Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 Sch 3/10

Tenor

1. Der Schiedsspruch des ICC Internationalen Schiedsgerichts Stockholm/Schweden vom 7.10.2010 des Einzelschiedsrichters J. H. – Az. 16561/JHN - wird für vollstreckbar erklärt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert dieses Verfahrens beträgt 649.324,10 EUR (416.000 EUR + DKK 1.522.699 + GBP 19.567,81 + EUR 3.203,40 + SEK 31.013,50).

Gründe

A.

Der Antragsteller, der in ein Gestüt betreibt und Pferde züchtet, und der Antragsgegner schlossen unter dem Datum 2./ 3. September 2008 einen schriftlichen Kaufvertrag über den am 3.5.1998 geborenen Hengst „Z. F.“ (Anlage Ast 4).

In § 2 „Beschaffenheitsvereinbarung“ findet sich nach Angaben zum Geburtsdatum, Geschlecht, zur Farbe und der Lebens-Nr. des Hengstes der Eintrag „Einsatzzweck: Zucht- und/oder Dressurpferd“. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Hengst nach mündlicher Absprache im Dressursport auf „internationalem Niveau“ zum Einsatz kommen sollte.

Die Parteien haben sich (mündlich) auf einen Kaufpreis von 1.3 Mio EUR geeinigt. Auf Wunsch des Antragstellers wurde der Kaufpreis (aus steuerlichen Gründen) in § 3 der Vertragsurkunde mit 1.040.000 EUR angegeben. 60 % des (tatsächlich vereinbarten) Kaufpreises sollten mit der Übergabe des Pferdes fällig werden; weitere 20 % des Kaufpreises mit dem Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten des Vertrages und restliche 20 % mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres.

In § 4 „Ankaufuntersuchung“ wurde festgelegt, dass auf Veranlassung des Käufers am 3.9.2008 eine abschließende tierärztliche Ankaufuntersuchung in der Tierklinik stattfindet, deren Protokoll dem schriftlichen Kaufvertrag als Anlage 2 beigefügt war und deren Ergebnis auch dem Verkäufer in Kopie zur Verfügung gestellt wird.

Der Käufer wurde vom Verkäufer im zweiten Absatz von § 4 informiert, dass die Qualität des Spermas des Pferdes bis 2007 unterschiedlich war. Im dritten Absatz heißt es, dass die durch den Tierarzt getroffenen Feststellungen nicht Beschaffenheitsvereinbarung, sondern eigene Erklärung des Tierarztes mit dem von ihm für den Käufer festgestellten Gesundheitsstatus sind.

In § 7 verpflichtete sich der Verkäufer, den Hengst zum Zweck der tierärztlichen Untersuchung zur Pferdeklinik zu transportieren, wo nach § 3 Ziff. 4 die Übergabe erfolgen sollte, sobald 60 % des Kaufpreises auf ein in § 3 Ziff. 3 genanntes Konto angewiesen sind.

In § 8 erster Abschnitt verpflichtete sich der Käufer, dem Verkäufer den Hengst zum Einsatz für Zuchtzwecke in dessen Stallungen anzubieten, sobald dieser nicht mehr als Dressurpferd eingesetzt wird, aber spätestens, wenn das Pferd 20 Jahre alt geworden ist. Der Hengst sollte dann weiter im Eigentum des Verkäufers verbleiben und die erwirtschaftete Decktaxe zu gleichen Teilen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufgeteilt werden. Weitere Einzelheiten sollten nach § 8 Abschnitt 2 spätestens bis zur Überlassung des Pferdes an den Verkäufer einvernehmlich geregelt werden.

In § 10 (Rechtswahl pp.) heißt es in Ziff. 1, dass der Vertrag ausschließlich den Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) unterliegt. Nach Ziff. 2 sollen alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden. Als zuständig wurde das .. und als Verhandlungssprache Englisch vereinbart.

Nach am 3.9.2008 erfolgter tierärztlicher Kaufuntersuchung in der Pferdeklinik (vgl. dazu das Untersuchungsprotokoll des Tierarztes gleichen Datums, Bl. 31 bis 36 d.A.) und nach Zahlung von insgesamt 884.000 EUR (624.000 EUR per Banküberweisung und 260.000 EUR in bar) wurde der Hengst dem Antragsgegner noch am gleichen Tag übergeben.

Der Antragsgegner überließ „Z. F.“ anschließend dem Reiter und Ausbilder E. zum professionellen Dressurtraining.

Mit der Behauptung, zwischenzeitlich durchgeführte weitere tierärztliche Untersuchungen und Begutachtungen hätten ergeben, dass bei dem Hengst schon zum Zeitpunkt der Übergabe eine Lahmheit am rechten Vorderbein und Veränderungen im Rückenbereich vorgelegen hätten, die den beabsichtigten Einsatz im Dressursport auf internationalem Niveau unmöglich machten, außerdem sei der Hengst für den Zuchteinsatz ungeeignet gewesen, weil sein Samen in tiefgefrorenem Zustand nicht die Mindestanforderungen des WBFSH erfülle, beantragte der Antragsgegner am 19.8.2009 bei dem ICC international Court of Arbitration die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens.

Der Antragsgegner strebte die Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG mit den Rechtsfolgen der Art. 81 f. CISG an. Neben der Rückerstattung der bereits gezahlten 884.000 EUR begehrte er Schadensersatz wegen Vertragsverletzung (Art. 81 Abs.1 S.1; 74 ff. CISG) in Höhe von 52.400 EUR und hilfsweise eine Minderung des Kaufpreises um die noch nicht gezahlten 40 %.

Der Antragsteller ist dem Vertragsaufhebungs- und Schadensersatzverlangen entgegengetreten und hat seinerseits die Feststellung beantragt, dass der Antragsgegner ihm den Restkaufpreis von 416.000 EUR (1.3 Mio EUR - 884.000 EUR) zu bezahlen hat. Darüber hinaus hat er Verzugszinsen aus einem Betrag von 208.000 EUR ab dem 3.9.2009 und aus weiteren 208.000 EUR ab dem 3.9.2010 sowie Ersatz weiterer Kosten (u.a. Anwaltshonorare und Kosten veterinärärztlicher Gutachten) verlangt.

In den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht - die Parteien haben sich darauf verständigt, dass die Sache durch einen Einzelschiedsrichter entschieden wird - wurde über die vom Antragsgegner behaupteten Mängel Beweis erhoben. Ausweislich der Ziff. V 2.4. des Schiedsspruches kamen auch die Rückenprobleme des Hengstes zur Sprache. Jedoch hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, die enttäuschenden Rückenqualitäten reichten für einen Vertragsrücktritt nicht aus.

Durch rechtskräftigen Schiedsspruch vom 7.10.2010, auf den wegen der die Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen Bezug genommen wird (Seite 53 bis 68 des Schiedsspruches), hat der Einzelschiedsrichter die Anträge des Antragsgegners abgelehnt (Ziff.1) und er hat den Antragsgegner angewiesen, die Rechtskraft des Vertrages zwischen den Parteien anzuerkennen und an den Antragsteller 416.000 EUR nebst Zinsen von sieben Prozent über der von der dänischen Nationalbank festgesetzten Referenzrate aus 208.000 EUR ab dem 3.9.2009 und aus weiteren 208.000 EUR seit dem 3.9.2010 zu zahlen (Ziff. 2 und 3).

Der Antragsgegner wurde weiter angewiesen, dem Antragsteller anzubieten, dass das Pferd gemäß § 8 des Vertrages für Zuchtzwecke in dessen Stallungen zurückgeführt wird (Ziff.4).

Darüber hinaus wurde er verpflichtet, dem Antragsteller Rechtskosten und weitere Auslagen, die diesem in dem Schiedsverfahren entstanden sind, nebst Zinsen zu entschädigen (Ziff.5).

Schließlich sollte der Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens tragen. Da die Parteien dem Schiedsgericht hierfür gesamtschuldnerisch haftbar waren, wurde dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller den auf diesen entfallenden Kostenanteil von 52.000 US-Dollar nebst Zinsen zu erstatten (Ziff.6).

Der Antragsteller, der die inländische Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches anstrebt, ist der Ansicht, der Vollstreckbarerklärung stünden keine Gründe entgegen. Die Schiedsvereinbarung sei wirksam, der mit dem Antragsgegner vereinbarte Kaufpreis sei nicht sittenwidrig überhöht, der Antragsgegner habe die von ihm behaupteten, angeblich bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Mängel des Pferdes in dem Schiedsgerichtsverfahren nicht beweisen können. Der Schiedsspruch verstoße auch nicht gegen den deutschen „ordre public“. Im Übrigen seien materiell-rechtliche Einwendungen gegen den zuerkannten Anspruch präkludiert, soweit sie nicht erst nach Erlass des Schiedsspruches entstanden sind.

Der Antragsteller beantragt (Bl. 2, 3 d.A.),

den Schiedsspruch des vom 7.10.2010 für vollstreckbar zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 13 d.A.),

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner rügt einen Verstoß gegen den inländischen ordre public. Unter Hinweis auf die bereits im Schiedsgerichtsverfahren vorgelegten veterinärärztlichen Zeugnisse sowie eine weitere Stellungnahme des Prof. Dr. vom 2.12.2010 (Bl. 37 bis 40 d.A.) hält der Antragsgegner an der Behauptung fest, der Hengst habe zum Zeitpunkt der Übergabe gravierende Mängel aufgewiesen. Wegen eines lahmenden rechten Vorderbeines und krankhafter Veränderungen im Rückenbereich sei das Pferd zu dem vertraglich vorausgesetzten Einsatz im Dressursport auf höchstem internationalem Niveau ungeeignet gewesen. Auch zu Zuchtzwecken sei der Hengst nicht zu verwenden. Zum einen könne er seinen züchterischen Wert nicht durch Sporterfolge untermauern. Außerdem sei das Sperma des Hengstes mangels ausreichender Qualität für die in der modernen Pferdezucht gebräuchliche Besamung mittels Tiefgefriersperma ungeeignet. Folge sei, dass der Verkehrswert des Hengstes bei Übergabe nicht 1.3 Mio EUR, sondern allenfalls 100.000 EUR betragen habe. Mithin liege ein krasses Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert des Hengstes vor, was nach dem auf den Kaufvertrag wegen der in Deutschland erfolgten Übergabe anwendbaren § 138 BGB die Nichtigkeit zur Folge habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehe eine tatsächliche Vermutung für eine auf Verkäuferseite vorhandene verwerfliche Gesinnung, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert um 100 % übersteige. Da die Vorschrift des § 138 BGB Bestandteil des deutschen ordre public sei, sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zurückzuweisen. Wenn aber der Kaufvertrag wegen des sittenwidrig überhöhten Kaufpreises insgesamt nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, liege auch keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor, was im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ selbst dann eingewandt werden könne, wenn dies – wie hier - im Schiedsgerichtsverfahren nicht gerügt worden sei.

B.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des rechtskräftigen Schiedsspruches des ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

Der Antrag ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden UNÜ) statthaft. Vorliegend handelt es sich um einen ausländischen Schiedsspruch im Sinne der §§ 1061, 1055 ZPO. Das Saarländische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.

II.

Die Voraussetzungen nach Art. 3 ff. des UN-Übereinkommens für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 7. Oktober 2010 liegen vor:

Die formellen Anforderungen von Art IV des UNÜ sind erfüllt: Der Antragsteller hat die mit einer Apostille versehene Abschrift des Schiedsspruchs, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt wurde, sowie eine von einer amtlichen Übersetzerin gefertigte ebenfalls beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt (Art. IV Abs. 1 und 2).

Gründe, die nach Art. V des UNÜ eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung rechtfertigen können, liegen nicht vor:

Der Antragsgegner rügt einen Verstoß gegen den inländischen ordre public, den er damit begründet, der vereinbarte Kaufpreis von 1.3 Mio EUR sei wegen (bereits im Schiedsgerichtsverfahren) behaupteter Mängel des Hengstes bei Gefahrübergang weit übersetzt gewesen. Es habe ein besonders grobes Missverhältnis zum Verkehrswert des Hengstes vorgelegen, der allenfalls 100.000 EUR betragen habe. Deshalb, so die Argumentation des Antragsgegners, sei der Kaufvertrag in Anwendung der nach seinem Dafürhalten wegen der in Deutschland erfolgten Übergabe in materiell-rechtlicher Hinsicht maßgeblichen Vorschrift des § 138 Abs.1 BGB insgesamt nichtig. Nach gefestigter deutscher Spruchpraxis bestehe in Fällen, bei denen der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt, eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln des Verkäufers aus verwerflicher Gesinnung. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB habe auch die Unwirksamkeit der in § 10 getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung zur Folge.

Die Einwendungen sind im Prinzip beachtlich: Die Überprüfung eines ausländischen Schiedsspruches erstreckt sich gemäß Art V Abs. 2 lit. b. UNÜ auf Verstöße gegen den inländischen ordre public. Auch das Fehlen oder die Unwirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist ein im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1061 BGB i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. a. UNÜ zu berücksichtigendes Hindernis für die Vollstreckbarerklärung.

1.

Der Einwand, eine wirksame Schiedsvereinbarung liege nicht vor, ist dem Antragsgegner entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers allerdings nicht schon deshalb verwehrt, weil er die behauptete Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im ausländischen Schiedsgerichtsverfahren nicht beanstandet hat. Entgegen einer von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht muss das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Beschluss vom 16.12.2010 – III ZB 100/09 = NJW 2011, 1290 bis 1292) zur Vermeidung einer Präklusion nicht schon im ausländischen Schiedsverfahren gerügt werden. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl. I, 3224), durch das u.a. § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben worden ist, dem Einwand, das ausländische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig gewesen, nicht entgegensteht, dass der Schiedsbeklagte es versäumt hat, dies im Schiedsverfahren zu rügen oder gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen (BGH a.a.O.). Auch ein substantiiert dargelegter Verstoß gegen den deutschen ordre public wäre ein beachtlicher Einwand (Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl. Rn. 30, 31 zu § 1061).

Der Streitfall weist jedoch die Besonderheit auf, dass der Antragsgegner den Verstoß gegen den ordre public und die geltend gemachte Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auf eine materiell-rechtliche Einwendung stützt, deren Tatsachengrundlage ihm im Schiedsgerichtsverfahren bereits bekannt war und die nicht erst nach dem Erlass des ausländischen Schiedsspruches entstanden ist. Der Antragsgegner wusste um die behaupteten Mängel des Hengstes, mit denen er nun die grobe Wertdiskrepanz begründet, die zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB führen und die zugleich das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung zur Folge haben soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 1997, 1289: NJW 1990, 3210,3211; BGHZ 34, 274, 277 ff.) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren neben gesetzlichen Aufhebungsgründen zwar auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (BGH, Beschluss vom 30.9.2010 – III ZB 57/10; zitiert bei juris).

Hiervon ausgehend ist der Antragsgegner mit dem vor Erlass des Schiedsspruches entstandenen materiell-rechtlichen Einwand eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts, dessen tatsächliche Grundlagen ihm im Schiedsgerichtsverfahren bekannt waren, in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen und deshalb daran gehindert, im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ den (angeblichen) Verstoß gegen den ordre public und das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung auf die bereits vor Erlass des Schiedsspruchs entstandene materiell-rechtliche Einwendung zu stützen, die er wegen vorhandener Tatsachenkenntnis schon in dem Schiedsgerichtsverfahren hätte erheben können. Die „Ordre-public-Prüfung“ dient nicht dazu, eine nachlässige oder unzweckmäßige Rechtswahrnehmung im Ausland zu korrigieren (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rz. 3926a iVm Rz. 2991).

Selbst wenn man materiell-rechtliche Einwendungen, die einen Verstoß gegen den inländischen ordre public und die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge haben könnten, entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO als präkludiert ansehen wollte, würde auch das der Rechtsverteidigung des Antragsgegners nicht zum Erfolg verhelfen:

2.

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein für vollstreckbar zu erklärender ausländischer Schiedsspruch gegen den inländischen ordre public verstößt, ist Ausgangspunkt der Überlegungen das für ausländische Schiedssprüche - ebenso wie für Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte – geltende Verbot der révision au fond.

Hiernach findet weder eine umfassende Kontrolle der Tatsachenfeststellungen in dem ausländischen Schiedsspruch statt, noch ist eine unrichtige Rechtsanwendung für sich allein ein Grund, dem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung zu verweigern. Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen ebenso hinzunehmen wie entsprechende Urteile staatlicher Gerichte (Zöller-Geimer a.a.O. Rn. 40 zu § 1061).

Diese Grundsätze und die dem Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ immanente eingeschränkte Richtigkeitskontrolle des ausländischen Schiedsspruches lässt der Antragsgegner außer Betracht, wenn er meint, die Unwirksamkeit des Kaufvertrages mit einem groben Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung begründen zu können, das auf ihm im Schiedsgerichtsverfahren bekannten streitigen Mängeln des Kaufgegenstandes bei Übergabe beruhen soll, über die das Schiedsgericht mit einem dem Antragsgegner nachteiligen Ergebnis Beweis erhoben hat.

Der ordre public greift nur in krassen Fällen zur Wahrung grundlegender und unverzichtbarer Werte der deutschen Rechtsordnung ein, bei Fallgestaltungen also, wo die Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstoßen und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- und Vollstreckungsstaates stehen würde (EuGH NJW 2000, 1853, 1854).

Was zum ordre public des Anerkennungsstaates zählt, legt das nationale Recht fest (Mü-Ko-Gottwand, ZPO, 3. Aufl., Art. 36 IZPR Rdnr. 5). Ein Verstoß gegen den ordre public kommt wie dargelegt nur ausnahmsweise in Betracht, wobei die Voraussetzungen im nationalen Recht international auszulegen sind (BGH NJW 1990, 2201, 2203). Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den ordre public (BGH NJW 1993, 3269, 3270).

Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1061 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit b. UNÜ) kann sich sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben.

a.

Ebenso wie bei der Anerkennung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte erzwingt der ordre public eine Kontrolle des ausländischen Schiedsverfahrens. Gegenstand der Kontrolle ist allerdings nicht die Beachtung der nach dem maßgeblichen ausländischen Schiedsverfahrensstatut zwingenden Verfahrensregeln, sondern des in Deutschland schlechthin unabdingbaren Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit (Zöller-Geimer a.a.O. Rn. 31 mwNw). Nicht jeder, sondern nur besonders schwere Verfahrensmängel verletzen in verfahrensrechtlicher Hinsicht den deutschen ordre public. Dass das dem ausländischen Schiedsspruch zugrunde liegende Verfahren – vor dem Schiedsgericht hat eine Beweisaufnahme über die streitige Mangelhaftigkeit des Pferdes im Zeitpunkt der Übergabe stattgefunden, es wurden die beiderseits angebotenen Beweise erhoben – insgesamt nicht mehr als geordnetes, rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 2201, 2203), ist weder dargetan noch ersichtlich. Gravierende Verfahrensmängel der oben beschriebenen Art behauptet der Antragsgegner, der sich allein auf einen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public beruft, nicht.

b.

Ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public liegt vor, wenn der Inhalt der ausländischen Entscheidung den Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung völlig zuwider läuft, d.h. unabhängig davon, ob das ausländische Gesetz auf den gleichen Prinzipien wie die inländische Regelung beruht, das konkrete Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung des zuerkannten Anspruches unter Berücksichtigung des Grades der Inlandsbeziehung des Sachverhalts vom Standpunkt des inländischen Rechts krass zu missbilligen ist (BGH NJW 1993, 1801, 1802).

Im rechtlichen Ansatz ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass einem ausländischen Schiedsspruch, der Ansprüche zuerkennt, die aus einem Vertrag resultieren, der bei Anlegung inländischer Maßstäbe gegen die guten Sitten verstößt, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung u.U. zu versagen sein kann. Denn die Rechtsvorschrift des § 138 BGB verweist auf der deutschen Rechtsordnung immanente rechtsethische Werte und Prinzipien, weshalb sie jedenfalls im Kernbereich zum inländischen „ordre public“ gehört (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl. Rn. 3 zu § 138).

Das bedeutet jedoch nicht, dass ausländische Gerichtsurteile oder Schiedssprüche, die Ansprüche aus einem Vertrag zuerkennen, dem nach der Spruchpraxis deutscher Gerichte die Wirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zu versagen wäre, ausnahmslos nicht anzuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären sind. § 138 BGB gehört nicht in allen Ausprägungen, die die Vorschrift durch die deutsche Rechtsprechung erfahren hat, zum inländischen ordre public. Gerade die Rechtsprechung zu anderen wucherähnlichen Geschäften im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und zu einer bei besonders grobem Missverhältnis (ab rund 100 %) zwischen Leistung und Gegenleistung bestehenden tatsächlichen Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung und die bei so gelagerter Fallgestaltung angenommene Vertragsunwirksamkeit ist stark auf die inländische Rechtsanschauung zugeschnitten. Die Rechtsprechung kann nicht Messlatte für den ordre public und Grund dafür sein, ausländischen Schiedssprüchen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu versagen.

Die deutsche Rechtsordnung hat es hinzunehmen, dass Rechtsordnungen anderer Staaten der privatautonomen Preisgestaltung möglicherweise weniger enge Grenzen setzen, als dies nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte zu § 138 Abs. 1 BGB der Fall ist. Wollte man Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte oder ausländischen Schiedssprüchen nur deshalb, weil das für sie maßgebliche Recht eine der deutschen Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 BGB vergleichbare Handhabung nicht kennt, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung versagen, hätte das im Ergebnis eine révision au fond unter Anwendung von Inlandsrecht zur Folge.

Auch wenn man die Inlandsrechtsprechung zu wucherähnlichen Rechtsgeschäften entgegen der hier vertretenen Auffassung als Bestandteil des ordre public ansehen wollte, bliebe die Rechtsverteidigung des Antragsgegners erfolglos, da die tatsächlichen Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nicht belegt sind. Auf den Kaufvertrag gelangt dänisches Recht zur Anwendung:

aa.

Das CISG, auf dessen Geltung die Vertragsparteien sich in § 10 des Kaufvertrages verständigt haben, regelt nach dem für den sachlichen Geltungsbereich maßgeblichen Art. 4 S. 2 lit. b nicht die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen. Die Inhaltskontrolle von Kaufverträgen unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit den guten Sitten ist im CISG nicht vereinheitlicht (Mü-Ko-Westermann, BGB, 4. Aufl. (CISG) Rn. 8 zu Art. 4 CISG).

bb.

Da die in Art. 3 Nr. 1 lit. a und b EGBGB genannten Kollisionsnormen der Rom-II und Rom-I-Verordnungen erst im Jahr 2009 und damit nach Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages in Kraft getreten sind, bestimmt sich das auf den Vertrag der Parteien anwendbare materielle Recht nicht nach Art. 28, 29 ROM-I und Art. 32 Rom-II, sondern nach den Art. 27, 28 EGBGB a.F. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag weder ausdrücklich noch konkludent eine Rechtswahl getroffen (Art. 27 EGBGB a.F.). Auch aus Art. 17 der ICC-Ordnung ergibt sich keine Festlegung, welches materielle Recht das Schiedsgericht anzuwenden hat (vgl. hierzu Rn. 71. des Schiedsspruches).

cc.

Mithin unterliegt der Vertrag gemäß Art.28 Abs.1 EGBGB a.F. dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach Art. 28 Abs.2 EGBGB a.F.wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw., wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen wurde, ihre Niederlassung hat.

Bei einem Kaufvertrag ist nach allgemeiner Auffassung die Übergabe und Übereignung der Sache, die bei Fehlen anderweitiger Bestimmungen am Wohnsitz oder dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers bei Vertragsschluss erfolgt (§§ 269 Abs. 1 und 2 BGB), die vertragscharakteristische Leistung. Die Parteien haben zwar in § 7 Ziff. 2 des Kaufvertrages vereinbart, dass das Pferd in der Tierklinik B. an den Käufer übergeben wird, und der Verkäufer hat die Organisation des Transportes übernommen. Jedoch sollte die Gefahr der Beeinträchtigung oder des Todes des Pferdes bereits mit der Übergabe des Pferdes an die Transportperson auf den Käufer übergehen (Art. 67 Abs.1 S. 1 CISG; vgl. auch § 447 BGB). Liegt der Fall so, lässt die Vereinbarung eines von der Niederlassung des Verkäufers abweichenden Ablieferungsortes den gesetzlichen Leistungsort unberührt, wobei die Rechtsprechung, wenn das CISG anzuwenden ist, einen einheitlichen Leistungsort an der Niederlassung des Verkäufers annimmt (BGH NJW 1992, 2428; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. Rn. 1,10, 15 zu § 269 mwNw).

dd.

Dazu, ob das auf den Kaufvertrag anwendbare dänische Recht eine § 138 BGB vergleichbare Regelung enthält und ob dänische Gerichte, wenn der Kaufpreis mehr als das Doppelte des üblichen Verkehrswertes beträgt, von einem unwirksamen wucherähnlichen Rechtsgeschäft ausgehen, ist nichts vorgetragen.

Der im Schiedsspruch (Rn. 83 f.) erwähnte § 33 des dänischen Vertragsgesetzes vom 8. Mai 1977 ist entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht mit § 138 BGB vergleichbar. Nach § 33 des Vertragsgesetzes kann sich eine Partei nicht nur in Fällen klassischen Betruges (§ 30), sondern auch dann nicht auf eine Willenserklärung berufen, wenn es aufgrund von Umständen, die sie beim Empfang der Erklärung hätte kennen müssen, unredlich wäre, wenn sie vertragliche Ansprüche geltend machen würde (Inger Dübeck, Einführung in das dänische Recht, 1. Aufl. S. 179). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Generalklausel des § 36 zu sehen, die bestimmt, dass ein Vertrag ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, wenn die Durchsetzung des Vertrages unangemessen oder unredlich wäre (Inger Dübeck a.a.O. S. 180).

In dem durch das Verbot einer révision au fond vorgegebenen Prüfungsrahmen ist die Rechtsanwendung und die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 33 Vertragsgesetz nicht zu beanstanden. Das Schiedsgericht geht davon aus, dass der Antragsgegner den erforderlichen Nachweis, dass der Verkäufer bei Vertragsabschluss die (angeblich) fehlende Dressur- und Zuchteignung des Hengstes hätte kennen müssen und dass es deshalb unredlich wäre, den Käufer an der vertraglichen Willenserklärung festzuhalten, nicht geführt hat.

Unter diesem rechtlichen Blickwinkel kann sich daher kein Verstoß gegen den inländischen ordre public ergeben.

ee.

Das dänische Vertragsgesetz enthält jedoch in § 31 eine Regelung, die dem deutschen § 138 BGB in etwa vergleichbar ist: Wer sich nämlich durch Ausnutzung wesentlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines anderen und durch Ausnutzung dessen fehlender Einsichtsfähigkeit oder dessen Leichtsinns und wer sich durch Missbrauch eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses o.ä. eine Leistung gewähren oder versprechen lässt, die im erheblichen Missverhältnis zur Gegenleistung steht oder für die keine Gegenleistung erbracht wird, kann seine Forderungen nicht gegenüber dem Ausgebeuteten zwangsweise durchsetzen lassen (Inger Dübeck a.a.O. S. 179).

Zu einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt verhält sich der Schiedsspruch nicht, was nicht verwundert, da sich der Antragsgegner im schiedsgerichtlichen Verfahren hierauf nicht berufen und zu den objektiven und vor allem subjektiven tatsächlichen Voraussetzungen nicht beweiskräftig vorgetragen hat.

ff.

Selbst wenn man unterstellen wollte, dass dänische Gerichte § 31 des Vertragsgesetzes in einer der Rechtsprechung deutscher Gerichte zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB korrelierenden Weise anwenden, würde auch das der Rechtsverteidigung des Antragsgegners keinen Erfolg bescheren:

Denn das vom Antragsgegner behauptete krasse Missverhältnis zwischen dem mit allenfalls 100.000 EUR angegebenen Verkehrswert des Hengstes und dem vereinbarten Kaufpreis von 1.3 Mio EUR knüpft an das Vorliegen streitiger Mängel bei Vertragsabschluss an, für die das Schiedsgericht den Antragsgegner als Käufer nach Gefahrübergang (Art. 36 CISG) und „rügeloser Annahme“ im Anwendungsbereich des CISG rechtsfehlerfrei als beweisbelastet angesehen hat (zur Beweislast vgl. BGHZ 129, 75, 81; Cour de Cassation.CISG Online-Nr. 791;Mü-Ko-Gruber, BGB, 4. Aufl. CISG Rn. 44 zu Art. 35 mwNw).

Das Schiedsgericht hat zur Frage der Mangelhaftigkeit umfangreich Beweis erhoben und es hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ausführlich begründet, weshalb es die vom Antragsgegner behaupteten Mängel bei Übergabe nicht als bewiesen ansieht.

An die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ist der Senat im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ, dessen Prüfungsmaßstab auf Verstöße gegen den verfahrens- oder materiell-rechtlichen ordre public reduziert ist, gebunden. Die Beweisaufnahme des Schiedsgerichts war frei von Verfahrensfehlern und die Beweiswürdigung lässt bei einer wegen des Verbots der révision au fond auf gravierende Fehler beschränkten Richtigkeitskontrolle keine relevanten Defizite erkennen:

Die Beweiswürdigung in dem Urteil eines ausländischen staatlichen Gerichts oder in der Entscheidung eines ausländischen Schiedsgerichts kann wegen des Verbots einer révision au fond nicht im gleichen Umfang überprüft werden, wie dies beispielsweise deutsche Berufungsgerichte in Zivilsachen tun, die nur in den von § 529 ZPO gezogenen Schranken an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden sind. Beachtliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Beweiswürdigung können schon dann bestehen, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse (nicht notwendig überwiegende) Wahrscheinlichkeit für ein anderes Beweisergebnis besteht. Dass die Beweiswürdigung vertretbar erscheint, genügt nicht.

Dieser Maßstab darf bei der Überprüfung der Beweiswürdigung in Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Schiedsgerichte im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht angelegt werden. Das Gericht, das über den Antrag nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ entscheidet, ist kein dem ausländischen Spruchkörper übergeordnetes Instanzgericht und ihm ist keine entsprechende Tatsachenkontrollfunktion zugewiesen. Die Beweiswürdigung kann daher allenfalls in dem Rahmen nachgeprüft werden, in dem sie in Revisionsverfahren der Richtigkeitskontrolle unterliegt. Es kann also untersucht werden, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist, ob sie den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder ob sie entscheidungserhebliche Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (zum Prüfungsumfang der Revision vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl. Rn. 13 zu § 546 mwNw).

Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts hinzunehmen. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt insoweit nicht vor:

Das Schiedsgericht hat sich mit den vom Antragsgegner gerügten Mängeln und den hierzu erhobenen Beweisen in der Begründung des Schiedsspruches eingehend auseinandergesetzt. Das Schiedsgericht hat einleuchtend ausgeführt, weshalb die fehlende Zuchteignung aufgrund (angeblich) unzureichender Spermaqualität (vgl. hierzu Ziff. V.2.3.; Rn. 268 f.) und eine Lahmheit am rechten Vorderbein des Pferdes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nach seiner Einschätzung beweislos geblieben sind (vgl. hierzu Ziff. V.2.2., Rn. 238 f.). Auch mit den Rückenproblemen, die der Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren in den Vordergrund zu stellen versucht und die ihm (ausweislich der Ziff. V.2.4 des Schiedsspruches) schon im Schiedsgerichtsverfahren bekannt waren, hat sich das Schiedsgerichts befasst.

(1)

Beanstandungsfrei stellt das Schiedsgericht fest, dass die fehlende Zuchteignung nicht belegt ist. Rechtlich nachvollziehbar und in einer wegen des Verbots der révision au fond hinzunehmenden Weise geht das Schiedsgericht davon aus, dass dem Kaufvertrag allein wegen des in § 2 genannten Einsatzzweckes „Zucht- und/oder Dressurpferd“ keine Beschaffenheits- oder Eigenschaftsvereinbarung der Vertragsparteien nach Art. 35 CISG dergestalt zu entnehmen ist, dass der Hengst, auf dessen bis zum Jahr 2007 wechselhafte Spermaqualität der Käufer in § 4 Abschnitt 2 des Kaufvertrages ausdrücklich hingewiesen wurde, nur dann als vertragsgemäß anzusehen wäre, wenn er für alle denkbaren Arten der Besamung uneingeschränkt einsatzfähig ist.

Dass der Hengst, der nach den vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten Feststellungen des Schiedsgerichts nach dänischen Zuchtstatistiken bis zum Jahr 2009 insgesamt 56 Fohlen gezeugt hat, Stuten mit Erfolg decken kann und dass Stuten mit frischem Samen des Hengstes auch künstlich befruchtet werden können, bestreitet der Antragsgegner nicht. Schwierigkeiten ergeben sich nur bei der künstlichen Befruchtung mit tiefgefrorenem Samen, weil der gefrorene Samen des Hengstes „Z. F.“ nach einem Bericht des Dr. nicht die Mindestanforderungen des WBFSH erfüllt, die besagen, dass 35 % der Spermien nach dem Auftauen schwimmen können müssen.

Allein wegen dieses Befundes wird in Übereinstimmung mit der rechtlichen Wertung des Schiedsgerichts die vertraglich vorausgesetzte (prinzipielle) Eignung des Hengstes für Zuchtzwecke nicht in Frage gestellt. Die Vertragsauslegung ist vertretbar und in dem eingangs dargestellten beschränkten Kontrollumfang hinzunehmen.

(2)

Auch wegen der vom Schiedsgericht ebenfalls als nicht bewiesen angesehenen Lahmheit am rechten Vorderbein im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, mit der der Antragsgegner die fehlende Eignung als Dressurpferd im Schiedsgerichtsverfahren in erster Linie begründet hat, und den vom Antragsgegner zum Nachweis vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen hat sich das Schiedsgericht im Einzelnen auseinandergesetzt und es hat ausführlich begründet, weshalb es den Nachweis nach der unterschiedlichen Bewertung der Röntgenkontrollbefunde durch die von den Parteien beauftragten Veterinärmediziner, die als Zeugen gehört wurden, nicht als geführt ansieht. Das in der Antragserwiderung in Bezug genommene (Kauf-) Untersuchungsprotokoll des Dr. med. vet. … von der Pferdeklinik (Bl. 31 bis 36 d.A.) sowie der Befundbericht des Tierarztes vom 19.12.2008 (Bl. 27 bis 29 d.A.) und die Stellungnahme des Prof. Dr. med. vet. … vom 29.4.2009 (Bl. 30 d.A.) lagen dem Schiedsgericht vor. Das Schiedsgericht hat sich mit diesen ärztlichen Befunden und mit den teilweise abweichenden Bewertungen der Röntgenbefunde durch die vom Antragsteller als Zeugen benannten dänischen Tierärzte Dr. und Dr. in Ziff. V.2.2. ausführlich befasst.

Die nun vorgelegte, erst nach dem Erlass des Schiedsspruches gefertigte Stellungnahme von Prof. Dr. vom 2.12. 2010 (Bl. 37 bis 40 d.A.) kann das im Schiedsspruch festgestellte Beweisergebnis ebenfalls nicht entscheidungserheblich in Frage stellen, und zwar schon deshalb nicht, weil der weitere Befund – unbeschadet der Frage, ob er überhaupt zu berücksichtigen ist - wegen der behaupteten Lahmheit am rechten Vorderbein in der Sache keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Prof. Dr. stellt fest, dass in dem (unauffälligen) Kaufuntersuchungsprotokoll der Pferdeklinik B. vom 3.9.2008 die Röntgenbefunde zwar unvollständig, aber im Ergebnis richtig beschrieben sind. Die Einstufung der Gleichbeine vorne rechts und links in die Röntgenklasse II kann Prof. Dr. nachvollziehen. Das von dem Tierarzt Dr. erhobene Untersuchungsergebnis hält er ebenfalls für nachvollziehbar, wohingegen Prof. Dr. die dem Antragsgegner mit Blick auf die geltend gemachte Lahmheit des rechten Vorderbeines zum Vorteil gereichende Beurteilung von Prof. nur eingeschränkt teilt. Die von Prof. Dr., dessen fachliche Qualifikation und Berechtigung zur Führung des Professorentitels der Antragsteller bezweifelt, auf den Röntgenaufnahmen gesehenen „erheblichen“ Strukturveränderungen in Form „extremer“ Kanalbildung an beiden Gleichbeinen der rechten Vordergliedmaße vermag Prof. Dr. in den Steigerungsformen „erheblich“ und „extrem“ nicht nachzuvollziehen (Stellungnahme Seite 3 und 4; Bl. 39, 40 d.A.).

Das vom Schiedsgericht wegen (angeblich) mangelnder Zuchteignung und Lahmheit des rechten Vorderbeines festgestellte Beweisergebnis mag den Antragsgegner nicht überzeugen. Fehler der Beweiswürdigung, die einen Verstoß gegen den inländischen ordre public begründen könnten, sind jedenfalls nicht zu erkennen.

(3)

Der Antragsgegner kann das behauptete grobe Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Kaufpreis aus Rechtsgründen schließlich auch nicht mit Erfolg auf krankhafte Veränderungen im Rückenbereich des Hengstes und einer deshalb schon bei Übergabe fehlenden Eignung für den Dressursport stützen.

Der Antragsgegner trägt vor, die pathologischen Veränderungen am Rücken des Pferdes hätten sich schon bei der von Dr. am 3.9.2008 durchgeführten Untersuchung und dem hierüber errichteten Protokoll ergeben. Jedoch habe Dr. dem Befund im Rückenbereich fehlerhaft keine Bedeutung und keine nennenswerte Relevanz für die dressursportliche Verwendung des Hengstes beigemessen. Das ist so nicht ganz richtig, denn in Ziff. V „Bewertung des Untersuchungsergebnisses“ findet sich am Ende folgende Einschränkung: „Insbesondere die Befunde des Rückens sind hinsichtlich ihrer Auswirkung auf künftige dressursportliche Verwendung nicht einschätzbar“ (Bl. 36 d.A.).

Eine von Dr. im Auftrag des Antragsgegners am 3.12.2008 durchgeführte Knochenzintigrafie hat die Befunde als solche bestätigt. Jedoch hat Dr. den Befund im Rückenbereich anders bewertet als Dr.. Er ist in seiner Stellungnahme vom 19.12.2008 zu dem Ergebnis gelangt, dass insbesondere die Veränderungen im Rücken ein dauerhaftes turniersportliches Training und eine dauerhafte schmerzfreie reiterliche Nutzung des Pferdes oder seine weitere Ausbildung als fragwürdig erscheinen lassen (Bl. 29 d.A.).

Aus der vom Antragsgegner vorgelegten weiteren Stellungnahme des Prof. Dr. vom 2.12.2010 ergeben sich nach Einschätzung des Arztes bei Auswertung einer CD vom 12.1.2008 mit Röntgenaufnahmen, die vom vorderen und hinteren Rückenabschnitt des Hengstes gefertigt wurden, Hinweise auf pathologische Veränderungen (Bl. 39 d.A.). Die Veränderungen der Dornfortsätze seien im Kaufuntersuchungsbericht der Pferdeklinik auch beschrieben, jedoch sei keine Röntgenklasse angegeben worden, die Prof. Dr. mit III bis IV annimmt (Bl. 39 d.A.). Ob der Einschätzung von Prof. Dr. wegen der Röntgenklasse der Veränderungen an den Dornfortsätzen zu folgen ist, kann im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ, das wie dargelegt nicht dazu dient, eine mangelhafte Rechtswahrnehmung im Schiedsgerichtsverfahren zu korrigieren und in dem sich eine révision au fond verbietet, dahinstehen.

Selbst wenn man aufgrund der nunmehr vorgelegten weiteren ärztlichen Stellungnahme einen Mangel bei Gefahrübergang für möglich halten würde, war dieser dem Antragsgegner bereits aufgrund des tierärztlichen Befundberichtes des Dr. vom 19.12.2008 mit der Folge des Einwendungsausschlusses (arg. § 767 Abs. 2 ZPO) bekannt. Obwohl der Antragsgegner an der Geltendmachung des Mangels (ggfs. unter Vorlage weiterer aussagekräftiger tierärztlicher Stellungnahmen) nicht gehindert war, hat er sein Vertragsaufhebungsverlangen im Schiedsgerichtsverfahren, wie Ziff. V.2.4. der Begründung des Schiedsspruches verdeutlicht, (zuletzt) nicht auf diesen Mangel gestützt, möglicherweise auch deshalb, weil der Antragsteller sich darauf berufen hat, die Lebensgefährtin des Antragsgegners Frau habe die aus dem tierärztlichen Kaufuntersuchungsprotokoll des Dr. und dessen radiographischen Befunden des Rückens und der Beine ersichtlichen Risiken akzeptiert (vgl. hierzu Schiedsspruch Seite 13; Rn. 45 und 46).

gg.

Auch der Einwand, das Schiedsgericht habe der Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB von Amts wegen nachgehen müssen, geht fehl. Zum einen findet die Rechtvorschrift des § 138 Abs. 1 BGB auf den hier zu beurteilenden Kaufvertrag keine Anwendung. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen von § 31 des dänischen Vertragsgesetzes hat der Antragsgegner im Schiedsgerichtsverfahren nichts vorgetragen. Hierzu genügt nicht, dass eine Vertragspartei bei einem Kaufvertrag im Geltungsbereich des CISG Mängel bei Gefahrübergang rügt und die Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG) mit den sich aus Art. 81 f. CISG ergebenden Rechtsfolgen anstrebt.

Selbst wenn dem Vortrag des Antragsgegners wegen der im Schiedsgerichtsverfahren gerügten Mängel das nach § 31 des dänischen Vertragsgesetzes in objektiver Hinsicht erforderliche „erhebliche Missverhältnis“ von Leistung und Gegenleistung ggfs. zu entnehmen war, fehlte beweiskräftiger Vortrag zu den – ebenso wie bei der Wuchervorschrift des § 138 Abs. 2 ZPO – zum Tatbestand des § 31 gehörenden weiteren Voraussetzungen.

Ob das dänische Recht in Fällen besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung über die Wortfassung des § 31 Vertragsgesetz hinaus ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung genügen lässt und eine Prüfung der subjektiven Voraussetzungen als entbehrlich ansieht, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt, kann ebenfalls dahinstehen:

Zum einen begründen (mögliche) Rechtsanwendungsfehler des Schiedsgerichts wie dargelegt für sich allein keinen Verstoß gegen den ordre public. Im Übrigen setzt die Anwendung der von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Vermutungsregel voraus, dass das besonders grobe Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung für den Verkäufer bei Vertragsabschluss bzw. Übergabe erkennbar war (BGH NJW 2004, 3553; 2002, 55). Der diesbezügliche Nachweis ist nach der im eingeschränkten Prüfungsumfang hinzunehmenden Beweiswürdigung des Schiedsgerichts nicht geführt:

Weder aus den tierärztlichen Stellungnahmen, die der Rechtsverteidigung des Antragsgegners günstig sind, noch aus sonstigen im schiedsgerichtlichen Verfahren nachgewiesenen Umständen ergibt sich, dass eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen des Hengstes im Bein- und Rückenbereich und ein deshalb (möglicherweise) deutlich geringerer Verkehrswert für den Antragsteller als Nichtmediziner bei Vertragsabschluss und Übergabe erkennbar waren. Der den Vertragsparteien vorliegende Befund der Kaufkontrolluntersuchung war nach Einschätzung des Tierarztes Dr. unauffällig. Es mag sein, dass Dr. die ihm vorliegenden Röntgenbefunde falsch bewertet hat. Dafür, dass der Antragsgegner als medizinischer Laie diesen Fehler bemerken musste oder gar bemerkt hat oder dass mögliche gesundheitliche Mängel des Hengstes bei Vertragsabschluss für ihn sonst erkennbar waren, gibt es nach den Feststellungen des Schiedsgerichts zu Art. 33 des dänischen Vertragsgesetzes keinen konkreten Anhalt.

Kann aber selbst bei Anlegung des Inlandsmaßstabes nicht festgestellt werden, dass der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 138 Abs.1 BGB unwirksam wäre, widerspricht der ausländische Schiedsspruch auch nicht dem ordre public.

3.

Der vom Antragsgegner gegen die Ärzte Dr. und Dr. erhobene Vorwurf der bewussten Falschaussage könnte zwar u.U. einen Versagungsgrund nach Art. V Abs. 2 lit b. UNÜ darstellen. Der Vorwurf ist schon in objektiver, zumindest ist er in subjektiver Hinsicht substanzlos und vermag einen Verstoß gegen den inländischen ordre public nicht zu begründen, weil die vom Antragsgegner unterstellte strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch die ärztlichen Zeugen nicht im Wege rechtskräftiger Verurteilung feststeht (arg. aus §§ 580 Nr. 3, 581 ZPO), wogegen der Antragsgegner ohne Erfolg die Unzuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden einwendet. Der Antragsgegner war an der Erstattung einer Strafanzeige in Schweden nicht gehindert. Eine Ahndung der behaupteten Straftat durch schwedische Strafgerichte wäre möglich gewesen.

4.

Kann eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages aber weder nach dänischem Recht noch nach dem vom Antragsgegner für anwendbar gehaltenen § 138 Abs. 1 BGB festgestellt werden, geht der weitere Einwand, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung, schon deshalb ins Leere. Im Übrigen hat es erkennbar dem Parteiwillen entsprochen, dass sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag sich ergebenden Streitigkeiten – mithin auch solche über die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Vertrages - von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden. Selbst wenn es im dänischen Recht eine § 139 BGB entsprechende Vorschrift geben sollte, hätte die Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht zugleich die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (BGH NJW 1979, 2568; Palandt-Ellenberger a.a.o. Rn. 15 zu § 139).

Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung war daher stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses aus § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO und die Streitwertfestsetzung aus den §§ 43 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG (Zöller/Herget a.a.O. Rn. 16 zu § 3 Stichwort „Schiedsrichterliches Verfahren“).

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Wert des Schiedsspruches. Dieser ergibt sich aus dem Restkaufpreis von 416.000 EUR und den dem Antragsteller in Ziff. 5 des Schiedsspruches als Schadensersatz nach Art. 81, 74 ff. CISG zugesprochenen Kosten der Rechtsverfolgung.

Die in Ziff. 4 des Schiedsspruches mit Blick auf § 8 des Kaufvertrages festgestellte Anbietungspflicht erhöht den Streitwert nicht, da der Hengst Eigentum des Antragsgegners bleibt und weil die Modalitäten des Zuchteinsatzes einvernehmlich zu regeln sind.

Die vom Schiedsgericht auf die Hauptforderungen zugesprochenen Zinsen und die Kosten des Schiedsverfahrens (Ziff.6) werden nicht hinzugerechnet.

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