Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 1438/20
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 25.08.2020, Az.: 4 O 308/19, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.921,98 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal Zahlung von Schadensersatz wegen des Erwerbs eines betroffenen Gebrauchtfahrzeugs.
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Am 11.06.2018 erwarb der Kläger bei einem selbstständigen Vertragshändler der Beklagten einen gebrauchten … (Erstzulassung 01.04.2014) zum Preis von 28.700,00 €. Für diesen Fahrzeugtyp wurde die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt.
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Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger bei der A Bank - Zweigniederlassung der V Bank GmbH - ein Darlehen auf. Hinsichtlich des näheren Inhalts des Darlehensvertrags wird auf die Anlage K 5 (Bl. 44 ff. eAkte OLG) Bezug genommen.
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In das Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter 3-Liter-Motor eingebaut, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser - wie der Kläger behauptet - die Typenbezeichnung EA 897 oder - wie von der Beklagten vorgetragen - EA 896 Generation 2 trägt. Für Fahrzeuge mit diesem Motor hatte das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) bereits am 23.01.2018 einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sogenannten schnellen Motoraufwärmfunktion veröffentlicht, da diese Funktion nahezu nur im Prüfstand aktiviert werde und daher im Rahmen des normalen Straßenverkehrs die damit verbundene NOx-Schadstoffminderung unterbleibe. Das von der Beklagten zur Änderung dieser Konfiguration konzipierte Software-Update wurde vom KBA am 26.11.2018 freigegeben (vgl. Anlage B 6, Bl. 143 f. Papierakte LG). Dieses setzte den Kläger im Februar 2019 von dem Rückruf in Kenntnis und forderte ihn auf, sich an der von der Beklagten zur Behebung der Problematik angebotenen Maßnahme (Software-Update) zu beteiligen (Anlage K 3, Bl. 21 Papierakte LG). Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2019 (Anlage K 4, Bl. 22 f. Papierakte LG) auf Rückabwicklung des Fahrzeugs in Anspruch. Im Juni 2019 ließ er das Software-Update an seinem Fahrzeug durchführen.
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Am 21.07.2017 hatte die Beklagte eine Pressemitteilung zum Nachrüstprogramm bezüglich ihrer 3-Liter-Dieselmotoren (Anlage BE 5, Bl. 99 eAkte OLG) veröffentlicht. Zudem hatten in den Jahren 2017 und 2018 vor dem Fahrzeugkauf durch den Kläger vereinzelt nationale Medien über den Rückruf bezüglich der Fahrzeuge mit diesen Motoren im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung berichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlagen BE 7 - BE 13 (Bl. 101 - 113 eAkte OLG) Bezug genommen.
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Die Parteien streiten insbesondere um die Frage, ob die Beklagte den Kläger wegen des Inverkehrbringens eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sogenannten schnellen Motoraufwärmfunktion versehenen Fahrzeugs vorsätzlich sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB geschädigt hat sowie ob eine etwaige objektive Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger bereits wegen einer Verhaltensänderung der Beklagten entfallen war.
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Zum Sachverhalt im Übrigen und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 200 ff. Papierakte LG) verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB bereits nicht hinreichend dargelegt. Denn er habe sich im Wesentlichen auf Feststellungen zum hier nicht streitgegenständlichen Motor EA 189 bezogen. Das Schreiben des KBA aus Februar 2019 lasse eine erschöpfende Beurteilung der Frage, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt, nicht zu. Zudem hätten die Beklagte und ihr Mutterkonzern ab dem 22.09.2015 mit den Behörden zusammengearbeitet, und zwar auch bezüglich des hier streitgegenständlichen Motors wie die Veröffentlichung des KBA vom 23.01.2018 zeige. Spätestens ab diesem Zeitpunkt liege daher kein besonders verwerfliches Handeln des Konzerns und mithin auch der Beklagten mehr vor, zumal die Beklagte auch ihre Händler weitergehend informiert habe, was aus den Anlagen B 11 bis B 13 (Bl. 189 ff. Papierakte LG) ersichtlich sei. Zudem habe der Kläger auch seine Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan, weil er das Fahrzeug finanziert habe und dem Gericht die Prüfung nicht möglich sei, ob ein verbrieftes Rücktrittsrecht bestehe. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, folge keine Haftung der Beklagten.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe sich mit seinem umfassenden Vortrag zur schadstoffmindernden schnellen Motoraufwärmfunktion, welche nur im NEFZ-Prüfzyklus aktiviert werde und dort anders als im realen Fahrbetrieb für eine NOx-Schadstoffreduzierung sorge, nicht auseinandergesetzt und deshalb rechtsfehlerhaft eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte verneint. Es habe sich dabei auch in keiner Weise mit dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 05.06.2020, 8 U 1803/19, befasst, das den hier streitgegenständlichen Motor betreffe. An seiner Aktivlegitimation bestünden trotz Fahrzeugfinanzierung keine Zweifel, denn nicht die finanzierende Bank sei geschädigt, sondern er als Fahrzeugkäufer. Auch sei die objektive Sittenwidrigkeit nicht ab Januar 2018 oder gar schon im September 2015 entfallen. Er habe nämlich keine Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt, insbesondere habe ihn der Kfz-Händler nicht darüber informiert. Aus welchem Grund ein auf der Internetseite des KBA veröffentlichter Rückruf die besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten entfallen lassen solle, erschließe sich nicht. Es sei für ihn jedenfalls nicht erkennbar gewesen, dass der Dieselskandal auch die 3,0-Liter-Motoren der Beklagten betreffe. Denn die Beklagte habe auch über September 2015 hinaus gerade versucht, genau dies zu verbergen.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Q 5 3.0 TDI V6, FIN: W, einen Betrag in Höhe von 25.921,98 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.713 € seit dem 27.04.2019, sowie in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 11.06.2018, zu zahlen.
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1a. Hilfsweise: Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.421,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2019 zu bezahlen, und den Kläger von sämtlichen noch offenstehenden Darlehensraten, höchstens jedoch einem Gesamtbetrag von weiteren 7.453,53 €, freizustellen, die der Kläger bis zum 20.06.2022 an die A Bank, im Rahmen des Darlehnsvertrages vom 11.06.2018, Darlehensnettobetrag 15.000 €, Zinsen 953,53 €, Sollzinssatz 2,46 0/0, effektiver Jahreszins 2,49 0/0, 48 Raten zu 250 € und eine Schlussrate von 3.953,53 €, Darlehensvertragsnummer 10044864A842, zu zahlen hat, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw …, FIN: ….
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2. Festzustellen, dass sich die Beklagte und Berufungsbeklagte mit der Rücknahme des Pkw …, FIN: … in Annahmeverzug befindet.
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3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, zur Entlastung des Klägers und Berufungsklägers an die RAe für vorgerichtliche Anwaltskosten 1.564,25 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
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Hilfsweise hierzu:
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Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und Berufungskläger von der Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,25 €, gegenüber den Rechtsanwälten, freizustellen.
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Die Beklagte beantragt
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zwar vertrete das KBA die Auffassung, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ursprünglich eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut gewesen. Diese sei aber durch das am 26.11.2018 freigegebene und zwischenzeitlich im klägerischen Fahrzeug installierte Software-Update beseitigt worden. Jedenfalls im Zeitpunkt des Kaufs habe die objektive Sittenwidrigkeit ihres Handelns nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung gefehlt. Denn bereits seit September 2015 arbeite sie sowie ihr Mutterkonzern intensiv mit den Behörden zusammen. Mit dem KBA würden seitdem alle Dieselkonzepte des Konzerns überprüft und soweit erforderlich angepasst. Konkret bezüglich der Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor habe sie, wie vom Landgericht festgestellt, am 22.12.2017 (Anlage B 11, Bl. 189 Papierakte LG) und erneut am 25.01.2018 (Anlage B 12, Bl. 191 ff. Papierakte) sämtliche Vertragshändler anhand des Partner-Portals über die Problematik informiert und ihnen ein Musterschreiben zur Information der Kunden (Anlage B 13, Bl. 194 Papierakte LG) zur Verfügung gestellt. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen seien ihre Vertragshändler verpflichtet, die im Partner-Portal bereitgestellten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und die dort bereitgestellten Maßnahmen umzusetzen.
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Erstmals mit der Berufungsreplik vom 03.03.2021 (Bl. 132 ff. eAkte OLG) bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass die Beklagte ihre Vertragshändler über die Problematik bezüglich der unzulässigen Abschalteinrichtung informiert und diesen aufgegeben habe, potentielle Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags hierüber zu unterrichten und den Musterbrief zu übergeben. Zudem seien dieser und die Pressemitteilung der Beklagten vom 21.07.2017 (Anlage BE 5) beschönigend und daher irreführend.
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An der mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 haben die Prozessbevollmächtigten beider Parteien gemäß § 128a ZPO mit Genehmigung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.02.2021, Bl. 119 f. eAkte OLG) im Wege der Bild- und Tonübertragung von ihrem jeweiligen Kanzleisitz aus teilgenommen.
II.
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Die gemäß §§ 511, 517 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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Zwar hat das Landgericht den Vortrag des Klägers zu der Konfiguration seines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verfahrensfehlerhaft als nicht hinreichend substantiiert angesehen, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu begründen (1.). Ebenso würde ein etwaiges verbrieftes Rückgaberecht im Rahmen einer Fahrzeugfinanzierung nicht zu einem Wegfall eines Schadens führen (2). Allerdings scheitert ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB daran, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs kein fortwirkendes sittenwidriges Verhalten der Beklagten mehr vorlag (3.). Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (4.). Im Einzelnen:
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1. Zu Recht rügt die Berufung, dass das Landgericht den Vortrag des Klägers zu der in sein Fahrzeug eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung zu Unrecht als nicht hinreichend substantiiert bewertet hat.
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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats zum sogenannten Diesel-Abgasskandal ist inzwischen geklärt, dass es ein objektiv sittenwidriges Verhalten darstellt, wenn ein Autohersteller auf der Grundlage einer strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse Fahrzeuge mit einer Motorsteuerungssoftware ausstattet, die bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden. Denn ein solches Verhalten zielt unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab und dient dazu, unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen und dabei die damit einhergehende Belastung der Umwelt und die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge er-
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folgen könnte, in Kauf zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.; vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 33; Beschlüsse vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 17 und vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 –, juris Rn. 16; Senat, Urteile vom 25.10.2019 - 3 U 819/19 - juris; vom 28.02.2020 - 3 U 1451/19 -, vom 17.03.2020 - 3 U 1903/19 -, BeckRS 2020, 14841, vom 30.06.2020, - 3 U 120/20 -, - 3 U 123/20 -, juris sowie BeckRS 2020, 15296, - 3 U 250/20 -, - 3 U 1868/19 -, - 3 U 1869/19 -, juris sowie BeckRS 2020, 15305 und - 3 U 1900/19 -, vom 15.09.2020, - 3 U 591/20 -, vom 13.10.2020, 3 U 615/20, vom 29.12.2020, 3 U 1051/20 sowie vom 26.01.2021, 3 U 913/20).
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Diese Voraussetzungen hat der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen, ohne dass die Beklagte dem in erheblicher Weise entgegengetreten ist. Der Vortrag des Klägers beschränkte sich dabei - anders als vom Landgericht angenommen - nicht im Wesentlichen auf den Motor EA 189. Unabhängig von der - für die Bewertung unerheblichen - Frage der korrekten Typbezeichnung des eingebauten Motors (EA 897 oder EA 896 Gen 2) hat der Kläger substantiiert unter Verweis auf den unstreitigen Rückruf des KBA vom 23.01.2018 dargelegt, dass sein Fahrzeug mit einer sogenannten schnellen Motorwärmfunktion ausgestattet war, die der Reduktion des NOx-Ausstoßes auf dem NEFZ-Prüfstand diente und im realen Straßenverkehr nicht aktiviert wurde sowie dass dadurch die maßgeblichen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.
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Eine derartige Fahrzeugkonfiguration stellt nach dem oben dargelegten Maßstab grundsätzlich auch gegenüber späteren Fahrzeugkäufern eine Täuschungshandlung dar, die geeignet ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu begründen. Der Senat macht sich insoweit die überzeugenden Ausführungen des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz im Urteil vom 05.06.2020 (8 U 1803/19, BeckRS 2020, 17355 Rn. 23 ff.) zu Eigen.
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2. Ebenfalls stünde einem Anspruch des Klägers ein im Rahmen der Fahrzeugfinanzierung vereinbartes sogenanntes verbrieftes Rückgaberecht nicht entgegen, nach dem der Fahrzeugkäufer die Möglichkeit erhält, das Fahrzeug zum Ende des Finanzierungszeitraums an den Vertragshändler zu festgelegten Konditionen zu verkaufen (im Ergebnis ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020, I-8 U 43/20, juris Rn. 84 ff.; OLG Köln, Urteil vom 10.06.2020, I-16 U 240/19, juris Rn. 39).
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Der Senat hat bereits entschieden, dass selbst der Weiterverkauf eines Fahrzeugs die Folgen eines täuschungsbedingt ungewollt geschlossenen Fahrzeugskaufs nicht zwingend vollständig kompensiert und daher einem Anspruch aus § 826 BGB nicht entgegensteht (Senat, Urteile vom 29.12.2020 - 3 U 1051/20 - und vom 26.01.2021 - 3 U 1283/20). Er hat dies unter anderem damit begründet, dass der Käufer andernfalls gehalten wäre, das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses gegen den Fahrzeughersteller zu behalten, was ihn ein weiteres Mal in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigen würde (vgl. Senat, Urteil vom 26.01.2021 - 3 U 1283/20, juris Rn. 25).
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Diese Erwägung ist auf das verbriefte Rückgaberecht übertragbar. Denn würde man einen Schaden wegen des Bestands dieses Rückgaberechts ablehnen, würde dies nicht dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schaden in den Fällen des Diesel-Abgasskandals nicht in einem etwaig reduzierten Marktpreis, sondern in dem Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Käufers liegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2020 - 4 U 153/19 - juris Rn. 30). Je nach Marktentwicklung wäre der geschädigte Käufer in diesem Fall gehalten, an dem ungewollten Kaufvertrag bis zum Ablauf des Finanzierungszeitraums festzuhalten. Der Eingriff in seine Dispositionsfreiheit würde dadurch nicht beseitigt, sondern perpetuiert.
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3. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB scheitert vorliegend aber daran, dass das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt des Fahrzeugskaufs am 11.06.2018 nicht mehr als objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen war.
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a) Fallen die erste potenziell schadensursächliche Handlung (hier das Inverkehrbringen des mit der schnellen Motoraufwärmfunktion versehenen Fahrzeugs) und der Eintritt des Schadens (Fahrzeugkauf durch den Kläger) zeitlich auseinander, ist der Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.
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Soweit der Kläger insoweit im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2021 (Bl. 143 ff. eAkte OLG) unter Verweis auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 16.01.2020 (14 U 166/19) die Auffassung vertritt, es sei für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit im Wege eines vergleichsweisen Rückgriffs auf die strafrechtlichen Regelungen zum beendeten Versuch allein auf den Zeitpunkt der Tathandlung abzustellen, schließt sich der Senat dem nicht an. Denn zutreffend weist der Bundesgerichtshof inzwischen in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet wird, weil der haftungsbegründende Tatbestand die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt (siehe zuletzt BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 –, juris Rn. 13). Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Betroffenen diesem gegenüber als nicht (mehr) sittenwidrig zu werten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 –, juris Rn. 13). Es greift daher zu kurz, entweder nur auf den Zeitpunkt der Täuschungshandlung oder allein auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen. Eine Verhaltensänderung ist vielmehr im Rahmen der Bewertung des Gesamtverhaltens des Schädigers als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - zu berücksichtigen. Es kann der Sittenwidrigkeit entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 31).
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Bei Durchführung dieser Gesamtbetrachtung findet auch nicht - wie der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz außerdem meint - eine unbillige Entlastung des Schädigers zulasten des Geschädigten statt. Denn prägendes Merkmal der Haftung nach § 826 BGB ist nicht der Schutz vor nachteiligen Vertragsschlüssen, sondern die Sanktionierung des sittenwidrigen Vorgehens des Schädigers, durch das dieser sich gegen die akzeptierte Werteordnung stellt (vgl. BeckOK-BGB/Förster, 57. Edition, § 826 BGB Rn. 4). Dreh- und Angelpunkt der Haftung nach § 826 BGB ist daher stets nicht die Schutzwürdigkeit des Geschädigten, sondern die Sittenwidrigkeit des Handelns des Täters (vgl. MüKo-BGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 826 BGB Rn. 6). Ungeachtet dessen steht der Geschädigte auch in den sogenannten Spätkauffällen nicht rechtlos. Denn der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung dürfte stets jedenfalls nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und damit zu verschuldensunabhängigen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten gegen den Verkäufer führen.
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b) Nach diesem Maßstab ist das Verhalten der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger nicht mehr als objektiv sittenwidrig anzusehen, weil die Beklagte ihr Verhalten zuvor geändert hat. Im Einzelnen:
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aa) Nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals haben der Mutterkonzern der Beklagten und dessen Tochtergesellschaften ab September 2019 ihr Verhalten durch öffentliche Bekanntgabe der Problematik im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung des Mutterkonzerns sowie Pressemitteilungen der Konzerngesellschaften geändert. Denn hierdurch wurde die strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, juris Rn. 15).
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Ab diesem Zeitpunkt war daher nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten V-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten des Mutterkonzerns der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, juris Rn. 37; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 13.10.2020, 3 U 593/20). Dieses Verhalten gilt nicht nur für Fahrzeuge des Mutterkonzerns, sondern auch für solche von deren Tochtergesellschaften wie der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, juris Rn. 17 f.; Senat, Urteile vom 28.02.2020, 3 U 1902/19 und vom 13.10.2020, 3 U 593/20).
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Allerdings betrifft dieses geänderte Verhalten zunächst lediglich den Motor EA 189, denn allein dieser Motor wurde in der Ad-hoc-Mitteilung des Mutterkonzerns der Beklagten und den Pressemitteilungen der Konzerngesellschaften genannt, sodass auch nur insoweit bei potentiellen Kunden das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der verbauten Abgastechnik zerstört wurde (ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2021, 4 U 257/19, juris Rn. 35; in diese Richtung wohl auch BGH, Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 19).
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Somit ist die objektive Sittenwidrigkeit der Manipulation des hier streitgegenständlichen 3-Litermotors mit einer schnellen Motoraufwärmfunktion noch nicht im September 2015 entfallen.
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bb) Hinsichtlich des hier im Streit stehenden 3-Liter-Motors hat die Beklagte ihr Verhalten jedoch spätestens um den Jahreswechsel 2017/2018 herum ebenfalls verändert, in dem sie nunmehr auch insoweit die Strategie wählte, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen.
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Dabei kann dahinstehen, ob - ähnlich der Ad-hoc-Mitteilung des Mutterkonzerns bezüglich des Motors EA 189 im September 2015 - die Pressemitteilung der Beklagten vom 21.07.2017 (Anlage BE 5, Bl. 99 eAkte OLG) und die Presseberichterstattung im zeitlichen Zusammenhang hierzu bereits ausreicht, um das Vertrauen potentieller Käufer in die Ordnungsgemäßheit der Abgastechnik in den 3-Liter-Dieselmotoren der Beklagten zu zerstören. Denn jedenfalls in Zusammenschau mit den sich anschließenden Maßnahmen der Beklagten, namentlich der Zusammenarbeit mit dem KBA sowie der Information ihrer Vertragshändler verbunden mit der Maßgabe, potentielle Kunden aufzuklären, kann der Beklagten kein objektiv sittenwidriges Handeln mehr angelastet werden.
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Schon aus der Pressemitteilung der Beklagten ergibt sich, dass die Beklagte mit dem KBA auch bezüglich der Überprüfung der 3-Liter-Motoren zusammengearbeitet hat. Wie das Landgericht - von der Berufung nicht angegriffen - auf Seite 7 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, folgte auf diese Überprüfung der am 23.01.2018 öffentlich bekanntmachte Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge. Die Beklagte entwickelte in der Folge ein Software-Update zur Beseitigung der schnellen Motoraufwärmstrategie und stellte dieses dem KBA zur Abnahme vor. Außerdem informierte sie am 22.12.2017 (Anlage B 11, Bl. 189 Papierakte) und erneut am 25.01.2018 (Anlage B 12, Bl. 191 ff. Papierakte = Anlage BE 3, Bl. 95 ff. eAkte OLG) über das A-Partner-Portal ihre Vertragshändler über den Rückruf und die Planungen zum Software-Update. Sie erläuterte ferner, wie die Betroffenheit vorhandener Gebrauchtfahrzeuge ermittelt werden kann und gab den Vertragshändlern auf, potentielle Käufer solcher Fahrzeuge vor Verkauf über den Rückruf zu informieren. Hierzu stellte sie ein Musterschreiben zur Verfügung (Anlage B 13, Bl. 194 Papierakte = Anlage BE 4, Bl. 98 eAkte OLG), das den Käufern ausgehändigt und von diesen unterschrieben werden sollte.
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Soweit der Kläger erstmals in der Replik auf die Berufungserwiderung die Maßnahmen der Beklagten, insbesondere die Information der Vertragshändler, bestreitet, ist dies gemäß § 529 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO unbeachtlich. Die Beklagte hat die Maßnahmen bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 06.08.2020 (Bl. 182 ff. Papierakte LG) umfassend dargelegt und dazu die Anlagen B 11-13 vorgelegt, ohne dass der
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Kläger dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder im Rahmen der Berufungsbegründung entgegengetreten wäre. Der Vortrag der Beklagten wurde vom Landgericht der Sache nach zu Recht als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden angesehen (vgl. LGU, Seite 8). Soweit der Kläger es nunmehr bestreiten will, sind Zulassungsgründe weder gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Maßnahmen sind in ihrer Gesamtschau auch nicht - wie der Kläger meint - beschönigend und daher ungeeignet, die objektive Sittenwidrigkeit zu beseitigen. Sie zeigen vielmehr deutlich, dass die Beklagte nunmehr darum bemüht war, ihre Strategie, durch Einsatz einer verdeckten unzulässigen Abschalteinrichtung das KBA und potentielle Käufer über die Ordnungsgemäßheit der Abgassteuerung der 3-Liter-Motoren zu täuschen, aufgegeben hat. Insbesondere durch die Information der Vertragshändler und deren Verpflichtung, potentielle Käufer ihrerseits zu informieren und sich dies durch Unterschrift bestätigen zu lassen, hat die Beklagte ausreichend Vorsorge getroffen, um künftige Schädigungen von Kunden weitgehend zu vermeiden. Es trifft auch nicht zu, wenn der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2021 (Seite 3, Bl. 145 eAkte OLG) behauptet, die Beklagte habe in diesem Musterschreiben lediglich auf Emissionsverbesserungen jenseits der gesetzlichen Anforderungen hingewiesen. Denn in dem Schreiben heißt es wörtlich (Hervorhebungen durch den Senat):
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„Für diese 850.000 Fahrzeuge werden in Absprache mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) Software Updates durchgeführt, die zum Teil angeordnet, zum Teil freiwillig vorgenommen werden.“
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Hieraus ergibt sich eindeutig, dass ein Teil der 850.000 Fahrzeuge, für die das Software-Update vorgesehen war, von einem behördlichen Rückruf betroffen waren. Ein potentieller Käufer, der diese Information vom Vertragshändler erhält, hat auf dieser Basis die Möglichkeit nochmals gezielt bezüglich des konkreten Fahrzeugs nachzufragen.
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Ein aus moralischer Sicht gänzlich tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, ist zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, juris Rn. 16).
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Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 23.03.2021 (Bl. 143 ff. eAkte OLG) schließlich die Auffassung vertritt, die Beklagte hätte auch alle sonstigen gewerblichen und privaten Verkäufer und nicht nur ihre Vertragshändler informieren müssen, überspannt er die Anforderungen an eine Abkehr von der Sittenwidrigkeit deutlich. Zudem konnte die Beklagte schon aufgrund der getroffenen Maßnahmen in Zusammenschau mit der Veröffentlichung des Rückrufs durch das KBA sowie der Medienberichterstattung (vgl. Anlagen BE 7 - BE 13 (Bl. 101 - 113 eAkte OLG) davon ausgehen, dass die Manipulation der Abgassteuerung beim streitgegenständlichen Motorentyp jedenfalls professionellen Verkehrskreisen nicht verborgen bleibt, zumal in den Jahren nach 2015 eine erhöhte Sensibilität für die Dieselabgasthematik bestand. Hinsichtlich der potentiellen privaten Verkäufer konnte die Beklagte, die eng mit dem KBA zusammenarbeitete, sicher davon ausgehen, dass diese ebenfalls zeitnah durch die Rückrufschreiben über die Motorenkonfiguration informiert werden.
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c) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, von seinem Verkäufer - einem Vertragshändler der Beklagten - nicht entsprechend der Hinweise der Beklagten aufgeklärt worden zu sein. Dies könnte unter Umständen eine eigenständige Haftung der Verkäuferin begründen, ist der Beklagten aber nicht zuzurechnen und führt daher auch nicht zu einem objektiv sittenwidrigen Handeln der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20 -, juris Rn. 19). Denn diejenigen Käufer, bei denen der Kaufvertragsschluss zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem nach der gebotenen Gesamtbetrachtung - wie hier (siehe unter b) - kein sittenwidriges Handeln der Beklagten mehr anzunehmen ist, wurden von der Beklagten - unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig geschädigt (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 38).
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4. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen. Ein denkbarer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheitert - neben dem Fehlen einer Täuschung im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs aus den unter 3. dargelegten Gründen - auch daran, dass keine Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen bestünde, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rn. 24 ff.). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. mit §§ 6, 27 EG-FGV scheitert daran, dass es sich dabei nicht um Schutzgesetze handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - Rn. 74 sowie Urteil vom 30.07.2020 -VI ZR 5/20 - Rn. 13; Senat, Urteil vom 28.02.2020 - 3 U 1902/19).
- 53
5. Mangels Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs scheitert die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, Rechtsanwaltskosten) sowie in Bezug auf die Hilfsanträge, bei denen jeweils nur eine andere Art der Schadensbeseitigung (teilweise Freistellung von Darlehensraten bzw. Rechtsanwaltskosten) geltend gemacht wird. Deliktszinsen könnten zudem ohnehin nicht beansprucht werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 -VI ZR 397/19 - Rn. 22).
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da die streitgegenständlichen Rechtsfragen zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt sind und vom Senat lediglich auf den Einzelfall angewendet wurden.
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Den Streitwert hat der Senat an der Höhe der begehrten Abänderung des angefochtenen Urteils bemessen (§ 3 ZPO).
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