Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (8 KFH O 141/10) wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 10.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (8 KFH O 141/10) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin handelte mit Software der Fa. (im Folgenden kurz Fa. genannt).
2003 und 2004 bezog sie vom Beklagten CD-ROM‘s mit Programmen der Fa., die sie über das Internetportal weiterverkaufte. Für die CD’s zahlte sie an den Beklagten 37.151,45 EUR (im Einzelnen die Aufstellung Bl. 7 f d. A.).
2004 wurde gegen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein Strafverfahren eingeleitet (Az.: 40 Js 1839/04 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf - vgl. Kopie dieser Akte im Sonderband).
Die Klägerin wurde seitens der Fa. auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, dass die Software gestohlen worden sei. In einem Vergleich vom 06.07.2005 (Bl. 46 d. A.) verpflichtete sich die Klägerin, an die Fa. 50.000,-- EUR zu zahlen.
Mit Anwaltsschreiben an den Beklagten vom 03.07.2009 (Bl. 14 d. A.). genehmigte die Fa. die aus ihrer Sicht unberechtigte Verfügung des Beklagten über die Software im Verhältnis zur Klägerin. Zugleich trat sie dadurch begründete Ansprüche auf Auszahlung der Kaufpreise gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Klägerin ab.
Die Fa. erlangte 2004 durch Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens Kenntnis davon, dass und inwieweit ihr aus ihrer Sicht gestohlene Software vom Beklagten an die Klägerin veräußert wurde. Vor diesem Hintergrund erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Beklagen aus - unstreitig - abgetretenem Recht der gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Rückzahlung der Kaufpreise in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat behauptet, dass der Fa. die Software gestohlen worden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Anspruch nicht verjährt sei, weil er erst Mitte 2009 durch die Genehmigung der Verfügung entstanden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 37.151,45 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 16.02.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, mit der Klägerin vereinbart zu haben, dass er für die Lieferung der Software die Hälfte der Erlöse erhalten solle, die die Klägerin durch den Verkauf erziele.
Mit dem am 10.07.2012 (Bl. 100 d. A.) verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen.
Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht sei richtigerweise davon ausgegangen, dass der Klägerin - auf Grund Abtretung und Genehmigung der Rechtsgeschäfte des Beklagten durch die Fa. - ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung des ursprünglich von ihr gezahlten Geldbetrags gegen den Beklagten zustehe. Neben der Genehmigung im Vergleich von 2009 habe die Fa. keine gerichtlichen Maßnahmen angestrengt, um die unberechtigten Verfügungen des Beklagten zu genehmigen, und es lägen auch sonst keine diesbezüglichen Erklärungen vor (Bl. 133 d. A.).
Der von der Klägerin benannte Zeugen könne belegen, dass es die vom Beklagten erfundenen Personalrabatte ebenso wenig gegeben habe wie einen legalen Erwerb über den angeblichen Mitarbeiter, von dem der Beklagte die Ware legal bezogen habe wolle (Bl. 154 d. A.).
Das Landgericht habe den Anspruch jedoch irrigerweise für verjährt erklärt. Das Landgericht habe die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Einzelnen Bl. 133 d. A.) falsch gewürdigt, indem es dieser entnommen habe, dass die Verjährung bei einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft sofort mit Kenntnis aller Umstände beginne, was vorliegend 2003 und 2004 der Fall gewesen sein solle, da die Fa. zu diesem Zeitpunkt schon hätte Klage erheben können. Zu Unrecht sei das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass die theoretische Möglichkeit einer Klage mit einer ausdrücklichen Erklärung und diese mit der Klageerhebung gleichzusetzen sei und dass auch dies eine Genehmigung darstelle (Bl. 133 d. A.).
Dies lasse sich jedoch der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen, da der Sachverhalt in dem dort entschiedenen Fall von dem streitgegenständlichen Fall in entscheidenden Punkten abweiche und der Bundesgerichtshof auch nicht die vom Landgericht angenommenen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen habe (im Einzelnen Bl. 133 f d. A.). Dem BGH sei es insbesondere nicht auf die Kenntnis angekommen, sondern auf die tatsächlichen Handlungen, die ausdrücklich oder zumindest konkludent als Genehmigung hätten gewertet werden können (Bl. 134 d. A.).
Die Genehmigungsmöglichkeit für den Berechtigten i. S. v. § 816 BGB stelle dagegen keinen Anspruch dar und unterliege daher selbst keiner Verjährung. Das Rechtsverhältnis sei so lange als schwebend unwirksam zu behandeln, bis es durch eine objektivierbare Handlung des Berechtigten, nämlich eine tatsächliche Klageerhebung oder ausdrückliche Erklärung, genehmigt werde. Erst dann beginne die Verjährung zu laufen. Im streitgegenständlichen Fall sei dies erst im Jahr 2009 durch die Erklärung der Fa. geschehen, so dass die Forderung bei Klageerhebung nach vorangegangenen außergerichtlichen Verhandlungen im Jahr 2010 nicht verjährt gewesen sei (Bl. 134 d. A.).
Die Verjährung beginne bei einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft erst mit der Genehmigung gemäß §§ 185 Abs. 1, 184 BGB. Darüber hinaus seien der Fa. nicht durch bloßen Einblick in die Ermittlungsakte im Jahr 2004 alle notwendigen Tatsachen bekannt geworden, um die Verjährung eines eventuell bereits bestehenden Anspruchs in Gang zu setzen (Bl 154 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt sei die rechtliche Beurteilung noch gar nicht möglich gewesen. Ein Anspruch der Fa. gegen die Beteiligten sei nur möglich gewesen, wenn die Ware illegal deren Haus verlassen habe. Die Einstellungsverfügung der StA Düsseldorf datiere indes erst vom 18.03.2005. Aus der Ermittlungsakte ergebe sich ferner, dass für den Beklagten zumindest 2004 noch keine Beurteilung möglich gewesen sei (im Einzelnen Bl. 155 d. A.).
Schließlich handle es sich um eine Überraschungsentscheidung, da das Landgericht keinen Hinweis erteilt habe, dass es nach Ansicht der Kammer auf die erste Einsichtnahme in die Ermittlungsakte angekommen sei (Bl. 155 d. A.).
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 37.151,45 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 16.02.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin aus übergegangenem Recht die geltend gemachte Forderung gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe, während es zutreffend davon ausgegangen sei, dass eine eventuelle Forderung bereits verjährt sei (Bl. 145 d. A.).
Verjährung sei eingetreten, da die Kenntnis des späteren Zedenten hinsichtlich der Umstände der Entstehung des Anspruchs die Verjährungsfrist der betroffenen Forderung auslöse und zwar unabhängig davon, ob noch ein etwaiges schwebend unwirksames Rechtsgeschäft des späteren Zedenten im Raum stehe. Der Anspruch sei daher bereits im Jahr 2004 bei der Fa. entstanden und die diesbezügliche Verjährungsfrist habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Entstehung des Anspruchs und damit der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist müsse unabhängig von einem parallellaufenden schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft betrachtet werden (Bl. 145 d. A.).
Die Klägerin habe auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Systematik der Verjährungsvorschriften fehlerhaft verstanden. Der Verjährungsbeginn richte sich regelmäßig nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden sei und im Wege der Klage geltend gemacht werden könne (Bl. 145 d. A.). Daher sei gerade nicht die tatsächliche Handlung, sondern die Kenntnis aller Voraussetzungen des Anspruchs ausschlaggebend für den Beginn der Verjährungsfrist. Sofern der Berechtigte die Genehmigung in eigener Hand habe, entstehe der Anspruch bereits dann, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen (Bl. 146 d. A.).
Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin die geltend gemachte Forderung aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB aus übergegangenem Recht zugestanden habe. Das Landgericht habe ohne weitere Prüfungen unterstellt, dass der Berufungsbeklagte Verfügungen als Nichtberechtigter getroffen habe, da er nicht Eigentümer der CD-ROM’s gewesen sei, sondern diese der Fa. gestohlen worden oder sonst abhanden gekommen seien. Dem trete der Beklagte entgegen und gehe davon aus, die von ihm getätigten Verfügungen als Berechtigter durchgeführt zu haben (Bl. 146 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.06.2012 (Bl. 97 d. A.) und des Senats vom 07.11.2013 (Bl. 160 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 10.07.2012 (Bl. 100 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist zulässig.
Die Berufung ist indes nicht begründet.
1.
Unstreitig hat die Fa. die ihr gegenüber dem Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Daher ist die Klägerin bezüglich des streitgegenständlichen Anspruchs aktivlegitimiert.
2.
Ob der vom Landgericht zu Grunde gelegte Anspruch der Fa. und damit der Klägerin als Zessionarin gegen den Beklagten tatsächlich besteht, da der Beklagte die CD-ROM’s bei der Fa. entwendet hat, kann dahinstehen, da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, nicht aber auch der Beklagte und das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Anspruch jedenfalls verjährt ist.
Gemäß § 195 BGB verjährt ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
a)
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch der Fa. gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits im Jahr 2003 entstanden ist.
Entstanden i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1980 - VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176, juris Rdn. 10).
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Fa. - sofern man davon ausgeht, dass der Beklagte wegen der vorangegangen Diebstähle als Nichtberechtigter verfügt hat - den Beklagten sofort gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Herausgabe der ihm jeweils seitens der Klägerin für die CD-ROM’s gezahlten Beträge in Anspruch nehmen konnte. Die Ansprüche sind nämlich bereits 2003 bzw. spätestens 2004 entstanden, da die zu Grunde liegenden Veräußerungen in den Jahren 2003 und 2004 getätigt wurden (so der eigene Vortrag der Klägerin Bl. 7 f d. A.).
Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil der Fa. der Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB erst zustand, nachdem sie die Verfügungen des Beklagten gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB genehmigt hatte. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es insoweit keiner ausdrücklichen Erklärung bedurfte, sondern die Genehmigung jedenfalls in der - somit sofort möglichen - Klageerhebung gelegen hätte.
Diesbezüglich greift zwar - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - nicht die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 15.01.2009 - IX ZR 237/07, NJW-RR 2009, 705). Diese befasst sich nicht mit Fragen der Verjährung, sondern mit der Frage, ob die Genehmigung einer Leistung an den Nichtberechtigten i. S. d. § 816 Abs. 2 BGB auch noch nach Insolvenzeröffnung möglich ist oder ob insoweit die Vorschrift des § 91 InsO greift (vgl. BGH, Beschl. v. 15.01.2009 - IX ZR 237/07, NJW-RR 2009, 705, juris Rdn. 11 ff). Dagegen sind in dieser Entscheidung Verjährungsfragen überhaupt nicht angesprochen.
Indes steht der Umstand, dass der Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Genehmigung des Berechtigten - hier also der Fa. - abhängig ist, der sofortigen Klagemöglichkeit und damit der Entstehung des Anspruchs nicht entgegen. Dass ein Anspruch erst mit Genehmigung entsteht, steht dessen Entstehung und der Möglichkeit einer sofortigen Klageerhebung nämlich nach richtiger Auffassung nur dann entgegen, wenn es sich dabei um die Genehmigung einer dritten Stelle oder Person handelt, etwa diejenige des Vormundschaftsgerichts, oder des Schuldners. Hängt dagegen die Anspruchsentstehung ausschließlich von der Genehmigung des Gläubigers ab, etwa im Fall des § 816 BGB, so ist die Anspruchsentstehung im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht davon abhängig, dass diese ausdrücklich erteilt wird. Andernfalls stünde es im Belieben des Gläubigers, die Verjährung durch Hinauszögern der Genehmigung nicht beginnen zu lassen, so dass die 30-jährige Verjährung greifen würde.
Zum einen wirkt eine erst später erteilte Genehmigung gemäß § 184 BGBG auf den Zeitpunkt, in dem der Gläubiger seinen Anspruch durch Genehmigung erschaffen und zugleich geltend machen kann, zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 15.01.2009 - IX ZR 237/07, NJW-RR 2009, 705, juris Rdn. 7 ff; BGH, Urt. v. 10.05.1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371). Zum anderen muss es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist genügen, dass in einer Klageerhebung eine konkludente Genehmigung gesehen werden könnte. Die Folge ist, dass der Anspruch unabhängig von dem Zeitpunkt einer tatsächlichen Klageerhebung zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals Klage hätte erhoben werden können, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB als entstanden anzusehen ist (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, 6. Auflage, § 199 BGB, Rdn. 5; Staudinger-Gursky, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2009, § 184 BGB, Rdn. 38).
Es kommt daher allein auf die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 816 BGB und die Kenntnis von diesen an und nicht darauf, ob der Gläubiger tatsächlich die Konsequenz aus deren Vorliegen durch Klageerhebung und somit Genehmigung der Verfügung gezogen hat. Insbesondere ist es unerheblich, soweit die Beklagte ausführt, dass Letzteres erst im Jahr 2009 geschehen sei.
b)
Darüber hinaus ist auch gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der Kenntnis der Fa. spätestens im Jahr 2004 auszugehen.
Aus der beigezogenen Ermittlungsakte 40 Js 1839/04 der StA Düsseldorf ergibt sich, dass die Fa. spätestens bereits 2004 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, nämlich des Beklagten, hatte. Dies ergibt sich daraus, dass die Fa. im Oktober 2004 Einsicht in die Ermittlungsakte erlangt hat (Bl. 109 d. BA. 40 Js 1839/04 der StA Düsseldorf). Dies bestreitet die Klägerin weder in erster noch in zweiter Instanz.
In dieser Akte befindet sich ein Anwaltsschreiben der Klägerin vom 09.08.2004 (Bl. 76 ff d. BA. 40 Js 1839/04 der StA Düsseldorf), dem ihre schriftliche Aussage beigefügt war (Bl. 80 ff d. BA. 40 Js 1839/04 der StA Düsseldorf), wonach die Klägerin die CD-ROM’s von dem Beklagten erworben hat. Ferner ist in der Ermittlungsakte ein Bericht über eine Hausdurchsuchung beim Beklagten am 20.09.2004 (Bl. 90 d. BA. 40 Js 1839/04 der StA Düsseldorf), bei der dieser im Ergebnis darauf verwiesen hat, die CD-ROM’s von einem Stefan erworben zu haben (Bl. 34 d. A. = Bl. 93 d. BA. 40 Js 1839/04 der StA Düsseldorf).
Aus diesen Unterlagen folgte für die Fa. mit ausreichender Sicherheit, dass die Klägerin die gestohlenen oder abhanden gekommen CD.-ROM’s vom Beklagten erworben hatte, der Beklagte also durch die Veräußerung an die Klägerin als Nichtberechtigter eine Verfügung über die Gegenstände getroffen hatte.
Dass die Einstellungsverfügung der StA Düsseldorf erst vom 26.10.2005 datiert (Bl. 150 d. BA. 40 Js 1839/04 der StA Düsseldorf), ändert hieran nichts. Auf Grund der Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte war vielmehr bereits 2004 zwar möglicherweise noch keine abschließende Beurteilung in (straf)rechtlicher Hinsicht möglich, jedoch zumindest die Kenntnis gegeben, dass der Beklagte über die entwendeten CD-ROM’s - mag er sie selbst entwendet oder von einem Dritten erworben haben - als Nichtberechtigter Verfügungen getroffen hat. Selbst wenn man auf die Einstellungsverfügung abstellen würde, würde die Verjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 begonnen haben, so dass der Anspruch bei Klageerhebung im Jahr 2010 ebenfalls bereits verjährt gewesen wäre.
c)
Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil sie unter Verstoß gegen § 139 ZPO als Überraschungsentscheidung anzusehen ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, was sie im Falle eines entsprechenden Hinweises über das im vorliegenden Berufungsverfahren Vorgetragene vorgebracht hätte, um eine andere Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
d)
Mithin begann die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres 2004, so dass mit Ablauf des Jahres 2007 Verjährung eingetreten war. Die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch erst im Jahr 2010 erfolgt.
e)
Schließlich ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beklagte auch im Verhältnis zur Klägerin auf die inzwischen eingetretene Verjährung berufen kann.
Dies folgt aus § 404 BGB, wonach der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Im Fall der Verjährung bedeutet dies, dass der Ablauf der Verjährungsfrist von der Abtretung nicht berührt, insbesondere die Verjährung durch die Abtretung nicht gehemmt wird (vgl. BGH, VersR 1984, 136 - 137, juris Rdn. 11; jurisPK(Knerr), 5. Auflage, § 404 BGB, Rdn. 14). Der Schuldner kann sich daher auf Verjährung nicht nur berufen, wenn die Forderung bei der Abtretung bereits verjährt war, sondern auch, wenn die vor und nach der Abtretung abgelaufene Zeit zusammen den Ablauf der Verjährungsfrist begründet (vgl. jurisPK(BGB)-Knerr, aaO., § 404 BGB, Rdn. 14 m. w. N.). Der Zessionar muss sich gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten zurechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.1973 -VI ZR 4/72 - LM Nr. 45 zu § 852 BGB, juris Rdn. 14; jurisPk(BGB)-Knerr, aaO., § 404 BGB, Rdn. 14).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer im Berufungsverfahren 37.151,45 EUR, mithin mehr als 20.000,-- EUR beträgt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).