I. Die Berufung des Klägers gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12. Januar 2012 - 3 O 113/11 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Die zulässige Berufung des Klägers sowie die auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiteren materiellen Schadens gerichtete Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 2 weder aus Vertrag gem. §§ 241, 280, 281, 253 BGB zu noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 253 BGB. |
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| Bei unternehmensbezogenen Geschäften, bei denen der Vertragsinhalt einen zum Unternehmensbereich gehörenden Gegenstand betrifft, wird grundsätzlich der Unternehmensinhaber Vertragspartner, ohne dass es darauf ankommt, ob der den Vertrag Abschließende als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht. Da auch ein Restaurantbesuch ein unternehmensbezogenes Geschäft darstellt, ist von einem Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1 auszugehen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass hier nicht sie berechtigt und verpflichtet worden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Anhaltspunkte für eine Sonderverbindung mit dem Beklagten zu 2 liegen nicht vor. In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien bleibt für eine Zurechnung von Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter nach § 278 BGB kein Raum (OLG Stuttgart, NJW 2008, 2514 f., juris Tz. 11 f.). |
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| 2. Dem Kläger stehen auch keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zu. |
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| a) Allerdings hat das Landgericht zu Recht einen für den Sturz des Klägers kausalen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht bejaht. |
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| aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier die Betreiberin eines Verbrauchermarktes - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier Personen, die den Kundenparkplatz benutzen - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten (vergl. nur: BGH, VersR 2011, 546 f., Tz. 8-10 m.w.N.; VersR 2010, 544 f., Tz. 5-7 m.w.N.). Sicherheitsvorkehrungen sind umso mehr erforderlich, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung ist (BGH NJW 2007, 762). |
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| Bezogen auf die Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 14. Kap., Rn. 132 m.w.N.) musste die Beklagte zu 1 danach durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass Personen wie der Kläger, die ihr Lokal auf dem Weg in Richtung auf den Parkplatz verlassen wollten, jedenfalls im zeitlichen Rahmen der Öffnungszeiten hinreichend vor den von einer Glättebildung ausgehenden Gefahren geschützt waren. Dies gilt auch zu vorgerückter Abendstunde, solange das Lokal für Besucher geöffnet ist. Sie war gehalten, durch geeignete Maßnahmen ihren Besuchern eine weitgehend ungefährdete Benutzung des Weges zu ermöglichen und diejenigen Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, nJW 1985, 482 ff., juris Tz 10 m.w.N.; vgl. Geigel/Wellner, a.a.O., Rn. 159 m.w.N.). Eine Räum- und Streupflicht setzt dabei grundsätzlich eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (BGH, NJW 2009, 3302, Tz. 4 m.w.N.). |
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| bb) Diese Voraussetzungen für eine Räum- und Streupflicht lagen danach vor. Das Landgericht hat - auch den Senat überzeugend und damit gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindend - festgestellt, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. M. der Kläger gem. § 286 ZPO den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass innerhalb der o.g. zeitlichen Grenzen der Räum- und Streupflicht auf dem Gehweg eine allgemeine Glätte vorhanden war, nicht nur einzelne Glättestellen (vgl. BGH, NJW 2009, 3302, 3303, Tz. 4 f. m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, stehen - anders als die Berufung meint - dem die Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen W. und L. nicht entgegen. |
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| cc) Danach ist auch der Senat - dem Landgericht folgend - aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger glättebedingt zu Fall gekommen ist. |
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| Zu seinen Gunsten streitet im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins, dass er in Folge einer Streupflichtverletzung der Beklagten zu Fall gekommen ist. |
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| aaa) Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Bei einem Glätteunfall ist es zunächst notwendig und ausreichend, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird; dies ist hier der Fall. Weitergehende Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen, würde den Verletzten überfordern, der die besonderen Verhältnisse an der Unfallstelle, aus denen sich zur Unfallzeit Gefahrabwendungsnotwendigkeit und -möglichkeit ergeben - z. B. die Einflüsse der Witterung auf Beginn und Umfang der Streupflicht -, anders als der für die Sachüberwachung zuständige Streupflichtige oder dessen Beauftragter oftmals nicht kennen kann. Insbesondere muss der Verletzte nicht in seinen Sachvortrag mit einbeziehen, dass der Glättezustand bereits so lange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder -vermindernde Reaktionen zur Verfügung stand, ungeachtet des Umstandes, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Letzteres gehört zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung. Danach hat der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist (vgl. BGH, a.a.O., OLG Celle, a.a.O., juris Tz. 6 m.w.N.). |
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| bbb) Diesen Beweis haben die Beklagten, wie das Landgericht der Sache nach zutreffend ausführt, nicht geführt. Dabei ist zu beachten, dass an die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch einen Gastwirt strenge Anforderungen zu stellen sind. Er muss nicht nur mit größeren Besucherzahlen rechnen, sondern sich auch darauf einstellen, dass diese durch den Genuss alkoholischer Getränke sich unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können. Dies gilt nicht nur für den internen Bereich der Gaststätte (Treppen, Toiletten und dergl.), sondern auch für den Zugang zu seinem Lokal und für den den Gästen zur Verfügung gestellten Parkplatz. Wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, muss der Gastwirt im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen, als dies beispielsweise von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann. Dabei fällt für die Zumutbarkeit auch ins Gewicht, dass der Gastwirt durch den Betrieb seines Lokals personell im Stande ist, jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Stande sein kann, bei der Organisation seines Betriebes ein häufigeres Streuen einzuplanen. Bei der Gefahr einsetzender Glättebildung ist er verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen (bzw. zu veranlassen, dass dies ein Beauftragter tut), in welchem Zustand sich der Zugang zu seinem Lokal und der dazugehörende Parkplatz befinden. Ist das abstumpfende Material nicht mehr wirksam, muss er unverzüglich ein erneutes Streuen veranlassen und seine Gäste beim Verlassen des Lokals bitten, erforderlichenfalls dessen Durchführung abzuwarten (BGH, a.a.O., juris Tz. 12; vgl. OLG Celle, VersR 1995, 598 f., juris Tz. 33). Diesen Anforderungen war ersichtlich nicht Genüge getan. Der Zeuge Dr. M. konnte nach seiner glaubhaften Aussage vielmehr keine Anzeichen dafür erkennen, dass überhaupt gestreut worden war. |
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| b) Der Beklagte zu 2 haftet jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, für diesen Verstoß nicht. |
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| aa) Grundsätzlich handelt der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person, sodass diese nach § 31 BGB für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt (BGH; NJW 1996, 1535 ff., juris Tz. 9). Eine eigene unerlaubte Handlung, für die er auch als Geschäftsführer persönlich haften würde (BGH, NZG 2012, 992, 994 Tz. 24 m.w.N.), hat der Beklagte zu 2 als Täter, Anstifter oder Gehilfe danach nicht begangen. Da die Gefahrenquelle durch die Beklagte zu 1 als Betreiberin des Lokals eröffnet worden ist, trifft vielmehr grundsätzlich sie die deliktische Verkehrssicherungspflicht (OLG Stuttgart, NJW 2008, 561 ff., juris Tz. 16 m.w.N.). Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehen grundsätzlich nur gegenüber dieser und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft entstehen, wie in § 43 Abs. 2 GmbHG besonders herausgestellt ist (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 23 m.w.N.). Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft, nicht ihr Organ. Anderes gilt aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter i.S. des § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein, die ihre Träger der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut haben. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. -steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs den betroffenen Außenstehenden gegenüber zum Tragen kommen. In dieser Beziehung gilt für die Eigenhaftung des Geschäftsführers im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen Bediensteten der GmbH, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung deliktischer Integritätsinteressen Dritter erstreckt. Unter besonderen Voraussetzungen kann deshalb die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnende Schädigung auch die zu ihrem Organ bestellten Personen treffen, selbst wenn diese nicht eigenhändig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass zur Abwehr der sich in dieser Weise aktualisierenden Gefahrenlage der Geschäftsführer gerade in seinem Aufgabenbereich gefordert ist; keineswegs haftet er nach außen für jede unerlaubte Handlung aus dem Tätigkeitsbereich seiner Gesellschaft schon deshalb, weil er etwa durch Anstellung eines Gehilfen oder durch dessen Einsatz zu dieser Verrichtung die Schädigung erst möglich gemacht hat. Geschäftsherr auch im deliktischen Bereich ist grundsätzlich allein die GmbH; die Organstellung lässt den Geschäftsführer nicht schon in die Pflichtenstellung des § 831 Abs. 1 BGB einrücken. Als Grundlage für eine deliktische Eigenhaftung muss seine Verantwortung aus der mit seinen Geschäftsführeraufgaben verbundenen Garantenstellung zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter i.S. von § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein (BGH, NJW 1996, 1535 ff., juris Tz. 21; NJW 1990, 976 ff., juris Tz. 16; vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., juris Tz. 16; OLG Köln, VersR 1993, 1281; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 BGB, § 823 BGB, E 66-68; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 43 Rn. 77 f.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 43 GmbHG Rn. 60 f.). |
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| bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Haftung des Beklagten zu 2 hier zu verneinen. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagten noch in der Klageerwiderung vom 24.06.2011, S. 2 (I 53) selbst vorgetragen haben, dass zuständig für das Räumen bzw. Streuen und die damit verbundene Beobachtung der Wetterlage jeweils der dienstanwesende Geschäftsführer sowie der Hausmeister W. seien. Wie sich aus der Aussage des Zeugen ergibt, war jedoch bei Veranstaltungen wie der vom Kläger besuchten Weihnachtsfeier der Zeuge für den Räum- und Streudienst zuständig. Dementsprechend haben auch die Beklagten im Schriftsatz vom 22.12.2011, S. 5 (I 219) vorgetragen, der Hausmeister sei am Schadenstag für die Ausführung des Winterdienstes beauftragt worden. Davon geht in der Berufung auch der Kläger aus, wenn er in der Berufungsbegründung vom 24.02.2012, S. 7 (II 21) vorträgt, der Beklagte zu 2 habe nicht im Ansatz nachgehalten, ob der zuständige Mitarbeiter den Weg gesichert habe. |
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| Unter diesen Umständen fehlt es hier an einer Garantenstellung des Beklagten zu 2. Zwar waren die Witterungsverhältnisse grundsätzlich geeignet, Gefahren für die körperliche Unversehrtheit als einem Rechtsgut mit hoher Bedeutung zu begründen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2 in organisatorischer Hinsicht nicht untätig geblieben war. Er hatte vielmehr den Zeugen W. mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt. Der Beklagte zu 2 hatte damit den Geschäftsbetrieb nicht in einer Weise organisiert, bei der Körperverletzungen zu Lasten Dritter nahezu unweigerlich auftreten mussten (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2012, 368, 369). Danach mag ihm vorzuwerfen sein, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch den Zeugen W. nicht hinreichend überwacht bzw. gegen die Verletzung derselben nicht eingeschritten zu sein. Dieser Pflichtverletzung kommt jedoch nach Auffassung des Senats hier insbesondere im Hinblick auf die getroffenen organisatorischen Maßnahmen nicht ein derartiges Gewicht zu, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, den Beklagten zu 2 als Organmitglied im Außenverhältnis haften zu lassen (vgl. OLG Rostock, OLGR Rostock 2007, 486 ff., juris Tz. 34). Denn nicht jede Verletzung der den Geschäftsführer organschaftlich obliegenden Überwachungspflicht ist geeignet, eine derartige Außenhaftung zu begründen. Andernfalls würde die persönliche Haftung eines Geschäftsführers im Außenverhältnis entgegen § 43 Abs. 2 GmbHG uferlos ausgedehnt (vgl. auch: BGH, NJW 1994, 1801 ff., juris Tz. 23). |
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| c) Eine Haftung aus § 831 BGB wegen einer unerlaubten Handlung des Zeugen W. als Mitarbeiter der Beklagten zu 1 kommt nicht in Betracht. Die Mitarbeiter einer GmbH sind nicht die Verrichtungsgehilfen ihrer Geschäftsführer (BGH, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O., 370). |
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| Die zulässige Berufung des Klägers sowie die auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiteren materiellen Schadens gerichtete Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 2 weder aus Vertrag gem. §§ 241, 280, 281, 253 BGB zu noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 253 BGB. |
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| Bei unternehmensbezogenen Geschäften, bei denen der Vertragsinhalt einen zum Unternehmensbereich gehörenden Gegenstand betrifft, wird grundsätzlich der Unternehmensinhaber Vertragspartner, ohne dass es darauf ankommt, ob der den Vertrag Abschließende als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht. Da auch ein Restaurantbesuch ein unternehmensbezogenes Geschäft darstellt, ist von einem Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1 auszugehen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass hier nicht sie berechtigt und verpflichtet worden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Anhaltspunkte für eine Sonderverbindung mit dem Beklagten zu 2 liegen nicht vor. In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien bleibt für eine Zurechnung von Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter nach § 278 BGB kein Raum (OLG Stuttgart, NJW 2008, 2514 f., juris Tz. 11 f.). |
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| 2. Dem Kläger stehen auch keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zu. |
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| a) Allerdings hat das Landgericht zu Recht einen für den Sturz des Klägers kausalen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht bejaht. |
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| aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier die Betreiberin eines Verbrauchermarktes - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier Personen, die den Kundenparkplatz benutzen - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten (vergl. nur: BGH, VersR 2011, 546 f., Tz. 8-10 m.w.N.; VersR 2010, 544 f., Tz. 5-7 m.w.N.). Sicherheitsvorkehrungen sind umso mehr erforderlich, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung ist (BGH NJW 2007, 762). |
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| Bezogen auf die Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 14. Kap., Rn. 132 m.w.N.) musste die Beklagte zu 1 danach durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass Personen wie der Kläger, die ihr Lokal auf dem Weg in Richtung auf den Parkplatz verlassen wollten, jedenfalls im zeitlichen Rahmen der Öffnungszeiten hinreichend vor den von einer Glättebildung ausgehenden Gefahren geschützt waren. Dies gilt auch zu vorgerückter Abendstunde, solange das Lokal für Besucher geöffnet ist. Sie war gehalten, durch geeignete Maßnahmen ihren Besuchern eine weitgehend ungefährdete Benutzung des Weges zu ermöglichen und diejenigen Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, nJW 1985, 482 ff., juris Tz 10 m.w.N.; vgl. Geigel/Wellner, a.a.O., Rn. 159 m.w.N.). Eine Räum- und Streupflicht setzt dabei grundsätzlich eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (BGH, NJW 2009, 3302, Tz. 4 m.w.N.). |
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| bb) Diese Voraussetzungen für eine Räum- und Streupflicht lagen danach vor. Das Landgericht hat - auch den Senat überzeugend und damit gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindend - festgestellt, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. M. der Kläger gem. § 286 ZPO den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass innerhalb der o.g. zeitlichen Grenzen der Räum- und Streupflicht auf dem Gehweg eine allgemeine Glätte vorhanden war, nicht nur einzelne Glättestellen (vgl. BGH, NJW 2009, 3302, 3303, Tz. 4 f. m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, stehen - anders als die Berufung meint - dem die Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen W. und L. nicht entgegen. |
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| cc) Danach ist auch der Senat - dem Landgericht folgend - aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger glättebedingt zu Fall gekommen ist. |
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| Zu seinen Gunsten streitet im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins, dass er in Folge einer Streupflichtverletzung der Beklagten zu Fall gekommen ist. |
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| aaa) Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Bei einem Glätteunfall ist es zunächst notwendig und ausreichend, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird; dies ist hier der Fall. Weitergehende Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen, würde den Verletzten überfordern, der die besonderen Verhältnisse an der Unfallstelle, aus denen sich zur Unfallzeit Gefahrabwendungsnotwendigkeit und -möglichkeit ergeben - z. B. die Einflüsse der Witterung auf Beginn und Umfang der Streupflicht -, anders als der für die Sachüberwachung zuständige Streupflichtige oder dessen Beauftragter oftmals nicht kennen kann. Insbesondere muss der Verletzte nicht in seinen Sachvortrag mit einbeziehen, dass der Glättezustand bereits so lange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder -vermindernde Reaktionen zur Verfügung stand, ungeachtet des Umstandes, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Letzteres gehört zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung. Danach hat der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist (vgl. BGH, a.a.O., OLG Celle, a.a.O., juris Tz. 6 m.w.N.). |
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| bbb) Diesen Beweis haben die Beklagten, wie das Landgericht der Sache nach zutreffend ausführt, nicht geführt. Dabei ist zu beachten, dass an die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch einen Gastwirt strenge Anforderungen zu stellen sind. Er muss nicht nur mit größeren Besucherzahlen rechnen, sondern sich auch darauf einstellen, dass diese durch den Genuss alkoholischer Getränke sich unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können. Dies gilt nicht nur für den internen Bereich der Gaststätte (Treppen, Toiletten und dergl.), sondern auch für den Zugang zu seinem Lokal und für den den Gästen zur Verfügung gestellten Parkplatz. Wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, muss der Gastwirt im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen, als dies beispielsweise von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann. Dabei fällt für die Zumutbarkeit auch ins Gewicht, dass der Gastwirt durch den Betrieb seines Lokals personell im Stande ist, jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Stande sein kann, bei der Organisation seines Betriebes ein häufigeres Streuen einzuplanen. Bei der Gefahr einsetzender Glättebildung ist er verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen (bzw. zu veranlassen, dass dies ein Beauftragter tut), in welchem Zustand sich der Zugang zu seinem Lokal und der dazugehörende Parkplatz befinden. Ist das abstumpfende Material nicht mehr wirksam, muss er unverzüglich ein erneutes Streuen veranlassen und seine Gäste beim Verlassen des Lokals bitten, erforderlichenfalls dessen Durchführung abzuwarten (BGH, a.a.O., juris Tz. 12; vgl. OLG Celle, VersR 1995, 598 f., juris Tz. 33). Diesen Anforderungen war ersichtlich nicht Genüge getan. Der Zeuge Dr. M. konnte nach seiner glaubhaften Aussage vielmehr keine Anzeichen dafür erkennen, dass überhaupt gestreut worden war. |
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| b) Der Beklagte zu 2 haftet jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, für diesen Verstoß nicht. |
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| aa) Grundsätzlich handelt der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person, sodass diese nach § 31 BGB für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt (BGH; NJW 1996, 1535 ff., juris Tz. 9). Eine eigene unerlaubte Handlung, für die er auch als Geschäftsführer persönlich haften würde (BGH, NZG 2012, 992, 994 Tz. 24 m.w.N.), hat der Beklagte zu 2 als Täter, Anstifter oder Gehilfe danach nicht begangen. Da die Gefahrenquelle durch die Beklagte zu 1 als Betreiberin des Lokals eröffnet worden ist, trifft vielmehr grundsätzlich sie die deliktische Verkehrssicherungspflicht (OLG Stuttgart, NJW 2008, 561 ff., juris Tz. 16 m.w.N.). Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehen grundsätzlich nur gegenüber dieser und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft entstehen, wie in § 43 Abs. 2 GmbHG besonders herausgestellt ist (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 23 m.w.N.). Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft, nicht ihr Organ. Anderes gilt aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter i.S. des § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein, die ihre Träger der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut haben. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. -steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs den betroffenen Außenstehenden gegenüber zum Tragen kommen. In dieser Beziehung gilt für die Eigenhaftung des Geschäftsführers im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen Bediensteten der GmbH, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung deliktischer Integritätsinteressen Dritter erstreckt. Unter besonderen Voraussetzungen kann deshalb die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnende Schädigung auch die zu ihrem Organ bestellten Personen treffen, selbst wenn diese nicht eigenhändig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass zur Abwehr der sich in dieser Weise aktualisierenden Gefahrenlage der Geschäftsführer gerade in seinem Aufgabenbereich gefordert ist; keineswegs haftet er nach außen für jede unerlaubte Handlung aus dem Tätigkeitsbereich seiner Gesellschaft schon deshalb, weil er etwa durch Anstellung eines Gehilfen oder durch dessen Einsatz zu dieser Verrichtung die Schädigung erst möglich gemacht hat. Geschäftsherr auch im deliktischen Bereich ist grundsätzlich allein die GmbH; die Organstellung lässt den Geschäftsführer nicht schon in die Pflichtenstellung des § 831 Abs. 1 BGB einrücken. Als Grundlage für eine deliktische Eigenhaftung muss seine Verantwortung aus der mit seinen Geschäftsführeraufgaben verbundenen Garantenstellung zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter i.S. von § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein (BGH, NJW 1996, 1535 ff., juris Tz. 21; NJW 1990, 976 ff., juris Tz. 16; vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., juris Tz. 16; OLG Köln, VersR 1993, 1281; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 BGB, § 823 BGB, E 66-68; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 43 Rn. 77 f.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 43 GmbHG Rn. 60 f.). |
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| bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Haftung des Beklagten zu 2 hier zu verneinen. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagten noch in der Klageerwiderung vom 24.06.2011, S. 2 (I 53) selbst vorgetragen haben, dass zuständig für das Räumen bzw. Streuen und die damit verbundene Beobachtung der Wetterlage jeweils der dienstanwesende Geschäftsführer sowie der Hausmeister W. seien. Wie sich aus der Aussage des Zeugen ergibt, war jedoch bei Veranstaltungen wie der vom Kläger besuchten Weihnachtsfeier der Zeuge für den Räum- und Streudienst zuständig. Dementsprechend haben auch die Beklagten im Schriftsatz vom 22.12.2011, S. 5 (I 219) vorgetragen, der Hausmeister sei am Schadenstag für die Ausführung des Winterdienstes beauftragt worden. Davon geht in der Berufung auch der Kläger aus, wenn er in der Berufungsbegründung vom 24.02.2012, S. 7 (II 21) vorträgt, der Beklagte zu 2 habe nicht im Ansatz nachgehalten, ob der zuständige Mitarbeiter den Weg gesichert habe. |
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| Unter diesen Umständen fehlt es hier an einer Garantenstellung des Beklagten zu 2. Zwar waren die Witterungsverhältnisse grundsätzlich geeignet, Gefahren für die körperliche Unversehrtheit als einem Rechtsgut mit hoher Bedeutung zu begründen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2 in organisatorischer Hinsicht nicht untätig geblieben war. Er hatte vielmehr den Zeugen W. mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt. Der Beklagte zu 2 hatte damit den Geschäftsbetrieb nicht in einer Weise organisiert, bei der Körperverletzungen zu Lasten Dritter nahezu unweigerlich auftreten mussten (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2012, 368, 369). Danach mag ihm vorzuwerfen sein, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch den Zeugen W. nicht hinreichend überwacht bzw. gegen die Verletzung derselben nicht eingeschritten zu sein. Dieser Pflichtverletzung kommt jedoch nach Auffassung des Senats hier insbesondere im Hinblick auf die getroffenen organisatorischen Maßnahmen nicht ein derartiges Gewicht zu, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, den Beklagten zu 2 als Organmitglied im Außenverhältnis haften zu lassen (vgl. OLG Rostock, OLGR Rostock 2007, 486 ff., juris Tz. 34). Denn nicht jede Verletzung der den Geschäftsführer organschaftlich obliegenden Überwachungspflicht ist geeignet, eine derartige Außenhaftung zu begründen. Andernfalls würde die persönliche Haftung eines Geschäftsführers im Außenverhältnis entgegen § 43 Abs. 2 GmbHG uferlos ausgedehnt (vgl. auch: BGH, NJW 1994, 1801 ff., juris Tz. 23). |
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| c) Eine Haftung aus § 831 BGB wegen einer unerlaubten Handlung des Zeugen W. als Mitarbeiter der Beklagten zu 1 kommt nicht in Betracht. Die Mitarbeiter einer GmbH sind nicht die Verrichtungsgehilfen ihrer Geschäftsführer (BGH, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O., 370). |
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