Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10256/18

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Dezember 2017 die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

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Gegen den Kläger wurden im Zeitraum von 2011 bis 2017 wegen ihm zur Last gelegter Sexualstraftaten vier strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt. Sämtliche Verfahren wurden mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Im Einzelnen waren folgende Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig:

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Unter dem Aktenzeichen 122 Js 23123/11 ermittelte die Staatsanwaltschaft Regensburg in den Jahren 2011 und 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner am ... 1994 geborenen Stieftochter J.. Anlass für die Aufnahme der Ermittlungen war die Aussage der Stieftochter. Diese beschuldigte den Kläger, sie im Zeitraum von April/Mai 2011 bis Juli 2011 mehrfach aufgefordert zu haben, ihn oral oder manuell zu befriedigen, wobei sie diesen Aufforderungen regelmäßig Folge geleistet habe. In einem Fall sei es auch zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gekommen. In diesem Ermittlungsverfahren wurde die Zeugin J. zunächst polizeilich und nachfolgend auch richterlich vernommen. Der Kläger bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft schließlich mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen eingestellt. Hierbei führte die Staatsanwaltschaft aus, es stehe Aussage gegen Aussage, wobei die Geschädigte in den beiden erfolgten Vernehmungen in zwei Punkten abweichende Angaben gemacht habe. Während sie in der ersten polizeilichen Vernehmung davon gesprochen habe, dass der Kläger sie zwei- bis dreimal pro Woche sexuell missbraucht habe, sei diese Anschuldigung in der richterlichen Vernehmung auf mindestens drei Vorfälle pro Woche erhöht worden. Zudem habe sie in ihrer polizeilichen Vernehmung behauptet, ihre Mutter sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatausführungen schon am Schlafen oder mit ihrer Tante unterwegs gewesen, während sie in der richterlichen Vernehmung angegeben habe, ihre Mutter sei arbeiten gewesen. Da sie in ihren Vernehmungen zudem von sexuellen Missbrauchshandlungen durch drei weitere Partner ihrer Mutter gesprochen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Übertragungen stattfänden. Dies bedeute, dass sie zwar missbraucht worden sein könne, sie aber tatsächlich mit anderen Männern erlebte Geschehnisse auf den Kläger projiziere. Darüber hinaus ließen sich aus der Entstehungsgeschichte ihrer belastenden Aussage mögliche Falschbelastungsmotive ableiten. So habe die Zeugin von den mutmaßlichen Übergriffen durch den Kläger ihren Betreuern in dem von ihr bewohnten Mutter-Kind-Haus erstmals zu einem Zeitpunkt berichtet, als es darum gegangen sei, ob ihre leibliche Mutter das Sorgerecht für sie behalten oder ob es dieser entzogen werden sollte. Ein Tatnachweis könne daher allein auf die Aussage der Zeugin nicht gestützt werden. Eine gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung von der Zeugin J. eingereichte Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg als unbegründet zurückgewiesen.

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Ab Februar 2016 ermittelte die Staatsanwaltschaft Frankenthal unter dem Aktenzeichen 5121 Js 11756/16 gegen den Kläger wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Vergewaltigung zum Nachteil seiner am ... 1998 geborenen weiteren Stieftochter M.. Hierbei wurde ihm zur Last gelegt, diese im Januar 2012 in angetrunkenem Zustand vergewaltigt und auch in der Folgezeit bis Ende des Jahres 2014 regelmäßig versucht zu haben, sich ihr sexuell anzunähern. Dieses Verfahren hatte seinen Ursprung in den diese Tatvorwürfe beinhaltenden Angaben der Stieftochter M., die am 20. Februar 2016 zusammen mit ihrer Mutter und damaligen Ehefrau des Klägers, der Zeugin C., bei der Polizei erschienen war und Anzeige erstattet hatte.

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Hierbei schilderte die Zeugin C. im Rahmen der Anzeigeerstattung zunächst eine Auseinandersetzung, die sich zwischen dem Kläger und ihr in der vorausgegangenen Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2016 zugetragen habe. In ihren ersten Angaben von diesem Tage und einer hierzu im späteren Verlauf durchgeführten ergänzenden Vernehmung beschuldigte sie den Kläger, sie in der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2016 im alkoholisierten Zustand mehrfach lautstark zum Geschlechtsverkehr aufgefordert und sie anschließend zweimal an der Brust und einmal im Intimbereich berührt zu haben. Zu einem ähnlichen Vorfall sei es vorher schon einmal im Mai/Juni 2014 gekommen. Zudem habe der Kläger ihr bei einer weiteren Gelegenheit mit der Hand ins Gesicht geschlagen und einen Aschenbecher nach ihr geworfen. Sie habe ihrer Tochter am frühen Morgen des 20. Februar 2016 von den Geschehnissen aus der vorherigen Nacht berichtet, nachdem diese sie auf ihre vom Weinen geröteten und geschwollenen Augen angesprochen habe. Daraufhin habe ihre Tochter ihr erstmals offenbart, von dem Kläger einmal vergewaltigt und mehrfach zwischen den Beinen angefasst worden zu sein.

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Die Zeugin M. wurde noch am 20. Februar 2016 hierzu polizeilich befragt. Über ihre Angaben wurde ein Vermerk erstellt. Die förmliche polizeiliche Vernehmung der Zeugin M. erfolgte am 21. März 2016. In dieser wiederholte sie im Wesentlichen ihre Anschuldigungen und berichtete außerdem davon, sich gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin S., schon an Silvester 2012/2013 offenbart zu haben. Anlässlich dieser Begebenheit habe ihre Freundin ihr zuvor erzählt, dass der Kläger soeben versucht habe, sie – die Zeugin S. – an den Brüsten anzufassen. Sie seien alle sehr betrunken gewesen. Im Zusammenhang mit der Erzählung ihrer Freundin habe sie sich dieser anvertraut. Die in dem Ermittlungsverfahren telefonisch befragte Zeugin S. bestätigte, dass der Kläger sich an Silvester 2012/2013 – zu diesem Zeitpunkt war die Zeugin 13 Jahre und 11 Monate alt – ihr gegenüber sexuell angenähert habe. Der Kläger habe zunächst damit angefangen, sie oberhalb der Kleidung an den Beinen bis hoch zum Intimbereich zu berühren. Sie habe sich gewehrt. Dann habe er sie zu sich gezogen und versucht, sie zu küssen, wobei sie ihn jedoch weggestoßen habe. Hiervon habe sie an diesem Tag auch ihrer Freundin M. erzählt, die ihr jedoch nicht geglaubt und sie der Lüge bezichtigt habe. Erst ein viertel Jahr später sei die Zeugin M. dann zu ihr gekommen und habe ihr berichtet, dass der Kläger auch sie angefasst und vergewaltigt habe.

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Der Kläger selbst stellte die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe in Abrede. In einem von dem Kläger am 21. März 2016 verfassten und zu den Ermittlungsakten gereichten „Bericht über den Vorfall vom 19.02.2016 auf den 20.02.2016“ beschrieb der Kläger über mehrere Seiten seine persönliche Situation, die Beziehung zu der Zeugin C. sowie finanzielle Probleme der Zeugin C. und damit im Zusammenhang stehende Betrugshandlungen zum Nachteil der Unterhaltsvorschusskasse. Er führte hierbei zudem aus, selbst unter psychischen Problemen zu leiden und lernen zu müssen, seine Probleme nicht mehr mit Alkohol und Tabletten, sondern mit professioneller Hilfe zu lösen.

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Das Ermittlungsverfahren wurde am 1. August 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hierbei führte die Staatsanwaltschaft aus, der schweigenden Einlassung des Klägers stehe allein die belastende Aussage der einzigen unmittelbaren Zeugin M. gegenüber. Auf diese allein könne eine Verurteilungsprognose jedoch nicht gestützt werden. Deren Angaben seien hinsichtlich des sexuellen Übergriffs im Januar 2012 teilweise recht detailarm. Es werde nicht ausreichend deutlich, wie es dem Kläger gelungen sein soll, sie gleichzeitig an den Handgelenken festzuhalten und hierbei sich und sie auszuziehen. Auch die eigentlichen sexuellen Handlungen habe sie nur sehr kurz und detailarm geschildert. Eine Überprüfung der Angaben auf die Erlebnisbezogenheit anhand der so genannten Inhaltsanalyse sei daher kaum möglich. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte falle auf, dass die Zeugin nach ihrer eigenen Aussage als erstes ihrer Freundin S. hiervon berichtet haben soll. Dies soll an Silvester 2012/2013 erfolgt sein. Dies stehe jedoch im Gegensatz zu den Angaben der Zeugin S., wonach die Zeugin ihr an Silvester 2012/2013 gesagt habe, sie glaube ihr nicht, nachdem sie selbst – die Zeugin S. – ihr von einem Übergriff durch den Kläger berichtet habe. Es erschließe sich hierbei auch nicht, dass die Zeugin M. im Falle eines tatsächlichen sexuellen Übergriffs im Januar 2012 ihrer Freundin später keinen Glauben geschenkt haben soll. Dass bereits mehrere Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe gegen den Kläger geführt worden seien, führe zu keiner abweichenden Bewertung, da sämtliche gegen ihn geführten Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden seien. Es handele sich auch nicht um voneinander völlig unabhängige Anzeigen einander unbekannter Personen, sondern um die Ehefrau und die Stieftöchter sowie die Freundin einer Stieftochter. Als denkbares Motiv für eine mögliche Falschbelastung durch die Zeugin M. ergebe sich, dass diese – in Kenntnis der Vorwürfe ihrer Halbschwester – durch eigene Vorwürfe die weiteren Vorwürfe ihrer Mutter gegen den Kläger habe bekräftigen wollen. Eine Verurteilung wegen eines im Jahre 2012, mithin vor mehr als fünf Jahren begangenen sexuellen Missbrauchs bzw. einer Vergewaltigung, sei daher nicht wahrscheinlich. Dies bedeute jedoch mitnichten, dass dadurch alle gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe ausgeräumt, dessen Unschuld bewiesen und die Zeugin M. der Lüge überführt wäre. Die Einstellung beruhe vielmehr allein darauf, dass der weiterhin bestehende Anfangsverdacht gegen den Kläger nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht habe erhärtet werden können.

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Wegen der von den Zeuginnen C. und S. geschilderten Handlungen wurden unter den Aktenzeichen 5121 Js 11757/16 und 5121 Js 28701/16 bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal gesonderte strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet.

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Das gegen den Kläger wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung und der Beleidigung zum Nachteil der Zeugin C. geführte Ermittlungsverfahren wurde schon am 12. Juli 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 StGB bzw. versuchter Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzesfassung sei nicht möglich. Selbst nach der Schilderung der Zeugin C. sei von dem Kläger weder Gewalt angewandt, noch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausgesprochen worden. Im Hinblick auf eine im Raume stehende versuchte Vergewaltigung sei zumindest ein strafbefreiender Rücktritt anzunehmen. Dies gelte auch für den Vorfall im Mai/Juni 2014. Hinsichtlich der von der Zeugin beschriebenen weiteren Situation, anlässlich welcher der Kläger ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen und einen Aschenbecher nach ihr geworfen haben soll, existierten keine weiteren Beweismittel. Die Schilderungen der Zeugin seien hinsichtlich des Zeitpunktes zu unpräzise, um hierauf eine spätere Verurteilung stützen zu können. An der strafrechtlichen Verfolgung möglicher Beleidigungstatbestände aus der Nacht vom 19. auf 20. Februar 2016 bestehe kein öffentliches Interesse, so dass die Zeugin insoweit auf den Privatklageweg nach den §§ 374, 376 StPO zu verweisen sei.

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Auch das gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin S. geführte Verfahren wurde am 12. Juli 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hierbei führte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsbegründung aus, dass eine Verurteilung schon deshalb nicht wahrscheinlich sei, da die Zeugin zu einer förmlichen polizeilichen Vernehmung wie auch zu einer etwaigen Aussage vor Gericht nicht bereit sei. Es bestehe mithin keine Möglichkeit, deren bisher lediglich telefonisch gemachten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Dies gelte neben der Frage, ob der Kläger sie überhaupt körperlich berührt habe, insbesondere auch für die Intensität und die Dauer der Berührung. Es sei daher nicht feststellbar, ob die beschriebenen Geschehnisse die in § 184h Nr. 1 StGB normierte Erheblichkeitsschwelle für sexuelle Handlungen überschritten hätten. Schließlich sei auch zweifelhaft, ob der Kläger das kindliche Alter der Zeugin zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe.

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Nach vorheriger Anhörung des Klägers ordnete der Beklagte bereits mit Verfügung vom 3. Juni 2016 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Aufnahme von Lichtbildern, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen nach § 81b Alt. 2 StPO an. In der Begründung hierzu führte der Beklagte aus, aufgrund der Tatvorwürfe in den drei Ermittlungsverfahren, die gegen den Kläger wegen des Verdachts von Sexualstraftaten zum Nachteil seiner Stieftochter M., deren Freundin S. sowie seiner Ehefrau C. geführt worden seien, bestehe ein ausreichender Straftatenverdacht. Nach der Art, Schwere und Begehungsweise der in Rede stehenden Taten sei auch die Wiederholungsgefahr anzunehmen. Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung handele es sich um Neigungsdelikte, die Persönlichkeitsdefizite nahelegten. Schon die einmalige Verfehlung deute auf schwere Persönlichkeitsmängel hin, zumal sich auf längere Tatzeiträume erstreckende Sexualdelikte in Rede stünden. Zudem gebe es weitere Geschädigte.

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Den am 8. Juli 2016 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 als unbegründet zurück. Hierbei wurde ergänzend ausgeführt, dass der Kläger auch bereits im Jahre 2011 durch seine weitere Stieftochter, die Zeugin J., wegen sexuellen Missbrauchs angezeigt worden sei. Die damalige Verfahrenseinstellung bedeute nicht, dass der Kläger diese Tat nicht begangen haben könnte. Ein Restverdacht sei verblieben. Er werde von insgesamt vier Opfern beschuldigt, einschlägige Taten begangen zu haben, so dass die Vermutung, dass es sich um einen frei erfundenen Tatvorwurf handeln könnte, als unrealistisch zurückzuweisen sei.

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Am 2. November 2016 hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, es handele sich offenbar um eine familiär motivierte Auseinandersetzung. Sämtliche gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren seien zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts und nicht etwa wegen geringer Schuld eingestellt worden. Er müsse daher so behandelt werden, als wenn zu keinem Zeitpunkt ein einschlägiges Verfahren gegen ihn geführt worden wäre. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass durch die erkennungsdienstliche Behandlung ermittlungsfördernde Unterlagen erlangt werden können, lägen nicht vor.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Verfügung vom 3. Juni 2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er auf den Bescheid und den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussage der Zeugin M. auch weiterhin als glaubhaft zu bewerten sei. Diese Würdigung werde nicht nur auf die Aussage der Zeugin, sondern auch auf die Aussagen der weiteren Opfer gestützt. In der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 1. August 2017 sei ausführlich dargelegt worden, dass die Verdachtsmomente fortbestünden.

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Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung könne nicht bejaht werden. Hierfür sei ausschlaggebend, dass der für den Beklagten bei Erlass des angefochtenen Bescheides maßgebliche Verdacht der Vergewaltigung der Stieftochter M. als Anlasstat aufgrund der weiteren Verfahrensentwicklung erheblich an Gewicht verloren habe. Auch ein Restverdacht bestehe insoweit nicht mehr. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin M. könne nur auf Grundlage der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 1. August 2017 bewertet werden. Hieraus ergebe sich aber, dass eine Gesamtschau aller Umstände keinen hinreichenden Tatverdacht eines sexuellen Missbrauchs bzw. einer Vergewaltigung der Stieftochter M. begründe. Trotz der weiteren gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren habe sich die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage gesehen, die Aussage der Zeugin M. als hinreichend glaubhaft zu bewerten. Zwar verweise die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Verfahrenseinstellung nicht bedeute, dass dadurch alle gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe ausgeräumt seien. Auf diese Ausführungen lasse sich die angefochtene Verfügung jedoch nicht stützen. Konkrete Umstände für einen fortbestehenden Restverdacht seien vorliegend nicht ersichtlich. Demzufolge könne auch keine Wiederholungsgefahr festgestellt werden. In diesem Zusammenhang könne nicht allein darauf verwiesen werden, dass Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Neigungsdelikte seien, die Persönlichkeitsdefizite nahelegten, Das Ermittlungsverfahren habe gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine pädophile Veranlagung des Klägers bzw. für eine Neigung zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ergeben. Anderweitige konkrete Erkenntnisse fehlten ebenso. Schließlich sei zu bedenken, dass sich die Gefahr zukünftiger Straftaten außerhalb einer nahen Beziehungssituation realisieren müsse, damit die umstrittenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen überhaupt notwendig, also zur Aufklärung geeignet erscheinen könnten.

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Durch Beschluss vom 12. März 2018 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

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Der Beklagte hält an seinem erstinstanzlichen Vortrag fest und trägt ergänzend vor, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein Restverdacht fortbestehe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die von ihm herangezogenen Argumente und Gedankengänge der Staatsanwaltschaft Frankenthal sich auf den dort zu prüfenden hinreichenden Tatverdacht bezogen hätten, nicht jedoch auf einen hier nur geforderten fortbestehenden Anfangsverdacht. Bei der Beweissituation sei zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich der Sexualstraftaten ein Tatnachweis oft nicht geführt werden könne. Zur Begründung des polizeilichen Restverdachts müsse daher neben der Bewertung von Zeugenaussagen auch auf kriminalistische Erfahrungswerte und auf Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Untersuchungen zurückgegriffen werden. Die Glaubwürdigkeit der Opfer könne häufig – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen – erschüttert werden, weil durch Mehrfachvernehmungen sowie lange Zeiträume zwischen der Anzeigeerstattung und Gerichtsverhandlungen unterschiedliche Aussagen zustande kämen. Es tauchten dann oftmals Widersprüche auf, die aber nicht mit dem Wahrheitsgehalt der Aussagen in Verbindung stünden, sondern Folge psychischer Verarbeitungsprozesse (Verdrängung, Aufarbeitung) oder einer altersgemäßen Weiterentwicklung sein könnten. Es sei mittlerweile bekannt, dass die Mehrheit der Vergewaltigungsopfer unwillkürlich in eine Schockstarre verfalle, in der jede Form des Widerstands unmöglich werde. Es könne daher vorliegend auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Zeugin M. die Tat nur sehr detailarm wiedergegeben und insbesondere die eigentliche Tatausführung nicht plausibel habe erklären können. Nicht außer Acht gelassen werden könne auch, dass bereits im Jahre 2011 eine Anzeige gegen den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs durch die Stieftochter J. erstattet worden sei. In der nunmehr von der Zeugin J. durchgeführten Vernehmung im Verfahren des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Zeugin M. habe diese sich zuerst geweigert, bei der Polizei zur Missbrauchssache ihrer Halbschwester M. auszusagen und in diesem Zusammenhang angegeben, noch immer traumatisiert zu sein. Es sei daher zu kurz gegriffen, sich allein auf den Ausgang des Ermittlungsverfahrens zur Anlasstat zu stützen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehefrau und die Stieftöchter sowie auch die Freundin ihre belastenden Aussagen frei erfunden haben könnten. Alle sich in den Hauptvorwürfen nicht wesentlich widersprechenden Aussagen, die keineswegs abgesprochen wirkten, ließen die Annahme eines polizeilichen Restverdachts gerechtfertigt erscheinen. Die vorzunehmende Gesamtschau lasse daher auch den Schluss zu, dass der Kläger triebgesteuerte Straftaten in Zukunft begehen könnte. Zumindest die beiden sexuellen Übergriffe gegenüber der Ehefrau und der Zeugin S. könnte man nach heutigem (verschärftem) Sexualstrafrecht einer gerichtlichen Entscheidung zuführen. Gerade im Hinblick auf diese Verschärfung sei auch in Zukunft damit zu rechnen, dass der Kläger strafrechtlich einschlägig in Erscheinung treten könnte. Es sei dabei nicht davon auszugehen, dass der Kläger nur im familiären Bereich straffällig werden könnte. Laut Zeugenaussagen neige dieser insbesondere im alkoholisierten Zustand zu sexuell übergriffigem Verhalten. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass er auch in der Öffentlichkeit im Bereich der Sexualstraftaten auffällig werde.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Dezember 2017 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt zur Begründung ergänzend aus, zwar sei die Einstellung des Ermittlungsverfahrens eine Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, hierbei müsse jedoch berücksichtigt werden, welchen Aufwand diese hierbei betrieben habe. Es sei auch zu würdigen, dass ihm kein Rechtsmittel gegen den Einstellungsbescheid und die dort gewählten Formulierungen zustehe. Demgemäß müsse er allein aufgrund der vorliegenden Verfahrenseinstellung auch polizeirechtlich so gestellt werden, als wenn dieses Verfahren nicht gegen ihn eingeleitet worden wäre. Ein Tatverdacht bestehe tatsächlich nicht (mehr). Sämtliche ihm vorgeworfene Taten entsprängen der Sphäre seiner ehemaligen Ehefrau, welche im Zusammenhang mit der im Februar 2016 erfolgten Trennung einen regelrechten „Rachefeldzug“ gegen ihn initiiert habe. Seitens des Beklagten würden einseitig angeblich zu seinen Lasten bestehende Verdachtsmomente gewürdigt, ohne zu berücksichtigen, dass sich in der gesamten Ermittlungsakte nur pauschale Aussagen der vermeintlichen Opfer befänden, die ohne greifbare Substanz geblieben seien. Die von dem Beklagten angestellten Mutmaßungen im Hinblick auf die Beweissituation bei Sexualstraftaten mögen kriminologisch interessant sein, böten für den vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, werde schon dadurch belegt, dass er bis heute nicht mehr strafrechtlich auffällig geworden sei. Zudem habe sich sein soziales Umfeld geändert. Zu keinem der mutmaßlichen Opfer bestehe noch Kontakt. Schließlich sei es unzulässig, die Prognose der Wiederholungsgefahr allein auf im Raume stehende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu stützen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Regensburg 122 Js 23123/11 sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal 5121 Js 11756/16, 5121 Js 11757/16 und 5121 Js 28701/16 Bezug genommen. Deren Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2016, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet wurde, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 erweisen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Der Kläger war zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 3. Juni 2016 Beschuldigter im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Beschuldigter in diesem Sinne ist der Verdächtige, gegen den aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren betrieben wird. Nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ergehen, wobei der Betroffene nur bei Ergehen der Anordnung und nicht auch noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides Beschuldigter gewesen sein muss (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris). Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, juris, Rn. 20, m. w. N.).

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Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses waren gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal drei Ermittlungsverfahren – Az. 5121 Js 11756/16 (z.N. M.), 5121 Js 28701/16 (z.N. S.), 5121 Js 11757/16 (z.N. C.) – wegen ihm zur Last gelegter Sexualstraftaten anhängig. Anlässlich dieser drei Verfahren ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an.

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Diese Anordnung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sachlage bei der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz – hier also der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, juris, Rn. 31) – auch notwendig i.S.d. § 81b Alt. 2 StPO.

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Die Notwendigkeit von Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 –, juris, Rn. 33). Insoweit bedarf es aber keines Tatnachweises oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung, um ein strafrechtlich erhebliches Verhalten bei der zu erstellenden Gefahrenprognose als Anlasstat zu berücksichtigen. Auch eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts lässt die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht regelmäßig entfallen. Denn hiermit wird nicht zwangsläufig zum Ausdruck gebracht, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr erfolgt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO dann, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO). Diese Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde steht einer Bewertung des zugrunde liegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, so dass trotz der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen bleiben können (Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – 7 A 10187/15.OVG –; Urteil des Senats vom 27. April 2016 – 7 A 11114/15.OVG –). In einem solchen Fall ist demnach unter Würdigung der gesamten Umstände die Frage zu beantworten, ob mit der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen oder ob ein sogenannter Restverdacht gegeben ist, nach dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beteiligte auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben kann. Lediglich dann, wenn die Verdachtsmomente gegen den Betroffenen vollständig ausgeräumt wären oder der festgestellte Sachverhalt sich unter keinen Tatbestand einer Strafrechtsnorm subsumieren ließe, ist die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr notwendig i.S.d. § 81b Alt. 2 StPO. Der damit erforderliche Restverdacht hinsichtlich der Anlasstat kann auch durch die Verdachtslage im Anlassverfahren stützende Erkenntnisse aus weiteren gegen den Betroffenen geführten und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren untermauert werden, soweit im Hinblick auf diese weiteren Erkenntnisse ein Tatverdacht nicht vollständig ausgeräumt worden ist. Gleichfalls können auch ohne strafgerichtliche Verurteilung im Rahmen der anzustellenden eigentlichen Wiederholungsprognose Erkenntnisse aus weiteren – auch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten – Ermittlungsverfahren Berücksichtigung finden, um die Gefahr zukünftigen delinquenten Verhaltens zu begründen.

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Hierbei unterliegt das in § 81b StPO gesondert aufgenommene Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff voller gerichtlicher Kontrolle. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich nur darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 20. Juli 1993 – 11 UE 2285/89 –, juris, Rn. 40; VGH BW, Urteil vom 18. Dezember 2003 – 1 S 2211/02 –, juris, Rn. 39; SächsOVG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 3 D 91/08 –, juris, Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 31. August 2010 – 11 ME 288/10 –, juris, Rn. 5; SaarlOVG, Urteil vom 5. Oktober 2012 – 3 A 72/12 –, juris, Rn. 57; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2018 – 3 O 73/18 –, juris, Rn. 7).

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In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht im Hinblick auf die Anlasstat(en) (I.), Wiederholungsgefahr (II.) und Verhältnismäßigkeit (III.) sind erfüllt.

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I. Zunächst besteht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der schwerwiegendsten Anlasstat, der dem Kläger in dem Verfahren 5121 Js 11756/16 zur Last gelegten Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 gültigen Fassung vom 13. November 1998 – StGB a.F. – sowie hinsichtlich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der auch weiterhin gültigen Fassung vom 21. Mai 2015 – StGB – zum Nachteil seiner Stieftochter M. ein Restverdacht in diesem Sinne.

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Nach den hierbei zugrunde zu legenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankenthal liegen mit der Aussage der Zeugin M. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine am ... 1998 geborene und zum Tatzeitpunkt mit ihm in seinem Haushalt lebende Stieftochter M. im Januar 2012 während der Abwesenheit ihrer Mutter in angetrunkenem Zustand vergewaltigte. Des Weiteren ist im Sinne eines Restverdachts davon auszugehen, dass der Kläger sich ein paar Wochen nach diesem Vorfall erneut in das Zimmer seiner Stieftochter M. begab und diese dort ohne ihren Willen an ihren Brüsten anfasste, wobei seine Stieftochter ihn jedoch wegschubsen konnte, und er von ihr abließ, nachdem sie das Zimmer verlassen hatte. Auch in der Folgezeit versuchte der Kläger nach der aus dem Ermittlungsergebnis folgenden Verdachtslage fortlaufend bis Ende des Jahres 2014, sich seiner Stieftochter ein bis zweimal pro Monat in ähnlicher Art und Weise sexuell anzunähern. Da diese ihm nunmehr jedoch energisch entgegen trat, ihn aus ihrem Zimmer warf und ihm damit drohte, ihrer Mutter hiervon zu erzählen, kam es zu keinen weiteren Übergriffen mehr.

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Dieser fortbestehende Tatverdacht gründet sich maßgeblich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin M. (1.), die durch die Erkenntnisse aus weiteren gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren gestützt werden (2.).

41

1. Hierbei spricht für den Fortbestand des Anfangsverdachts in diesem Sinne zunächst schon, dass die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren mit Verfügung vom 1. August 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen Gründen eingestellt und hierbei ausgeführt hat, – lediglich – die Prognose einer Verurteilungswahrscheinlichkeit sei nicht möglich. Dies bedeute jedoch mitnichten, dass dadurch alle gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe ausgeräumt, dessen Unschuld bewiesen und M. der Lüge überführt wäre. Die Einstellung beruhe vielmehr allein darauf, dass der weiterhin bestehende Anfangsverdacht gegen den Kläger zu einem hinreichenden Tatverdacht, also einem Tatverdacht, der eine Verurteilung als wahrscheinlich ansehen lässt, nicht habe erhärtet werden können.

42

Damit ist auch die Staatsanwaltschaft von einem fortbestehenden Anfangsverdacht ausgegangen. Diese Einschätzung ist aufgrund des Ergebnisses des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu beanstanden und entspricht der tatsächlichen Sachlage. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin M. nicht derart erschüttert, dass selbst ein Restverdacht nicht mehr angenommen werden könnte. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zur Verdachtsentkräftung herangezogenen Aspekte, die sich inhaltsgleich in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung bei dort jedoch abweichendem Ergebnis der Verdachtsstufenprüfung wiederfinden, sind keinesfalls dazu geeignet, von einem vollständig ausgeräumten Restverdacht ausgehen zu können. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.

43

Durch die auch von der Staatsanwaltschaft bei Verfahrenseinstellung schon aufgezeigten, die Angaben der Zeugin abschwächenden Momente wird die Schwelle zu einem hinreichenden Tatverdacht nach der Bewertung der Staatsanwaltschaft nicht erreicht. Hieraus kann jedoch nicht zugleich geschlussfolgert werden, dass selbst ein fortbestehender Anfangsverdacht entfallen ist. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Verdachtsstufe des hinreichenden Tatverdachts auf den hier nur geforderten Restverdacht übertragen. Diese Verdachtsstufe unterscheidet sich hinsichtlich des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs und des geforderten Wahrscheinlichkeitsgrades für strafbare Handlungen grundlegend von der bei Ermittlungsabschluss seitens der Staatsanwaltschaft anzustellenden Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 1, § 203 StPO. Ein solcher hinreichender Tatverdacht erfordert zumindest eine ungefähr gleiche Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung und eine Nichtverurteilung, welche es als notwendig erscheinen lässt, die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung für die Sachaufklärung in Anspruch zu nehmen, um hinreichende Gewissheit über die Berechtigung des Tatvorwurfs zu gewinnen (Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 203 Rn. 4 f.). Demgegenüber muss sich der bei einer Verfahrenseinstellung festzustellende Restverdacht – wie beim Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO – (nur) auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, das heißt, auf konkrete Tatsachen stützen, die schließlich dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat darstellt. Als Abgrenzung zu den hierbei geforderten konkreten Tatsachen genügen (nur) bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder reine denktheoretische Möglichkeiten zur Annahme eines prozessual ausreichenden Anfangsverdachts nicht (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1994 – StB 10/94 –, juris, Rn. 13).

44

Hiernach gilt im Hinblick auf die vorliegende Beweissituation im Einzelnen folgendes:

45

Die von dem Verwaltungsgericht wiedergegebenen Aspekte, die detailarme Schilderung des sexuellen Übergriffs von Januar 2012, die fehlende Plausibilität bezüglich der dem Täter überhaupt möglichen Tatausführung – dem Festhalten seines Opfers während er selbst sich und dieses ausgezogen habe –, die Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugin M. und ihrer Freundin S. zu dem Zeitpunkt, zu welchem sich die Zeugin M. nach ihrer eigenen Aussage ihrer Freundin anvertraut habe, die fehlende Nachvollziehbarkeit, warum die Zeugin M. bei selbst erlebten gleichgelagerten Übergriffen ihrer Freundin anlässlich deren Berichts von einem übergriffigen Verhalten des Klägers an Silvester 2012/2013 zunächst keinen Glauben geschenkt haben sollte, die fehlende Nachvollziehbarkeit der nur gegenüber der Freundin erfolgten Offenbarung, sowie auch schließlich das mögliche Falschbelastungsmotiv der Zeugin M., um die von ihrer Mutter bei Anzeigeerstattung gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch eigene Erlebnisse zu bekräftigen, sind alles Umstände, die zwar einen hinreichenden Tatverdacht ausschließen mögen, keinesfalls jedoch den hier ausreichenden Restverdacht. Es bestehen weiterhin auch unter Berücksichtigung dieser aufgeführten entlastenden Momente zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, also konkrete Tatsachen, die dafür sprechen, dass das von der Zeugin M. beschriebene Geschehen sich auch tatsächlich so zugetragen hat. Dies folgt mit der notwendigen Gewissheit schon unmittelbar aus dem Ermittlungsergebnis des diesbezüglichen Anlassverfahrens.

46

Bei Würdigung der Beweissituation in dem Anlassverfahren wegen der dem Kläger zur Last gelegter Sexualstraftaten zum Nachteil seiner Stieftochter M. ist zunächst zu berücksichtigen, dass mehrere vom Verwaltungsgericht aufgegriffene und als den Tatverdacht schmälernd bewertete Momente von – jedenfalls im Hinblick auf das hier nur erforderliche Fortbestehen eines Restverdachts – nur von eingeschränkter Aussagekraft sind. Die polizeiliche Vernehmung der Hauptzeugin M. stellt sich in Anbetracht des im Raume stehenden erheblichen Tatvorwurfs als nicht sehr umfangreich oder gar umfassend dar. Die Vernehmungsdauer lässt sich mangels entsprechender Dokumentation nicht nachvollziehen. Nachfragen zu dem in der Einstellungsverfügung und auch vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft bewerteten Geschehensablauf bei der eigentlichen Tatausführung im Januar 2012 – dem fortwährenden Festhalten der Hände der Zeugin und dem gleichzeitigen Entkleiden von sich und der Zeugin – wurden in der polizeilichen Vernehmung ausweislich des Vernehmungsprotokolls nicht gestellt. Nach Kenntnisnahme von den abweichenden Angaben der Zeugin S. zu dem Zeitpunkt der ihr gegenüber erfolgten Offenbarung des Vergewaltigungsgeschehens ist eine Nachvernehmung der Hauptzeugin M. unter Vorhalt dieser Behauptungen nicht veranlasst worden. Auch fehlt es an einem weiteren Versuch, die Zeugin S. umfassend und förmlich zu dem genauen Ablauf der von ihr bestätigten Offenlegung, dem an Silvester 2012/2013 von dem Kläger ihr gegenüber gezeigten Verhalten sowie der hierauf gezeigten Reaktion der Zeugin M. zu vernehmen, obwohl dies im Rahmen einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Durch all diese Umstände werden nicht nur die bisher nicht abschließend aufgeklärten Widersprüche zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Offenbarung, sondern auch die vom Verwaltungsgericht angebrachten Zweifel zu den Abläufen bei der Tatausführung und der ebenfalls in den Blick genommene fehlende Detailreichtum relativiert. Der Senat war hierbei nicht gehalten, die Zeugen selbst zu vernehmen und sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen. Denn vorliegend ist nicht eine strafrechtliche Bewertung mit der sicheren Erkenntnis über die Schuld des Klägers vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist im Rahmen des hier einschlägigen Gefahrenabwehrrechts zunächst vielmehr, dass nach Würdigung sämtlicher Umstände auch weiterhin zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Verhaltens in Form eines fortbestehenden Restverdachts bestehen. Dies ist vorliegend der Fall. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der zugrundeliegende Sachverhalt über Geschehnisse aus den Jahren 2012 bis 2014 nunmehr nach über zwei weiteren Jahren nach der letzten Vernehmung der Hauptzeugin M. und der telefonischen Befragung der Zeugin S. noch weiter als im Ermittlungsverfahren aufgeklärt werden könnte.

47

Ungeachtet dessen ist auch bei Ausblendung dieser die Verdachtsentkräftung relativierenden Momente angesichts des Gewichts der den Kläger in dem Anlassverfahren auch weiterhin belastenden tatsächlichen Umstände ein fortbestehender Straftatenverdacht anzunehmen.

48

Das von der Zeugin M. in ihrer formellen polizeilichen Zeugenvernehmung vom 21. März 2016 beschriebene Kerngeschehen stimmt im Wesentlichen mit ihrer schon bei Anzeigeerstattung am 20. Februar 2016 abgegebenen Schilderung überein. Zu beiden Zeitpunkten beschrieb sie eine einmalige Vergewaltigungssituation durch den alkoholisierten Kläger, die sich in ihrem Zimmer zu Hause zu einem Zeitpunkt zugetragen haben soll, zu welchem sie ca. 14 Jahre alt gewesen sei. Sie schilderte in beiden Befragungssituationen, dass sich der Kläger auch nach diesem Vorfall immer wieder zu ihr in ihr Zimmer begeben und dort versucht habe, sie anzufassen. Erst seit dem Umzug nach Frankenthal habe dieses Geschehen ein Ende gefunden. Soweit die Zeugin ausweislich des Berichts über ihre erste Aussage bei der Anzeigeerstattung vom 20. Februar 2016 noch Angaben zu vorausgehenden Übergriffen durch den Kläger gemacht hatte und sich diese Schilderungen in der polizeilichen Vernehmung nicht mehr wiederfinden, rechtfertigt diese Abweichung nicht die Annahme von entscheidenden und die Glaubhaftigkeit tangierenden Widersprüchen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Zeugin diese ursprünglich noch getätigten Angaben in ihrer förmlichen Vernehmung vom 21. März 2016 vorgehalten worden sind, nachdem sie offensichtlich von sich aus unmittelbar auf das dominierende Ereignis von Januar 2012 zu sprechen gekommen war. Angesichts der nur wenige Sätze umfassenden und nahezu stichpunktartig skizzierten Wiedergabe ihrer ersten Angaben vom 20. Februar 2016 lassen sich etwaige Missverständnisse oder Übertragungsfehler nicht vollständig ausschließen, zumal der von dem befragenden Polizeibeamten in diesem Zusammenhang erstellte Bericht von der Zeugin auch nicht gegengelesen wurde.

49

Darüber hinaus wird die Glaubhaftigkeit der von der Zeugin M. geschilderten Abläufe durch die Angaben der Zeugin S. maßgeblich gestützt. Diese hat – wenn auch mit abweichendem Mitteilungszeitpunkt – bestätigt, dass sich die Zeugin M. ihr gegenüber offenbart und von einer Vergewaltigung durch den Kläger gesprochen habe. Damit steht aber auch fest, dass die Zeugin M. ihre Freundin bereits zu einem Zeitpunkt hierüber informierte, der jenseits der das Anlassverfahren auslösenden Anzeigeerstattung von Februar 2016 lag. Zu diesem Zeitpunkt kann das von dem Verwaltungsgericht aufgegriffene Falschbelastungsmotiv – die Bestärkung der von ihrer Mutter am 20. Februar 2016 erhobenen Vorwürfe zu Geschehnissen aus der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2016 – noch nicht von Bedeutung gewesen sein. Auch gegenüber ihrer Halbschwester J. hat die Zeugin M. schließlich im Zusammenhang mit den ab Februar 2016 folgenden Ermittlungen ausweislich der Angaben der Zeugin J. in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21. September 2016 in einem Telefonat – wenn auch ohne Nennung von Einzelheiten – davon berichtet, von dem Kläger vergewaltigt worden zu sein.

50

Der Umstand, dass die Zeugin M. sich nicht bereits zuvor gegenüber ihrer Mutter bzw. ihrer Halbschwester anvertraut hat, ist plausibel erklärbar mit dem von dem Beklagten zutreffend dargelegten und häufig anzutreffenden Vermeidungsverhalten bei Opfern von Sexualstraftaten. Selbiges gilt für den beschriebenen fehlenden Detailreichtum in ihren Angaben. Diese kriminalistischen Erfahrungswerte können entgegen der Ansicht des Klägers auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung Berücksichtigung finden. Schon bei Prüfung eines Anfangsverdachts sind kriminalistische Erfahrungen grundsätzlich und regelmäßig miteinzubeziehen (Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 152 Rn. 7 m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat der Beklagte auch zutreffend auf die Aussage der Zeugin J. in dem Verfahren zum Nachteil ihrer Halbschwester verwiesen, die wegen ihrer eigenen Erfahrungen und aus Angst vor einer erneuten Depression zunächst keine Aussage habe machen wollen.

51

2. Berücksichtigt man schließlich noch die Erkenntnisse aus dem bereits in den Jahren 2011 und 2012 gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Regensburg geführten Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung zum Nachteil seiner weiteren Stieftochter J., so können keine berechtigten Zweifel mehr daran verbleiben, dass ein Restverdacht im Hinblick auf die von der Zeugin M. in dem Anlassverfahren geschilderten Übergriffe durch den Kläger fortbesteht.

52

Die Erkenntnisse aus diesem Verfahren hat das Verwaltungsgericht nahezu unbeachtet gelassen, obwohl die Zeugin J. bereits im Jahre 2011 gleich gelagerte und einem ähnlichen Handlungsmuster folgende Vorwürfe gegen den Kläger erhoben hat. Auch in diesem Verfahren wegen Sexualstraftaten zum Nachteil der Zeugin J. gelangt der Senat nach umfassender Würdigung der dort gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu dem Schluss, dass ein Restverdacht trotz der nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft verfügten Verfahrenseinstellung fortbesteht. In diesem Falle spricht hierfür zunächst schon die Formulierung in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung, wonach die Einstellung (nur) wegen der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfolgt sei. Dies entspricht auch der tatsächlichen Sachlage, ohne dass hiermit jeglicher Tatverdacht gegen den Kläger ausgeräumt gewesen wäre. Vielmehr hat die Stieftochter J. in zwei Vernehmungen – in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. Dezember 2011 und in ihrer richterlichen Vernehmung vom 27. März 2012 – den Kläger erheblich belastende und im Kerngeschehen übereinstimmende Angaben gemacht. Der Kläger soll auch hier bei den Tatausführungen regelmäßig erheblich alkoholisiert gewesen sein. Aus Angst vor diesem – so die weiteren Angaben der Zeugin J. – habe sie sich bei den Übergriffen nicht zur Wehr gesetzt. Der Kläger habe sie zuvor bei einer anderen Gelegenheit bereits einmal derart heftig ins Gesicht geschlagen, dass sie geblutet habe. Soweit in der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenseinstellung maßgeblich auf die unterschiedlichen Angaben der Zeugin J. zu der Häufigkeit der Übergriffe – „zwei oder dreimal pro Woche“ nach ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber „mehr als dreimal in der Woche“ in der richterlichen Vernehmung – und zu dem Abwesenheitsgrund der Mutter bei den jeweiligen Tatausführungen, die nach den Angaben in der polizeilichen Vernehmung entweder schon geschlafen haben oder mit der Tante unterwegs gewesen sein soll, während diese nach der Darstellung in der richterlichen Vernehmung arbeiten gewesen sein soll, abgestellt wird, lassen diese Unterschiede in den beiden Darstellungen den geforderten Restverdacht nicht entfallen. Es handelt sich zwar um auffallende Abweichungen, die sich aber zwanglos erklären lassen: entweder mit einem bei der ersten Vernehmung – wegen der dann noch bestehenden zeitlichen Nähe zu den Übergriffen – oder der zweiten Vernehmungssituation – wegen einer hier erfolgten aktuellen Vergegenwärtigung und zwischenzeitlichen Aufarbeitung der erlebten Geschehnisse – besseren Erinnerungsvermögen. In der zweiten Vernehmung sind zudem keine weiteren Nachfragen zu den dort zutage getretenen Widersprüchen gestellt worden. Der in der Einstellungsverfügung außerdem als den Beweiswert der Zeugenaussage schmälernd aufgeführte Umstand, die mögliche Übertragung von mit weiteren Partnern der Mutter tatsächlich erlebten Geschehnissen auf den Kläger, mag denkbar sein. Die Zeugin J. hat in ihrer Vernehmung tatsächlich davon berichtet, von insgesamt vier Partnern ihrer Mutter in ähnlicher Art und Weise sexuell missbraucht worden zu sein. Gegen diese Hypothese spricht aber die Tatsache, dass der Kläger die einzige Person ist, die von der Zeugin J. in ihren beiden Vernehmungen als Täter mit Vor- und Zunamen und unter Zuordnung konkreter Tathandlungen benannt worden war. Das festgestellte mögliche Tatmotiv – die zum Aussagezeitpunkt akuten Probleme mit ihrer Mutter und das damit im Zusammenhang stehende Hin- und Herschwanken im Hinblick auf die Frage, ob ihre Mutter weiterhin das Sorgerecht für sie behalten solle – scheint ebenfalls denkbar. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine derart massive Falschbelastung allein aus diesem Grunde in zwei in einem zeitlichen Abstand von über drei Monaten durchgeführten Vernehmungen, lassen sich jedoch nicht feststellen, zumal bei der richterlichen Vernehmung auch eine Strafbarkeit wegen uneidlicher Falschaussage im Raume gestanden hätte, worauf die Zeugin J. zu Beginn ihrer Vernehmung ausdrücklich hingewiesen worden war. Schließlich ist bei Würdigung der Beweissituation auch von maßgeblicher Bedeutung, dass der Ex-Freund der Zeugin J. in seiner im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Vernehmung die von der Zeugin schon beschriebene, ihm gegenüber erfolgte Offenbarung im Ergebnis bestätigt hat. Dessen Angaben streiten jedenfalls im Sinne eines Restverdachts für die Wahrheit der von der Zeugin J. erhobenen Beschuldigungen. So hat dieser in seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Mai 2012 auf die Frage, ob er selbst die von seiner Ex-Freundin gegenüber dem Kläger erhobenen Vergewaltigungsbeschuldigungen glaube, geantwortet, dass die Zeugin J. panische Angst vor dem Kläger gehabt habe. So wie sich diese gegenüber dem Kläger verhalten habe, müsse etwas vorgefallen sein. Wenn auch die Zeugin gegenüber ihrem Ex-Freund im Zusammenhang mit den von ihr angedeuteten Misshandlungserlebnissen keinen Namen nannte und zudem davon sprach, dass ihr „dies“ mehrere Lebensgefährten ihrer Mutter angetan hätten, belegt diese Aussage ein selbst ihrem Ex-Freund auffällig erscheinendes Verhältnis der Zeugin M. zu dem Kläger. Betrachtet man hierzu die weiteren Schilderungen des Ex-Freundes, so decken sich diese mit den auch von der Zeugin J. geschilderten Abläufen bei den Übergriffen durch den Kläger. Der Ex-Freund der Zeugin beschrieb, dass diese bei Berührungen im Intimbereich zusammengezuckt sei und ihm gegenüber geäußert habe, dies sei ihr unangenehm, da in ihrer Vergangenheit etwas vorgefallen sei, was sie nicht gewollt habe; aus demselben Grund habe sie auch den Oralverkehr komplett abgelehnt. Die Zeugin J. schilderte, dass der Kläger sie – wie auch schon vorausgehend andere Lebensgefährten ihrer Mutter – unter anderem durch das Herunterdrücken ihres Kopfes dazu gedrängt haben soll, ihn oral zu befriedigen.

53

Nachdem damit mit der Zeugin J. auch eine weitere Zeugin zeitlich weit vor und losgelöst von dem eigentlichen Anlassverfahren ähnliche massive Vorgehensweisen des Klägers beschrieben und diese Zeugin schon in ihrer polizeilichen Vernehmung vom Dezember 2011 ihre Angst vor gleich gelagerten Vorfällen zum Nachteil ihrer Stiefschwester M. mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht hat, kann nicht von einer vollständigen Ausräumung eines in dem Anlassverfahren bestehenden Anfangsverdachts wegen Straftaten zum Nachteil der Zeugin M. ausgegangen werden.

54

Ohne dass es daher noch darauf ankäme, fügt sich schließlich auch die von der Zeugin C. – der Ex-Frau des Klägers – in dem zu ihrem Nachteil gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren 5121 Js 11757/16 am 9. Mai 2016 getätigte Aussage über die in der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2016 und auch schon zuvor von dem Kläger gezeigten Verhaltensweisen nahtlos in das von der Zeugin M. beschriebene Verhaltensmuster des Klägers. Selbiges gilt für die von der Zeugin S. anlässlich ihrer telefonischen Befragung vom 21. März 2016 zu ihrem Nachteil beschriebene Vorgehensweise des Klägers an Silvester 2012/2013. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass die insoweit geführten Ermittlungsverfahren – teils auch aus Rechtsgründen aufgrund der zum Tatzeitpunkt noch geltenden Rechtslage im Bereich der sexuellen Nötigung nach § 177 StGB – mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Denn auch ohne strafrechtliche Relevanz, die im Übrigen jedenfalls im Hinblick auf die von der Zeugin C. beschriebenen Übergriffe nunmehr nach § 177 Abs. 1 Alt. 1 StGB in der Fassung vom 4. November 2016 festzustellen wäre, behalten diese Schilderungen ihre eigenständige Bedeutung, da insoweit keinerlei Anhaltspunkte für aus Rachemotiven oder sonstigen Gründen bewusst falsche Anschuldigungen durch diese Personen vorliegen. Hiermit wird daher die Verdachtslage bestärkt, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand offensichtlich dazu neigt, sexuelle Handlungen von Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen einzufordern und hierbei notfalls auch Gewalt anzuwenden. Diese von den weiteren Zeugen beschriebenen Verhaltensweisen des Klägers passen in das Gesamtgepräge der von der Zeugin M. beschriebenen Vorfälle und bekräftigen damit die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.

55

II. Ausgehend hiervon erweist sich die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr als notwendig. Die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne als Beschuldigter einer Sexualstraftat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden, ist nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die Erwägung des Beklagten, dass bei einem Sexualdelikt regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und ein solches Delikt schon bei erstmaliger Begehung die Gefahr der Wiederholung mit sich bringen kann. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (so auch: SaarlOVG, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34/09 –, juris, Rn. 33 ff.; BayVGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 –, juris, Rn. 8; hinsichtlich Sexualdelikten, die von pädophil veranlagten Menschen begangen werden: SächsOVG Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, juris, Rn. 9). Für die in diesen Fällen zulässige Annahme einer allein tatbezogenen Wiederholungsgefahr spricht auch die vom Gesetzgeber bereits vorgenommene differenzierte Betrachtungsweise von Sexualdelikten im Vergleich zu sonstigen Deliktsbereichen in der Regelung über den Haftgrund der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO. Hiernach wird bei Vorliegen einer der dort in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO abschließend aufgeführten Sexualstraftaten abweichend von den in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO genannten Straftaten sonstiger Deliktsbereiche nicht die wiederholte oder fortgesetzte Begehung dieser Taten vorausgesetzt, sondern es genügt bereits die erstmalige Begehung, um überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Norm gelangen zu können. Dass hier – anders als bei den Anlasstaten nach Nr. 2 – auf zusätzliche Haftvoraussetzungen verzichtet wird, erklärt sich einerseits daraus, dass ein besonders schutzbedürftiger Kreis der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Delikten bewahrt werden soll. Des Weiteren deutet schon die einmalige Begehung eines Sexualdelikts – jedenfalls bei einem Erwachsenen – vielfach auf einen Persönlichkeitsdefekt hin, der künftige Verfehlungen ähnlicher Art befürchten lässt (Graf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 112a Rn. 7; vgl. zum gesetzgeberischen Motiv der in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO aufgenommenen Anlasstaten auch: Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen vom 29. November 2006, BT-Drucks. 16/3641, S. 15 am Ende). Diese schon vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung setzt sich fort, indem bei Anlasstaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO zudem noch eine Straferwartung von mehr als einem Jahr gefordert wird, nicht hingegen bei den in Nr. 1 aufgeführten Sexualstraftaten. Dies alles belegt das auch vom Gesetzgeber anerkannte und berücksichtigte deutlich erhöhte Gefahrenpotential von Sexualdelikten. Im Bereich des hier einschlägigen ausschließlichen Gefahrenabwehrrechts und der präventiv erfolgten Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung genügt dies, um im Hinblick auf die hochwertigen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit schon allein aus der Art der Tat eine positive Wiederholungsprognose ableiten zu können. Dem steht nicht entgegen, dass auch bei den Anlasstaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO eine auf bestimmte Tatsachen begründete Gefahr weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstat zur Rechtfertigung einer auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Inhaftierung erforderlich ist. Denn hiermit wird – bei Normierung eines weit strengeren Prognosemaßstabs als im Rahmen der hier zu treffenden Prognoseentscheidung – der Ausgleich zu der bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bestehenden erheblichen Beeinträchtigung der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Person geschaffen, die vorliegend nicht berührt wird.

56

Unabhängig von dieser tatbezogenen Wiederholungsprognose rechtfertigen im konkreten Fall aber auch die Schwere und die Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten sowie seine Persönlichkeit die Annahme zukünftiger Delinquenz. Der Kläger ist verdächtig, gegenüber seinen im Haushalt lebenden beiden Stieftöchtern fortgesetzt und teils über längere Zeiträume erhebliche Straftaten begangen zu haben, wobei die mutmaßlichen Opfer zu den im Raume stehenden Tatzeitpunkten noch im Kindes- bzw. Jugendalter waren. Schon allein die ihm in dem Anlassverfahren zum Nachteil seiner Stieftochter M. zur Last gelegten Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Vergewaltigung sehen demgemäß Mindestfreiheitsstrafen von zwei Jahren vor. Es bestehen begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger diese Taten regelmäßig unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen hat und er zudem unter psychischen Problemen leidet. Dass er sich zumindest in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung befand und Probleme mit seinem Alkohol- und Medikamentenkonsum hatte, räumt der Kläger in dem von ihm verfassten „Bericht über den Vorfall vom 19. auf den 20. Februar 2016“ selbst ein. In diesem führt er unter anderem aus: „Anstatt mir professionelle Hilfe zu holen, nahm ich dann am Freitagabend [Anmerkung: gemeint ist hiermit der die Anzeigeerstattung auslösende 19. Februar 2016] Morphium und betrank mich. Ich war psychisch so am Ende, ich konnte einfach nicht mehr“; und an anderer Stelle: „Ich habe auch bald einen Termin bei einem Psychologen, ich muss lernen, dass ich die Frau aus meinem Kopf bringe und das ich nie mehr meine Probleme mit Alkohol & Tabletten, sondern mit professioneller Hilfe löse“. Anhaltspunkte dafür, dass die damit offenkundige Suchtproblematik und auch die psychischen Probleme nicht mehr bestehen könnten, liegen nicht vor und wurden auch klägerseits nicht geltend gemacht. Dem Umstand, dass der Kläger seit Einstellung der Verfahren im Juli bzw. August 2017 bisher nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dem von dem Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung genannten Wechsel des sozialen Umfelds – der neuen Beziehung zu einer anderen Frau – kann demnach kein die Wiederholungsprognose entscheidungserheblich schmälerndes Gewicht beigemessen werden (vgl. zur fehlenden Bedeutung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse bei Neigungsdelikten zutreffend auch: VG Koblenz, Urteil vom 25. August 2004 – 3 K 3001/03.KO –, n. v., Leitsatz unter juris).

57

III. Bedenken gegen die Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen bestehen ebenfalls nicht. Der Beklagte hat die Maßnahmen im Einzelnen benannt und auf das notwendige Maß beschränkt. Die zu erhebenden Daten entsprechen dem aus kriminalpolizeilicher Erfahrung erwachsenen erkennungsdienstlichen Standard. Sämtliche angeordneten Maßnahmen sind potentiell geeignet, künftig gegen den Kläger zu führende Ermittlungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten zu erleichtern. Hierbei können seine Finger- und Handflächenabdrücke beispielsweise mit Abdrücken an Gürtelschnallen, Hosenknöpfen oder auch im Bereich von Tatörtlichkeiten abgeglichen werden. Die Personenbeschreibung sowie die Lichtbilder sind geeignet, um den Kläger bei künftig zu erwartenden Straftaten von ihm unbekannten Personen identifizieren zu lassen. Hierbei kann auch nicht etwa davon ausgegangen werden, dass der Kläger zukünftig ohne Weiteres als potentieller Täter ermittelt werden könnte. Im Hinblick auf die hier inmitten stehenden Neigungsdelikte erscheint das bisher offensichtlich vornehmlich gezeigte Vorgehen gegenüber ihm bekannten Familienangehörigen von zufälliger Natur zu sein, zumal mit den glaubhaften Angaben der Zeugin S. belastbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger auch jenseits seines unmittelbaren persönlichen Umfelds bereits in der Vergangenheit – jedenfalls im Grenzbereich strafrechtlicher Relevanz – auffällig geworden ist. Die darauf gestützte Annahme von auch in der Öffentlichkeit oder gegenüber unbekannten Personen von ihm zukünftig zu erwartenden Straftaten beruht hiermit auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage und ist nach dem gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar, wobei hierbei die in der Vergangenheit offensichtlich regelmäßig seine Kontrollverluste begünstigende Alkoholproblematik in die vorzunehmende Abwägung miteinzubeziehen war.

58

Der dem Kläger zugemutete Grundrechtseingriff ist schließlich im Hinblick auf den hohen Rang der zu schützenden Güter verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Folgen sexueller Übergriffe, insbesondere auch gegenüber Kindern und Jugendlichen, sind gravierend. Sie führen bei den Missbrauchsopfern zu schwerwiegenden physischen und psychischen Folgen, die weit über erlittene Körperverletzungen hinausreichen und zu lebenslangen psychischen und sozialen Beeinträchtigungen bis hin zu schweren Schäden führen können. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten zu bestimmen, hat daher zurückzutreten.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

60

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

61

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

62

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG).

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