Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in den Ziffern 2. bis 4. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 6. Juli 2011 - 52 F 400/10 S - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.470 EUR.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 15. Oktober 1976 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 25. Oktober 2010 zugestellt.
Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich - und insoweit nur hinsichtlich der Behandlung eines erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebenen Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund - angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer 1. der Beschlussformel, insoweit seit demselben Tage rechtskräftig) und in den Ziffern 2. bis 4. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils im Wege interner Teilung und bezogen auf den 30. September 2010 - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch die D. P. AG, im Folgenden: Beschwerdeführerin) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.112,97 EUR monatlich (Ziffer 2.), zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der XXX Lebensversicherung AG zu Gunsten der Ehefrau ein solches von 11.937,29 EUR (Ziffer 3.) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D. T. AG zu Gunsten des Ehemannes ein solches von 645,58 EUR monatlich übertragen (Ziffer 4.).
Mit Auskunft vom 20. Juli 2011 hat die DRV Bund auf ein Auskunftsersuchen des Familiengerichts vom 12. Januar 2011 mitgeteilt, dass die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 2,2559 Entgeltpunkten erworben habe, und den Ausgleichswert mit 1,1280 Entgeltpunkten - was einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.183,78 EUR entspreche - vorgeschlagen.
In Ansehung dieser Auskunft rügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den erstinstanzlich unterbliebenen Ausgleich dieses Anrechts der Ehefrau.
Zu mitgeteilten Bedenken des Senats gegen ihre Beschwerdeberechtigung hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 35 VersAusglG Stellung genommen.
Dem hat sich der Ehemann, dem der angefochtene Beschluss am 26. August 2011 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 7. November 2011 vollumfänglich, auch unter Bezugnahme auf die ihm am 2. September 2011 zugegangene Auskunft der DRV Bund vom 20. Juli 2011, angeschlossen.
Dem Vorbringen des Ehemannes hat sich die DRV Bund, der der angegriffene Beschluss am 7. Oktober 2011 gegen Empfangsbekenntnis (Bl. 57 d.A.) zugestellt worden ist, mit an das Saarländische Oberlandesgericht gerichtetem und am 21. November 2011 eingegangenem Schreiben vom 15. November 2011 angeschlossen und ebenfalls beantragt, den Versorgungsausgleich hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung neu zu regeln.
Die Ehefrau und die weiteren Beteiligten haben sich zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht geäußert.
II.
In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655) ist die angegangene Entscheidung dem Senat nur insoweit zur Überprüfung angefallen, als das Familiengericht das Anrecht der Ehefrau bei der DRV Bund nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen hat.
Mit dieser Maßgabe ist die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde indes mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin unzulässig.
Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht aus § 59 Abs. 3 FamFG (anders - ohne Begründung - KG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 13 UF 272/10 -, juris). Diese Vorschrift ist nur einschlägig, wenn einer Behörde - unabhängig von einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten - spezialgesetzlich im FamFG oder in einem anderen Gesetz eine besondere Beschwerdebefugnis zugewiesen wird (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 204). Eine solche Zuweisungsnorm ist nicht ersichtlich; insbesondere erschöpft sich die Bedeutung von § 228 FamFG darin, alle Beteiligten vom Erfordernis der Beschwerdeerwachsenheit (§ 61 FamFG) freizustellen.
Auch § 59 Abs. 1 FamFG vermittelt der Beschwerdeführerin vorliegend keine Beschwerdeberechtigung. Nach dieser Vorschrift, durch die der Gesetzgeber § 20 Abs. 1 FGG a.F. inhaltlich hat übernehmen wollen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 194 und 204), steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Eine solche Beeinträchtigung liegt für einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger vor, wenn unmittelbar in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht dieses Versorgungsträgers eingegriffen worden ist. Ein Versorgungsträger ist im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zwar bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen und dann beschwerdebefugt. Für solch unmittelbare Betroffenheit ist auch nicht zwingend erforderlich, dass überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird. Es genügt vielmehr, wenn sich mit Blick auf die Ungewissheit des zukünftigen „Versicherungsverlaufs“ nicht sicher feststellen lässt, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt. Kann hingegen ausgeschlossen werden, dass der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete, ist er grundsätzlich durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt. Die Pflicht des materiell beteiligten Versorgungsträgers, gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versorgungsausgleich hinzunehmen, gewährleistet und beschränkt somit zugleich den Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs (vgl. - zu § 20 FGG a.F. – BGH FamRZ 2009, 853; 1996, 482, jeweils m.w.N.). Nur in diesem Rahmen hat der Versorgungsträger auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung künftig von ihm zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren und ist er Wächter der Interessen aller bei ihm Versicherten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 -, juris). Eine andere Sichtweise ermöglichte öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern eine „Popularbeschwerde“. Diese hat auch der Gesetzgeber des neuen Versorgungsausgleichs- und Verfahrensrechts ihnen ersichtlich nicht eröffnen wollen, nachdem er sie § 59 Abs. 1 FamFG unterworfen und nicht den Behörden zugeordnet hat, die nach § 59 Abs. 3 FamFG ohne Rücksicht auf eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten beschwerdebefugt sind.
Wenn also die angefochtene Entscheidung gar nicht in die Rechtsstellung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers eingreift, weil sich der Versorgungsausgleich anderweitig vollzieht und das Versorgungsverhältnis zwischen diesem Versorgungsträger und den bei ihm Versicherten nicht berührt, fehlt es an der Beeinträchtigung des Versorgungsträgers in eigenen Rechten (vgl. - zum alten Recht und zur D. B. - BGH FamRZ 1989, 957; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 59, Rz. 12).
So liegt der Fall hier. Der erstinstanzlich unterbliebene Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund kann den Rechtskreis der Beschwerdeführerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachteilig betreffen.
Eine Gesamtsaldierung der wechselseitigen Anrechte der Ehegatten findet nach neuem Versorgungsausgleichsrecht bei Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung nicht mehr statt, so dass sich der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich unabhängig von dem der Ehefrau bei der DRV Bund vollzieht.
Soweit die Beschwerdeführerin - vom Ehemann unterstützt - eine Beschwer unter Berufung auf § 35 VersAusglG geltend macht, kann dahinstehen, ob ggf. bloß später mögliche, mittelbar nachteilige Auswirkungen der Durchführung des Wertausgleichs grundsätzlich oder im Einzelfall eine Beschwerdeberechtigung vermitteln können, obwohl regelmäßig ungewiss ist, ob es überhaupt je zu einer Versorgungsleistung kommen wird (vgl. dazu Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 228, Rz. 9; Johannsen/Henrich/Althammer, a.a.O., Rz. 12 ff.). Denn solche mittelbaren, von ihr zu gewärtigenden Auswirkungen sind hier nicht absehbar.
Nach § 35 Abs. 1 VersAusglG wird die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung einer Versorgung, die der ausgleichspflichtige Ehegatte wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält, auf Antrag ausgesetzt, solange dieser Ehegatte aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann.
Diese Vorschrift kann - soweit erkennbar - hier unter keinen Umständen für die Beschwerdeführerin oder die bei ihr Versicherten nachteilige Folgen haben. Denn bezöge der Ehemann eine solche Invaliditäts- oder vorgezogene Altersrente von Seiten der Beschwerdeführerin - die dann auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt würde -, so würde auf Antrag des Ehemannes diese Kürzung ausgesetzt in Höhe der Anrechte, die der Ehemann aus dem Versorgungsausgleich erworben hat, aus denen er aber noch keine Leistung beziehen kann. Führte man also den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel begehrten Wertausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund durch, so zöge dies unter den vorgenannten Voraussetzungen eine entsprechende Aussetzung der Kürzung des Anrechts des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin - und damit eine entsprechend höhere Zahlungspflicht dieser - nach sich.
Auch eine der anderen Sachlagen, in denen die Entscheidung über den Wertausgleich eines Anrechts Auswirkungen auf den Ausgleich des - anderen - Anrechts haben kann, das beim Beschwerde führenden Versorgungsträger besteht, ist nicht gegeben. Insbesondere steht hier nach der von den Beteiligten unangegriffenen und keinen Bedenken unterliegenden Auskunft der DRV Bund vom 20. Juli 2011 kein Fall der Bagatellklausel nach § 18 VersAusglG in Rede; auch kommt eine interne Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG hier nicht in Betracht (vgl. zu diesen Konstellationen Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 15 UF 74/11 - und vom 13. Juni 2011 - 15 UF 129/11 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 -, jeweils juris; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1404; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59, Rz. 73; Prütting/Helms/Wagner, FamFG, 2. Aufl., § 228, Rz. 4; Wick, FuR 2011, 605, 609; vgl. ferner zum Fall der Überleitung des Versicherungsverhältnisses OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 18 UF 202/10 -, juris).
Ist hiernach der Rechtskreis der Beschwerdeführerin unter keinem Gesichtspunkt möglicherweise negativ berührt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Das am 21. November 2011 eingegangene Schreiben der DRV Bund kann nicht als (Zweit-)Beschwerde gewertet werden. Dem Wortlaut - der eine mögliche Auslegung begrenzt - und dem Gesamtzusammenhang des Schreibens kann allenfalls entnommen werden, dass die DRV Bund beabsichtigt, noch Beschwerde einzulegen. Als Beschwerde wäre das Schreiben - nicht anders als eine noch zu erhebende Beschwerde - verfristet (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG), weil der angegangene Beschluss der DRV Bund ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 7. Oktober 2011 durch den Senat wirksam zugestellt worden ist. Als Beschwerde hätte das Schreiben außerdem wegen § 64 Abs. 1 FamFG an das Familiengericht und nicht - wie hier das Schreiben vom 15. November 2011 - an das Saarländische Oberlandesgericht adressiert werden müssen.
Der Senat sieht von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den gegebenen Umständen keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt - orientiert an den Angaben der Ehegatten zu ihren Einkünften im Scheidungstermin vom 6. Juli 2011 - aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist wegen und im Umfang der Frage zuzulassen, ob die Beschwerdeführerin beschwerdeberechtigt ist, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG).