Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LB 1/23
Orientierungssatz
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren sind für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen.(Rn.178)
nachgehend BVerwG, 2. Mai 2025, 2 B 39/24, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 16. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aberkennung des Ruhegehaltes durch die Disziplinarkammer.
- 2
Er ist am 31. März 1958 in Glückstadt geboren und erlangte im Juni 1975 die Mittlere Reife. Am 1. Oktober 1975 wurde er in den mittleren Dienst der Landespolizei übernommen. Im Sommer 1996 machte er Abitur und wechselte dann in den gehobenen Dienst der Polizei. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Nach den dienstlichen Beurteilungen entsprachen seine Leistungen bis zum Stichtag 1. Oktober 2012 den Anforderungen voll.
- 3
Er ist zum zweiten Mal verheiratet. Seine Ehefrau ist als Arzthelferin berufstätig. Aus erster Ehe hat er eine erwachsene Tochter.
- 4
Ab Februar 2009 war er als Leiter der Ermittlungsgruppe Rauschgift bei der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn tätig, nach Einleitung disziplinarer Ermittlungen bis zu seiner Suspendierung dort als Mitarbeiter im Sachgebiet 2.
- 5
Der Beklagte ist vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Disziplinarrechtlich gilt er als unbelastet.
- 6
Mit Verfügung vom 15. April 2013 leitete der Leiter der Polizeidirektion Bad Segeberg disziplinare Ermittlungen gegen den Beklagten ein und dehnte das Verfahren jeweils am 6. September, am 29. Oktober 2013 sowie am 30. Juni 2014 aus. Zugleich setzte er das Disziplinarverfahren aufgrund zeitgleicher strafrechtlicher Ermittlungen vorübergehend aus.
- 7
Zusammengefasst warf der Dienstvorgesetzte ihm in den Verfügungen vor, dass er nach der Anzeigenaufnahme eines möglichen Sexualdelikts Kontakt zu der Mutter des Opfers des Delikts gesucht habe, zahlreiche seiner Nachrichten Andeutungen mit sexuellem Hintergrund enthalten hätten und er ein besonders verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt habe, als sich die Zeugin von ihm abwendet habe. Zudem warf ihm der Dienstvorgesetzte Verhaltensverstöße wie das Diskreditieren seines Sachgebietsleiters, das vorschriftswidrige Rauchen auf der Dienststelle sowie den Beitrag zu einem negativen Betriebsklima vor. Außerdem sei er der Aufforderung, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens als Zeuge gehört zu werden, nicht nachgekommen. Darüber hinaus wurde ihm zur Last gelegt, zahlreiche Ermittlungsvorgänge unzureichend bearbeitet und vorzeitig intern abgelegt zu haben. Auch seien sichergestellte Asservate nicht kriminaltechnisch untersucht und nicht weitergereicht worden. Hinzu kam der Vorwurf, er habe gegenüber einer Staatsanwältin verschleiert, dass ein Vorgang bereits seit einem Jahr unbearbeitet geblieben sei. Des Weiteren habe er bei einem Wechsel der Leitung der Ermittlungsgruppe Rauschgift keine ordnungsgemäße Übergabe durchgeführt. Auch habe er einen Durchsuchungsbeschluss unbearbeitet liegen gelassen. Zudem seien bei einer Hausdurchsuchung beim Beklagten am 26. Juni 2014 diverse dienstliche Unterlagen und Asservate gefunden worden, insbesondere auch Auszüge aus einer Ermittlungsakte betreffend einen Raub. Die dazu gehörende Ermittlungsakte sei von ihm vorzeitig intern abgelegt worden. Gefunden worden seien bei der Durchsuchung zudem zwei Akten, die Vertrauenspersonen beträfen. Bei der Durchsuchung seines Dienstzimmers seien ferner verschiedene Asservate und Unterlagen in einem ungeordneten Zustand vorgefunden worden. Überdies machte ihm der Dienstvorgesetzte zum Vorwurf, seine Dienstwaffe nicht wie vorgeschrieben im Waffenfach, sondern im Schreibtisch aufbewahrt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Verfügungen verwiesen.
- 8
Zu diesen Verfügungen, ausgehändigt am 7. Juni 2013 (Einleitungsverfügung vom 15. April 2013), 16. September 2013 (1. Ausdehnungsverfügung vom 6. September 2013), 1. November 2013 (2. Ausdehnungsverfügung vom 29. Oktober 2013) sowie unter dem 30. Juni 2014 versandt (3. Ausdehnungsverfügung vom selben Tag), gab ihm der Dienstvorgesetzte jeweils Gelegenheit zur Äußerung, die der Beklagte nicht wahrnahm.
- 9
Am 14. April 2014 kam es zur Umsetzung des Beklagten zur Kriminalpolizeiaußenstelle Norderstedt. Spätestens ab dem 9. April 2014 war er bis zu seiner Suspendierung vom 20. August 2014, ihm zugestellt am 22. August 2014, dienstunfähig erkrankt.
- 10
Zum Stichtag 1. Oktober 2014 entsprachen seine Leistungen gemäß seiner dienstlichen Beurteilung nunmehr den Anforderungen überwiegend nicht.
- 11
Am 18. November 2014 übergab der Dienstvorgesetzte die Verfahrensführung an die oberste Dienstbehörde, das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration. Diese dehnte das Disziplinarverfahren am 22. Juli 2015 ein weiteres Mal aus und warf ihm zusätzlich vor, zahlreiche Kontakte – vordringlich von ihm dienstlich bekanntgewordenen Frauen – auf seinem privaten iPad und seinem privaten iPhone gespeichert gehabt zu haben. Die Speicherung sei dabei vielfach ohne Einverständnis der Frauen erfolgt. Der aus den Geräten ausgewertete Chatverkehr lasse den Schluss zu, dass er aus sexuellen Motiven Kontakt zu den Frauen gesucht habe. Auch insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Ausdehnungsverfügung Bezug genommen.
- 12
Zur vierten Ausdehnungsverfügung vom 22. Juli 2015, dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 24. Juli 2015 zugestellt, gab die oberste Dienstbehörde dem Beklagten ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung, die er abermals nicht wahrnahm.
- 13
In der Folge setzte das Schleswig-Holsteinischen Innenministerium gegen ihn mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 15. Juli 2016, Az. IV412-34.28.02-2/2015, ein Bußgeld in Höhe von 650 Euro fest, weil er dienstlich gewonnene personenbezogene Daten auf seinem privaten Handy gespeichert habe, er zudem drei der gespeicherten Personen mittels der Datenbanken INPOL und EWO ohne polizeilichen Anlass abgefragt habe sowie, weil er in einem Fall personenbezogene Daten aus einem Ermittlungsverfahren in einem privaten Gespräch weitergegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bußgeldbescheid Bezug genommen.
- 14
Mit Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 8. September 2016, Az. 30 Ds 309 Js 6388/14, wurde der Beklagte wegen Verwahrungsbruchs und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt und im Hinblick auf weitere Vorwürfe freigesprochen. Der Freispruch betraf dabei auch eine angeklagte Strafvereitelung durch Unterlassen im Amt. Insofern ging es um Handschuhe, die im Zusammenhang mit einem Raubüberfall sichergestellt und von dem Beklagten nicht weiterverarbeitet worden waren. Diesbezüglich konnte das Amtsgericht nicht feststellen, dass der Beklagte von der Existenz der Handschuhe gewusst habe, weshalb der erforderliche Vorsatz nicht habe festgestellt werden können.
- 15
Gegen dieses Urteil legten sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, wobei die Berufungen nicht den Tatvorwurf bezüglich der Handschuhe betrafen, so dass das amtsgerichtliche Urteil insofern rechtskräftig wurde.
- 16
Auf die im Übrigen gegen das Strafurteil eingelegten Berufungen verurteilte das Landgericht Itzehoe den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Juni 2017, Az. 7 Ns 60/16 (309 Js 6388/14), wegen Verwahrungsbruchs im Amt gemäß § 133 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 30 €, weil er Schriftstücke in Gestalt einer Ermittlungsakte, die sich in dienstlicher Verwahrung befunden habe und ihm als Amtsträger zugänglich gemacht worden sei, der dienstlichen Verfügung entzogen habe. Dies betraf den Ermittlungsvorgang „…“. Das Gericht stellte bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beklagten vor allem ein, dass dieser die Tat möglicherweise aufgrund einer – zumindest von ihm so empfundenen – Überlastungssituation begangen habe. Wegen der ebenfalls angeklagten Strafvereitelung sprach es den Beamten frei. Darüber hinaus sprach es ihn auch hinsichtlich der Vorwürfe eines weiteren Verwahrungsbruchs und einer Strafvereitelung im Amt im Hinblick auf einen verschwundenen Jogginganzug sowie mit Blick auf den Vorwurf eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – dies betraf nicht gekennzeichnete Drogen (Heroin und Cannabiskraut) in einem verschlossenen Schrank in seinem Büro – frei.
- 17
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die genannten Urteile verwiesen.
- 18
Weitere gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Az. 309 Js 10109/14, 309 Js 22988/13 und 309 Js 29094/15) stellte die Staatsanwaltschaft Itzhoe allesamt mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
- 19
Nach Wegfall des Aussetzungsgrundes setzte die oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren am 12. Dezember 2017 fort.
- 20
Im Ermittlungsbericht vom 4. Juli 2018, auf den Bezug genommen wird, warf sie dem Beklagten neben den aus den Verfügungen bekannten Vorwürfen zusätzlich erstmalig vor, dass er nicht ordnungsgemäß asservierte Drogen im verschlossenen Schrank in seinem Dienstzimmer aufbewahrt habe, er unzulässige Datenabfragen über die Datenbanken INPOL und EWO getätigt habe, er unzulässigerweise Informationen an Dritte weitergegeben sowie dem Ermittlungsführer eines Disziplinarverfahrens pornografische Inhalte zugesandt habe.
- 21
Auch zu dem Ermittlungsbericht, dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 24. Juli 2018 zugestellt, ist der Beklagte angehört worden, wiederum ohne Stellung zu nehmen.
- 22
Nachdem der Dienstherr seit dem 11. November 2014 aufgrund der Suspendierung zunächst 45 % der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten einbehalten hatte, trat dieser mit Ablauf des Oktober 2018 in den Altersruhestand. Hierdurch verschob sich die Bemessungsgrundlage, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer weiteren Einbehaltung der Bezüge abgesehen wurde.
- 23
Am 31. Januar 2019 hat der Kläger gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts erhoben.
- 24
Er hat vorgetragen, dass der Beklagte sich eines einheitlichen sehr schweren Dienstvergehens im Kernbereich seiner Pflichten schuldig gemacht habe. Dieser habe über vier bis fünf Jahre hinweg wiederholt den Entschluss gefasst, die ihm anvertrauten Gegenstände und Ermittlungsakten dem dienstlichen Zweck zu entziehen sowie dienstlich erlangte Informationen und personenbezogene Daten für private Zwecke zu nutzen. Das Dienstvergehen sei mit der Höchstmaßnahme, hier der Aberkennung des Ruhegehalts, zu ahnden.
- 25
Der Kläger hat beantragt,
- 26
dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
- 27
Der Beklagte hat beantragt,
- 28
eine mildere Maßnahme zu verhängen.
- 29
Er hat zu den Vorwürfen im Einzelnen vortragen und unter anderem angeführt, dass er vor dem Landgericht Itzehoe mehrmals betont habe, dass man die sichergestellten Dokumente einsehen könne und dann feststellen werde, dass es sich nicht um Originale aus der Akte handele. Seinem Wunsch nach Inaugenscheinnahme sei das Gericht nicht nachgekommen.
- 30
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 17. Kammer - hat dem Beklagten mit Urteil vom 16. März 2023 das Ruhegehalt aberkannt.
- 31
Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass es sich um ein Dienstvergehen aus dem Kernbereich der Tätigkeit des Beklagten handele, das sich über einen längeren Zeitraum aufgrund jeweils neu gefasster Tatentschlüsse hingezogen habe. Der Beklagte habe mit dem Verwahrungsbruch sowie der Nichtbeachtung datenschutzrechtlicher Belange seine Vertrauensstellung zerstört und mit der nicht ordnungsgemäßen Dienstverrichtung über lange Zeit Ermittlungen verhindert. Beziehe man noch die unzulässige Verwendung dienstlich erlangter Kenntnisse für private Zwecke mit ein, werde das Vertrauen in seine Integrität unheilbar zerstört. Milderungsgründe, die der Verhängung der Höchstmaßnahme entgegenstünden, sah das Verwaltungsgericht nicht.
- 32
Der Beklagte hat am 9. Mai 2023 Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt.
- 33
Der Senat hat den Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Beschlüssen vom 18. sowie vom 25. Juli 2023 aufgefordert, einzelne der dem Beklagten zur Last gelegten Tatvorwürfe zu konkretisieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse Bezug genommen. Hierauf hat der Kläger mit zwei Schriftsätzen vom 4. August 2023 weiter vorgetragen und zugleich mitgeteilt, dass es sich bei den Ausführungen unter V. B. der Disziplinarklageschrift betreffend die Weitergabe von Informationen an Herrn … sowie unter V. C. 2. der Disziplinarklageschrift betreffend den schroffen Umgangston des Beklagten nicht um eigenständige disziplinarrechtliche Vorwürfe handelt.
- 34
Infolgedessen hat der Senat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 9. August 2023 mit Blick auf einzelne Tatvorwürfe mangels hinreichender Bestimmtheit eingestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 9. August 2023 verwiesen.
- 35
Im Übrigen stehen im Berufungsverfahren angesichts der Disziplinarklageschrift sowie der Konkretisierungen nur noch folgende Tatvorwürfe in Rede:
- 36
1. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az. 7 Ns 60/16 - 309 Js 6388/14) habe der Beklagte einen Verwahrungsbruch gem. § 133 Abs. 1 und 3 StGB begangen, indem er Schriftstücke in Gestalt einer Ermittlungsakte, die sich in dienstlicher Verwahrung befunden habe und ihm als Amtsträger zugänglich gemacht worden sei, der dienstlichen Verfügung entzogen habe.
- 37
Aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise komme die 7. Kleine Strafkammer zu folgenden, im Disziplinarverfahren bindenden (§ 22 Abs. 3 LDG), Feststellungen:
- 38
1) Bis zu seiner Krankschreibung am 06.04.2014 war der Angeklagte Gruppenleiter der Ermittlungsgruppe Rauschgift bei der Kriminalpolizei-Außenstelle Elmshorn der Kriminalpolizei Pinneberg. Darüber hinaus wurden ihm durch seine Dienstvorgesetzten, den Sachgebietsleiter 1 und den Dienststellenleiter Ermittlungsvorgänge aus anderen Sachgebieten zugewiesen.
- 39
Im Jahre 2010 erhielt der Angeklagte die Zuständigkeit für umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen im Rahmen einer BtM-Ermittlungssache mit zahlreichen Tatverdächtigen. Etwa ein Jahr später hatte er zusätzlich einen Vorgang zu bearbeiten, der eine bandenmäßig begangene Serie von Einbrüchen in PKWs der Marke Audi zum Zwecke der Entwendung des Navigationsgeräts betraf. Durch diese beiden Großverfahren, insbesondere aber durch die Telekommunikationsüberwachung, war der Angeklagte stark belastet. Aufgrund der Belastungssituation wendete er sich wiederholt an seine damalige Dienstvorgesetzte, die erste Kriminalhauptkommissarin und Zeugin
…, und sprach diese mehrfach auf seine – jedenfalls so empfundene – Überlastung an. Eine zeitnahe Abhilfe konnte jedoch nicht erreicht werden.
- 40
Am 22.05.2010 ereignete sich in Pinneberg ein Raubüberfall zum Nachteil des …. Dieser wurde seinen Angaben gemäß von vier maskierten Tätern in seiner Wohnung im …, … überfallen und aufgefordert, Drogen herauszugeben. Die Täter flüchteten, ohne die angestrebte Beute erlangt zu haben. Im Rahmen der ersten Ermittlungen durch die örtlich zuständige Kriminalpolizei in Pinneberg gab es vage Verdachtsmomente, dass der Sohn eines Polizeibeamten aus Pinneberg – der … – möglicherweise an der Tat beteiligt war. Um mögliche dienstliche Befangenheiten zu verhindern, wurde der Vorgang daher Anfang Juni 2010 der Kriminalpolizei-Außenstelle in Elmshorn übertragen und wegen des Betäubungsmittelbezugs dem Angeklagten als Leiter der Ermittlungsgruppe Rauschgift zugeteilt.
- 41
Am 02.06.2010 wurde der Vorgang … in das dienstinterne „@rtus-System" der Kriminalpolizei-Außenstelle Elmshorn eingestellt. Als Sachbearbeiter wurde der Angeklagte („KHK…") eingetragen. Bei dem System „@rtus" handelt es sich um ein polizeiinternes Dokumentationssystem, in welchem nach den dienstlichen Vorgaben jeder einzelne kriminalpolizeilich bearbeitete Vorgang geführt wird und in den sämtliche diesen Vorgang betreffenden Dokumente (z. B. Verfügungen, Protokolle über Zeugenvernehmungen) einpflegt werden sollen. Zu den im „@rtus-System" abgespeicherten Vorgängen haben grundsätzlich sämtliche Mitarbeiter der Dienststelle Zugang. Anhand der dort eingegebenen Dokumente ist zu ersehen, welcher Dienststellenmitarbeiter an welchem Vorgang gearbeitet hat. Teilweise erstellen die kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter über die von ihnen bearbeiteten Vorgänge auch Word-Ordner, in welchen sie einzelne Worddateien mit den betreffenden Verfügungen und Vernehmungen speichern. Auch der Angeklagte hat – seinen Angaben gemäß – von dieser zum „@rtus-System" alternativen Dokumentationsweise des Öfteren Gebrauch gemacht. Auch in der Ermittlungssache … will er einen derartigen „Word-Ordner" erstellt haben.
- 42
Nach der Zuweisung dieses Vorgangs stritt sich der Angeklagte mit seinem (damaligen) direkten Dienstvorgesetzten, dem Sachgebietsleiter 1 und Zeugen … über die Zuständigkeit in dieser Sache. Angesicht dieser Kontroverse begab sich der Angeklagte auch zu der Dienststellenleiterin und Zeugin … und teilte dieser mit, dass er aufgrund des Verfahrens mit der Telekommunikationsüberwachung sowie der „Audi-Einbrüche" überlastet sei. Diese nahm die Schilderung des Angeklagten hinsichtlich seiner Belastungssituation zur Kenntnis, veranlasste aber letztlich nichts; zuständig für die Bearbeitung des Vorgangs … blieb der Angeklagte.
- 43
Im März oder April 2012 vernahm der Angeklagte den Zeugen …und legte diesem Lichtbilder, u. a. des Polizistensohnes sowie weiterer Verdächtiger vor. Hierbei erkannte der Zeuge … keinen der an dem Überfall auf ihn beteiligten Täter wieder.
- 44
Der Angeklagte fertigte über diese Vernehmung keinen Vermerk.
- 45
Am 12.04.2012 erstellte der Angeklagte ein Formular, in dem er vermerkte, dass der Vorgang „urschriftlich gegen Rückgabe zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft übersandt" werde. Dieses Dokument stelle er in das „@rtus-System" ein. Die Ermittlungsakte traf jedoch zu keiner Zeit bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe ein.
- 46
Ebenfalls am 12.04.2012 erstellte der Angeklagte einen Vermerk, der lediglich die persönlichen Daten des Beschuldigten aufwies und legte diesen ebenfalls im „@rtus-System" ab. Unter der in dem Formular vorgesehenen Rubrik „Sachverhalt" nahm er keine Eintragung vor. Weitere Dokumente zu dem Vorgang … waren in dem dienstinternen „@rtus-System" nicht gespeichert worden.
- 47
Am 20.08.2012 fragte die Versicherung des Geschädigten … bei der Polizeidienststelle Elmshorn schriftlich nach dem Sachstand. Die Dienststellenleiterin und Zeugin … vermerkte diese Anfrage im polizeiinternen Computerprogramm „@rtus". Dort war der Vorgang betreffend den Geschädigten … bereits als erledigt abgelegt. Auf die Anfrage der Versicherung hin setzte der Angeklagten den Vorgang wieder auf den Verfahrensstatus „in Bearbeitung“. Allerdings unterließ er es, die Ermittlungsakte, die er nach seiner Einlassung an die Staatsanwaltschaft gesendet haben will, von dort wieder zurückzufordern.
- 48
Am 26.04.2013 setzte der Angeklagte den Vorgang im System „@rtus“ auf „Dienststelleninterne Ablage“. Hierdurch war der Vorgang für außenstehende Betrachter, namentlich für die Kollegen des Angeklagten auf der Dienststelle, als erledigt anzusehen und nicht mehr abrufbar. Nur noch mit einem besonderen Freigabecode versehene Mitarbeiter, wie etwa der Dienststellenleiter, konnten die Dateien des Vorgangs zum Zwecke der Einsichtnahme rekonstruieren.
- 49
Am 15.11.2013 rief ein Mitarbeiter der Versicherung des Geschädigten … bei der Polizeidienststelle Elmshorn an und wurde zu dem Angeklagten durchgestellt. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im SG 1 tätig und für den Fall nicht mehr zuständig. Gleichwohl forderte er in dem Telefonat noch eine Stehlgutliste von der Versicherung an. Eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe nach dem Verbleib der Akte stellte er auch zu diesem Zeitpunkt nicht an. Auch erstellte er keinen Vermerk über das Telefonat mit dem Mitarbeiter der Versicherung.
- 50
Am 06.04.2014 wurde der Angeklagte wegen Herzrhythmusstörungen für die Dauer von zunächst zwei Wochen krankgeschrieben. Nachdem er das ärztliche Attest bei seiner Dienststelle eingereicht hatte, erfolgte eine kontroverse Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Dienstvorgesetzten, dem Zeugen …. Es ging zum einen um den ausstehenden Dienstausfall des Angeklagten, zum anderen auch um die von ihm an den Tag gelegte, recht „saloppe“ Art der Aktenbearbeitung, die dem Zeugen … missfiel.
- 51
Während der Angeklagte krankheitsbedingt nicht im Dienst war, erfolgte eine neuerliche Sachstandsanfrage der Versicherung. Der nun tätige Zeuge … stellte daraufhin fest, dass beim Polizeirevier Elmshorn weder eine Papierakte über die Ermittlungssache … existierte, noch ein laufender Vorgang im „@rtus“-System vorhanden war, da dieser bereits seit dem 26.04.2013 auf „Dienststelleninterne Ablage“ gesetzt war. Der Angeklagte wurde hierauf angesprochen, während er noch krankgeschrieben war. Er fertigte am 13.04.2014 – nach entsprechender Aufforderung durch seinen Vorgesetzten, den Zeugen … – ein Gedächtnisprotokoll zum Vorgang … über seine bisherige Ermittlungstätigkeit. Eine erfolglose Anforderung der Ermittlungsakte … von der Staatsanwaltschaft durch den Zeugen …ergab, dass diese dort zu keiner Zeit eingegangen war. Auch in den Räumen der Kriminalpolizei-Außenstelle Elmshorn wurde die Akte trotz intensiver Suche – veranlasst durch den Zeugen … – nicht gefunden.
- 52
Aus dem „@rtus-System“ konnte der Zeuge … lediglich einzelne interne Dokumente rekonstruieren, Berichte oder Vernehmungsprotokolle zum Vorgang …waren nicht vorhanden. Auch fanden sich in der Word-basierten Dokumentenablage im Computer der Polizei Elmshorn keine Ordner oder Dateien zu diesem Vorgang. Die Akte ist seither verschwunden. Ein Täter wurde nie ermittelt.
- 53
Der Angeklagte hatte zumindest ein Originalschreiben des Landeskriminalamts sowie mindestens sechs weitere Schriftstücke aus der Ermittlungsakte betreffend den Vorgang …entfernt und sie in seiner Privatwohnung inmitten von anderen – teilweise dienstlichen, teilweise privaten – Unterlagen in einem Pappkarton deponiert. Die restlichen Aktenbestandteile einschließlich des Aktendeckels hatte der Angeklagte zu einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt auf eine nicht mehr ermittelbare Art und Weise aus dem dienstlichen Bereich der Polizei Außenstelle Elmshorn entfernt. Der Angeklagte handelte insoweit bewusst und gewollt.
- 54
Am 26.06.2014 führte die Kriminalhauptkommissarin und Zeugin … zusammen mit drei weiteren Polizeibeamten auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Itzehoe eine Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, belegen in einem Einfamilienhaus in Glückstadt, durch. Dabei fanden sie unter anderem auch das erwähnte Originalschreiben des Landeskriminalamtes sowie sechs weitere Schriftstücke zum Vorgang …. Diese wurden in der Folgezeit serviert [gemeint ist asserviert] und fotografiert.
- 55
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Aktenvorgang … verschwinden ließ, um den Sohn eines beim Polizeirevier Pinneberg tätigen Kollegen vor der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu schützen.
- 56
2. Der Beklagte habe trotz Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft einen asservierten Jogginganzug nach einem Sexualdelikt nicht zur kriminaltechnischen Untersuchung an das LKA gesendet. Monate nach einem Dienststellenumzug sei das Fehlen des Jogginganzugs und damit auch das Fehlen möglicher DNA-Spuren festgestellt worden.
- 57
Mit Blick auf den disziplinaren Vorwurf gibt der Kläger ebenfalls Feststellungen des Landgerichts wieder:
- 58
2) Am 16.01.2012 kam es in Barmstedt zu einer Sexualstraftat zum Nachteil einer Joggerin. Im Rahmen der polizeilichen Sofortmaßnahmen konnte ein Täter nicht ermittelt werden. Es wurde die Joggingkleidung der Geschädigten sichergestellt. Dem Angeklagten wurde im Januar 2012 die Zuständigkeit für die Ermittlung übertragen. Die vom Angeklagten angestrengten Ermittlungen in Gestalt von Befragungen von Anwohnern sowie einer Bestreifung des Tatortumfeldes in den Monaten nach der Tat blieben erfolglos. Den asservierten Jogginganzug lagerte der Angeklagte in einem unverschlossenen Regal seines Büroschrankes in einer Papiertüte. Eine kriminaltechnische Untersuchung (KTU) der Joggingkleidung auf DNA-Spuren eines möglichen Täters wurde vom Angeklagten nicht veranlasst.
- 59
Am 27.09.2012 verfasste der Angeklagte einen Schlussvermerk über die erfolglosen Ermittlungen und gab den Vorgang am 18.10.2012 als „Unbekannt-Sache an die Staatsanwaltschaft ab. Die hier zuständige Staatsanwältin Bewersdorff stellte fest, dass eine kriminaltechnische Untersuchung der Kleidung noch nicht erfolgt war. Sie rief den Angeklagten darauf am 05.10.2012 an und gab ihm auf, die noch im Polizeirevier vorhandene, nicht an die Geschädigte herausgegebene Joggingkleidung kriminaltechnisch untersuchen zu lassen. Der Angeklagte ließ die Kleidung entgegen dieser Anordnung nicht kriminaltechnisch untersuchen. Die Joggingkleidung ist verschwunden. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.
- 60
Es konnte nicht mit der zum Beweis erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte die Joggingkleidung entsorgt hat. Das Gericht hält es jedenfalls nicht für völlig ausgeschlossen, dass diese im Zuge eines Umzugs, bei dem das dienstliche Mobiliar des Angeklagten überwiegend in das dritte Obergeschoss, teilweise aber auch in das Erdgeschoss des Polizeigebäudes verbracht wurde, abhandengekommen ist.
- 61
3. Hinsichtlich des Vorwurfs eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sei durch das Landgericht ein Freispruch erfolgt, aber es bestehe ein disziplinarer Überhang.
- 62
Als zugrundeliegenden Sachverhalt gibt der Kläger wiederum Feststellungen des Landgerichts wieder:
- 63
3) Der Angeklagte fand im März oder April 2014 während seines Dienstes im Bereich des Elmshorner Bahnhofs hinter einer Telefonzelle Betäubungsmittel, nämlich 1,45g Cannabiskraut, eingewickelt in die Plastik-Umverpackung, und neun in Plastikfolie eingepackte Kügelchen mit Heroin mit einem Nettogewicht von 5,47g und einem Heroin-Basegehalt von ca. 7,5%. Er nahm diese Betäubungsmittelmengen mit auf die Dienststelle und verwahrte sie in einem verschlossenen Schrank in seinem Büro. Er hatte die Betäubungsmittelmengen nicht als Asservat gekennzeichnet, so dass sie keinen Ermittlungsvorgang zugeordnet werden konnten.
- 64
Der disziplinare Überhang bestehe darin, dass der Beklagte anlässlich der Funde der Betäubungsmittel Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet habe. Neben der Fertigung einer Strafanzeige hätte er als Finder die aufgefundenen Betäubungsmittel ordnungsgemäß asservieren müssen, was ebenfalls nicht geschehen sei.
- 65
4. Nach dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Schleswig-Holsteinischen Ministerium für Inneres (Az. IV412-34.28.02-2/2015) habe der Beklagte eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 Abs. 1 LDSG begangen, indem er dienstlich gewonnene Erkenntnisse wie Telefonnummern, E-Mailadressen und Wohnanschriften außerhalb dienstlich zur Verfügung gestellter Verfahren auf seinem privaten Handy gespeichert gehabt habe.
- 66
Folgende Feststellungen der Ahndungsbehörde könnten im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden (§ 22 Abs. 3 Satz 2 LDG):
- 67
Sie haben dienstlich gewonnene Erkenntnisse wie Telefonnummern, E-Mailadressen und Wohnanschriften außerhalb von dienstlich zur Verfügung gestellten Verfahren auf Ihrem privaten Handy gespeichert [...].
- 68
Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung habe der Beklagte dienstlich gewonnenen Erkenntnisse über 24 weibliche Personen auf seinem privaten Handy gespeichert gehabt. Hinzu komme als Person Nr. 25 Herr …, von dem der Beklagte die Handy-Nummer, die Festnetznummer und dessen Wohnanschrift gespeichert gehabt habe.
- 69
Hinsichtlich der konkret betroffenen Daten der weiblichen Personen wird auf die Darstellung aus dem die Disziplinarklageschrift konkretisierenden Schriftsatz vom 4. August 2023 (dort S. 1 ff. unter „I. Konkretisierung zu V B der Klageschrift (S. 22 ff.)“) verwiesen.
- 70
5. Weiter wirft der Kläger dem Beklagten vor, unzulässige Datenabfragen vorgenommen zu haben. Insofern beruft er sich auf folgende Feststellungen aus dem Bußgeldbescheid:
- 71
Gespeicherte Personen wurden mittels INPOL und EWO abgefragt. Eine dienstliche Notwendigkeit für die EWO-Abfragen lag in den Fällen der Ziffern. 9 - …/Beschäftigte der Stadt Elmshorn, 19 - …/Beschäftigte des PR Elmshorn und 27 - …Ihre Bekannte aus der Schulzeit, nicht vor. Diese drei Personen sind weder Beteiligte in polizeilichen Verfahren noch gaben Sie Anlass zu polizeilichen Ermittlungen. Frau … und Frau … wurden Ihren Einlassungen folgend maximal in ihren dienstlichen Funktionen in Anspruch genommen. Der Ermittlung von Privatanschriften bedurfte es hierzu nicht.
- 72
Die EWO-Anfrage zu Frau …konnte keinem @rtus-Vorgang zugeordnet werden. Frau … gab im Rahmen der Ermittlungen an, dass kein dienstlicher Anlass zur polizeilichen Adressenanfrage vorgelegen hat. Dies wird auch durch Ihre Äußerung in der Anhörung bestätigt.
- 73
6. Darüber hinaus beruft sich der Kläger auf eine unzulässige Weitergabe von Informationen durch den Beklagten.
- 74
Hierzu bezieht sich der Kläger auf folgende Feststellungen aus dem Bußgeldbescheid:
- 75
Febr./März 2014 haben Sie Frau … in Ihrem damaligen Büro gegenüber geäußert, dass eine Reinigungskraft bei der Leitstelle arbeiten und dort auch stehlen würde. Hierbei teilten Sie Frau … auch den Namen der Person mit. Ungeachtet der Tatsache, dass im Polizeigebäude Elmshorn zwei Reinigungsfirmen tätig waren und Frau … für die Information in jedem Fall die „falsche" Ansprechpartnerin (weil anderes Reinigungsunternehmen) war, muss festgestellt werden, dass Sie nicht mit dem Alt-Fall betraut waren und/oder für Sie kein Auftrag zur „Sicherheitsüberprüfung" der Beschäftigten vorlag. Unter Berücksichtigung. Ihrer Einlassungen und der Aussage von … gilt es als erwiesen, dass das als dienstlich deklarierte Gespräch ausschließlich privaten Interessen diente. Ein Rechtsfertigungsgrund zur Weitergabe von personenbezogenen Daten aus dem Ermittlungsverfahren an Frau …kann von Ihnen jedenfalls nicht vorgebracht werden; eine Rechtsgrundlage gibt es nicht.
- 76
7. Der Beklagte habe am 2. März 2013 nach der Anzeigenaufnahme eines möglichen Sexualdelikts Kontakt zu der Mutter des Opfers des Delikts – Frau … – gesucht und regen Kontakt mit ihr aufgebaut. Der Beklagte habe an sie 90 SMS von seinem privaten Handy und neun SMS von seinem dienstlichen Handy gesandt.
- 77
Frau …habe sich an die Dienststelle des Beklagten gewandt und dort am 14. März 2013 im Rahmen einer Zeugenvernehmung geschildert, dass es in der Kommunikation gar nicht mehr um den Vorfall bezüglich ihrer Tochter gegangen sei, der Beklagte habe vielmehr offensichtlich Sex gewollt.
- 78
Nach einer Auswertung des Handys von Frau … durch die Polizei habe sich gezeigt, dass zahlreiche Nachrichten des Beklagten Andeutungen mit sexuellem Hintergrund gehabt hätten und in zwei Fällen obszöne Fotos als MMS-Nachricht versandt worden seien.
- 79
Als sich Frau …von ihm abgewendet habe, habe er ein besonders verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt. Hier habe er ihr geschrieben:
- 80
„[..] und bezgl. der Sache mit … [gemeint ist die Tochter von Frau …, Anmerkung des Gerichts] bei mir nicht mehr nachfragen..."
- 81
8. In einem gegen seinen Vorgesetzten geführten Disziplinarverfahren habe der Beklagte erhebliche Verhaltensmängel gezeigt:
- 82
Am 16. Februar 2012 sei gegen den Leiter des Sachgebiets 1 der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn und Vorgesetzten des Beklagten, Herrn Kriminalhauptkommissar …, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weil der konkrete Verdacht der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz bestanden habe.
- 83
Dieser Verdacht habe sich unter anderem auf eine Aussage des Beklagten gegründet, denn dieser hätte gegenüber der damals Geschädigten und anderen Mitarbeitern geäußert, dass Herr … ihm 1995 seine Ehefrau für sexuelle Handlungen angeboten habe, wenn er dabei zuschauen dürfe. Außerdem würde Herr …E-Mails mit pornografischen Anhängen versenden.
- 84
Ungeachtet des Wahrheitsgehalts der vorgenannten Behauptungen seien diese geeignet gewesen, den Vorgesetzten des Beklagten gegenüber anderen Mitarbeitern zu diskreditieren.
- 85
9. Im Zuge der Ermittlungen gegen seinen Vorgesetzten habe der Beklagte dem Ermittlungsführer unaufgefordert per E-Mail vier sexistische und pornografische Anhänge übersandt, damit der Ermittlungsführer sich selbst ein Bild über die Nachrichten machen könne, die von Herrn …versandt worden seien.
- 86
10. Eine Zeugenvernehmung habe der Beklagte abgesagt, weil er am Vernehmungstag erkrankt gewesen sei. Nachfolgend habe er eine zeugenschaftliche Anhörung auch nach Anmahnung unbeantwortet gelassen.
- 87
11. Am 6. August 2013 seien nach einem Dienststellenumzug der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn insgesamt 14 Strafakten und polizeiliche Vorgänge sowie Asservate (vier Blutproben, ein Abstrichtupfer als Spurenträger, eine Krankenversichertenkarte, ein BtM-Rauchgerät) im Schrank des Beklagten vorgefunden worden, die bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe hätten zugeleitet werden müssen.
- 88
Erschwerend wirke sich der Umstand aus, dass der Beklagte diese Vorgänge in dem Vorgangsbearbeitungssystem @rtus auf „Ablage“ gesetzt und damit einer elektronischen Vorgangskontrolle durch einen Vorgesetzten entzogen habe.
- 89
Hinsichtlich der konkret betroffenen Vorgänge wird auf die Darstellung unter V. C 3.1 bis C 3.14 der Disziplinarklageschrift verwiesen.
- 90
12. Der Beklagte habe in einem Fall (Vorgangsnummer 399837/12), der eine Anzeige wegen sexueller Nötigung betreffe, unmittelbar vor Abgabe des Vorganges am 8. Juli 2013 die Staatsanwältin … angerufen und durch geschicktes Weglassen von Informationen gegenüber dieser den Eindruck erweckt, dass es sich um einen aktuellen Vorgang handele. Er habe verschleiert, dass der Vorgang bereits seit mehr als einem Jahr unbearbeitet bei ihm gelegen habe und auch entnommene Blutproben nicht der Untersuchung zugeführt worden waren. Die spätere Aufklärung habe zu einem kurzzeitigen Vertrauensverlust bei der Staatsanwältin geführt.
- 91
13. Im Rahmen der Durchsicht der Alt-Ablage der Ermittlungsgruppe Rauschgift durch Kriminaloberkommissar … sei am 18. September 2013 der dreiseitige Gesprächsvermerk des Beklagten vom 4. Februar 2008 in der Sache … aufgefunden worden. Herr … sei Hinweisgeber oder Informant und ausweislich des Vermerks in der Dienststelle erschienen, um aus eigener Veranlassung Angaben über Drogengeschäfte zu machen. Der Beklagte habe die strafrechtlichen Ermittlungen um Herrn .. und dessen Umfeld unzureichend bearbeitet und intern „abgelegt“. Nach dem Legalitätsprinzip hätte der Beklagte aber strafrechtliche Ermittlungen durch Fertigung von 17 Strafanzeigen einleiten müssen.
- 92
14. Mit Wirkung vom 1. August 2013 seien die Dienstgeschäfte der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn, Sachgebiet 1, Ermittlungsgruppe Rauschgift von Kriminaloberkommissar … übernommen worden. Der Beklagte habe es unterlassen, eine ordnungsgemäße Übergabe an seinen Nachfolger durchzuführen.
- 93
So habe er weder Mitteilungen über wesentliche Ermittlungsverfahren, besondere Tatverdächtige, aktuell anstehende Aufgaben noch Mitteilungen hinsichtlich der bei der Ermittlungsgruppe geführten Informanten oder Vertrauenspersonen gemacht. Stamm- sowie Fallakten über Informanten hätten zunächst nicht aufgefunden werden können.
- 94
15. Wie sich im Rahmen der am 26. Juni 2014 stattgefundenen Hausdurchsuchung bei dem Beklagten herausstellt habe, habe dieser zwei Akten zu V-Personen erlasswidrig in seinem Wohnhaus aufbewahrt. Die beiden in dem Privathaus des Beklagten aufgefundenen Asservate (Ass. Nr.: 14/74.33 Akte StA Itzehoe, Aufschrift: „VP BI. 96 (Ifd. Nr. 33) und Elmshorn V: X“, Ass. Nr.: 14/74.49 Schreiben des KPA Kiel, Zusicherung Vertraulichkeit X) stellten Schriftstücke dar, die ausschließlich für einen internen Dienstgebrauch bestimmt seien.
- 95
16. Entgegen der einschlägigen Erlasslage habe es der Beklagte unterlassen, nach Abschluss von Ermittlungen die zugehörigen Verwahrstücke unverzüglich an die Staatsanwaltschaft oder Gerichte weiterzuleiten bzw. Sachbearbeiter der Ermittlungsgruppe zur Weiterleitung zu veranlassen.
- 96
Die Ermittler seien ausweislich ihres Abschlussberichtes des Landeskriminalamtes vom 22. Mai 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf eine Vielzahl von dem Beklagten als Sachbearbeiter zu verantwortenden Ermittlungsverfahren Asservate abhandengekommen seien. Hinsichtlich der konkret betroffenen 39 Asservate wird auf die Auflistung unter V. C. 6.1 bis V. C. 6.39 der Disziplinarklageschrift verwiesen.
- 97
17. Der Beklagte sei nicht ordnungsgemäß mit sichergestellten Handschuhen umgegangen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Elmshorn sei es am 12. Februar 2012 in Elmshorn zu einem Raubüberfall auf eine Spielhalle gekommen, bei der ein Täter Handschuhe getragen habe. Bei einer Nahbereichsabsuche habe Polizeikommissar … ein Paar Handschuhe gefunden und im Computersystem einen Bericht über den Fund gefertigt. In der von dem Beklagten bearbeiteten Originalakte finde sich kein Papierausdruck des Fundvermerks.
- 98
Am 15. Januar 2013 habe der Beklagte mit dem Computersystem einen Abschlussvermerk gefertigt und die Abgabe als „Unbekannt-Sache“ an die Staatsanwaltschaft verfügt. Dort sei der Vorgang eingestellt worden.
- 99
Am 12. Februar 2014 seien die Handschuhe, die immer noch bei der Asservatenstelle gelagert hätten, einem Mitarbeiter aufgefallen und eine kriminaltechnische Untersuchung der Handschuhe veranlasst worden.
- 100
Dass der Beklagte von der Existenz der Handschuhe Kenntnis gehabt habe, hätte durch das Amtsgericht Elmshorn nicht festgestellt werden können. Es sei nach Ansicht des Amtsgericht Elmshorn nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte die Datei im Computersystem schlicht übersehen habe. Insoweit sei der Beklagte mangels Vorsatzes hinsichtlich der angeklagten Strafvereitelung freizusprechen gewesen.
- 101
Der disziplinare Überhang liege darin, dass im Rahmen einer sorgfältigen Sachbearbeitung vor Fertigung eines Schlussberichts und Abgabe des polizeilichen Vorgangs an die Staatsanwaltschaft ein Abgleich zwischen der Papierakte und dem Vorgang im System @rtus vorzunehmen sei. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen.
- 102
18. Am 31. Oktober 2013 sei der Staatsanwaltschaft Itzehoe ein Ermittlungsverfahren übersandt worden; es sei antragsgemäß ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe erlassen worden. Die Akte sei mit Beschluss (Eilt!) dem Beklagten als Sachbearbeiter am 22. November 2013 vorgelegt worden. Seit dieser Zeit seien ausweislich der @rtus Einträge und der Akte keine weiteren Ermittlungen erfolgt.
- 103
19. Der EKHK … habe am 17. April 2014 festgestellt, dass der Beklagte seine Dienstwaffe entgegen dem Erlass über den Umgang mit Dienstwaffen und dienstlicher Munition sowie der persönlichen Ausstattung in der Polizei des Landes Schleswig-Holstein in seinem Schreibtisch aufbewahrt habe.Der Beklagte soll hierzu geäußert haben, dass er die Waffe wegen eines plötzlichen Arztbesuches nicht mehr in das Waffenschließfach habe legen können.
- 104
20. Die Auswertung der im Rahmen der Durchsuchung am 26. Juni 2014 sichergestellten privaten Apple-Geräte des Beklagten habe zu der Feststellung geführt, dass in seinem privaten iPhone sowie auf seinem iPad Kontakte überwiegend weiblicher Personen gespeichert gewesen seien, die in Einzelfällen zuvor in dienstlichen Verfahren als Hinweisgeber oder Anzeigende in Erscheinung getreten gewesen seien. Der eingesehene Chat- und Nachrichtenverkehr habe den Schluss zugelassen, dass der Beklagte die Kontakte zu den Frauen mit dem Wunsch eines sexuellen Kontaktes gepflegt habe.
- 105
Im Einzelnen seien als betroffene Frauen …, …, …, … …, …, …, …, … …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … …, …, …, … und … aufzuführen.
- 106
Hinsichtlich der telefonisch geäußerten Angaben der Frauen zum Kontakt mit dem Beklagten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 4. August 2023 (Bezugnahme auf Nachbesserungsbeschluss vom 18. Juli 2023), dort V., verwiesen.
- 107
21. Frau .. habe im Mai 2014 eigenständig Kontakt zu dem Beklagten aufgenommen, da sie aufgrund von schwerwiegenden Problemen mit ihrem damaligen Ehemann polizeiliche Beratung gesucht habe. Eine Freundin, die polizeilich Kontakt zu dem Beklagten gehabt habe, habe ihr die Erreichbarkeit des Beklagten genannt.
- 108
Sie sei daraufhin am 29. Mai 2014 zuhause vom Beklagten für ein Gespräch aufgesucht worden. Ihre privaten Erreichbarkeiten seien in diesem Zusammenhang an den Beklagten herausgegeben worden. Kurz darauf seien WhatsApp-Nachrichten des Beklagten auf ihr privates Handy erfolgt. Nach anfänglich allgemeinen Themen seien die Textnachrichten des Beklagten anzüglich worden. Um den Kontakt aufrecht zu erhalten, seien durch ihn immer wieder Hinweise auf mögliche Informationen seiner Kollegen über den Ehemann von Frau … gegeben worden. Der Kontakt sei nach drei Tagen durch Frau … beendet worden. Ihre Betroffenheit über sein Verhalten sei mit dem Hinweis „[...] Ich dachte, Du wolltest mich helfen [...]“ von ihr ausgedrückt worden.
- 109
22. Der Beklagte habe die Zeugin … zur Hinweisaufnahme im Zusammenhang mit einem Einbruch in ein Tabakwarengeschäft, in dem sie arbeite, im Oktober 2012 zuhause aufgesucht. Hierbei seien durch Frau …ihre privaten Daten an ihn herausgegeben worden. Einige Tage später habe er sich per WhatsApp gemeldet. Es sei ein reger Austausch entstanden, der privat gewesen sei und überwiegend sexuelle Anspielungen beiderseits enthalten habe. Nach einem zweiwöchigen Austausch sei es an einem Abend zu einem persönlichen Treffen in dem privaten Wohnhaus von Frau …gekommen. Als der Beklagte nach anfänglichem Küssen weitergegangen sei, habe sie sich überrumpelt gefühlt und das Treffen und den weiteren Kontakt beendet.
- 110
Der Beklagte trägt zu den Vorwürfen im Einzelnen vor. Insbesondere beantragt er die Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen, soweit diese den abgeurteilten Verwahrungsbruch hinsichtlich der Ermittlungsakte „…“ und die Feststellungen zu von ihm gefundenen Drogen betreffen. Anhand einer Inaugenscheinnahme der Schriftstücke könne nachgewiesen werden, dass es sich bei diesen um Kopien handele. Falsch sei ferner die Feststellung des Landgerichts, dass ein im System „@rtus“ auf Ablage gesetzter Vorgang auf der Dienststelle nur noch mit einem besonderen Freigabecode abrufbar sei. Hinsichtlich der Drogen trägt er insbesondere vor, dass er am 9. April – und nicht am 6. April – 2014 auf dem Weg zum Arzt bei einer Telefonzelle einen Beutel mit 5g Heroin gefunden und diesen nach dem Arztbesuch in den Container unter seinen Schreibtisch gepackt habe. Von Marihuana wisse er nichts.
- 111
Der wesentliche Punkt, der das gesamte Verfahren überschatte, sei allerdings seine Überlastung. Diese habe seit Beginn der ersten Telefonüberwachung bestanden. Der Arbeitsaufwand sei in der normalen Dienstzeit nicht zu bewältigen gewesen. Dies zeige auch sein Überstundenkonto. Er habe immer wieder Überlastung angezeigt, ohne dass dies zur Abhilfe geführt habe.
- 112
Herr … sei für die im Oktober 2012 umgesetzte Frau … als Dienststellenleiter zur Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn gekommen. Auch diesem habe er immer und immer wieder die Überlastung angezeigt. Herr … habe, statt ihn zu entlasten, ihm auch noch zusätzliche Steine in den Weg gelegt. Das sei so oft passiert, dass er am Ende aufgrund dieser Situation krank geworden sei und sie als „Mobbing“ empfunden habe.
- 113
Da seine Pflichtverletzungen im Wesentlichen darauf beruhten, dass er erheblich überlastet gewesen sei, das Verfahren beinahe zehn Jahre andauere und er sowohl körperlich als auch psychisch darunter leide, sei eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr angezeigt.
- 114
Der Beklagte beantragt,
- 115
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 16. März 2023 zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen.
- 116
Der Kläger beantragt,
- 117
die Berufung zurückzuweisen.
- 118
Er ist der Auffassung, der Beklagte habe sich wegen eines einheitlichen schweren Dienstvergehens im Kernbereich seiner Dienstpflichten schuldig gemacht, indem er im Zeitraum von 2009 bis zu seiner Erkrankung im Frühjahr 2014 eine durchgehend nachlässige Vorgangsbearbeitung gezeigt, seine Dienststellung zur Erlangung privater Vorteile ausgenutzt und dabei fortlaufend dienstliche Anweisungen und Erlasse missachtet habe. Dies lasse sich auch nicht alleinig mit der Überlastungssituation des Beklagten begründen.
- 119
Die Aberkennung des Ruhegehalts stelle die erforderliche Disziplinarmaßnahme dar, da der Beklagte eine Vielzahl von unterschiedlichen Dienstpflichtverletzungen begangen habe, die in ihrer Summe und Häufigkeit eine grob nachlässige und eine gegenüber gesetzlichen und dienstlichen Anweisungen gezeigte Gleichgültigkeit aufwiesen, die auch in ihren Folgen gravierend sei. Er habe in Kauf genommen, dass in einer Vielzahl von Strafverfahren die Strafverfolgung verzögert bzw. unmöglich gemacht worden sei. Dies werde flankiert durch einen erheblichen Vertrauensverlust der Allgemeinheit durch die Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung.
- 120
Der Senat hat mit dem in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2023 verkündeten Beschluss entschieden, sich nicht von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Itzehoe - 7. kleine Strafkammer - vom 7. Juni 2017 - 7 Ns 60/16, 309 Js 6388/14 - zu lösen.
- 121
Weiter hat der Senat in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben. Überdies hat der Senat mit Beschlüssen vom 6. Oktober 2023, 9. November 2023 und 9. Januar 2024 Beweis erhoben und die Zeuginnen und Zeugen …, … …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … … sowie …, vernommen. Ferner hat der Senat den Auswertbericht Mobiltelefon … vom 21. März 2013 (Bl. 6 - 42 Beiakte A), den WhatsApp-Chat zwischen …und dem Beklagten, Ausdruck vom 15. Juli 2014 (Bl. 80 - 121 Beiakte D) und den WhatsApp-Chat zwischen … und dem Beklagten (Bl. 194 - 223 Beiakte D) im Wege des Selbstleseverfahrens zur Kenntnis genommen.
- 122
Wegen der Ergebnisse der Inaugenscheinnahme sowie des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, wegen des Inhalts der im Selbstleseverfahren zur Kenntnis genommenen Auswertberichte auf dieselben.
- 123
Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2024 den Beweisbeschluss vom 6. Oktober 2023 wieder aufgehoben, soweit mit diesem die Zeugenvernehmung von Frau … (vormals …) beschlossen worden war. Ferner hat der Senat einen zunächst erlassenen Beweisbeschluss vom 9. November 2023, mit dem die Erstattung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob beim Beklagten im Tatzeitraum eine der in § 20 StGB aufgeführten psychischen Erkrankungen/Störungen vorlag, beauftragt worden war, mit Beschluss vom 1. Februar 2024 wieder aufgehoben.
- 124
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Beiakten (A bis U), wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 125
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat dem Beklagten im Ergebnis zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.
- 126
I. Das Disziplinarverfahren leidet hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe es unterlassen, 39 Asservate nach Abschluss von Ermittlungen unverzüglich an die Staatsanwaltschaft oder Gerichte weiterzuleiten bzw. Sachbearbeiter der Ermittlungsgruppe zur Weiterleitung zu veranlassen, an durchgreifenden formellen Mängeln (dazu unter 1.). Unschädlich ist hingegen, dass einige der vorgeworfenen Pflichtverletzungen erstmalig im Ermittlungsbericht angeführt werden (dazu unter 2.). Im Übrigen sind bestehende Mängel der Disziplinarklageschrift im Laufe des Berufungsverfahren beseitigt worden (dazu unter 3.). Das Fehlen einer geordneten Darstellung der Beweismittel stellt keinen durchgreifenden formellen Mangel dar (dazu unter 4.). Schließlich ist das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht durch das Verwaltungsgericht auf die von ihm geprüften Tatvorwürfe beschränkt worden (dazu unter 5.).
- 127
1. Es fehlt an einer wirksamen Einbeziehung des Vorwurfs, der Beklagte habe es unterlassen, 39 Asservate (Auflistung unter V. C. 6.1 bis V. C. 6.39 der Disziplinarklageschrift, dort S. 35 bis 41) nach Abschluss von Ermittlungen unverzüglich an die Staatsanwaltschaft oder Gerichte weiterzuleiten bzw. Sachbearbeiter der Ermittlungsgruppe zur Weiterleitung zu veranlassen, so dass die 39 Asservate in von dem Beklagten zu verantwortenden Ermittlungsverfahren abhandengekommen seien. Dieser Vorwurf ist weder in der Einleitungsverfügung vom 15. April 2013 noch in den Ausdehnungsverfügungen vom 6. September 2013, 29. Oktober 2013, 30. Juni 2014 sowie vom 22. Juli 2015 noch im Ermittlungsbericht vom 4. Juli 2018 aufzufinden. Erst in der Disziplinarklageschrift vom 30. Januar 2019 ist dieser Vorwurf enthalten.
- 128
Insofern mangelt es an einer inhaltlich unmissverständlichen Entscheidung des Dienstvorgesetzten über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auch auf diesen Vorwurf und damit insoweit an einer wirksamen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG).
- 129
Das behördliche Disziplinarverfahren leidet aufgrund der unwirksamen Ausdehnung auf diesen Vorwurf an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 55 BDG (in der Fassung der Änderung durch Art. 62 der Verordnung vom 9. Juli 2020, im Folgenden: BDG), weil sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 16. Juli 2012 - 2 B 16.12 -, juris Rn. 21). Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass sich der Beklagte bei ordnungsgemäßer Ausdehnung auf und Unterrichtung gemäß § 20 Abs. 1 LDG über diesen Vorwurf noch vor der Disziplinarklageerhebung anders bzw. überhaupt verteidigt und so den Umfang der Disziplinarklageerhebung durch den Kläger beeinflusst hätte. Allein aus dem Schweigen zu sonstigen Vorwürfen vor Erhebung der Disziplinarklage kann dies nicht geschlossen werden.
- 130
Eine Frist zur Mängelbeseitigung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG war dem Kläger insoweit nicht zu setzen, weil der Mangel im vorliegenden Verfahren nicht mehr beseitigt werden kann. Eine wirksame Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG war nur bis zur Disziplinarklageerhebung am 31. Januar 2019 möglich. Nach Klageerhebung hätte der Vorwurf nur durch Einleitung eines weiteren behördlichen Disziplinarverfahrens mit anschließender Nachtragsdisziplinarklage (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 53 BDG) in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen werden können, was jedoch im Berufungsverfahren ausscheidet (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 2 BDG).
- 131
Ohne wirksame Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 LDG durfte der Vorwurf dem Beklagten nicht mit der Disziplinarklage als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden, so dass der Vorwurf gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein kann und daher unberücksichtigt bleibt. Eine Teileinstellung des Disziplinarverfahrens oder eine Teilklageabweisung kommt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG nicht in Betracht (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 47).
- 132
2. Unschädlich ist hingegen, dass einige der vorgeworfenen Pflichtverletzungen erstmalig im Ermittlungsbericht angeführt werden, da insofern zwar ein Mangel, aber kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 55 BDG auszumachen ist.
- 133
Entgegen § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 LDG finden sich einige Vorwürfe weder in der Einleitungsverfügung noch in den Ausdehnungsverfügungen. Dies betrifft namentlich die nicht ordnungsgemäß asservierten Drogen im verschlossenen Schrank im Dienstzimmer (siehe Disziplinarklageschrift unter A., S. 15 ff.), die unzulässigen Datenabfragen über INPOL/EWO, die unzulässige Weitergabe von Informationen an Frau … und Herrn …(siehe jeweils Disziplinarklageschrift unter B., S. 22 f.) und die Zusendung von pornografischen Inhalten an den Ermittlungsführer (siehe Disziplinarklageschrift unter C. 2., S. 26).
- 134
Dies hatte zur Folge, dass dem Beklagten zunächst nicht entsprechend § 20 Abs. 1 LDG unverzüglich eröffnet worden ist, dass ihm die vorgenannten Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Hierdurch ist ihm eine frühzeitige Anhörung zu den Vorwürfen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 LDG) verwehrt worden, ohne dass ein Fall vorlag, in dem die unverzügliche Unterrichtung des Beklagten die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet hätte (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LDG).
- 135
Dass sich die vorgenannten Vorwürfe weder in der Einleitungsverfügung noch in den Ausdehnungsverfügungen finden, stellt dementsprechend zwar einen Mangel, aber keinen wesentlichen Mangel im Sinne des § 55 BDG dar, weil sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (zur Notwendigkeit der Fehlererheblichkeit: grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris LS 2 und Rn. 19). Sämtliche der genannten Vorwürfe finden sich nämlich im Ermittlungsbericht vom 4. Juli 2018 (Bl. 666 ff. Beiakte B), zu dem der Beklagte i. S. d. § 30 Satz 1 LDG ordnungsgemäß abschließend angehört worden ist, ohne Stellung zu nehmen. Dies gilt für die nicht ordnungsgemäß asservierten Drogen (S. 30 ff. d. Berichts, Bl. 697 ff. Beiakte B), die unzulässige Abfrage von Daten über INPOL und EWO (S. 34 ff. d. Berichts, Bl. 701 ff. Beiakte B), die Weitergabe von Informationen an Frau C1 und an Herrn C2 (S. 34 ff. d. Berichts, Bl. 701 ff. Beiakte B) sowie die Zusendung von pornografischen Inhalten an den Ermittlungsführer (S. 11 d. Berichts, Bl. 678 Beiakte B).
- 136
Dass diese Vorwürfe erstmals im Ermittlungsbericht aufgeführt worden sind, ist im Hinblick auf die beim Dienstvorgesetzten bzw. der obersten Dienstbehörde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 31 LDG liegende Zuständigkeit für die Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung unproblematisch, da der für diese Entscheidung zuständige Mitarbeiter bei der zu dem Zeitpunkt zuständigen obersten Dienstbehörde, dem Innenministerium, den Ermittlungsbericht gebilligt hat (vgl. S. 58 des Ermittlungsberichts, Bl. 725 Beiakte B).
- 137
Dieser Umstand kann sich aber auch im Hinblick darauf, dass der Beamte zu den den Einleitungs- und den Ausdehnungsverfügungen zugrundeliegenden Vorwürfen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LDG anzuhören ist, nicht auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben. Die gemäß § 30 Satz 1 LDG gebotene abschließende Anhörung des Beklagten ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Ermittlungsführer hat ihn in dem Schreiben vom 19. Juli 2018 (Bl. 728 f. Beiakte B) über die Möglichkeit der abschließenden Stellungnahme belehrt und hierfür die Äußerungsfristen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 LDG gesetzt. Dieses Schreiben sowie den Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen hat der Ermittlungsführer dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt …, übersandt. Der Beklagte hat dies nicht zum Anlass genommen, zu den erstmalig im Ermittlungsbericht aufgegriffenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, sondern – wie auch bei den vorherigen Verfügungen – keine Stellung genommen. Insofern hat er auch keine Angaben oder Beweisangebote gemacht, denen nur zu einem früheren Zeitpunkt mit Erfolg hätte nachgegangen werden können. Dies trägt er auch im Rahmen der Berufung nicht vor.
- 138
In einem solchen Fall lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass sich das Ergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens – die Erhebung der konkreten Disziplinarklage – verändert haben könnte, wenn der Kläger die vorgenannten Vorwürfe fehlerfrei in der Einleitungs- oder in einer Ausdehnungsverfügung aufgeführt und dem Beklagten dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Juni 2023 - 3 LD 2/21 -, juris Rn. 110 f.; im Ergebnis abweichend: VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 58 ff., allerdings fehlte eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Dienstvorgesetzten). Für dieses Ergebnis spricht zudem die gesetzliche Wertung in § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LDG, der in den Fällen eine Ausnahme von der unverzüglichen Unterrichtung des Beamten vorsieht, in denen dies zu einer Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung führen würde. In diesen Fällen kann nach der gesetzgeberischen Wertung die Unterrichtungs- und Anhörungsfunktion der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügungen noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
- 139
3. Der ursprüngliche Mangel der Klageschrift, die nicht sämtliche der vorgeworfenen Pflichtverletzungen hinreichend konkret benannt hat, ist – soweit der Senat das Verfahren nicht mit Beschluss vom 9. August 2023 hinsichtlich bestimmter Tatvorwürfe eingestellt hat – beseitigt.
- 140
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Bei verständiger Lektüre der Klageschrift muss eindeutig aus ihr hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden (stRspr., vgl. zum Vorstehenden etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Werden mehrere in tatsächlicher Hinsicht selbstständige Dienstpflichtverletzungen als Teil des einheitlichen Dienstvergehens angeschuldigt, so gilt das Substantiierungserfordernis für jeden Pflichtenverstoß (vgl. Urban, in: ders./Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 13 m. w. N.). Will der Dienstherr – wie hier in Bezug auf einzelne Vorwürfe – nach einem strafgerichtlichen Freispruch zudem einen „disziplinaren Überhang“ disziplinarrechtlich verfolgen, muss er auch diesen in der Disziplinarklage substantiieren, d. h. er muss im Einzelnen anführen, worin trotz strafgerichtlichen Freispruchs ein disziplinarer Pflichtenverstoß liegen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1985 - 1 DB 16.85 -, juris Rn. 13; OVG Koblenz, Beschluss vom 29. November 2019 - 3 B 11532/19 -, juris Rn. 19; Urban, a. a. O., § 14 Rn. 29).
- 141
Auf die mit Beschluss vom 18. Juli 2023 gemäß §44 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1, § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG erfolgte Aufforderung des Senats, einzelne Tatvorwürfe hinsichtlich Zeit, Ort, Begehungsweise und Folgen zu konkretisieren, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. August 2024 bezüglich einzelner Vorwürfe fristgerecht hinreichende Konkretisierungen vorgenommen. Er hat dadurch die auch noch im Berufungsverfahren zulässige Mängelbeseitigung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1, § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 63; Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 22. Oktober 2019 - 14 LB 1/18 -, juris Rn. 69) bewirkt. Dies betrifft im Einzelnen die nachfolgenden Vorwürfe:
- 142
Den Tatvorwurf, der Beklagte habe dienstlich gewonnene Erkenntnisse auf seinem privaten Handy gespeichert (V. B. der Disziplinarklageschrift) hat der Kläger durch Benennung der jeweils betroffenen Telefonnummern, E-Mailadressen und Wohnanschriften konkretisiert. Hinsichtlich des Tatvorwurfs, durch geschicktes Weglassen von Informationen gegenüber einer Staatsanwältin verschleiert zu haben, dass ein Vorgang bereits seit mehr als einem Jahr unbearbeitet beim Beklagten gelegen habe (V. C. 3. der Disziplinarklageschrift), hat der Kläger durch die Benennung der betroffenen Staatsanwältin und nähere Schilderung des Ablaufs eine hinreichende Konkretisierung nachgeholt. Zum Tatvorwurf, strafrechtliche Ermittlungen um den Tatverdächtigen …unzureichend bearbeitet zu haben (V. C. 4. der Disziplinarklageschrift) hat der Kläger näher dargelegt, weshalb und gegen wen durch Strafanzeigen Ermittlungen hätten eingeleitet werden müssen und auf welchen Unterlagen diese Annahme beruht. Weiterhin hat der Kläger den Vorwurf, Kontakt zu ihm dienstlich bekannt gewordenen Frauen mit dem Wunsch eines sexuellen Kontaktes gesucht zu haben (V. C. 10. der Disziplinarklageschrift), konkretisiert, indem er die betroffenen Frauen namentlich benannt und nähere Darlegungen zur jeweiligen Kontaktaufnahme sowie Einzelheiten zur Speicherung und Verwendung deren Daten durch den Beklagten (mit Ausnahme der Zeugin …, siehe Einstellungsbeschluss vom 9. August 2023) vorgenommen hat.
- 143
Im Übrigen hat der Senat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 9. August 2023 mangels Umsetzung des Mängelbeseitigungsbeschlusses vom 18. Juli 2023 aufgrund (weiterhin) fehlender Bestimmtheit bestimmter Tatvorwürfe eingestellt bzw. der Kläger mit Blick auf einzelne Ausführungen aus der Klageschrift klargestellt, dass insofern keine eigenen Tatvorwürfe vorliegen. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 9. August 2023 verwiesen.
- 144
Darüber hinaus hat der Kläger auf die mit Beschluss vom 25. Juli 2023 erfolgte weitere Aufforderung zur Nachbesserung mit einem zweiten Schriftsatz vom 4. August 2023 durch die Benennung des zuvor jeweils fehlenden disziplinaren Überhangs bezüglich des Umgangs mit vom Beklagten im März oder April 2014 gefundenen Drogen (V. A. der Disziplinarklageschrift) sowie bezüglich des Umgangs mit sichergestellten Handschuhen (V. C. 7. der Disziplinarklageschrift) weitere Mängel der Klageschrift fristgerecht behoben.
- 145
4. Die fehlende geordnete Darstellung der Beweismittel und -ergebnisse in der Klageschrift stellt keinen durchgreifenden wesentlichen formellen Mangel dar.
- 146
In der Klageschrift ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht nur eine Aufzählung der Beweismittel, sondern vor allem die Kennzeichnung der zugrunde gelegten Beweismittel und -ergebnisse in der Sachverhaltsdarstellung erforderlich (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 -, juris Rn. 76). Zur geordneten Angabe der Beweismittel gehört nicht nur die Aufzählung der entstandenen oder verwendeten Verfahrensakten am Ende der Klageschrift, sondern vor allem die Kennzeichnung der zugrunde gelegten Beweismittel und -ergebnisse in der Sachverhaltsdarstellung, sinnvollerweise durch sogfältige Randvermerke der Fundstellen (vgl. Köhler, in: ders./Baunack, BDG, 7. Auflage, § 52 Rn. 11).
- 147
Hieran fehlt es. In der Klageschrift sind zunächst unter „II. Beweismittel“ als Beweismittel allgemein die Disziplinarakte (Band I und II), ein Sonderband sowie die Strafakten (Band I bis IV) benannt. In den Randvermerken finden sich sodann weit überwiegend (ausschließlich) Verweise auf bestimmte Seiten ebendieser Akten ohne Nennung konkreter Beweismittel. Nur vereinzelt werden Beweismittel in Randvermerken angebracht (Urteil LG Itzehoe, Durchsuchungsbericht, Umfangreiche Niederschriften über sichergestellte Beweismittel, Urteil AG Elmshorn). Zusätzlich werden im Fließtext zum Teil Vermerke von Polizeibeamten angeführt, auf denen der Tatvorwurf basiert. Unmittelbare Beweismittel wie Zeugen werden nicht eigens als Beweismittel aufgeführt. Auch Beweisergebnisse werden nicht dargestellt.
- 148
Insofern ist jedoch kein durchgreifender wesentlicher Verfahrensmangel auszumachen, da sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Im Disziplinarverfahren gilt gemäß § 4 LDG i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO – mit gewissen Einschränkungen vgl. etwa § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 58 Abs. 2, § 65 Abs. 3 und 4 BDG – der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 -, juris Rn. 17) und § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 58 Abs. 1 BDG ordnet insofern an, dass das Gericht die erforderlichen Beweise erhebt. Die für das Disziplinarverfahren erforderlichen Beweismittel ergaben sich jedenfalls aus dem Fließtext sowie den Verweisen auf die Beiakten, so dass sich die ungeordnete Darstellung sowie die oftmals fehlende Nennung des sachnäheren Beweismittels unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes bzw. von § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 58 Abs. 1 BDG nicht auswirkt.
- 149
Selbst wenn man insofern dennoch einen wesentlichen Mangel der Klageschrift ausmacht, weil der Beklagte aufgrund der fehlenden geordneten Darstellung und Benennung der Beweismittel im Einzelnen in seiner Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, fehlt es jedenfalls an einer Rüge des Beklagten hinsichtlich der Kennzeichnung der zugrunde gelegten Beweismittel und -ergebnisse. Der Beklagte hat nicht innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage einen entsprechenden Mangel geltend gemacht, obwohl er mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dementsprechend hätte selbst bei einer – verspäteten – Mängelrüge (erst in der Berufungsinstanz) die Berücksichtigung dieses Mangels bei einer dann nachfolgenden Aufforderung des Senats an den Kläger zur Beseitigung (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG) die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert, sodass gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 2, § 55 Abs. 2 BDG ein entsprechender Mangel im Berufungsverfahren unberücksichtigt bleibt.
- 150
5. Das Verwaltungsgericht hat das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht mit der Folge aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 56 Abs. 1 Satz 2 BDG auf die von ihm geprüften Tatvorwürfe beschränkt (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 9. März 2017 - 14 LB 1/15 -, juris Rn. 47). Zwar ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es einer Sachaufklärung bzw. einer Ergänzung der Klageschrift hinsichtlich verschiedener Tatvorwürfe nicht mehr bedurft habe, weil bereits die Vorwürfe unter B. der Disziplinarklage zu der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten führten. Darin ist jedoch keine Beschränkung zu sehen. Das Verwaltungsgericht hat weder § 56 BDG zitiert noch ausdrücklich eine Beschränkung ausgesprochen. Auch hat es nicht zuvor auf eine etwaige Absicht einer Beschränkung hingewiesen, wozu es im Hinblick auf die erforderliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 4 LDG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO, verpflichtet gewesen wäre, wenn es denn hätte beschränken wollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris Rn. 17). Vielmehr ist das Verwaltungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 30 f.) davon ausgegangen, dass es keiner Beschränkung bedarf, um von einer weiteren Sachaufklärung abzusehen.
- 151
II. Bei der Würdigung des Sachverhalts, d. h. der zum Prozessstoff gehörenden Beweismittel, Erklärungen und Indizien entscheidet der Senat gemäß § 4 LDG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2021 - 14 LB 3/20 -, juris Rn. 69). In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund der teilgeständigen Einlassung des Beklagten, der durchgeführten Beweisaufnahme und der sich aus den Akten ergebenden Beweislage für den Senat Folgendes fest:
- 152
1. Der Beklagte hatte unzulässigerweise dienstlich gewonnene personenbezogene Daten wie Telefonnummern, E-Mailadressen und Wohnanschriften von 24 weiblichen Personen auf seinem privaten Handy gespeichert, drei der gespeicherten weiblichen Personen mittels der Datenbanken INPOL und EWO ohne polizeilichen Anlass abgefragt und in einem Fall personenbezogene Daten aus einem Ermittlungsverfahren in einem privaten Gespräch weitergegeben.
- 153
Dies folgt aus den vom Senat zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen aus dem gegen den Beklagten ergangenen rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Schleswig-Holsteinischen Innenministeriums vom 15. Juli 2016, Az. IV412-34.28.02-2/2015, mit dem aufgrund der genannten Verstöße ein Bußgeld in Höhe von 650 Euro festgesetzt wurde.
- 154
Nach § 41 Abs. 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 BDG sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Gesetzlich geordnete Verfahren in diesem Sinne sind alle in einer Verfahrensordnung geregelten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, die mit einer Sachentscheidung abschließen (vgl. Urban, in: ders./Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 10 und Wittkowski, in: Urban/ders., a. a. O., § 22 Rn. 9), mithin auch das hier maßgebliche Bußgeldverfahren. Das aus § 41 Abs. 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 BDG folgende gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren, der darin besteht, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung einer Entscheidung, hier des Bußgeldbescheids, entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (vgl. zum Strafbefehl: BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 23 und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 10; zum Beschluss nach § 359 Nr. 5 StPO: BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 2 B 22.12 -, juris Rn. 14).
- 155
Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen aus dem Bußgeldbescheid enthält die schriftliche Berufungsbegründung nicht. Lediglich die Bewertung ebendieser durch das Verwaltungsgericht wird beanstandet. Durch die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind die Tatsachenfeststellungen ebenso wenig substantiiert in Zweifel gezogen worden. Demgemäß übt der Senat das Ermessen dahingehend aus, die Feststellungen aus dem Bußgeldbescheid der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen.
- 156
Das Fehlen substantiierter Einwände betrifft zunächst die Speicherung der Daten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eingeräumt, die Daten auf sein privates Handy übertragen zu haben und angegeben, dass die weitere Nutzung seines privaten Handys zu Dienstzwecken mit dem Zeugen … abgesprochen gewesen sei, nicht aber die Übertragung der Daten.
- 157
Dass es sich bei den Daten laut Angaben des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung um Szenekontakte bzw. Vertrauenspersonen handeln soll, bewertet der Senat als reine Schutzbehauptung. Weder aus den Akten noch aus den Zeugenvernehmungen ergaben sich hierfür belastbare Anhaltspunkte. Vielmehr ist augenfällig, dass nur Kontaktdaten von weiblichen Personen in Rede stehen, zu denen der Beklagte außerdem unter Nutzung ebendieser Daten privaten Kontakt suchte. Hierzu hat der Senat nicht nur die Zeuginnen vernommen (dazu sogleich unter 2.), sondern auch die Vorgesetzten einschließlich der seinerzeit zuständigen Staatsanwälte, die Zeugen … und …. Diese erklärten übereinstimmend, dass Vertrauenspersonen grundsätzlich getrennt von Ermittlungsakten beim Landeskriminalamt zu führen seien und die Entscheidung, ob jemand eine Vertraulichkeitszusage erhalte, der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft treffe, nicht aber ein Sachbearbeiter bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft.
- 158
Überdies fehlt es an substantiierten Einwänden hinsichtlich der Feststellungen zu den EWO-Abfragen.
- 159
Zu Frau … gab der Beklagte an, dass er sie wegen eines Verfahrens nicht habe erreichen können. Es sei darum gegangen, dass er über ihren Neffen den Namen einer anderen verdächtigen Person, einen Kiffer aus Elmshorn, habe erfahren wollen. Dieser sei einmal Mittäter des Neffen von Frau … in einem anderen, schon abgeschlossenen Verfahren gewesen. Dies hält der Senat für nicht glaubhaft. So blieb bereits unklar, welcher Tatverdacht in Rede gestanden haben könnte und weshalb ausgerechnet Frau … – und nicht etwa der Neffe von Frau… selbst – wegen des Namens kontaktiert werden sollte. Außerdem hatte der Beklagte bei seiner schriftlichen Äußerung im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 8. Juni 2016 (Bl. 67 Beiakte C) den Neffen von Frau … oder einen „Kiffer“ nicht erwähnt, sondern gemutmaßt, dass es um eine „Schrauberwerkstatt“ gegangen sei.
- 160
Den Vortrag des Beklagten, bei der Abfrage bezüglich der Zeugin …sei es darum gegangen, ob dieser eine Vertraulichkeitszusage zu erteilen ist, bewertet der Senat gleichfalls als unglaubhafte Schutzbehauptung. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin … tatsächlich anonyme Hinweisgeberin werden wollte, liegen nicht vor. Entsprechendes lässt sich der im Zuge des Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgten schriftlichen Äußerung des Beklagten vom 8. Juni 2016 (Bl. 65 Beiakte C) nicht entnehmen. Die Zeugin selbst konnte sich bei ihrer Vernehmung durch den Senat zudem auch auf mehrmalige Nachfrage nicht daran erinnern, dass eine Vertraulichkeitszusage zwischen ihr und dem Beklagten thematisiert worden wäre; selbst der Begriff sagte ihr nichts.
- 161
Soweit der Beklagte schließlich hinsichtlich der Abfrage bezüglich Frau … in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe aufgrund ihrer Personalratserfahrung geguckt, ob sie „da“ noch wohne, als er Stress mit dem Zeugen … gehabt habe, rechtfertigt dieser private Belang von vorneherein keine EWO-Abfrage und ist daher nicht geeignet, das Vorliegen einer unzulässigen Abfrage substantiiert in Zweifel zu ziehen. Zugleich ist auch dieser Vortrag als Schutzbehauptung einzuordnen, da er sich nicht mit seiner schriftlichen und damit tatnäheren Äußerung im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 8. Juni 2016 (Bl. 69 Beiakte C) in Einklang bringen lässt. Dort hatte der Beklagte noch angegeben, dass er den konkreten Grund der EWO-Abfrage nicht nennen könne, zumal ihm die Daten schon vorher bekannt gewesen seien.
- 162
Hinsichtlich der unzulässigen Weitergabe von Informationen über eine Reinigungskraft an die Zeugin … (vormals …) hat der Beklagte die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen ebenso wenig substantiiert in Zweifel gezogen. Seine Ausführungen zu dem Hintergrund der Informationsweitergabe stellen jedenfalls nicht in Abrede, dass er weder mit dem Fall betraut noch einen Auftrag zur „Sicherheitsüberprüfung“ der Beschäftigten gehabt hat.
- 163
2. Der Beklagte hat in dienstlichem Zusammenhang zustande gekommenen Kontakt zu Frauen dazu ausgenutzt, um zu diesen sexualisierten Kontakt herzustellen.
- 164
a) Der Beklagte hat im Kontakt mit der Mutter einer Geschädigten eines Sexualdelikts, der Zeugin … (V. C. 1. der Disziplinarklageschrift), nach einer Abfuhr durch Frau …infolge eines zum Teil sexualisierten SMS-Verkehrs gegenüber dieser per SMS geäußert, dass sie bezüglich der Sache mit …– gemeint sind die Ermittlungen zur Straftat, die zu Lasten der Tochter von der Zeugin …erfolgt war – bei ihm nicht mehr nachfragen solle (Nachrichten-SMS #12, Bl. 41 Beiakte C). Die Zeugin hatte während des SMS-Verkehrs mit dem Beklagten insgesamt den Eindruck, dass es dem Beklagten um Sex ging und er es ausgenutzt hat, dass ihr die Sorge um ihre Tochter nah gegangen ist und empfindet das Vorgehen des Beklagten als Autoritätsausnutzung.
- 165
Der Inhalt der Kommunikation wird durch den Auswertbericht Mobiltelefon ….vom 21. März 2013 belegt. Dass es laut dem Beklagten in der Kommunikation zwischen der Zeugin und ihm um ein Rollenspiel für ein Buchprojekt der Zeugin gegangen sein soll, lässt sich mit dem Inhalt der SMS-Nachrichten und den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin nicht in Einklang bringen. Hiergegen spricht bereits, dass das Buchprojekt und dessen geplanter Inhalt selbst in den SMS thematisiert wurde.
- 166
Dass die Zeugin sich ausgenutzt gefühlt hat und das Vorgehen des Beklagten als Autoritätsausnutzung empfunden hat, hält der Senat für glaubhaft. Dies deckt sich mit ihren Angaben in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 14. März 2013. Dass sie sich auf den sexualisierten Chat zum Teil eingelassen und damit ein ambivalentes Verhalten gezeigt hat – die Motive hierfür konnte die Zeugin nicht mehr klar bzw. widerspruchsfrei erinnern – steht dieser Annahme, gerade in einer mental herausforderungsvollen Situation, zur Überzeugung des Senats nicht entgegen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben spricht neben dem Detailreichtum ihrer Bekundungen und der Schilderung von damaligen Emotionen und Gedanken auch, dass sie den Beklagten nicht ausschließlich belastet hat. So hat sie etwa angegeben, dass sie nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Informationsfluss zu dem Vorfall ihrer Tochter davon abhänge, ob sie bei dem Chat mitmache.
- 167
b) Der Beklagte hat die durch seinen Beruf begründete Kontaktaufnahme durch die Zeugin …, die von ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist Hilfe erwartete, primär dazu genutzt, um sie über die gelebte Sexualität mit ihrem Ex-Ehemann zu befragen und ihr wiederholt sexuelle Avancen zu machen. So fragte er sie, ob der Sex mit ihrem Ehemann noch Spaß gebracht habe und wie sie sich beim Sex gefühlt habe. In der Folge bot er ihr eine Massage an, thematisierte ihren Po sowie ihre (vermeintlich) kleinen Brüste und teilte ihr mit, dass sie beim Sex oben sein müsste, wenn sie zusammen wären. Diese Art der Kommunikation führte dazu, dass die Zeugin …nach einer Weile im WhatsApp-Chat mit der Aussage: „Ich Du Wolters mir helfen.“ (Bl. 116 d. Beiakte D, Index 18980; gemeint ist: Ich dachte, Du wolltest mir helfen.) reagierte. Die Aussage der Zeugin … war unergiebig, weil sie die damaligen Geschehnisse verdrängt hat. Diesbezüglich berief sie sich in ihrer Vernehmung wiederholt darauf, sich nicht mehr erinnern zu können; durch ihre Therapie habe sie die schlimmen Sachen aus der Vergangenheit vergessen. Überführt ist der Beklagte aber durch den vom Landeskriminalamt zwischen ihm und der Zeugin … ausgewerteten Chatverlauf (Bl. 80 ff. d. Beiakte D) und die glaubhafte Aussage der Zeugin …, die die Zeugin …am 5. Januar 2015 dazu polizeilich vernommen hat. Insoweit stehen die Feststellungen im Einklang mit den im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierten Angaben der Zeugin sowie den hierzu passenden Bekundungen der als Zeugin vernommenen Vernehmungsbeamtin …. Die Zeugin …gab an, dass sie sich daran erinnern kann, dass die sexuellen Anspielungen des Beklagten die Zeugin sehr getroffen hätten und sie sich das anders vorgestellt und Hilfe erhofft habe. Die Angaben der Zeugin …sind glaubhaft. Ihre widerspruchsfreien Bekundungen decken sich mit den Angaben aus dem Vernehmungsprotokoll und dem Chatinhalt. Zugleich nahm sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung immer wieder Zeit, sich zu erinnern, gab auch an, wenn sie Dinge nicht mehr erinnern konnte und zeigte keine Belastungstendenzen. Sie konnte zudem plausibel begründen, dass sie sich an den Vorfall rund um die Zeugin … noch erinnern kann, indem sie angab, dass das Verfahren noch relativ präsent bei ihr sei, da es sie betroffen gemacht habe, dass ein Polizeibeamter das Vertrauen derart ausgenutzt habe.
- 168
c) Der Beklagte hat mit der Zeugin … nach ihren glaubhaften Angaben, nachdem sie bei ihm im Rahmen einer Anzeigenerstattung ihre private Anschrift und Telefonnummer angegeben hatte, privaten Kontakt gesucht und um ein privates Treffen gebeten, was diese abgelehnt hatte. In weiteren Textnachrichten fragte der Beklagte nach einer privaten Massage. Die Zeugin verwies auf einen Termin in der Massagepraxis, in der sie arbeitete. Die Textnachrichten wurden sexuell anzüglich. Dies steht nach der glaubhaften Aussage der Zeugin zur Überzeugung des Senats fest. Die Zeugin konnte sich zwar vor dem Senat nicht mehr an sexuell anzügliche Textnachrichten erinnern, meinte aber, dass die Aufzeichnungen der Zeugin …zutreffend sein dürften. Außerdem hatte sie noch lebhafte Erinnerungen an die Äußerungen des Beklagten bei der Anzeigenerstattung, bei der sie sich von ihm mit ihrem Anliegen nicht ernst genommen fühlte. Diese mochte sie aber erst auf Nachfrage und nur widerstrebend auf die Frage äußern, ob sie das Verhalten des Beklagten als professionell empfand: Der Beklagte hatte die Zeugin … beim Aufeinandertreffen auf der Polizeidienststelle ohne Sachbezug auf die Größe ihre Brüste angesprochen und ihre Tochter, als diese zu einem späteren Zeitpunkt selbst zur Polizei gegangen ist, ebenfalls auf die Größe der Brüste ihrer Mutter, der Zeugin …, angesprochen („Wer ist deine Mutter? Die mit den großen Titten?“). Die Kommentierung der Brüste der Zeugin …durch den Beklagten ist indes nur als Randgeschehen festzustellen, da dies nicht als eigener Vorwurf Gegenstand der Disziplinarklage ist. Eine Belastungstendenz war bei der Aussage nicht zu erkennen. Im Gegenteil schilderte die Zeugin, dass sie sich in zeitlichem Zusammenhang mit den genannten Vorfällen weder über den Beklagten beschwert noch bei der telefonischen Befragung durch die Zeugin …zum Kontakt mit dem Beklagten hierüber berichtet hatte, weil sie dies für zwecklos hielt, da sein Wort gegen ihres gestanden hätte. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht zudem, dass sie detaillierte und lebhafte Angaben dazu machen konnte, wie sie den Kommentar des Beklagten über ihre Brüste eingeordnet und bewertet hat, sowie, dass ihr als Erinnerung noch präsent war, damals mit ihrem Lebensgefährten über den Vorfall geredet zu haben. Dass die Zeugin … trotz entsprechenden Verhaltens des Beklagten ihre Freundin, die Zeugin …, als weitere Zeugin im Zusammenhang mit der Drogenproblematik ihrer Tochter benannt – und damit dem Beklagten „ausgeliefert“ – hat, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegen. Insofern gab die Zeugin … nachvollziehbar an, dass ihre Tochter für sie ihr ein und alles sei und sie deshalb ihre Freundin als Zeugin angegeben habe, weil diese die ganze Geschichte gekannt habe. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht außerdem, dass die Zeugin auch den Beklagten entlastende Aspekte benannte. So hat sie etwa angegeben, dass sie sich nicht bedrängt gefühlt und damals keine Sorge gehabt habe, dass sich ihre Ablehnung seiner Wünsche auf das Verfahren auswirke sowie, dass sie seinen Wunsch nach einer Massage nicht sexuell interpretiert habe.
- 169
d) Im Kontakt mit der Zeugin … hat der Beklagte, der die Telefonnummer der Zeugin .. von der Zeugin … dienstlich erlangt hatte, diese telefonisch gefragt, ob sie einen Freund habe oder verheiratet sei und sie wiederholt – trotz wiederholter Ablehnung durch die Zeugin – nach einem persönlichen Treffen, um sie näher kennenzulernen, gefragt. Die Zeugin habe den Beklagten nicht treffen wollen, da sie das etwas merkwürdig gefunden habe. Dies belegt die glaubhafte Aussage der Zeugin …. Ihre Aussage weist eine angesichts des Zeitablaufs realistische, geringere Detaildichte auf. Weiterhin wurde ihre Erinnerung zum Teil durch Vorhalte aus dem Protokoll über die telefonische Befragung ihrer Person durch die Zeugin … vom 13. Januar 2015 erkennbar aktiviert und ihre Aussage in der Folge präzisiert. Die Aussage lässt außerdem keine Belastungstendenz erkennen. Ein Motiv, den Beklagten zu belasten, ist auch nicht ersichtlich.
- 170
Die Angabe des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 21. August 2023, dass es keine Frage nach einem privaten Treffen von ihm gegen habe, ist vor dem Hintergrund der glaubhaften Zeugenaussage als Schutzbehauptung zu bewerten.
- 171
e) Die Zeugin … hat der Beklagte über Whatsapp privat angeschrieben, nachdem sie bei der Aufgabe einer Anzeige beim Beklagten ihre Handynummer angegeben hatte, ohne dass dies zu privaten Zwecken geschehen wäre. Es gab Kontakte über Textnachrichten mit eher privatem Inhalt, einen Anruf und ein persönliches Treffen, wobei das Treffen selbst im dienstlichen Bereich blieb. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin …, die nachvollziehbar und frei von Belastungstendenzen und Eigeninteresse blieb.
- 172
f) Der Beklagte hat der Zeugin … (vormals …) öfter private Whatsapp-Nachrichten geschrieben, nach dem er sich ihre Nummer von ihrer auf der Polizeidienststelle befindlichen Visitenkarte besorgt hatte. Dabei waren sexuelle Absichten erkennbar und die Zeugin hat den Beklagten als aufdringlich empfunden. Auch hat es Textnachrichten gegeben, deren Inhalt die Zeugin … als beleidigend empfand. Dies belegt die glaubhafte Zeugenaussage der Zeugin …. Dass es für die klare Beantwortung einzelner Fragen zum Teil mehrmaliger Nachfragen bzw. Vorhalte bedurfte und sie sich z. B. nur noch allgemein an Textnachrichten mit beleidigendem Inhalt erinnern konnte, nicht jedoch an den genauen Inhalt, ist angesichts des langen Zeitablaufs nachvollziehbar und spricht nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die Zeugin war erkennbar bemüht, sich genau an die Vorgänge und ihre damalige Einschätzung zu diesen Vorgängen zu erinnern. Schließlich ist kein Anlass ersichtlich, der die Zeugin bewegt habe könnte, wahrheitswidrig gegen den Beklagten auszusagen.
- 173
Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung hierzu vorgetragen hat, dass es beim WhatsApp-Austausch nur um allgemeine Themen wie Motorradfahren, Irland etc. gegangen sei, hat der Senat dem angesichts der glaubhaften Aussage der Zeugin Kuhn keinen Glauben geschenkt.
- 174
g) Die Zeugin … wurde im Jahr 2010 durch den Beklagten und einen weiteren Polizeibeamten auf der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn vernommen. In diesem Zusammenhang hat sie ihre Handynummer angegeben. In der Folge bekam sie eine SMS vom Beklagten auf ihr privates Handy, in der er fragte, ob er vorbeikommen könne, weil er auf ihrer Ecke zu tun habe, was sie abgelehnt hat. Es ging in den Nachrichten recht schnell auch um sexuelle Dinge. Der Beklagte berichtete darin von sexuellen Praktiken, die er bevorzuge und fragte, ob die Zeugin daran auch Interesse habe. Dann hat der Beklagte von Verkehrsunfällen im sexuellen Sinne erzählt. Auch Rasuren bei Frauen waren ein Thema. Dem Beklagten ging es nach der Einschätzung der Zeugin um Sex.
- 175
Die Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin …. Die Angaben decken sich im Kern mit den Angaben aus dem zugehörigen Protokoll zu dem Telefongespräch, welches die Zeugin … am 16. Januar 2015 über die Vorfälle mit der Zeugin … geführt hat. Zugleich konnte die Zeugin …sogenanntes Randgeschehen erinnern und ihre Schilderungen dazu, insbesondere zu den Umständen ihrer Vernehmung zur Vorladung bei der Polizeiaußenstelle Elmshorn und zu der späteren Einstellung des Verfahrens durch Unterlagen (Vorladung vom 13. Mai 2011 als Beschuldigte, Einstellungsbescheid vom 30. Juni 2011) belegen.
- 176
3. Der Beklagte hat Schriftstücke in Gestalt einer Ermittlungsakte, die sich in dienstlicher Verwahrung befunden hat und ihm als Amtsträger zugänglich gemacht worden ist, der dienstlichen Verfügung entzogen.
- 177
Der erkennende Senat ist insoweit an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Itzehoe vom 7. Juni 2017, Az. 7 Ns 60/16 (309 Js 6388/14), mit dem der Beklagte wegen Verwahrungsbruchs im Amt gemäß § 133 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 30 € verurteilt worden ist, gebunden, auf die an dieser Stelle wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (siehe auch die Darstellung oben im Tatbestand zu den im Berufungsverfahren angesichts der Disziplinarklageschrift sowie der Konkretisierungen noch in Rede stehenden Tatvorwürfen zu 1.).
- 178
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 -, juris Rn. 13, vom 25. Februar 2016 - 2 B 1.15 -, juris Rn. 7, vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 -, juris Rn. 10 f. und vom 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 10).
- 179
Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen „offenkundig unrichtig“ sind. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig bzw. in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 -, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 -, juris Rn. 13, vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 -, juris Rn. 13 und vom 30. April 2019 - 2 B 52/18 -, juris Rn. 11; Senatsurteile vom 9. März 2017 - 14 LB 1/15 -, juris Rn. 250 ff. zu einer Urteilsabsprache und vom 6. März 2023 - 14 LB 1/22 -, juris Rn. 76).
- 180
Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren – wie hier – die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, juris Rn. 6, vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74.11 -, juris Rn. 13, vom 18. Juni 2014 - 2 B 55.13 -, juris Rn. 22, vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 -, juris Rn. 15 und vom 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 12; Senatsurteil vom 6. März 2023 - 14 LB 1/22 -, juris Rn. 78).
- 181
Die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG liegen nicht vor.
- 182
Der Beklagte greift mit seiner Berufungsbegründung insbesondere die Feststellungen des Strafgerichts, dass er sechs bei ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung aufgefundene Schriftstücke aus der Ermittlungsakte „…“ entfernt und in seiner Privatwohnung in einem Pappkarton deponiert habe (Urteilsabdruck LG, S. 7) sowie, dass im Datensystem der Polizeidienstelle „@rtus" auf „dienststelleninterne Ablage“ gesetzte elektronische Dokumente nur noch für mit einem besonderen Freigabecode versehene Mitarbeiter rekonstruierbar seien (Urteilsabdruck LG, S. 6), an.
- 183
Hierdurch werden jedoch nicht zugleich die – für den Tatvorwurf eines Verwahrungsbruchs im Amt (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) und die daran anknüpfende Pflichtverletzung ausreichenden – Feststellungen des Landgerichts, dass er ein Originalschreiben des Landeskriminalamts aus der Ermittlungsakte entfernt und die restlichen Aktenbestandteile des Vorgangs „…“ (abgesehen von den sechs Schriftstücken) einschließlich des Aktendeckels aus dem dienstlichen Bereich der Polizei Außenstelle Elmshorn bewusst und gewollt entfernt hat (Urteilsabdruck LG, S. 7), infrage gestellt. Hinsichtlich dieser den Tatvorwurf bereits rechtfertigenden Feststellungen fehlt es insgesamt an substantiiertem Beklagtenvortrag, der geeignet ist, eine offenkundige Unrichtigkeit zu belegen.
- 184
Mit Blick auf die Ermittlungsakte als solche hat er lediglich vorgetragen, dass er – entgegen den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsabdruck LG, S. 12 ff.) – den Ermittlungsvorgang „urschriftlich gegen Rückgabe“ an die Staatsanwaltschaft geschickt und die Sache nicht zurückerhalten haben will. Das bloße Schildern eines abweichenden Geschehensablaufs genügt aber nicht, um eine offenkundige Unrichtigkeit strafgerichtlicher Feststellungen darzutun. Er hat weder angeführt, dass die Feststellung, er habe (die restlichen) Aktenbestandteile einschließlich des Aktendeckels des Vorgangs „…“ aus der Polizeidienststelle entfernt, unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wäre noch Beweismittel eingeführt, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen. Soweit er sich auf Beweismittel beruft, namentlich auf die bei ihm zuhause aufgefunden Unterlagen, betrifft sein Vortrag zum einen nur die bei ihm aufgefundene Schriftstücke, nicht aber die sonstigen Teile der Ermittlungsakte, zum anderen waren diese Unterlagen dem Strafgericht bekannt und wurden bei der Urteilsfindung (zu seinen Lasten) berücksichtigt.
- 185
Wie das zum Vorgang „…“ zugehörige originale Dokument des Landeskriminalamts in einen Pappkarton bei ihm zuhause gelangt ist, kann der Beklagte nach den Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung selbst nicht sagen. Mangels jeglicher Substantiierung eines abweichenden Geschehensablaufs kann dies von vornherein keine offensichtliche Unrichtigkeit der hierauf bezogenen Feststellungen des Strafgerichts begründen.
- 186
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmalig auch die Originalität des LKA-Schreibens in Zweifel gezogen und dieses nunmehr als Durchschrift dargestellt hat, ändert dies nichts an der rechtlichen Irrelevanz seiner Ausführungen im Hinblick auf die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen. Es handelt sich im Vergleich zu seinen vorherigen Angaben, wonach es sich um das einzige originale Dokument handeln soll, um unglaubhaftes gesteigertes Vorbringen. Dass auf das Dokument, wie im Rahmen der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung festgestellt, im oberen Drittel ein gelber Zettel geheftet ist, der als Überschrift „Kurzmitteilung von Kriminalpolizeistelle Pinneberg“ und als Empfänger die Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn ausweist und einen Eingangsstempel der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn vom 12. Juli 2010 trägt, lässt nicht offenkundig erkennen, dass es sich nicht um ein Original aus der Ermittlungsakte handelt.
- 187
Im Übrigen ergibt sich auch hinsichtlich der vom Beklagten im Einzelnen angegriffenen strafgerichtlichen Feststellungen zu der Funktionsweise des „@rtus-Systems“ und zu den sechs bei ihm aufgefunden Schriftstücken keine offenkundige Unrichtigkeit.
- 188
Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Beklagten angegriffenen Feststellung, dass ein im „@rtus-System“ auf Ablage gesetzter Vorgang für andere Mitarbeiter der Dienststelle nicht mehr abrufbar ist und lediglich mit einem besonderen Freigabecode versehene Mitarbeiter die Dateien des Vorgangs rekonstruieren können (Urteilsabdruck LG, S. 6). Diese Feststellung beruht gemäß den Entscheidungsgründen des Landgerichts Itzehoe auf den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen …und …(Urteilsabdruck LG, S. 11 f.). Der Beklagte vermag diese Feststellung mit seinem Vorbringen im Berufungsverfahren nicht in der geforderten Weise infrage zu stellen.
- 189
Der Vortrag, dass ein Vorgang, der im „@rtus-System“ auf „dienststelleninterne Ablage“ gesetzt sei, jederzeit von jedem Mitarbeiter aufgerufen werden könne, ist die bloße Behauptung des Gegenteils der Feststellung des Strafgerichts und insofern nicht hinreichend substantiiert, um eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellung aufzeigen. Auch der weitere Vortrag des Beklagten ist hierzu nicht geeignet. Als Beleg dafür, dass die Feststellungen des Strafgerichts unrichtig seien, führt er an, dass er nach dem Gespräch mit EKHK … Mitte April 2013 die Strafanzeige sowie ein Dokument zu dem Beschuldigten … aus dem „@rtus-System“ ausgedruckt habe. Nach seinem weiteren Vortrag hätte er, der keine besondere Berechtigung gehabt habe, die Strafanzeige nicht nachträglich ausdrucken können, wenn es so wäre, dass ein auf „Ablage“ gesetzter Vorgang nur noch für Mitarbeiter mit einem besonderen Freigabecode aufgerufen werden könne. Dies vermag die Feststellungen des Strafgerichts nicht in der geforderten Weise infrage zu stellen, da es ausschließlich auf der nicht belegten Behauptung des Beklagten beruht, nach dem Gespräch mit EKHK … ein entsprechendes Dokument aus dem „@rtus-System“ ausgedruckt zu haben. Weder hat der Beklagte diesbezüglich Beweismittel, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, eingeführt noch die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dargetan.
- 190
Das Strafgericht hat auch keine offenkundig widersprüchlichen Feststellungen getroffen, indem es etwa – wie das Beklagtenvorbringen nahelegt – davon ausgegangen wäre, dass der Beklagte nach dem im April 2013 geführten Gespräch mit EKHK …aus dem „@rtus-System“ Ausdrucke von dem Vorgang erstellt und mit nach Hause genommen habe und ebendiese Ausdrucke bei ihm gefunden worden seien. Das Strafgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass es sich bei den aufgefundenen Dokumenten um solche handelt, die der Beklagte zuvor aus der Ermittlungsakte entfernt und in seiner Privatwohnung in einem Pappkarton deponiert hatte (Urteilsabdruck LG, S. 7). Zudem hat das Strafgericht die Einlassung des Beklagten so verstanden, dass dieser nach dem Gespräch Kopien aus der Papierakte angefertigt haben will und dieser Einlassung zusätzlich keinen Glauben geschenkt. So hat es angeführt, dass nicht erklärlich sei, warum sich der Beklagte vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung mit dem EKHK …. gerade aus dem Vorgang … habe Kopien machen wollen, um sie mit nach Hause zu nehmen und dort in Ruhe eine dienstliche Stellungnahme auszuarbeiten, da die Akte – gemeint ist offensichtlich die Papierpakte – nach seiner Vorstellung seit Mitte April 2012 bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe gewesen sei (Urteilsabdruck LG, S. 14 f.).
- 191
Auch hinsichtlich der vom Beklagten angegriffenen Feststellung, dass der Beklagte neben dem Originalschreiben des Landeskriminalamts mindestens sechs weitere Schriftstücke aus der Ermittlungsakte betreffend den Vorgang … entfernt und sie in seiner Privatwohnung deponiert hat (Urteilsabdruck LG, S. 7), ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag keine offensichtliche Unrichtigkeit.
- 192
Soweit der Beklagte diesbezüglich rügt, das Landgericht habe nur Fotografien der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Schriftstücke in Augenschein genommen sowie, dass man anhand der originalen Schriftstücke erkannt hätte, dass es sich um Kopien handele, mag darin die Behauptung eines Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) liegen. Es fehlt jedoch an einer substantiierten Darlegung eines solchen Verstoßes. Die Strafprozessordnung verbietet es nicht, die Ablichtung einer Urkunde zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu machen. Ob der Tatrichter sich mit ihr begnügen darf, hängt davon ab, ob er damit seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ausreichend erfüllt. Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Unmittelbarkeitsgrundsatz die Benutzung von Beweissurrogaten verbiete, gibt es nicht. Bei der Verwertung eines solchen Augenscheins muss der Tatrichter sich allerdings des unter Umständen minderen Beweiswerts einer bloßen Ablichtung gegenüber dem Original bewusst sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - 3 StR 10/86 -, juris Rn. 3).
- 193
Eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung ist durch den Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden. Schon nach seinem eigenen Vortrag wäre eine Inaugenscheinnahme der Schriftstücke nicht erforderlich gewesen. So hat er in der schriftlichen Berufungsbegründung selbst angeführt, dass er anhand der Fotografien erkannt habe, dass es sich bei den sechs Schriftstücken aus der Ermittlungsakte um Kopien gehandelt habe. Weshalb nur ihm dies möglich gewesen sein sollte und das Gericht hierfür die Schriftstücke selbst in Augenschein hätten nehmen müssen, erschließt sich nicht und wird durch ihn nicht nachvollziehbar erläutert. Darüber hinaus hat das Strafgericht seine Überzeugung nicht lediglich auf die Fotografien der Schriftstücke gestützt, sondern gleichfalls auf die Einlassung des Beklagten, auf die Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die dort verlesenen Urkunden sowie auf sämtliche aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung resultierenden Umstände (Urteilsabdruck LG, S. 9).
- 194
Auch aus dem weiteren Berufungsvorbringen ergibt sich keine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellung, dass der Beklagte die bei ihm zuhause aufgefundenen Schriftstücke aus der Ermittlungsakte entfernt hat.
- 195
Soweit der Beklagte diesbezüglich schriftlich vorgetragen hat, das einzige Originaldokument sei das LKA-Dokument, während es sich bei den anderen sechs Schriftstücken nicht um Originale handele, da die Dokumente nicht wie in einem Ermittlungsvorgang gefordert mit Seitenzahlen nummeriert (paginiert) seien, die Blätter nicht gelocht seien und die Strafanzeige und der „…-Vermerk“ keine Unterschrift hätten, führt dies nicht zur offenkundigen Unrichtigkeit der Feststellung des Landgerichts, dass er auch die besagten sechs Schriftstücke aus der Ermittlungsakte entfernt hat. Es besteht kein Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. So können sich auch Kopien von Schriftstücken in einer Ermittlungsakte befinden und aus einer solchen entfernt werden. Darüber hinaus ist ohnehin nicht offenkundig, dass diese Schriftstücke keine Originale sind bzw. der Ermittlungsakte deshalb nicht entstammen können, da sie weder gelocht noch paginiert und zum Teil nicht unterschrieben sind. So kommt etwa hinsichtlich der fehlenden Paginierung in Betracht, dass die Schriftstücke erst in einem späteren Verfahrensstadium paginiert worden wären oder das Paginieren der Schriftstücke bis zur Entfernung durch den Beklagten schlicht vergessen wurde. Mit Blick auf die fehlenden Löcher zum Abheften der Schriftstücke erscheint zum Beispiel möglich, dass die Dokumente in einer Klarsichtfolie weggeheftet waren. Überdies erklärt sich nicht, weshalb das Fehlen einer Unterschrift für das Vorliegen einer Kopie sprechen soll. Im Übrigen zeigte sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung, dass das LKA-Dokument ebenso wenig gelocht oder paginiert ist. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nunmehr – abweichend von seinem bisherigen Vortrag und angepasst an die Beweissituation – angegeben hat, dass LKA-Dokument sei aufgrund seiner Beschaffenheit ebenfalls kein Original, gilt hinsichtlich der fehlenden Paginierung und der fehlenden Löcher zum Abheften des Dokuments das oben Gesagte auch für dieses Dokument.
- 196
Hinzukommt, dass der Beklagtenvortrag zur Herkunft der Schriftstücke aufgrund von Ungereimtheiten unschlüssig ist. So ist einerseits davon die Rede, dass es sich bei den sechs Schriftstücken aus der Ermittlungsakte um Kopien gehandelt habe und dies mit der Aussage des Beklagten übereinstimme, dass er sich aus der Akte Kopien gemacht habe, während andererseits vorgetragen wird, dass er sich im Nachgang zu dem Gespräch mit EKHK … Dokumente zu dem Vorgang aus dem „@rtus-System“ ausgedruckt habe und diese Ausdrucke bei ihm zuhause gefunden worden seien. Letztlich bleibt angesichts dieser Angaben unklar, ob er nun Kopien aus einer Papierakte oder Ausdrucke aus einer elektronischen Akte gefertigt haben will. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat er sich so eingelassen, dass er nach dem Gespräch mit EKHK … Kopien aus der Papierakte angefertigt haben will. Dies ist aber – wie auch das Strafgericht angenommen hat – nicht damit in Einklang zu bringen, dass schon nach seinem eigenen Vortrag keine Papierakte zugegen war, aus der er Kopien hätte anfertigen können. Denn er will – auch nach seinem Berufungsvorbringen – den Ermittlungsvorgang an die Staatsanwaltschaft geschickt und die Sache nicht zurückerhalten haben. Außerdem hat der Beklagte in der Berufungsbegründung lediglich angeführt, die Strafanzeige sowie ein Dokument zu dem Beschuldigten … ausgedruckt zu haben. Der auf lediglich zwei der Schriftstücke bezogene Vortrag vermag von vorneherein nicht zu erklären, woher die übrigen aufgefundenen Schriftstücke stammen und damit erst recht nicht die offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen aufzuzeigen.
- 197
Das weitere Vorbringen zur Begründung der offensichtlichen Unrichtigkeit, er – der Beklagte – habe entgegen der Darstellung des Landgerichts nicht gesagt, dass er die Bestandteile aus der Ermittlungsakte …, die bei der Durchsuchung in seinem Haus aufgefunden worden seien, unbewusst eingepackt und versehentlich mit nach Hause genommen haben müsse, gibt die strafgerichtlichen Feststellung verkürzt wieder. Das Strafgericht hat nämlich weitergehend ausgeführt, dass der Beklagte sich dergestalt eingelassen habe, dass er möglicherweise, gleichsam als Gedächtnisstütze, Kopien aus dem Ermittlungsvorgang …gefertigt und diese zusammen mit den Notizen in einen Karton geworfen habe, um diesen mit nach Hause zu nehmen und dort in Ruhe eine dienstliche Stellungnahme auszuarbeiten sowie, dass das Originalschreiben des LKA dann wohl versehentlich mit in den Karton geraten und so aus dem dienstlichen Zugriff entfernt worden sei (Urteilsabdruck LG, S. 10). Diesen Feststellungen zu dem Inhalt seiner Einlassung ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit nunmehr – wenn auch nicht stringent – der Beklagte von Ausdrucken aus dem „@rtus-System“ spricht, fehlt es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung damit, wie das Landgericht fälschlicherweise zu der Feststellung gekommen sein soll, der Beklagte habe sich dergestalt eingelassen, dass er Kopien aus einer Papierakte gefertigt habe. Der Beklagte hat überdies keine (neuen) Beweise dafür geliefert, dass es sich speziell um Ausdrucke aus dem „@rtus-System“ handelt.
- 198
4. Der Beklagte hat einen asservierten Jogginganzug einer von einem Sexualdelikt betroffenen Person in einem unverschlossenen Regal seines Büroschranks in einer Papiertüte gelagert und eine kriminaltechnische Untersuchung auf DNA-Spuren eines möglichen Täters nicht veranlasst. Weiterhin ist der Beklagte der Anordnung einer kriminaltechnischen Untersuchung des Jogginganzugs der zuständigen Staatsanwältin Bewersdorff vom 25. Oktober 2012 nicht nachgekommen.
- 199
Auch dies folgt aus den diesbezüglichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Itzehoe vom 7. Juni 2017. Diese sind zugrunde zu legen, da der Beklagte diesen nicht entgegengetreten ist, sondern in der mündlichen Verhandlung nur Gründe für die durch ihn nicht veranlasste kriminaltechnische Untersuchung angebracht hat.
- 200
Dass in einer Dienstbesprechung gesagt worden sein soll, dass nur noch in schwerwiegenden Fällen Asservate zum Landeskriminalamt geschickt werden sollen – wie vom Beklagten erstmalig in der mündlichen Verhandlung angeführt –, konnte durch den erkennenden Senat nicht festgestellt werden. Entsprechende Feststellungen des Landgerichts liegen nicht vor. Ohnehin erscheint es nicht plausibel, dass es eine entsprechende Weisung gegeben hat und diese auch zu Sexualdelikten zugehörige Asservate betreffen könnte. Weiterhin haben die Zeugen … und … glaubhaft ausgesagt, dass es keine derartige Vorgabe bzw. Dienstbesprechung gegeben hat. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass auch die Überlastung daran schuld gewesen sei, dass er den Jogginganzug nicht übersendet habe sowie, dass er den Jogginganzug aus den Augen verloren habe – was dagegen spricht, dass sein Verhalten tatsächlich auf eine Vorgabe des Landeskriminalamts zurückzuführen ist.
- 201
5. Der Beklagte hat im März oder April 2014 im Bereich des Elmshorner Bahnhofs sichergestellte Drogen (45 g Cannabiskraut sowie neun in Plastikfolie eingepackte Kügelchen mit Heroin mit einem Nettogewicht von 5,47 g und einem Heroin-Basegehalt von ca. 7,5 %) nicht als Asservat gekennzeichnet und in einem verschlossenen Schrank in seinem Büro verwahrt, so dass sie keinem Ermittlungsvorgang zugeordnet werden konnten.
- 202
Der erkennende Senat ist insoweit wiederum an die diesen Vorgang betreffenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Itzehoe vom 7. Juni 2017 gebunden.
- 203
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auch diese Feststellungen des Landgerichts angegriffen hat, bleibt dies gleichfalls ohne Erfolg.
- 204
Der Beklagte hat insofern geltend gemacht, dass er am 9. April – und nicht am 6. April – 2014 auf dem Weg zum Arzt bei einer Telefonzelle einen Beutel mit 5 g Heroin gefunden und diesen nach dem Arztbesuch in den Container unter seinen Schreibtisch gepackt habe. Hierdurch wird keine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen dargetan. Die Feststellungen des Landgerichts gehen bereits nicht davon aus, dass der Beklagte am 6. April 2014 die Drogen gefunden und in seinem Büro verwahrt hat, sondern davon, dass dies zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt im März oder April 2014 geschehen ist. Auch ist den strafgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der Drogenfund am selben Tag wie die Krankschreibung des Beklagten erfolgt ist. Ein Zusammenhang zwischen dem Drogenfund bzw. dem Verwahren der Drogen und der Krankschreibung wird dort insgesamt nicht hergestellt.
- 205
Soweit der Beklagte darüber hinaus vorgetragen hat, die Drogen nicht in einen Schrank, sondern in einen Container unter seinem Schreibtisch gepackt zu haben sowie, dass er von Marihuana nichts wisse, folgt auch hieraus keine offenkundige Unrichtigkeit. Zum einen schildert der Beklagte insofern hinsichtlich der Verwahrsituation lediglich einen abweichenden Geschehensablauf, zum anderen ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ebendiesen Container als Schrank bezeichnet hat. Mit Blick auf das Marihuana bzw. Cannabiskraut steht zudem lediglich ein – nicht ausreichendes – bloßes Bestreiten des Beklagten in Rede.
- 206
6. Am 6. August 2013 wurden im Schrank des Beklagten 14 Strafakten und polizeiliche Vorgänge (V. C. 3.1 bis C. 3.14 der Disziplinarklageschrift) aufgefunden, bei denen der Beklagte keine ordnungsgemäße Sachbearbeitung vorgenommen, insbesondere die Ermittlungsvorgänge nicht der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die weitere Verfahrensweise übersandt hat. Die Vorgänge wurden vielmehr lediglich im Schrank verwahrt. Zugleich wurden die jeweils zugehörigen digitalen Vorgänge im „@rtus-System“ auf „Ablage“ gesetzt, sodass durch den Beklagten der Anschein erweckt wurde, diese seien bereits erledigt. Weiterhin wurden zu diesem Datum im Schrank des Beklagten Asservate (eine Krankenversicherungskarte zugehörig zum VG.-Nr. 406924/12, vier Blutproben, ein Abstrichtupfer als Spurenträger jeweils zugehörig zum VG.-Nr. 399837/12 sowie ein BtM-Rauchgerät) aufgefunden, die er nicht weiterverarbeitet hatte.
- 207
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte die genannten Vorgänge mangelhaft bearbeitet hat. Dies ergibt sich zunächst aus dem Vermerk des Zeugen …vom 8. August 2013. Der Zeuge …. konnte zudem erinnern, dass er im Büro des Beklagten in einem Regal hoch gestapelt eine Loseblattsammlung mit verschiedenen zum Teil über fünf Jahre alten Aktenvermerken, Berichten etc. vorgefunden hat, vieles davon bei der Staatsanwaltschaft nicht aktenkundig gewesen sei und der Zeuge … und er festgestellt hätten, dass die Vorgänge in einer Vielzahl von Fällen in @rtus abgelegt worden und nicht zur Staatsanwaltschaft versandt worden seien. Es seien vornehmlich Verfahren gewesen, die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz betroffen hätten, wofür die EG Rauschgift in Elmshorn originär zuständig gewesen sei. Auf Vorlage des Vermerks vom 8. August 2013 konnte er die dort angegebenen Vorgänge dunkel erinnern. Die Angaben des Zeugen … sind glaubhaft; sie waren frei von Widersprüchen und Belastungstendenzen und stehen im Einklang mit dem Vermerk vom 8. August 2013.
- 208
Diese Umstände bestätigt des Weiteren die glaubhafte und durch den Vermerk vom 8. August 2013 gestützte Aussage des Zeugen …, nach der man im Zuge der Übernahme der Dienstgeschäfte durch Herrn … im ehemaligen Büro des Beklagten in einer Schrankwand eine größere Menge von Unterlagen gefunden habe, bei denen sich herausgestellt habe, dass es Aktenbestandteile bzw. dienstliche Unterlagen gewesen seien. Er habe feststellen müssen, dass diese Vorgänge nicht zur Staatsanwaltschaft gegangen seien. Im Rahmen der begleitenden Auswertung über @rtus sei festgestellt worden, dass auch einige dieser Vorgänge mit dem Vermerk Ablage versehen gewesen seien. Der Sachbearbeiter sei bei @rtus als verantwortlich eingetragen. Er habe festgestellt, dass der Beklagte zuständig gewesen sei. Der Zeuge … erinnerte zudem seinen Vermerk vom 8. August 2013 und gab an, dort sämtliche Erkenntnisse sogleich aktenkundig gemacht zu haben. Die Aussage ist glaubhaft. Sie stimmt mit der glaubhaften Aussage des Zeugen … und den Angaben aus dem Vermerk vom 8. August 2013 in den maßgeblichen Punkten überein. Der Zeuge nahm sich zudem erkennbar Zeit, um sich in die damalige Situation hinein zu versetzen und war darum bemüht, seine diesbezügliche Erinnerung zu aktivieren. Zwar ergab sich im Rahmen der Zeugenvernehmungen insbesondere der Zeugen … und …, dass der Zeuge … und der Beklagte kein gutes Verhältnis hatten, jedoch konnte der Senat hinsichtlich der die genannten Vorgänge betreffenden Vorwürfe keinen besonderen Belastungseifer beim Zeugen …feststellen.
- 209
Der Beklagte konnte sich hinsichtlich des Vorwurfs nicht entlasten. Hinsichtlich der Vorgänge VG.-Nr. 659221/08, 667211/08, 667362/08, 667280/08 (V C 3.1 der Disziplinarklageschrift sowie VG.-Nr. 646506/09 (V. C. 3.2 der Disziplinarklageschrift) hat er lediglich angeführt, dass er sich nicht erklären könne, warum die Akten nicht mit dem Hauptverfahren an die Staatsanwaltschaft Itzehoe abverfügt, sondern von ihm auf „Ablage“ gesetzt und später im Einbauschrank aufgefunden worden seien. Mit Blick auf die Vorgänge VG.-Nr. 527204/09 (V. C. 3.3 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 185684/11 (V. C. 3.5 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 220435/11 (V. C. 3.6 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 665210/2011 (V C 3.7 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 172366/11 (V. C. 3.8 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 81120/12 (V. C. 3.9 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 406924/12 (V. C. 3.11 der Disziplinarklageschrift) sowie VG.-Nr. 117559/12 (V. C. 3.12 der Disziplinarklageschrift) hat er nur vorgetragen, aus der Erinnerung nicht mehr sagen zu können, welche Ermittlungen er selbst geführt habe und warum die Vorgänge abgelegt worden seien.
- 210
In Bezug auf den Vorgang VG.-Nr. 498344/12 (V. C. 3.4 der Disziplinarklageschrift) hat er den Tatvorwurf ebenfalls nicht abgestritten, sondern im Rahmen der Berufung vorgetragen, dass strafrechtlich relevante Hinweise nicht hätten erlangt werden können und er daher den Vorgang in „@rtus“ abgelegt habe. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb die Akte durch den Beklagten nicht zur Staatsanwaltschaft geschickt wurde, damit diese die mutmaßliche Einstellungsentscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO herbeiführen kann, sondern stattdessen im Schrank verwahrt wurde. Auch bezüglich des Vorgangs VG.-Nr. 395507/12 (V. C. 3.10 der Disziplinarklageschrift) hat der Beklagte nur angeführt, die Akte mangels Anfangsverdacht abgelegt zu haben. Hinsichtlich des Vorgangs VG.-Nr. 50134/12 (V. C. 3.13 der Disziplinarklageschrift) trägt der Beklagte vor, dass aufgrund von durch ihn weitergegebene Hintergrundinformationen anderweitig Ermittlungsverfahren gefördert worden seien und es einen Zeugen gegeben habe, dessen Identität vertraulich habe behandelt werden müssen. Dies widerlegt jedoch nicht den Vorwurf, dass er den Vorgang auf Ablage gesetzt und im Schrank verwahrt hat, anstatt ihn etwa anderen Ermittlungsvorgängen zuzuordnen, anderweitig weiter zu bearbeiten oder an die Staatsanwaltschaft zu versenden. Schließlich fehlt es hinsichtlich des Vorgangs 399837/12 (V. C. 3.14 der Disziplinarklageschrift) an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb die Akte im Schrank aufbewahrt wurde.
- 211
In Bezug auf die Asservate hat er sich lediglich zu den Blutproben geäußert und den Vorwurf nicht entkräftet, sondern hierzu vorgetragen, dass diese hätten vernichtet werden können, wozu er aus Zeitgründen nicht gekommen sei.
- 212
7. Der Beklagte hat Unterlagen zu Vertrauenspersonen (Ass. Nr. 14/74.33 sowie 14/74.49) bei sich zuhause aufbewahrt. Dies wird dadurch belegt, dass bei der am 26. Juni 2014 beim Beklagten erfolgten Hausdurchsuchung entsprechende Unterlagen aufgefunden wurden (vgl. die in der mündlichen Verhandlung eingeführten Augenscheinsobjekte: Lichtbilder 59 - 63 sowie 90 des Bildberichts des LKA von der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2014 vom 25. Juli 2014, Abschnitt 3, Bl. 31 - 33 und 46 Beiakte M sowie S. 22 und 25 der Niederschrift des Durchsuchungsprotokolls des LKA betreffend die Durchsuchung des Wohnhauses des Beklagten vom 26. Juni 2014, Abschnitt 1, Bl. 22 und 25 Beiakte M).
- 213
8. Der Beklagte hat ab dem 9. April 2014 bis zu dem Auffinden derselben durch den Zeugen …am 17. April 2014 seine Dienstwaffe nicht in dem dafür vorgesehenen Waffenschließfach gelagert, sondern in seinem Schreibtisch verschlossen aufbewahrt.
- 214
Der Beklagte hat sich sowohl in der schriftlichen Berufungsbegründung als auch in der mündlichen Verhandlung hierzu dergestalt geständig eingelassen, dass er nach einem Arztbesuch wegen Herzrhythmusstörungen zurück zu der Dienststelle gegangen sei und seine Dienstwaffe in seinen Schreibtischrollcontainer gepackt und diesen abgeschlossen habe. Es habe einen Disput mit dem Dienststellenleiter über die Krankschreibung gegeben. Dann sei er gegangen und habe nicht mehr an die Dienstwaffe gedacht.
- 215
9. Der Beklagte hat einen ihm als eilig am 22. November 2013 vorgelegten Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe im Ermittlungsverfahren 309 Js 26708/13 als zuständiger Sachbearbeiter nicht vollzogen. In seinem Vortrag aus der Berufungsbegründung und der mündlichen Verhandlung liegt eine (teil-)geständige Einlassung hinsichtlich der Nichtumsetzung des Durchsuchungsbefehls. Der Beklagte hat insofern angegeben, der Zeuge … habe gemeint, die Bearbeitung der Telefonüberwachung sei vorrangig und ein Durchsuchungsbeschluss sechs Monate lang gültig. Trotz der wenigen vorhandenen Zeit sei er dreimal zum Durchsuchungsobjekt gefahren, habe aber den auf die Wohnung und den Beschuldigten bezogenen Durchsuchungsbeschluss nicht durchgeführt, da der PKW des Beschuldigten nicht vor der Haustür gestanden habe und er daher davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte nicht zuhause gewesen sei. Danach sei er erkrankt.
- 216
Dass es tatsächlich Versuche der Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses gegeben hat, konnte der Senat nicht feststellen. Die vom Beklagten benannten Zeugen … und … konnten nicht erinnern, ob es – wie vom Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung behauptet – gemeinsame Umsetzungsversuche gegeben hat. Beide trugen jedoch ohne jegliche Belastungstendenzen glaubhaft vor, dass es nicht üblich sei, einen Durchsuchungsbeschluss nicht zu vollstrecken, weil das Auto des Beschuldigten nicht vor der Tür stehe. Dem entspricht es, dass eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten die Anwesenheit des Inhabers der zu durchsuchenden Räume nicht voraussetzt (vgl. § 106 Abs. 1 StPO) und zumindest diese hätte durchgeführt werden können. Insofern wertet das Gericht den Vortrag des Beklagten als Schutzbehauptung.
- 217
Gleichermaßen konnte der Zeuge … sich nicht daran erinnern, gesagt zu haben, dass die Telefonüberwachung vorrangig sei und gab insofern nachvollziehbar an, dass er sich das bei einem Durchsuchungsbeschluss überhaupt nicht vorstellen könne. Das Gericht geht auch insofern von einer Schutzbehauptung des Beklagten aus, zumal der Beklagte in Widerspruch hierzu selbst vorgetragen hat, dass er Umsetzungsversuche unternommen haben will.
III.
- 218
1. Das dem Beklagten mit der Klageschrift vorgeworfene Verhalten stellt sich insgesamt als einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 14), was hier der Fall ist.
- 219
a) Durch den privat motivierten und zum Teil indiskreten und übergriffigen Kontakt zu ihm dienstlich bekannt gewordenen weiblichen Personen hat er in pflichtwidriger Weise seine privaten Interessen mit dienstlichen Belangen verquickt und hierdurch in erheblichem Maße gegen die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG aF ergebende Wohlverhaltenspflicht, gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG aF sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG aF) verstoßen. Insofern hat sich durch die Ergänzung der Vorschrift des § 34 im Beamtenstatusgesetz durch einen weiteren Absatz keine Änderung im Vergleich zu der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung ergeben.
- 220
b) Die Nutzung der dienstlichen Datenbestände aus privaten Gründen sowie die Speicherung von dienstlich erlangten personenbezogenen Daten auf dem privaten Handy stellen ebenfalls einen Verstoß gegen die innerdienstliche Grundpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG aF dar. Ein Polizeibeamter darf im Interesse des Vertrauens seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit nicht Datenbestände, auf die er aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter Zugriff hat, für private Zwecke nutzen. Der pflichtgemäße Umgang mit polizeilichen und sonstigen behördlichen Datenbeständen ist für einen Polizisten eine wesentliche, grundlegende Dienstpflicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. April 2021 - 6 C 21.862 -, juris Rn. 9). Weiterhin hat der Beklagte gegen die Pflicht zu uneigennütziger Dienstausübung i. S. v. § 34 Satz 2 BeamtStG aF verstoßen, da er die Datenabfragen im Dienst aus rein privatem Interesse vornahm. Zugleich hat er mit seinen unerlaubten Datenfragen für private Zwecke vorsätzlich gegen die Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG aF verstoßen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. März 2022 - 31 A 1572/21.O -, juris Rn. 95); auch in Bezug auf § 35 BeamtStG hat sich durch die Ergänzung um einen weiteren Absatz in der aktuell geltenden Fassung keine Änderung ergeben. Aus § 34 Satz 3 BeamtStG aF folgt zudem die Pflicht sich gesetzestreu zu verhalten und damit den Datenschutz betreffende gesetzliche Vorgaben zu beachten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 8). Die Speicherung dienstlich erlangter personenbezogener Daten auf privaten Geräten von Polizisten ist gesetzlich aber nicht vorgesehen (vgl. § 189 Abs. 1 Satz 1 LVwG, §§ 3 f. LDSG). Durch die unbefugte Weitergabe von Daten hat er zusätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG aF verstoßen.
- 221
c) Der abgeurteilte Verwahrungsbruch stellt einen Verstoß gegen die Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 133 Abs. 1 und 3 StGB) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG aF) dar. Weiter sind dem Beklagten hinsichtlich des asservierten Jogginganzugs einer von einem Sexualdelikt betroffenen Person mehrere Verstöße gegen die Folgepflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG aF zur Last zu legen. So hat er das Verwahrstück, das für die Spurensicherung von Bedeutung sein konnte, entgegen Ziffer 1.4 des Erlasses über die Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei vom 1. März 2010 nicht gegen jede Möglichkeit der Spurenvernichtung geschützt und entgegen Ziffer 2.2 Satz 2 des Erlasses nicht sicher aufbewahrt. Indem er der Anordnung einer kriminaltechnischen Untersuchung des Jogginganzugs der zuständigen Staatsanwältin … vom 25. Oktober 2012 nicht nachgekommen ist, hat er darüber hinaus einer Anordnung einer Vorgesetzten im Sinne der Vorschrift keine Folge geleistet. Vorgesetzter ist derjenige, der dem Beamten Weisungen erteilen darf (vgl. § 3 Abs. 3 LBG, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 -, juris Rn. 18; Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 35 Rn. 2). Mit Blick auf Polizisten erfasst dies auch die Staatsanwaltschaft, da dieser gegenüber ihren Ermittlungspersonen ein uneingeschränktes Weisungsrecht in Bezug auf ihre auf die Sachverhaltserforschung gerichtete strafverfolgende Tätigkeit zusteht, vgl. § 161 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 152 Abs. 1 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09 -, juris Rn. 13).
- 222
d) Ein weiterer Verstoß gegen die Folgepflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG aF im Zusammenhang mit Asservaten liegt hinsichtlich der vom Beklagten im März oder April 2014 sichergestellten Drogen vor, da er diese nicht als Asservat gekennzeichnet hat, so dass sie keinem Ermittlungsvorgang zugeordnet werden konnten. Hierdurch hat er zumindest gegen die Nachweispflicht für Verwahrstücke (Ziffer 3.3 des Erlasses über die Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei vom 1. März 2010) verstoßen.
- 223
e) Die unzureichende Sachbearbeitung von 14 polizeilichen Vorgängen und Asservaten begründet Verstöße gegen die Pflicht zu vollem Einsatz nach § 34 Satz 1 BeamtStG aF und die Pflicht nach § 34 Satz 2 BeamtStG aF, die übertragenen Aufgaben nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Indem er sein Verhalten durch das digitale Ablegen verschleiert hat, hat er zudem gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG aF verstoßen. Hinsichtlich der Asservate hat er darüber hinaus gegen Ziffer 1.2 des Erlasses über die Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei vom 1. März 2010 und damit gegen die Folgepflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG aF verstoßen, wonach Verwahrstücke nur so lange bei der Polizei verbleiben sollen, als dies zur Durchführung der Ermittlungen notwendig ist und diese anschließend unverzüglich an den Empfangsberechtigten zurückzugeben oder je nach Fallgestaltung an die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Bußgeldbehörden oder Ordnungsbehörden weiterzuleiten sind.
- 224
f) Indem der Beklagte Unterlagen zu Vertrauenspersonen mit nach Hause nahm und dort – nicht eigens gesichert – aufbewahrte, hat er gegen Nummer 3.2 und Nummer 3.3 der Richtlinien über die Inanspruchnahme von Informantinnen und Informanten und den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) im Rahmen der Strafverfolgung vom 9. März 2009 verstoßen. Danach sind die Akten über V-Personen so unter Verschluss oder in persönlicher Obhut Berechtigter aufzubewahren, dass die erforderliche Vertraulichkeit/Geheimhaltung stets gewährleistet ist (Nr. 3.2) und dürfen nur den Beamtinnen und Beamten zugänglich sein, die die Informantin oder den Informanten in Anspruch nehmen oder die V-Person führen (Nr. 3.3). Dies begründet einen Verstoß gegen die Folgepflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG aF.
- 225
g) Der Beklagte hat hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung seiner Dienstwaffe einen weiteren Verstoß gegen die Folgepflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG aF begangen. Diese Art der Aufbewahrung der Dienstwaffe steht in Widerspruch zu den Nummern 3.1 und 3.2 des Erlasses über den Besitz, das Führen und das Aufbewahren von Schusswaffen durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vom 7. Mai 2009, wonach Schusswaffen in den den Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten persönlich zugewiesenen Waffenschließfächern sicher aufzubewahren sind.
- 226
h) Indem der Beklagte einen ihm als eilig am 22. November 2013 vorgelegten Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe im Ermittlungsverfahren 309 Js 26708/13 als zuständiger Sachbearbeiter nicht vollzogen hat, hat er gegen die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz aus § 34 Satz 1 BeamtStG aF sowie die Folgepflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG aF verstoßen.
- 227
Von folgenden Tatvorwürfen ist der Beklagte hingegen freizustellen:
- 228
a) Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird (vgl. C. 2. der Disziplinarklageschrift), dass er im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren gegenüber „der damals Geschädigten“ und anderen Mitarbeitern geäußert habe, dass Herr … ihm 1995 seine Ehefrau für sexuelle Handlungen angeboten habe, wenn er dabei zuschauen dürfe und Herr …außerdem E-Mails mit sexistischen/pornografischen Anhängen versenden würde, und der Kläger mit diesem Sachverhalt unter anderem einen konkreten Verdacht der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz durch den Beklagten begründet hat, lässt sich keine Pflichtverletzung ausmachen. Aus der Klageschrift ergibt sich insbesondere nicht, dass der Beklagte die Aussagen (bewusst) wahrheitswidrig getätigt hat oder es ihm nicht etwa um die Sache ging, sondern darum, seinem Vorgesetzten gezielt zu schaden bzw. diesen zu diskreditieren. Die Aussagen des Beklagten dürften vielmehr so einzuordnen sein, dass er die von sexuellen Belästigungen geschädigte Person bestärken wollte, gegen KHK Holm vorzugehen.
- 229
b) An einer Pflichtverletzung fehlt es auch mit Blick auf den Vorwurf (vgl. ebenfalls C. 2. der Disziplinarklageschrift), der Beklagte habe unaufgefordert vier sexistische und pornografische E-Mailanhänge an den Ermittlungsführer in einem Disziplinarermittlungsverfahren gegen Herrn … versandt, damit sich dieser selbst ein Bild über die Nachrichten machen könne, die von Herrn … versandt worden seien. Dass der Beklagte bemüht war, die Vorwürfe gegen KHK … zu konkretisieren und an der Aufklärung mitzuwirken, begründet keine Pflichtverletzung, selbst wenn er die Bilder nicht mehr vorhielt und diese hierfür eigenverantwortlich recherchiert und zusammengestellt hat. Konkrete Dienstvorschriften, die die Recherche und den Versand entsprechender Dateien als Beweismittel im Rahmen eines Disziplinarverfahrens untersagen, hat der Kläger nicht vorgelegt.
- 230
c) Der Vorwurf, der Beklagte habe es unterlassen, eine ordnungsgemäße Übergabe an seinen Nachfolger, den Zeugen … durchzuführen (vgl. C. 5. der Disziplinarklageschrift), begründet keine Pflichtverletzung. Der Kläger hat insbesondere keine Dienstvorschriften vorgelegt, aus denen sich ein bestimmter Ablauf für die Übergabe ergibt. Dass zwei VP-Akten erlasswidrig aufbewahrt und damit zugleich nicht ordnungsgemäß übergeben wurden, ist durch den Senat als eigenständige Pflichtverletzung berücksichtigt worden (s. oben unter 1. f).
- 231
d) Bei dem mit Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 8. September 2016 erfolgten Freispruch hinsichtlich einer Strafverteilung durch Unterlassen im Amt bezüglich sichergestellter Handschuhe, die vom Beklagten nicht weiterverarbeitet worden sein sollen, fehlt es an einem dem Beklagten vorwerfbaren disziplinaren Überhang (vgl. C. 7. der Disziplinarklageschrift). Der Kläger bringt gegen den Beklagten vor, dass dieser versäumt habe, vor Fertigung eines Schlussberichts und Abgabe des polizeilichen Vorgangs an die Staatsanwaltschaft einen Abgleich zwischen der Papierakte und dem Vorgang im System @rtus vorzunehmen und deshalb hinsichtlich der Handschuhe nichts weiter veranlasst habe. Dies stellt noch keinen Mangel in der Arbeitsweise dar, der über das bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen bzw. Schlechtleistung eindeutig hinausgeht. Zwar hat der Beklagte auch andere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte begangen. Diese stellen sich nach dem oben Gesagten jedoch nicht als bloße Fehler dar, sondern sind von eindeutig anderem Gewicht. Deshalb erstarkt der Vorgang rund um die Handschuhe auch nicht in der Gesamtschau mit diesen weiteren Vorkommnissen von einem bloßen Unvermögen zu echter Schuld (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 9. November 2000 - 1 D 8.96 -, juris Rn. 58).
- 232
e) Der Senat konnte nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass der Beklagte eine schriftliche zeugenschaftliche Anhörung im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren zu Lasten seines Vorgesetzen KHK Holm vorwerfbar nicht wahrgenommen hat.
- 233
Das Gericht hat bei seiner Überzeugungsbildung den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beachten. Danach dürfen nur solche den Beamten belastende Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, an denen nach richterlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. Dies bedeutet, dass die dem Beamten günstigste Tatsachengestaltung zugrunde gelegt werden muss, wenn nach erschöpfender Sachverhaltsaufklärung hinreichende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit vorhanden sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 14; Senatsurteil vom 9. Dezember 2021 - 14 LB 3/20 -, juris Rn. 69).
- 234
Beim Senat verblieben Zweifel am vorgeworfenen Ablauf der Geschehnisse. Nachdem der Beklagte zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung am 19. Dezember 2013 infolge einer Krankmeldung nicht erschienen war, hatte der Zeuge … als Ermittlungsführer den Beklagten mit E-Mail vom 2. Januar 2013 darum gebeten, die Fragen aus einem mitübersandten Formular zeitnah zu beantworten (Bl. 114 Beiakte A). Am 24. Januar 2013 übersandte der Zeuge … die E-Mail erneut an den Beklagten mit der Anmerkung „wie gewünscht“ (Bl. 118 Beiakte A). Dies hat der Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung selbst eingeräumt. Laut Aussage des Zeugen …, ist der Anhörbogen sodann unbeantwortet geblieben. In der Akte befindet sich auch kein passender ausgefüllter Anhörbogen des Beklagten. Der Beklagte hat im Rahmen der Berufungsbegründung diesbezüglich angeführt, er habe eine Stellungnahme per Dienstpost weitergeleitet, die der Zeuge …nicht erhalten und deshalb telefonisch danach gefragt habe, wann mit der Stellungnahme zu rechnen sei, woraufhin man so verblieben sei, dass der Zeuge … sich noch einmal melde, sollte die Stellungnahme nicht zeitnah bei ihm eintreffen; in der Folgezeit sei es dann nicht zu einer weiteren Meldung gekommen. Dieser, ihn entlastende, Vortrag des Beklagten erscheint jedenfalls möglich. Der Vortrag wird auch nicht zur vollen Überzeugung des Senats durch die Aussage des Zeugen … wiederlegt, es habe kein entsprechendes Telefonat zwischen ihm und dem Beklagten gegeben. Der Zeuge, der im Disziplinarverfahren gegen den Beklagten Ermittlungsführer war und bis zur Äußerung von Bedenken seitens des Senats (siehe Schreiben vom 5. Oktober 2023 in Reaktion auf die Anfrage des Klägers vom 31. August 2023) im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf der Klägerseite auftreten wollte, zeigte bei seiner Vernehmung einen gewissen Belastungseifer. Auch bestehen Zweifel an seiner Aussage, dass er die Korrespondenz mit dem Beklagten ausschließlich per Mail geführt habe – womit er das vom Beklagten behauptete Telefongespräch in Abrede stellen wollte. Der zitierten E-Mail des Zeugen vom 24. Januar 2013 lässt sich entnehmen, dass es vor dieser E-Mail telefonischen oder anderen Kontakt zwischen ihm und dem Beklagten gegeben haben muss („wie gewünscht“), ohne dass ein solcher Kontakt in Form einer passenden E-Mail oder eines Telefon-/Gesprächsvermerks dokumentiert wäre. Es ist für den Senat nicht auszuschließen, dass insofern telefonischer Kontakt bestanden hat. Demgemäß ist der Senat nicht zur Überzeugung gelangt, dass auszuschließen ist, dass es – wie vom Beklagten vorgetragen – zu einem (ggf. weiteren) Telefonat zwischen dem Beklagten und dem Zeugen …wegen der zeugenschaftlichen Anhörung gekommen ist.
- 235
f) Schließlich ließen sich in Bezug auf den vorgeworfenen Kontakt des Beklagten mit den Zeuginnen …, (…) …, …, …, … und … keine Pflichtverletzungen ausmachen. Die genannten Zeuginnen konnten aufgrund des erheblichen Zeitablaufs keine belastbaren Aussagen dazu machen, inwiefern bzw. mit welchem Inhalt es Kontakt mit dem Beklagten gegeben hat bzw. sie konnten kein beanstandungswürdiges Verhalten des Beklagten erinnern.
- 236
Der Senat kann die erforderliche Überzeugungsgewissheit auch nicht aus den Protokollen über Telefongespräche der Zeugin … mit den Zeuginnen als Urkundsbeweis und den Bekundungen der Zeugin …hierzu gewinnen. Bei den Protokollen handelt es sich um die Dokumentation über ohne vorherige Belehrung geführte Telefongespräche und nicht um Protokolle über persönlich geführte Zeugenvernehmungen. Die Protokolle lassen, wie auch die Angaben der Zeugin … hierzu, allenfalls den Schluss zu, dass die Zeuginnen damals diese Bekundungen gegenüber der Zeugin …getätigt haben, ermöglichen aber keine taugliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen. Zusätzliche, belastbare Grundlagen für Aussagen zur Glaubhaftigkeit sind nicht vorhanden (vgl. zu den Grenzen von mittelbaren Beweismitteln: BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 17 ff.).
- 237
IV. Das Gericht hat die weiteren Tatvorwürfe ausgeschieden. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 56 BDG kann das Berufungsgericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
- 238
Die Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen ist gemäß § 56 BDG ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgeausspruch führen kann. Das Disziplinarverfahren soll damit von überflüssigem Ballast befreit werden können, muss aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten ohne Abstriche ermöglichen. Das Gericht hat nach dem aktuellen Stand des Verfahrens prognostisch zu erwägen, wie die zu erwartende Disziplinarmaßnahme ausfiele, würde die Tathandlung entweder ausgeschieden oder würde sie mit in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einbezogen. Ergibt diese Prüfung hinsichtlich der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nach keiner Betrachtungsweise einen Unterschied, steht es im Ermessen des Gerichts, die Tathandlung auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn. 22). Es ist dabei auch zulässig, die Beschränkung erst im Urteil vorzunehmen (vgl. Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 56 BDO, Rn. 5; Schmiemann in: Schütz/ders., Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 13. Lieferung 2/2020, § 56 Rn. 6; Urban, in: ders./Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 56 Rn. 8; Weiß, GKÖD Bd. II: DisR Lfg. 3/08 - VI 0.8; offen gelassen bei BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris Rn. 11).
- 239
Die Beschränkung betrifft zunächst den Vorwurf, dass der Beklagte gegenüber der Staatsanwältin Bewersdorff durch bloßes Weglassen von Informationen hinsichtlich eines Vorgangs den subjektiven Eindruck erweckt haben soll, dass es sich um einen aktuellen Vorgang handelt und hierdurch einen „kurzzeitigen Vertrauensverlust“ bewirkt haben soll (vgl. C 3 der Klagschrift). Weiterhin ist die vorgeworfene unterlassene Anfertigung von Strafanzeigen auf Grundlage der Angaben des Herrn … (Vermerk vom 4. Februar 2008, vgl. C. 4. der Disziplinarklageschrift) Gegenstand der Beschränkung. Schließlich scheidet der Senat die im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme des Beklagten zu den Frauen (…) …, …, …, …(vormals …), …, …, …, …, …, … …, …, …, …, …, … sowie … stehenden Tatvorwürfe aus.
- 240
Hinsichtlich dieser Tatvorwürfe erscheint bereits mit Blick auf die Ausführungen aus der (konkretisierten) Klageschrift zweifelhaft, ob tatsächlich Pflichtverletzungen auszumachen wären. Bei Frau … kommt hinzu, dass sie als geladene Zeugin der mündlichen Verhandlung zweimal ferngeblieben ist, beim zweiten Mal nach Verhängung eines Ordnungsgeldes, und danach eine Kontaktaufnahme zu ihr scheiterte. Zudem betreffen die durch den Senat festgestellten Pflichtverstöße bereits den Umgang mit polizeilichen Vorgängen und die Nichtabgabe an die Staatsanwaltschaft sowie den Kontakt zu im dienstlichen Zusammenhang bekannt gewordenen Frauen, weshalb durch die ausgeschiedenen Vorwürfe keine weitere dienstbezogene Verhaltensfacette des Beklagten offenbar werden könnte. Schließlich tragen allein die zahlreichen und gravierenden festgestellten Pflichtverstöße unzweifelhaft die verhängte Maßnahme.
- 241
V. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Aberkennung des Ruhegehalts. Bei dem festgestellten Sachverhalt hätte ein aktiver Beamter sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig verloren mit der Folge, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend auszusprechen wäre. Da ein noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist dem Beklagten als Ruhestandsbeamten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG das Ruhegehalt abzuerkennen.
- 242
Nach § 13 Abs. 1 LDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen.
- 243
Die Schwere des Dienstvergehens ist dabei Ausgangspunkt und richtungsweisendes Kriterium für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG, die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen stuft der Senat als derart schwer ein, dass bei einem aktiven Beamten allein die Sanktionierung mit der schwersten Maßnahme des § 5 Abs. 1 LDG, der Entfernung aus dem Dienst, in Betracht käme, sodass bei dem Beklagten, der sich mittlerweile im Ruhestand befindet, das Ruhegehalt abzuerkennen ist, § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG.
- 244
Hat ein Beamter durch sein Verhalten verschiedene Pflichten verletzt, so bestimmt sich die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtungweisende Schwere des Dienstvergehens nach dem schwerwiegendsten Pflichtverstoß (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 2 B 54.18 -, juris Rn. 10). Dieser liegt im Fall des Beklagten in dem Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG aF) im Umgang mit ihm dienstlich bekannt gewordenen weiblichen Personen. Dieser Pflichtenverstoß allein rechtfertigt nach Auffassung des Senats bereits die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts (1). Hinzu kommen weitere schwerwiegende Pflichtenverstöße (2).
- 245
Zur Festlegung der Disziplinarmaßnahme bedarf es der Betrachtung des konkreten Einzelfalls und der dem Disziplinargericht aufgegebenen Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände. Dabei sind insbesondere die dem Beamten zur Last fallenden Umstände, die den Unrechtsgehalt des pflichtwidrigen Verhaltens kennzeichnen (Umstände der Tatbegehung als objektive sowie subjektive Handlungsmerkmale, Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten) zu berücksichtigen und zu würdigen (in Bezug auf Straftaten: stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 19; Beschlüsse vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 -, juris Rn. 19 und vom 30. März 2022 - 2 B 46.21 -, juris Rn. 12). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 22, vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 25 und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 12; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris Rn. 44). Eine Verhängung der Höchstmaßnahme kann dann in Betracht kommen, wenn es sich um ein vorsätzliches schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten handelt. Damit ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten gemeint, der im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 31 und vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13 -, juris Rn. 27).
- 246
Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist zu Lasten des Beklagten die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Diese haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 22).
- 247
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte in der Zeit vom 2. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2013 und damit in Teilen des Tatzeitraums als Kriminalbeamter Gruppenleiter der Ermittlungsgruppe Rauschgift war, wenn er dadurch auch noch keine Vorgesetztenfunktion innehatte. Die Verletzung insbesondere innerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte oder – wie hier – andere Beamte in hervorgehobener dienstlicher Stellung hat wesentlich größere Auswirkung auf die allgemeine Dienstmoral und das Ansehen des öffentlichen Dienstes in der Öffentlichkeit als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung. Das sich hieraus ergebende Erfordernis zu besonders sorgfältiger Beachtung inner- wie auch außerdienstlicher Pflichten durch dienstlich höhergestellte Beamte hat notwendig eine stärkere disziplinare Bewertung entsprechender Pflichtverletzungen zur Folge (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1980 - 1 D 14.79 -, juris Rn. 130 und vom 15. Juli 1983 - 1 D 114.82 -, juris Rn. 28; offengelassen in: Senatsurteil vom 17. Dezember 2020 - 14 LB 1/20 -, juris Rn. 72 m. w. N.).
- 248
1. Mit Blick auf die besonders schwerwiegenden Pflichtenverstöße im Zusammenhang mit dem Beklagten dienstlich bekannt gewordenen weiblichen Personen ist eine Kernpflicht betroffen. Der Beklagte hat unter Ausnutzung ihm dienstlich bekannt gewordener Daten und seiner Dienststellung als zuständiger Polizeibeamter weiblichen Personen, insbesondere Zeuginnen, Gespräche mit sexualisiertem Inhalt „aufgedrängt“. Der vertrauenswürdige Umgang mit Zeuginnen und Anzeigenstellerinnen sowie Angehörigen von Tatopfern ist zur Wahrung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei und damit zugleich zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizei, die oftmals auf Anzeigen und Zeugenaussagen angewiesen ist, von wesentlicher Bedeutung.
- 249
Dabei spricht gegen den Beklagten, dass insofern eine Vielzahl von Pflichtverstößen in Rede steht. So hat er von insgesamt 24 Frauen rechtswidrig Daten auf seinem privaten Handy vorgehalten und in fünf Fällen (betrifft die Zeuginnen …, …, …, …, …) die dienstlich erlangten Daten dazu genutzt, um privaten Kontakt aufzunehmen. Gleichfalls spricht gegen ihn, dass die privat motivierten Kontaktaufnahmen über mehrere Jahre erfolgten, es sich mithin nicht nur um eine punktuelle Angelegenheit handelt. Für den Senat stellt sich das Vorgehen des Beklagten nach der Beweisaufnahme dergestalt dar, dass stets die latente Gefahr bestand, dass der Beklagte eine ihm dienstlich bekannt gewordene weibliche Person aus privaten Gründen ausforscht und kontaktiert und nicht davor zurückschreckt, zur Kontaktherstellung dienstliche Mittel zweckwidrig einzusetzen.
- 250
Während einzelne Kontakte inhaltlich vergleichsweise harmlos verliefen, ist hinsichtlich der Umstände der Tatbegehung weiter gegen den Beklagten anzuführen, dass er in manchen Fällen über die private Kontaktaufnahme hinaus besonders gravierendes Fehlverhalten im Umgang mit weiblichen Personen an den Tag gelegt hat. So hat er etwa im Fall der Zeugin …infolge eines sexualisierten Nachrichtenaustauschs in Aussicht gestellt, seine polizeiliche Arbeit in Abhängigkeit davon auszurichten, ob die Zeugin sich in ihrem Privatleben in seinem Sinne verhält. Im Kontakt mit der hilfesuchenden Zeugin … lenkte er das Gespräch schnell und ungefragt auf das Thema Sex und stellte sehr intime, übergriffige Fragen, kommentierte den Körper der Zeugin (Brüste, Po) und phantasierte über die Stellung, die er bei einem gemeinsamen Geschlechtsakt aufgrund ihrer körperlichen Gegebenheiten bevorzugen würde. Dass es dem Beklagten nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung dabei darum gegangen sei, das Selbstvertrauen der Zeugin … wiederaufzubauen, weil diese sich wegen der Situation zuhause minderwertig gefühlt habe, hält der Senat bei lebensnaher Betrachtung und angesichts der konkret erfolgten Kommunikation für fernliegend und für eine reine Schutzbehauptung. Im Übrigen würde ihn dies auch nicht entlasten oder seine Vorgehensweise gar in ein besseres Licht setzen. Im Gegenteil: Es zeigt nur auf, dass der Beklagte ein fehlsames Amtsverständnis hat. Es ist nicht die Aufgabe männlicher Polizeibeamter das Selbstwertgefühl von weiblichen Schutzsuchenden, Zeuginnen, weiblichen Beschuldigten oder deren Angehörigen in sexuell verbal übergriffiger Art vermeintlich aufzubauen. Weiterhin ist der Fall der Zeugin … hervorzuheben, die der Beklagte bei der Aufgabe einer Anzeige auf der Polizeidienstelle ohne Zusammenhang zu den polizeilichen Ermittlungen auf die Größe ihre Brüste ansprach und die Größe der Brüste der Zeugin zu einem späteren Zeitpunkt auf der Polizeidienststelle auch gegenüber deren Tochter thematisierte. Die Thematisierung der Brüste der Zeugin …ist zwar nicht als eigener Vorwurf Gegenstand der Disziplinarklage, jedoch als im Rahmen der Beweiserhebung festgestellter Begleitumstand im vorgeworfenen Kontakt mit der Zeugin … – wenn auch nicht erschwerend (zur grundsätzlichen Zulässigkeit dies erschwerend zu berücksichtigen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141.11 -, juris Rn. 12 ff.), aber zur Abrundung mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten (vgl. 13 Abs. 1 Satz 2 LDG) – berücksichtigungsfähig.
- 251
In erheblichem Maße gegen den Beklagten ist außerdem einzustellen, dass dieser einige der Pflichtverstöße im Umgang mit ihm dienstlich bekannt gewordenen Frauen während des bereits aus demselben Anlass initiierten Disziplinarverfahrens – offenbar unbeeindruckt von selbigem – begangen hat. Die Einleitungsverfügung, dem Beklagten ausgehändigt am 18. April 2013, betraf den pflichtwidrigen Kontakt mit der Zeugin …. Dies hielt den Beklagten jedoch nicht davon ab, nachfolgend in pflichtwidriger Art und Weise Kontakt zu den Zeuginnen .., … (vormals …) und … aufzunehmen. Die Übertragung der Kontakte der weiblichen Personen auf sein privates Handy erfolgte im August 2013 und damit ebenfalls nach Erlass der Einleitungsverfügung. Überdies lagen zum Zeitpunkt der mit dem Bußgeldbescheid vom 15. Juli 2016 geahndeten INPOL/EWO-Abfragen aus Juli und Dezember 2013 die Einleitungsverfügung und mit Blick auf die Abfragen aus Dezember zusätzlich sogar die ersten beiden Ausdehnungsverfügungen vor.
- 252
Was die Folgen seines Verhaltens betrifft, ist anzuführen, dass nicht sämtliche der kontaktierten Frauen die Kontaktaufnahme als belästigend empfunden haben, jedoch etwa die Zeugin …seine Art als aufdringlich schilderte und die Zeugin .. angab, dass sie innerlich wütend gewesen sei. Die Zeugin .. gab bereits im Chat mit dem Beklagten ihre Enttäuschung über sein Verhalten kund und wiederholte dies nach den Angaben der Vernehmungsbeamtin und Zeugin … sowie nach dem Protokoll zur Zeugenvernehmung vor dem Landeskriminalamt (Bl. 72 ff. der Beiakte D) auch in ihrer Zeugenvernehmung am 5. Januar 2015. Die Zeugin …gab zudem an, dass der Beklagte ihre Ausnahmesituation ausgenutzt habe; der Beklagte habe versucht durch seine Position Macht auszuüben und es sei für sie etwas anderes, da der Beklagte Polizist sei. Auch sei es „einer zu viel“ gewesen, da es bei dem Vorfall mit ihrer Tochter um sexuelle Übergriffe gegangen sei und der Beklagte dann selbst nach sexuellen Dingen gefragt habe. Bei der Zeugin … wurde ersichtlich, in welche Bredouille der Beklagte betroffene Frauen durch die Verquickung von dienstlichen und privaten Belangen bringen konnte. So schilderte diese, dass sie immer versucht habe den Mittelweg zu finden zwischen Abstand und bei Laune halten des Beklagten, weil „ihre Sache bei der Kriminalpolizei“ – es ging um ein gegen sie geführtes Ermittlungsverfahren – noch offen gewesen sei sowie, dass sie sich der Konsequenzen eines Kontaktabbruchs nicht sicher gewesen sei. Die Zeugin … konnte sich schließlich noch daran erinnern, dass bei den durch sie durchgeführten Befragungen einige der Frauen angegeben hätten, dass eine Grenze überschritten worden sei und diese gesagt hätten, dass sie sich vertrauensvoll an die Polizei gewandt hätten und dann nicht erwartet hätten, dass so etwas passiere. Ob und inwiefern bei den betroffenen Frauen die rechtswidrige Nutzung im polizeilichen Zusammenhang herausgegebener Daten das Vertrauen in die Polizei erschüttert, lag zudem nicht in der Hand des Beklagten.
- 253
Zu seinen Beweggründen und Motiven hat der Beklagte keine glaubhaften Angaben gemacht. Dass es sich bei den Frauen allesamt um Vertrauenspersonen gehandelt haben soll, hält der Senat – wie bereits ausgeführt – für nicht glaubhaft und erklärt auch nicht die Kontaktaufnahmen mit sexueller Intention unter Ausnutzung der dienstlichen Stellung. Zur Überzeugung des Senats steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte die Abfragen vornahm, Daten übertrug und Kontakt zu den Frauen suchte, um aus eigennützigen Motiven ein privates, wenn möglich intimes Verhältnis zu etablieren.
- 254
Für den Beklagten spricht, dass er sich im Rahmen des Berufungsverfahrens bei einer der Zeuginnen, bei Frau …, bei deren Zeugenvernehmung durch den Senat am 8. Februar 2024 (außerhalb des Protokolls) entschuldigt hat, sofern er etwas Unpassendes gesagt oder gemacht habe. Überdies hat er sich nach der Beweisaufnahme für sein Verhalten entschuldigt und geäußert, dass er sein Verhalten bereue.
- 255
Den Beklagten entlastet hinsichtlich dieser Pflichtverletzungen hingegen nicht, dass er in Teilen des Tatzeitraums durch hohen Arbeitsanfall stark belastet war, er diese Belastung wiederholt angezeigt hat und dies nicht zur Abhilfe bzw. merklichen Entlastung geführt hat. So vermag eine Be- bzw. Überlastungssituation von vornherein nicht zu erklären, dass der Beklagte polizeiliche Datenbestände für private Zwecke genutzt, dienstlich erlangte personenbezogene Daten auf privaten Geräten gespeichert sowie im Kontakt mit weiblichen Personen, die er im Rahmen von Ermittlungsverfahren kennengelernt hat, pflichtwidrig seine privaten Interessen mit dienstlichen Belangen verquickt hat. Dementsprechend scheidet diesbezüglich eine Minderung seiner Eigenverantwortung zur Tatzeit aufgrund unzureichender Dienstaufsicht im Zusammenhang mit einer Überlastung ebenfalls von vornherein aus. Ebenso wenig vermögen ein vermeintliches Mobbing oder chaotische Zustände auf der Dienststelle sein Verhalten den Frauen gegenüber und im Hinblick auf deren Daten zu erklären.
- 256
2. Die Entscheidung für die Aberkennung des Ruhegehalts gilt erst recht, wenn man in die Bewertung einbezieht, dass der Beklagte eine Vielzahl weiterer schwerwiegender Pflichtverletzungen im Kernbereich seiner Tätigkeit als Polizeibeamter begangen hat. Weitere Pflichtverletzungen neben dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß sind ebenfalls zu berücksichtigen und können in der Gesamtschau dazu führen, dass die Höchstmaßnahme zu ergreifen ist (vgl. zur Ausschöpfung des Orientierungsrahmens bei Straftaten: BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 2 B 54.18 -, juris Rn. 10).
- 257
Insofern ist zunächst insbesondere hervorzuheben, dass der Beklagte durch das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 7. Juni 2017 wegen eines Verwahrungsbruchs im Amt (§ 133 Abs. 1, Abs. 3 StGB) verurteilt worden ist. Auch wenn der erkennende Senat einen anderen Pflichtverstoß als den schwerwiegendsten Pflichtverstoß ausgemacht hat, ist zu berücksichtigen, dass allein eine derartige Straftat, die unter Ausnutzung der Dienststellung geschehen ist und für die als Strafrahmen mindestens eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – im Fall des Verwahrungsbruchs im Amt von fünf Jahren – vorgesehen ist, einen Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 LDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme für einen Ruhestandsbeamten eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 30. März 2022 - 2 B 46.21 -, juris Rn. 11). Nicht entscheidend ist insofern, dass der Beklagte mit Blick auf den möglichen Strafrahmen mit 60 Tagessätzen eher gering bestraft worden ist. Dem ausgeurteilten Strafmaß kommt bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu. Die Eigenständigkeit des Disziplinarrechts ermöglicht dabei, dass auch ein – wie hier mit 60 Tagessätzen – eher gering bestrafter Beamter mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 -, juris Rn. 44 und vom 19. Juni 2008 - 1 D 2.07 -, juris Rn. 70; Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18 und vom 12. Februar 2019 - 2 B 6.19 -, juris Rn. 4). Das Disziplinargericht hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 16).
- 258
Hinsichtlich dieser Pflichtverletzung in Form einer Straftat und hinsichtlich der weiteren festgestellten Pflichtverletzungen stehen keine untergeordneten Nebenpflichten, sondern mit Blick auf den ordnungsgemäßen Umgang mit Ermittlungsvorgängen und Asservaten, mit der Umsetzung staatsanwaltlicher und gerichtlicher Anordnungen und Beschlüsse sowie mit dem vertraulichen Umgang mit Unterlagen zu Vertrauenspersonen und der ordnungsgemäßen Verwahrung der Dienstwaffe Kernpflichten eines Polizeibeamten in Rede. Der ordnungsgemäße Umgang mit diesen Aspekten polizeilicher Arbeit ist für die Strafverfolgung und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizei und zur Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Polizei von wesentlicher Bedeutung. Weiter geht auch bezüglich dieser Pflichtverletzungen zu seinen Lasten, dass er diese in seiner besonderen Stellung als Polizeibeamter und darüber hinaus sogar aus der hervorgehobenen Stellung als Gruppenleiter begangen hat. Insbesondere mit Blick auf die abgeurteilte Straftat ist zudem zu attestieren, dass das berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigt wird, wenn ein Polizeibeamter selbst Vorsatzstraftaten begeht (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2016 - 14 LB 4/15 -, juris Rn. 57 und vom 22. Oktober 2019 - 14 LB 1/18 -, juris Rn. 83 m. w. N.).
- 259
Gegen den Beklagten spricht zudem die Dauer und Häufigkeit der Pflichtverletzungen, da eine Vielzahl von Pflichtverstößen über mehrere Jahre in Rede steht.
- 260
Auch hinsichtlich eines Teils dieser Vorwürfe spricht überdies erheblich gegen den Beklagten, dass sie trotz des bereits angelaufenen Disziplinarverfahrens erfolgten. Zum Zeitpunkt der bußgeldbewehrten Weitergabe von Informationen (vgl. Bußgeldbescheid vom 15. Juli 2016) lagen bereits die Einleitungsverfügung und zwei Ausdehnungsverfügungen vor. Auch der nicht umgesetzte Durchsuchungsbeschluss sowie die erlasswidrige Aufbewahrung der Drogen und der Dienstwaffe in seinem Schreibtisch erfolgten erst nach der zweiten Ausdehnungsverfügung. Nichts anderes gilt hinsichtlich der beiden VP-Akten. Unabhängig von der Frage, wann der Beklagte diese Akten nach Hause genommen hat, bewahrte er sie auch nach der zweiten Ausdehnungsverfügung immer noch bei sich zuhause auf. Andernfalls wären sie nicht noch bei der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2014 bei ihm zuhause gefunden worden.
- 261
Als Folge der Taten im Zusammenhang mit Ermittlungsvorgängen, Asservaten und dem nicht umgesetzten Durchsuchungsbefehl ist dem Beklagten anzulasten, dass er – seiner gesetzlichen Aufgabe (vgl. § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO) zuwiderlaufend – die Aufklärung von Straftaten mindestens erschwert hat. In Bezug auf den abgeurteilten Verwahrungsbruch ist insofern festzustellen, dass die Akte als solche verschwunden blieb, nur einzelne interne Dokumente rekonstruiert werden konnten und ein Täter nie ermittelt werden konnte. Durch die vorschriftswidrige Aufbewahrung von Unterlagen zu Vertrauenspersonen hat er zudem besonders schützenswerte Personen potentiell der Gefahr einer Aufdeckung ausgesetzt.
- 262
Überdies spricht gegen den Beklagten, dass sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Ermittlungsvorgang „Strupp“ sowie mit den in seinem ehemaligen Büro aufgefundenen Vorgängen auf Verschleierung seiner unzureichenden Bearbeitung der Fälle ausgerichtet war. Im Fall „Strupp“ hat er die Papierakte aus der Polizeidienststelle entfernt und zugleich den digitalen Vorgang im System @rtus auf dienstelleninterne Ablage gesetzt, wodurch der Vorgang aus seiner Bearbeitungsliste verschwand. Auch die weiteren polizeilichen Vorgänge hat er unzulässigerweise auf dienststelleninterne Ablage gesetzt.
- 263
Das Verhalten des Beklagten kann auch nicht auf eine Mobbingsituation zurückgeführt werden. Mobbing setzt eine außergewöhnliche situationsbedingte Erschwernis durch systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch andere Beschäftigte oder durch Vorgesetzte voraus. Negative Reaktionen von Vorgesetzten oder Kollegen auf mangelhafte Dienstleistungen sind dabei ebenso wenig Mobbinghandlungen wie sonstige berechtigte Kritik (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 -, juris Rn. 26). Solche systematischen Anfeindungen gegen den Beklagten vermochte der Senat nicht festzustellen.
- 264
Es konnte bereits nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden, dass die vom Beklagten in der Berufungsbegründung als vermeintliches Mobbing angeführten, kleinteiligen Vorfälle zwischen dem Zeugen … und dem Beklagten tatsächlich stattgefunden haben. Der Zeuge … stritt die viele Jahre zurückliegenden, vorgeworfenen Gesprächsinhalte ab, konnte sich an die vermeintlichen Gespräche nicht mehr erinnern oder gab insofern allgemein an, dass er so nicht mit jemandem sprechen würde.
- 265
Allein auf die Angaben des Beklagten hierzu vermochte der Senat unter Berücksichtigung weiterer Zeugenaussagen keine Überzeugungsgewissheit zu stützen. Die Zeugen …, … und … haben zwar übereinstimmend ausgesagt, dass der Beklagte im Fokus der Dienstellenleitung gewesen und bei ihm ganz genau hingeschaut geworden sei. Dies allein stellt jedoch keine Mobbinghandlung dar, zumal die Arbeitsweise des Beklagten nach den Feststellungen des Senats Anlass zu einer strengeren Kontrolle seiner Arbeit gegeben hat. Weiterhin gaben die Zeuginnen … und … an, dass das Verhältnis zwischen dem Zeugen … und dem Beklagtem nicht gut gewesen sei, die beiden sich nicht gemocht hätten und der Umgang miteinander nicht nett gewesen sei, wobei dies auf Gegenseitigkeit beruht habe. Konkrete Mobbinghandlungen zulasten des Beklagten konnten sie jedoch ebenso wenig erinnern wie die Zeugen …, … und ... Für den Senat ergab sich hierdurch in der Gesamtschau das Bild eines schlechten, belasteten Verhältnisses zwischen dem Beklagten und seinem Vorgesetzten, Herrn …, welches jedoch kein systematisches Schikanieren des Beklagten beinhaltete, sondern in der dienstlichen Schlechtleistung des Beklagten seinen Anlass hatte.
- 266
Zu Gunsten des Beklagten ist demgegenüber einzustellen, dass (insbesondere hinsichtlich des abgeurteilten Verwahrungsbruchs) als Beweggrund beabsichtigte Strafvereitelungen im Amt nicht nachgewiesen werden konnten. Vielmehr ist mangels anderer erkennbarer Motive davon auszugehen, dass die weiteren Pflichtverletzungen Folge einer Überforderung bzw. hohen Belastung gewesen sind. Demgemäß ist dem Beklagten in diesem Zusammenhang insgesamt zugutezuhalten, dass er im Tatzeitraum durch hohen Arbeitsanfall stark belastet war, er diese Belastung wiederholt angezeigt hat und dies nicht zur Abhilfe bzw. merklichen Entlastung geführt hat.
- 267
Durch das strafgerichtliche Urteil des Landgerichts Itzehoe festgestellt und auch im Übrigen unstreitig ist, dass er über erhebliche Zeiträume der Tatvorwürfe vor allem durch zwei Großverfahren (umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen im Rahmen einer BtM-Ermittlungssache mit zahlreichen Tatverdächtigen sowie eine bandenmäßig begangene Serie von Einbrüchen in PKWs) stark belastet war und seine damalige Dienstvorgesetzte EKHK … mehrfach erfolglos auf seine – jedenfalls so empfundene – Überlastung angesprochen hat. Auch konkret hinsichtlich des Vorgangs „…“, hat sich der Beklagte an EKHK … gewandt und seine Überlastung angezeigt, ohne dass sich in der Folge etwas an seiner Zuständigkeit für das Verfahren geändert hat. Bestätigt wird die Belastungssituation durch die im Rahmen der Berufung durch den Beklagten vorgelegten Übersichten zu seinen Arbeitszeitkontoständen von Januar 2010 bis einschließlich April 2013, nach denen er kontinuierlich deutlich über 200 und in der Spitze zum 30. November 2011 462:04 Überstunden aufwies.
- 268
Die dargestellte Belastungssituation vermag den Vorwurf gegenüber dem Beklagten abzumildern, soweit die Pflichtverletzungen hiermit in Zusammenhang stehen (können), führt aber auch insofern nicht zu einer vollständigen Entlastung des Beklagten.
- 269
Dies folgt daraus, dass er durch die in einigen Fällen nicht ordnungsgemäße Aktenführung und Behandlung von Ermittlungsverfahren im Übrigen – insbesondere durch die dienstelleninterne Ablage von nicht abgeschlossenen Verfahren –, einer wirksamen Kontrolle bzw. realistischen Übersicht über seinen Arbeitsanfall geradezu entgegenwirkt hat (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 8. Mai 2019 - 3d A 288/17.O -, juris Rn. 162). So hat er einerseits die Überlastung angezeigt, andererseits die tatsächliche Situation verschleiert. Zugleich hat er etwa durch die Nutzung dienstlicher Datenbanken für private Zwecke und das private Chatten mit weiblichen Kontakten während der Arbeit Anteile seiner Arbeitszeit für private Angelegenheiten vertan und die Überlastungssituation so selbst befördert. Außerdem ist selbst bei Nichtabhilfe nach mehreren Überlastungsanzeigen eine „Flucht des Beamten in die Rechtswidrigkeit“ über mehrere Jahre aus (dem Gefühl) genereller Überforderung nicht hinnehmbar (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 30. August 2022 - 10 L 2/21 -, juris Rn. 51). Dem Beklagten hätte es vielmehr oblegen, den nächsthöheren Dienstvorgesetzen einzuschalten.
- 270
Mildernd ist insofern zugleich zu berücksichtigen, dass keine ausreichenden Kontrollmaßnahmen ergriffen wurden. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht kann im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machen, solche aber pflichtwidrig unterbleiben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 -, juris Rn. 9 und vom 16. Dezember 2021 - 2 B 28.21 -, juris Rn. 11).
- 271
Zwar hat der Beklagte einer wirksamen Kontrolle bzw. realistischen Übersicht über seinen Arbeitsanfall durch Verschleierungsmaßnahmen entgegenwirkt und im Rahmen seiner Berufungsbegründung selbst angeführt, dass er mangelnde Kontrolle nicht als Milderungsgrund hervorbringt. Jedoch ist festzustellen, dass eine regelmäßige dienstliche Überwachung oder eine erhöhte Fürsorge gegenüber dem Beklagten aufgrund besonderer Umstände angezeigt war, namentlich aufgrund einer gravierenden Anzahl an Überstunden in Kombination mit mehrfachen Überlastungsanzeigen. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Dienstherr hierauf mit dienstlicher Überwachung oder einer erhöhten Fürsorge reagiert hat.
- 272
Darüber hinaus hat der Senat durch die Beweisaufnahme den Eindruck gewonnen, dass auf der gesamten Dienststelle chaotische Zustände herrschten und keine ordnungsgemäße Bearbeitung von Akten und Asservaten sichergestellt war, was den Beklagten ebenfalls entlastet.
- 273
Dies vermag jedoch nur die weiteren Pflichtverletzungen, nicht jedoch – wie bereits dargelegt – das Verhalten des Beklagten gegenüber ihm dienstlich bekannt gewordenen Frauen als schwerwiegendsten Pflichtverstoß abzumildern. Dieser Pflichtenverstoß allein rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme. Er wird zusätzlich um weitere Pflichtverletzungen angereichert, bei denen allerdings die genannten Milderungsaspekte zum Tragen kommen.
- 274
3. Ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 LDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 17; Senatsurteil vom 30. April 2021 - 14 LB 2/20 -, juris Rn. 120). Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 18).
- 275
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6; Senatsurteil vom 30. April 2021 - 14 LB 2/20 -, juris Rn. 121). An solchen Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung fehlt es.
- 276
Für den Beklagten spricht seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und die dienstlichen Leistungen, die bis zum Stichtag 1. Oktober 2012 den Anforderungen voll entsprachen. Allerdings führt das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 30. April 2021 - 14 LB 2/20 -, juris Rn. 158).
- 277
Anerkannte Milderungsgründe liegen nicht vor. Eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 -, juris Rn. 17) scheidet von vornherein aus, da es sich um mehrere selbstständige Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WD 1.18 -, juris Rn. 29). Dass das Dienstvergehen Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Beamten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, juris Rn. 16), ist ebenso wenig ersichtlich und angesichts des Tatzeitraums und der Vielzahl verschiedener Pflichtverletzungen fernliegend. Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Milderungsgrund der Annahme von „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 -, juris Rn. 11). Es liegen schließlich keine sonstigen Milderungsgründe und auch keine Umstände vor, die zwar für sich genommen nicht genügen, um einen anerkannten Milderungsgrund zu erfüllen, aber in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 23, vom 24. Mai 2007 - 2 C 25.06 -, juris Rn. 22 und vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 14; Senatsurteil vom 22. Oktober 2019 - 14 LB 1/18 -, juris Rn. 122).
- 278
Der Beklagte war bei dem Dienstvergehen auch uneingeschränkt schuldfähig. Der Milderungsgrund einer eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB liegt nicht vor (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - juris Rn. 68 und vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 -, juris Rn. 24). Der Senat ist hinsichtlich tatrelevanter Zeiträume gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG hinsichtlich der Frage, ob beim Beklagten eine der in § 20 StGB aufgeführten psychischen Erkrankungen/Störungen vorlag, an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 7. Juni 2017, Az. 7 Ns 60/16 (309 Js 6388/14) gebunden. Bei Bestehen einer solchen Bindungswirkung ist dem Disziplinargericht eine eigene Beweisaufnahme mittels der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Anhörung eines sachverständigen Zeugen nicht gestattet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18.21 -, juris LS und Rn. 37 ff.). Zur näheren Begründung wird insofern auf den Aufhebungsbeschluss vom 1. Februar 2024 verwiesen.
- 279
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Feststellungen des Landgerichts offenkundig unrichtig sind. Eine solche offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich nicht aus den mit Schriftsatz vom 21. August 2023 unter Beifügung eines Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin …vom 27. Juli 2023, einer Karteikarte des Facharztes für Allgemeinmedizin …sowie eines Laufzettels der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … vom 15. August 2023 erfolgten Beweisanregungen des Beklagten.
- 280
Der Beklagte ist laut dem Attest vom 27. Juli 2023 in der Praxis von Herrn … wegen erheblicher psychosomatischer Beschwerden erstmalig am 10. Juni 2014 vorstellig geworden. Es ist aus dem Attest nicht erkennbar, dass dieses einen belastbaren Rückschluss auf den Gesundheitszustand des Beklagten in dem vorangegangenen, maßgebenden Tatzeitraum zulässt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 20.21 -, juris Rn. 19). Das Attest erschöpft sich hinsichtlich der tatrelevanten Zeiträume in der Wiedergabe dessen, was der Beklagte dem Arzt berichtet hat und gibt insofern keine eigenen Befunde wieder. Soweit es im Attest darum geht, dass der Zustand des Beklagten aufgrund einer seelischen Krise nur durch den Einsatz von Antidepressiva und wiederholter Gabe von Protonenpumpeninhibitoren stabilisiert werden konnte, liegt dies nach dem Tatzeitraum und ist gemäß dem Attest darauf zurückzuführen, dass der Beklagte (für ihn überraschend) im Oktober 2014 suspendiert worden war.
- 281
Die Karteikarte des Facharztes für Allgemeinmedizin … weist für den Zeitraum 2013 bis 2014 Folgendes aus: 31. Januar 2013 Bronchitis, 30. Juli 2013 Schnittverletzung Kl. Finger Endglied links sowie 24. Oktober 2013 Gastroenteritis. Hieraus wird nicht offenkundig, dass der Beklagte ausgelöst durch psychische Probleme 2013 häufig erkrankt war. Eine Gastroenteritis hatte der Beklagte gemäß der Karteikarte im Übrigen bereits in den Jahren 2005 und 2008, weshalb insofern keine für ihn unübliche Erkrankung in Rede steht. Erst für den 9. April 2014 wird ein Erschöpfungssyndrom aufgeführt und für den 25. April 2024 dann eine Depression.
- 282
Schließlich bezieht sich der Laufzettel der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … vom 15. August 2023, der u. a. eine Erschöpfungsdepression und eine Dysthymia ausweist, nicht auf die tatrelevanten Zeiträume vor dem 14. August 2014.
- 283
Dafür, dass außerhalb der vom strafgerichtlichen Urteil betroffenen Zeiträume eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten vorlag, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, zumal der Beklagte selbst nur und ohne genauere zeitliche Einordnung vorträgt, mindestens seit Januar 2013 unter einer Erschöpfungsdepression gelitten zu haben. Soweit sein disziplinarrechtlich verfolgtes Verhalten gegenüber ihm dienstlich bekannt gewordenen Frauen außerhalb der vom strafgerichtlichen Urteil vom 7. Juni 2017 erfassten Zeiträume betroffen ist, ist außerdem weder vom Beklagten vorgetragen worden noch unabhängig hiervon ersichtlich, dass dieses Verhalten in Zusammenhang mit einer Überlastung bzw. psychischen Erkrankung stehen könnte. Ergänzend zum Aufhebungsbeschluss vom 1. Februar 2024 ist insofern zu erwähnen, dass gegen bestehende Probleme in der Steuerungsfähigkeit des Beklagten beim Kontakt mit Frauen spricht, dass keine Fälle bekannt geworden sind, in denen der Beklagte vergleichbares Verhalten im Zusammenhang mit Arbeitskolleginnen bei der Polizei an den Tag gelegt hätte.
- 284
Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert schließlich eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 30. April 2021 - 14 LB 2/20 -, juris Rn. 159).
- 285
Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen (ausgehend von einem aktiven Beamten) kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist.
- 286
Die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, verlangt gerade im Bereich des Polizeidienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Vorschriften- und Gesetzestreue, die Einsatzbereitschaft und den vertrauensvollen Umgang mit Hilfesuchenden und Vertrauenspersonen der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Polizeibeamte Ermittlungsvorgänge und Beweismittel ordnungsgemäß führen, ihre Arbeitskraft zur Aufklärung von Straftaten einsetzen, den nur aufgrund der Dienststellung vorhandenen Zugriff auf personenbezogene Daten nicht für ausschließlich persönliche Motive missbrauchen sowie auch im Übrigen ihre privaten Interessen nicht aus eigennützigen Motiven mit dienstlichen Belangen verquicken. Dies ist beim Beklagten nicht gewährleistet. Der Beklagte hat nahezu in der gesamten Bandbreite polizeilicher Kerntätigkeit pflichtwidriges sowie in einem Fall strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt, dies dazu über mehrere Jahre und zugleich in gehobener Dienststellung als Gruppenleiter. Sein Verhalten war dabei nach der Überzeugung des Senats von der Einstellung geprägt, sich – hinsichtlich der ordnungsgemäßen Sachbearbeitung spätestens bei erheblicher Belastung – nicht an gesetzliche oder dienstliche Vorgaben gebunden zu fühlen. Insbesondere mussten weibliche Personen, die als Antragstellerin oder Zeugin in Erscheinung traten, stets befürchten, dass der Beklagte dies zum Anlass nahm, um im Nachgang aus eigennützigen Motiven Kontakt zu ihnen aufzunehmen. Zugleich schreckte er nicht davor zurück, dienstliche Datenbanken zur Informationsgewinnung bzw. Kontaktaufnahme zu nutzen und im anschließenden Kontakt indiskret zu werden bzw. übergriffig zu kommunizieren, wobei selbst ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes Disziplinarverfahren ihn nicht von entsprechendem Verhalten abhielt. Der Beklagte hat insgesamt gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung für deren Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit polizeilichen Handelns und damit für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich eines Teils der Pflichtverletzungen mildernden Gesichtspunkte – nicht nur für einen begrenzten Tätigkeitsbereich, sondern insgesamt als (Ruhestands-)Beamter untragbar geworden.
- 287
Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme verhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Hat ein Beamter – wie hier – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Entsprechendes gilt für einen Ruhestandsbeamten. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf den schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beklagten und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsverletzungen zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2021 - 14 LB 2/20 -, juris Rn. 161).
- 288
Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen über zehn Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 53 m. w. N). Dies gilt gleichermaßen für die Aberkennung des Ruhegehaltes, wenn der Beamte während seiner Dienstzeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 55 und vom 2. Mai 2019 - 2 WD 15.18 -, juris Rn. 29; Senatsurteile vom 27. November 2018 - 14 LB 2/17 -, juris Rn. 51, vom 22. Oktober 2019 - 14 LB 1/18 -, juris Rn. 123 und vom 30. April 2021 - 14 LB 2/20 -, juris Rn. 162).
- 289
Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 709 S. 2 ZPO.
- 290
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 41 Abs. 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
Zitiert von
Die Suche ist derzeit nicht verfügbar; die Liste der zitierenden Entscheidungen kann momentan nicht geladen werden. Bitte versuchen Sie es später erneut.
Suche nach zitierenden Entscheidungen öffnenReferenzen
- 17 A 1/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 39/24 1x
- 09 Js 6388/14 6x (nicht zugeordnet)
- 7 Ns 60/16 5x (nicht zugeordnet)
- StGB § 133 Verwahrungsbruch 6x
- 09 Js 10109/14 1x (nicht zugeordnet)
- 09 Js 22988/13 1x (nicht zugeordnet)
- 09 Js 29094/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 3 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs. 1 LDSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 3 Satz 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 2x
- § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG 22x (nicht zugeordnet)
- § 55 BDG 3x (nicht zugeordnet)
- 2 C 15.09 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 16.12 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG 4x (nicht zugeordnet)
- § 53 BDG 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 65 Berufungsverfahren 3x
- § 19 Abs. 1 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- BDG § 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil 2x
- 6 A 64/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Satz 1 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 2 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 3.05 2x (nicht zugeordnet)
- 3 LD 2/21 1x (nicht zugeordnet)
- L 16 S 821/22 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage 2x
- 2 B 69.10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 DB 16.85 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 11532/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs. 1 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 3.12 4x (nicht zugeordnet)
- 2 B 14.14 2x (nicht zugeordnet)
- 14 LB 1/18 4x (nicht zugeordnet)
- 8 DO 584/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 LDG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
- 2 B 69.20 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 58 Beweisaufnahme 2x
- § 55 Abs. 2 BDG 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens 4x
- 14 LB 1/15 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- VwGO § 108 2x
- 2 B 50.12 2x (nicht zugeordnet)
- 14 LB 3/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 1 LDG 4x (nicht zugeordnet)
- BDG § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren 8x
- 2 B 63.12 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten 1x
- 2 B 22.12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 45.14 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1.15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 34.17 3x (nicht zugeordnet)
- 2 B 52.18 2x (nicht zugeordnet)
- 1 D 13.99 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 52/18 1x (nicht zugeordnet)
- 14 LB 1/22 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 43.10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 74.11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 55.13 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 1x
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 1x
- 3 StR 10/86 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- 09 Js 26708/13 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts 1x
- BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten 1x
- 2 B 24.16 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild 12x
- 6 C 21.86 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 35 Folgepflicht 8x
- 31 A 1572/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1551/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 189 Abs. 1 Satz 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 f. LDSG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 37 Verschwiegenheitspflicht 1x
- BeamtStG § 33 Grundpflichten 1x
- LBG § 3 1x
- 2 C 20.94 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft 1x
- GVG § 152 1x
- 1 StR 99/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 8.96 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 5.09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 28.10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 42.16 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 BDO 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 54.18 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 50.13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 76.20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 46.21 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 12.04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 9.14 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 6.14 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 52/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1413/01 1x (nicht zugeordnet)
- Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 2646/13 1x
- 1 D 14.79 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 114.82 1x (nicht zugeordnet)
- 14 LB 1/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 141.11 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 15.04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 2.07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 5.18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 6.19 1x (nicht zugeordnet)
- 14 LB 4/15 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren 1x
- 2 WD 29.18 2x (nicht zugeordnet)
- 3d A 288/17 1x (nicht zugeordnet)
- 10 L 2/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 70.13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 28.21 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 63.11 3x (nicht zugeordnet)
- 14 LB 2/20 6x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 35.13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 12.97 1x (nicht zugeordnet)
- 2 WD 1.18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 22.00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 43.15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 9.06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 25.06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 38.10 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- 2 WD 1.16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 18.21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 20.21 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 WD 15.18 1x (nicht zugeordnet)
- 14 LB 2/17 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BDG § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision 1x
- VwGO § 132 1x