Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 UH 323/05-99

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

II. Keine Kostenentscheidung.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.5.2005 (3 O 390/04). Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin und ihr Ehemann waren Kunden der beklagten Bank. Im Rahmen eines Antrags auf Eröffnung eines Girokontos bei der Beklagten unterzeichnete die Klägerin am 10.5.1991 die sogenannte „SCHUFA-Klausel“ (Bl. 56 d.A.). Deren Inhalt lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:

„Ich/Wir willige(n) ein, dass die Bank der für meinen/unseren Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Daten über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung dieser Kontoverbindung übermittelt.

Unabhängig davon wird die Bank der SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Scheckkartenmissbrauch durch den rechtmäßigen Karteninhaber, Scheckrückgabe mangels Deckung, Wechselprotest, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch meine/unsere schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden.

Soweit hiernach eine Übermittlung erfolgen kann, befreie(n) ich/wir die Bank zugleich vom Bankgeheimnis.“

Mit Darlehensvertrag vom 9.10.1991 gewährte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin ein Darlehen über 38.000,-- DM, wofür die Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm.

Nachdem die Rückzahlungsraten für das Darlehen ausgeblieben waren, nahm die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11.3.1997, dessen Erhalt die Klägerin bestritten hat, aus der Bürgschaft auf Zahlung von 38.134,78 DM in Anspruch. Auf Antrag der Beklagten vom 23.4.1997 erließ das Amtsgericht Saarbrücken am 6.8.1997 gegen die Klägerin einen Mahnbescheid in dieser Höhe, der der Klägerin am 30.10.1997 zugestellt wurde. Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides meldete die Beklagte der Firma S. SCHUFA, Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH (im folgenden: SCHUFA). In dem auf den Widerspruch der Klägerin durchgeführten streitigen Verfahren, in dem die Beklagte den gegen die Klägerin geltend gemachten Anspruch auf 18.787, 90 DM reduzierte, wurde die Klägerin mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 16.9.1999 (2 O 294/98) zur Zahlung in Höhe dieses Betrages verurteilt (Bl. 11 ff. d.A). Im Oktober 1999 wurde seitens der SCHUFA der vorgenommene Eintrag gelöscht.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.601,63 EUR nebst Zinsen wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Meldung an die SCHUFA in der Reihenfolge der nachfolgend dargestellten Schadenspositionen - bis zum Erreichen der Klageforderung - geltend gemacht:

- Hälftige Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten aus dem Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Landgericht Zweibrücken: 1.439,95 EUR

- Mehrkosten für den Erwerb des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks von ihrem Ehemann: 12.271,01 EUR

- Weitere Aufwendungen für das Haus: 4.090,34 EUR

- Immaterieller Schadensersatzanspruch: 2.045,17 EUR

Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann sei zunächst bereit gewesen, ihr sein Wohnhaus für 168.000,-- DM zu verkaufen. Wegen des von der Beklagten veranlassten Eintrags bei der SCHUFA seien jedoch andere Kreditinstitute nicht bereit gewesen, ihr ein Darlehen zu gewähren. Wenn die Eintragung bei der SCHUFA nicht bestanden hätte, hätte sie sich gegen die gerichtliche Geltendmachung der Bürgschaftsforderung durch die Beklagte nicht zur Wehr setzen müssen, sondern sie hätte die Forderung ausgleichen können bzw. ihr Ehemann sei zur Begleichung der Forderung der Beklagten aus dem von ihr geschuldeten Kaufpreis in der Lage gewesen. Nach der Löschung der Eintragung bei der SCHUFA habe ein Kreditinstitut ihr problemlos den Kaufpreis für das Grundstück ihres Ehemanns, der nunmehr allerdings einen Kaufpreis von 192.000,-- DM verlangt habe, finanziert. In der Zwischenzeit habe sie weitere Aufwendungen für das Haus in Höhe von 8.000,-- DM erbracht. Weitere Folge der Eintragung sei die Sperrung ihrer Euroscheckkarte durch die , Zweigstelle sowie die Versagung der Vergabe von Kreditkarten an die Klägerin durch Kreditkartenunternehmen gewesen, so dass sie über ein Jahr lang ausschließlich habe Barzahlungen vornehmen können und in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt gewesen sei.

Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass sie aufgrund der von der Klägerin unterzeichneten „SCHUFA-Klausel“ berechtigt gewesen sei, die Einleitung des Mahnverfahrens gegen die Klägerin an die SCHUFA zu melden. Es fehle aufgrund weiterer, die Klägerin betreffender Eintragungen bei der SCHUFA sowie deshalb, weil die Klägerin bei einem Kreditantrag im Rahmen der Selbstauskunft ihre desolaten finanziellen Verhältnisse hätte offenbaren müssen, an der Kausalität des in Rede stehenden Eintrags für die von der Klägerin behaupteten Schäden.

Mit Teilanerkenntnisurteil vom 13.12.2004 hat das Landgericht auf den Widerklageantrag der Beklagten antragsgemäß festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen, die den Klagebetrag von 4601,63 EUR übersteigen (Bl. 275 f. d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Bl. 289 ff. d.A.). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei aufgrund der von der Klägerin unterzeichneten „SCHUFA-Klausel“ berechtigt gewesen, der SCHUFA die Beantragung des Mahnbescheids gegen die Klägerin mitzuteilen. Die Meldung sei aufgrund des unstreitigen Sachverhalts richtig gewesen. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass allein die Meldung der Beklagten zur Schadensentstehung geführt habe. Es habe weitere Eintragungen gegeben. Zudem wäre der Klägerin bei wahrheitsgemäßen Angaben über ihre wirtschaftliche Situation im Rahmen einer Selbstauskunft, die sie bei jeglicher Kreditgewährung hätte abgeben und unterschreiben müssen, von keinem anderen Kreditinstitut ein Darlehen eingeräumt worden. Die Klägerin sei auch zur Tragung der Kosten der Widerklage verpflichtet, da sie den Widerklageantrag zwar sofort anerkannt, aber zur Erhebung der Widerklage Veranlassung gegeben habe.

Gegen dieses Urteil möchte die Klägerin nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Berufung einlegen. Sie meint, die Meldung der Beklagten an die SCHUFA sei unberechtigt gewesen, weil sie von der Einwilligungserklärung der Klägerin, die sich nur auf das Girokonto, nicht jedoch auf das Darlehenskonto bezogen habe, nicht gedeckt gewesen sei und zudem nach den Regeln der SCHUFA nur fällige, angemahnte und nicht bestrittene Forderungen gemeldet werden dürften. Um eine solche Forderung habe es sich hier nicht gehandelt, da die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 11.3.1997 nicht erhalten habe. Der Eintrag sei aufgrund falscher Angaben der Beklagten auch unrichtig gewesen, da ein Vollstreckungsbescheid nicht ergangen sei. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass die Klägerin bei jeglicher Kreditgewährung im Rahmen einer Selbstauskunft Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation habe machen müssen, sei ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden. Die Annahme sei zudem nicht korrekt, weil die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Selbstauskunft nach Löschung des von der Beklagten veranlassten Eintrags bei der SCHUFA von einem anderen Institut ein Darlehen erhalten habe. Zu Unrecht habe das Landgericht ihr die Kosten der Widerklage auferlegt. Sie habe keine Veranlassung für die Widerklage gegeben.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.

B.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

I. Zwar fehlt die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels nicht schon deshalb, weil die Klägerin nicht zugleich auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Einlegung der Berufung gestellt hat. Gemäß § 234 Abs. 1, 2 ZPO muss der Wiedereinsetzungsantrag nämlich nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Vornahme der Rechtshandlung gestellt werden. Das Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels ist aber die Armut der Klägerin. Dieses entfällt erst, wenn sie oder ein von ihr Bevollmächtigter von der Bewilligung Kenntnis erlangt, so dass auch erst dann die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt (BGH FamRZ 2001, 1606; FamRZ 2001, 1143 - 1145; BGHZ 30, 226, 228 f.).

II. In der Sache hat die beabsichtigte Berufung jedoch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

1. Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf die behaupteten Mehrkosten für den Erwerb des Wohnhausgrundstücks von ihrem Ehemann gestützt hat, ist die Klage - wie die Beklagte erstinstanzlich mit Recht geltend gemacht hat - insoweit unzulässig, als hierüber bereits das Landgericht Zweibrücken mit Urteil vom 16.9.1999 (2 O 294/98) in Höhe eines Betrages von 9.606,10 EUR rechtskräftig entschieden hat. Ausweislich des Tatbestands dieses von der Klägerin mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag vom 22.5.2001 in Abschrift zu den Akten gereichten Urteils hat die Klägerin in jenem Rechtsstreit gegenüber der Klageforderung in Höhe von 18.787,90 DM (= 9.606,10 EUR) hilfsweise die Aufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Meldung der Beklagten an die SCHUFA erklärt und hierzu vorgetragen, ihr Ehemann sei ursprünglich zum Verkauf des Anwesens für 135.000,-- DM bereit gewesen, wolle derzeit aber nur noch zu einem Preis von 200.000,-- DM verkaufen. Die Klägerin hat mithin in jenem Rechtsstreit hilfsweise die Aufrechnung mit behaupteten Mehrkosten für den Grundstückserwerb in Höhe von 33.233,97 EUR (= 65.000,-- DM) erklärt. Das Landgericht Zweibrücken hat die Hilfsaufrechnung mit der Begründung nicht durchgreifen lassen, die Klägerin habe einen Schaden nicht hinreichend dargetan. Da das Landgericht Zweibrücken somit die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung wegen fehlender Substantiierung als unschlüssig und damit unbegründet behandelt hat, ist die Entscheidung auch hinsichtlich der Gegenforderung in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages (9.606,10 EUR) gemäß § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 322, Rdnr. 17 f.).

2. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen.

a) Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu.

aa) Zwar ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne dieser Bestimmung anerkannt (vgl. BGH NJW 1978, 2151, 2152; NJW 1984, 436). Eine von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung dieses Rechts dar (vgl. BGH NJW 1984, 436; OLG Köln, WM 1984, 1022, 1023; OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401, 2402). Im Streitfall fehlt es jedoch an der Rechtswidrigkeit des in der Übermittlung der Daten durch die Beklagte an die SCHUFA liegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, weil die Datenübermittlung nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes rechtmäßig war.

(1) Die Übermittlung der Daten war zwar nicht durch die von der Klägerin im Rahmen der Eröffnung eines Girokontos bei der Beklagten aufgrund der Unterzeichnung der „SCHUFA-Klausel“ erteilte Einwilligung gedeckt (vgl. § 4 Abs. 1 BDSG). Zum einen bezog sich die Einwilligung ausweislich des Wortlauts des ersten Absatzes der Klausel ausschließlich auf Daten dieser Kontoverbindung und somit nicht auf die hier in Rede stehende Inanspruchnahme aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Bürgschaftsvertrag. Zum anderen hat die Klägerin - wie sich ebenfalls aus dem Wortlaut des ersten Absatzes der Klausel ergibt - nur in die Übermittlung von rein neutralen Daten, nämlich solcher über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieser Kontoverbindung eingewilligt. Demgegenüber fehlt es an einer Einwilligung der Klägerin in die Übermittlung von sogenannten Negativmerkmalen, also Merkmalen infolge vertragswidrigen Verhaltens von Kunden. Bei der Meldung der Beklagten an die SCHUFA über die Beantragung eines Mahnbescheids gegen die Klägerin handelt es sich um ein solches Negativmerkmal. Der zweite Absatz der „SCHUFA-Klausel“ befasst sich zwar mit der Übermittlung von Negativmerkmalen an die SCHUFA. Er enthält jedoch anders als der erste Absatz der Klausel keine Einwilligung der Klägerin in die Übermittlung von Negativmerkmalen, sondern beschreibt lediglich unter Bezugnahme auf das Bundesdatenschutzgesetz die Voraussetzungen der Übermittlung von Negativmerkmalen; er hat daher nur deklaratorischen Charakter (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401, 2402; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski; Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., Bd. I, § 41, Rdnr. 14).

(2) Die Datenübermittlung war jedoch nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig.

Nach dieser Bestimmung ist das Übermitteln personenbezogener Daten zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen bzw. denen des in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1984, 436, 437; OLG Köln WM 1984, 1022, 1023; OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401, 2403). Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der betreffenden Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen ihre Verarbeitung dient (vgl. BGH MDR 1984, 822). Dieses Abwägungsgebot schließt es indes nicht aus, dass in bestimmten Fällen eine Datenübermittlung regelmäßig zulässig sein wird, weil den für eine Datenübermittlung sprechenden berechtigten Interessen ein solches Gewicht zukommt, dass die Belange des Betroffenen demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. BGH NJW 1984, 436, 437). Bei der Übermittlung von Negativdaten an die SCHUFA wird daher zwischen sogenannten „harten“ und „weichen“ Negativmerkmalen unterschieden. Zu den „harten“ Negativmerkmalen zählen die für die Beurteilung der Bonität heranzuziehenden objektiven Merkmale wie beispielsweise die fruchtlose Pfändung, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO durch den Schuldner, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen; insoweit ist die Datenübermittlung regelmäßig zulässig. Bei „weichen“ Negativmerkmalen, wie z.B. der Beantragung eines Mahnbescheids, der Kreditkündigung oder der Klageerhebung, ist im Einzelfall zu prüfen, welches Gewicht den berechtigten Interessen an der Datenübermittlung zukommt, inwieweit die Übermittlung schutzwürdige Belange des Betroffenen berührt und welcher Wert diesen Belangen zukommt (vgl. BGH NJW 1984, 436, 437; OLG Frankfurt ZIP 2005, 654, 655; Bruchner, a.a.O. , Rdnr. 15). Auch in einem solchen Fall ist die Datenübermittlung regelmäßig zulässig, wenn sich das Kreditinstitut im Einzelfall vergewissert hat, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beruht (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2005, 654, 655; Bruchner, a.a.O. , Rdnr. 15).

Die danach gebotene Interessenabwägung geht im Streitfall zu Lasten der Klägerin.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte der SCHUFA die Beantragung eines Mahnbescheids gegen die Klägerin über 38.134 DM mitgeteilt hat. Diese Information war als solche richtig. Der Umstand, dass die Beklagte im später durchgeführten streitigen Verfahren ihren Zahlungsanspruch gegen die Klägerin auf 18.787,90 DM reduziert hat, ändert hieran nichts. Zudem hat die Beklagte auch diesen Umstand ausweislich des von ihr mit Schriftsatz vom 24.4.2002 zu den Akten gereichten Schreibens vom 8.7.1998 (Bl. 119 d.A.) der SCHUFA mit der Bitte um Berichtigung des Eintrags mitgeteilt. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch erstinstanzlich auch lediglich auf die Weitergabe der richtigen Information über den Mahnbescheidsantrag, nicht hingegen darauf gestützt, dass die Information falsch gewesen sei. Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung - gestützt auf das Schreiben der SCHUFA vom 8.1.1998 (Bl. 304 d.A.) - geltend macht, der Eintrag der SCHUFA sei aufgrund falscher Angaben der Beklagten insoweit unrichtig, als ein Vollstreckungsbescheid nicht ergangen sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte der SCHUFA eine falsche Information übermittelt hat. Zum einen kann dem Schreiben der SCHUFA vom 8.1.1998 ein Eintrag über einen bereits ergangenen Vollstreckungsbescheid nicht entnommen werden. Vielmehr bezieht sich die Information über einen Vollstreckungsbescheid ersichtlich auf einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, den die Beklagte unstreitig gestellt hat. Das folgt bereits daraus, dass in der vorangehenden Information über einen Mahnbescheid ausdrücklich lediglich von einem entsprechenden Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides die Rede ist. Zum anderen hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch ausweislich ihres erstinstanzlichen Vorbringens ausschließlich auf die von der Beklagten an die SCHUFA übermittelte Information, wie sie sich aus dem Schreiben der SCHUFA vom 29.12.1998 (Bl. 8 d.A.) ergibt, gestützt. Aus diesem Schreiben folgt aber, dass zum Zeitpunkt seiner Abfassung bei der SCHUFA - soweit hier von Bedeutung - lediglich Informationen über den Mahnbescheidsantrag und über einen Widerspruch gegen den ergangenen Mahnbescheid gespeichert waren, hingegen keine Informationen über einen beantragten oder ergangenen Vollstreckungsbescheid. Dass sie aufgrund der einen Vollstreckungsbescheid betreffenden Daten einen Schaden erlitten habe, macht die Klägerin auch nicht geltend. Vielmehr beruft sie sich ausschließlich darauf, dass ihr durch den den Mahnbescheidsantrag betreffenden Eintrag bei der SCHUFA ein Schaden entstanden sei.

Die Übermittlung der zutreffenden Information durch die Beklagte an die SCHUFA, dass die Beklagte einen Mahnbescheid gegen die Klägerin beantragt und letztere hiergegen Widerspruch erhoben habe, war zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten, der SCHUFA sowie der Allgemeinheit erforderlich. Die SCHUFA hat die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu übermitteln, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihre Kunden durch Beratung vor einer übermäßigen Verschuldung zu bewahren (Bruchner, a.a.O. , Rdnr. 2). Das SCHUFA-Informationssystem dient sowohl den Interessen der Kreditinstitute und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft als auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers. Aufgrund dieses Systems kann die gesamt deutsche Kreditwirtschaft ohne wesentliches Risiko arbeiten. Es dient letztlich auch den Konsumenten selbst und damit der Allgemeinheit, da aufgrund der erteilten Auskünfte Personalkredite ohne Formalitäten schnell und reibungslos abgewickelt und dem Kreditnehmer infolge des geringeren Kreditrisikos kostengünstig und häufig sogar ohne Sicherheiten gewährt werden können (vgl. BGH NJW 1978, 2151, 2152; Bruchner, a.a.O. , Rdnr. 2). Die Kenntnis über die Beantragung eines Mahnbescheids kann Rückschlüsse auf die weitere finanzielle Belastbarkeit eines Kreditbewerbers zulassen, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind (vgl. BGH MDR 1984, 822, 823). Der Unterrichtung über ein eingeleitetes gerichtliches Verfahren kommt daher ein erheblicher Informationswert für die Teilnehmer am Kreditinformationssystem der SCHUFA zu (vgl. BGH MDR 1984, 822, 823).

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Umstände aus der Sicht der Beklagten für eine ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung der Klägerin sprachen. Vor ihrer Inanspruchnahme als Bürgin waren die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten mehrfach wegen der unterbliebenen Rückführung des Kreditengagements des Ehemanns der Klägerin bei der Beklagten angeschrieben worden. Dass hierauf von ihr oder ihrem Ehemann Einwendungen gegen die von der Beklagten geltend gemachte Forderung erhoben worden seien, hat die Klägerin nicht behauptet. Aus Sicht der Beklagten stellte sich ihre Forderung gegen die Klägerin daher als unstreitig dar. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Klägerin - wie sie behauptet hat - das Schreiben der Beklagten vom 11.3.1997, mit dem diese die Klägerin aus der Bürgschaft in Anspruch genommen hat, nicht erhalten hätte. Denn auch in diesem Fall wäre die Forderung der Beklagten unbestritten. Streitig wurde sie erst, nachdem die Klägerin gegen den gegen sie ergangenen Mahnbescheid Widerspruch erhoben hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu den Akten gereichten Verbraucherinformation der SCHUFA diese für ihre Vertragspartner nur fällige, angemahnte und nicht bestrittene Forderungen aufzeichnet. Denn zum einen würde selbst eine den Regeln der SCHUFA widersprechende Übermittlung von Daten nicht automatisch zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes führen. Zum anderen wurde eine eventuell fehlende Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheides an die Klägerin ersetzt.

Überwiegende schutzwürdige Belange der Klägerin am Ausschluss der Datenübermittlung bestehen demgegenüber nicht. Sie wurde zwar durch den Eintrag über das eingeleitete Mahnverfahren in ihren Interessen berührt, da dieser Eintrag Einfluss auf die Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit hatte. Eine unzutreffende Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit hatte sie aufgrund dieser Maßnahme jedoch nicht zu befürchten. Die Gefahr einer unberechtigten Beeinträchtigung ihrer Belange war bereits dadurch deutlich herabgesetzt, dass im Datenbestand der SCHUFA auch der von ihr gegen den Mahnbescheid erhobene Widerspruch vermerkt war. Dass ausweislich des Schreibens der SCHUFA vom 29.12.1998 zu diesem Zeitpunkt die Reduzierung der Forderung durch die Beklagte im streitigen Verfahren noch nicht vermerkt war, kann nicht der Beklagten angelastet werden, da diese - wie ausgeführt - der SCHUFA mit Schreiben vom 8.7.1998 die Reduzierung des Klageantrags mit der Bitte um Berichtigung des Eintrags mitgeteilt hatte. Aus welchen Gründen eine entsprechende Berichtigung des Eintrags bei der SCHUFA am 29.12.1998 noch nicht erfolgt war, hat die Klägerin weder vorgetragen noch hat sie ihren Schadensersatzanspruch überhaupt hierauf gestützt. Schließlich steht im Umfang der von der Beklagten im streitigen Verfahren reduzierten Forderung rechtskräftig fest, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zur Zahlung verpflichtet war.

Nach alldem ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin dem Interesse der Beklagten an der Übermittlung der Daten des Mahnverfahrens an die SCHUFA der Vorrang einzuräumen mit der Folge, dass die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gerechtfertigt war und es an einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin fehlt.

bb) Unabhängig hiervon würde - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten materiellen Schäden auch daran scheitern, dass der von der Beklagten veranlasste SCHUFA-Eintrag hierfür nicht ursächlich war.

(1) Soweit die Klägerin Ersatz der von ihr aufgrund des Urteils des Landgerichts Zweibrücken vom 16.9.1999 zu tragenden Kosten begehrt, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich gerade aufgrund des von der Beklagten veranlassten SCHUFA-Eintrags gegen den von der Beklagten im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen musste. Vielmehr hat der SCHUFA-Eintrag mit der Rechtsverteidigung der Klägerin in jenem Rechtsstreit nichts zu tun. Dass sie ohne den SCHUFA-Eintrag neben einem Darlehen zum Zwecke des Erwerbs des Wohnhausgrundstücks von ihrem Ehemann auch ein Darlehen zur Begleichung ihrer gegenüber der Beklagten bestehenden Bürgschaftsschuld hätte aufnehmen wollen und auch erhalten hätte, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Ihr Sachvortrag bezieht sich ausschließlich auf die beabsichtigte Kreditaufnahme zum Zwecke des Erwerbs des Wohnhausgrundstücks ihres Ehemannes.

(2) Ferner fehlt es an der Kausalität des von der Beklagten veranlassten SCHUFA-Eintrags für die behaupteten Mehrkosten für den Erwerb des Wohnhausgrundstücks von ihrem Ehemann.

Unstreitig war ausweislich des Schreibens der SCHUFA vom 29.12.1998 bei dieser neben dem von der Beklagten veranlassten Eintrag ein weiterer Eintrag über einen von der Firma A. F. GmbH gegen die Klägerin beantragten Mahnbescheid in Höhe von 1.130,-- DM und einen gegen den entsprechenden Mahnbescheid von der Klägerin erhobenen Widerspruch gespeichert. Die Klägerin hat aber ausweislich ihres Schriftsatzes vom 22.5.2001 selbst vorgetragen, dass nach Auskunft der von ihr wegen eines Kredits angesprochenen Banken ein Darlehen schon dann nicht vergeben werde, wenn nach der Auskunft der SCHUFA auch nur ein Mahnbescheid, gleich in welcher Höhe, eingetragen sei. Dann wäre eine Kreditgewährung aber auch an dem von der Firma A. F. GmbH veranlassten SCHUFA-Eintrag gescheitert. Die Behauptung der Klägerin, sie habe nach Löschung des von der Beklagten veranlassten Eintrags von einem anderen Kreditinstitut ein Darlehen erhalten, steht dem nicht entgegen. Die Klägerin hat nämlich nicht vorgetragen, dass der von der Firma A. F. GmbH veranlasste SCHUFA-Eintrag auch zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden gewesen sei. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Kausalität bereits aus diesem Grund verneint werden kann.

Denn das Landgericht hat jedenfalls zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin bei jeder Kreditgewährung im Rahmen einer Selbstauskunft über ihre finanzielle Situation hätte wahrheitsgemäße Angaben machen müssen. Dabei hätte sie - wie dem Senat aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt ist - auch die Frage beantworten müssen, ob gegen sie Mahnverfahren anhängig sind. Im Rahmen einer Selbstauskunft hätte sie daher das von der Beklagten gegen sie eingeleitete Mahnverfahren offenbaren müssen. Die Klägerin rügt diesbezüglich zu Unrecht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wie sich aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt, hat sich bereits die Beklagte hierauf berufen. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Erwägungen des Landgerichts mit der Begründung, sie habe nach der Löschung des von der Beklagten veranlassten SCHUFA-Eintrags von einem anderen Kreditinstitut trotz ordnungsgemäß erteilter Selbstauskunft ein Darlehen zum Zwecke des Kaufs des Wohnhausgrundstücks von ihrem Ehemann erhalten. Die Klägerin lässt dabei unberücksichtigt, dass bei der Kreditgewährung durch ein anderes Kreditinstitut eine Verpflichtung zur Offenbarung des gegen sie von der Beklagten eingeleiteten Mahnverfahrens bereits deshalb nicht mehr bestand, weil die Klägerin die Forderung zu diesem Zeitpunkt schon beglichen hatte. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30.8.2001 vorgetragen, dass ihr die Kreditaufnahme bei einem anderen Kreditinstitut erst nach der Löschung des von der Beklagten veranlassten SCHUFA-Eintrags gelungen sei. Die Löschung dieses Eintrags erfolgte nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.5.2001 im Oktober 1999. Ferner hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.8.2001 vorgetragen, dass sie auf den Zahlungstitel, nämlich das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 16.9.1999, sofort gezahlt habe, dann die Löschung des von der Beklagten veranlassten SCHUFA-Eintrags erfolgt sei und sie damit sofort ein Darlehen bei einem anderen Kreditinstitut habe erwirken können. Daraus folgt, dass die Klägerin den Kredit bei einem anderen Kreditinstitut jedenfalls erst nach der Begleichung der zugunsten der Beklagten titulierten Bürgschaftsschuld und somit erst nach Erledigung des in das streitige Verfahren übergegangenen Mahnverfahrens erhalten hat.

(3) Auch die von der Klägerin behaupteten Aufwendungen an dem von ihrem Ehemann erworbenen Haus sind nicht durch den von der Beklagten veranlassten SCHUFA-Eintrag verursacht worden. Unabhängig hiervon fehlt es an jeglicher Substantiierung der behaupteten Aufwendungen.

cc) Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten immateriellen Schadensersatzanspruchs fehlt es zudem an den Voraussetzungen, unter denen im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden gewährt werden kann. Zum einen muss nämlich hierfür eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. Zum anderen darf die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise, etwa durch Unterlassung oder Widerruf, befriedigend ausgeglichen werden können (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 823, Rdnr. 124). Im Streitfall fehlt es an beiden Voraussetzungen. Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bejahen würde, könnte diese nach den Gesamtumständen nicht als schwerwiegend erachtet werden. Zudem hätte die Klägerin, falls ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verletzt gewesen wäre, von der Beklagten verlangen können, gegenüber der SCHUFA die von der Beklagten mitgeteilten Daten zu widerrufen (vgl. BGH NJW 1984, 436 f.; OLG Köln WM 1984, 1022 f.; OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401 ff.).

b) Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch ein auf § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 4, 28 BDSG sowie ein auf § 824 BGB gestützter Schadensersatzanspruch der Klägerin aus.

3. Das Landgericht hat auch zu Recht hinsichtlich der durch die Widerklage veranlassten Kosten von einer Anwendung der Kostenregelung des § 93 ZPO abgesehen. Der Begründung des Landgerichts, dass die Klägerin dadurch, dass sie sich in der Klageschrift über die erhobene Teilklage hinausgehender Ansprüche berühmt hat, Veranlassung zur Erhebung der Widerklage selbst dann gegeben hat, wenn die Beklagte im Falle der Erhebung einer weitergehenden Klage mit Erfolg die Einrede der Verjährung hätte erheben können, schließt sich der Senat an. Der Beklagten war das Risiko eines weiteren Prozesses, in dem diese Frage hätte geklärt werden können, nicht zuzumuten.

Die beantragte Prozesskostenhilfe war danach zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da außergerichtliche Kosten gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden und eventuell angefallene Gerichtskosten der Klägerin bereits gemäß § 22 GKG zur Last fallen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

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