Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (12. Zivilsenat) - 12 U 47/25
Orientierungssatz
1. Ein Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer kommt in der freiwilligen Haftpflichtversicherung nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht ablehnt, der Versicherungsnehmer untätig bleibt, der Versicherer auf Anfrage keine eindeutige Auskunft erteilt oder wenn die Verjährung des Deckungsanspruchs droht.(Rn.34)
2. Zitierung zu Leitsatz 3: Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - IV ZR 115/03.(Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten Ziff. 2 und die Berufung der Klägerinnen werden zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird als unzulässig verworfen.
3. a) Die Kosten der ersten Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 und der Klägerin Ziff. 2 tragen die Beklagte Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 2 jeweils die Hälfte.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
b) Die Kosten der zweiten Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin Ziff. 1 3 %, die Klägerin Ziff. 2 3 %, die Beklagte Ziff. 1 47 % und die Beklagte Ziff. 2 47 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 tragen die Beklagte Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 2 jeweils 48 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 2 tragen die Beklagte Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 2 jeweils 45 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und der Beklagten Ziff. 2 tragen die Klägerin Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 jeweils 3 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
4. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 01.04.2025, Az. 11 O 222/24, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten Ziff. 2, der Beklagten Ziff. 1 Deckungsschutz zu gewähren, um eine Einstandspflicht der Beklagten Ziff. 2 für weitere Schäden sowie um die Freistellung von den Klägerinnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin Ziff. 1 ist der gesetzliche Krankenversicherer und die Klägerin Ziff. 2 der gesetzliche Pflegeversicherer der Frau K. Die Beklagte Ziff. 2 ist der private Haftpflichtversicherer der Beklagten Ziff. 1.
- 2
Die Versicherungsnehmerin der Klägerinnen (im Folgenden: Frau K) wurde von der Beklagten Ziff. 1 bei einem Unfall am 25.02.2017 in Mannheim zu Fall gebracht und verletzt, als die Beklagte Ziff. 1 Frau K anrempelte. Diese erlitt bei dem Unfall eine pertrochantäre Femurfraktur, die operativ versorgt und stationär behandelt wurde. Am 26.02.2017 wurde im Diakonissenkrankenhaus Mannheim ein Femurnagel eingesetzt, der bislang nicht entfernt wurde. Die volle Haftung der Beklagten Ziff. 1 dem Grunde nach für den von Frau K durch diesen Unfall erlittenen Schaden ist außer Streit. Streitig sind der Umfang der Verletzungen bzw. deren Spätfolgen sowie die Kausalität zwischen dem in Rede stehenden Sturzereignis und den von den Klägerinnen geltend gemachten Aufwendungen für Heilbehandlungen, Reha-Maßnahmen etc..
- 3
Die Klägerin Ziff. 1 machte - zugleich für die Klägerin Ziff. 2 - bei der Beklagten Ziff. 2 als regulierungsbevollmächtigtem Versicherer der Beklagten Ziff. 1 mit Schreiben vom 27.03.2017 Ersatzansprüche geltend (Anlage K 4). Die der Klägerin Ziff. 1 bisher durch den Unfall entstandenen Aufwendungen in Höhe von 9.395,48 € bezahlte die Beklagte Ziff. 2 am 07.08.2017. Die von den Klägerinnen mehrfach erbetene Anerkenntniserklärung für die Kranken- und Pflegekasse mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils gab die Beklagte Ziff. 2 nicht ab, sondern erklärte lediglich den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zum 30.06.2025 (Anlage K 9). Die Beklagte Ziff. 2 teilte mit Schreiben vom 20.10.2021 (Anlage K 11) mit, dass sie die Abgabe weiterer Erklärungen für entbehrlich halte. Auch auf die anwaltliche Aufforderung vom 23.11.2022 (Anlage K 14) verweigerte die Beklagte Ziff. 2 die Abgabe einer weiteren Haftungserklärung (Anlage K 15).
- 4
Mit der am 24.06.2024 anhängig gemachten und der Beklagten Ziff. 2 am 19.07.2024 zugestellten Klage haben die Klägerinnen in erster Instanz die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten Ziff. 1 (Klageanträge Ziff. 1 und Ziff. 2), die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziff. 4) sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte Ziff. 2 der Beklagten Ziff. 1 zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet ist (Klageantrag Ziff. 3).
- 5
In erster Instanz haben die Klägerinnen, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, vorgebracht, die Schadensentwicklung bei Frau K sei noch nicht abgeschlossen und die Entwicklung des Gesundheitszustands im Hinblick auf die Unfallfolgen noch nicht absehbar. Die Klägerinnen könnten die Abgabe einer Haftungserklärung mit der Wirkung eines Feststellungsurteils durch die Beklagte Ziff. 1 verlangen. Die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung bis Ende Juni 2025 durch die Beklagte Ziff. 2 sei unzureichend. Auch im Bereich einer privaten Haftpflichtversicherung bestehe ein Anspruch auf Feststellung der Deckungspflicht für den Geschädigten. Es sei den Klägerinnen nicht zuzumuten, zuerst auf Zahlung zu klagen, um erst später in einen dann womöglich verjährten Deckungsanspruch vollstrecken können.
- 6
In erster Instanz haben die Klägerinnen zuletzt beantragt:
- 7
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 im Wege des Rechtsüberganges gem. § 116 SGB X nach einer Haftungsquote von 100 Prozent sämtliche übergangsfähigen Sozialleistungen zu ersetzen, soweit diese dem Ersatz derjenigen Schäden dienen, die ihrer Versicherten K aus dem Unfall vom 25.02.2017 in Mannheim-Rheinau bisher erwachsen sind und weiter erwachsen.
- 8
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin zu 2. im Wege des Rechtsüberganges gem. § 116 SGB X nach einer Haftungsquote von 100 Prozent sämtliche übergangsfähigen Sozialleistungen zu ersetzen, soweit diese dem Ersatz derjenigen Schäden dienen, die ihrer Versicherten K aus dem Unfall vom 25.02.2017 in Mannheim-Rheinau bisher erwachsen sind und weiter erwachsen.
- 9
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Beklagten zu 1. aus Anlass des Unfalles der Versicherten der Klägerinnen K aus dem Unfall vom 25.02.2017 in Mannheim-Rheinau Versicherungs- und Deckungsschutz im Rahmen des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer … zu gewähren.
- 10
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerinnen von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.996,34 € freizustellen.
- 11
Die Beklagten haben beantragt:
- 12
Die Klage wird abgewiesen.
- 13
Die Beklagten haben bestritten, dass Folgeschäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 25.02.2017 bei der Geschädigten eingetreten seien. Weiter erforderliche, auf den Unfall zurückzuführende Behandlungen von Frau K und damit weitere Aufwendungen der Klägerinnen für Heilbehandlungen oder andere Maßnahmen seien nicht zu erwarten. Ein Direktanspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 als Haftpflichtversicherer der Beklagten Ziff. 1 bestehe nicht. Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse bestehe nicht. Die Klägerinnen hätten von der Beklagten Ziff. 2 keine Erklärung zum Versicherungsschutz verlangt. Die Auskunft diesbezüglich sei auch nicht verweigert worden. Die bisherigen Aufwendungen seien ersetzt worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt Unklarheit über die Frage, ob die Beklagte Ziff. 2 der Beklagten Ziff. 1 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für den Unfall vom 25.02.2017 gewähre, bestanden.
- 14
Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.04.2025, das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 03.04.2025 und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 01.04.2025 zugestellt wurde, neben der - nicht berufungsgegenständlichen - Einstandspflicht der Beklagten Ziff. 1 festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, der Beklagten Ziff. 1 aus Anlass des Unfalles der Frau K vom 25.02.2017 in Mannheim-Rheinau Versicherungs- und Deckungsschutz im Rahmen des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer … zu gewähren (Tenor Ziff. 3). Mit dem auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag Ziff. 4 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Tenor Ziff. 4). Soweit für die Berufung von Bedeutung, hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt, die Klägerinnen hätten mit Blick auf die auf sie übergegangenen Forderungen ein Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten Ziff. 1 für weitere Schäden, deren Auftreten angesichts des noch im Körper befindlichen Metalls und einer etwa auftretenden Entfernungsnotwendigkeit nicht ausgeschlossen werden könnten. Der lediglich befristete und auch nur bereits übergegangene, nicht künftige Ansprüche erfassende, Verjährungsverzicht der Beklagten Ziff. 2 lasse die Gefahr der Anspruchsverjährung und des Bestreitens künftiger Schadensfolgen nicht entfallen.
- 15
Nichts anderes gelte im Verhältnis zu der Beklagten Ziff. 2, in dem die Klägerinnen ein Interesse an der Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz aus dem zwischen den Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherungsverhältnis hätten. Auch wenn weder vorgetragen noch aus dem vorgelegten vorgerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziff. 2 zu ersehen sei, dass die Klägerinnen die Beklagte Ziff. 2 zur Erklärung über den Deckungsschutz angefragt hätte, hätten sich die Beklagten mit der Klageerwiderung zur Frage der Deckungsschutzgewährung nicht geäußert, sondern lediglich das Feststellungsinteresse der Kläger in Abrede gestellt und darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen vorgerichtlich keine Erklärung hierzu verlangt hätten, weil keine Unklarheit bestehe. Auch auf den Hinweis des Gerichts, dass darin eine Ablehnung der Deckungserklärung gesehen werden könne, habe die Beklagte Ziff. 2 keine weitergehende Erklärung zur Deckungsfrage abgegeben und auch eine Deckungszusage gegenüber der Beklagten Ziff. 1 nicht behauptet. Dies reiche nicht zu, um die von den Klägerinnen mit der Klage vorgebrachte Unsicherheit zum Deckungsschutz auszuräumen.
- 16
Den von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht für unbegründet gehalten. Eine vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts durch eine oder beide Klägerinnen zunächst nur mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche sei nicht schlüssig dargelegt. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 34.000,00 € komme nicht in Betracht, weil die Beklagten vorgerichtlich nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden seien, sondern vielmehr die Beklagte Ziff. 1 als Schädigerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Beklagte Ziff. 2 auf Gewährung von Deckungsschutz. Auch sei eine vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten Ziff. 2 auf Gewährung von Deckungsschutz nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Verschiedenartigkeit der Beteiligung der Klägerinnen am Streitverhältnis sei nicht zu erkennen, welcher Teil der geltend gemachten Kosten auf die Streitverhältnisse der jeweiligen Klägerinnen zu den beiden Beklagten entfalle und daher die Forderung auch der Höhe nach nicht nachzuvollziehen sei.
- 17
Mit der namens beider Beklagter eingelegten Berufung wendet sich nur die Zweitbeklagte gegen die Verurteilung gemäß dem Feststellungsausspruch Ziff. 3 des Tenors. Die Klägerinnen wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihres Antrags Ziff. 4.
- 18
Die Zweitbeklagte trägt zur Begründung vor, das Landgericht habe die Trennung zwischen Haftpflicht- und Deckungsverhältnis verkannt. Ein Direktanspruch ergebe sich weder aus § 115 VVG noch aus der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des BGH. Unsicherheiten im Rahmen des Deckungsverhältnisses zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Versicherungsnehmer, die ein Feststellungsinteresse begründen könnten, bestünden im Streitfall gerade nicht. Es bestünden derzeit und würden auch zukünftig keine Zweifel an der Gewährung des bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes durch die Beklagte Ziffer 2 für ihre Versicherungsnehmerin, die Beklagte Ziff. 1, bestehen. Auch in der Vergangenheit hätten solche Zweifel nicht bestanden. Allein zur Zweifelsbehebung habe die Rechtsprechung indes eine Ausnahme vom privathaftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzip zugelassen und ein Feststellungsinteresse bejaht. Entgegen diesem Prinzip würde die Auffassung des Landgerichts dazu führen, dass jede Haftungsablehnung durch den Haftpflichtversicherer einen Direktanspruch des Geschädigten gegen diesen zur Folge hätte.
- 19
Die Beklagte Ziff. 2 beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Mannheim vom 01.04.2025 – Az. 11 O 222/24 zu erkennen wir folgt:
- 20
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagten zu 2) verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) aus Anlass des Unfalls der Versicherten der Klägerin K vom 25.02.2017 aus diesem Unfall vom 25.02.2017 in Mannheim-Rheinau Versicherungs- und Deckungsschutz im Rahmen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … zu gewähren.
- 21
Die Klägerinnen beantragen:
- 22
Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird als unzulässig verworfen und die Berufung der Beklagten Ziff. 2 wird zurückgewiesen.
- 23
Zur Begründung machen die Klägerinnen geltend, hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten Ziff. 2 nach dem Urteilstenor Ziffer 3 sei das landgerichtliche Urteil richtig. Bereits indem die Beklagte Ziff. 2 der Klage entgegengetreten sei, habe sie eine Unsicherheit hinsichtlich der Gewährung von Deckungsschutz geschaffen. Ausschließlich ein förmliches Anerkenntnis sei als sofortiges zu bewerten gewesen und hätte zur Verneinung des Feststellungsinteresses führen können. Auch die Berufungseinlegung zeige, dass die Klägerinnen ein Interesse an der Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz hätten.
- 24
Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag Ziff. 4 auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiter. Sie bringen vor, in Schreiben vom 14.10.2021 (K 10) und vom 11.11.2021 (K 12) sowie erneut in einem vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreiben vom 23.11.2022 (Anlage K 14) sei die Beklagte Ziff. 2 zur Abgabe der Erklärung mit Wirkung eines Feststellungsurteils aufgefordert worden, was im Wortlaut den gestellten Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Rechtsstreits entsprochen habe. Zur außergerichtlichen Aufforderung, die den Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 2 in diesem Verfahren entsprechenden Erklärungen abzugeben, sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen auch bevollmächtigt gewesen. Da der Anspruch nur für die Klägerin Ziff. 1 geltend gemacht worden sei, sei eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 17.000,00 € angefallen, was einen Betrag in Höhe von 1.001 € ergebe. Zuzüglich Auslagen von 20,00 € sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 193,99 € resultierten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 €, die die Klägerinnen mit der Berufung weiter ersetzt verlangen.
- 25
Die Klägerinnen beantragen:
- 26
1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.03.2025, zugestellt am 01.04.2025, AZ : 11 0 222/24 wird abgeändert.
- 27
2. Über die getroffene Feststellung hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerinnen von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € freizustellen.
- 28
Die Beklagten beantragen:
- 29
Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
- 30
Die Beklagten halten die Abweisung des Antrags auf Verurteilung zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang für richtig. Weder hätten die Klägerinnen dargelegt, dass die Beklagten vorgerichtlich in Anspruch genommen worden seien noch sei die Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner schlüssig dargetan, da von der Beklagten Ziff. 1 die Feststellung der Schadensersatzpflicht und gegenüber der Beklagten Ziff. 2 die Deckung des Anspruchs aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag begehrt worden sei, vorgerichtlich dies aber nicht geltend gemacht worden sei.
- 31
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine eigenen abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
- 32
Die Berufungen der Beklagten sowie der Klägerinnen sind jeweils nach §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat jedoch keines der Rechtsmittel Erfolg. Die Berufung der Zweitbeklagten (1.) und die Berufung der Klägerinnen ist unbegründet (3.). Dagegen ist die Berufung der Erstbeklagten bereits unzulässig (2.).
- 33
1. Die Berufung der Zweitbeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Verpflichtung der Beklagten Ziff. 2 zur Gewährung von Versicherungsschutz festgestellt. Insbesondere haben die Klägerinnen ein Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung einer solchen sich aus § 100 VVG ergebenden Verpflichtung. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf ein Einstehen der Zweitbeklagten als der privaten Haftpflichtversichererin der Erstbeklagten haben, weil kein Direktanspruch besteht. Einen eigenständigen, nicht abgeleiteten Direktanspruch hat der geschädigte Dritte lediglich in der Pflichtversicherung i.S.d. § 113 VVG unter den besonderen Voraussetzungen des § 115 VVG, die hier nicht gegeben sind.
- 34
a) Regelmäßig hat ein an dem Haftpflichtversicherungsvertrag nicht beteiligter geschädigter Dritter in der freiwilligen Haftpflichtversicherung mangels einer § 115 Abs. 1 VVG entsprechenden Regelung erst nach Abtretung oder Pfändung und Überweisung des Freistellungsanspruchs oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftpflichtversicherungsnehmers (§ 110 VVG) eine rechtliche Handhabe, den Versicherer im Rahmen einer Leistungsklage direkt auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Dem entspricht es, dass dem Geschädigten nur unter bestimmten Ausnahmeumständen vorher das Recht zusteht, Feststellungsklage auf Gewährung von Deckungsschutz nach § 256 Abs. 1 ZPO zu erheben (vgl. bereits BGH, Urteil vom 12.03.1975 - IV ZR 102/74, juris Rn. 13 f.). Eine solche Ausnahme liegt etwa dann vor, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht aus dem Vertrag ablehnt und außerdem der Versicherungsnehmer untätig bleibt (BGH, Urteil vom 15.11.2000 - IV ZR 223/99, juris Rn. 10), wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06, juris Rn. 2) oder wenn Verjährung des Deckungsanspruchs droht (OLG Köln, Beschluss vom 21.052015 - I-9 U 46/15, juris Rn. 5), weil durch eine solche Feststellungsklage die Verjährung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wird (Koch in Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2025, Ziff. 5 LAHB Rn. 100; Wandt, in MüKo-VVG, 3. Aufl. 2024, § 108 VVG Rn. 26). (Materiell) Berechtigter i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist somit nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch der geschädigte Dritte (Koch in Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2022, § 100 Rn. 168). Die Besonderheit, dass ein Geschädigter oder ein Legalzessionar (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Mai 2007 - 3 U 144/06, juris Rn. 3) als ein am Versicherungsverhältnis als dem maßgeblichen Rechtsverhältnis nicht beteiligter Dritter ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO hat, beruht auf der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, die u.a. in §§ 108, 110 VVG zum Ausdruck kommt (OLG Celle, Urteil vom 05.07.2012 - 8 U 28/12, juris Rn. 30 f.), wonach die Versicherungsleistung dem Geschädigten zugute kommen soll (Armbrüster r + s 2010, 441, 447). Ganz generell kann damit ein entsprechendes Feststellungsinteresse bejaht werden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Geschädigten der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht (OLG Köln, Urteil vom 19.02.2013 - 9 U 155/12, juris Rn. 39). Jenseits solcher Ausnahmen begründet das Interesse des Geschädigten, sich über die Möglichkeiten der Realisierung seines Haftpflichtanspruchs vorab zu orientieren, für sich allein kein rechtliches Interesse an einer gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gerichteten Deckungsschutzfeststellungsklage. Dementsprechend besteht kein Feststellungsinteresse jedenfalls dann, wenn der Versicherer auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet und seinem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nicht eindeutig entzogen hat (BGH, Beschluss vom 30.05.1984 - IVa ZR 205/83, VersR 1984, 787; OLG Naumburg, Urteil vom 25.07.2013 - 2 U 23/13, juris Rn. 34).
- 35
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Klägerinnen ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO.
- 36
aa) Das Feststellungsinteresse folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Beklagte Ziff. 2 sich gegenüber den Klägerinnen vorprozessual nicht darüber erklärt hat, ob sie der Beklagten Ziff. 1 Deckungsschutz gewährt. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, dass sie überhaupt an die Beklagte Ziff. 2 mit einem Begehren um Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz herangetreten sind; ein solches Auskunftsbegehren lässt sich auch den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Die Verweigerung einer solchen Auskunft über das Deckungsverhältnis folgt insbesondere nicht aus der Verweigerung der Abgabe „weiterer Erklärungen“, weil dieser Aussage nicht der Erklärungsgehalt zukommt, die Zweitbeklagte verweigere der Erstbeklagten Deckungsschutz. Denn der Versicherer schuldet nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag nicht nur die Freistellung von begründeten Ansprüchen, sondern auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche (§ 100 VVG), und die Frage, ob der Versicherte dem Dritten haftet, ist im Haftpflichtprozess zu klären.
- 37
bb) Entgegen dem Landgericht ergibt sich das Feststellungsinteresse nicht aus dem Prozessverhalten der Beklagten Ziff. 2. Insbesondere hat sie, indem sie auf Klageabweisung angetragen hat, nicht die Gewährung von Deckung verweigert. Auch ein Beklagter, der ein Rechtsverhältnis - wie im Streitfall die Beklagte Ziff. 2 die Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz - materiell nicht in Abrede stellen will, hat die Möglichkeit, wegen fehlenden Feststellungsinteresses Klageabweisung zu beantragen (Roth, in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 256 Rn. 95). So verhält es sich mit dem Abweisungsantrag der Beklagten Ziff. 2: Weder der Abweisungsantrag noch dessen schriftsätzliche Ankündigung bringt zum Ausdruck, dass die Beklagte ihre Einstandspflicht zur Gewährung von Deckungsschutz in Abrede gestellt hätte, da sie den Abweisungsantrag allein mit ihrem prozessualen Rechtsstandpunkt, es fehle den Klägerinnen am Feststellungsinteresse, begründet hat.
- 38
cc) Das Feststellungsinteresse der Klägerinnen folgt aber aus der Gefahr des Verlusts des Deckungsanspruchs als des Befriedigungsobjektes. Die Beklagte Ziff. 2 hatte mit Schreiben vom 19.11.2021 (Anlage K 13) gegenüber der Erstbeklagten lediglich bis einschließlich 30.06.2025 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet, weshalb im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verjährung des Deckungsanspruchs drohte.
- 39
Der Haftpflichtversicherungsanspruch auf Freistellung von begründeten Haftpflichtansprüchen wird fällig, wenn der Versicherungsnehmer von dem geschädigten Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Verjährung dieses Anspruchs bestimmt sich nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres der Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten (BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03, juris Rn. 12).
- 40
Demnach begann die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2017 zu laufen, nachdem die Beklagte erstmals 2017 in Anspruch genommen worden war. Dass bereits Verjährung eingetreten wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Umstände, die eine Hemmung der Verjährung über den 30.06.2025 hinaus begründen würden, sind ebenfalls nicht dargelegt und auch sonst nicht zu ersehen. Damit konnten die Klägerinnen nur durch Erlangung eines die Deckungsverpflichtung der Zweitbeklagten aussprechenden Feststellungsurteils den Eintritt der Verjährung vermeiden, worauf ihr Interesse an der entsprechenden Feststellung beruht.
- 41
Nichts anderes folgt daraus, dass Teile der Literatur einem Versicherer im Drittschuldnerprozess gemäß § 242 BGB die Berufung auf die Einrede der Verjährung versagen wollen, wenn der geschädigte Dritte bzw. ein Legalzedent gegen den schädigenden Versicherungsnehmer - wie im Streitfall die Klägerinnen gegen die Erstbeklagte - ein rechtskräftiges Urteil erstritten und der Versicherer schon den vorangegangenen Haftpflichtprozess auf Seiten des Versicherungsnehmers geführt und damit bereits Deckungsschutz geleistet hat (so Schneider, in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2025, § 30 Rn. 156; Armbrüster, r + s 2010, 441, 447; a.M. Wandt, in MüKo-VVG, 3. Aufl. 2024, § 108 Rn. 27). Aus der darin liegenden Gewährung von Abwehrdeckung kann regelmäßig nicht auf den Willen geschlossen werden, auch die Verpflichtung zur Freistellung des Versicherungsnehmers zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06, juris Rn. 3), weshalb in der Führung des Haftpflichtprozesses einerseits und in der anschließenden Erhebung versicherungsrechtlicher Einwände kein widersprüchliches Verhalten liegt, das eine Beschränkung der Verjährungseinrede nach § 242 BGB rechtfertigen könnte. Jedenfalls kann ein zweifelhaftes und umstrittenes Korrektiv wie die Anwendung des § 242 BGB nicht das Interesse der Klägerinnen an der Feststellung der Verpflichtung der Zweitbeklagten zur Gewährung von Deckungsschutz ausräumen.
- 42
c) Dass die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte Ziff. 2 der Beklagten Ziff. 1 Deckung gewähren muss, in der Sache vorliegen, hat die Beklagte Ziff. 2 mit der Berufung nicht in Abrede gestellt.
- 43
2. Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 ist unzulässig, weil sie nicht begründet wurde.
- 44
Die mit Schriftsatz vom 24.04.2025 ausdrücklich zugleich namens der Erstbeklagten eingelegte Berufung ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Begründungsfrist entsprechend den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO begründet wurde. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 26.06.2025 befasst sich allein mit dem Feststellungsausspruch in Ziff. 3 des landgerichtlichen Tenors, der nur die Zweitbeklagte betrifft. Zudem beschränkt sich der Berufungsantrag ausdrücklich auf diese - mit der Berufung bekämpfte - Verurteilung.
- 45
3. Die Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Die Klägerinnen können die mit der Berufung noch geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangen.
- 46
a) Bezüglich der Klägerin Ziff. 2 ergibt sich dies schon daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen nach dem eigenen Vorbringen in der Berufungsbegründung vorgerichtlich nicht für diese, sondern lediglich für die Klägerin Ziff. 1 tätig geworden ist, womit der Klägerin Ziff. 2 keine eigenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden sind.
- 47
b) Die Berufung der Klägerin Ziff. 1 ist, soweit sie sich gegen die Beklagte Ziff. 2 richtet, unbegründet, weil die Klägerin Ziff. 1 mangels eines Direktanspruchs gegen die Zweitbeklagte keine Anerkenntniserklärung für die Kranken- und Pflegekasse mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils verlangen konnte. Die allein begründete Forderung auf Anerkenntnis der gegenüber der Versicherungsnehmerin bestehenden Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungs- und Deckungsschutz mit der Wirkung eines Neubeginns der Verjährung (§ 203 BGB) wurde dagegen gerade nicht erhoben.
- 48
c) Auch soweit die Klägerin Ziff. 1 von der Beklagten Ziff. 1 den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt, ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin Ziff. 1 kann von der Beklagten Ziff. 1 keine Freistellung von ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
- 49
aa) Die Beklagte Ziff. 1 befand sich nicht nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug.
- 50
Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. An den Verzugsvoraussetzungen fehlt es noch nicht etwa deshalb, weil die Klägerin Ziff. 1 gegenüber der Beklagten Ziff. 1 keine Mahnung ausgesprochen hat, denn eine verzugsbegründende Mahnung gegenüber dem versicherungsvertraglich regulierungsbevollmächtigtem Haftpflichtversicherer - wie im Streitfall gegenüber der Beklagten Ziff. 2 - setzt auch den Versicherten in Verzug (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11. 2007 - 12 U 30/07, juris Rn. 11 m.w.N.). Jedoch wurde die Beklagte Ziff. 2 durch die vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin Ziff. 1 nicht in Verzug gesetzt, weil sie - mangels Direktanspruchs - gegenüber der Klägerin Ziff. 1 nicht zur Schadensregulierung verpflichtet war (nicht thematisiert von OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11. 2007 - 12 U 30/07, juris Rn. 11 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2016 - I-6 U 104/15, juris Rn. 44), so dass auch die Erstbeklagte dadurch nicht in Verzug geraten konnte. An den Verzugsvoraussetzungen fehlt es unabhängig davon auch deshalb, weil die Erstbeklagte, die sich auf das Regulierungsverhalten der Beklagten Ziff. 2 verlassen durfte, eine nicht rechtzeitige Leistungserbringung nicht zu vertreten hätte.
- 51
bb) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin Ziff. 1 auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt verlangen.
- 52
Grundsätzlich sind Rechtsanwaltskosten nur zu erstatten, wenn sie erforderlich (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) und zweckmäßig sind. Für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt es auf die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person an (Dornis, in BeckOGK-BGB, Stand 01.06.2024, § 286 Rn. 338 m.w.N.). Danach kann die Klägerin Ziff. 1 von der Erstbeklagten schon deshalb keinen Ersatz für die vorgerichtliche Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten und die ihr durch dessen Tätigwerden entstandenen Kosten verlangen, weil dessen Handeln ausschließlich gegenüber der Beklagten Ziff. 2 erfolgte und die Klägerin Ziff. 1 von dieser mangels Direktanspruchs keine Anerkenntniserklärung mit der Wirkung eines Feststellungsurteils beanspruchen konnte. Ohnehin hätte die Klägerin Ziff. 1 als vernünftig und wirtschaftlich denkende Person die Beklagte Ziff. 2 mit Blick auf deren bis dato unproblematisches Regulierungsverhalten nicht im Jahr 2022 anwaltlich zur Abgabe eines nicht geschuldeten Anerkenntnisses auffordern lassen, sondern in der Zeit vor dem 30.06.2025 erneut durch Parteischreiben zur Abgabe eines weiteren Verzichts auf die Verjährungseinrede aufgefordert.
III.
- 53
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 54
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- IV ZR 115/03 2x (nicht zugeordnet)
- 11 O 222/24 3x (nicht zugeordnet)
- § 116 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- VVG 2008 § 115 Direktanspruch 3x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 4x
- VVG 2008 § 100 Leistung des Versicherers 2x
- VVG 2008 § 113 Pflichtversicherung 1x
- VVG 2008 § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers 2x
- IV ZR 102/74 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 223/99 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 265/06 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 46/15 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 2x
- VVG 2008 § 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch 2x
- 3 U 144/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle (8. Zivilsenat) - 8 U 28/12 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 155/12 1x
- VersR 1984, 787 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 23/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 3x
- BGB § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 30/07 2x
- 6 U 104/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x