Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.7.2010 – 2 O 106/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.981,37 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Geschwister und die Kinder der am 19.1.2009 verstorbenen Frau M. F. geb. H.. Im notariellen Testament vom 24.8.2001 (Bl. 12 d. A.) setzte die Erblasserin den Beklagten zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 8.5.2009 (Bl. 14 d. A.) auf, zur Vorbereitung der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs über den Bestand des Nachlasses durch ein umfassendes und vollständiges Nachlassverzeichnis Auskunft zu erteilen. Mit Anwaltsschreiben vom 27.5.2009 (Bl. 7 d. A.) übersandte der Beklagte die Ablichtung einer dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Lebach vorgelegten Aufstellung, in der unter anderem ein Hausgrundstück aufgeführt war ("Einheitswert des Finanzamtes" 30.000 EUR, Bl. 25 d. A.). Außerdem teilte er Kontostände zweier Konten bei der eG mit. Den Wert des Hausrats, schätzte er auf grob 1.000 EUR. Er bezeichnete verschiedene Einrichtungs- und sonstige Gegenstände (etwa eine Briefmarkensammlung) und listete eine Reihe von den Nachlass betreffenden Verbindlichkeiten auf. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 12.6.2009, mit welchem er die übersandten Informationen als nicht den gesetzlichen Vorgaben genügend rügte. Insbesondere sei für das Hausgrundstück richtigerweise anstelle des Einheitswerts von 30.000 EUR ein Verkehrswert von mindestens 130.000 bis 150.000 EUR zu Grunde zu legen. Der Kläger errechnete einen Pflichtteilsbetrag von 39.371,50 EUR und forderte zur Zahlung auf bis zum 24.6.2009 (Bl. 17 d. A.).
Unter dem 26.6.2009 (Bl. 18 d. A.) äußerte sich der Beklagte zum Verkehrswert des Hausgrundstücks, den er auf maximal 70.000 EUR bemaß, und er unterbreitete einen Vorschlag zur Übertragung seines Erbanteils gegen Zahlung von 45.000 EUR oder alternativ zur Zahlung von 15.000 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche. Für den Fall der Nichtannahme stellte er dem Kläger die Erhebung einer Klage anheim. Einseitig einen Sachverständigen mit der Schätzung des Hauses zu beauftragen, erachtete er als sinnlos, weil Einwände gegen die Schätzung vorherzusehen seien. Er regte deshalb an, gemeinsam den Gutachterausschuss des Landkreises gegen jeweils hälftige Kostenübernahme zu beauftragen. Der Kläger war mit den bisher erteilten Auskünften nicht zufrieden (Schreiben vom 3.7.2009, Bl. 35 d. A.). Er verlangte erneut die Vorlage eines ordnungsgemäßen Verzeichnisses bis zum 14.7.2009. Zugleich verwies er auf seinen Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB (Bl. 36 d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 14.7.2009 (Bl. 37 d. A.) setzte er unter anderem eine Frist auf den 29.7.2009 zur Übersendung eines Wertermittlungsauftrags an einen anerkannten und vereidigten Sachverständigen. Unter dem 17.8.2009 unterbreitete der Kläger ein Vergleichsangebot, wonach der Beklagte an ihn einen Betrag von 25.000 EUR zu zahlen hätte (Bl. 41 d. A.). Der Beklagte erachtete dies als "weit übersetzt" (Anwaltsschreiben vom 25.8.2009, Bl. 43 d. A.).
Am 10.9.2009 hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Stufenklage – unter anderem – auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und auf sachverständige Ermittlung der Grundstückswerte. Der Beklagte hat sich in seiner Antragserwiderung auf das dem Kläger vorgerichtlich zur Verfügung gestellte, für das Amtsgericht Lebach erstellte Nachlassverzeichnis berufen (Bl. 25 d. A.) und verschiedene Aktiva und Passiva angegeben. Den Wert für das Hausgrundstück hat er offen gelassen (Bl. 21 d. A.).
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat der Kläger mit der unter dem 30.11.2009 erhobenen Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses der verstorbenen Mutter (Klageantrag zu 1), die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu 2), die Werte der in den Nachlass fallen Grundstücke durch Sachverständigengutachten zu ermitteln (Klageantrag zu 3) und an ihn den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/4 des Nachlasswerts zu zahlen (korrigierter Klageantrag zu 4, Bl. 62 d. A.). Den Gegenstandswert hat er mit 25.000 EUR angegeben.
Im Termin vom 1.12.2009 hat der Kläger die Klageanträge zu 1 und 3 gestellt (Bl. 61 d. A.). Daraufhin ist am 22.12.2009 ein Teilurteil ergangen (Bl. 66 d. A.), mit dem der Beklagte zur Auskunftserteilung und zur Wertermittlung bezüglich der Nachlassimmobilien verurteilt wurde.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.4.2010 (Bl. 77 d. A.) mitgeteilt, dass er die ihm durch das Teilurteil auferlegten Pflichten durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie durch Einholung der Schätzung eines vereidigten Sachverständigen erfüllt habe; der dem Kläger zustehende Pflichtteil betrage 18.314,06 EUR. Nach der Zahlung dieses Betrags hat der Kläger den Rechtsstreit "im Übrigen für erledigt" erklärt (Schriftsatz vom 6.5.2010, Bl. 83 d. A.) und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Bl. 85 d. A.). Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und eine Kostenverteilung "nach dem jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens" beantragt (Bl. 86 d. A.).
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 14.7.2010 (Bl. 87 d. A.) die Kosten dem Beklagten auferlegt: Der in der ersten Stufe der Stufenklage obsiegende Kläger dürfe billigerweise nicht mit in dieser Stufe entstandenen und auch nicht mit weiteren Kosten belastet werden (Bl. 90 d. A.). Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, den Auskunftsanspruch sofort anzuerkennen, und dass dem Kläger eine genaue Schätzung seines Pflichtteilsanspruchs vor Auskunftserteilung und Wertermittlung nicht möglich gewesen sei (Bl. 92 d. A.).
Der Beklagte hat gegen den ihm am 19.7.2010 zugestellten Beschluss am 30.7.2010 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 103 d. A.). Er beantragt, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass nach seiner Einschätzung im Schreiben vom 27.5.2009 die Fragen des gegnerischen Aufforderungsschreibens vom 8.5.2009 beantwortet worden seien. Die Einwände des Klägers im vorgerichtlichen Schriftverkehr seien wegen der erteilten detaillierten Auskunft nicht ernst zu nehmen gewesen; lediglich der Grundstückswert sei noch unklar gewesen (Bl. 107 d. A.).
Der Kläger stellt sich dem entgegen. Er verweist insbesondere darauf, dass vorgerichtlich von Seiten des Beklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens an eine hälftige Kostenteilung geknüpft worden war (Bl. 114 d. A.).
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 6.8.2010 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
1.
Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
a. Entscheidungsmaßstab im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt erklärt worden wäre (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 91 a Rn. 47; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91 a Rn. 24). Es hat somit derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO (§§ 91 – 97, 100, 101) aufzuerlegen gewesen wären. Auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann berücksichtigt werden, wenn er sich ohne Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen lässt (BGH, Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 405/00 – NJW 2002, 680).
Der Senat folgt der Ansicht, dass sich die Kostenentscheidung auch dann, wenn – wie hier – auf erster Stufe ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil ergangen ist, insgesamt nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO richtet (so auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1754).
b. Mit Blick auf die durch Urteil beschiedene Stufe entspricht es unter Berücksichtigung des § 91 ZPO ohne weiteres billigem Ermessen, den insoweit unterlegenen Beklagten mit den Kosten zu belasten (vgl. auch OLG Stuttgart, MDR 2007, 1037, OLG Thüringen, FamRZ 1997, 219, die – allerdings durchaus im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO – § 91 ZPO nicht über § 91a ZPO, sondern unmittelbar anwenden; ebenso OLG München, FamRZ 1993, 454).
c. Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auch im Hinblick auf die Zahlungsstufe (Klageantrag zu 4) auferlegt.
(1) Dies hatte sich nicht etwa bereits deshalb erübrigt, weil im Hinblick auf diese Stufe keine Kosten angefallen wären. Obwohl der Rechtsstreit nach der Erteilung der Auskünfte, der Vorlage des Wertgutachtens und der außergerichtlichen Zahlung des sich hiernach ergebenden Pflichtteilsbetrags nicht weiterbetrieben, sondern für erledigt erklärt worden ist, hat der in der Klageschrift enthaltene – unbestimmte – Leistungsantrag Kosten verursacht. Denn die gerichtlichen Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1210 Anlage 1 GKG und die anwaltlichen Gebühren gemäß Nr. 3100 Anlage 2 RVG bemessen sich nicht am geringeren Wert der Auskunftsstufe, sondern am Gesamtstreitwert für die Stufenklage. Dieser wiederum richtet sich gemäß § 44 GKG nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche, der vorliegend im Hinblick auf die Wertangaben des Klägers für den voraussichtlichen Zahlungsanspruch – wie vom Landgericht festgesetzt und von den Parteien nicht beanstandet – 25.000 EUR beträgt.
(a) Allerdings wird für die sog. steckengebliebene Stufenklage, bei welcher – wie hier – der Leistungsantrag nach Erteilung der Auskunft nicht weiterbetrieben wird, teilweise vertreten, es sei für die Wertberechnung allein auf den Auskunftsanspruch abzustellen (OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2009, 267; FamRZ 2005, 1765; OLG Dresden, MDR 1997, 691). Zwar werde auch die Leistungsstufe von Beginn an rechtshängig, Gegenstand des Rechtsstreits sei zunächst aber (nur) die Erteilung der Auskunft (OLG Dresden, MDR 1997, 691). Außerdem gehe die zwischen den verschiedenen Ansprüchen differenzierende Vorschrift des § 44 GKG schon nach ihrem Wortlaut davon aus, dass der Auskunftsanspruch einen höheren Wert haben könne als der Leistungsanspruch, und es sei Sinn der Stufenklage, dem Kläger das Herbeiführen der Rechtshängigkeit eines Leistungsantrags zu ermöglichen, ohne das Prozesskostenrisiko mit einer gleichzeitigen Bezifferung der Leistung in die Höhe treiben zu müssen (OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2009, 267).
(b) Die herrschende Meinung sieht das anders und hält für die das Verfahren insgesamt betreffenden Gebühren (gerichtliche Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1210 Anlage 1 GKG; anwaltliche Gebühr gemäß Nr. 3100 Anlage 2 RVG) den Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs im Sinne des § 44 GKG auch dann für maßgeblich, wenn der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2009 – 9 WF 89/09 – NJOZ 2010, 1685; OLG Karlsruhe, ZEV 2009, 40; KG, OLG Brandenburg, FPR 2009, 326; FamRZ 2007, 69; OLG Schleswig, Beschl. v. 16.1.2000 – 13 WF 142/99 –; OLG Bremen, OLGR Bremen 1998, 192; OLG Hamm, OLGR Hamm 1996, 263; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rdn. 5125; siehe auch Rixecker, MDR 1985, 633).
(c) Der Senat folgt der herrschenden Auffassung. Zwar ist der Mindermeinung zuzugeben, dass § 44 GKG den Fall eines den Leistungsantrag wertmäßig übersteigenden Auskunftsantrags als denkbar formuliert. Dieser – eher formale – Einwand vermag jedoch die für die hier vertretene Ansicht sprechenden Argumente nicht in Frage zu stellen. Mit der Erhebung der Stufenklage wird die sofortige Rechthängigkeit auch des Hauptanspruchs begründet (siehe nur BGH, Beschl. v. 18.1.1995 – XII ARZ 36/94 – NJW-RR 1995, 513). Folgerichtig beeinflusst er von Beginn an den Wert des klägerischen Begehrens (vgl. KG, FamRZ 2007, 69). Die gesetzlichen Vorschriften zur Bestimmung des Streitwerts bieten keinen Ansatzpunkt dafür, die dem rechtshängigen Leistungsanspruch zukommende streitwertrechtliche Relevanz davon abhängig zu machen, ob das Ergebnis der Geltendmachung eines seiner Vorbereitung dienenden Anspruchs (hier des Auskunftsanspruchs und des Wertermittlungsanspruchs) sein Weiterverfolgen Erfolg versprechend erscheinen lässt oder nicht (siehe Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rdn. 5130). Es ist nicht erkennbar, auf welcher prozess- oder kostenrechtlichen Grundlage der rechtshängig gewordene Zahlungsantrag seine Bedeutung für den Streitwert verlieren sollte. Das Ergebnis der Auskunft vermag das nach allgemeinen Grundsätzen für den Zeitpunkt der Klageeinreichung zu ermittelnde klägerische Interesse nicht mit Rückwirkung zu beseitigen oder zu verringern (siehe auch OLG Bremen, OLGR Bremen 1998, 192).
(d) Im gegebenen Fall belief sich der Streitwert mithin bis zur Beendigung des Verfahrens auf 25.000 EUR. Dass der auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und Grundstückswertermittlung vom Beklagten an den Kläger ausgezahlte Betrag um rund 7.000 EUR geringer war, ändert hieran nichts. Der Wert des unbezifferten Leitungsbegehrens bei der Stufenklage bestimmt sich nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers (siehe § 40 GKG), unabhängig davon, ob sie mit dem, was sich letztlich als geschuldet erweist, übereinstimmen (OLG Karlsruhe, ZEV 2009, 40; OLG Koblenz, OLGR Koblenz, 2008, 490; KG, FamRZ 2007, 69; OLG Hamm, OLGR Hamm 1996, 263).
(2) Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO, den Beklagten auch mit den Kosten zu belasten, die darauf beruhen, dass der Leistungsantrag nach der hier vertretenen Auffassung den Streitwert erhöhte.
(a) Das gilt ohne weiteres, soweit die aufgrund des Teilurteils erfolgte Auskunft und Wertermittlung einen – von den Parteien der Höhe nach nicht (mehr) infrage gestellten und vom Beklagten beglichenen – Zahlungsanspruch in Höhe von 18.314,06 EUR ergeben hat. Insoweit wäre ein hypothetisch bezifferter Zahlungsantrag voraussichtlich erfolgreich gewesen.
(b) Der Beklagte muss aber auch die Kosten tragen, die darauf beruhen, dass der nach den maßgeblichen Wertangaben des Klägers zu bestimmende Streitwert (25.000 EUR) den geschuldeten Zahlungsbetrag um rund 7.000 EUR übersteigt und dadurch höhere gerichtliche und anwaltliche Gebühren (mit Ausnahme der Terminsgebühren, dazu später) angefallen sind.
In die Billigkeitsentscheidung des § 91a ZPO fließt das allgemeine kostenrechtliche Veranlassungsprinzip ein. Es findet in § 93 ZPO einen gesetzlichen Niederschlag, in dem die Wertung der Verzugsvorschriften des materiellen Rechts prozessual transformiert wird: Kosten soll derjenige tragen, der ihre Entstehung veranlasst hat. Unterliegt der Kläger – hier hypothetisch mit rund 7.000 EUR –, ohne dass ihm mangels hinreichender Information über die Grundlagen seiner Rechte zuzurechnen ist, die Klage veranlasst zu haben, lässt sich die Klageveranlassung dem Beklagten zurechnen, und die genannte Wertung trifft ohne weiteres dessen Verhalten (so Rixecker, MDR 1985, 633). Er ist demnach jedenfalls insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, als er sie dem Kläger wegen Verzugs zu erstatten hätte (OLG Stuttgart, MDR 2007, 1037).
Unter den gegebenen Umständen sind die – teilweise – "unnötigen" Prozesskosten ein auf einen Verzug des Beklagten rückführbarer Schaden. Der Kläger hatte als Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Er konnte daneben gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB vom Beklagten betreffend die Nachlassgegenstände, und damit auch für das in den Nachlass fallende Hausgrundstück, eine Wertermittlung verlangen. Unabhängig von der Frage, inwieweit vor Klageerhebung nach dem damaligen Sachstand ordnungsgemäß Auskunft erteilt wurde, steht jedenfalls fest, dass der Beklagte die ihm nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB obliegende Wertermittlung für das Nachlassgrundstück vorgerichtlich nicht vorgenommen hat. Eine solche Wertermittlung hätte durch das Gutachten eines unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen erfolgen müssen (OLG Brandenburg, ZErb 2004, 132; Edenhofer in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2314 Rdn. 15), und zwar gemäß § 2314 Abs. 2 BGB auf Kosten des Nachlasses. Der Kläger hatte in seinem Schreiben vom 14.7.2009 auf den ihm zustehenden Wertermittlungsanspruch Bezug genommen und den Beklagten aufgefordert, bis zum 29.7.2009 eine Wertermittlung an einen anerkannten und vereidigten Sachverständigen in Auftrag zu geben (Bl. 38 d. A.). Der Beklagte lehnte das ab. In seinem Schreiben vom 26.6.2009 (Bl. 39 d. A.) bezeichnete er die Beauftragung eines Sachverständige mit der Schätzung des Hauses als "sinnlos", schlug – entgegen § 2314 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB – die gemeinsame Beauftragung eines Sachverständigen gegen jeweils hälftige Kostenübernahme vor und verwies den Kläger ansonsten auf den Klageweg. Damit befand er sich mit seiner Verpflichtung zur Wertermittlung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Die Kosten der Stufenklage, die darauf beruhten, dass der Kläger mangels Wertermittlung keine Gewissheit über die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs hatte, sind dadurch verursacht worden (zum Verzug mit der Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB siehe Haas in: Staudinger, BGB, 2006, § 2314 Rdn. 75) und daher dem Beklagten aufzuerlegen. Soweit im Grundsatz ein Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB zu berücksichtigen sein könnte, wenn der Kläger durch Angabe eines überhöhten Streitwerts vermeidbare Kosten verursacht hätte, wäre hierfür einer offensichtlich viel zu hohe Wertangabe Voraussetzung, weil die Unsicherheit der Bezifferung in erster Linie auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung derart weit überhöht gewesen wäre, dass sie den Umstand des verweigerten Wertgutachtens (teilweise) in den Hintergrund drängen könnte (in diesem Sinne auch Senat, Beschl. v. 16.6.2010 – 5 W 116/10 –).
d.
Ob der Klageantrag der zweiten Stufe auf eidesstattliche Versicherung, dass der Nachlassbestand vollständig und richtig angegeben sei, Erfolg gehabt hätte, kann nicht beurteilt werden, ist für die Kostenentscheidung indessen unerheblich. Für die im Rahmen des § 91a ZPO angezeigte Gesamtbeurteilung des hypothetischen Prozessausgangs ist dieser Antrag von so geringfügiger Bedeutung, dass eine Auferlegung eines Teils der Kosten unter Berücksichtigung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von vornherein ausscheidet (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart, MDR 2007, 1037).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Beschwerdewert beläuft sich auf den Betrag, um den der Beklagte seine Kostenbelastung verringern will. Ihm wurden sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Stattdessen begehrt er eine Kostenaufhebung. Die Kosten des Rechtsstreits betragen insgesamt 3.962,74 EUR:
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Gerichtskosten :
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3-fache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1210 Anlage 1 GKG
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aus einem Streitwert von 25.000 EUR:
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933,00 EUR
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Anwaltskosten :
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2 x 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 3100 Anlage 2 RVG
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aus einem Streitwert von 25.000 EUR zzgl. USt.:
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2 x 1.061,24 EUR
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2 x 1,2-fache Gebühr gemäß Nr. 3104 Anlage 2 RVG
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aus einem Streitwert von 5.000 EUR zzgl. USt.;
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2 x 429,83 EUR
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2 x Auslagenpauschale zzgl. USt.
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2 x 23,80 EUR
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Im Falle einer Kostenaufhebung hätte der Beklagte nur die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen, mithin die Hälfte des oben errechneten Betrags. Der Beschwerdewert beläuft sich daher auf 1.981,37 EUR.
Bezüglich der anwaltlichen Terminsgebühr ist darauf hinzuweisen, dass diese sich – anders als die das Verfahren insgesamt betreffenden Gebühren – nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe bemisst, in der sie angefallen ist, hier also nach dem Wert der Auskunftsstufe (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2009 – 9 WF 89/09 – NJOZ 2010, 1685; KG, FamRZ 2007, 69; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage 2007, Rdn. 5136). Er ist nach dem klägerischen Interesse zu bewerten (§§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG), entspricht einem Bruchteil des Leistungsanspruchs und bestimmt sich danach, in welchem Umfang dessen Durchsetzbarkeit von der Auskunft abhängt. In der Praxis erfolgt in der Regel eine Bewertung zwischen einem Zehntel und einem Viertel des Leistungsanspruchs, wobei die Bestimmung innerhalb dieses Rahmens sich an dem Kenntnisstand des Klägers betreffend die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Umstände orientiert (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2009 – 9 WF 89/09 – NJOZ 2010, 1685; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage 2007, Rdn. 5141, 5145). Der Senat schätzt im Hinblick darauf, dass vorgerichtlich keine vollständige Unklarheit über die vom Beklagten zu leistenden Zahlungen bestand, sondern dass im Wesentlichen über den genauen Wert des Grundstücks gestritten wurde, den Wert des Auskunftsanspruchs auf 1/5 des vom Kläger bei Klagerhebung auf 25.000 EUR bezifferten Zahlungsantrags (§ 3 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).