Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 A 30/08

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG -.

Der am 10.10.1964 geborene Kläger erhielt auf einen Rentenantrag vom 17.4.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und stellte durch seinen Vater, der laut Bestellungsurkunde vom 30.4.2002 sein Betreuer ist, am 22.4.2003 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach GSiG. Laut eigenen Angaben bewohnt er seit dem 9.7.2000 eine im ersten Stock seines Elternhauses gelegene Wohnung mit zwei Zimmern, Küche, Bad mit einer Gesamtfläche von 45 m². Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft gab er an, „z.Zt. Mietklage, Vergleichsmiete 300,-- Euro, Nebenkosten werden vom Betreuer übernommen“. Gemäß Bewilligungsbescheid vom 05.11.2003 wurden ihm erstmals (rückwirkend) ab dem 01.04.2003 Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung gewährt, die in der Folgezeit fortgesetzt wurden (vgl. Bescheide vom 24.3.2004, 13.8.2004 und 21.12.2004). Mit Blick darauf, dass der Kläger im Hausanwesen seines Vaters und Betreuers wohnt, berücksichtigte die Beklagte in ihren Grundsicherungsbewilligungsbescheiden als Unterkunftsbedarf des Klägers anteilige Heizkosten von 16,-- Euro sowie einen Pauschalbetrag für die „Miete“ von zunächst 25,50 Euro monatlich, der ab November 2003 auf 28,10 Euro erhöht wurde.

Auch das Sozialamt der Beklagten hatte zuvor im Rahmen der von ihm gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt, die ab April 2003 auf die Grundsicherung angerechnet wurde (Vermerk des Beklagten vom 5.11.2003 Bl. 38 der VA), lediglich einen Unterhaltsbedarf in Form anteiliger Heiz- und Nebenkosten festgesetzt und einen zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossenen schriftlichen Mietvertrag vom 19.06.2001 nicht anerkannt, mit dem Mietkosten von 600,-- DM zuzüglich Nebenkosten von 140,-- DM vereinbart worden waren. In einem gegen den dortigen Bescheid vom 12.2.2003 gerichteten Widerspruchsverfahren bezog sich das Sozialamt der Beklagten auf die gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters des Klägers gemäß § 1601 BGB sowie darauf, dass der Vater des Klägers als Vermieter gleichzeitig Betreuer des Klägers und der Mietvertrag ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung daher ungültig sei.

Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Mietvertrages durch das zuständige Amtsgericht B-Stadt war nicht erfolgt. Wie sich aus einem an den Betreuer gerichteten Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt - Vormundschaftsgericht - vom 27.08.2002 ergibt, hatte die am 28.02.2001 bestellte Ergänzungsbetreuerin Frau C. den Abschluss eines Mietvertrages abgelehnt. Ferner heißt es, das Vormundschaftsgericht sei nicht gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Die zum Zwecke des Abschlusses eines Mietvertrags erfolgte Ergänzungsbetreuung durch (die Ergänzungsbetreuerin) Frau C. sei mit Beschluss vom 11.03.2002 aufgehoben worden; ein Mietvertrag sei nicht zustande gekommen. Der Kläger könne bei Abschluss eines Mietvertrages mit seinem Vater gemäß § 181 BGB nicht durch diesen als Betreuer vertreten werden. Mangels Vorliegens eines Vertragsabschlusses beider Parteien mit entsprechend bestellten Vertretern könne ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden.

Der vom Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 05.11.2003 wegen Nichtberücksichtigung von Mietkosten unter Hinweis auf die §§ 2, 3 GSiG und die seiner Auffassung abweichend zu bemessende Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhobene Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.4.2004 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses B-Stadt vom 07.07.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger sei nicht als Mieter im Anwesen seines Vaters und Betreuers anzusehen. Gemäß § 1907 Abs. 3 BGB bedürfe ein zwischen dem Betreuer und dem Betreuten abgeschlossener Mietvertrag der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, die indes hier nicht vorliege. Die bestellte Ergänzungsbetreuerin habe - wie auch vom Widerspruchsführer in der Verhandlung eingeräumt - den Abschluss eines Mietvertrages abgelehnt. Bei dieser Sachlage könne die Genehmigungspflicht nicht durch die Annahme eines stillschweigend zustande gekommenen Mietverhältnisses umgangen werden. Sei aber kein Mietvertrag zustande gekommen, sei die Festsetzung eines Pauschalbetrags für die Miete nicht zu beanstanden.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 08.07.2004 als an den Betreuer des Klägers gerichtetes Einschreiben zur Post aufgegeben.

Auch gegen weitere - hinsichtlich der Unterkunftskosten ähnliche - Bescheide vom 24.3.2004, 13.8.2004 und vom 21.12.2004 wurde Widerspruch eingelegt.

Mit am 09.08.2004, einem Montag, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben mit dem ursprünglichen Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.03 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.04, zugestellt am 08.07.04, KRA 7/04, Wohnkosten des Klägers in Höhe von 207,-- Euro zu gewähren.

Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen, er sei nicht auf ständige Betreuung und Versorgung durch Dritte angewiesen und führe im Anwesen seiner Eltern einen eigenen Haushalt. Lediglich die Mahlzeiten nehme er bei den Eltern ein, weil ihm die Elektrogeräte fehlten, um sich selbst Essen zuzubereiten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht auf das Bestehen eines rechtsgültigen schriftlichen Mietvertrages, sondern auf die tatsächliche Bedarfslage abzustellen. Seine Eltern seien gesetzlich nicht verpflichtet, ihm den Wohnraum kostenlos zur Verfügung zu stellen. Vielmehr habe er einen Bedarf in Höhe angemessener Mietkosten, den die Beklagte zu decken habe. Der Bedarf entstehe nicht erst mit Rechtsgültigkeit eines Mietvertrages, dem das Vormundschaftsgericht ohnehin zustimmen würde.

Im Verlauf des Rechtsstreits stellte der Betreuer des Klägers mit Schreiben vom 10.8.2004 beim Sozialamt der Beklagten einen Antrag auf Ausstattung von Küche und Bad und erklärte, er sei nicht bereit, entsprechende Geräte ohne Mietzuschuss anzuschaffen.

Im weiteren Verlauf ist sodann für den Kläger erneut am 12.1.2005 eine Ergänzungsbetreuerin (Rechtsanwältin D.) mit dem Aufgabenkreis "Abschluss eines Mietvertrages" bestellt worden. Diese hat für den Kläger einen zwischen diesem und seinem Vater unter dem 25.02.2005 geschlossenen Mietvertrag unterzeichnet, wonach das Mietverhältnis betreffend die vom Kläger bewohnten Räume ab dem 01.02.2005 begonnen hat und hierfür ein monatlicher Mietzins von 301,20 Euro, bestehend aus einer Kaltmiete von 212,00 Euro zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 41,20 Euro und eines Heizkostenvorschusses von 48,00 Euro, zu zahlen ist. In einem an die Ergänzungsbetreuerin gerichteten Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt vom 08.03.2005 heißt es in diesem Zusammenhang, dass der Mietvertrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß § 1907 Abs. 3 BGB nicht bedürfe, da er auf unbestimmte Zeit mit gesetzlicher Kündigungsmöglichkeit geschlossen worden sei; es werde daher angefragt, ob die Ergänzungsbetreuung aufgehoben werden könne.

Die Beklagte gewährt dem Kläger mit Rücksicht auf diesen Mietvertrag seit Februar 2005 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Unterkunftsbedarfs von insgesamt 301,20 Euro (einschließlich 48,00 Euro Heizkosten).

Der Kläger hat nunmehr die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm rückwirkend ab April 2003 bis Januar 2005 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung angemessener Wohnkosten in Höhe von monatlich 247,50 Euro zu gewähren. Aus dem Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt vom 08.03.2005 lasse sich folgern, dass der Mietvertrag von Beginn an keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft habe und daher wirksam gewesen sei. Da das Amtsgericht angeregt habe, die Ergänzungsbetreuung aufzuheben, habe es offensichtlich auch einer Ergänzungsbetreuung nicht bedurft. Die Ergänzungsbetreuerin Frau D. sei zwar tätig geworden, habe aber nach Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht festgestellt, dass ihre Tätigkeit überhaupt nicht erforderlich sei.

Der Kläger hat sein ursprüngliches Klagebegehren modifiziert und beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm rückwirkend ab April 2003 bis Januar 2005 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung monatlicher Unterkunftskosten in Höhe von 247,50 Euro zu gewähren und den Bescheid vom 05.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2004 sowie nachfolgend ergangene Bescheide aufzuheben, soweit sie der vorstehend beantragten Verpflichtung entgegenstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Klage mit Blick auf das vom Kläger angegebene Datum der Zustellung des Widerspruchsbescheides für verfristet erachtet und die ergangenen Bescheide aus den darin genannten Gründen nach wie vor für rechtmäßig gehalten. Im Wesentlichen hat sie geltend gemacht, der Kläger sei erst durch den mit Hilfe der Ergänzungsbetreuerin, Rechtsanwältin D., geschlossenen Mietvertrag ab Februar 2005 mietzinspflichtig geworden. Eine Mietübernahme für den davorliegenden Zeitraum komme daher nicht in Betracht. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass für das Verfahren einer vormundschaftlichen Genehmigung ein Vertragsabschluss durch einen Ergänzungsbetreuer erforderlich sei. Ein solcher Vertragsabschluss sei aber 2001/2002 mit der damals bestellten Ergänzungspflegerin C. nicht zustande gekommen. Zwar habe das Amtsgericht B-Stadt die Anfang 2005 als Ergänzungsbetreuerin bestellte Frau D. mit Schreiben vom 08.03.2005 angefragt, ob die Ergänzungsbetreuung aufgehoben werden könne. Die Tatsache, dass der jetzt geschlossene Mietvertrag keiner Genehmigung bedurft hätte, da er auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei, ändere hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Klägers sei diese Anfrage aber nicht deswegen erfolgt, weil es zum Abschluss eines gültigen Mietvertrages keiner Ergänzungsbetreuung (mehr) bedurft hätte, sondern weil zum Zeitpunkt der Anfrage der Mietvertrag mit Hilfe der Ergänzungsbetreuerin bereits abgeschlossen gewesen sei und somit deren explizite Aufgabe, nämlich der Abschluss des Mietvertrages, erfüllt gewesen sei. Im Übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass sie dem Kläger in großzügiger Auslegung der zum GSiG ergangenen Richtlinien (3.02.5.2 GSiR/SHR Saarland) anteilige Kosten der Unterkunft nach Pauschalsätzen und Haushaltsgröße angerechnet habe. Zwar wären nach den genannten Richtlinien nur nachweislich erbrachte Kostenanteile zu übernehmen. Um den Kläger aber nicht schlechter zu stellen als im vorangegangenen Sozialhilfebezug, habe er die 1/3-Anteile der Nebenkostenpauschale und der für Heizöl geltenden Heizkostenpauschale berücksichtigt.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.8.2006 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe für den Zeitraum vor dem 01.02.2005 keinen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) bzw. - hinsichtlich des Leistungszeitraumes ab dem 01.01.2005 - nach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII umfasse die Grundsicherung, auf die der voll erwerbsgeminderte Kläger dem Grunde nach unstreitig einen Anspruch habe, unter anderem "die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung". Solche tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft in Form der von ihm geltend gemachten Miete habe der Kläger von April 2003 bis Januar 2005 indes nicht gehabt.

Zwar setze der Begriff der tatsächlichen Aufwendungen nicht voraus, dass der Leistungsempfänger tatsächlich bereits Aufwendungen in Form von Geldzahlungen für seine Unterkunft erbracht habe; vielmehr reiche es im Falle der Befriedigung des Unterkunftsbedarfs durch Inanspruchnahme einer fremden Wohnung aus, dass der Leistungsberechtigte eine entsprechende eigene Verbindlichkeit begründe und ihm hierdurch Aufwendungen entstünden, möge er sie auch erst mit Hilfe von Grundsicherungsleistungen im Nachhinein erbringen können. Die Deckung des Unterkunftsbedarfs durch entgeltliche Inanspruchnahme fremden Wohnraums vollziehe sich durch den rechtswirksamen Abschluss eines Mietvertrages im Sinne von §§ 535 ff. BGB, wodurch der Mieter nach § 535 Abs. 2 BGB die eigene (Haupt-)Verpflichtung begründe, dem Vermieter den vertraglich vereinbarten Mietzins zu entrichten.

Ein solcher Mietvertrag sei aber im streitigen Zeitraum zwischen dem Kläger und seinem Betreuer nicht zustande gekommen, sondern erst durch die Mitwirkung der zur Ergänzungsbetreuerin bestellten Rechtsanwältin D. ab Februar 2005. Das Vormundschaftsgericht dürfe nach § 1899 Abs. 4 BGB einen weiteren Betreuer abweichend vom Grundsatz der Einzelbetreuung dann bestellen, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sei. Rechtlich verhindert sei der Betreuer unter anderem dann, wenn er nach § 181 BGB in Verbindung mit §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 und 1795 Abs. 2 BGB von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen sei.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe das Amtsgericht B-Stadt mit Rücksicht auf die Stellung des Vaters des Klägers als dessen Betreuer und Vertragspartner eines mit dem Kläger gewollten Mietvertrages als gegeben angesehen und deshalb zunächst die Ergänzungsbetreuerin C. und später die Ergänzungsbetreuerin D. jeweils mit dem Aufgabenkreis des Abschlusses eines Mietvertrages bestellt. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben des Amtsgerichts vom 27.08.2002. Das vom Kläger zitierte Schreiben des Amtsgerichts vom 08.03.2005 besage nichts anderes. Darin sei mit Blick auf § 1907 Abs. 3 BGB lediglich darauf hingewiesen, dass der mit Hilfe der Ergänzungsbetreuerin D. ab dem 01.02.2005 zustande gekommene Mietvertrag keiner weiteren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, was aber nichts an der Notwendigkeit des Vertragsabschlusses durch einen Ergänzungsbetreuer sowie daran ändere, dass für den Zeitraum vor Februar 2005 - auch dies komme in dem Schreiben des Vormundschaftsgerichts vom 27.08.2002 explizit zum Ausdruck - ein Mietvertrag nicht zustandegekommen sei. Die zuvor bestellte Ergänzungsbetreuerin C. habe einen Vertragsabschluss nämlich abgelehnt. Dies sei vom Betreuer des Klägers in der mündlichen Verhandlung über seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Ursprungsbescheid auch ausdrücklich eingeräumt worden. Derartiges ergebe sich ferner aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an dessen Betreuer vom 18.10.2001, in dem es heiße, Frau C. sei mit Blick auf bestehende Uneinigkeiten bezüglich der Miethöhe "nicht bereit, den Mietvertrag abzuschließen".

Hiervon ausgehend könne der vom Kläger vertretenen Auffassung, es sei gleichwohl mit Rücksicht auf eine dem Grunde nach bestehende Einigkeit der Abschluss eines konkludenten, wenn auch nicht schriftlichen Mietvertrages im Einverständnis der Betreuerin anzunehmen, nicht gefolgt werden. Zum einen sei diese Auffassung nicht mit der vorstehend wiedergegebenen Willensäußerung der Ergänzungsbetreuerin zu vereinbaren. Zum anderen gehöre die Zahlung des Mietzinses zu den mietvertraglichen Hauptpflichten nach § 535 BGB und damit zum Mindestinhalt eines Mietvertrages. Da über diesen Mindestinhalt eben keine Einigung habe erzielt werden können, sei es auch nicht zur Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages gekommen, der ungeachtet des Umstandes, dass Mietverträge auch mündlich geschlossen werden können, in Fällen der vorliegenden Art sicherlich üblich und ursprünglich auch beabsichtigt gewesen sei. Mithin habe im streitbefangenen Zeitraum zwischen dem Kläger und seinem Vater kein Mietvertrag bestanden.

Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine vom oder für den Kläger wegen der von ihm in Anspruch genommenen Unterkunft wirksam eingegangene Verbindlichkeit sei nicht ersichtlich.

Der diesbezügliche Einwand des Klägers, es komme gar nicht auf das Zustandekommen eines wirksamen Mietvertrages an, sondern auf seinen tatsächlichen Unterkunftsbedarf, den er mangels entsprechender Leistungen der Grundsicherung mit Hilfe seines Vaters habe decken müssen, führe ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts, die wegen der parallelen Interessenlage sowie der Wesensverwandtschaft der Sozialhilfe zur Grundsicherung insoweit auch hier Geltung beanspruchten, dürfe es dem Hilfesuchenden zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er wegen der Säumigkeit der Behörde, die eine beantragte Leistung zu Unrecht nicht rechtzeitig gewähre, zur Deckung seines akuten Bedarfs auf die Inanspruchnahme von Dritthilfe angewiesen sei.

Ein derartiger Fall sei aber dann nicht gegeben, wenn - wie hier - der Leistungsempfänger zur Deckung seines Bedarfs keine Aufwendungen erbringen müsse, weil ihm nicht - quasi im Vorgriff auf die beantragte Sozialleistung - rückwirkend zu vergütende Dritthilfe geleistet, sein Bedarf vielmehr mangels einer wirksamen Erstattungsverbindlichkeit unentgeltlich gedeckt werde. In einem solchen Fall fehle es an tatsächlichen Aufwendungen des Empfängers von Grundsicherungsleistungen für seine Unterkunft.

Der Vater des Klägers habe diesem in der Zeit vor dem rechtswirksamen Abschluss eines Mietvertrages im Februar 2005 stets Unterkunft gewährt, obwohl er - spätestens seit der Bestellung der Ergänzungsbetreuerin C. – gewusst habe, dass bis dahin eine Verpflichtung seines Sohnes zu Mietzahlungen nicht begründet gewesen sei. Er habe seine Hilfe somit unabhängig von einer Gegenleistung oder Rückgewährspflicht erbracht. Hiermit sowie mit der Schutzfunktion des § 181 BGB wäre es nicht zu vereinbaren, gleichwohl davon auszugehen, der Kläger habe durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe eigene Aufwendungen getätigt, deren Übernahme ihm im Rahmen der Grundsicherung zustehe. § 181 BGB, der den Schutz des Vertretenen davor bezwecke, dass der Vertreter in Personaleinheit zu seinen eigenen Gunsten und gleichzeitig zu Lasten des Vertretenen Verbindlichkeiten eingehe, könne im vorliegenden Fall nicht dadurch umgangen werden, dass man ohne wirksamen Mietvertrag eine Verpflichtung des Klägers zu Mietzahlungen annehme, was aber Voraussetzung für das Vorliegen tatsächlicher Aufwendungen des Leistungsberechtigten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG wäre. Gerade zum Schutz des Klägers vor solchen Aufwendungen sei die Ergänzungsbetreuerin C. bestellt worden, und diese habe - wie ausgeführt - den Abschluss eines Mietvertrages abgelehnt.

Gegen das am 27.10.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 25.11.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf Zulassung gestellt, den er mit Schriftsatz vom 27.12.2006 unter Darlegung im Einzelnen begründet hat.

Mit Senatsbeschluss vom 23.1.2008 – dem Kläger zugestellt am 25.1.2008 - wurde die Berufung zugelassen.

Mit der am 20.2.2008 eingegangenen Begründung macht der Kläger geltend, es sei nicht darauf abzustellen, ob der Leistungsberechtigte mit Blick auf seinen Unterkunftsbedarf eine eigene Verbindlichkeit im rechtsgeschäftlichen Sinne begründet habe. Eine dahingehende Forderung hieße, dass, wenn wie vorliegend der Hilfebedürftige selbst keine eigene Verbindlichkeit begründen könne, dessen Unterkunftsbedarf tatsächlich nicht gedeckt werden könnte, er also keine Unterkunft in Anspruch nehmen könnte bis ein Betreuer oder ein Ergänzungsbetreuer einen Mietvertrag abschließen würde oder aber der Dritte bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Unterkunftskosten hätte.

Zu berücksichtigen sei, dass der Betreuer des Klägers diesen aus der betreuten Wohneinrichtung herausgeholt habe, weil sich dessen Gesundheitszustand in der Einrichtung ständig verschlechtert habe und er immer wieder habe stationär aufgenommen werden müssen. Zuletzt habe Eigen- und Fremdgefährdung bestanden, so dass rasches Handeln geboten gewesen sei. Der Betreuer habe daher dem Kläger Wohnraum tatsächlich zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs zur Verfügung gestellt. Dadurch seien tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstanden. Entscheidend sei mithin vorliegend, dass der Kläger dringend einen Unterkunftsbedarf gehabt habe, dieser vom Betreuer tatsächlich gedeckt worden sei, der Kläger die Unterkunft in Anspruch genommen habe und der Betreuer den Bedarf zu keinem Zeitpunkt habe unentgeltlich decken wollen.

Das Grundsicherungsgesetz stelle für das Vorhandensein eines Anspruchs auf Ersatz der Unterhaltskosten nicht auf eine entsprechende rechtsgeschäftlich wirksame Begründung ab, sondern darauf, ob dem Bedürftigen tatsächlich Aufwendungen entstünden.

Das Verwaltungsgericht sei auch unzutreffend davon ausgegangen, dass der Vater und Betreuer im Wissen um die erforderliche Bestellung der Ergänzungspflegerin C. und eine tatsächlich nicht wirksam begründete Erstattungsverpflichtung diesem bis Februar 2005 habe Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung stellen wollen. Der Vater habe vielmehr seit Beginn des Jahres 2001 gegen alle Bescheide, in denen angemessene Unterkunftskosten nicht berücksichtigt worden seien, Widerspruch eingelegt und in Vorsprachen bei Behörden betont, nicht in der Lage zu sein, dem Kläger unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Hieraus sei zu schließen, dass er von Anfang der Unterbringung des Klägers an eine Gegenleistung erwartet habe. Hieran ändere auch die Schutzfunktion des § 181 BGB nichts. Dessen strenge Anwendung würde vielmehr dem Kläger zum Nachteil gereichen, denn sie führte dazu, dass dem hilfebedürftigen Kläger notwendige Unterkunftskosten bis Ende Januar 2005 nicht gewährt worden seien beziehungsweise nicht zu gewähren wären.

Im Übrigen habe seitens der ersten Ergänzungsbetreuerin ein Einverständnis mit dem Abschluss eines Mietvertrages zu den pauschalierten Unterkunftssätzen des Grundsicherungsamtes bestanden. Dies ergebe sich einmal aus dem Schreiben der Gemeinde A-Stadt vom 15.10.2001, wonach diese der Ergänzungsbetreuerin auf deren Anfrage die pauschalierten Sätze mitgeteilt habe, und zum andern aus einem Schreiben der Ergänzungsbetreuerin an den Betreuer. In diesem habe sie auf den Bescheid des Beklagten vom 13.12.2000 Bezug genommen und mitgeteilt, dass der Bescheid ihrer Meinung nach nicht korrekt sei, wobei sie die Zeile der mit 0 ausgewiesenen Unterkunftskosten mit 2 Pfeilen markiert habe.

Da somit die (erste) Ergänzungsbetreuerin mit der entgeltlichen Inanspruchnahme von Wohnraum durch den Kläger einverstanden gewesen sei, sei ein Mietvertrag zwischen Kläger und Betreuer zustande gekommen. Dass ein schriftlicher Mietvertrag zu den Konditionen eines Mietzinses in Höhe der damaligen pauschalierten Sätze nicht zustande gekommen sei, habe an erheblichen Missverständnissen zwischen dem Betreuer und der Ergänzungsbetreuerin gelegen. Diese sei davon ausgegangen, dass der Betreuer auf dem höheren Mietzins, den er vor Bestellung der Betreuerin schriftlich zu einem bei der Gemeinde abgegebenen Mietvertrag benannt gehabt habe, bestanden hätte. Dies sei aber nicht richtig gewesen, da der Betreuer auch mit den pauschalierten Sätzen einverstanden gewesen sei. Das Missverständnis habe aber bis zur Aufhebung der Bestellung der Ergänzungsbetreuerin offenbar nicht geklärt werden können, so dass es nicht zur schriftlichen Fixierung eines Mietvertrages gekommen sei. Er betont im weiteren, dass er einen eigenen Haushalt in einer abgeschlossenen Wohnung im Haus seiner Eltern führe. Wäre dem nicht so, hätte die Ergänzungsbetreuerin Rechtsanwältin D. kaum einen Mietvertrag mit dem Betreuer abgeschlossen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und entsprechender (Teil-)Aufhebung der Bescheide vom 5.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.7.2004 sowie der weiteren Bescheide vom 24.3.2004, 13.8.2004 und 21.12.2004 die Beklagte zu verpflichten, ihm ab April 2003 bis Januar 2005 angemessene Wohnkosten in Höhe von 247,50 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihren bisherigen Rechtsstandpunkt, wonach die Anerkennung von Aufwendungen für die Unterkunft den Abschluss und Nachweis eines wirksamen Mietvertrages voraussetze.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

Die durch Senatsbeschluss vom 23.1.2008 - 3 Q 165/06 - zugelassene und mit Schriftsatz vom 20.2.2008 fristgemäß begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber der Sache nach unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, ihm unter (Teil-)Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.7.2004 sowie nachfolgend ergangener Bescheide vom 24.3.2004, 13.8.2004 und 21.12.2004 rückwirkend ab April 2003 bis Januar 2005 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung monatlicher Unterkunftskosten in Höhe von 247,50 Euro zu gewähren.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), der für den Zeitraum April 2003 bis Dezember 2004 heranzuziehen ist, bzw. nach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII - hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1.1.2005 - umfasst die Grundsicherung, auf die der voll erwerbsgeminderte Kläger dem Grunde nach unstreitig einen Anspruch hat, unter anderem die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Solche angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft in Gestalt der von ihm im genannten Umfang geltend gemachten Unterkunftskosten hatte der Kläger im Zeitraum von April 2003 bis Januar 2005 indes nicht, so dass insoweit ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausscheidet.

Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht den vorgenannten Zeitraum zur Grundlage seiner rechtlichen Überprüfung genommen hat. Zwar werden nach dem für den Zeitraum von April 2003 bis Dezember 2004 einschlägigen § 6 Satz 1 GSiG Grundsicherungsleistungen in der Regel vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres und nach dem für Januar 2005 anwendbaren § 44 Abs. 1 SGB XII in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt und geht mithin der Gesetzgeber von einem regelmäßigen Bewilligungszeitraum von einem Jahr aus. § 6 GSiG bzw. § 44 Abs. 1 SGB XII schließen damit kürzere Bewilligungszeiträume als ein Jahr nicht aus, schreiben aber auch nach ihrem Wortlaut - „in der Regel“ - nicht zwingend vor, dass der Bewilligungszeitraum stets zum 30. Juni eines Jahres bzw. nach 12 Monaten endet.

Auch ist der Bewilligungszeitraum von der Leistungsvoraussetzung der Antragstellung nach § 1 GSiG bzw. § 41 SGB XII zu unterscheiden. Ein einmal gestellter Antrag hat fortgeltende Wirkung und ist nicht für jeden Bewilligungszeitraum neu zu wiederholen

hierzu Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl. § 44 Rdnr. 8.

Da sich der Kläger auch gegen weitere Grundsicherungsbescheide vom 24.3.2004, vom 13.8.2004 und vom 21.12.2004 gewandt und damit implizit eine Fortgeltung des im April 2003 gestellten Antrags begehrt hat, und die Beklagte deren Einbeziehung im Verfahren nicht entgegengetreten ist, ist eine Entscheidung über den gesamten vorgenannten Zeitraum gerechtfertigt.

Aufwendungen für die von ihm bewohnte Unterkunft sind dem Kläger nicht infolge eines von ihm mit seinem Vater und gleichzeitigen Betreuer geschlossenen Mietverhältnisses gemäß § 535 BGB entstanden.

Ein Mietvertrag ist jedenfalls in der Zeit zwischen Bestellung des Vaters des Klägers zu seinem Betreuer mit Urkunde vom 30.4.2002 und Bestellung von Rechtsanwältin D. zur Ergänzungsbetreuerin am 12.1.2005 und das heißt zugleich im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum von April 2003 bis Januar 2005 nicht wirksam zustande gekommen. Da der Vater des Klägers jedenfalls ab dem 30.4.2002 sein Betreuer war und gleichzeitig als Vermieter der von dem Kläger bewohnten Räumlichkeiten auftreten sollte, konnte er den Kläger nicht wirksam beim Abschluss eines Mietvertrages vertreten (§ 181 BGB) und war eine Ergänzungsbetreuung gemäß den §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1795 Abs. 2 BGB erforderlich. Eine solche Ergänzungsbetreuung bestand in der Zeit zwischen dem 30.4.2002 und Januar 2005 nicht. Zwar war durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt - Vormundschaftsgericht – vom 28.2.2001 eine Ergänzungsbetreuung mit dem Aufgabenkreis des Abschlusses eines Mietvertrags zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer angeordnet worden und Frau B. C. als Ergänzungsbetreuerin bestellt worden. Diese Ergänzungsbetreuung wurde jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 11.3.2002 aufgehoben. Da nach diesem Zeitpunkt bis zur Bestellung von Frau Rechtsanwältin D. Anfang 2005 keine erneute Ergänzungsbetreuerin mit diesem Aufgabenkreis bestellt worden war, konnte jedenfalls ab der Bestellung des Vaters zum Betreuer am 30.4.2002 bis zur Bestellung von Frau Rechtsanwältin D. zur Ergänzungsbetreuerin kein wirksamer Mietvertrag geschlossen werden.

Aber auch in der Zeit zwischen der Bestellung von Frau C. zur Ergänzungsbetreuerin mit dem genannten Aufgabenkreis und Bestellung des Vaters zum Betreuer mit Urkunde vom 30.4.2002 ist ein wirksamer Mietvertrag nicht zustande gekommen. Unklar ist freilich nach den letzten Schriftsätzen des Klägers vom 01.09. und 09.09.2008 (Bl. 263 und 267 der Gerichtsakte), wer damals Betreuer des Klägers war. Nach den dortigen Angaben spricht einiges dafür, dass mit dieser Aufgabe eine Frau E., Katholischer Verein für Soziale Dienste e.V. im Landkreis B-Stadt, betraut war und dass die erstinstanzliche Annahme, der Vater des Klägers sei schon damals sein Betreuer gewesen, jedenfalls nicht erwiesen ist. Demgegenüber ist etwa in dem Schreiben des den Kläger behandelnden Psychologen vom 19.9.2005 (Bl. 123 der Gerichtsakte) die Rede davon, dass der Vater des Klägers Anfang 2001 dessen Betreuung übernommen habe.

Eine weitere Klärung kann jedoch dahinstehen. Ein schriftlicher Mietvertrag gemäß § 550 BGB zwischen dem Vater des Klägers und seiner hierzu bestellten (damaligen) Ergänzungsbetreuerin, der bis in den hier in Rede stehenden Zeitraum April 2003 bis Januar 2005 „fortgewirkt“ hätte, ist bis zur Aufhebung von deren Bestellung am 11.3.2002 unstreitig nicht abgeschlossen worden. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Ergänzungsbetreuerin den in den Verwaltungsakten befindlichen, vom Vater des Klägers und dem Kläger selbst unter dem 19.6.2001 unterzeichneten Mietvertrag genehmigt hätte. Es ist auch, wie das Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt - Vormundschaftsgericht - vom 27.08.2002 (Bl. 72 Beiakte 1) bestätigt, keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger, vertreten durch die Ergänzungsbetreuerin, abgeschlossenen Mietvertrags über Wohnraum gemäß § 1907 Abs. 3 BGB erfolgt.

Ein konkludenter (mündlicher) Mietvertrag - wie vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angeführt - unter Vereinbarung eines Mietzinses in Höhe der von der Gemeinde A-Stadt an die Ergänzungsbetreuerin mit Schreiben vom 15.10.2001 genannten als angemessen anerkannten Wohnkosten ist jedenfalls wegen Einigungsmangels (§ 154 Abs. 1 BGB) gleichfalls nicht zustande gekommen.

Auch ein konkludenter (Miet-)Vertrag setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Diese Willenseinigung braucht zwar nicht sämtliche Rechtsfolgen abschließend zu regeln; erforderlich ist aber, dass der wesentliche Inhalt des Vertrags zumindest bestimmbar ist. Ein gültiger Vertrag liegt daher nicht vor, wenn eine Einigung der Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht feststellbar ist. So liegt der Fall hier.

Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehört im Falle eines Mietvertrags unzweifelhaft die Höhe der zu entrichtenden Miete als Hauptpflicht des Mieters gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Gerade aber an der gemeinsamen Vereinbarung der Höhe der Miete fehlt es hier. Fest steht, dass die Ergänzungsbetreuerin die von dem Vater des Klägers im Mietvertrag vom 19.6.2001 angesetzten Mietkosten von 600 DM zuzüglich 140 DM Nebenkosten (Bl. 23 Beiakte 1) nicht akzeptiert (vgl. Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 18.10.2001 an den Vater und (jetzigen) Betreuer, Bl. 17 der Beiakte 1) und bei der Gemeinde A-Stadt die Höhe der Mietkosten vergleichbarer Wohnungen nachgefragt hat, was diese mit Schreiben vom 15.10.2001 (Bl. 94 Beiakte 1) beantwortet hat.

Dass aber in der Folgezeit auch über die in diesem Schreiben angegebenen pauschalierten Kosten (Miete 421 DM, Nebenkosten 103 DM) bis zur Aufhebung der Bestellung der Ergänzungsbetreuerin C. am 11.3.2002 (Bl. 72 Beiakte 1) keine Einigung erzielt wurde, belegt das eigene Vorbringen des Klägers. Der Kläger führt in der Berufungsbegründung insoweit aus, dass ein (schriftlicher) Mietvertrag zu den Konditionen eines Mietzinses in Höhe der damaligen pauschalierten Sätze nicht zustande gekommen sei, habe an erheblichen Missverständnissen zwischen Betreuer und Ergänzungsbetreuerin gelegen. Diese sei davon ausgegangen, dass der Betreuer auf dem höheren Mietzins, den er schriftlich zu dem bei der Gemeinde abgegebenen Mietvertrag benannt habe, bestanden hätte. Dies sei aber nicht richtig gewesen, da der Betreuer auch mit den pauschalierten Sätzen einverstanden gewesen sei. Das Missverständnis habe aber bis zur Aufhebung der (Ergänzungs)Betreuung offenbar nicht geklärt werden können, so dass es nicht zur schriftlichen Fixierung eines Mietvertrags gekommen sei.

Diese Ausführungen beziehen sich offensichtlich, nachdem der Kläger nunmehr sein Betreuungsverhältnis mit seinem Vater als erst ab dem 30.04.2002 bestehend angibt, auf seinen Vater als jetzigen Betreuer.

Konnten aber Missverständnisse über die Höhe des Mietzinses zwischen dem Vater des Klägers als Mietvertragspartner und der den Kläger vertretenden Ergänzungsbetreuerin C. bis zur Aufhebung von deren Bestellung nicht geklärt werden, liegt eine diesbezügliche Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil eines Mietvertrages gemäß § 535 Abs. 2 BGB nicht vor und kann der Kläger den behaupteten Anspruch nicht - wie in seiner Berufungsbegründung (auch) vorgetragen - auf ein derartiges Vertragsverhältnis stützen. Darauf, dass - wie vom Kläger geltend gemacht - die Ergänzungsbetreuerin C. in einem Schreiben an den Betreuer (gemeint ist: Vater) zu erkennen gegeben habe, dass sie - prinzipiell - mit der entgeltlichen Inanspruchnahme von Wohnraum durch den Kläger einverstanden gewesen sei, kommt es mangels offenbar nicht gelungener Einigung über die Höhe des Mietzinses, nicht an. Soweit im Übrigen insoweit auf ein Schreiben vom 13.12.2000 (Bl. 16 Beiakte 1) - also auf ein Schreiben zu einem Zeitpunkt vor der Bestellung von Frau C. als Ergänzungsbetreuerin am 28.02.2001 - verwiesen wird, handelt es sich um ein Schreiben von Frau A. E. vom Katholischen Verein für soziale Dienste e.V. im Landkreis B-Stadt - Betreuungsverein -, das in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig ist.

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht darauf stützen, dass er, wenn er, was von der Beklagten in Frage gestellt wird, hier aber einmal unterstellt werden soll, die in Rede stehenden Räumlichkeiten ab Juli 2000 als komplette Wohnung mit Wohnzimmer, Bad und Küche tatsächlich ohne wirksamen Mietvertrag bewohnt hat, seinem Vater nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 812 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB) zum Wertersatz verpflichtet wäre und ihm hierdurch entsprechende Aufwendungen für seine Unterkunft entstanden wären.

Fraglich ist hier schon, ob einem derartigen Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation nicht schon entgegen gehalten werden könnte, dass die „Rückabwicklung“ unwirksamer Mietverträge grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass die Schutzziele unterlaufen werden, um deretwillen das Gesetz die Anerkennung des Vertrages verweigert

hierzu etwa Häublein in Münchner Kommentar zum BGB, 5. A., § 535 Rdnr. 36 m.w.N..

Insoweit könnte der Schutzzweck des § 181 BGB und der §§ 1795, 1907 Abs. 3 BGB umgangen werden, wenn – wie hier – der Vater und Betreuer des Klägers zwar selbst keinen rechtswirksamen Mietvertrag unter Einbeziehung des von ihm geforderten Mietzinses mit dem Kläger ohne dessen ordnungsgemäße Vertretung abschließen könnte, ihm aber gleichwohl ein Wertersatz für die gewährte Wohnnutzung nach Bereicherungsgrundsätzen zustünde.

Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es nicht, denn vorliegend greift § 814, 1. Halbsatz BGB ein. Nach dieser Bestimmung kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Jedenfalls nachdem der Vater und Betreuer des Klägers durch das Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.8.2002 darauf hingewiesen wurde, dass in der Zeit der Bestellung der Ergänzungspflegerin C. kein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen war, und er selbst einen solchen nicht mit dem Kläger, sondern nur mit dessen Vertretungsberechtigten vereinbaren konnte wusste er, dass ein Mietvertrag als Rechtsgrund für die Überlassung der Mietwohnung im hier fraglichen Zeitraum nicht bestand und „leistete“ somit in Kenntnis seiner Nichtschuld. Ein Wertersatzanspruch nach den §§ 812, 818 BGB ist damit ausgeschlossen, weshalb auch dem Kläger eine entsprechende Verpflichtung als gegebenenfalls im Rahmen der Grundsicherung zu berücksichtigende Aufwendung nicht entstanden ist.

Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Unterkunftskosten in Höhe von 247,50 EUR monatlich schließlich nicht darauf gründen, dass diese ihm aus weiteren Gründen als Aufwendungen tatsächlich entstanden seien. Sein diesbezüglicher Vortrag, er habe einen dringenden Unterkunftsbedarf gehabt, der von seinem Betreuer tatsächlich - ohne dass dies habe unentgeltlich erfolgen sollen - gedeckt worden sei, ist nicht geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen.

Tatsächlich hat der Kläger bislang, abgesehen von dem ihm durch den Beklagten in der Zeit vom 1.4.2003 bis zum 1.11.2003 zuerkannten monatlichen Unterkunftskostenanteil von 25,50 EUR und monatlichen Heizungskostenanteil von 16 EUR und dem für die Zeit danach zuerkannten monatlichen Unterkunftskostenanteil von 28,12 EUR und monatlichen Heizungskostenanteil von 16 EUR, keine Leistungen an seinen Vater und Betreuer erbracht.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt hat, darf es allerdings entsprechend den Grundsätzen des Sozialhilferechts, die wegen der parallelen Interessenlage sowie der Wesensverwandtschaft der Sozialhilfe zur Grundsicherung insoweit auch hier Geltung beanspruchen, dem Hilfesuchenden - prinzipiell - nicht zum Nachteil gereichen, wenn er wegen der Säumigkeit der Behörde, die eine beantragte Leistung zu Unrecht nicht rechtzeitig gewährt, zur Deckung seines akuten Bedarfs auf die Inanspruchnahme von Dritthilfe (von sog. Nothelfern) angewiesen ist.

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 ff. = DVBl. 1994, 1314 ff. für den Fall der darlehensweise gewährten Hilfe Dritter.

Eine derartige Dritthilfe wirkt im Sinne einer Bedarfsdeckung nicht anspruchsvernichtend, wenn sie nicht endgültig als verlorener Zuschuss, sondern als rückzahlungspflichtige Aufwendung geleistet wird.

Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung einer „vorgeleisteten“ Dritthilfe nicht gegeben, denn der Kläger hat weder im hier in Rede stehenden Zeitraum eine entsprechende Schuldverpflichtung begründet noch waren ihm infolge faktischer Gewährung und Inanspruchnahme seiner Unterkunft entsprechende Aufwendungen entstanden.

Der Kläger ist rechtsverbindlich eine Schuldverpflichtung auf nachträglichen Geldausgleich für den gedeckten Unterkunftsbedarf nicht eingegangen, den sein Vater und Betreuer - ähnlich wie im vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.1994, a.a.O., entschiedenen Fall gewissermaßen darlehensweise gewährt hätte -, denn auch für eine solche Schuldverpflichtung gelten die Grundsätze des In-Sich-Geschäfts nach § 181 BGB, wonach der Kläger, vertreten durch seinen Vater und Betreuer mit diesem eine wirksame Darlehensverpflichtung ebenso wie eine Mietzinsverpflichtung nicht begründen kann.

Aber auch unter dem Blickwinkel tatsächlicher Inanspruchnahme der ihm von seinem Betreuer zur Verfügung gestellten Unterkunft ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht gerechtfertigt.

Tatsächliche Unterkunftskosten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) können ungeachtet bestehender oder nicht bestehender Rechtsverbindlichkeiten zwischen Familienmitgliedern nach der Rechtsprechung u.a. dann anerkannt werden, wenn die Familienmitglieder „aus einem Topf wirtschaften“, sich damit gemeinsam an den Unterkunftskosten beteiligen und ihnen die gemeinschaftlichen Unterkunftskosten anteilsmäßig zugerechnet werden können. Die anteilsmäßige Zurechnung setzt ferner grundsätzlich voraus, dass die Unterkunft gemeinsam bewohnt wird. Ist das nicht der Fall, bestehen unterschiedlich hohe Aufwendungen, eine Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen einer Lastenverteilung ist nicht möglich

zur anteilsmäßigen Zurechnung im Rahmen einer - in Miete lebenden - Haushaltsgemeinschaft etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2005 - 2 LA 143/04 -; BayVGH, Urteil vom 5.2.2004 - 12 BV 03.3282 -, jeweils zitiert nach Juris.

Vorliegend wurde gerade nicht geltend gemacht, dass der Kläger und seine Eltern „aus einem Topf“ im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft wirtschaften und in einer gemeinsamen Wohnung leben würden, sondern es wurde vielmehr vom Kläger mehrfach

vgl. Schriftsätze vom 30.8.2004, vom 30.8.2006 und vom 7.5.2008 (Bl. 24, 127, 252 der Gerichtsakte)

hervorgehoben, dass er selbständig die aus einem Wohnraum, einem Schlafzimmer sowie Küche und Bad bestehende abgeschlossene Wohnung im Hause seiner Eltern bewohnt und sich abgesehen von dem von seiner Mutter zubereiteten Essen selbst versorgt. Eine Haushaltgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung, die eine kopfanteilsmäßige Lastenverteilung ermöglichte, liegt mithin nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vor. Im Übrigen hat die Beklagte tatsächlich – wie sich aus ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 3.9.2004 (Bl. 37 der Gerichtsakte) ergibt – aus ihrer Sicht pauschale anteilige Wohnungs- und Heizungskosten in Anlehnung an die Richtlinien 3.03.S2 GSiG/SHR Saarland gezahlt und wollte den Kläger so stellen wie bei einer Hausgemeinschaft. Das ist jedoch nicht das Klagebegehren; es kann deshalb dahinstehen, ob der unter dem Gesichtspunkt anteiliger Wohnungskosten tatsächlich gezahlte Pauschalbetrag eventuell eine ausreichende Beteiligung an den – konkret nie nachgewiesenen – Hauslasten wäre.

In der von ihm begehrten „fiktiven“ Miet- und Nebenkostenhöhe kann der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum indes Kosten für die ihm tatsächlich gewährte Unterkunft nicht geltend machen. Dies ergibt sich neben dem bereits dargelegten auch aus folgendem: Wurde wie hier dem Kläger von seinen Eltern beziehungsweise seinem Vater faktisch eine Wohnung ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt, obwohl dem Vater als Betreuer und Hauseigentümer jedenfalls ab dem Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.8.2002 die Unwirksamkeit des zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Mietvertrages und die Notwendigkeit einer erneuten Bestellung einer Ergänzungsbetreuung zum Abschluss eines gültigen Mietvertrages bekannt war und er mithin wusste, dass die Nutzung der Wohnung nicht auf der Grundlage eines Mietvertrages erfolgte, ist dies als eine tatsächliche Bedarfsdeckung zu werten. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit derjenigen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ohne rechtliche Verpflichtung,

vgl. etwa zur diesbezüglichen Berücksichtigung von tatsächlich an den Grundsicherungsberechtigten erbrachten Unterhaltsleistungen Bay VGH, Urteil vom 5.2.2004 - 12 BV 03.3282 -, sowie Beschluss vom 10.7.2006 – 12 C 06.645 -, VG Augsburg, Urteil vom 17.3.2004 – Au 3 K 04.1474 – jeweils zitiert nach Juris,

als jedenfalls der Unterkunftsbedarf in der fraglichen Zeit gedeckt war, ohne dass der Kläger hierfür Aufwendungen erbracht hat oder wirksam zu einer Gegenleistung verpflichtet war. Diese tatsächlich zufließenden Leistungen sind rechtlich als eine zum Einkommen gehörende Sachleistung zu werten, die anzurechnen ist und im vorliegenden Fall zu einem Wegfall des Unterkunftsbedarfs in Höhe der geltend gemachten „fiktiven“ Unterkunftskosten führt.

Zum Einkommen gehören nämlich insoweit alle geldwerten Sachleistungen, wobei es nicht darauf ankommt, ob auf diese Leistungen ein Anspruch besteht oder ob diese Leistungen freiwillig – was hier der Vater und Betreuer des Klägers mit Blick auf die von ihm immer wieder betonte Entgeltlichkeit der Unterkunftsgewährung bestreitet - erbracht werden (vgl. dementsprechend auch SHR 43.02.5 zu § 43 SGB XII)

hierzu in diesem Zusammenhang auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2003 - 12 ME 518/03 -; BayVGH, Urteil vom 5.2.2004, a.a.O. sowie Beschluss vom 10.7.2006 - 12 C 06.645 -, jeweils zitiert nach Juris; Renn/Schoch, Die neue Grundsicherung, S. 58 Rdnr. 118; auch Veldrup/Schwabe, Die bedarfsorientierte Grundsicherung, ein zusammenfassender Überblick, ZfF 2003, S. 265 ff (267, 268); Schoch, Unterhaltspflicht und Grundsicherung ZfF 2003, S. 1 (9).

Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine mit dem genannten Aspekt der – trotz faktischer Bedarfsdeckung – anspruchserhaltenden Dritt- beziehungsweise Nothilfe vergleichbare Situation hier gerade nicht vorliegt, denn der Vater oder Betreuer hat nicht als Dritter anstelle des zuständigen „säumigen“ Leistungsträgers geleistet, vielmehr konnte der Leistungsträger nicht positiv entscheiden, weil – was in die Sphäre des Vaters des Klägers als dessen Betreuer fällt und diesem auch bekannt war, – ein wirksamer Mietvertrag als Grundlage und Nachweis von Unterkunftskosten für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt wurde. Wird nämlich der Unterkunftsbedarf (in Kenntnis mangelnder rechtswirksamer Verpflichtung) tatsächlich gedeckt, so kann von einer Entgeltlichkeit dieser Unterkunftsgewährung nur ausgegangen werden, wenn dies in rechtlich klarer und einwandfreier Form festgelegt und nachgewiesen wird. Es muss mithin ein rechtsgültiger Mietvertrag vorliegen, an dem es vorliegend fehlt. Der Einwand des Klägers, es sei kein hinnehmbares Ergebnis, wenn in Fällen, in denen der Hilfebedürftige selbst keine eigene Verbindlichkeit rechtswirksam begründen könne, dessen Unterkunftsbedarf tatsächlich nicht gedeckt werden könnte und er also keine Unterkunft in Anspruch nehmen könnte, bis sein Betreuer oder ein Ergänzungsbetreuer einen Mietvertrag abschließen würde oder aber, dass der Dritte bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Unterkunftskosten hätte, greift nicht. Der Kläger konnte zwar anders als bei der Anmietung einer Wohnung von einem außenstehenden Dritten nicht vertreten durch seinen Vater als Betreuer einen wirksamen Mietvertrag schließen, wäre jedoch keineswegs „schutzlos“ in dem Sinne gewesen, dass er infolge des Verbotes des Insichgeschäftes und der Notwendigkeit, einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen, für eine nicht hinnehmbare Zeit ohne Unterkunft geblieben wäre. Ein Mietvertrag hätte nämlich bereits vor dem Bezug von Grundsicherung durch die Ergänzungsbetreuerin B. C. geschlossen beziehungsweise auch im Falle zunächst schwebender Unwirksamkeit (§ 177 BGB) des zwischen Vater (Betreuer) und Betreutem geschlossenen Mietvertrages von dieser ex tunc genehmigt werden können (§§ 182, 184 BGB)

vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Palandt, § 1795 BGB, Rdnr. 16

und hätte dann für den hier in Rede stehenden Zeitraum Geltung beansprucht.

Nachdem es - aus Missverständnissen oder aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Einigung über den Mietvertrag zwischen der zunächst mit der Aufgabe des Abschlusses eines Mietvertrages bestellten Ergänzungsbetreuerin C. und dem Vater des Klägers gekommen war, hätte es letzterem oblegen, sich mit Blick auf die von ihm nunmehr eindeutig nur noch als Mietzins begehrten (entsprechend der Empfehlung der Gemeinde A-Stadt) pauschalierten Unterkunftssätze zeitnah um eine erneute Ergänzungsbetreuung zum Abschluss eines Mietvertrages zu bemühen. Dass der Vater und Betreuer des Klägers dies unterlassen hat, hat er, zumal er auch mit Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.8.2002 auf entsprechende Erfordernisse für den Abschluss eines gültigen Mietvertrages hingewiesen worden war, selbst zu vertreten. Die Beklagte hat durch sofortige Anerkennung des später - am 25.2.2005 - mit der Ergänzungsbetreuerin D. abgeschlossenen Mietvertrags zu angemessenen Konditionen gezeigt, dass sie bereit war, angemessene Unterkunftskosten zu tragen.

Nachdem auch - wie dargelegt – nach dem eigenem Vorbringen des Klägers keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bestand, kommt eine - hier nicht in ihrem Umfang nachgewiesene - anteilsmäßige Übernahme der tatsächlichen Hauslasten über die in den angefochtenen Bescheiden zugestandenen Beträge hinaus nicht in Betracht.

Nach allem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188, 154 Abs. 2 VwGO,

zur Gerichtskostenfreiheit etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2005 - 2 LA 143/04 -; BayVGH, Urteil vom 5.2.2004 - 12 BV 03.3282 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 9.5.2003 – 4 Bs 134/03 -, jeweils zitiert nach Juris.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

Die durch Senatsbeschluss vom 23.1.2008 - 3 Q 165/06 - zugelassene und mit Schriftsatz vom 20.2.2008 fristgemäß begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber der Sache nach unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, ihm unter (Teil-)Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.7.2004 sowie nachfolgend ergangener Bescheide vom 24.3.2004, 13.8.2004 und 21.12.2004 rückwirkend ab April 2003 bis Januar 2005 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung monatlicher Unterkunftskosten in Höhe von 247,50 Euro zu gewähren.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), der für den Zeitraum April 2003 bis Dezember 2004 heranzuziehen ist, bzw. nach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII - hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1.1.2005 - umfasst die Grundsicherung, auf die der voll erwerbsgeminderte Kläger dem Grunde nach unstreitig einen Anspruch hat, unter anderem die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Solche angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft in Gestalt der von ihm im genannten Umfang geltend gemachten Unterkunftskosten hatte der Kläger im Zeitraum von April 2003 bis Januar 2005 indes nicht, so dass insoweit ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausscheidet.

Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht den vorgenannten Zeitraum zur Grundlage seiner rechtlichen Überprüfung genommen hat. Zwar werden nach dem für den Zeitraum von April 2003 bis Dezember 2004 einschlägigen § 6 Satz 1 GSiG Grundsicherungsleistungen in der Regel vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres und nach dem für Januar 2005 anwendbaren § 44 Abs. 1 SGB XII in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt und geht mithin der Gesetzgeber von einem regelmäßigen Bewilligungszeitraum von einem Jahr aus. § 6 GSiG bzw. § 44 Abs. 1 SGB XII schließen damit kürzere Bewilligungszeiträume als ein Jahr nicht aus, schreiben aber auch nach ihrem Wortlaut - „in der Regel“ - nicht zwingend vor, dass der Bewilligungszeitraum stets zum 30. Juni eines Jahres bzw. nach 12 Monaten endet.

Auch ist der Bewilligungszeitraum von der Leistungsvoraussetzung der Antragstellung nach § 1 GSiG bzw. § 41 SGB XII zu unterscheiden. Ein einmal gestellter Antrag hat fortgeltende Wirkung und ist nicht für jeden Bewilligungszeitraum neu zu wiederholen

hierzu Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl. § 44 Rdnr. 8.

Da sich der Kläger auch gegen weitere Grundsicherungsbescheide vom 24.3.2004, vom 13.8.2004 und vom 21.12.2004 gewandt und damit implizit eine Fortgeltung des im April 2003 gestellten Antrags begehrt hat, und die Beklagte deren Einbeziehung im Verfahren nicht entgegengetreten ist, ist eine Entscheidung über den gesamten vorgenannten Zeitraum gerechtfertigt.

Aufwendungen für die von ihm bewohnte Unterkunft sind dem Kläger nicht infolge eines von ihm mit seinem Vater und gleichzeitigen Betreuer geschlossenen Mietverhältnisses gemäß § 535 BGB entstanden.

Ein Mietvertrag ist jedenfalls in der Zeit zwischen Bestellung des Vaters des Klägers zu seinem Betreuer mit Urkunde vom 30.4.2002 und Bestellung von Rechtsanwältin D. zur Ergänzungsbetreuerin am 12.1.2005 und das heißt zugleich im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum von April 2003 bis Januar 2005 nicht wirksam zustande gekommen. Da der Vater des Klägers jedenfalls ab dem 30.4.2002 sein Betreuer war und gleichzeitig als Vermieter der von dem Kläger bewohnten Räumlichkeiten auftreten sollte, konnte er den Kläger nicht wirksam beim Abschluss eines Mietvertrages vertreten (§ 181 BGB) und war eine Ergänzungsbetreuung gemäß den §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1795 Abs. 2 BGB erforderlich. Eine solche Ergänzungsbetreuung bestand in der Zeit zwischen dem 30.4.2002 und Januar 2005 nicht. Zwar war durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt - Vormundschaftsgericht – vom 28.2.2001 eine Ergänzungsbetreuung mit dem Aufgabenkreis des Abschlusses eines Mietvertrags zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer angeordnet worden und Frau B. C. als Ergänzungsbetreuerin bestellt worden. Diese Ergänzungsbetreuung wurde jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 11.3.2002 aufgehoben. Da nach diesem Zeitpunkt bis zur Bestellung von Frau Rechtsanwältin D. Anfang 2005 keine erneute Ergänzungsbetreuerin mit diesem Aufgabenkreis bestellt worden war, konnte jedenfalls ab der Bestellung des Vaters zum Betreuer am 30.4.2002 bis zur Bestellung von Frau Rechtsanwältin D. zur Ergänzungsbetreuerin kein wirksamer Mietvertrag geschlossen werden.

Aber auch in der Zeit zwischen der Bestellung von Frau C. zur Ergänzungsbetreuerin mit dem genannten Aufgabenkreis und Bestellung des Vaters zum Betreuer mit Urkunde vom 30.4.2002 ist ein wirksamer Mietvertrag nicht zustande gekommen. Unklar ist freilich nach den letzten Schriftsätzen des Klägers vom 01.09. und 09.09.2008 (Bl. 263 und 267 der Gerichtsakte), wer damals Betreuer des Klägers war. Nach den dortigen Angaben spricht einiges dafür, dass mit dieser Aufgabe eine Frau E., Katholischer Verein für Soziale Dienste e.V. im Landkreis B-Stadt, betraut war und dass die erstinstanzliche Annahme, der Vater des Klägers sei schon damals sein Betreuer gewesen, jedenfalls nicht erwiesen ist. Demgegenüber ist etwa in dem Schreiben des den Kläger behandelnden Psychologen vom 19.9.2005 (Bl. 123 der Gerichtsakte) die Rede davon, dass der Vater des Klägers Anfang 2001 dessen Betreuung übernommen habe.

Eine weitere Klärung kann jedoch dahinstehen. Ein schriftlicher Mietvertrag gemäß § 550 BGB zwischen dem Vater des Klägers und seiner hierzu bestellten (damaligen) Ergänzungsbetreuerin, der bis in den hier in Rede stehenden Zeitraum April 2003 bis Januar 2005 „fortgewirkt“ hätte, ist bis zur Aufhebung von deren Bestellung am 11.3.2002 unstreitig nicht abgeschlossen worden. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Ergänzungsbetreuerin den in den Verwaltungsakten befindlichen, vom Vater des Klägers und dem Kläger selbst unter dem 19.6.2001 unterzeichneten Mietvertrag genehmigt hätte. Es ist auch, wie das Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt - Vormundschaftsgericht - vom 27.08.2002 (Bl. 72 Beiakte 1) bestätigt, keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger, vertreten durch die Ergänzungsbetreuerin, abgeschlossenen Mietvertrags über Wohnraum gemäß § 1907 Abs. 3 BGB erfolgt.

Ein konkludenter (mündlicher) Mietvertrag - wie vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angeführt - unter Vereinbarung eines Mietzinses in Höhe der von der Gemeinde A-Stadt an die Ergänzungsbetreuerin mit Schreiben vom 15.10.2001 genannten als angemessen anerkannten Wohnkosten ist jedenfalls wegen Einigungsmangels (§ 154 Abs. 1 BGB) gleichfalls nicht zustande gekommen.

Auch ein konkludenter (Miet-)Vertrag setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Diese Willenseinigung braucht zwar nicht sämtliche Rechtsfolgen abschließend zu regeln; erforderlich ist aber, dass der wesentliche Inhalt des Vertrags zumindest bestimmbar ist. Ein gültiger Vertrag liegt daher nicht vor, wenn eine Einigung der Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht feststellbar ist. So liegt der Fall hier.

Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehört im Falle eines Mietvertrags unzweifelhaft die Höhe der zu entrichtenden Miete als Hauptpflicht des Mieters gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Gerade aber an der gemeinsamen Vereinbarung der Höhe der Miete fehlt es hier. Fest steht, dass die Ergänzungsbetreuerin die von dem Vater des Klägers im Mietvertrag vom 19.6.2001 angesetzten Mietkosten von 600 DM zuzüglich 140 DM Nebenkosten (Bl. 23 Beiakte 1) nicht akzeptiert (vgl. Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 18.10.2001 an den Vater und (jetzigen) Betreuer, Bl. 17 der Beiakte 1) und bei der Gemeinde A-Stadt die Höhe der Mietkosten vergleichbarer Wohnungen nachgefragt hat, was diese mit Schreiben vom 15.10.2001 (Bl. 94 Beiakte 1) beantwortet hat.

Dass aber in der Folgezeit auch über die in diesem Schreiben angegebenen pauschalierten Kosten (Miete 421 DM, Nebenkosten 103 DM) bis zur Aufhebung der Bestellung der Ergänzungsbetreuerin C. am 11.3.2002 (Bl. 72 Beiakte 1) keine Einigung erzielt wurde, belegt das eigene Vorbringen des Klägers. Der Kläger führt in der Berufungsbegründung insoweit aus, dass ein (schriftlicher) Mietvertrag zu den Konditionen eines Mietzinses in Höhe der damaligen pauschalierten Sätze nicht zustande gekommen sei, habe an erheblichen Missverständnissen zwischen Betreuer und Ergänzungsbetreuerin gelegen. Diese sei davon ausgegangen, dass der Betreuer auf dem höheren Mietzins, den er schriftlich zu dem bei der Gemeinde abgegebenen Mietvertrag benannt habe, bestanden hätte. Dies sei aber nicht richtig gewesen, da der Betreuer auch mit den pauschalierten Sätzen einverstanden gewesen sei. Das Missverständnis habe aber bis zur Aufhebung der (Ergänzungs)Betreuung offenbar nicht geklärt werden können, so dass es nicht zur schriftlichen Fixierung eines Mietvertrags gekommen sei.

Diese Ausführungen beziehen sich offensichtlich, nachdem der Kläger nunmehr sein Betreuungsverhältnis mit seinem Vater als erst ab dem 30.04.2002 bestehend angibt, auf seinen Vater als jetzigen Betreuer.

Konnten aber Missverständnisse über die Höhe des Mietzinses zwischen dem Vater des Klägers als Mietvertragspartner und der den Kläger vertretenden Ergänzungsbetreuerin C. bis zur Aufhebung von deren Bestellung nicht geklärt werden, liegt eine diesbezügliche Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil eines Mietvertrages gemäß § 535 Abs. 2 BGB nicht vor und kann der Kläger den behaupteten Anspruch nicht - wie in seiner Berufungsbegründung (auch) vorgetragen - auf ein derartiges Vertragsverhältnis stützen. Darauf, dass - wie vom Kläger geltend gemacht - die Ergänzungsbetreuerin C. in einem Schreiben an den Betreuer (gemeint ist: Vater) zu erkennen gegeben habe, dass sie - prinzipiell - mit der entgeltlichen Inanspruchnahme von Wohnraum durch den Kläger einverstanden gewesen sei, kommt es mangels offenbar nicht gelungener Einigung über die Höhe des Mietzinses, nicht an. Soweit im Übrigen insoweit auf ein Schreiben vom 13.12.2000 (Bl. 16 Beiakte 1) - also auf ein Schreiben zu einem Zeitpunkt vor der Bestellung von Frau C. als Ergänzungsbetreuerin am 28.02.2001 - verwiesen wird, handelt es sich um ein Schreiben von Frau A. E. vom Katholischen Verein für soziale Dienste e.V. im Landkreis B-Stadt - Betreuungsverein -, das in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig ist.

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht darauf stützen, dass er, wenn er, was von der Beklagten in Frage gestellt wird, hier aber einmal unterstellt werden soll, die in Rede stehenden Räumlichkeiten ab Juli 2000 als komplette Wohnung mit Wohnzimmer, Bad und Küche tatsächlich ohne wirksamen Mietvertrag bewohnt hat, seinem Vater nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 812 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB) zum Wertersatz verpflichtet wäre und ihm hierdurch entsprechende Aufwendungen für seine Unterkunft entstanden wären.

Fraglich ist hier schon, ob einem derartigen Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation nicht schon entgegen gehalten werden könnte, dass die „Rückabwicklung“ unwirksamer Mietverträge grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass die Schutzziele unterlaufen werden, um deretwillen das Gesetz die Anerkennung des Vertrages verweigert

hierzu etwa Häublein in Münchner Kommentar zum BGB, 5. A., § 535 Rdnr. 36 m.w.N..

Insoweit könnte der Schutzzweck des § 181 BGB und der §§ 1795, 1907 Abs. 3 BGB umgangen werden, wenn – wie hier – der Vater und Betreuer des Klägers zwar selbst keinen rechtswirksamen Mietvertrag unter Einbeziehung des von ihm geforderten Mietzinses mit dem Kläger ohne dessen ordnungsgemäße Vertretung abschließen könnte, ihm aber gleichwohl ein Wertersatz für die gewährte Wohnnutzung nach Bereicherungsgrundsätzen zustünde.

Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es nicht, denn vorliegend greift § 814, 1. Halbsatz BGB ein. Nach dieser Bestimmung kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Jedenfalls nachdem der Vater und Betreuer des Klägers durch das Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.8.2002 darauf hingewiesen wurde, dass in der Zeit der Bestellung der Ergänzungspflegerin C. kein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen war, und er selbst einen solchen nicht mit dem Kläger, sondern nur mit dessen Vertretungsberechtigten vereinbaren konnte wusste er, dass ein Mietvertrag als Rechtsgrund für die Überlassung der Mietwohnung im hier fraglichen Zeitraum nicht bestand und „leistete“ somit in Kenntnis seiner Nichtschuld. Ein Wertersatzanspruch nach den §§ 812, 818 BGB ist damit ausgeschlossen, weshalb auch dem Kläger eine entsprechende Verpflichtung als gegebenenfalls im Rahmen der Grundsicherung zu berücksichtigende Aufwendung nicht entstanden ist.

Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Unterkunftskosten in Höhe von 247,50 EUR monatlich schließlich nicht darauf gründen, dass diese ihm aus weiteren Gründen als Aufwendungen tatsächlich entstanden seien. Sein diesbezüglicher Vortrag, er habe einen dringenden Unterkunftsbedarf gehabt, der von seinem Betreuer tatsächlich - ohne dass dies habe unentgeltlich erfolgen sollen - gedeckt worden sei, ist nicht geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen.

Tatsächlich hat der Kläger bislang, abgesehen von dem ihm durch den Beklagten in der Zeit vom 1.4.2003 bis zum 1.11.2003 zuerkannten monatlichen Unterkunftskostenanteil von 25,50 EUR und monatlichen Heizungskostenanteil von 16 EUR und dem für die Zeit danach zuerkannten monatlichen Unterkunftskostenanteil von 28,12 EUR und monatlichen Heizungskostenanteil von 16 EUR, keine Leistungen an seinen Vater und Betreuer erbracht.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt hat, darf es allerdings entsprechend den Grundsätzen des Sozialhilferechts, die wegen der parallelen Interessenlage sowie der Wesensverwandtschaft der Sozialhilfe zur Grundsicherung insoweit auch hier Geltung beanspruchen, dem Hilfesuchenden - prinzipiell - nicht zum Nachteil gereichen, wenn er wegen der Säumigkeit der Behörde, die eine beantragte Leistung zu Unrecht nicht rechtzeitig gewährt, zur Deckung seines akuten Bedarfs auf die Inanspruchnahme von Dritthilfe (von sog. Nothelfern) angewiesen ist.

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 ff. = DVBl. 1994, 1314 ff. für den Fall der darlehensweise gewährten Hilfe Dritter.

Eine derartige Dritthilfe wirkt im Sinne einer Bedarfsdeckung nicht anspruchsvernichtend, wenn sie nicht endgültig als verlorener Zuschuss, sondern als rückzahlungspflichtige Aufwendung geleistet wird.

Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung einer „vorgeleisteten“ Dritthilfe nicht gegeben, denn der Kläger hat weder im hier in Rede stehenden Zeitraum eine entsprechende Schuldverpflichtung begründet noch waren ihm infolge faktischer Gewährung und Inanspruchnahme seiner Unterkunft entsprechende Aufwendungen entstanden.

Der Kläger ist rechtsverbindlich eine Schuldverpflichtung auf nachträglichen Geldausgleich für den gedeckten Unterkunftsbedarf nicht eingegangen, den sein Vater und Betreuer - ähnlich wie im vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.1994, a.a.O., entschiedenen Fall gewissermaßen darlehensweise gewährt hätte -, denn auch für eine solche Schuldverpflichtung gelten die Grundsätze des In-Sich-Geschäfts nach § 181 BGB, wonach der Kläger, vertreten durch seinen Vater und Betreuer mit diesem eine wirksame Darlehensverpflichtung ebenso wie eine Mietzinsverpflichtung nicht begründen kann.

Aber auch unter dem Blickwinkel tatsächlicher Inanspruchnahme der ihm von seinem Betreuer zur Verfügung gestellten Unterkunft ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht gerechtfertigt.

Tatsächliche Unterkunftskosten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) können ungeachtet bestehender oder nicht bestehender Rechtsverbindlichkeiten zwischen Familienmitgliedern nach der Rechtsprechung u.a. dann anerkannt werden, wenn die Familienmitglieder „aus einem Topf wirtschaften“, sich damit gemeinsam an den Unterkunftskosten beteiligen und ihnen die gemeinschaftlichen Unterkunftskosten anteilsmäßig zugerechnet werden können. Die anteilsmäßige Zurechnung setzt ferner grundsätzlich voraus, dass die Unterkunft gemeinsam bewohnt wird. Ist das nicht der Fall, bestehen unterschiedlich hohe Aufwendungen, eine Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen einer Lastenverteilung ist nicht möglich

zur anteilsmäßigen Zurechnung im Rahmen einer - in Miete lebenden - Haushaltsgemeinschaft etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2005 - 2 LA 143/04 -; BayVGH, Urteil vom 5.2.2004 - 12 BV 03.3282 -, jeweils zitiert nach Juris.

Vorliegend wurde gerade nicht geltend gemacht, dass der Kläger und seine Eltern „aus einem Topf“ im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft wirtschaften und in einer gemeinsamen Wohnung leben würden, sondern es wurde vielmehr vom Kläger mehrfach

vgl. Schriftsätze vom 30.8.2004, vom 30.8.2006 und vom 7.5.2008 (Bl. 24, 127, 252 der Gerichtsakte)

hervorgehoben, dass er selbständig die aus einem Wohnraum, einem Schlafzimmer sowie Küche und Bad bestehende abgeschlossene Wohnung im Hause seiner Eltern bewohnt und sich abgesehen von dem von seiner Mutter zubereiteten Essen selbst versorgt. Eine Haushaltgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung, die eine kopfanteilsmäßige Lastenverteilung ermöglichte, liegt mithin nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vor. Im Übrigen hat die Beklagte tatsächlich – wie sich aus ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 3.9.2004 (Bl. 37 der Gerichtsakte) ergibt – aus ihrer Sicht pauschale anteilige Wohnungs- und Heizungskosten in Anlehnung an die Richtlinien 3.03.S2 GSiG/SHR Saarland gezahlt und wollte den Kläger so stellen wie bei einer Hausgemeinschaft. Das ist jedoch nicht das Klagebegehren; es kann deshalb dahinstehen, ob der unter dem Gesichtspunkt anteiliger Wohnungskosten tatsächlich gezahlte Pauschalbetrag eventuell eine ausreichende Beteiligung an den – konkret nie nachgewiesenen – Hauslasten wäre.

In der von ihm begehrten „fiktiven“ Miet- und Nebenkostenhöhe kann der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum indes Kosten für die ihm tatsächlich gewährte Unterkunft nicht geltend machen. Dies ergibt sich neben dem bereits dargelegten auch aus folgendem: Wurde wie hier dem Kläger von seinen Eltern beziehungsweise seinem Vater faktisch eine Wohnung ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt, obwohl dem Vater als Betreuer und Hauseigentümer jedenfalls ab dem Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.8.2002 die Unwirksamkeit des zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Mietvertrages und die Notwendigkeit einer erneuten Bestellung einer Ergänzungsbetreuung zum Abschluss eines gültigen Mietvertrages bekannt war und er mithin wusste, dass die Nutzung der Wohnung nicht auf der Grundlage eines Mietvertrages erfolgte, ist dies als eine tatsächliche Bedarfsdeckung zu werten. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit derjenigen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ohne rechtliche Verpflichtung,

vgl. etwa zur diesbezüglichen Berücksichtigung von tatsächlich an den Grundsicherungsberechtigten erbrachten Unterhaltsleistungen Bay VGH, Urteil vom 5.2.2004 - 12 BV 03.3282 -, sowie Beschluss vom 10.7.2006 – 12 C 06.645 -, VG Augsburg, Urteil vom 17.3.2004 – Au 3 K 04.1474 – jeweils zitiert nach Juris,

als jedenfalls der Unterkunftsbedarf in der fraglichen Zeit gedeckt war, ohne dass der Kläger hierfür Aufwendungen erbracht hat oder wirksam zu einer Gegenleistung verpflichtet war. Diese tatsächlich zufließenden Leistungen sind rechtlich als eine zum Einkommen gehörende Sachleistung zu werten, die anzurechnen ist und im vorliegenden Fall zu einem Wegfall des Unterkunftsbedarfs in Höhe der geltend gemachten „fiktiven“ Unterkunftskosten führt.

Zum Einkommen gehören nämlich insoweit alle geldwerten Sachleistungen, wobei es nicht darauf ankommt, ob auf diese Leistungen ein Anspruch besteht oder ob diese Leistungen freiwillig – was hier der Vater und Betreuer des Klägers mit Blick auf die von ihm immer wieder betonte Entgeltlichkeit der Unterkunftsgewährung bestreitet - erbracht werden (vgl. dementsprechend auch SHR 43.02.5 zu § 43 SGB XII)

hierzu in diesem Zusammenhang auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2003 - 12 ME 518/03 -; BayVGH, Urteil vom 5.2.2004, a.a.O. sowie Beschluss vom 10.7.2006 - 12 C 06.645 -, jeweils zitiert nach Juris; Renn/Schoch, Die neue Grundsicherung, S. 58 Rdnr. 118; auch Veldrup/Schwabe, Die bedarfsorientierte Grundsicherung, ein zusammenfassender Überblick, ZfF 2003, S. 265 ff (267, 268); Schoch, Unterhaltspflicht und Grundsicherung ZfF 2003, S. 1 (9).

Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine mit dem genannten Aspekt der – trotz faktischer Bedarfsdeckung – anspruchserhaltenden Dritt- beziehungsweise Nothilfe vergleichbare Situation hier gerade nicht vorliegt, denn der Vater oder Betreuer hat nicht als Dritter anstelle des zuständigen „säumigen“ Leistungsträgers geleistet, vielmehr konnte der Leistungsträger nicht positiv entscheiden, weil – was in die Sphäre des Vaters des Klägers als dessen Betreuer fällt und diesem auch bekannt war, – ein wirksamer Mietvertrag als Grundlage und Nachweis von Unterkunftskosten für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt wurde. Wird nämlich der Unterkunftsbedarf (in Kenntnis mangelnder rechtswirksamer Verpflichtung) tatsächlich gedeckt, so kann von einer Entgeltlichkeit dieser Unterkunftsgewährung nur ausgegangen werden, wenn dies in rechtlich klarer und einwandfreier Form festgelegt und nachgewiesen wird. Es muss mithin ein rechtsgültiger Mietvertrag vorliegen, an dem es vorliegend fehlt. Der Einwand des Klägers, es sei kein hinnehmbares Ergebnis, wenn in Fällen, in denen der Hilfebedürftige selbst keine eigene Verbindlichkeit rechtswirksam begründen könne, dessen Unterkunftsbedarf tatsächlich nicht gedeckt werden könnte und er also keine Unterkunft in Anspruch nehmen könnte, bis sein Betreuer oder ein Ergänzungsbetreuer einen Mietvertrag abschließen würde oder aber, dass der Dritte bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Unterkunftskosten hätte, greift nicht. Der Kläger konnte zwar anders als bei der Anmietung einer Wohnung von einem außenstehenden Dritten nicht vertreten durch seinen Vater als Betreuer einen wirksamen Mietvertrag schließen, wäre jedoch keineswegs „schutzlos“ in dem Sinne gewesen, dass er infolge des Verbotes des Insichgeschäftes und der Notwendigkeit, einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen, für eine nicht hinnehmbare Zeit ohne Unterkunft geblieben wäre. Ein Mietvertrag hätte nämlich bereits vor dem Bezug von Grundsicherung durch die Ergänzungsbetreuerin B. C. geschlossen beziehungsweise auch im Falle zunächst schwebender Unwirksamkeit (§ 177 BGB) des zwischen Vater (Betreuer) und Betreutem geschlossenen Mietvertrages von dieser ex tunc genehmigt werden können (§§ 182, 184 BGB)

vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Palandt, § 1795 BGB, Rdnr. 16

und hätte dann für den hier in Rede stehenden Zeitraum Geltung beansprucht.

Nachdem es - aus Missverständnissen oder aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Einigung über den Mietvertrag zwischen der zunächst mit der Aufgabe des Abschlusses eines Mietvertrages bestellten Ergänzungsbetreuerin C. und dem Vater des Klägers gekommen war, hätte es letzterem oblegen, sich mit Blick auf die von ihm nunmehr eindeutig nur noch als Mietzins begehrten (entsprechend der Empfehlung der Gemeinde A-Stadt) pauschalierten Unterkunftssätze zeitnah um eine erneute Ergänzungsbetreuung zum Abschluss eines Mietvertrages zu bemühen. Dass der Vater und Betreuer des Klägers dies unterlassen hat, hat er, zumal er auch mit Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.8.2002 auf entsprechende Erfordernisse für den Abschluss eines gültigen Mietvertrages hingewiesen worden war, selbst zu vertreten. Die Beklagte hat durch sofortige Anerkennung des später - am 25.2.2005 - mit der Ergänzungsbetreuerin D. abgeschlossenen Mietvertrags zu angemessenen Konditionen gezeigt, dass sie bereit war, angemessene Unterkunftskosten zu tragen.

Nachdem auch - wie dargelegt – nach dem eigenem Vorbringen des Klägers keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bestand, kommt eine - hier nicht in ihrem Umfang nachgewiesene - anteilsmäßige Übernahme der tatsächlichen Hauslasten über die in den angefochtenen Bescheiden zugestandenen Beträge hinaus nicht in Betracht.

Nach allem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188, 154 Abs. 2 VwGO,

zur Gerichtskostenfreiheit etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2005 - 2 LA 143/04 -; BayVGH, Urteil vom 5.2.2004 - 12 BV 03.3282 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 9.5.2003 – 4 Bs 134/03 -, jeweils zitiert nach Juris.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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