Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 16/16

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichtes Schwerin - Familiengericht - vom 15.12.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind L. F. R. zu Händen der Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Februar 2015 bis November 2016 in Höhe von 6.231,00 Euro und ab Dezember 2016 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 289,00 Euro zu zahlen.

b.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind P. L. R. zu Händen der Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Februar 2015 bis November 2016 in Höhe von 5.170,00 Euro und ab Dezember 2016 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 240,00 Euro zu zahlen.

c.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III.

Hinsichtlich des Unterhaltes ab dem Monat Dezember 2016 wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

V.

1.

Der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in S. bewilligt.

2.

Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. in S. bewilligt.

VI.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über Unterhalt für zwei minderjährige Kinder.

2

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder L. F., geboren am ...2008, und P. L., geboren am ..2015, hervorgegangen. Sie lebten nach der Trennung der Beteiligten zunächst beide im Haushalt der Antragstellerin. Die Trennung der Beteiligten vollzog sich im Januar 2015 durch den Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung; letztere befindet sich auf einem Hausgrundstück, das im Miteigentum des Antragsgegners und dessen früherer Ehefrau steht. Der Antragsgegner lebte bis einschließlich Juli 2016 in Miete mit einer neuen Partnerin zusammen bei Teilung der Wohnkosten in Höhe von 574,00 Euro warm, nachdem die Antragstellerin die Immobilie bis zu ihrem Auszug zum 01.08.2016 mit den gemeinsamen Kindern weiter bewohnte. Im Hinblick auf den fortgesetzten Besuch ihrer bisherigen Schule hielt sich L. F. in der Folge von Montag bis Freitagmorgen im Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits auf und verbringt lediglich die Wochenenden bei der Antragstellerin.

3

Der Antragsgegner bezog im Jahr 2014 aus einer abhängigen Beschäftigung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.143,12 Euro, von welchem 40,00 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Monat abgezogen wurden. In der Zeit vom 17.03.2015 bis zum 15.06.2015 bezog er aufgrund eines Arbeitsunfalles monatliches Krankengeld in Höhe von 1.890,00 Euro netto; seit Ende April 2016 ist er erneut krankgeschrieben und erhält zwischenzeitlich Krankengeld in Höhe von kalendertäglich mindestens 50,00 Euro netto.

4

Aus seiner früheren Ehe hat der Antragsgegner zwei weitere Kinder, die am ..2000 bzw. am ..2001 geboren sind; diesen leistete er in Absprache mit seiner früheren Ehefrau zunächst monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 44,00 Euro unter Berücksichtigung einer Tilgung bestehender Verbindlichkeiten. Die betreffenden Schulden bestehen gegenüber Kreditinstituten - jedenfalls teilweise im Zusammenhang mit der zuvor genannten Immobilie - in Höhe von 900,00 Euro monatlich mit einem Zinsanteil in Höhe von 313,00 Euro bei einer gesamtschuldnerischen Haftung des Antragsgegners und seiner früheren Ehefrau; hinzukommen diverse monatliche Zahlungsverpflichtungen des Antragsgegners auf rückständige Versicherungsbeiträge und Wohnnebenkosten. Seit Beginn seines aktuellen Krankengeldbezuges hat er Unterhaltsleistungen gegenüber seinen beiden weiteren Kindern gänzlich eingestellt.

5

Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner im Februar 2015 auf, im Hinblick auf Unterhaltsforderungen der gemeinsamen Kinder Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen.

6

Die Antragstellerin hat sodann mit Eingang im Juli 2015 diesbezügliche Ansprüche in Höhe von Zahlbeträgen nach der zweiten Einkommensgruppe ab Februar 2015 gerichtlich geltend gemacht. Sie war der Auffassung, der Antragsgegner könne von seinem Einkommen nicht die gesamten monatlichen Ratenzahlungen auf Schulden abziehen, sondern nur den Zinsanteil oder einen Altersvorsorgebetrag in Höhe von 4 % seines Bruttoeinkommens. Im Übrigen betreibe er eine allein ihm zu Gute kommende Vermögensbildung; außerdem hafte seine frühere Ehefrau neben ihm für die Darlehen mit. Die Kinder des Antragsgegners aus seiner früheren Ehe könnten nicht mit dem Tabellenunterhalt berücksichtigt werden, nachdem der Antragsgegner diesen tatsächlich nicht zahle.

7

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat behauptet, er trage neben den Kreditverbindlichkeiten für das von der Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern genutzte Objekt auch sämtliche Nebenkosten. An seine Lebensgefährtin zahle er einen Mietanteil von 300,00 Euro bzw. später 289,00 Euro. Er nehme Umgang mit den gemeinsamen Kindern wahr, wofür er einen PKW benötige. Der Antragsgegner war der Ansicht, letzteres sei für die Bemessung des Unterhaltes im Sinne eines Abzuges der Kraftfahrzeugversicherungsprämie ebenso zu berücksichtigen wie das mietfreie Wohnen der Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern in der früheren Ehewohnung. Bestehende Verbindlichkeiten seien für ihn jedenfalls abzugsfähig, soweit die Antragstellerin ihnen während des Zusammenlebens nicht widersprochen habe.

8

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, ab Februar 2015 monatlichen Unterhalt zu zahlen für L. F. in Höhe von 120,00 Euro und für P. L. in Höhe von 80,00 Euro. Das Amtsgericht hat dazu unter anderem ausgeführt, von dem Nettoeinkommen des Antragsgegners seien die vermögenswirksamen Leistungen, der an die Kinder aus der früheren Ehe in tatsächlicher Höhe gezahlte Unterhalt sowie Verbindlichkeiten in Höhe von 900,00 Euro abzuziehen; es handele sich um Schulden, welche die von den Eltern abgeleitete Lebensstellung der Kinder bis zur Trennung jener geprägt hätten, wobei sich Zins- und Tilgungsleistungen nicht voneinander separieren ließen. Andere Zahlungsverpflichtungen wie solche für Versicherungen oder Wohnnebenkosten seien schon im Selbstbehalt des Antragsgegners berücksichtigt, der wegen des Zusammenlebens mit seiner neuen Partnerin um 10 % abzusenken sei. Bei einer Verteilung des verbleibenden Einkommens auf die gemeinsamen Kinder der Beteiligten ergäben sich für diese die zugesprochenen monatlichen Beträge. Eine Nutzungsentschädigung gegen die Antragstellerin für das Wohnen auf dem dem Antragsgegner gehörenden Hausgrundstück könne dieser gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.

9

Gegen diesen Beschluss, aus dem von der Antragstellerin in der Folge bereits die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, wendet sie sich mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, die Verbindlichkeiten des Antragsgegners in monatlicher Höhe von 900,00 Euro beruhten auf einer Zahlungsvereinbarung vom 15.12.2014, nachdem die fragliche Bank die Geschäftsverbindung zuvor wegen Rückständen des Antragsgegners zunächst beendet gehabt habe; damit fehle es an einer Prägung des Zusammenlebens bis zur Trennung der Beteiligten durch diese Schulden, abgesehen davon, dass P. L. ohnehin erst danach geboren sei. Daneben wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag zu der mangelnden Berücksichtigungsfähigkeit der Darlehensschulden. Die Antragstellerin beantragt,

10

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes Schwerin vom 15.12.2015 (20 F 190/15) den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für L. F. für den Zeitraum Februar 2015 bis einschließlich März 2016 in Höhe von 4.188,00 Euro und für P. L. in Höhe von 3.482,00 Euro sowie mit Wirkung ab April 2016 jeweils monatlich im Voraus für L. F. monatlichen Unterhalt in Höhe von 309,00 Euro und für P. L. in Höhe von 257,00 Euro zu zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt,

12

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Er wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen und ist im Hinblick auf die zwischenzeitliche Entwicklung der Ansicht, für ihn bestehe gegenüber L. F. wegen deren Aufenthaltes bei ihrer Großmutter keine Unterhaltspflicht mehr; zu Gunsten dieses Kindes vollstreckte Beträge seien für die Zeit seit August 2016 zurückzuerstatten.

II.

14

Die Beschwerde ist zulässig und weitestgehend begründet.

15

Die Kinder L.a F. und P. L. haben einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Kindesunterhalt in Höhe der Zahlbeträge von 100 % des Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind gemäß §§ 1601, 1602, 1603 Abs. 2 Satz 1, 1610 BGB, den die Antragstellerin im Wege der gesetzlichen Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB geltend machen kann; im Übrigen war der Antrag dagegen zurückzuweisen.

1.

16

Soweit eine Verfahrensstandschaft für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach der letztgenannten Vorschrift während des Getrenntlebens miteinander verheirateter Kindeseltern als Sonderregelung in Ergänzung zu dem materiellrechtlichen Alleinvertretungsrecht eines Elternteils nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls voraussetzt, dass sich das Kind in der Obhut des antragstellenden Elternteils befindet (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth-Hamdan, jurisPK BGB, 8. Aufl., 2017, § 1629 Rn. 97), ist der Aufenthalt von L. F. bei ihrer Großmutter zum Zwecke des Besuches ihrer bisherigen Schule ohne Auswirkung hierauf zum Nachteil der Antragstellerin.

a.

17

In der Obhut eines Elternteils lebt das Kind dann, wenn bei ihm der Schwerpunkt tatsächlicher Fürsorge liegt, er also die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung befriedigt und sichert. Dies beschränkt sich nicht auf eine von dem betreffenden Elternteil selbst unmittelbar geleistete Betreuung, sondern erstreckt sich auch auf eine Drittbetreuung, um die sich der Elternteil organisierend und überwachend kümmert; daher kann Obhut auch beispielsweise dann noch gegeben sein, wenn ein Elternteil das Kind bei Verwandten untergebracht hat, er seinen Betreuungsobliegenheiten jedoch zumindest durch regelmäßige Kontakte mit dem Kind und der Betreuungsperson nachkommt (vgl. Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., 2015, § 10 Rn. 44 a. E.; siehe auch OLG Bamberg FamRZ 1985, 632; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1228, jeweils m. w. N.).

b.

18

Da sich L. F. nur während der Schulzeiten von Montag bis Freitagmorgen im Rahmen einer zweckbestimmten sowie jeweils vorübergehenden auswärtigen Unterbringung bei ihrer Großmutter befindet und folglich die Wochenenden ab Freitagnachmittag nach der Schule sowie die Ferien bei der Antragstellerin verbringt, hat letztere die Betreuung des Kindes nicht gänzlich an eine dritte Person abgegeben, sondern bedient sich in diesem Rahmen bei regelmäßigen Aufenthalten von L. F. in ihrem Haushalt lediglich der zeitweisen Unterstützung ihrer Mutter. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, dass der Antragsgegner gerade auch diese Gestaltung der Verhältnisse bestreiten wollte, soweit er in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz ausführt, L. F. wohne „vollständig“ bei der Großmutter.

2.

a.

19

Ausgehend von dem berücksichtigungsfähigen Einkommen des Antragsgegners lässt sich sodann zwar der geltend gemachte Bedarf nach der zweiten Einkommensgruppe nicht erreichen.

aa.

20

Als Beurteilungszeitraum ist für die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Antragsgegners aus Praktikabilitätsgründen das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr heranzuziehen bzw. das letzte Kalenderjahr, bezüglich dessen bei durchgehender Beschäftigung vollständige Angaben vorliegen (vgl. Wendl/Dose-Dose, a. a. O., § 1 Rn. 69 m. w. N.). Dies ist hier ausweislich der Gehaltsbescheinigung des Antragsgegners für den Monat Dezember 2014 eben dieses Jahr; es ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe der im Sachverhalt genannten 2.143,12 Euro. Die jeweiligen abweichenden Berechnungen der Beteiligten - für den Zeitraum April bis Dezember 2014 im Falle der Antragstellerin bzw. für den Zeitraum April 2014 bis März 2015 einschließlich des Krankengeldbezuges des Antragsgegners ab dem 02.02.2015 im Falle des letzteren - können damit dahinstehen.

bb.

21

Abzugsfähige Umgangskosten hat der Antragsgegner nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts, die über den dem Umgangsberechtigten verbleibenden Anteil am Kindergeld hinausgehen, können sich zwar, soweit sie notwendigerweise anfallen, einkommensmindernd auswirken; sie können durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen oder durch eine Erhöhung des Selbstbehalts angemessen berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 10.7 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock). Der Antragsgegner hat solche Umgangs(fahrt)kosten aber nie näher beziffert, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass sie seinen hälftigen Kindergeldanteil überstiegen. Jedenfalls bezogen auf Umgänge mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten bis zu dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung dürfte davon bei einer einfachen Entfernung zwischen G. und K. R. von 23 km bei einem üblicherweise zweiwöchentlichen Umgang auch kaum auszugehen gewesen sein.

cc.

22

Die Frage einer Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden relativiert sich angesichts der Zahl der Unterhaltspflichten des Antragsgegners gegenüber vier Kindern abweichend von der Herangehensweise des Amtsgerichtes von vornherein insoweit, als Verbindlichkeiten in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen sind, wenn der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln nicht decken kann (vgl. Ziffer 10.4, letzter Absatz, der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock). Der Pfändungsfreibetrag belief sich für den Antragsgegner bis zum 30.06.2015 auf (1.045,04 Euro + 393,30 Euro + 219,12 Euro x 2 =) 1.876,58 Euro und seit dem 01.07.2015 auf (1.073,88 Euro + 404,16 Euro + 225,17 Euro x 2 =) 1.928,38 Euro; anzumerken ist hierzu, dass Bezüge in Form von Krankengeld nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 850b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 ZPO entweder noch weitergehend unpfändbar sein können bzw. nach vorgehenden Sonderregelungen wie § 54 Abs. 4 SGB I zumindest nicht in weiterem Umfang als Arbeitskommen pfändbar sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 74. Aufl., 2016, § 850b Rn. 14). Umgekehrt sind zumindest bis zu den genannten Pfändungsfreibeträgen die Verbindlichkeiten des Antragsgegner abzuziehen, nachdem die Antragstellerin selbst von einem Zinsanteil in Höhe von 313,00 Euro ausgeht, der die Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze und dem jeweiligen tatsächlichen Einkommen des Antragsgegners noch überschreitet.

dd.

23

Wohnkosten wie die von dem Antragsgegner bis einschließlich Juli 2016 aufgebrachte Miete sind als Verbindlichkeiten nicht gesondert abzugsfähig, sondern mit einem Anteil von üblicherweise 380,00 Euro im Rahmen des ihm zuzubilligenden notwendigen Selbstbehaltes berücksichtigt (vgl. etwa Ziffer 21.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Brandenburg).

ee.

24

Mit einem bereinigten Einkommen in Höhe der jeweiligen Pfändungsfreibeträge fällt der Antragsgegner bereits im besten Falle noch in den untersten Bereich der dritten Einkommensgruppe, wobei eine ergänzende Absetzbarkeit von vermögenswirksamen Leistungen noch offen bleiben kann (vgl. hierzu Heiß/Born-Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2016, § 3 Rn. 705; Erman-Kroll-Ludwigs, BGB, 14. Aufl., 2014, § 1361 Rn. 10, jeweils m. w. N.). Nachdem die betreffenden Tabellensätze auf den Fall zugeschnitten sind, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat (vgl. Ziffer 11.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock), für den Antragsgegner aber vier Unterhaltspflichten bestehen, kann sich der Bedarf der gemeinsamen Kinder der Beteiligten hier allein nach der ersten Einkommensgruppe bestimmen und damit in Höhe des Mindestunterhaltes bestehen; anderenfalls könnte der Bedarfskontrollbetrag des Antragsgegners für die zweite Einkommensgruppe nicht gewahrt werden.

ff.

25

Ein mietfreies Wohnen der Antragstellerin in der früheren Ehewohnung wirkt sich auf diesen Bedarf der Kinder im Übrigen nicht mindernd aus.

(1)

26

Grundsätzlich ist hiervon nicht auszugehen, weil der betreuende Sorgeberechtigte den Unterhalt für den Gesamtbedarf des Kindes eigenverantwortlich verwenden darf; außerdem will er nach der Lebenserfahrung mit einer Wohnungsgewährung nicht den barunterhaltspflichtigen Elternteil entlasten. Das mietfreie Wohnen des betreuenden Elternteils berührt daher die Höhe des durch den Verpflichteten zu zahlenden Barunterhalts in der Regel nicht. Kann Abweichendes gegebenenfalls in einem Mangelfall gelten, wenn die Mittel des Pflichtigen nicht ausreichen, um den Mindestunterhalt bezahlen zu können, liegt ein solcher nach den Ausführungen im Folgenden zu der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners hier nicht vor (vgl. zum Ganzen Wendl/Dose-Gerhardt, a. a. O., §§ 1 Rn. 573, 5 Rn. 27 m. w. N.).

(2)

27

Einen (eigenen) Wohnvorteil haben die Kinder mangels (Mit)Eigentums an dem fraglichen Hausgrundstück des Antragsgegners daneben nicht (vgl. Wendl/Dose-Gerhardt, a. a. O., § 1 Rn. 575), und eine Anrechnung auf den Barunterhaltsanspruch wegen der Leistung von (teilweisem) Naturalunterhalt in Form der Gewährung einer Unterkunft setzte eine entsprechende Vereinbarung der beteiligten und gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB voraus (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: 9 UF 182/12, - zitiert nach juris -; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth-Viefhues, a. a. O., § 1612 Rn. 83 und 88).

b.

28

In Höhe des sich nach der ersten Einkommensgruppe ergebenden Mindestunterhaltes ist der Antragsgegner für die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten allerdings in voller Höhe leistungsfähig.

aa.

29

Zu Recht hat das Amtsgericht dabei von dem Antragsgegner für seine beiden weiteren Kinder geleistete Unterhaltsbeträge nur in der Höhe berücksichtigt, in der er sie tatsächlich erbracht hat.

(1)

30

Hierzu wird zum einen vertreten, dass behauptete Unterhaltspflichten gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jedenfalls solange nicht beeinträchtigten, als er keinerlei Zahlungen leiste und die Unterhaltsansprüche nicht tituliert seien (vgl. OLG Hamm FamRZ 1995, 1488; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2000, Az.: 14 WF 138/00, - zitiert nach juris -; Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., 2016, § 1603 Rn. 6). Nach anderer Ansicht soll dagegen wegen des Gleichranges aller Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB der Unterhaltsanspruch eines anderen Kindes ebenso zu beurteilen sein wie bei gleichzeitiger Entscheidung über die Ansprüche aller Kinder, weil das andere Kind den ihm zustehenden Unterhalt jederzeit überhaupt bzw. gegenüber geleisteten Zahlung oder einer bereits erfolgten Titulierung erhöht geltend machen könne (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 565; OLG Dresden FuR 2004, 241 m. w. N.).

(2)

31

Zutreffenderweise wird man eine Interessenabwägung ausgehend von den rechtlichen und praktischen Auswirkungen der beiden Lösungsansätze vorzunehmen haben.

(a)

32

Die erste Schnittstelle muss dabei § 1613 Abs. 1 BGB sein. Könnten die anderen Kinder, die Unterhalt tatsächlich nicht in der ihnen zustehenden Höhe erhalten, einen solchen nach der genannten Vorschrift nicht mehr rückwirkend geltend machen, stellte es eine unbillige Bevorteilung des Unterhaltspflichtigen und eine unbillige Benachteiligung der aktuell Unterhalt begehrenden Kinder dar, wenn man jene auch für die Vergangenheit mit ihren Unterhaltsbeträgen in voller Höhe in eine Mangelfallberechnung einstellte; der Unterhaltsverpflichtete würde durch die Berücksichtigung zu Ungunsten der Unterhalt einfordernden Kinder von Verbindlichkeiten entlastet, bezüglich derer ihm keine Inanspruchnahme mehr droht.

(b)

33

Bezogen auf die künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche wiederum ist an die jeweiligen praktischen Voraussetzungen im Falle eines Abänderungsbedarfes für die an dem Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten anzuknüpfen. Ein solcher könnte sich für die Titelgläubiger ergeben, wenn andere Kinder in diesem Zusammenhang in voller Höhe in die Mangelfallberechnung eingestellt wurden, der Unterhalt so aber tatsächlich (auch) zukünftig nicht gezahlt wird; umgekehrt müsste der Unterhaltspflichtige eine Abänderung erstreben, wenn zur Bestimmung des titulierten künftigen Unterhaltes nur auf die in der Vergangenheit an die anderen Kinder geleisteten geringeren Beträge abgestellt wurde, letztere nun aber doch den vollen Unterhalt verlangen. Erlegte man den Unterhaltsgläubigern das Abänderungserfordernis auf, würden die damit für sie einhergehenden Beschwerlichkeiten diejenigen des Unterhaltsschuldners im umgekehrten Fall deutlich überwiegen. Denn die Kinder, die den fraglichen Titel erwirkt haben, müssten nach §§ 238 Abs. 3 Satz 2 FamFG, 1613 Abs. 1 BGB grundsätzlich monatliche Mahnungen an den Unterhaltsverpflichteten „ins Blaue hinein“ richten, um ihnen möglicherweise zustehende höhere eigene Forderungen noch rückwirkend geltend machen zu können; einen Einblick in die tatsächlich an die anderen Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen könnten sie nur über ein Auskunftsverlangen an den Unterhaltspflichtigen gewinnen, das jedoch nach § 1605 Abs. 2 BGB nur alle zwei Jahre möglich ist, wenn frühzeitigere Veränderungen nicht glaubhaft gemacht werden können. Eventuell könnte man vor dem letzteren Hintergrund die Möglichkeit einer rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Betracht ziehen, wenn die Titelgläubiger mangels einer notwendigen ungefragten Information des Unterhaltsverpflichteten (vgl. dazu Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth-Viefhues, a. a. O., § 1605 Rn. 137) über die andauernde Zahlung geringeren Unterhaltes an die anderen Kinder an einer früheren Geltendmachung höherer Forderungen gehindert waren; es wäre selbst dann aber nicht zu verkennen, dass die Titelgläubiger gegebenenfalls längere Zeit jedenfalls ohne den ihnen zustehenden laufenden Unterhalt in voller Höhe auskommen müssten. Der Unterhaltspflichtige seinerseits könnte dagegen bei dem für ihn bestehenden Bedürfnis einer Herabsetzung des titulierten Unterhaltes nach § 238 Abs. 3 Satz 3 FamFG ein Verzichtsverlangen unmittelbar und spätestens in dem Monat an die Titelgläubiger richten, in dem er höheren Unterhalt an die anderen Kinder zahlt.

(c)

34

All dies spricht letztlich dafür, insgesamt nur die für die anderen Kinder in tatsächlicher Höhe geleisteten Unterhaltsbeträge bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu berücksichtigen.

(2)

35

Vermindert man das bestenfalls bis zur Höhe der Pfändungsfreibeträge bereinigte Einkommen des Antragsgegners folglich noch höchstens um Unterhaltszahlungen für die Kinder aus seiner früheren Ehe in Höhe von jeweils 44,00 Euro, verbleibt zu dem maßgeblichen notwendigen Selbstbehalt durchgehend eine Differenz, die eine Abdeckung der Zahlbeträge des Mindestunterhaltes für die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten ermöglicht; dabei kann insbesondere offenbleiben, ob wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung eine Kürzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens des Antragsgegners mit seiner jetzigen Lebensgefährtin in Betracht kommt (vgl. Ziffer 21.5 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock), die im Regelfall mit 10 % anzusetzen ist (vgl. Heiß/Born-Heiß/Heiß, a. a. O., § 3 Rn. 534 m. w. N.).

(a)

36

Bei einem notwendigen Selbstbehalt des Antragsgegners in Höhe von 1.080,00 Euro bzw. während seines Krankengeldbezuges als Nichterwerbstätigem in Höhe von 880,00 Euro standen in der Zeit von Februar bis Juli 2015 in der für ihn ungünstigsten Variante eines bereinigten Einkommens in Höhe des Pfändungsfreibetrages bis zum 30.06.2015 von 1.876,58 Euro für die Abdeckung von Kindesunterhaltsansprüchen (1.876,58 Euro - 1.080,00 Euro =) 796,58 Euro zur Verfügung. Die Unterhaltszahlbeträge für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten beliefen sich in dem betreffenden Zeitraum auf insgesamt (225,00 Euro + 272,00 Euro =) 497,00 Euro pro Monat, sodass dem mit den Zahlungen an die weiteren Kinder des Antragsgegners Unterhaltsforderungen nur in Höhe von (497,00 Euro x 44,00 Euro x 2 Kinder =) 585,00 Euro gegenüberstanden.

(b)

37

Von August bis Dezember 2015 erhöhten sich die monatlichen Unterhaltszahlbeträge für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten auf (236,00 Euro + 284,00 Euro =) 520,00 Euro; zuzüglich der Zahlungen an die beiden weiteren Kinder unterschritt die Summe der Unterhaltsleistungen mit (520,00 Euro + 44,00 Euro x 2 Kinder =) 604,00 Euro pro Monat weiterhin die unter lit. (a) errechnete Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners und seinem notwendigen Selbstbehalt, abgesehen davon, dass er in dieser Zeit erwerbstätig war und sein Pfändungsfreibetrag seit dem 01.07.2015 bei 1.928,38 Euro lag.

(c)

38

Nichts anderes ergibt sich für die Zeit ab Januar 2016 mit weiter angestiegenen Unterhaltszahlbeträgen für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten in Höhe von monatlich (240,00 Euro + 289,00 Euro =) 529,00 Euro. Ab Ende April 2016 mag sich das Einkommen des Antragsgegners mit dem erneuten Bezug von Krankengeld jetzt nur noch in Höhe von mindestens (50,00 Euro x 30 Tage =) 1.500,00 Euro pro Monat verringert habe; gleiches gilt in diesem Zusammenhang mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit jedoch für seinen notwendigen Selbstbehalt. Ist damit von einem Bestreitung zur Kindesunterhalt einzusetzenden Betrag in Höhe von (1.500,00 Euro - 880,00 Euro =) 620,00 Euro auszugehen, übersteigt auch dieser die addierten Unterhaltsbeträge in Höhe von (529,00 Euro + 44,00 Euro x 2 Kinder =) 617,00 Euro pro Monat; dabei kann wiederum außer Betracht bleiben, dass der Antragsgegner an seine weiteren Kinder zuletzt überhaupt keine Unterhaltszahlungen mehr erbracht hat.

39

caa.

40

Zu ergänzen bleibt zum einen, dass der tageweise Aufenthalt von L. F. unter der Woche bei ihrer Großmutter zum Zwecke des fortgesetzten Besuches ihrer bisherigen Schule nicht etwa eine anteilige Barunterhaltspflicht der Antragstellerin zur Folge hat, weil sie ihre Unterhaltspflicht mangels (eigener) Betreuung des Kindes nicht mehr gemäß § 1606 Abs. 2 Satz 3 BGB durch Pflege und Erziehung erfüllte. Ähnlich wie im Hinblick auf die fortbestehende Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 und 3 BGB hat der betreuende Elternteil die Pflege und Erziehung zwar grundsätzlich in eigener Person wahrzunehmen; er kann aber einen Teil der Betreuung dritten Personen, etwa Verwandten wie den Großeltern, übertragen, ohne dass die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt in Frage gestellt ist, solange ihm ein nennenswerter Rest an eigenen Betreuungsleistungen verbleibt (vgl. Bamberger/Roth-Reinken, BeckOK BGB, Stand: 01.08.2016, § 1606 Rn. 16a m. w. N.). Für die vorliegende Konstellation ist insofern zu berücksichtigen, dass der Wohnbedarf von der Antragstellerin für die Wochenenden weiter vorgehalten werden muss und hier keinerlei Reduzierung erfolgen kann; auch sonstige laufende Kosten wie für Kleidung und ähnliches fallen fortlaufend an, während einzig und allein teilweise Aufwendungen für die Verpflegung entfallen (vgl. so OLG Köln Jamt 2011, 111 zu fortlaufend geleistetem Betreuungsunterhalt selbst während eines zehnmonatigen Schüleraustausches im Ausland).

bb.

41

Zum anderen war für die Bestimmung der Höhe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgelaufener Unterhaltsrückstände unerheblich, in welchem Umfang die Antragstellerin aus dem erstinstanzlich ergangenen Beschluss insoweit schon gegen den Antragsgegner vollstreckt hat. Denn ein Beschluss, dessen sofortige Wirksamkeit gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG angeordnet ist, steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil gleich (vgl. Keidel-Weber, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 113 Rn. 7a zu § 717 ZPO). Die auf seiner Grundlage im Wege der Zwangsvollstreckung bis zum Eintritt der Rechtskraft erlangten Leistungen haben materiellrechtlich keine Erfüllungswirkung und führen verfahrensrechtlich nicht zu einer Erledigung der Hauptsache, weil sie noch auflösend bedingt unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts stehen, sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH NJW 2014, 2199 m. w. N.); der Antragsgegner hat statt dessen hier sogar eine Rückforderung von Beträgen für das Kind L. F. zur Sprache gebracht.

III.

42

Die Kostenentscheidung beruht aus § 243 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FamFG.

IV.

43

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG, wobei die Anordnung auf den laufenden, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Unterhalt zu beschränken war (vgl. Zöller-Lorenz, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 116 FamFG Rn. 10 m. w. N.).

V.

44

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich des Umfanges der Einbeziehung von nicht am Verfahren beteiligten gleichrangigen Kindern in eine Mangelfallberechnung, wenn der in Anspruch genommene Elternteil ihnen tatsächlich weniger als den Zahlbetrag des Mindestunterhaltes oder sogar gar keinen Unterhalt leistet, grundsätzliche Bedeutung hat bzw. die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage, zu der divergierende - und eher wenig reflektierte - obergerichtliche Entscheidungen vorliegen und die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt, ist noch nicht erfolgt. Für die Auffassung, der Unterhaltsanspruch des anderen Kindes sei in einer Mangelfallberechnung ebenso zu beurteilen wie bei gleichzeitiger Entscheidung über die Ansprüche aller Kinder, wird zwar teilweise das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.03.1992 zu dem Aktenzeichen XII ZR 1/91 (FamRZ 1992, 797) in Bezug genommen. Dieses hatte allerdings die Situation zum Gegenstand, dass ein nicht am Verfahren beteiligtes Kind schon einen eigenen Unterhaltstitel erstritten hatte; wegen des Gleichranges minderjähriger ehelicher wie nichtehelicher Kinder sei dann der titulierte Betrag für die Feststellung der Unterhaltsansprüche der an dem Verfahren beteiligten Kinder nicht vorweg von dem Einkommen des Unterhaltsschuldner abzuziehen, sondern zu verfahren wie bei gleichzeitiger (erstmaliger) Feststellung aller Unterhaltsverpflichtungen mit einer Verweisung des Unterhaltsschuldners auf Abhilfe im Hinblick auf den bereits bestehenden Titel im Wege eines Abänderungsverfahrens. Zwingende Rückschlüsse auf die Herangehensweise in der Konstellation, dass die anderen Kinder noch nichts im Hinblick auf die Durchsetzung des (vollen) Mindestunterhaltes unternommen haben, lässt dies nach den Ausführungen oben unter Ziffer II) nicht zu.

VI.

45

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

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