Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. September 2009 – 10 O 69/09 – im Kostenpunkt mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten im Wege der Feststellungsklage nach § 184 Abs. 1 InsO aus einer Darlehensforderung in Anspruch.
Die Beklagten schulden dem Kläger aus einem am 15.6.2007 gekündigten Darlehen die Zahlung von 9.650 EUR nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Über diese Forderung erwirkte der Kläger einen Vollstreckungsbescheid, der nach Einspruchseinlegung unter dem Aktenzeichen 10 O 73/09 = 11 O 204/09 an das Landgericht Saarbrücken abgegeben worden ist.
Mit Beschlüssen des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Saarbrücken vom 19.12.2007 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen 60 IK 101/07 und 60 IN 61/07). Der Kläger meldete die Darlehensforderung am 23.1.2008 mit Zinsen und Kosten als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Die Beklagten erhoben Widerspruch gegen die Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, der am 19.2.2008 in die Insolvenztabelle eingetragen wurde. Der Insolvenzverwalter leistete im Oktober 2008 gemäß der Quote einen Betrag von 575,90 EUR, der auf die Kosten verrechnet wurde.
Mit Beschluss vom 26.6.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2) mangels zu verteilender Masse aufgehoben. Mit Beschluss vom 15.10.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Beiden Beklagten wurde die Restschuldbefreiung innerhalb einer Laufzeit von sechs Jahren angekündigt.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm die Darlehensforderung nebst Zinsen und Kosten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schulden. Er hat hierzu vorgetragen, die Beklagten seien zum Zeitpunkt der Begründung der Darlehensforderung bereits ganz erheblich verschuldet gewesen. Es hätten Abtretungen bestanden, die es ihnen unmöglich gemacht hätten, die Darlehensforderung zurückzuführen. Dies hätten die Beklagten billigend in Kauf genommen.
Mit Schreiben vom 26.6.2009 nahmen die Beklagten den Widerspruch, die Hauptforderung betreffend, gegenüber dem Insolvenzgericht zurück. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31.7.2009 wurde die Berichtigung des Auszugs in beiden Verfahren vollzogen.
Darauf haben die Parteien den Feststellungsantrag insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als er die Hauptforderung betrifft.
Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger die Zinsforderungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.650 EUR seit dem 30.6.2007 sowie Anwaltskosten in Höhe von 399,72 EUR als Nebenforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schulden.
Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger habe von ihren wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewusst. Anfänglich hätten sie das Darlehen auch ordnungsgemäß bedienen können. Erst nachdem die Beklagte zu 1) unvorhersehbar arbeitslos geworden sei, sei eine Rückzahlung des Darlehens nicht mehr möglich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Feststellung sei auch hinsichtlich der Nebenforderung auszusprechen. Zinsen und Kosten stellten einen Annex zur Hauptforderung dar und seien deshalb untrennbar mit dem Schicksal der Hauptforderung verbunden. Im vorliegenden Fall seien die Nebenforderungen als deliktische Ansprüche zu qualifizieren.
Darüber hinaus wendet sich die Berufung gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Rechtsgedanken des § 93 ZPO bemüht. Weder hätten die Beklagten ein Anerkenntnis abgegeben, noch sei die Rücknahme der Widersprüche im Sinne des § 93 ZPO sofort erfolgt. Auch sei dem Kläger nicht vorzuwerfen, den Feststellungsantrag nicht im Hauptsacheverfahren verfolgt zu haben: Der Kläger habe im anhängigen Rechtsstreit die Ergänzung des Klageantrags um die Qualifizierung beantragt, wonach die Forderung aus einer unerlaubten Handlung resultiere. Das Landgericht habe die Zustellung des Antrags mit dem Hinweis auf die eingetretene Verfahrensunterbrechung abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im hiesigen Verfahren habe der Kläger keine Kenntnis von der inzwischen erfolgten Aufhebung der Insolvenzverfahren besessen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.9.2009 – 10 O 69/09 – festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger die Zinsen aus der Hauptforderung von 9.650 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.6.2007 sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 339,72 EUR als Nebenforderung und die Vollstreckungs- und Prozesskosten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schulden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und vertreten die Auffassung, dass das Verfahren 11 O 204/07 nach Wegfall der Unterbrechung hätte fortgesetzt werden können. Dies wäre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich und zumutbar gewesen, wodurch die entstandenen Kosten hätten vermieden werden können. Erst nach Klageerhebung im vorliegenden Verfahren habe der Kläger die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens begehrt. Mit Blick auf die im Oktober 2008 erfolgte Zahlung habe es nahe gelegen, dass die Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung unmittelbar danach aufgehoben werden würden. Auch müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 2 InsO öffentlich bekannt zumachen sei und die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gemäß § 9 Abs. 3 InsO genüge. Der Kläger hätte deshalb ohne größeren Aufwand feststellen können, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung beide Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben waren. Bei dieser Sachlage treffe den Kläger hinsichtlich der Kosten eine Schadensminderungspflicht, die er verletzt habe.
Die Rücknahme der Widersprüche sei keineswegs als Eingeständnis eines behaupteten Eingehungsbetruges zu werten hätten. Die Beklagten hätten mit ihrer Rücknahme der Widersprüche die Darlehensforderung von der Restschuldbefreiung deshalb ausgenommen, weil sie dem Kläger dankbar gewesen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 159 ff. d. A.) sowie der Berufungserwiderung (Bl. 173 ff. d. A.), den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 18.5.2010 (Bl. 181 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 28.6.2010 (Bl. 186 f.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (Bl. 184 f. d. A.).
II.
A. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des im Berufungsverfahren verfolgten Sachantrags nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache keine Rechtsfehler erkennen lässt und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen. Lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung bedarf einer Korrektur: Die Rechtsanwendung der § 91 a Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO verlangt es, den Beklagten die Kosten des ersten Rechtszug aufzuerlegen.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Feststellungsklage ist eröffnet, nachdem die Beklagten die Forderung hinsichtlich ihres Rechtsgrundes bestritten haben. Das Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung folgt aus § 302 Nr. 1 InsO: Nach dieser Vorschrift werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Mithin besaß der Kläger nach den Widersprüchen der Beklagten ein Interesse an der begehrten Feststellung.
2. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, da die den Gegen-stand des Feststellungsbegehrens bildenden Zins- und Kostenerstattungsansprüche sowie die im Berufungsrechtszug geltend gemachten Vollstreckungs- und Prozesskosten i.S. des § 302 Nr. 1 InsO keine „Ansprüche aus unerlaubter Handlung“ sind:
a) In Einklang mit der wohl ganz herrschenden Meinung hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die den Gegenstand der Anmeldung bildenden Verzugszinsen aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Darlehensforderung von der Privilegierung nicht erfasst werden. Die Begründung der hM lautet, dass Zinsansprüche deshalb nicht zu den privilegierten Ansprüchen zählten, weil Zinsen nicht aus der deliktischen Anspruchsgrundlage resultierten, sondern aus einer selbständigen Anspruchsgrundlage als Verzugsfolgen geschuldet seien (KG, MDR 2009, 414; MünchKomm(ZPO)/Smid, 3. Aufl., § 850f Rdnr. 14; MünchKomm(InsO)/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rdnr. 8; Wieczorek/W. Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850f Rdnr. 26; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850f Rdnr. 10; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 2. Aufl., § 850f. Rdnr. 43; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850f Rdnr. 8; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 850f Rdnr. 9; Braun, InsO, 4. Aufl., § 302 Rdnr. 3). In der Konsequenz dieser Rechtsauffassung ist es folgerichtig, nur solche Zinsforderungen von der Restschuldbefreiung auszunehmen, die sich unmittelbar aus § 849 BGB ergeben (MünchKomm(InsO)/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rdnr. 8; KG, MDR 2009, 414; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 850f. Rdnr. 43).
b) Umstritten ist indessen die Frage, ob die zur Rechtsverfolgung entstandenen Kostenerstattungsansprüche den Rechtscharakter der Hauptforderung teilen. So wird die Auffassung vertreten, dass auch Kostenerstattungsansprüche nicht der Privilegierung unterlägen (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850f Rdnr. 8). Nach einer einschränkenden Auffassung gelte dies zumindest für prozessuale Kostenerstattungsansprüche, deren Entstehung von einem verfahrensrechtlichen Tatbestand abhängig sei (KG, MDR 2009, 414; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 850f. Rdnr. 43; MünchKomm(InsO)/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rdnr. 8; Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1191; vgl. auch Wieczorek/W. Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850f Rdnr. 26). Dagegen sollen nach einer Gegenmeinung notwendige Prozess- und Vollstreckungskosten aus der Geltendmachung einer deliktischen Hauptforderung an der Privilegierung der Hauptforderung teilnehmen (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 850f Rdnr. 9; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850f Rdnr. 10). Die Befürworter einer Privilegierung prozessualer Kostenerstattung führen an, dass die materiellrechtliche Verbindung der Forderung aus § 823 ff. BGB mit der durch ihre Feststellung entstandenen Prozesskostenforderung nicht aus dem Blick geraten dürfe (etwa MünchKomm(ZPO)/Smid, 3. Aufl., § 850f Rdnr. 14). Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass aus einer außergerichtlichen Anspruchsverfolgung resultierende Kostenerstattungsansprüche privilegiert seien, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 850f. Rdnr. 42).
c) Die Beantwortung dieser Rechtsfragen bietet Spielraum für Differenzierungen:
aa) Zunächst vermag es nicht zu überzeugen, Zins- und Kostenerstattungsansprüche unterschiedlich zu behandeln:
Wenngleich die Erstattungsfähigkeit der Verzugszinsen in § 286 BGB außerhalb des Deliktsrechts eine eigenständige Anspruchsgrundlage findet, bleibt festzuhalten, dass auch der Verzugsschaden eine adäquate Folge der vorsätzlichen Verwirklichung des deliktsrechtlichen Tatbestandes ist. Dieser Zusammenhang wird insbesondere dann deutlich, wenn der Gläubiger den Zinsanspruch nicht aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, sondern aus § 288 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 249, 252 BGB herleitet. Am Maßstab der adäquaten Kausalität stellt auch der Anspruch auf Erstattung von Zinsausfällen, die aus der Nichterfüllung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs resultieren, i.S. des § 302 Nr. 1 InsO eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung dar.
Dieselben Argumente streiten dagegen, aus der Eigenständigkeit des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs Argumente gegen die Privilegierung zu entwickeln: Auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist adäquate Folge der deliktischen Rechtsverletzung. Im Regelfall korrespondiert mit den prozessualen Kostenerstattungsansprüchen zugleich ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch, der zum Ausgleich der erlittenen Rechtsverletzung gem. § 249 Abs. 1 S. 1 BGB Aufwendungserstattung für solche Aufwendungen gewährt, die der Gläubiger in der gegebenen Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten darf.
bb) Letztlich vermittelt der vom Gesetzgeber mit der Einführung der Restschuldbefreiung verfolgte Zweck den Zugang zur richtigen Bestimmung der von einer Restschuldbefreiung erfassten Forderungen:
aaa) Der Gesetzgeber hat die Nachhaftung des Schuldners auf Ausnahmen beschränken wollen (MünchKomm(InsO)/Stephan, aaO, § 302 Rdnr. 3). Diesem Zwecke liefe es zuwider, alle Schadensfolgen zu privilegieren, die adäquat kausal auf einer vorsätzlichen Schädigung beruhen. Vielmehr muss der Vorsatz des Schädigers auch die Schadensfolgen umfassen (BGH, Urt. vom 21.6.2007 - IX ZR 29/6, NJW 2007,2854; Wenzel, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 302 Rdnr. 1a). In der Konsequenz dieser Auffassung scheidet beispielsweise eine Privilegierung einer Schadensersatzforderung aus, wenn sich der Schuldner unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorsätzlich in fahruntüchtigem Zustand in den Straßenverkehr begeben hat, dort jedoch lediglich aus Fahrlässigkeit Rechtsgüter des Gläubigers verletzt hat (so der Sachverhalt der Entscheidung BGH, NJW 2007, 2854).
bbb) Diese Differenzierung lässt sich auch auf Nebenforderungen übertragen: Zins- und Kostenansprüche aus einer vorsätzlichen Schädigung des Gläubigers unterfallen – ohne Berücksichtigung des Umstandes, ob sie auf eine prozessuale oder materiellrechtliche Rechtsgrundlage gestützt werden – nur dann der Nachhaftung aus § 302 Nr. 1 InsO, wenn sich der Vorsatz des Schuldners auf die Herbeiführung dieser Schadensfolgen erstreckt. Zwar gehört die aus der Verwirklichung des strafrechtlichen Betrugstatbestandes resultierende Schadensersatzforderung nachgerade paradigmatisch zur Nachhaftung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO: Die Verwirklichung des Straftatbestandes setzt den Schädigungsvorsatz voraus. Allerdings bezieht sich der Schädigungsvorsatz beim Eingehungsbetrug im Regelfall auf die Nichtbegleichung der Hauptforderung. Man wird nicht ohne konkrete Hinweise unterstellen dürfen, dass sich der Vorsatz des Betrügers zugleich auf den Zinsausfall und alle Aufwendungen erstreckt, die der Gläubiger zur Titulierung seines Anspruchs unternehmen muss.
ccc) Hinzu verlangt folgende Erwägung, strenge Anforderungen an den Nachweis eines umfassenden, sämtliche adäquate Schadensfolgen umfassenden Betrugsvorsatzes zu stellen:
Es ist nicht zu bestreiten, dass auch der Eingehungsbetrug ein vorsätzliches, schwerwiegendes Vermögensdelikt darstellt, dessen Unrechtsgehalt nicht abgeschwächt werden darf. Dennoch ist die Verwirklichung dieses Straftatbestandes nicht selten Ausfluss einer desolaten finanziellen Situation des Täters, der seine finanziellen Bedürfnisse auf rechtskonforme Weise nicht mehr befriedigen kann. Hier deckt sich gewissermaßen die Verwirklichung der der Straftat zu Grunde liegenden persönlichen Situation des Schuldners mit dem Gesetzeszweck der Restschuldbefreiung: Die Restschuldbefreiung ist eine Reaktion auf die in der Lebenswirklichkeit anzutreffende Überschuldungssituation breiter Bevölkerungskreise. Diesem Zwecke liefe es in einer empirisch nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zuwider, wenn nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase aufgelaufenen Zinsen von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen blieben. In vielen Fällen würde der Schuldner allein wegen der Zinsbelastung erneut in eine Überschuldung geraten. Dieses Ergebnis sollte zumindest in solchen Fällen vermieden werden, in denen die Straftat Ausfluss des Missstandes ist, dessen Abschaffung die Restschuldbefreiung bezweckt.
d) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt fehlen verlässliche Indizien, die dafür streiten, dass der Betrugsvorsatz der Beklagten von vornherein auch auf die Nichtbegleichung von Kosten- und Zinsansprüchen gerichtet war:
Für die rechtliche Beurteilung ist von Relevanz, dass die Beklagten nach dem unstreitigen Sachvortrag die Darlehensraten für die Dauer von neun Monaten (den Zeitraum Oktober 2005 bis Juni 2006) vollständig beglichen. Auch danach (von Juli 2006 bis Oktober 2006) wurden zumindest Teilzahlungen auf die monatliche Ratenschuld von 300 EUR geleistet. Die zögerliche Zahlung, die letztendlich zur Einstellung der weiteren Ratenzahlung führte, fiel zeitlich mit dem Verlust der Arbeitsstelle der Beklagten zu 1) zusammen, die bis Sommer 2006 für eine vollschichtige Tätigkeit in einer Tankstelle 250 EUR verdiente. Dieser geringe Verdienst war darauf zurückzuführen, dass die Verpächterin der Tankstelle 1.000 EUR Lohn einbehielt, um aufgelaufene Schulden gegenüber der Verpächterin zu tilgen. Bei dieser Sachlage verbietet sich der Schluss, dass die Beklagten bereits im Oktober 2005 bei Eingehung der Darlehensschuld nicht nur den Ausfall der Hauptforderung, sondern auch die Nichtbegleichung von Nebenforderungen billigend in Kauf nahmen.
3. Allerdings bedarf die landgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Kostenausspruchs einer Korrektur: Es vermag nicht zu überzeugen, dem Kläger die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache aufzuerlegen:
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor. Die Beklagten haben durch ihren Widerspruch Veranlassung zur Klage gegeben und erst nach Stellung des Klageabweisungsantrags im vorliegenden Verfahren – im Sinne des § 93 ZPO nicht mehr „sofort" – anerkannt. Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO eine analoge Anwendung des § 93 ZPO befürwortet (Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aaO, § 91a Rdnr. 24 f.; siehe auch BGH, Beschl. v. 9.2.2006 – IX ZB 169/04, MDR 2006, 1188) Hiermit sind zunächst solche Fälle gemeint, in denen der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und innerhalb des in § 93 ZPO eröffneten Zeitfensters die Klage nicht anerkennt, sondern erfüllt. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt liegt anders: Die Rücknahme des Widerspruchs geschah erst, nachdem die Beklagten Veranlassung zur Klage gegeben hatten.
b) Auch soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, der Kläger müsse deshalb die vollen Kosten des für erledigt erklärten Teiles tragen, weil er das unterbrochene Verfahren hätte fortsetzen können, vermag die Entscheidung nicht zu überzeugen.
aa) Ein allgemeiner Grundsatz, wonach der Kläger zur Vermeidung von Kostennachteilen stets gehalten ist, eigenständige prozessuale Ansprüche zunächst im Wege der Klageänderung in einen im Sachzusammenhang stehenden Rechtsstreit einzuführen, ist nicht anerkannt: Es steht jedem Rechtssuchenden frei, ob er sein Recht in einem eigenständigen Verfahren verfolgt oder den Weg der Klageerweiterung beschreitet. Auch wird insbesondere die Auffassung, wonach einer Klage regelmäßig das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn der Kläger den Rechtsschutz im Wege der Klageerweiterung eines bereits anhängigen Verfahrens erlangen könnte, soweit ersichtlich nicht vertreten. Kostenrechtliche Relevanz besitzt die Entscheidung, anstelle einer Klageerweiterung den Weg des selbständigen Verfahrens zu beschreiten, erst dann, wenn dem Rechtsschutzsuchenden ein Verstoß gegen die Billigkeit vorzuwerfen ist. Diese Grenze wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht überschritten:
bb) Aus dem beigezogenen Verfahren 10 O 73/09 des Landgerichts Saarbrücken ist zu ersehen, dass der Kläger vor Erhebung der vorliegenden Klage den erfolglosen Versuch unternommen hat, den Feststellungsantrag im Vorverfahren rechtshängig zu machen: Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2008 hat der Kläger den Antrag anhängig gemacht, den Vollstreckungsantrag mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagten die Forderung unter dem Gesichtspunkt des Betruges schulden. Allerdings ist dieser Schriftsatz nicht zugestellt worden. Vielmehr hat das Landgericht mit Verfügung der Einzelrichterin vom 7.3.2008 der Klägervertreterin mitgeteilt, dass eine Zustellung des Schriftsatzes nicht erfolgen könne, da der Rechtsstreit unterbrochen sei. Bei dieser Sachlage kann dem Kläger eine unbillige Veranlassung weitergehender Kosten nicht vorgeworfen werden.
cc) Ebenso wenig gereicht es dem Kläger zum Nachteil, die öffentliche Bekanntmachung über die Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig bemerkt zu haben: Der Kläger war nicht gehalten, den Stand des Insolvenzverfahrens lückenlos zu überwachen. Die unterlassene Abfrage auf dem Internetportal der Insolvenzbekanntmachungen lässt die mit der Klageerhebung veranlasste Kostenschuld nicht unbillig erscheinen.
c) Demgemäß sind die beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteile nach dem ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang zu gewichten.
Bereits aus prozessualen Gründen sind die Beklagten mit den Kosten des für erledigt erklärten Teiles zu belasten:
aa) Die prozessuale Besonderheit besteht darin, dass das erledigende Ereignis – die Rücknahme des Widerspruchs und die Berichtigung des Tabellenauszugs – eine im Verhältnis der Parteien der Rechtskraft fähige Feststellung schuf: Bei fehlendem Widerspruch des Schuldners wird der Rechtsgrund der Forderung gemäß § 178 Abs. 3 InsO von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung erfasst (Braun, InsO, aaO, § 178 Rdnr. 21; MünchKomm(InsO)/Stephan, aaO, § 302 Rdnr. 16; soweit Stephan die Auffassung vertritt, diese Wirkung trete nur dann ein, wenn der Tabelleneintrag zusätzlich die Tatsachen enthalte, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen Handlung ergebe, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen). Nachdem die Beklagten ihren Widerspruch zurückgenommen haben, steht mit den Wirkungen eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zwischen dem Kläger und den Beklagten fest, dass die angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. An diese materielle Rechtskraft des Tabelleneintrags ist der Senat auch im Rahmen der Kostenentscheidung gebunden.
bb) Dem steht nicht entgegen, dass ein allgemeiner Grundsatz nicht existiert, wonach die Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (etwa Zöller/Vollkommer, § 91a, Rdnr. 25). Der wesentliche Unterschied besteht nämlich gerade darin, dass mit der Erfüllung des Anspruchs im Allgemeinen nicht zugleich eine in materielle Rechtskraft erwachsende Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs verbunden ist.
d) Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Dem Kläger waren die gesamten Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen, da die Zuvielforderung im ersten Rechtszug keine höheren Kosten verursacht hat: Bei der Festsetzung des Kostenstreitwerts blieben die als Nebenforderung geltend gemachten Zins- und Kostenerstattungsansprüche gem. § 4 ZPO zunächst außer Betracht. Bereits vor der Teilerledigung der Hauptsache haben die Parteien im Termin vom 29.6.2009 mit dem vollen Klageantrag verhandelt. Mithin waren alle Anwalts- und die gerichtlichen Verfahrensgebühren aus dem vollen Streitwert angefallen.
B. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Zwar bleibt ein Rechtsmittel im Regelfall auch dann im Sinne des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos, wenn das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel nur wegen der Kostenentscheidung abgeändert wird (Zöller/Herget, aaO, § 97 Rdnr. 1). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die prozessuale Besonderheit, dass gegen die hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache ergangene Kostenentscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war (§ 91a Abs. 2 ZPO), die der Kläger mit seinem Berufungsangriff gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung gewissermaßen konkludent eingelegt hat. In dieser Prozesslage besitzt das auf die Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gerichtete Rechtsmittel ein eigenständiges Gewicht, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheint, das Rechtsmittel der Berufung deshalb als insgesamt erfolglos zu betrachten, weil der Kläger mit seinem Sachantrag unterliegt (vgl. Prütting/Gehrlein/Schäfer, § 97 Rdnr. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 97 Rdnr. 3). Da das Kosteninteresse den Streitwert des Berufungsverfahrens übersteigt, entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).