Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 252/05

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.11.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen (5 O 275/05)

a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen : 78.540,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Gewährung der Pfändung verschiedener beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten (Wohnungs-, Garagen- und Gartennutzungsrecht) an dem Grundstück ... in ... (Grundbuch ... Nr. ..., NO 3577 Flst. .../23).
Der Kläger betreibt aufgrund verschiedener Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner ... (im Folgenden Schuldner genannt). Diesem und seiner Ehefrau ..., welche zuvor mit dem Kläger verheiratet war, hat der Beklagte durch notariellen Vertrag vom 20.09.1997 als Gesamtberechtigten auf Lebenszeit an dem oben bezeichneten Grundstück ein Wohnungsrecht an dem gesamten Wohnhaus sowie das alleinige Nutzungsrecht an den auf dem Grundstück zu errichtenden Garagen und an dem Garten jeweils unentgeltlich eingeräumt. Dem Schuldner und Frau ... wurde gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts und der Nutzungsrechte Dritten zu überlassen. Die Rechte wurden im Grundbuch eingetragen.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20.01.2000 haben der Beklagte, der Schuldner und Frau ... vereinbart, dass die vom Beklagten eingeräumten Rechte nunmehr höchstpersönlich sind und Dritten nicht mehr zur Ausübung überlassen werden können. Eine entsprechende Änderung der Grundbucheintragung ist erfolgt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29.07.2004 verzichtete der Schuldner gegenüber dem Beklagten auf das Wohnungs-, Garagen- und Gartennutzungsrecht. Die Rechte wurden daraufhin im Grundbuch gelöscht.
Der Kläger bringt vor, die Vereinbarungen vom 20.01.2000 und vom 29.07.2004 seien in der Absicht erfolgt, die Gläubiger des Schuldners zu benachteiligen und hält diese nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes für anfechtbar. Darüber hinaus sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB gegeben.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger die Gewährung der Pfändung aufgrund des vollstreckbaren Prozessvergleiches des LG Ellwangen vom 16.03.2000 (Az.: 4 O 22/00) begehrt. Soweit er Rechte aus dem Teil-Versäumnis- und Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Freiburg (Az.: 8 O 119/99) zu Gunsten der Volksbank ... geltend macht, wurde die Klage abgewiesen, weil der Vollstreckungstitel nicht auf den Kläger umgeschrieben wurde.
Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung weiterhin eine vollständige Klagabweisung. Er macht geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 4 AnfG zu Unrecht bejaht. Die zu Gunsten des Schuldners eingetragenen Nutzungsrechte seien nach erfolgter Inhaltsänderung am 02.02.2000 höchst persönlich gewesen und hätten nicht einem Dritten zur Ausübung überlassen werden können. In dieser Ausgestaltung seien diese Rechte nicht pfändbar. Damit fehle es bereits an der für eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Das Landgericht habe auf den Sachverhalt zu Unrecht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 95, 99 = NJW 1985, 2827) angewandt, welche lediglich zum Nießbrauchsrecht ergangen sei.
Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung schon deshalb ausscheide, weil die vom Verzicht des Schuldners betroffenen Rechte wertlos gewesen seien. Die Wohnungs- und sonstigen Nutzungsrechte seien gemäß § 428 BGB im Wege der Gesamtgläubigerschaft zu Gunsten des Schuldners und ... begründet worden. Nachdem der Schuldner auf seine Rechte verzichtet habe, sei alleinige dinglich Berechtigte geblieben. Ihr gegenüber habe der Beklagte mit Erfüllungswirkung die Ausübung der Rechte gestattet und damit auch seine dingliche Verpflichtung gegenüber dem Schuldner, so lange dieser noch Berechtigter gewesen sei, erfüllt. Ein Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB, welchen der Kläger hätte pfänden können, bestehe zwischen dem Schuldner und ... nicht. Irgendwie geartete Ansprüche gegenüber ... stünden dem Kläger ohnehin nicht zu.
Schließlich hält der Beklagte den im Urteil festgesetzten Streitwert für überhöht und rügt die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG sei als Streitwert der einfache Jahresbetrag des Wertes der Nutzungsrechte in Ansatz zu bringen, der allenfalls 4.620,-- EUR betrage. Insoweit legt der Beklagte gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts mit der Berufung Streitwertbeschwerde ein.
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Der Beklagte beantragt:
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Das am 11.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Der Kläger beantragt:
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Die Berufung wird zurückgewiesen.
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Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er vertritt die Rechtsauffassung, die oben zitierte BGH-Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Der der Entscheidung inne wohnende Grundgedanke, dass es einem Schuldner verwehrt sei, an sich verwertbare Bestandteile seines Vermögens durch einfache Abreden mit dem Drittschuldner der Verwertung zu entziehen, gelte in gleicher Weise auch für beschränkt persönliche Dienstbarkeiten.
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Die betroffenen Rechte seien im Hinblick auf § 428 BGB für den Kläger auch nicht wertlos. Bei Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes sei der Eigentümer nicht davor gefeit, dass die Wohnung bei mehreren Gläubigern nicht nur von einer, sondern auch von weiteren Personen bewohnt werde. Der Eigentümer habe diese gleichzeitig in der Wohnung zu dulden. Auf welche Weise ein etwaiger Streit zwischen mehreren Wohnungsberechtigten zu entscheiden sei, sei für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 428 BGB unerheblich. Darüber hinaus übersehe der Beklagte, dass es insgesamt um drei Dienstbarkeiten gehe, von welchen nur eine das Wohnungsrecht betreffe.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle vom 10.05.2006 (Bl. 224/227 d.A.) und vom 26.07.2006 (Bl. 305/314 d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 den Schuldner ... und dessen Ehefrau als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Anlagen, auf welche im vorliegenden Verfahren Bezug genommen wird, befinden sich in den beigezogenen Akten des LG Ellwangen 2 O 448/01.
II.
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Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung ist begründet und führt zur Klagabweisung. Der Beklagte ist weder nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, noch gem. § 826 BGB verpflichtet, dem Kläger die begehrte Pfändung der erlassenen Rechte an seinem Grundstück zu gewähren.
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1. Der Verzicht des Schuldners vom 29.07.2004 auf die ihm an dem Grundstück ... in ... eingeräumten Rechte kann vom Kläger nicht nach § 4 AnfG angefochten werden.
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a) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die Vereinbarung vom 29.07.2004 eine unentgeltliche Leistung des Schuldners i.S. von § 4 AnfG zu Gunsten des Beklagten darstellt, welche den Kläger als Gläubiger gem. § 2 AnfG grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt.
20 
b) Die Anfechtung müsste nach § 4 Abs. 1 AnfG innerhalb einer Frist von 4 Jahren nach Vornahme der unentgeltlichen Handlung vorgenommen worden sein. Auch diese Voraussetzung ist gegeben, da die Anfechtung durch gerichtliche Geltendmachung erfolgt (vgl. Nerlich/Niehus, Anfechtungsgesetz, § 4 Rn. 19; Huber, Anfechtungsgesetz, 9. Aufl. § 4 Rn. 9) und die Klage im Jahr 2005 erhoben wurde.
21 
c) § 4 AnfG setzt weiter eine unentgeltliche Leistung des Schuldners voraus, die zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung führt. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat besteht der Zweck der Einzelgläubigeranfechtung in der Wiederherstellung der Zugriffslage, welche ohne die Rechtshandlung des Schuldners bestanden hätte. Eine Rechtshandlung ist demnach nur anfechtbar, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt und der Gläubiger in diesem Sinne objektiv benachteiligt ist (vgl. Huber, § 1 Rn. 32). An einer derartigen Gläubigerbenachteiligung würde es fehlen, wenn die Rechte des Schuldners, auf die dieser verzichtet hat, unpfändbar oder völlig wertlos wären (vgl. Huber, § 1 Rn. 36; Nehrlich/Niehus, § 1 Rn. 42 ff.).
22 
Voraussetzung einer Gläubigerbenachteiligung ist daher, dass es sich bei den beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, auf welche der Schuldner am 29.07.2004 verzichtete, um pfändbare Vermögenswerte handelte. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass Forderungen und Rechte nur dann der Zwangsvollstreckung unterliegen, wenn sie übertragbar sind (§§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 3 ZPO). Da die Ausübung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB oder eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB einem anderen nur dann überlassen werden kann, wenn die Überlassung gestattet ist, kommt eine Pfändung nur unter dieser Voraussetzung in Betracht (vgl. BGH MDR 1962, 728; BGHZ 130, 314; KG. NJW 1968, 1882; Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 857 Rn. 12; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 1516, 1518; Staudinger/J.Mayer (2002), § 1092 Rnr. 10; Rossak, MittBayNot, 1983, 386).
23 
In der notariellen Urkunde des Notar ... vom 20.09.1997 (Anlage K5) wurde dem Schuldner und .... vom Beklagten die Befugnis erteilt, die Ausübung der Nutzungsrechte Dritten zu überlassen. Die sog. Ausübungsgestattung kann nach h.M. formfrei erfolgen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Eintragung in das Grundbuch (vgl. etwa BGH WM 1992, 746; Staudinger/Peters, § 102 Rnr. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1092 Rnr. 8). Streitig ist allerdings, ob eine Pfändbarkeit nur dann besteht, wenn die Ausübungserweiterung im Grundbuch eingetragen ist (so etwa KG, NJW 1968, 1882; Rossak, a.a.O.). Der BGH (WM 1962, 1392; so wohl auch Stöber Rnr. 1518 und Musielak/Becker, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rnr. 15), dessen Ansicht der Senat folgt, hält demgegenüber eine Eintragung nicht für erforderlich. Ob die Ausübungsüberlassung vorliegend in das Grundbuch eingetragen wurde, kann daher dahinstehen. In der ursprünglich vereinbarten Form waren die zugunsten des Schuldners und seiner Ehefrau begründeten Rechte einer Pfändung unterworfen.
24 
Die durch Vereinbarung vom 20.09.1997 eröffnete Pfändbarkeit ist aber durch den notariell beurkundeten Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Beklagten vom 20.01.2000 wieder entfallen. Das Landgericht hat diese Vereinbarung für unerheblich gehalten und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 21.06.1985 (BGHZ 95, 99 = NJW 1985, 2827) die Auffassung vertreten, dass es nach den Regelungen der §§ 857 Abs. 1 und 3 i. V. m. 851 Abs. 2 ZPO dem Schuldner verwehrt sei, durch Abreden mit dem Drittschuldner an sich verwertbare Bestandteile seines Vermögens jeglichem Gläubigerzugriff zu entziehen. Daher habe auch nach der Vereinbarung vom 20.01.2000 noch eine Pfändbarkeit der Dienstbarkeiten bestanden. Die Berufung ist der Auffassung, die zitierte BGH-Entscheidung gelte nur bei einer Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs nach § 1059 Satz 2 BGB an einen anderen und könne nicht auf beschränkt persönliche Dienstbarkeiten übertragen werden (so auch die Rechtsansicht der Beschwerdekammer des Landgerichts Ellwangen in den Beschlüssen vom 25.08.2004 - 1 T 100/04 - und vom 23.03.2005 - 1 T 312/04 -). Die Berufung hebt insbesondere darauf ab, dass die Entscheidung des BGH aufgrund der Besonderheiten des Nießbrauchsrechts ergangen sei. Der Nießbraucher habe wirtschaftlich eine Stellung, die der eines Eigentümers wesentlich näher komme, als die eines Wohnungsberechtigten. Die Ausübung des Nießbrauchs sei naturgemäß und von seiner gesetzlichen Ausgestaltung her durch den Nießbraucher überlassbar, während nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ausübung der Dienstbarkeit einem anderen nur überlassen werden kann, wenn die Überlassung durch den Eigentümer gestattet ist.
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Der Senat hält diese Ansicht für zutreffend. Nach § 851 Abs. 2 ZPO kann eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung soweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. Nach § 857 Abs. 3 ZPO ist ein unveräußerliches Recht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Dies bedeutet, dass die Abtretung einer Forderung zwar nach § 399 BGB durch Vereinbarung des Schuldners mit einem Drittschuldner ausgeschlossen sein kann, sofern keine unpfändbare Forderung (etwa nach § 811 ZPO) vorliegt. Dem Zugriff seiner Gläubiger kann der Schuldner Vermögenswerte dadurch nicht entziehen; die vereinbarungsgemäß nicht übertragbare Forderung kann trotzdem gepfändet werden (vgl. Zöller/Stöber, § 851 Rn. 6). Durch diese Regelungen will der Gesetzgeber verhindern, dass ein Schuldner sich durch einfache Abrede mit seinem Drittschuldner dem Gläubigerzugriff auf verwertbare Teile seines Vermögens entzieht.
26 
Die Pfändbarkeit eines Wohnungsrechts setzt demgegenüber eine weiterhin bestehende Ausübungsgestattung voraus. Dies folgt aus der vom Gesetzgeber gewählten Ausgestaltung der Übertragbarkeit eines derartigen Rechts. Die zum Nießbrauchsrecht ergangene Entscheidung des BGH findet darauf nach Auffassung des Senats keine Anwendung. Ein Nießbraucher ist bereits von Gesetzes wegen befugt, die Ausübung des Nießbrauchs grundsätzlich ohne Zustimmung des Eigentümers einem anderen zu überlassen. Diese Überlassungsmöglichkeit - und damit die Zugriffsmöglichkeit eines Gläubigers - ist bereits mit Begründung des Rechts in seinem Vermögen vorhanden, während dies im Falle des Wohnungsrechts erst durch eine zusätzliche Vereinbarung (Gestattung) mit dem Eigentümer der Fall ist. Eine solche ist hier am 20.09.1997 erfolgt und damit waren die dem Schuldner eingeräumten Rechte bis zu deren Aufhebung einem Gläubigerzugriff eröffnet. Der Aufhebung der Ausübungsgestattung, mit der Folge einer erneuten Unpfändbarkeit des Rechts, steht auch die Vorschrift des § 851 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Seinem Regelungsgehalt nach will § 851 Abs. 2 ZPO eine von Gesetzes wegen übertragbare Forderung dem Gläubigerzugriff offen halten und verhindern, dass diese durch spätere Vereinbarungen zwischen Schuldner und Drittschuldner unpfändbar wird. Das Wohnungsrecht wird aber nur dann dem Gläubigerzugriff eröffnet, wenn eine Ausübungsüberlassung zwischen Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigtem ausdrücklich vereinbart wird. Wollte man die BGH-Rechtsprechung zum Nießbrauchsrecht auf diese Rechtsgestaltung übertragen, hätte dies zur Folge, dass bereits bei einer einmalig erfolgten Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit diese bis zu ihrer Löschung im Grundbuch dem Gläubigerzugriff offen stehen würde. Dies lässt sich nach Auffassung des Senats mit der vom Gesetzgeber gewählten Ausgestaltung des Rechts nicht in Einklang bringen. Eben so wenig kann den Regelungen der §§ 851 Abs. 2, 857 Abs. 3 ZPO ein durchgängig bestehendes Verbot einer Gläubigerbenachteiligung über die materiellrechtliche Ausgestaltung einzelner Rechte hinweg entnommen werden.
27 
Eine Anfechtung des Verzichts des Schuldners auf seine Rechte in der Vereinbarung vom 29.07.2004 ist daher mangels Fehlens einer objektiven Gläubigerbenachteiligung ist nicht begründet. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf die Gewährung der Pfändung der davon betroffenen Rechte
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2. Auch die durch Vertrag vom 20.01.2000 erfolgte Vereinbarung, wonach die dem Schuldner und seiner Ehefrau eingeräumten Rechte als höchstpersönlich ausgestaltet wurden und Dritten nicht mehr zur Ausübung überlassen werden konnten, kann der Kläger nicht mit Erfolg nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechten. Die hierzu erforderliche Kenntnis des Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sieht der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht als bewiesen an.
29 
a) Nach § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz seine Gläubiger zu benachteiligen vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Vornahme der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung auf Seiten des Schuldners braucht nicht der alleinige Zweck des Handelns zu sein. Die Vorschrift verlangt deshalb lediglich einen auf den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung gerichteten bestimmten Willen, wobei wenigstens bedingter Vorsatz genügt. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Schuldner das Bewusstsein hat, seine Handlungsweise könnte sich zum Nachteil aller oder einzelner Gläubiger auswirken und wenn er diese Folge mit in Kauf nimmt; dass die Benachteiligung gerade des bestimmten, später anfechtenden Gläubigers erstrebt wird, ist nicht erforderlich (vgl. Huber, § 3 Rnr. 21).
30 
Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der prekären wirtschaftlichen Situation des Schuldners zu Beginn des Jahres 2000, welche zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 01.02.2000 führte, sowie der von ihm selbst im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge eingeräumten Bestrebungen seiner Familie, ihn nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau wirtschaftlich zu ruinieren, hält der Senat erhebliche Indizien für gegeben, die es als nahe liegend erscheinen lassen, dass das Handeln des Schuldners (zumindest auch) von der Absicht geprägt war, sich dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Dies kann aber im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil eine Kenntnis des Beklagten darüber nicht nachgewiesen ist, wie sogleich dazulegen ist (vgl. II. 2 b).
31 
b) Der subjektive Tatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG setzt die Kenntnis des anderen Teils vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz voraus, nicht aber, dass er diesen Vorsatz selbst hatte. Erforderlich ist positive Kenntnis im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Annehmen oder Kennenmüssen genügt nicht, auch nicht die grob-fahrlässige Unkenntnis (vgl. Huber, § 3 Rnr. 27).
32 
Für den Nachweis des subjektiven Tatbestands einschließlich der Vermutungsgrundlage des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG kommt insbesondere den objektiven Umständen große Bedeutung zu, aus welchen auf das Vorhandensein der subjektiven Merkmale geschlossen werden kann. Insbesondere muss auf die Begleitumstände vor und bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung abgestellt werden (vgl. Huber, § 3 Rnr. 32). Insbesondere die Gewährung einer inkongruenten Deckung stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH in aller Regel ein Beweisanzeichen für eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners dar (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1534; Huber, § 3 Rnr. 33). Eine solche läge vor, wenn der Beklagte durch die Vereinbarung vom 20.01.2000, wonach die Dienstbarkeiten als höchstpersönlich und unabtretbar ausgestaltet wurden, eine Sicherung oder Befriedigung erlangt hätte, die er nach dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht oder nicht in der Art oder zu dieser Zeit zu beanspruchen gehabt hätte (vgl. Huber, § 3 Rnr. 9).
33 
Die durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie die informatorische Anhörung des Beklagten haben nicht zur sicheren Überzeugung des Senats geführt, dass der Beklagte positive Kenntnis von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners hatte. Der Beklagte hat in nicht zu widerlegender Weise erklärt, ihm seien die finanziellen Verhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Zusatzvereinbarung vom 20.01.2000 nicht bekannt gewesen. Insbesondere habe er von dessen wirtschaftlichen Problemen und den laufenden Vollstreckungen seit Herbst 1999 zu Beginn des Jahres 2000 keine Kenntnis gehabt. Zwar habe der Schuldner im Rahmen des sich entwickelnden freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Familien ... und ... davon berichtet, dass seine geschiedene Frau versuche, „ihn fertig zu machen“. Dies habe für ihn aber, ebenso wie die laufend erhaltenen Fax-Schreiben des Klägers, nicht im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen über die Begründung und Ausgestaltung der Wohnungsrechte zugunsten des Schuldners und der Zeugin ... gestanden. Aus Sicht des Beklagten habe es sich hierbei vielmehr um Versuche der jeweils geschiedenen Ehegatten des Ehepaares gehandelt, den früheren Ehepartnern zu schaden.
34 
Dieser Vortrag lässt sich trotz gewisser Umstände, die für ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten, des Schuldners und der Zeugin ... zu Lasten des Klägers sprechen könnten, letztendlich nicht widerlegen. Objektive Umstände, wie etwa Schreiben, oder sonstige Urkunden, aus welchen sich eine positive Kenntnis des Beklagten von den finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners oder dessen drohender Zahlungsunfähigkeit eindeutig ergeben, wurden vom Kläger nicht vorgelegt. Selbst wenn die Aussage des Beklagten objektiv unzutreffend sein sollte, er habe von Problemen des Schuldners mit dem Gerichtsvollzieher erstmals am 05.04.2000 erfahren, so ergibt sich aus der vom Kläger nunmehr als Anl. K46 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Beklagten vom 09.05.2000 ebenfalls nur, dass eine Kenntnis bereits am 14.03.2000 vorlag. Auch dieser Termin lag aber nach der maßgeblichen Vereinbarung vom 20.01.2000.
35 
Die Gestaltung der Rechtsbeziehungen des Beklagten zum Schuldner und zur Zeugin erscheint zwar auf den ersten Blick ungewöhnlich. Der Beklagte hat aber für den Senat in plausibler Weise erklärt, wie es nach Abwägung verschiedener Möglichkeiten zur gemeinsamen Nutzung seines Grundstücks zu den einzelnen Vereinbarungen kam. Aus Sicht des Beklagten stand hierbei vor allem im Vordergrund, dass das Hausgrundstück nach dem Ableben der Berechtigten von seinen Kindern genutzt werden konnte. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint die weitere Behauptung, die späteren Veränderungen der Wohnungs- und Nutzungsrechte und die Gründe hierfür seien für den Beklagten nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen, da diese sich nur zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten. Die Erklärungen der beiden Zeugen, zu den Vereinbarungen vom 20.01.2000 und vom 29.07.2004 sei es insbesondere deshalb gekommen, weil sich ein enges freundschaftliches Verhältnis zur Familie des Beklagten entwickelt habe, eine Übertragbarkeit der Rechte sei wegen der bevorstehenden Hochzeit der Zeugen nicht mehr für erforderlich gehalten worden, können objektiv gesehen ebenfalls zutreffend sein. Dasselbe gilt für das Bestreben, die Vereinbarungen nachträglich so zu gestalten, dass die Familie des Schuldners im Falle seines Todes daraus keine Rechte herleiten können sollte. Die Abänderung der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen vom 20.09.1997 erscheint aus Sicht des Beklagten konsequent, um die von ihm angestrebten Ziele der Gesamtkonstruktion, Erhaltung des Hausgrundstückes für eine spätere Nutzung durch seine Kinder, zu erreichen. Die Kenntnis des Beklagten von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners kann daraus ebenso wenig hergeleitet werden wie die Kenntnis von dessen drohender Zahlungsunfähigkeit. Die Vereinbarung vom 20.01.2000 könnte nur dann ein Beweisanzeichen für die eine derartige Kenntnis darstellen, wenn der Beklagten die Inkongruenz der ihm gewährten Deckung erkannt hätte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1534). Daran bestehen aber erhebliche Zweifel, insbesondere auch deshalb, weil der Senat nach dem persönlichen Eindruck, welchen er vom Beklagten gewonnen hat, annimmt, dass diesem die rechtlichen Folgen der Zusatzvereinbarung vom 20.01.2000 im Detail nicht bewusst waren. Auch wenn die beiden Zeugen als unmittelbar wirtschaftliche Betroffene ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben, hält der Senat deren Aussagen nicht von vorneherein für unglaubwürdig. Selbst der Umstand, dass sowohl die Zeugen, als auch der Beklagte über die maßgeblichen Vorgänge teilweise in etwas auffälliger Weise gleichlautend berichteten, ändert hieran im Ergebnis nichts. Dem Senat ist bekannt, dass der Kläger sowohl gegen den Beklagten als auch gegen beide Zeugen eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren eingeleitet hat und dutzende Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klageverfahren eingereicht hat, die größtenteils erfolglos waren. Nachdem zwischen dem Beklagten und den Zeugen eine enge freundschaftliche Beziehung besteht, erscheint es nachvollziehbar, dass diese sich über die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Gesichtspunkte öfters ausgetauscht haben, was die teilweise gleichlautenden Aussagen erklärt. In Anbetracht dieser Umstände sieht der Senat darin keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass ein abgesprochenes Komplott zu Lasten des Klägers vorliegt, wenngleich die Zeugenaussagen dennoch nur mit einer gebotenen Zurückhaltung gewürdigt werden können.
36 
c) Ausreichende Indizien, die den Nachweis einer Kenntnis des Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erbringen könnten ergeben sich schließlich auch nicht im Zusammenhang mit dem vereinbarten Kaufpreis von 250.000.- DM bei Annahme des notariellen beurkundeten Kaufangebots vom 20.09.1997. Der Beklagte hat in seiner Anhörung angegeben, er habe an Anschaffungskosten für das streitgegenständliche Grundstück einschließlich Erschließung ca. 132.000 DM aufgewendet und für die Rohbaukosten abzüglich Eigenleistungen 169.975,80 DM bezahlt. Seine Aufwendungen beliefen sich damit auf insgesamt 301.975,80 DM. Demgegenüber wurde dem Schuldner in der notariellen Vereinbarung vom 20.09.1997 ein Ankaufsrecht an dem Grundstück zu einem Preis von 250.000.- DM eingeräumt, von welchem 125.000.- DM bereits bezahlt sein sollten. Damit hätte der Schuldner das Hausgrundstück zu einem Preis erwerben können, welcher die Aufwendungen des Beklagten nicht gedeckt hätte, was grundsätzlich ein Indiz für die Behauptung des Klägers darstellen könnte, dass die gesamte Vertragskonstruktion nur dazu diente, das Vermögen des Schuldners einem Gläubigerzugriff zu entziehen. Übereinstimmend haben der Beklagte und der Schuldner hierzu erklärt, bei Festlegung der Gegenleistung am 20.09.1997 seien vom Beklagten bezahlte Erschließungskosten versehentlich unberücksichtigt geblieben. Rechnerisch konnten die vom Beklagten angegebenen Beträge anhand der vorgelegten Rechnung der Stadt ... vom 14.12.1994 (Anl. K2) allerdings nicht nachvollzogen werden. Dort ist ein Grundstückskaufpreis von 121.450,00 DM genannt, während der Beklagte diesen mit ca. 63.000.- DM ohne Erschließung angegeben hatte. Trotz dieser Ungereimtheiten sieht der Senat darin aber keinen durchschlagenden Beweis, weil zum Zeitpunkt der Beurkundung der notariellen Verträge vom 20.09.1997 die Bauarbeiten an dem Grundstück noch gar nicht abgeschlossen waren und dementsprechend die tatsächlich entstehenden Kosten noch nicht feststanden. Die Rechnung für die vom Beklagten zu tragenden Rohbaukosten (Anl. K12) datiert vom 08.01.1998; die vom Kläger als Anlagen K15 bis K18 vorgelegten Rechnungen über Bauleistungen stammen ebenfalls aus Zeiten, welche nach Beurkundung der notariellen Vereinbarungen vom 20.09.1997 lagen. Demnach kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei Vereinbarung der Höhe eines Kaufpreises bei Annahme des Kaufangebots durch den Schuldner die dem Beklagten entstehenden Aufwendungen für den Grundstückserwerb und seinen Anteil an den Baukosten zu niedrig angesetzt wurden. Sowohl der Beklagte, als auch der Schuldner haben erklärt, dies sei später bemerkt worden, aufgrund des mittlerweile bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses sei aber davon abgesehen worden, den Kaufpreis durch nachträgliche Vereinbarungen zu erhöhen.
37 
d) Die Beweislast für die Kenntnis des anderen Teils vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt beim anfechtenden Gläubiger (vgl. Huber, § 3 Rnr. 30). Da eine solche Kenntnis des Beklagten nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel im Ergebnis offen geblieben ist, ist die Anfechtung nach § 3 AnfG nicht begründet.
38 
3. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB.
39 
Auch insoweit fehlt es am Nachweis eines kollusiven Zusammenwirkens des Beklagten mit einem Schuldner des Klägers zu dessen Nachteil. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung kann allerdings dann vorliegen, wenn Gläubigerinteressen durch Verschieben des Schuldnervermögens beeinträchtigt werden, insbesondere bei einem planmäßigen Zusammenspiel zwischen einem Schuldner und einem Dritten (vgl. Soergel/Hönn, BGB, 13. Aufl., § 826 Rnr. 125, 139; MüKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 826 Rnr. 73). Ein Schuldner welcher durch eine Rechtshandlung einen Anfechtungstatbestand nach dem AnfG verwirklicht, handelt deshalb alleine noch nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB. Treten nicht weitere, außerhalb des Anfechtungstatbestandes liegende sittenwidrige Umstände hinzu, ist § 138 BGB nicht anwendbar (vgl. Huber, § 1 Rnr. 65; Nerlich/Niehus, § 1 Rnr. 17; Palandt/Heinrichs, § 138 Rnr. 15). Hinsichtlich deliktischer Ansprüche des Gläubigers, v.a. nach § 826 BGB, müssen ebenfalls weitere, über den Tatbestand einer Anfechtung hinausgehende sittenwidrige Umstände hinzutreten, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. Huber, § 1 Rnr. 66; Nerlich/Niehus, § 1 Rnr. 18; Palandt/Sprau, § 826 Rnr. 2; BGHZ 56, 339). Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn der Schuldner mit eingeweihten Dritten zusammenwirkt, um auf diese Weise sein wesentliches Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (vgl. BGH NJW 1996, 2231). Wie oben dargestellt hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht zur sicheren Überzeugung des Senats geführt, dass die Vereinbarungen des Beklagten mit dem Schuldner vom 20.01.2000 bzw. 29.07.2004 in der Absicht erfolgten, den Kläger als Gläubiger zu benachteiligen. Auch sonstige, außerhalb der Anfechtungstatbestände nach dem AnfG liegende Handlungen mit Schädigungsvorsatz zu Lasten des Klägers sind nicht ersichtlich, so dass die Pfändung der Rechte auch nicht nach § 826 BGB begehrt werden kann.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
41 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42 
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind gegeben. Die Frage, ob die Aufhebung der Übertragbarkeit eines Wohnungsrechts die zuvor gegebene Pfändbarkeit desselben beseitigt, bzw. ob eine solche nach den Grundsätzen der §§ 851 Abs. 2, 857 Abs. 3 ZPO weiterhin gegeben ist, wurde, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden.
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Nach § 63 Abs. 3 GKG wird der Streitwert wird für beide Instanzen auf 78.540,-- EUR festgesetzt. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (WM 1982, 435; BGHR ZPO § 2 Beschwer 4) ist maßgebend in erster Linie die Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll. Wenn allerdings der Wert des zurück zu gewährenden Gegenstandes nach Abzug der auf ihm ruhenden Belastungen geringer ist als die die Anfechtung begründende Forderung, dann gilt dieser Wert. Das Landgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen, allerdings ist nicht nachvollziehbar, wie es zu dem festgesetzten Streitwert von 120.000,-- EUR gekommen ist. Offensichtlich wurde der Wert der Forderung nebst Zinsen und Kosten dem Streitwert zugrunde gelegt. Der Gegenstandswert der Anfechtung wurde dem gegenüber wohl nicht ermittelt. Nach der nachvollziehbaren Berechnung in der Berufungsbegründung, welche der Senat übernimmt, hat der Beklagte den Wert des Wohnungsrechts bezogen auf den Schuldner mit 78.540,-- EUR errechnet. Eine Kappung des Streitwerts auf den einfachen Jahresbetrag des Nutzungsrechts (4.620,-- EUR) ist nicht veranlasst.

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