Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 W 2/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13. Dezember 2013 in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 30. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das Landgericht Stendal zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Auskunft über die Treuhandverwaltung der Antragsgegnerin der Jahre 2010 und 2011. Der Senat hat die zurückweisende Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 23.9.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch an das Landgericht zurückverwiesen.

2

Am 13.12.2013 hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut abgelehnt, weil der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt habe, zu den auskunftsberechtigten Stiftern zu gehören. Die in Kopie eingereichten und inhaltlich unstreitigen Urkunden würden ihn als Mitglied des Gründungsvorstandes ausweisen, belegten aber nicht seine Stiftereigenschaft.

3

Gegen diese, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 17.12.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der am 17.1.2014 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der die Einzelrichterin nicht abgeholfen hat. Nach wie vor habe der Antragsteller nicht dargelegt, Vermögen in die Stiftung eingebracht zu haben.

II.

4

Auf das Rechtsmittel und den Prozesskostenhilfeantrag sind die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung anzuwenden (§ 40 Satz 1 EGZPO). Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 u. 2; 567 Abs. 1 Nr. 1; 569 Abs. 1 Sätze 1 u. 2, Abs. 2 ZPO zulässige und nach § 568 Satz 1 ZPO durch ein Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter zu entscheidende sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg und führt abermals zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskostenhilfe lässt sich auch nicht mit der weiteren Begründung des Landgerichts ablehnen. Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 114 Satz 1 ZPO). Allerdings ist die Sache nach wie vor nicht entscheidungsreif, weil keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers i.S.v. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt und die Einwände der Antragsgegnerin zum Wert des Anspruchsgegenstandes bisher unberücksichtigt blieben, obwohl sie für das entscheidungsbefugte Prozessgericht (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von Bedeutung sind.

5

1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23.9.2013 zum geltend gemachten Anspruch Stellung genommen und dabei insbesondere ausgeführt, dass die Rechtsbeziehung der Antragsgegnerin zu den Stiftern rein schuldrechtlicher Natur ist. Die Antragsgegnerin sieht sich einer Mehrheit von Treugebern gegenüber, weil die Stifter unter gemeinschaftlicher Übergabe des sog. Grundstockvermögens zu ihr in vertragliche Beziehung getreten sind. Dies bestätigt auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1.12.2013. Der Stiftungs-Treuhandvertrag trägt ausdrücklich auch die Unterschrift des Antragstellers und zwar als (Mit-)Stifter. In diesem Fall kommt es im Treuhandverhältnis nicht darauf an, von welchem Stifter die einzelnen Vermögensgegenstände stammten. Die Antragsgegnerin schuldet den Stiftern gemeinschaftlich Erfüllung (§ 432 BGB).

6

Hiervon hatte das Landgericht auszugehen und nach ergänzendem Vorbringen der Beteiligten die Frage zu beantworten, ob der Antragsteller trotz § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise über § 242 BGB Auskunft an sich verlangen kann. Dies wird, soweit es um den Stand des Geschäfts geht, für möglich gehalten (Seiler, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 666 Rdn. 15).

7

Sein berechtigtes Interesse (vgl. BGH NJW 1996, 656; BayObLG NJW 1972, 1377, 1378) hat der Antragsteller nunmehr dargelegt. Die ihm gegenüber in Bezug auf das Stiftungsvermögen erhobenen Vorwürfe, die auch in diesem Verfahren offen zutage tretenden Streitigkeiten zwischen den Stiftern sowie die mittlerweile eingetretene räumliche Entfernung des Antragstellers zu den anderen Stiftern rechtfertigten in einer für das Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden Weise das Auskunftsbegehren. Dagegen besteht auf der Seite der Antragsgegnerin kein Grund, dem Antragsteller die Auskunft zu verweigern. Sie muss den Stiftern die Jahresrechnung sowieso vorlegen.

8

2. Die Antragsgegnerin behauptet einen die Zuständigkeit der Amtsgerichte begründenden Wert des geltend gemachten Auskunftsanspruchs (vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 3 ZPO). Ist diese Behauptung richtig, müsste das Gesuch ohne Verweisungsantrag wegen § 117 Abs. 1 Satz ZPO scheitern. Hierzu wird sich der Antragsteller zu äußern haben (§ 139 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

9

3. Der Antragsteller hat darüber hinaus Tatsachen vorgetragen, die auf eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hindeuten. Dementsprechend bedarf es einer aktuellen Erklärung auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Angesichts der Darlegungen der Antragsgegnerin zum Vermögen des Antragstellers wird das Landgericht zu erwägen haben, die Glaubhaftmachung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. zu verlangen.

III.

10

Die Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.


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