Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 38/25
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 29. Januar 2025 wird zur Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren zugelassen. Das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren wird vor der Großen Strafkammer I des Landgerichts Lübeck eröffnet mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten im Fall zu Nr. 4 der Antragsschrift zusätzlich eine tateinheitlich begangene versuchte Körperverletzung vorgeworfen wird.
Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nach Maßgabe des gesonderten Unterbringungsbefehls des Senats vom heutigen Tage angeordnet.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde sind jeweils statthaft und zulässig erhoben. Sie haben jeweils auch in der Sache Erfolg.
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1. Die Kammer hat die Eröffnung des Sicherungsverfahrens gegen den Beschuldigten zu Unrecht abgelehnt.
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Der Beschuldigte ist der ihm in der Antragsschrift im Sicherungsverfahren der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 29. Januar 2025 vorgeworfenen vier Taten - bei denen es sich im Wesentlichen um Körperverletzungsdelikte handelt - aufgrund der dort aufgeführten Beweismittel dringend tatverdächtig. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Unterbringungsbefehl des Senats in dieser Sache Bezug genommen.
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a) Die Taten zu 1 und 2 unterliegen nicht der Sperrwirkung aus §§ 211, 414 Abs. 1 StPO.
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§ 211 StPO bestimmt:
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"Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden."
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Gemäß § 414 Abs. 1 StPO gilt dies hier sinngemäß für die Antragsschrift im Sicherungsverfahren.
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Hinsichtlich der Taten zu 1 und 2 hat die Große Strafkammer VII die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren durch Entscheidung vom 5. September 2023, die rechtskräftig ist, im Verfahren 7 KLs 781 Js 9371/23 abgelehnt. Dabei hat sie die Eröffnung lediglich im Hinblick auf eine fehlende Gefährlichkeitsprognose abgelehnt, den hinreichenden Tatverdacht im Hinblick auf die dort allein in Rede stehenden Taten hier zu 1 und 2 ohne weiteres bejaht.
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Mittlerweile hat sich die Tatsachengrundlage für die Gefährlichkeitsprognose in entscheidungserheblicher Weise geändert, sodass die Sperrwirkung entfällt (vgl. Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 211 StPO, Rn. 11 ff). Denn der Beschuldigte hat seit dem 5. September 2023 eine Vielzahl neuer Straftaten begangen, insbesondere am 3. August 2024 und am 26. September 2024 die beiden weiteren Anlasstaten hier zu 3 und 4. Dabei erstrecken sich die von dem Beschuldigten begangenen, jedenfalls 17 weiteren Straftaten über das gesamte Jahr 2024 hinweg. Diese ergeben ein anderes Bild der ursprünglichen Taten zu 1 und 2, stellen diese in einen anderen Zusammenhang und machen insgesamt eine neue Bewertung erforderlich.
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Auch, wenn die entsprechenden Verfahren jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind, sind sie doch aufzuklären und in der Gesamtwürdigung zu beachten. Ob frühere Taten verjährt oder getilgt oder nach § 153 StPO oder § 154 StPO eingestellt worden sind oder ob sie für sich genommen die Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB erreichen oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Das frühere Geschehen muss noch nicht einmal zu einem Strafverfahren geführt haben, maßgeblich sind vielmehr die tatsächlich zu Tage getretenen Verhaltensweisen. Denn es kommt darauf an, Verhaltensmuster und Risikofaktoren für Delinquenz auszumachen, die den Schluss auf zukünftiges Verhalten tragen. Daher darf nicht offen bleiben, welche Schlüsse aus früheren Taten, die gegebenenfalls näher zu erörtern und darzulegen sind, für das bestehende individuelle Delinquenzrisiko zu ziehen sind. Selbst frühere Taten, die der Sperrwirkung unterliegen, können hierfür herangezogen werden; insoweit tritt kein Verbrauch der aus diesen Sachverhalten sich ergebenden prognoserelevanten Umstände ein (Cirener in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 63 StGB, Rz. 131).
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Dass die neuen Straftaten im Zeitpunkt der die Eröffnung ablehnenden Entscheidung vom 5. September 2023 noch nicht begangen waren und damit noch nicht bekannt sein konnten, ist ohne Belang.
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Somit wird die Kammer sämtliche der in Rede stehenden, prognoserelevanten Taten und Handlungen des Beschuldigten umfassend aufzuklären, in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzustellen und tragfähig zu würdigen haben. Denn sollen aus früheren Geschehen die Unterbringung tragende Schlüsse gezogen werden, muss sich das Tatgericht hiervon nach dem Maßstab des § 261 StPO überzeugen und dies nachprüfbar darlegen. Nicht ausreichend ist es etwa, allein auf Strafanzeigen wegen diverser Delikte zu verweisen und auf diese angezeigten, aber nicht bewiesenen Vorwürfe die Gefährlichkeit zu stützen (vgl. Cirener, a. a. O., Rz. 132).
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b) Aufgrund der vorläufigen Einschätzungen des Sachverständigen Dr. Bachmann besteht bei dem Beschuldigten eine chronifizierte paranoide Schizophrenie mit wahnhaft-psychotischem Erleben, aufgrund derer bei der jeweiligen Tatbegehung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit wenigstens erheblich vermindert, ggf. sogar aufgehoben im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.
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Bei diesen Taten handelt es sich auch um Anlasstaten, die prognostisch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten im Sinne von § 63 StGB erwarten lassen. Aus sachverständiger Sicht, die der Senat nachvollzieht, seien die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB "ganz klar und ohne jede Einschränkung" gegeben.
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Dabei hat die Kammer - wie zuvor bereits die Große Strafkammer VII in ihrer Entscheidung vom 5. September 2023 - die Schwelle zur Erheblichkeit der zukünftig zu erwartenden Taten verkannt, wenn sie diese bei den Taten zu 3 und 4 als nicht erreicht erachtet.
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Soweit es sich dabei um vollendete vorsätzliche Körperverletzungsdelikte handelt - die Tat zu 4 wertet der Senat, was den gescheiterten Faustschlag des Beschuldigten nach dem Polizeibeamten, als versuchte Körperverletzung i. S. v. §§ 223, 22, 23 StGB -, sind diese entgegen der Auffassung beider Kammern immer erheblich. Denn der psychisch beeinträchtigte Täter hat es oft nicht in der Hand, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern; der Umfang der Verletzungen bleibt dann dem Zufall überlassen (vgl. van Gemmeren in: Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 415a m. w. N., beck-online). Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein zehnmaliges Eintreten auf den am Boden liegenden Geschädigten und zehn Faustschläge zu dessen Nachteil (Tat zu 3) noch in den Bereich der Bagatelldelikte fallen sollte.
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Zudem fehlt es insbesondere im Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose an der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung des Beschuldigten und der ihm vorgeworfenen Taten.
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Durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die Auffassung der Kammer, aus den Körperverletzungstaten könne "nicht ohne weiteres" auf eine Gefahr für die Allgemeinheit geschlossen werden, weil diese aus "spezifischen Konfliktsituationen, und zwar aus der besonderen Situation des psychisch beeinträchtigten Beschuldigten und seines alkoholkranken Mitbewohners in einem Doppelzimmer in einer Obdachlosenunterkunft bzw. aus einem Kontakt mit der Polizei" entstanden seien. Die Kammer hat dies nicht begründet und sich mit den konkreten tatsächlichen Umständen der Taten, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer prognostischen Aussagekraft nicht auseinandergesetzt. Tatsachen, die die Auffassung der Kammer stützen könnten, sind aus dem jeweiligen Tatbild auch nicht ersichtlich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die weiteren prognoserelevanten Taten nicht von solchen "spezifischen Konfliktsituationen" geprägt sind.
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Grundsätzlich gilt:
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Ein Täter ist auch dann für die Allgemeinheit gefährlich, wenn von ihm nur gegen eine bestimmte Einzelperson erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Denn jeder Einzelne ist Mitglied der Allgemeinheit und die Allgemeinheit hat auch ein Interesse daran, dass Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter ihrer Mitglieder unterbleiben. Richteten sich die Anlasstaten auf Grund einer besonderen (inzwischen nicht mehr vorliegenden) Lebenssituation immer gegen dasselbe Opfer, so kann dies allerdings Veranlassung geben, die Gefährlichkeit (z. B. bei häuslicher Gewalt die Gefahr neuer Körperverletzungen auch nach der inzwischen erfolgten Scheidung) eingehender zu überprüfen. Oft ist allerdings für die Zukunft eine Ausweitung des Kreises der Opfer zu erwarten. So wird sich der pädophile Täter, der bislang ausschließlich seine Tochter oder Stieftochter missbraucht hat, nach einigen Jahren ggf. ein jüngeres Opfer suchen. Wenn ein Täter im Eifersuchtswahn immer wieder auf seine Ehefrau einschlägt, umfasst die Wiederholungsgefahr oft auch potentielle spätere Lebensabschnittspartner. Bei paranoiden Verkennungen, die sich zunächst auf nur eine Person beziehen ("Der Ehepartner ist der Teufel" oder "Der Nachbar ist vom KGB und will mich umbringen"), droht häufig mit zunehmender Manifestation der Erkrankung eine Ausweitung des Personenkreises ("Verschwörung"). (van Gemmeren in: Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 418, beck-online).
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Vor diesem Hintergrund ergibt die Gesamtbetrachtung, dass die Gefährlichkeit des Beschuldigten gerade darin liegt, dass sich sein Gewaltpotenzial unkontrolliert und anlasslos, in Konfliktsituationen jedenfalls aber situationsinadäquat und unvorhersehbar gegenüber willkürlichen Opfern, derer er gerade habhaft werden kann, entlädt. Im Kern wurzeln die Taten in der chronifizierten Erkrankung des Beschuldigten, sodass sich Fremdaggression, Wut- und Konflikterleben auch in anderen situativen Zusammenhängen und im Alltagsgeschehen ergeben werden, was daher prognostisch zu weiteren Gewaltdelikten führen wird. Mithin ist konkret zu erwarten, dass der Beschuldigte erhebliche Straftaten begehen wird, durch die die Allgemeinheit gefährdet werden wird. Neben den körperlichen Folgen, deren Ausmaß dann tatsituativ nur noch vom Zufall abhängen wird, ist auch eine erhebliche seelische Beeinträchtigung der Opfer zu erwarten.
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2. Die Kammer hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 126a Abs. 1 StPO anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung halten einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht stand. Die Voraussetzungen des § 126a StPO liegen vor, weil - wie vorstehend gezeigt - dringende Gründe dafür sprechen, dass eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet werden wird.
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Die Anordnung der einstweiligen Unterbringung erweist sich ausgehend von dem präventiven Schutzcharakter einer Anordnung nach § 126a StPO auch im Übrigen als verhältnismäßig, denn der Grad der Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten durch den Beschuldigten ist denkbar hoch. Im Falle der Annahme einer nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit hat der Beschuldigte zudem mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn bei den Kosten des Beschwerdeverfahrens handelt es sich um Verfahrenskosten, über die im Rahmen der Endentscheidung gemäß §§ 465, 467 StPO zu befinden sein wird.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 6x
- StPO § 414 Verfahren; Antragsschrift 2x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 2x
- StPO § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss 2x
- 81 Js 9371/23 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- StPO § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 1x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 1x
- StPO § 126a Einstweilige Unterbringung 3x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x