöhnliche Aufenthalt alsbald erworben wird).
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Y. kam am 28.7.2011 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland. Ungeachtet der Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits familiäre und soziale Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland bestanden, ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auszugehen. Y. wohnte nach seiner Ankunft in Deutschland zunächst im Haushalt der Familie S. in S. und nunmehr bei Familie L. in V.
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2. In der Sache ist gemäß Art. 15 Abs. 1 Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ) deutsches Recht anwendbar. Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ gilt das lex fori-Prinzip: Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet, wendet dieser sein eigenes Recht an. Dabei ist unerheblich, ob das betroffene Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (Palandt/Thorn, BGB, 71. Auflage 2012, Anh zu EGBGB 24 Rz. 18).
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3. Danach ist § 1674 Abs. 1 BGB anwendbar. Nach dieser Vorschrift ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. Dabei genügt die bloße physische Abwesenheit eines Elternteils nicht, soweit das Sorgerecht mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel- und Reisemöglichkeiten aus der Ferne wahrgenommen werden kann (BGH FamRZ 2005, 29). Demgegenüber ist anerkannt, dass ein Auslandsaufenthalt mit schwierigen Verkehrsverbindungen und / oder politischen Verhältnissen ein tatsächliches Ausübungshindernis darstellt (OLG Köln FamRZ 1992, 1093; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 237; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1674 Rz. 1).
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Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern kein Kontakt. Der Aufenthalt der Eltern von Y. ist unbekannt. Die Mutter soll nach T. geflohen sein. Ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten, die unabdingbare Voraussetzung für die Möglichkeit der Ausübung des elterlichen Sorgerechts sind, bestehen damit nicht. Eine derartige Einschränkung der Ausübung der elterlichen Gewalt kommt deren Verhinderung gleich (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1674 BGB Rz. 1). Eine Vollmacht für Sorgerechtsangelegenheiten liegt nicht vor.
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In Hinblick darauf, dass die Eltern von Y. infolge der Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr vertretungsberechtigt sind, ist für das Kind die Vormundschaft anzuordnen, § 1773 Abs. 1 2. Alt. BGB.
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4. Die Auswahl des Jugendamts, als Vormund ist nicht zu beanstanden, §§ 1779 Abs. 1 und 2, 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB.
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a) Es fehlt eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person. Y. hat nach eigenen Angaben in Deutschland keine Verwandten, nahen Angehörigen oder Bekannten. Das Jugendamt hat in Ermangelung eines geeigneten und bereiten ehrenamtlichen Einzelvormundes die Ernennung eines Berufsvormunds vorgeschlagen, § 53 Abs. 1 SGB VIII. Einer gerichtlichen Aufforderung des Jugendamtes, eine geeignete ehrenamtliche Person vorzuschlagen, bedurfte es somit nicht mehr (zu diesem Erfordernis OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG FamRZ 2010, 1998). Dem Senat ist ebenfalls keine natürliche Person bekannt, die geeignet und bereit wäre, ehrenamtlich die Vormundschaft für das Kind Y. zu übernehmen.
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Nachdem weder ein ehrenamtlicher Einzelvormund, der gemäß §§ 1791a Abs. 1 Satz 2, 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangig zu bestellen wäre, noch ein rechtsfähiger Verein zur Führung der Vormundschaft zur Verfügung steht, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zwischen der Amtsvormundschaft und der Berufsvormundschaft auszuwählen (OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG FamRZ 2010, 1998; OLG Celle JAmt 2011, 352).
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Amts- und Berufsvormundschaft stehen insoweit gleichrangig nebeneinander (MünchKomm/Wagenitz, BGB, 6. Auflage 2012, § 1791b Rz. 2). Durch das am 1.7.2005 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde die Subsidiarität auf das Vorhandensein eines ehrenamtlichen Einzelvormunds beschränkt (BT-Ds. 15/2494, S. 27). Einzelne Berufsvormünder sind gegenüber dem Jugendamt nicht (mehr) vorrangig (M. Hamdan/B. Hamdan in: jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 1791b Rz. 2; MünchKomm/Wagenitz, a.a.O., § 1791b Rz. 2; anders noch zu der bis 30.6.2005 geltenden Rechtslage KG Berlin FGPrax 1999, 103; s. auch OLG Celle Beschluss vom 19.4.2011 - 15 UF 76/10, JAmt 2011, 352: kein Rangverhältnis zwischen Vereins- und Amtsvormundschaft).
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b) Das Jugendamt ist geeignet, die Vormundschaft für Y. zu führen.
31 
Dabei ist für die Frage der Geeignetheit nicht maßgeblich, dass die Berufsvormundschaft gemäß 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB entgeltlich geführt wird und die Staatskasse in Hinblick auf die Mittellosigkeit des ausländischen Flüchtlings die Kosten für die Vormundschaft tragen muss (§§ 1836d, 1835 Abs. 4 Satz 1, 1835a Abs. 3, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), während dem Amtsvormund weder eine Vergütung, Aufwendungsersatz noch Aufwandsentschädigung gewährt werden (§§ 1835 Abs. 5 Satz 1, 1835a Abs. 5, 1836 Abs. 3 BGB) (KG FamRZ 2010, 1998).
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Die Auswahl des Vormunds bestimmt sich vielmehr nach der Eignung, das heißt der Fähigkeit, das Amt im Interesse des Mündels zu führen. Entscheidend sind danach Charakter, Kenntnisse, Erfahrungen, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sonstige Umstände (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1779 Rz. 5). Vorliegend muss der Vormund in der Lage sein, die Interessen des ausländischen minderjährigen Flüchtlings zu vertreten. Dabei ist die besondere Situation der unbegleitet nach Deutschland einreisenden minderjährigen Flüchtlinge zu beachten.
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Die Bestellung des Jugendamtes als Vormund für Y. ist nicht zu beanstanden, da das Amt mindestens genauso gut wie die vom Jugendamt benannte Rechtsanwältin in der Lage ist, die Interessen des Jugendlichen adäquat wahrzunehmen.
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Für die Auswahl des Jugendamtes sprechen die nachfolgenden Umstände.
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(1) Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches unbegleitetes Kind in Obhut zu nehmen. Die Jugendhilfe für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge beginnt in der Regel mit der Inobhutnahme durch das Jugendamt. Das Jugendamt ist – wie auch hier - von Beginn an mit dem Fall befasst. Vorliegend hat das Jugendamt für Y. eine Pflegefamilie in S. und später in V. gefunden, bei der das Kind leben kann.
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Damit ist das Jugendamt in besonderer Weise geradezu prädestiniert, einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling durch den persönlichen Kontakt mit festen Bezugspersonen Unterstützung und Sicherheit in einer für ihn neuen, unbekannten und ungewohnten Umgebung zu geben. Insbesondere kann die Unterbringung des Kindes gewährleistet werden und lebenspraktische Hilfeleistungen, etwa bei der Entwicklung von schulischen und beruflichen Perspektiven, erteilt werden. Das Jugendamt ist auch ohne weiteres kompetent und in der Lage, die erforderlichen Sozial- und Hilfeleistungen für den Jugendlichen zu beantragen und ihm entsprechend beratend zur Seite zu stehen. Ohnehin ist für Kinder und Jugendliche, die um Asyl nachsuchen und einen Asylantrag gestellt haben, der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, wenn der Jugendliche dort seinen tatsächlichen Aufenthalt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsgewährung die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vorausgeht, s. §§ 86 Abs. 7, 87 SGB VIII.
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Darüber hinaus hat das Jugendamt die Möglichkeit, ausländische Kinder, die aufgrund ihrer Vergangenheitserinnerungen und eventueller Traumata besonders begleitet werden müssen, an geeignete Beratungsstellen zu vermitteln. Insoweit ist die besondere Vernetzung der Jugendämter mit den sozialen und psychologischen Beratungsstellen der Stadt und der Landkreise hervorzuheben, die eine geeignete und helfende Unterstützung der ausländischen Flüchtlinge sicherstellen. Die beachtliche sozialpädagogische Kompetenz der Mitarbeiter des Jugendamtes kann in diesem Bereich ganz besonders zur Integration des Flüchtlingskindes beitragen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Vormund zugleich eine Anlaufstelle bei allen persönlichen Sorgen und Problemen des Kindes sein soll. Ebenso ist aufgrund der lückenlosen Vernetzung des Jugendamtes mit Ärzten und Psychologen, auch mit dem Gesundheitsamt, die medizinische Betreuung der ausländischen Kinder gewährleistet.
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Das Jugendamt ist - wie sich durch die am 1.8.2011 erfolgte Anhörung des Kindes Y. ergibt - in der Lage, mit Hilfe von Dolmetschern eine Verständigung zu den ausländischen Kindern zu erreichen. Auch insoweit ist ein deutscher Rechtsanwalt in der Regel nicht besser geeignet.
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(2) Auch die individuelle Betreuung des Kindes gesichert. Denn das Jugendamt hat gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Ausübung der Vormundschaft einem einzelnen Beamten oder Angestellten zu übertragen (so auch M. Hamdan/ B. Hamdan in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1791b Rz. 11). Aufgrund der personell und organisatorischen Trennung der Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendamtes als allgemeiner Sozialdienst einerseits und der Amtsvertretungen andererseits sind Interessenkollisionen, etwa mit der Ausländerbehörde, strukturell ausgeschlossen (ausführlich Hoffmann in: Münder/Wiesner, Kinder- und Jugendhilferecht, 2007, Kap. 3.10.4). Sobald ein Mitarbeiter des Jugendamtes - der gegebenenfalls bereits zuvor mit dem Jugendlichen Kontakt aufgenommen hatte - bestimmt wurde, steht dem Minderjährigen ein verlässlicher Ansprechpartner, zu dem er auch Vertrauen aufbauen kann, zur Seite. Aufgrund der besonderen sozialen Kompetenz und vor allem der entsprechenden Ausbildung der Mitarbeiter des Jugendamtes wird dem ausländischen Jugendlichen ein versierter und verständiger Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge zur Seite gestellt, s. § 72 Abs. 1 SGB VIII. Insoweit ist das Jugendamt als Amtsvormund in Hinblick auf diese besondere Qualifikation der Mitarbeiter (Fachkräfte) regelmäßig sogar besser geeignet als ein Rechtsanwalt.
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Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Regelung des § 56 Abs. 4 SGB VIII, wonach das Jugendamt jährlich zu prüfen hat, ob die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist. Zum einen lässt sich aus dieser jugendhilferechtlichen Vorschrift keine Subsidiarität der Amtsvormundschaft ableiten (ausführlich dazu OLG Celle Beschluss vom 19.4.2011 - 15 UF 76/10, JAmt 2011, 352). Zum anderen ist Y. bereits 16 Jahre alt, so dass es eher fernliegend erscheint, dass es bis zu seiner Volljährigkeit - wie vom Jugendamt befürchtet - in Folge von Umstrukturierungen im Jugendamt zu mehrfachen Wechseln in der Person des Vormunds kommen wird. Darüber hinaus kommt gemäß § 56 Abs. 4 SGB VIII die Bestellung eines Einzelvormundes oder eines Vereins ohnehin nur im Interesse des Kindes in Betracht, so dass die Kontinuität in der Person des Vormundes gewahrt bleiben muss, soweit im Einzelfall ein Wechsel nicht dem Interesse des - auch zu beteiligenden - Kindes entsprechen würde.
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(3) Von besonderer Bedeutung sind Hilfestellungen für ausländische minderjährige Flüchtlinge während des Asyl- oder anderer aufenthaltsbezogener Verfahren. Diese asyl- und ausländerrechtlichen Fragen gehören als Teil der Personensorge zum Aufgabengebiet des bestellten Vormundes. Sie sind somit grundsätzlich von dem Mitarbeiter des Jugendamtes zu erledigen. Dabei haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Fortbildung und Praxisberatung sicher zu stellen, § 72 Abs. 3 SGB VIII. Verfügt ein Vormund nicht über die ausreichenden rechtlichen Kenntnisse, hat er dies durch Hinzuziehung von fachlichem Rat auszugleichen (OLG Brandenburg Beschluss vom 13.12.2010 - 13 UF 96/10, ZKJ 2011, 139). Es ist Sache des Sorgerechtsinhabers, etwaige Mängel seiner Eignung in eigener Verantwortung, etwa durch die Einholung sachkundiger Beratung, auszugleichen. Diese sachkundige Beratung ist vorliegend zunächst innerhalb der Behörde, der Stadt F., durch die Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde oder extern durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts als sachkundige Person möglich (OLG Brandenburg Beschluss vom 13.12.2010 - 13 UF 96/10, ZKJ 2011, 139; Staudinger/Bienwald, BGB, Bearbeitung 2006, § 1909 Rz. 14; MünchKomm/Schwab, a.a.O., § 1909 Rz. 14; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 5. Auflage 2006, § 75 Rz. 32). Mit Hilfe sachkundiger Unterstützung wird es auch gelingen, die Interessen des Jugendlichen im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens wahrzunehmen, insbesondere alternative Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
42 
(4) Die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Berufsvormund folgt auch nicht aus Art. 22 UN-Kinderrechtskonvention. Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein völkerrechtlichen Vertrag, dem die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG beigetreten ist. Sie steht im Rang eines Bundesgesetzes und gilt nach der Rücknahme der Vorbehaltserklärung am 15.7.2010 durch die Bundesregierung unbeschränkt.
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Art. 22 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention ist nach seinem Wortlaut und nach seinem Zweck lediglich auf ein vereinbartes Ziel gerichtet, namentlich die Sicherstellung des angemessenen Schutzes und der humanitären Hilfe bei der Wahrnehmung von Rechten durch Flüchtlingskinder. Dabei bleibt es der Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten überlassen, welche geeigneten Maßnahmen sie ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen. Die UN-Kinderrechtskonvention statuiert kein Recht, wonach die gesetzliche Vertretung eines Flüchtlingskindes durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740, wonach kein Recht auf die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger für die asyl- und ausländerrechtliche Betreuung eines Flüchtlingskindes bestehe).
44 
Anders als Art. 37 lit. d UN-Kinderrechtskonvention, der für den Fall der Freiheitsentziehung eines Kindes das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand vorsieht, enthält Art. 22 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention eine solche Regelung gerade nicht.
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Auch aus Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention, der den allgemeinen Grundsatz normiert, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, ergibt sich nichts anderes. Ein Anspruch auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Vormund lässt sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten, insbesondere wenn Alternativen - wie hier die Bestellung des Jugendamtes als Amtsvormund -, vorhanden sind, die ebenfalls dem Wohl des Kindes dienen.
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(5) Ebenso wenig folgt die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Berufsvormund aus Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, der das Recht jedes Flüchtlings auf freien und ungehinderten Zugang zu den Gerichten und das Recht eines Flüchtlings auf dieselbe Behandlung hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten wie ein eigener Staatsangehöriger des Aufenthaltsstaats einschließlich des Armenrechts regelt. Ungeachtet dessen, dass vorliegend ein Gerichtsverfahren nicht anhängig ist, wird dieses Flüchtlingsrecht auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen dadurch gewährt, dass im Gerichtsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht kommt (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740).
47 
(6) Den Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wonach die Mitgliedstaaten so bald wie möglich Maßnahmen ergreifen müssen, um zu gewährleisten, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen bei der Prüfung des Asylantrags vertritt und/oder unterstützt, wird bereits durch § 42 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII entsprochen. Danach ist für ein ausländisches Kind, das unbegleitet nach Deutschland kommt und für das sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes herbeizuführen, also ein Vormund als gesetzlicher Vertreter zu bestellen. Insoweit obliegt es dem Vormund im Rahmen der Personensorge, gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/85/EG den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfalls darüber aufzuklären, wie er sich auf seine persönliche Anhörung vorbereiten kann.
48 
Die Auffassung des Jugendamtes, dass dann von vornherein ein kostenloser Rechtsanwalt als Berufsvormund mit der Vertretung beauftragt werden soll, erscheint zwar nicht fernliegend, ist aber keinesfalls zwingend. Entscheidend ist, dass dem ausländischen Jugendlichen überhaupt ein Vertreter bestellt wird, der sich mit sachkundiger Beratung auf die ausländer- und asylrechtlichen Fragen einlässt. Das Jugendamt ist insoweit in der Lage, verhältnismäßig einfach zu bewältigende Fälle, die leicht zu überblicken sind und keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen, zum Wohle des Kindes sachgerecht zu behandeln. Diese Auffassung des Senats wird einerseits durch den Bericht der Forschungsgruppe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus dem Jahr 2009 Workingpaper 26 „Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland“, gestützt, wonach „oft ein Mitarbeiter des Jugendamtes“ oder der „Clearingstelle“ zum gesetzlichen Vertreter des Kindes bestellt werde (S. 29, veröffentlicht unter www.bamf.de). Zum anderen beschreibt Hoffmann, dass „in der Realität“ die Vertretung durch das Jugendamt als Amtsvertreter „dominiere“ (in Münder/Wiesner, Kinder- und Jugendhilferecht, 2007, Kap. 3.10.3.1).
49 
Im vorliegenden Fall - darauf hat das Familiengericht hingewiesen - muss entschieden werden, ob Y. einen Asylantrag in Deutschland stellt mit der Folge, dass ein Asylverfahren eingeleitet und die Rückführung in das sichere Drittland - hier die S. - erfolgt oder ob Y. bei der Ausländerbehörde um einen Aufenthaltstitel nachsucht. Diese Entscheidung kann das Jugendamt mit fachkundiger Unterstützung in Einvernehmen mit dem Jugendlichen klären.
50 
(7) Die hohe Belastung der Jugendämter sowie deren knappe Ressourcen stellen keinen Grund dar, von der Bestellung eines Amtsvormundes abzusehen (KG FamRZ 2010, 1998; Erman/Saar, BGB, 13. Auflage 2011, § 1791b Rz. 2). Soweit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er aufgrund der jahrzehntelangen Praxis des Freiburger Familiengerichts, stets einen Rechtsanwalt als Berufsvormund zu bestellen, organisatorisch nicht auf die Führung der Amtsvormundschaften eingestellt sei und Zeit benötige, die notwendigen organisatorischen Entscheidungen zu treffen sowie geeignete Maßnahmen umzusetzen, damit die Mitarbeiter des Jugendamtes in die Lage versetzt würden, die Interessen der Mündel in ausreichendem Maße wahrzunehmen, hat das Familiengericht diesem Umstand Rechnung getragen, indem es für Y. mit Beschluss vom 23.11.2011 (44 F 2499/11) eine Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin mit dem Aufgabenkreis „Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung“ bestellt hat.
51 
Die Frage, ob in diesen Fällen wegen des Fehlens der für eine zu besorgende Angelegenheit erforderlichen Sachkunde oder Erfahrung beim Vormund eine tatsächliche Verhinderung im Sinne des § 1909 Abs. 1 BGB vorliegt (OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 28.4.2000 - 20 W 549/99, DAVorm 2000, 484; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1909 Rz. 6; a.A. Staudinger/Bienwald, a.a.O, § 1909 Rz. 14: „seltener Ausnahmefall“; offen OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740 mit kritischer Anmerkung Rieger/Bender JA 2011, 359 ff.) und ausnahmsweise die Anordnung der Ergänzungspflegschaft in Betracht kommt (OLG Köln FamRZ 2000, 117 „keine Vorratsbestellung“), muss hier nicht entschieden werden.
52 
Der Senat hat von einer mündlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, da keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 FamFG.
III.
53 
Die Kostenentscheidung folgt auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG.
54 
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.
55 
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da es sich bei der Auswahl des geeigneten Vormundes um eine Einzelfallentscheidung handelt.

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