Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 6 WF 224/10


Tenor

1. Der Antragsgegnerin, die die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat, wird von Amts wegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung geändert:

Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 601 bis 900 €.

Gründe

1

Die am 19. September 2007 geborene, jetzt dreijährige Antragstellerin hat den Antragsgegner, ihren Vater, auf Zahlung monatlichen Kindesunterhaltes in Höhe von 225 € in Anspruch genommen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hat der Antragsgegner auf eine Jugendamtsurkunde hingewiesen, die er bereits anlässlich des vorausgegangenen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zugunsten der Antragstellerin errichtet hatte. Ob diese Urkunde zur persönlichen Kenntnis der Kindsmutter und gesetzlichen Vertreterin gelangt war, konnte nicht festgestellt werden; die Antragstellerin war damals durch das Jugendamt als Beistand vertreten. Sie hat nach Bekanntwerden der Urkunde in vorliegendem Verfahren ihren Antrag unter Verwahrung gegen die Kosten zurückgenommen. Das Familiengericht hat ihr aber durch Beschluss vom 17. September 2010 die gesamten Kosten auferlegt; hiergegen richtet sich ihre Beschwerde, mit der Kostenaufhebung erstrebt wird.

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Das Rechtsmittel der Antragstellerin, über das der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden hat, ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung zulässig und führt in der Sache zu dem erstrebten Erfolg.

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Die Beschwerde ist allerdings verspätet, nämlich erst mehr als zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden. Nach Auffassung des Senats sind in Familienstreitsachen für Beschwerden gegen sog. isolierte Kostenentscheidungen, die ohne gleichzeitige Hauptsacheentscheidung ergehen, gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO anzuwenden, hier insbesondere §§ 91a Abs. 2 und - im vorliegenden Fall einschlägig - § 269 Abs. 5, jeweils i.V.m. §§ 567 ff. Entsprechendes muss auch für die ausschließliche Anfechtung der Kostenentscheidung in den Fällen des § 99 Abs. 2 ZPO gelten. Gemäß der ZPO gilt für die Anfechtung die Zwei-Wochen-Frist nach § 569 Abs. 1, weiterhin wird ein Beschwerdewert von – nur – 200 € vorausgesetzt (§ 567 Abs. 2) und es besteht die grundsätzliche Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 568).

4

Die Frage ist allerdings in Kommentarliteratur und obergerichtlicher Rechtsprechung nicht unumstritten. Nach Auffassung des OLG Oldenburg, 5. Senat für Familiensachen (FamRZ 2010, 1831), handelt es sich auch hier um Endentscheidungen im Sinne der §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG, für die folgerichtig die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft sei. Ebenso wird in der Kommentarliteratur zum Teil uneingeschränkt von der Anwendbarkeit der letztgenannten Vorschriften ausgegangen, ohne zwischen nichtstreitigen und streitigen Familiensachen zu unterscheiden (MK-FamFG § 81 Rn. 78; Prütting/Helms, FamFG § 81 Rn. 32; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG § 81 Rn. 21). Dies hätte zur Folge, dass die Anfechtungsfrist einen Monat beträgt (§ 63 FamFG), ein Beschwerdewert von 600 € zu beachten (§ 61 FamFG) und grundsätzlich das Beschwerdegericht in seiner Gesamtheit zur Entscheidung berufen ist (§ 68 Abs. 4 FamFG).

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Nach mittlerweile wohl herrschender Ansicht sind dagegen die o.a. Vorschriften der ZPO zugrunde zu legen (OLG Hamm, Beschluss vom 2.2.2011, 8 WF 262/10 – juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.1.2011, 15 WF 2/11 – juris; OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 369; OLG Oldenburg – 1. Senat für Familiensachen – FuR 2011, 112; KG Berlin NJW 2010, 3588; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837; Zöller, ZPO 28. Aufl. § 58 Rn. 4; Keidel, FamFG 16. Aufl. § 58, Rn. 95, 97; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG 2. Aufl. § 58 Rn. 14; Horndasch/Viefhues, FamFG 2. Aufl. § 82 Rn. 27). Dem schließt sich auch der Senat an.

6

Dabei ist es aus der Sicht des Senats entscheidend, dass die entsprechenden Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/6308, S. 168; 16/12717, S. 60) durchaus mit hinreichender Deutlichkeit im Gesetzestext zum Ausdruck gekommen sind; dies zwar nicht im FamFG selbst, aber in der Anlage 1 zum FamGKG Nr. 1910. Die dort geregelte Gebühr für „... Beschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO“ wäre überflüssig, wenn das Rechtsmittelrecht der ZPO hier überhaupt nicht anwendbar wäre (so auch OLG Stuttgart a.a.O.). Das Gesetzgebungswerk des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2586) ist insoweit als Einheit anzusehen. Für eine Unterhaltssache, wie sie hier vorliegt, kann dabei nichts anderes gelten, § 243 FamFG enthält abweichende Regelungen nur für den Inhalt der Kostenentscheidung, nicht aber hinsichtlich ihrer Anfechtung (vgl. insbesondere Zöller a.a.O.).

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Hinsichtlich der somit versäumten kurzen Beschwerdefrist nach der ZPO ist der Antragstellerin aber nach Maßgabe von §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO von Amts wegen die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil die Verspätung offensichtlich auf der ihr erteilten unrichtigen – nämlich die Monatsfrist nach dem FamFG ausweisenden – Rechtsmittelbelehrung beruht (vgl. a. § 17 Abs. 2 FamFG). Der Antragstellerin wäre zwar ein Verschulden der sie vertretenden Rechtsanwältin anzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO), wobei der Rechtsirrtum eines Anwalts regelmäßig nicht als unverschuldet anzusehen ist; dies kann aber in den Übergangsfällen nach dem FGG-Reformgesetz nur dann uneingeschränkt gelten, wenn er sich entgegen einer von der Mehrheit in der Literatur und in einer ersten veröffentlichten Entscheidung eines Oberlandesgerichts vertretenen Auffassung verhält (zum Ganzen: BGH FamRZ 2011, 100).

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Hier liegt der Fall entscheidend anders. Aufgrund der o.a. Entscheidung des 5. Familiensenats des OLG Oldenburg, die im September 2010 in zwei bekannten Fachzeitschriften veröffentlicht worden war (FuR 2010, 531; NJW 2010, 2815) und aufgrund des oben dargestellten Meinungsbildes in der Kommentarliteratur war von einer unklaren Rechtslage auszugehen; es kann daher der Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht zum Verschuldensvorwurf gereichen, wenn sie die vom Amtsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung zugrunde gelegt hat (im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837).

9

Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel erreicht in der Sache das damit verfolgte Ziel. Nach Maßgabe von § 243 FamFG und nach den Umständen des Falles erscheint es dem Senat nicht angemessen, die Antragstellerin mit den vollen Kosten des Verfahrens zu belasten. Sie kann zwar von Verantwortung für dessen entbehrliche Einleitung und Durchführung nicht ganz freigesprochen werden. Auch wenn ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin (§ 278 BGB) die fragliche Jugendamtsurkunde nicht bekannt geworden sein sollte, war ihre Verfahrensbevollmächtigte (§ 85 Abs. 2 ZPO) doch gehalten, sich rechtzeitig der Ergebnisse des vorausgegangenen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu vergewissern. Ein ebensolcher Vorwurf richtet sich aber auch an die Gegenseite (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner war bereits in dem Feststellungsverfahren durch seinen auch nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten; dieser hatte die damalige Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Jugendamt die Urkunde vorgelegt hatte. Die Urkunde befand sich weiterhin bei seinen Unterlagen, wie ihre plötzliche Vorlage in dem amtsgerichtlichen Termin vom 15. April 2010 ergibt. Für dieses Verfahrensverhalten gibt es keine Erklärung, die mit einer sorgfältigen und verantwortungsbewussten Mandatsführung vereinbar wäre.

10

Nach dem vollen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es auch angemessen, den Antragsgegner mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten (§ 243 FamFG; zur Anwendbarkeit im Beschwerdeverfahren vgl. KG Berlin NJW 2010, 3588; Zöller a.a.O., § 243 FamFG Rn. 11). Der Verfahrenswert der Beschwerde ergibt sich nach dem verfolgten Kosteninteresse.

11

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 574 ZPO), weil die Entscheidung des Senats nicht auf der hier entschiedenen grundsätzlichen Rechtsfrage beruht (vgl. Zöller a.a.O., § 574 Rn. 13a). Der Senat war ohnehin in seiner Gesamtheit zur Entscheidung berufen; hinsichtlich der versäumten Frist ist Wiedereinsetzung gewährt worden. Auch der Beschwerdewert von 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) wäre erreicht gewesen.

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