Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 13 Sa 19/09

Tenor

1. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

2. Der Restitutionskläger trägt die Kosten des Restitutionsrechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger greift mit seiner Restitutionsklage einen rechtskräftigen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts und ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg an und begehrt die Bestätigung eines Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe, mit welchem festgestellt wurde, dass ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e BAT (VKA) zusteht und die Beklagte zu einer entsprechenden Nachzahlung verurteilt wurde, da eine von ihr vorgenommene korrigierende Rückgruppierung unwirksam sei.
Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Eingruppierung des Klägers nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossenen Fassung. Der Kläger nimmt an, in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e eingruppiert zu sein, während die Beklagte von einer korrigierenden Rückgruppierung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a mit gleichzeitigem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e ausgeht. Neben einem Feststellungsantrag macht der Kläger Vergütungsrückstände für April 2003 bis Februar 2005 geltend.
Der Kläger ist ausgebildeter Reprograph und aufgrund eines Fachhochschulstudiums Diplom-Designer (FH). Diesen Abschluss erwarb er durch ein Studium an der Fachhochschule K. im Studiengang „Design und visuelle Kommunikation“. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Bei dem beklagten Forschungszentrum ist er seit 01.01.1987 als Leiter der Abteilung Reprographie tätig. Die Abteilung besteht aus den sieben Gruppen Auftragsannahme, Typographie, Bildstelle mit Archiv und Labor, Digigraphie und Reprokopie, Druckerei, Buchbinderei und zentrale Ausbildung. Ihr gehören 26 Arbeitnehmer an, deren Vorgesetzter der Kläger ist. Sie ist der früheren Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste - heute dem Institut für Wissenschaftliches Rechnen - untergeordnet. Neben der Leitung seiner Abteilung sind Schwerpunkte der Tätigkeit des Klägers die Abwicklung aller wissenschaftlichen und sonstigen Druck-, Reproduktions- und Fotoaufträge der verschiedenen Organisationseinheiten der Beklagten sowie die damit zusammenhängende qualitäts- und kostenorientierte Beratung. Die Leitung der Abteilung Reprographie macht etwa 55 %, die Beratung von Instituten und Abteilungen weitere 40 % und die Durchführung von Sonderprojekten ungefähr 5 % der Arbeitszeit des Klägers aus (vgl. im Einzelnen die von der Beklagten erstellte Tätigkeitsdarstellung vom 19.09.2000, Blatt 32 ff. der Akte des ersten Rechtszugs). Unmittelbar vor der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger seit April 1985 als selbständiger Graphik-Designer tätig. Zuvor war er von Juli 1979 bis März 1985 Leiter der Werbeabteilung eines Unternehmens für Präzisionsmesstechnik gewesen.
Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene gemeinnützige Forschungseinrichtung. Sie ist seit dem Jahr 2001 Mitglied des Vereins H.-v.-H.-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. Ihre Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland mit einem Anteil von 90 % und das Land Baden-Württemberg mit einem Anteil von 10 %. Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg, der seinerseits der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört (VKA). Die Gesellschafter der Beklagten banden sich 1972 an ein so genanntes Finanzstatut, das es der Beklagten verbietet, ihre Beschäftigten besser zu stellen als vergleichbare Bundesbedienstete im Angestelltenverhältnis (vgl. zu Geltung und Überarbeitung des Finanzstatuts näher Ziffer 2 auf S. 3 bis 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.03.2005, Blatt 149 ff. der Vorakte, und Ziffer I 3 auf S. 8 f. der Berufungsbegründung vom 29.06.2005, Blatt 45 f. der Berufungsakte).
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 10.10.1986 verweist auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge (Blatt 19 der Akte erster Instanz). In § 4 des Vertrags findet sich folgender Passus:
"Der Mitarbeiter wird gemäß § 22 BAT in die Vergütungsgruppe III/5 eingruppiert."
In § 5 des Vertrages heißt es:
"Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden."
Vor dem Vertragsschluss hatte der Kläger mit Mitarbeitern der Beklagten zwei Vorstellungsgespräche geführt. Ein erstes Gespräch fand am 05.09.1986 statt. An ihm nahmen neben dem Kläger der mittlerweile verstorbene Leiter der Personalabteilung Sch. der Leiter des Personalbetreuungsreferats R. und der künftige, inzwischen ebenfalls verstorbene Vorgesetzte des Klägers R2. teil. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die damalige Personalreferentin R3. - heute R4 hinzugezogen, die dem Kläger die Vergütungsregelungen des BAT erläuterte. Frau R3. fertigte über das Gespräch einen so genannten Vorstellungsvermerk vom 08.09.1986 (Blatt 161 f. der erstinstanzlichen Akte). Darüber hinaus fand ein zweites Gespräch statt, das der Kläger auf den 12.09.1986 datiert. Für dieses Gespräch findet sich kein Protokoll in seiner Personalakte. Die Inhalte beider Gespräche sind hinsichtlich der Vergütungsabsprachen streitig.
10 
Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses änderte sich die Vergütung des Klägers mehrfach: Mit Schreiben vom 31.07.1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01.07.1987 nach Vergütungsgruppe II T Fallgruppe 4 vergütet werde (Blatt 22 der erstinstanzlichen Akte). Mit dem Kürzel „T“ meinte die Beklagte den Angestellte in technischen Berufen betreffenden Teil der Anlage 1 a des BAT (VKA). Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
11 
"Neufestsetzung der Bezüge
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Sehr geehrter Herr D.,
13 
es freut uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihre Bezüge mit Wirkung vom 01.07.1987 neu festsetzen.
14 
Wir möchten damit ihre Leistungen anerkennen und wünschen uns auch für die Zukunft eine Fortsetzung der bisherigen guten Zusammenarbeit.
15 
Sie werden vom 01.07.1987 an nach Gruppe II T/4 des Bundes-Angestelltentarifvertrags vergütet und erhalten
16 
Grundvergütung DM 3.598,52
Ortszuschlag DM 1.008,32
Techniker-Zulage DM 45,00
Allgemeine Zulage DM 100,00
         DM 4.751,84
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Die nächste tarifliche Steigerung Ihrer Grundvergütung wird am 01.06.1988 erfolgen. …"
18 
Mit Schreiben vom 03.01.1989 rechnete die Beklagte unter Hinweis auf § 20 Abs. 5 BAT einen Teil der Dauer des früheren Arbeitsverhältnisses des Klägers als Abteilungsleiter bei der Firma B. Präzisionsmesstechnik vom 01.07.1979 bis 31.03.1985 als Vordienstzeit an. Anrechenbar waren aus Sicht der Beklagten drei Jahre und 92 Tage (Blatt 20 der erstinstanzlichen Akte).
19 
Mit an die Hauptabteilung Personal und Soziales gerichtetem Schreiben der Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste vom 13.02.1992 beantragte die dem Kläger übergeordnete Hauptabteilung, ihn ab 01.07.1992 nach Vergütungsgruppe I b höher zu gruppieren und damit nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe II seine qualifizierte Arbeit anzuerkennen (vgl. Blatt 24 f. der erstinstanzlichen Akte). Am Ende des Antrags ist ausgeführt:
20 
"… Ergänzend wollen wir darauf hinweisen, dass Herr D. aufgrund seiner Tätigkeit zwangsläufig viele Kontakte mit Herstellern und Zulieferern hat; er dürfte daher über die Verdienstmöglichkeiten, die seinen Qualifikationen entsprechend wesentlich höher sind als seine gegenwärtige Eingruppierung, bestens unterrichtet sein.
21 
Wir bitten daher, unseren Antrag auch unter dem Aspekt zu sehen, dass wir einen bewährten und qualifizierten Mitarbeiter nicht verlieren möchten. …"
22 
Eine handschriftliche Notiz aus dem Haus der Beklagten vom 17.06.1992 enthält im Zusammenhang mit der beantragten Höhergruppierung folgende Formulierung (vgl. Blatt 26 der erstinstanzlichen Akte):
23 
"… die am 01.07.1987 vorgenommene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II entsprang ja wohl mehr der Zusage bei den Vertragsverhandlungen als der ausgeübten Tätigkeit. …"
24 
Aufgrund eines Schreibens vom 02.07.1992 erhielt der Kläger ab 01.01.1992 eine Zulage nach Nr. 5 a der Anlage SR 2 o des BAT von 200,00 DM (vgl. Blatt 27 der erstinstanzlichen Akte). Auch in diesem Schreiben führte die Beklagte aus, sie wolle damit die Leistungen des Klägers anerkennen und wünsche sich auch für die Zukunft eine Fortsetzung der bisherigen guten Zusammenarbeit.
25 
Mit Schreiben vom 03.06.1993 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass er ab 01.07.1993 Entgelt nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 erhalten werde (vgl. Blatt 96 der erstinstanzlichen Akte). Dieses Schreiben lautet in Auszügen wie folgt:
26 
"Neufestsetzung der Bezüge
27 
Sehr geehrter Herr D.,
28 
es freut uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihre Vergütung mit Wirkung zum 01.07.1993 neu festsetzen.
29 
Sie erhalten vom 01.07.1993 an nach Vergütungsgruppe I b/6 des Bundes-Angestelltentarifvertrags folgendes Entgelt:
30 
Grundvergütung DM 5.350,44
Ortszuschlag DM 1.370,82
Allgemeine Zulage DM 69,04
Gesamt: DM 6.790,30
31 
Wir möchten damit ihre Leistungen anerkennen und wünschen uns auch für die Zukunft eine Fortsetzung der bisherigen guten Zusammenarbeit. …"
32 
Allerdings war die Beklagte in einem früheren Schreiben vom 04.05.1993 von einem am 01.07.1993 möglichen Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b ausgegangen (vgl. Blatt 29 der erstinstanzlichen Akte).
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In zwei Berichten aus den Jahren 1999 und 2001 rügte der Bundesrechnungshof die Eingruppierung des Klägers, weil er nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfüge und ihm - unstreitig - nicht ständig mindestens drei Angestellte der Vergütungsgruppe II unterstellt seien (vgl. Blatt 30 f. der erstinstanzlichen Akte). Der Bundesrechnungshof nahm eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a an, die nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e mündet. Darüber informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13.09.2001 (vgl. Blatt 54 der erstinstanzlichen Akte), obwohl sie seine bisherige Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b zuvor gegenüber dem Bundesrechnungshof verteidigt hatte (vgl. Blatt 37 f. der erstinstanzlichen Akte). Bis zum 31.10.2002 erhielt der Kläger auf der Grundlage einer Richtlinie des Bundesinnenministeriums zur sozialen Abfederung bei korrigierenden Rückgruppierungen eine persönliche Zulage, die die Differenz der bisherigen und der neuen Vergütung ausglich. Seit dem 01.11.2002 wurde diese Zulage durch Verrechnung mit Tarifentgelterhöhungen sukzessive abgeschmolzen (vgl. Blatt 55 ff. der erstinstanzlichen Akte). Mit Schreiben vom 07.07.2003 setzte die Beklagte die Vergütung des Klägers nach Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e fest (vgl. Blatt 55 f. der erstinstanzlichen Akte).
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Die durch den Betriebsrat der Beklagten im Juni 2003 verweigerte Zustimmung zu der Rückgruppierung des Klägers von Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a mit gleichzeitigem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e wurde durch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - mit Beschluss vom 06.04.2005 ersetzt (- 12 TaBV 9/04 -, Blatt 48 ff. der Berufungsakte; vgl. auch die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 12.06.2003, Blatt 53 der erstinstanzlichen Akte). Eine gegen diesen Beschluss vom Betriebsrat zum Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (1 ABN 28/05), nahm der Betriebsrat später zurück.
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Der Kläger hat im Ausgangsverfahren im Wesentlichen die Auffassung vertreten, er sei zutreffend in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e eingruppiert. Eine von einer Änderungskündigung gelöste korrigierende Rückgruppierung der privatrechtlich organisierten Beklagten sei unwirksam. Seine bisherige Eingruppierung rechtfertige sich schon daraus, dass die Beklagte ihn seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bewusst und vorbehaltlos entsprechend seinen Vergütungswünschen und Verdienstchancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingruppiert habe. Mit ihm sei - wie der Kläger behauptet hat - vereinbart gewesen, dass er bereits im Jahr 1991 in Vergütungsgruppe I b höher gruppiert werde, um ihn weiter an ein marktgerechtes Entgelt heranzuführen. Außerdem entspreche seine Tätigkeit auch den Tarifmerkmalen eines "sonstigen Angestellten" der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e, wie die eigene Stellungnahme der Beklagten gegenüber dem Bundesrechnungshof belege. Die Beklagte versuche lediglich, die ihr durch den Bundesrechnungshof vorgegebene Rückgruppierung zu vollziehen. Jedenfalls sei der Kläger nach Treu und Glauben in seinem Vertrauen auf die über Jahre hinweg getroffene Eingruppierungsentscheidung der Beklagten geschützt.
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Der Kläger hat im Ausgangsverfahren beantragt:
37 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 01.11.2002 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b FG 1 e BAT (VKA) zu bezahlen.
38 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für April 2003)
39 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für Mai 2003)
40 
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für Juni 2003)
41 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für Juli 2003)
42 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für August 2003)
43 
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 zu bezahlen (Restvergütung für September 2003)
44 
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für Oktober 2003)
45 
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,58 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2003 zu bezahlen. (Differenz Weihnachtsgeld 2003)
46 
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Dezember 2003)
47 
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,06 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Januar 2004)
48 
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,06 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Februar 2004)
49 
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,06 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für März 2004)
50 
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,06 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für April 2004)
51 
15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Mai 2004)
52 
16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Juni 2004)
53 
17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Juli 2004)
54 
18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für August 2004)
55 
19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für September 2004)
56 
20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Oktober 2004)
57 
21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für November 2004)
58 
22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,37 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2004 zu bezahlen. (Differenz Weihnachtsgeld 2004)
59 
23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2005 zu bezahlen. (Restvergütung für Dezember 2004)
60 
24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2005 zu bezahlen. (Restvergütung für Januar 2005)
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25. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2005 zu bezahlen. (Restvergütung für Februar 2005)
62 
Die Beklagte hat im Ausgangsverfahren beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Behauptung des Klägers entgegengetreten, ihm sei bei Aufnahme seiner Tätigkeit eine bestimmte Vergütung in Aussicht gestellt worden. In den Vertragsverhandlungen sei dem Kläger immer bedeutet worden, dass er nur nach der geltenden Tarifautomatik des BAT vergütet werden könne. Eine übertarifliche Zusage dürfe die Beklagte schon wegen des Besserstellungsverbots nicht erteilen. Nichts anderes gehe aus den vorgelegten Unterlagen - insbesondere der internen Mitteilung vom 17.06.1992 - hervor. Obwohl die Beklagte nicht unmittelbar dem öffentlichen Dienst angehöre, sei sie - unbestritten - Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg und wende den BAT (VKA) bzw. den BMT-G II im Übrigen mithilfe einzelvertraglicher Bezugnahmen an. Auch in ihren Arbeitsverhältnissen gelte deswegen im Zweifel Normvollzug, wie der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 23.06.1988 - 6 AZR 137/86 - verdeutlicht habe. Der Kläger habe in dem mit dem Gruppenleiter des Personalbetreuungsreferats R. und der Personalreferentin R3. geführten Vorstellungsgespräch davon ausgehen müssen, dass ihm nur das gewährt werden solle, was ihm tariflich zustehe. Er sei mit der von der Beklagten genannten Eingruppierung und der errechneten Vergütung einverstanden gewesen, obwohl sein Gehaltswunsch mit ca. 5.000,00 DM höher als die nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 5 angebotenen 4.093,88 DM in der Probezeit und die danach auf der Grundlage von Vergütungsgruppe II T Fallgruppe 4 ermittelten 4.371,22 DM gelegen habe. Auf die Frage, weshalb er das Gehaltsangebot dennoch annehme, habe er geantwortet, dass es ihn reize, mit den vorhandenen Geräten und Maschinen in der Reprographie zu arbeiten. Das spätere Schreiben der Beklagten vom 13.02.1992 sei ebenfalls kein Indiz für eine leistungsbezogene Höhergruppierung, sondern für einen von der Beklagten angenommenen Bewährungsaufstieg. Der im Schreiben vom 03.06.1993 enthaltene Satz, der die Leistungen des Klägers anerkenne, sei eine bloße höfliche Standardformulierung. Soweit die Hauptabteilung Personal und Soziales zunächst eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e befürwortet habe, habe sie sich geirrt. Da der Kläger kein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen, sondern nur einen Fachhochschulabschluss als Diplom-Designer erworben habe, fehle der für Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e nötige wissenschaftliche Zuschnitt der Ausbildung. Der Kläger sei auch nicht "sonstiger Angestellter" im Sinne dieser Tarifbestimmung. Mit den Aufgaben eines Diplom-Ingenieurs für Kommunikationstechnologie lasse sich seine Tätigkeit nicht vergleichen. Ihr fehle die akademische Prägung durch wissenschaftlich-konzeptionelles Arbeiten und betriebswirtschaftliche Umsetzung von Drucktechnologien. Seine Aufgaben entsprächen vielmehr der Tätigkeit in einer vielschichtigen Meisterei. Mit den von seiner Abteilung zu bearbeitenden Druckwerken setze sich der Kläger inhaltlich nicht auseinander. Seine Personalverantwortung sei auf das Anlernen von Mitarbeitern begrenzt. Investitionen plane er nicht eigenständig.
65 
Mit Urteil vom 03.03.2005 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe auch über den 01.11.2002 hinaus Entgelt nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e zu, weil ihm eine solche Vergütung individualvertraglich zugesagt worden sei. Zwar sei dem Arbeitsvertrag vom 10.10.1986 nur die allgemeine Tarifautomatik zu entnehmen. Eine Gesamtschau der Vertragsunterlagen der Parteien lasse nach dem objektivierten Empfängerhorizont jedoch eine vertragliche Zusage erkennen.
66 
Mit ihrer am 22.04.2005 eingegangenen und am 30.06.2005 begründeten Berufung wendete sich die Beklagte im Verfahren 13 Sa 42/05 vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gegen die ihr am 31.03.2005 zugestellte arbeitsgerichtliche Entscheidung. Die Berufungsbegründungsfrist war mit Verfügung vom 23.05.2005 bis 30.06.2005 verlängert worden.
67 
Die Beklagte hält in der Berufung daran fest, dass sie dem Kläger keine individualvertragliche Zusage eines Gehalts nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e erteilt habe, wie der Vorstellungsvermerk der früheren Personalreferentin R3. vom 08.09.1986 zeige. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei bei einer vertraglichen Verweisung auf den BAT die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder in der Eingruppierungsmitteilung nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütungsgruppe eingeräumt werden solle. Da die öffentliche Hand zu 100 % Anteilseignerin der Beklagten sei, seien diese für den öffentlichen Dienst entwickelten Grundsätze auch auf die privatrechtlich organisierte Beklagte anzuwenden, zumal sie an das im Finanzstatut enthaltene Besserstellungsverbot gebunden sei. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts seien hier auch keine besonderen Umstände hinzugetreten, die eine über das Tarifgefüge hinausgehende individuelle Zusage erkennen ließen. Da der Kläger vor Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten unstreitig selbständig tätig gewesen sei, habe er nicht aus einer bestehenden Anstellung in der Privatwirtschaft abgeworben werden können. Die Anrechnung eines Teils seines früheren Arbeitsverhältnisses mit der Firma B. als Vordienstzeit beruhe ausschließlich auf § 20 Abs. 5 BAT. Auch das Schreiben vom 31.07.1987 habe lediglich die aus dem Tarifautomatismus folgende Tarifsteigerung vollzogen und keine konstitutive Höhergruppierung vorgenommen. Der Standardsatz, mit dem die bisherigen Leistungen des Klägers anerkannt worden seien, habe nur zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte das Merkmal der Bewährung im Rahmen des Bewährungsaufstiegs für erfüllt gehalten habe. Der interne Antrag der Fachabteilung vom 13.02.1992 auf Höhergruppierung des Klägers habe bereits keinen rechtsgeschäftlichen Charakter. Außerdem sei er vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Fachabteilung verständlicherweise daran interessiert sei, bewährte Mitarbeiter in der Abteilung zu halten. Entsprechendes gelte für die handschriftliche Mitteilung vom 17.06.1992. Dieses Schreiben mache vielmehr den zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgetretenen Irrtum der damaligen Mitarbeiter der Personalabteilung hinsichtlich der Einordnung der Tätigkeit des Klägers deutlich. Während dort eine Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen der technischen Berufe vorgenommen worden sei, sei von vornherein eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte der Verwaltung richtig gewesen.
68 
Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug beantragt:
69 
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.03.2005 (Az.: 4 Ca 367/04) wie folgt abgeändert:
70 
Die Klage wird abgewiesen.
71 
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug beantragt:
72 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
73 
Er bekräftigt seine Meinung, dass ihm individuell und bewusst Entgelt nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e zugesagt worden sei. Eine solche Vergütung ergebe sich aber auch aus den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in dem unter dem Aktenzeichen 12 TaBV 9/04 geführten Beschwerdeverfahren entfalte schon wegen der nicht gebotenen Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers keine Bindungswirkung für den Individualrechtsstreit. Die Frage einer Individualvereinbarung sei auch nicht von dem Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG umfasst. Der Kläger behauptet unter Vertiefung seines tatsächlichen Vorbringens, er habe das Vertragsangebot der Beklagten im Rahmen des ersten Vorstellungsgesprächs vom 05.09.1986 zunächst abgelehnt, nachdem Frau R3. ein grobes Bruttogehalt errechnet gehabt habe. Seine Ablehnung habe darauf beruht, dass die monatliche Differenz zu anderen Angeboten, die ihm vorgelegen hätten, mehrere 1.000,00 DM betragen habe. Am Nachmittag des 05.09.1986 habe Frau R3. den Kläger aber zu Hause angerufen und ihm erklärt, dass in seinem Fall eine Ausnahme gelte und der BAT zusätzliche Möglichkeiten biete. Daraufhin sei ein zweiter Termin vereinbart worden, der am 12.09.1986 stattgefunden habe. An diesem Gespräch hätten der damalige Leiter der Personalabteilung Sch., sein Stellvertreter M. und der Leiter des Personalreferats R. teilgenommen. Nachdem ein "künstliches Stressgespräch" über problemorientiertes Verhalten, organisatorische Abläufe, personelle und technische Planungen, Kalkulationen und anderes mehr geführt worden sei, hätten sich die Herren kurz zur Beratung zurückgezogen. Danach habe Herr Sch. dem Kläger zum bestandenen Test gratuliert. Er habe dem Kläger aufgrund seiner vielseitigen Eignung eine höhere Einstufung als für die Stelle vorgesehen versprochen. Frau R3. habe erneut Gehaltszahlen vorgelegt, die noch immer weit unter den vorliegenden Angeboten aus der freien Wirtschaft gelegen hätten. Alle Beteiligten hätten dem Kläger zugeredet, die Stelle anzunehmen, und hätten ihm zusätzliche Vorteile einer Anstellung bei der Beklagten genannt. Man habe sich auf Vergütungsgruppe III für sechs Monate und nach der Probezeit auf Vergütungsgruppe II geeinigt. Nach fünf Jahren habe die nächste Gehaltsstufe verwirklicht werden sollen.
74 
Das Landesarbeitsgericht hat im Berufungsrechtszug durch Vernehmung der Zeugen H. M. und E. R. Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, der damalige Leiter der Personalabteilung der Beklagten Sch. habe dem Kläger am 12.09.1986 im Rahmen eines zweiten Vorstellungsgesprächs aufgrund der vielseitigen Eignung des Klägers eine höhere Einstufung als für die Stelle vorgesehen versprochen. Hinsichtlich der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 22.06.2006 (vgl. Bl. 129 bis 133 der Berufungsakte) Bezug genommen.
75 
Das Landesarbeitsgericht hat mit einem am 22.02.2006 verkündeten Urteil im Verfahren 13 Sa 42/05 das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.03.2005 - 4 Ca 367/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts sei begründet. Der Kläger sei nicht in Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a BAT (VKA) eingruppiert. Die Klage sei zwar zulässig aber unbegründet. Der Kläger sei weder durch vertragliche Verweisung auf die Vergütungsordnung des BAT bzw. des TVöD noch aufgrund bewusster übertariflicher Individualzusage oder aus Gründen des Vertrauensschutzes in Vergütungsgruppe I b des allgemeinen Verwaltungsbereichs der Anlage 1 a BAT (VKA) eingruppiert. Die Aufgaben des Klägers erfüllten nicht die Tätigkeitsmerkmale einer der Fallgruppen der Vergütungsgruppe I b (wird umfangreich ausgeführt, vgl. Seite 17 bis 22 des Berufungsurteils; vgl. Bl. 152 bis 157 der Berufungsakte). Die Kammer könne sich auch nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts anschließen, eine Zusammenschau der Vertragsunterlagen der Parteien zeige, dass die Beklagte dem Kläger unabhängig von der auszuübenden Tätigkeit eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e zugesagt, ihn mit anderen Worten aus dem tariflichen Entgeltgefüge herausgehoben habe. Im ersten Schritt der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung stimme die Kammer jedoch mit dem Arbeitsgericht überein, dass die allgemeine Verweisung des § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 10.10.1986 und die in seinem § 4 genannte Vergütungs- und Fallgruppe III/5 lediglich den Willen der Vertragspartner ausdrücken, die allgemeine Tarifautomatik der Vergütungsordnung des BAT zu übernehmen. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 des hier durch § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen BAT sei der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen seine gesamte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. An der Formulierung „ist eingruppiert“ werde deutlich, dass der Eingruppierungsakt des Arbeitgebers kein konstitutives Erfordernis ist. Der Angestellte erwerbe den Anspruch bei beiderseitiger originärer Tarifbindung aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Tarifnorm selbst. Auch bei einer bloßen arbeitsvertraglichen Verweisung des einseitig tarifgebundenen Arbeitgebers auf den BAT komme der Eingruppierungsfeststellung des Arbeitgebers bzw. der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung zu. Mit der Angabe der Vergütungsgruppe bringe der Arbeitgeber im Regelfall lediglich zum Ausdruck, dass er die Vergütung gewähren will, die sich aus der Anwendung der tariflichen Bestimmungen ergibt. Für die Annahme eines vereinbarten übertariflichen Entgelts bleibe nur bei klaren, über die Mitteilung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hinausgehenden Anhaltspunkten für einen solchen übereinstimmenden Willen der Vertragspartner Raum. Dies gelte auch für die Beklagte. Auch aus dem Schriftverkehr der Parteien, der dem Vertragsschluss folgte, ergäben sich keine ausreichenden zusätzlichen Anhaltspunkte für eine bewusste und nicht nur fehlerhafte übertarifliche Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe I b seit dem 01.07.1993. Ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille finde in den durch das Arbeitsgericht zitierten Schreiben vom 31.07.1987, 13.02.1992, 17.06.1992 und 02.07.1992 auch in Verbindung mit dem weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses keinen hinreichenden Anklang im Sinne von §§ 133, 157 BGB. Das die erste Höhergruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe II T/4 begleitende Anschreiben vom 31.07.1987 sei allerdings ein gewichtiges Indiz für eine bewusste - von der Tarifautomatik gelöste - Höhergruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe II. Diese Höhergruppierung erfolgte nur etwas über ein halbes Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, also zu einem Zeitpunkt, der nach dem eigentlich anzuwendenden Teil der Anlage 1 a des BAT - dem allgemeinen Verwaltungsbereich - noch keinen Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe III in Vergütungsgruppe II erlaubt habe. Um auf den bewussten Willen einer - tariflich betrachtet - überhöhten Eingruppierung in Vergütungsgruppe II schließen zu können, müssten aber eindeutige weitere Umstände hinzutreten. Denn der Arbeitgeber könne auf die Einhaltung der Bewährungszeit - hier der fünfjährigen Frist der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a - verzichten, wie die Beklagte zu Recht geltend mache. Ein solcher Verzicht liege im Hinblick auf die bei der Firma B. ausgeübte leitende Funktion des Klägers, die für die Beklagte trotz der dazwischen liegenden selbständigen Tätigkeit ein entscheidendes Motiv für seine Einstellung war, nicht völlig fern. Allerdings lasse sogar der von Frau R3. verfasste Vorstellungsvermerk der Personalabteilung vom 08.09.1986 die Sichtweise der Beklagten nicht klar erkennen, zumal er einen Tarifwechsel von der in der Probezeit angegebenen Vergütungsgruppe III Fallgruppe 5 - möglicherweise des allgemeinen Verwaltungsbereichs - und der für die Zeit danach zitierten Vergütungsgruppe II „T“/4 anzunehmen scheine (Blatt 161 f. der erstinstanzlichen Akte). Selbst wenn zugunsten des Klägers eine bewusste Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II und kein bloßer Verzicht auf die Bewährungszeit der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e unterstellt werde, ließen die übrigen Indizien nicht den weiter gehenden Schluss zu, die Beklagte habe dem Kläger zugleich zugesagt, er werde bereits im Jahr 1991 oder jedenfalls unabhängig von den tariflichen Gegebenheiten in Vergütungsgruppe I b höher gruppiert, wie der Kläger behaupte. Um eine völlige „Abkopplung“ von der Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT annehmen zu können, müssten weitere Anhaltspunkte hinzukommen. Die Zusage einer Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II lasse nicht ohne weiteres auf die Zusage oder Vereinbarung einer Folgehöhergruppierung in Vergütungsgruppe I b durch von den tariflichen Voraussetzungen gelösten Bewährungsaufstieg schließen. Eine solche weiter gehende Schlussfolgerung lasse sich indiziell auch nicht auf den Vorstellungsvermerk vom 08.09.1986 stützen, obwohl das Interesse der Beklagten an der beruflichen Erfahrung und Qualifikation des Klägers - ob nun aufgrund seiner Abteilungsleiterfunktion bei der Firma B. oder seiner selbständigen Tätigkeit - aus ihm deutlich hervorgehe. Der Vorstellungsvermerk beschränke sich jedoch auf Vergütungsgruppen III (Fallgruppe 5) und II T (Fallgruppe 4). Auch die handschriftliche Notiz vom 17.06.1992, die aus der dem Kläger übergeordneten Hauptabteilung mit der früheren Bezeichnung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste stamme, beziehe sich nur auf eine Zusage der Vergütungsgruppe II und nicht auf eine darüber hinausgehende Höhergruppierungszusage. Der Arbeitsvertrag vom 10.10.1986 selbst nenne ausschließlich Vergütungsgruppe III Fallgruppe 5. Dem Kläger und dem Arbeitsgericht sei allerdings darin zuzustimmen, dass die Auslegung bei dem reinen Wortlaut dieser Schreiben nicht stehen bleiben dürfe. Würden die beiden an den Kläger gerichteten Höhergruppierungsmitteilungen vom 31.07.1987 - in Vergütungsgruppe II T Fallgruppe 4 (Blatt 22 der erstinstanzlichen Akte) - und vom 03.06.1993 - in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 (Blatt 96 der erstinstanzlichen Akte) - herangezogen, falle ihr formularartiger Duktus auf. Der wortgleiche Passus, mit dem die Beklagte die Leistungen des Klägers anerkannt und zugleich eine Fortsetzung der guten Zusammenarbeit erhofft habe, sei erkennbar eine floskelartige Höflichkeit, die den aus Sicht der Arbeitgeberin positiven Verlauf des Arbeitsverhältnisses unterstreichen solle, aber keinen darüber hinausgehenden Rechtsbindungswillen erkennen lasse. Die Formelhaftigkeit der Wendung setze sich im Schreiben vom 02.07.1992 fort, mit dem die Beklagte dem Kläger eine Zulage von 200,00 DM zusage. Aus dem Umstand der Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b seit dem 01.07.1993 lasse sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Vereinbarungen der Parteien von dem übereinstimmenden Willen getragen gewesen seien, das Arbeitsverhältnis konsequent eine Vergütungsgruppe oberhalb der eigentlich zutreffenden tariflichen Einordnung durchzuführen. Hiervon gehe der Kläger im Übrigen selbst nicht aus. Er nehme vielmehr an, seine Tätigkeit fülle die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e aus. Da die ihm mit Schreiben vom 31.07.1987 mitgeteilte Vergütungsgruppe II T Fallgruppe 4 ersichtlich nicht habe richtig sein können, sei außerdem schon nicht sicher zu ermitteln, von welcher Fallgruppe der Vergütungsgruppe II die Beklagte ursprünglich ausgegangen sei. Auch wenn an die obige Unterstellung einer bewusst übertariflichen Eingruppierung in Vergütungsgruppe II angeknüpft werde, sei damit nicht zwingend eine weitere Höhergruppierungszusage verbunden. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger erst nach sechsjähriger Dauer der Eingruppierung in Vergütungsgruppe II nach Vergütungsgruppe I b höher gruppiert habe, deute vielmehr darauf hin, dass sie irrtümlich davon ausging, die Tätigkeit des Klägers erfülle die tariflichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a und könne deswegen - den Tarifautomatismus vollziehend - erst nach sechsjähriger Bewährung der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e zugeordnet werden. Hierfür spreche auch, dass sich die Hauptabteilung Personal und Soziales mit ihrer Vorgehensweise teilweise dem mit Schreiben vom 13.02.1992 geäußerten Anliegen der Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste verschlossen habe. Die Fachabteilung habe dort beantragt, den Kläger bereits ab 01.07.1992 - also nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe II - nach Vergütungsgruppe I b höher zu gruppieren. Der Beklagten sei allerdings ohnehin darin beizupflichten, dass dieses Schreiben der Fachabteilung keine vertraglichen Abreden des als Rechtspersönlichkeit handelnden Forschungszentrums im Außenverhältnis mit dem Kläger wiedergebe, sondern erkennbar von dem Bestreben getragen gewesen sei, einen qualifizierten Mitarbeiter zu fördern, um ihn nicht zu verlieren. Die Kammer verkenne dabei nicht, dass die Beklagte die anderthalb Jahre vor der Höhergruppierung - vom 01.01.1992 bis 30.06.1993 - durch Gewährung einer Zulage "überbrückt" habe. Dieses etwas stärkere Indiz in Richtung einer vertraglich zugesagten Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b relativiere sich aber vor dem Hintergrund der Gesamtumstände: der schon seit 1987 erkennbaren Unsicherheit der Beklagten bei der tariflichen Zuordnung (Vergütungsgruppe II "T" Fallgruppe 4), der von ihr auf das Tarifgefüge des BAT zurückgeführten Rechtsgrundlage der Zulage in Nr. 5 a der Anlage SR 2 o und nicht zuletzt auch ihrer haushaltsrechtlichen Bindung durch das Besserstellungsverbot in ihrem Finanzstatut. Die Kammer folge dem Arbeitsgericht zwar darin, dass die haushaltsrechtlichen Vorgaben einen Verstoß gegen das Besserstellungsverbot in den vertraglichen Abreden mit dem Kläger nicht ausschlössen. Die Begründung der Zulage mit einer Tarifnorm zeige aber gerade, dass sich die Beklagte von den tariflichen Mindestbedingungen nicht habe lösen wollen, jedenfalls nicht weiter gehend als hinsichtlich der hier unterstellten Zusage der Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II nach dem Ende der Probezeit. Das bloße Zusammenspiel der genannten Indizien überzeuge die Kammer daher nicht von einer zugesagten oder vertraglich vereinbarten übertariflichen Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b. Entscheidend sei deshalb, dass sich die Behauptung des Klägers, der damalige Leiter der Personalabteilung der Beklagten Sch. habe ihm am 12.09.1986 im Rahmen eines zweiten Vorstellungsgesprächs aufgrund seiner vielseitigen Eignung eine höhere Einstufung als für die Stelle vorgesehen versprochen, nicht zur Überzeugung der Kammer habe erweisen lassen, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Um Beweiserheblichkeit annehmen zu können, interpretiere die Kammer diesen Vortrag dahin, dass Herr Sch. dem Kläger nicht nur eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe II zugesagt habe, sondern darüber hinaus eine weitere Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b. Der Tatsachengehalt der in dieser Weise ausgelegten Behauptung des Klägers, der den Schluss auf eine nicht auf Vergütungsgruppe II beschränkte übertarifliche Eingruppierung zulassen sollte, sei einer Beweisaufnahme auch zugänglich. An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Er ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebensvorgang in allen Einzelheiten zu schildern. Es genüge, wenn er die Umstände wiedergebe, aus denen sich die Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Die Vernehmung der Zeugen M. und R. habe diese Behauptung jedoch nicht bestätigt. Herr M. habe keinerlei Gehaltsverhandlungen zwischen Herrn Sch. und dem Kläger bestätigen können, weil er sich an das durch den Kläger behauptete Gespräch am 12.09.1986 nicht erinnert und jedenfalls nicht an ihm teilgenommen hatte. Er habe die Angelegenheit nur als schriftlichen Vorgang gekannt und die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe III in der Probezeit und in Vergütungsgruppe T II nach dem Ende der Probezeit aufgrund der schriftlichen Unterlagen für erfüllt gehalten. Herrn M. sei es also erst recht nicht möglich gewesen, eine von dem tariflichen Gefüge des BAT gelöste Zusage Herrn Sch.s einer stets übertariflichen Eingruppierung zu bekunden. Herr R. habe anhand seiner Unterlagen zwar nachvollziehen können, dass ein zweites Vorstellungsgespräch - wenn auch nicht am 12.09.1986, sondern am 19.09.1986 - stattgefunden habe. Er habe die Handhabe solcher zweiter Gespräche entweder mit Gehaltsverhandlungen oder einer Verengung des Bewerberkreises erklärt. Allerdings habe er auf Nachfrage die Annahme geäußert, im Fall des Klägers sei es um die Bezahlung gegangen. Den Inhalt des zweiten Gesprächs habe er aber schon deshalb nicht wiedergeben können, weil er sich nicht erinnerte, an einem Gespräch des Klägers mit Herrn Sch. beteiligt gewesen zu sein. Auch auf seine Aussage habe die Kammer daher die notwendige subjektive Überzeugung von der behaupteten - nicht auf die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II nach der Probezeit beschränkten - Zusage Herrn Sch.s nicht gründen können, zumal die Zusage einer Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b sich auch nicht andeutungsweise im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.10.1986 niedergeschlagen habe. Auch nach der Vernehmung Herrn R.s bleibe es demnach bei einem offenen Beweisergebnis. Dem nach Abschluss der Zeugenvernehmungen gestellten Antrag auf so genannte Beiziehung der Personalakte des Klägers habe die Kammer nicht nachgehen dürfen. Zwar habe Herr R. unmissverständlich erklärt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses seien alle Vorstellungsgespräche protokolliert und in die Bewerbungsunterlagen bzw. die späteren Personalakten aufgenommen worden. Dabei könne auf sich beruhen, ob die Einlassung des jetzigen Personalleiters der Beklagten Sch2. im Anschluss an die Beweisaufnahme dem widerspreche. Er habe ausgeführt, Herr Sch. habe es sich bei Leitungsfunktionen häufig vorbehalten, ein zweites Vorstellungsgespräch mit dem Bewerber zu führen, um ihn selbst zu sehen. Über dieses Gespräch sei kein Protokoll gefertigt worden, wenn keine Änderungen vereinbart worden seien. Ungeachtet dieser Diskrepanz habe auch Herr R. aber nicht mit letzter Sicherheit sagen können, dass am 19.09.1986 tatsächlich ein zweites Gespräch stattgefunden habe. Er habe diesen Umstand nur daraus gefolgert, dass er den von der Personalreferentin R3. in seinen Kalender eingetragenen Termin nicht gestrichen hatte. Selbst wenn der Antrag des Klägers, der Beklagten die Vorlage der Personalakte aufzugeben, schlüssig und im Gegensatz zu dem im Berufungstermin gehaltenen Vortrag der Beklagten die Behauptung enthalten sollte, in der nicht paginierten Personalakte finde sich neben dem Vorstellungsvermerk vom 08.09.1986 ein Protokoll über ein zweites Gespräch, habe dieser Beweis nicht erhoben werden dürfen. Es hätte sich um den seltenen Fall eines wirklichen Ausforschungsbeweises gehandelt. Ein solcher unzulässiger Ausforschungsbeweis aufgrund eines unbeachtlichen Beweisermittlungsantrags sei anzunehmen, wenn der Beweisantritt nicht unmittelbar oder - beim Indizienbeweis - mittelbar dem Beweis der vom Beweisführer vorgetragenen Tatsachen dient, sondern der Ermittlung von Umständen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es vielleicht erst ermöglichen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und danach unter Beweis zu stellen. Der Beweisantritt diene hier der Erschließung des in der Personalakte lediglich vermuteten - nicht aufgrund eigenen Wissens behaupteten - Protokolls über das zweite Vorstellungsgespräch. Er sollten ersichtlich neue - und nicht nur ergänzende - Indizien zutage fördern, die dem Kläger einen präzisierten Vortrag hinsichtlich des Verlaufs der Einstellungsverhandlungen erst ermöglicht hätten. Auch eine Parteivernehmung des Klägers über das behauptete Versprechen des verstorbenen Herrn Sch., ihn höher als für die Stelle vorgesehen einzugruppieren, sei nicht geboten. Die Erfordernisse des § 445 ZPO, der eine Vernehmung des Gegners der beweispflichtigen Partei auf Antrag des Beweisführers vorsehe, seien schon deswegen nicht gewahrt, weil die Beklagte die Vernehmung des Klägers nicht beantragt habe. Aber auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO, der eine von Amts wegen angeordnete, von den Beweislastregeln gelöste Einvernahme einer Partei oder beider Seiten erlaubt, seien nicht erfüllt. Schließlich hindere auch der in § 242 BGB ausgedrückte Grundsatz von Treu und Glauben die Beklagte nicht, sich auf die fehlenden tariflichen Voraussetzungen für die bis zum 31.10.2002 gewährte und danach abgeschmolzene Vergütung nach Vergütungsgruppe I b zu berufen und die korrigierende Rückgruppierung zu vollziehen. Dabei übersehe die Kammer nicht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Mitteilung der beabsichtigten Rückgruppierung mit Schreiben vom 13.09.2001 (Blatt 54 der erstinstanzlichen Akte) seit über acht Jahren und bei Vollzug der korrigierenden Rückgruppierung am 01.11.2002 seit über neun Jahren Entgelt nach Vergütungsgruppe I b erhalten habe. Selbst wenn ihm die erste Überprüfung des Bundesrechnungshofs im Jahr 1999 sofort bekannt geworden sein sollte, wäre der Kläger auch in diesem Zeitpunkt bereits seit sechs Jahren nach Vergütungsgruppe I b vergütet worden, wenn die weiteren anderthalb Jahre der Gewährung der Zulage nach Nr. 5 a der Anlage SR 2 o des BAT von 200,00 DM außer Acht blieben. Diese - zweifellos lange - Zeitdauer der fehlerhaften Eingruppierung begründe das Zeitmoment der Verwirkung, bilde allein aber grundsätzlich keinen ausreichenden Grund, um der Beklagten unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens die Möglichkeit der Rückgruppierung zu verwehren. Aus Sicht der Kammer stehe hier vor allem die "Eingruppierungsgenese" des Arbeitsverhältnisses einem schützenswerten Vertrauen des Klägers auf eine tarifgerechte Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b entgegen. Die Zuordnungen der Beklagten zu der Vergütungsordnung des BAT seien fast von Beginn des Arbeitsverhältnisses an von einer gewissen rechtlichen Unsicherheit geprägt. Besonders deutlich werde das an der erkennbar fehlerhaften Zuordnung der Tätigkeit zu den technischen Berufen der Anlage 1 a des BAT (VKA) im Zuge der Höhergruppierungsmitteilung vom 31.07.1987. Auch die Höhergruppierungsbemühungen in Vergütungsgruppe I b seien mit Ungewissheiten behaftet gewesen. Während die dem Kläger übergeordnete Fachabteilung eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b schon nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe II befürwortete, sei der Kläger tatsächlich erst nach sechs Jahren Eingruppierung in Vergütungsgruppe II nach Vergütungsgruppe I b höher gruppiert worden, wenn auch eingeleitet durch die anderthalbjährige Gewährung einer Zulage von 200,00 DM. Obwohl die Annahme eines Bewährungsaufstiegs durch die Beklagte den Eindruck einer sich verfestigenden tariflichen Position hätte erwecken können, sei im konkreten Fall aus Sicht eines objektiven Dritten nicht völlig klar gewesen, dass die Beklagte tatsächlich von einem Bewährungsaufstieg ausgegangen sei. Zu dieser Unsicherheit habe nicht zuletzt die Diskrepanz zwischen der Mitteilung eines möglichen Bewährungsaufstiegs von Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e im Schreiben der Beklagten vom 04.05.1993 an die dem Kläger übergeordnete Hauptabteilung (Blatt 29 der erstinstanzlichen Akte) und der späteren Neufestsetzung der Bezüge vom 01.07.1993 bei, in der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 ausgewiesen wurde (Blatt 96 der erstinstanzlichen Akte) beigetragen. Auf eine tariflich verfestigte Position habe der Kläger angesichts dieser Unwägbarkeiten nicht berechtigt vertrauen dürfen. Soweit die Beklagte die frühere Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe I b gegenüber dem Bundesrechnungshof zunächst verteidigte habe (Blatt 37 f. der erstinstanzlichen Akte), folge auch daraus kein weiteres vertrauensbildendes Moment zugunsten des Klägers. Vielmehr setze sich hierin die seit der im Jahr 1993 erfolgten Höhergruppierung - und darüber hinaus schon seit der Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II im Jahr 1987 - erkennbare Unsicherheit der Beklagten bei der korrekten tariflichen Zuordnung folgerichtig fort.
76 
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 13 Sa 42/05 wurde dem Kläger am 29.05.2006 zugestellt. Eine vom Kläger wegen der Nichtzulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde (4 AZN 590/06) wurde mit Beschluss vom 06.12.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
77 
Mit einer am 09.04.2009 (Fax) / 14.04.2009 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Restitutionsklage begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Er hat in diesem Zusammenhang eine eidesstattliche Versicherung vom 02.04.2009 (vgl. Anlage K 4, Bl. 54 d.A.) betreffend den zeitlichen Ablauf des Auffindens neuer Urkunden am 12.03.2009 vorgelegt.
78 
Der Kläger trägt vor, er habe am 12.03.2009 bei der Rückkehr vom Mittagessen an der Verbindungstür zwischen dem Konferenzraum und seinem Büro einen Ordner mit Personalunterlagen gefunden, wobei verschiedene Unterlagen sein Arbeitsverhältnis beträfen. Dabei handele es sich um eine handschriftliche Notiz zu einem Vorstellungsgespräch vom 19.09.1986 ohne Angabe des Verfassers (vgl. Anlage K 1; Bl. 49 d.A.). Insoweit bestätige sich die Aussage des Zeugen R., dass das zweite Vorstellungsgespräch mit dem Kläger am 19.09.1986 stattgefunden habe. Weiter habe der Kläger ein Schreiben der Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste vom 08.11.1991 vorgefunden, unterzeichnet von Herrn R2. und Herrn Dr. M2. (vgl. Anlage K 2; Bl. 51 f. d.A.) mit dem die Höhergruppierung des Klägers nach Vergütungsgruppe I b BAT zum 01.01.1992 und damit nach fünfjähriger Tätigkeit beantragt werde. Schließlich habe der Kläger in den Unterlagen eine Mitteilung von Herrn R2. an Herrn Dr. M2. vom 16.01.1992 (vgl. Anlage K 3; Bl. 53 d.A.) gefunden. Bis zum 12.03.2009 seien diese Unterlagen nicht im Besitz des Klägers gewesen und hätten nicht vorgelegt werden können. Die nunmehr vorgelegten Urkunden dokumentierten sowohl in ihrer Gesamtheit als auch jede für sich, dass dem Kläger im Rahmen eines zweiten Einstellungsgespräches eine Eingruppierungszusage oder besser eine Vergütungszusage losgelöst von der Tarifautomatik gemacht worden sei, ihn nach fünf Jahren nach Vergütungsgruppe I b BAT zu vergüten. Dies ergebe sich bei der Anlage K 1 durch die Darstellung der Vergütungsstaffel, bei der Anlage K 2 durch den Hinweis auf eine Zusage der Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b bei seiner Einstellung und aus der Anlage K 3 dadurch, dass Herrn Sch2. eine Einstellungsvereinbarung zur Durchsicht zur Verfügung gestanden habe, wonach dem Kläger die zugesagte Höhergruppierung nach fünf Jahren im BAT II zugestanden habe. Die Anlagen K 1 bis K 3 seien auch geeignet, ein für den Kläger günstigeres Prozessergebnis herbeizuführen. Sie führten unzweifelhaft den Nachweis für den Vortrag des Klägers, dass ihm eine von der Tarifautomatik losgelöste Vergütung entsprechend der bei der Einstellung vereinbarten Staffel zugesagt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Anlagen seien aber auch die in der angegriffenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ausgewerteten Indizien in ganz anderer Weise zu deuten. Die Begründetheit der Restitutionsklage ergebe sich jedenfalls dadurch, dass die vorgelegten Anlagen K 1 bis K 3 hinsichtlich des bei der korrigierenden Rückgruppierung zu wahrenden Grundsatzes von Treu und Glauben in jedem Fall eine günstigere Entscheidung für den Kläger zur Folge gehabt hätte. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm die vereinbarte Vergütung zugestanden habe und auch künftig zustehe.
79 
Mit einem wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung im Restitutionsrechtsstreit eingereichten Schriftsatz behauptet der Kläger, ihm seien am 09.07.2009 von einem Unbekannten weitere Personalunterlagen zugespielt worden. Darunter befinde sich unter anderem ein Antrag von Herrn Dr. M2. vom 01.08.1998 auf Höhergruppierung des Klägers nach Vergütungsgruppe I a BAT (vgl. Anlage K 5; Bl. 110 f. d.A.), der auf ein Personalgespräch vom 14.05.1998 Bezug nehme. Auch zu diesem Personalgespräch enthielten die neuerdings aufgefundenen Unterlagen einen Aktenvermerk (vgl. Anlage K 6; Bl. 112 ff. d.A.). Auch diese beiden Unterlagen belegten, dass dem Kläger eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT zugesagt worden sei, beziehungsweise ihm eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zumindest wissentlich und willentlich als nicht eingruppierungsgerechte Vergütung gewährt worden sei, so dass er darauf habe vertrauen dürfen, die Vergütungsgruppe I b BAT auch weiter zu erhalten. Die Unterlagen zeigten, dass die Frage einer Höhergruppierung unabhängig von den tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmalen behandelt werde. Auch insoweit hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung betreffend den Zeitpunkt und die Umstände des Auffindens der Unterlagen vorgelegt.
80 
Der Kläger beantragt:
81 
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 06.12.2006, Az: 4 AZN 590/06 und das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg vom 22.02.2006, AZ: 13 Sa 42/05, werden im Wege der Restitutionsklage aufgehoben und die Berufung der Restitutionsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.03.2005, AZ: 4 Ca 367/04, zurückgewiesen
82 
Die Beklagte beantragt,
83 
die Klage abzuweisen.
84 
Die Beklagte trägt vor, die Restitutionsklage sei unbegründet. Die vom Kläger vorgelegten Anlagen seien in der Personalakte des Klägers nicht enthalten. Der Vortrag des Klägers, wie er in den Besitz dieser Unterlagen gekommen sei, erscheine unglaubhaft. Die Echtheit der Unterlagen werde bestritten. Die Unterlagen seien aber ohnehin nicht geeignet, eine Restitutionsklage zu begründen. Das Landesarbeitsgericht gehe in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass für die Annahme eines vereinbarten übertariflichen Entgelts nur bei klaren, über die Mitteilung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hinausgehenden Anhaltspunkten für einen solchen Willen der Vertragspartner Raum bleibe. Schon angesichts der Schriftformklausel des Arbeitsvertrages sei es aber fernliegend, dass die Parteien die insoweit wichtigste Vereinbarung mündlich geschlossen haben sollen. Im Übrigen werde auch schon in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch der Kläger nicht davon ausgehe, eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach an ihn Vergütung nach dem Satz einer durchweg eine Vergütungsgruppe oberhalb der eigentlich zutreffenden tariflichen Einordnung liegenden Vergütungsgruppe gezahlt werde. Er habe vielmehr stets vorgetragen, dass er die Tarifmerkmale der jeweils gezahlten Vergütungsgruppe erfülle. An der zutreffenden angegriffenen Entscheidung ändere sich nichts durch die vorgelegten Unterlagen. Bei der handschriftlichen Anlage K 1 sei nicht einmal der Aussteller erkennbar, während Vermerke zu Vorstellungsgesprächen stets maschinenschriftlich verfasst, unterschrieben und zur Personalakte genommen würden. Die Anlage K 1 sei völlig ohne Beweiswert, da sie nicht der Beklagten zugerechnet werden könne. Sie stamme jedenfalls nicht von den an den Vorstellungsgesprächen beteiligten Personen. Die Anlage K 1 habe auch keinen Bezug zu einem stattgefundenen Gespräch und benenne nicht einmal dessen Teilnehmer. Ferner sei der Unterlage auch keine Zusage der Beklagten zu entnehmen. Es handele sich um die einseitige Aufstellung der Vorstellungen des Klägers. Auch die Anlage K 2 stütze die Ansicht des Klägers nicht. Diese sei fast identisch mit einem bereits im Ausgangsverfahren vorgelegten Schreiben vom 13.02.1992 (vgl. Bl. 24 f. der erstinstanzlichen Akte), welches vom Landesarbeitsgericht im angegriffenen Urteil umfassend gewürdigt worden sei. Es sei ohnehin unklar, ob das Schreiben jemals die Fachabteilung verlassen habe, da in der Personalakte des Klägers kein Schreiben mit diesem Datum vorliege. Auch aus der Anlage K 3 folge nichts anderes. Der Beklagten lägen "Einstellungsvereinbarungen", die über den schriftlichen Arbeitsvertrag hinausgingen, nicht vor. Ob es sich um eine verbindliche, tarifunabhängige Zusage oder lediglich ein in Aussicht stellen der Höhergruppierung bei Ausübung einer bestimmten dem Tarifvertrag entsprechenden Tätigkeit handele, sei auch der Anlage K 3 nicht zu entnehmen. Auch eine Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Vereinbarung einer zugesagten Höhergruppierung außerhalb des Tarifvertrages könne so nicht nachgewiesen werden. Auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergebe sich kein Anspruch des Klägers. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Die Unterlagen selbst seien nicht geeignet, einen besonderen Vertrauenstatbestand auszulösen, zumal sie nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt seien.

Entscheidungsgründe

 
I.
85 
Die Restitutionsklage des Restitutionsklägers und Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist zum Teil unstatthaft, zum Teil unbegründet und war daher abzuweisen.
86 
1. Gemäß § 79 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Restitutionsklage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben worden ist.
87 
a) Die Restitutionsklage ist gemäß § 578 Abs. 1 ZPO statthaft, soweit mit ihr die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2006 (13 Sa 42/05) begehrt wird.
88 
b) Soweit der Kläger dagegen mit der Restitutionsklage die Aufhebung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.2006 (4 AZN 590/06) begehrt, ist sie unstatthaft (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 02.06.1982, 7 AZR 868/77, in juris).
89 
aa) Die Restitutionsklage ist zwar auch gegen Beschlüsse statthaft, soweit diese Wirkungen wie ein Endurteil gleichen Inhalts entfalten (vgl. BGHZ 62, 18, 19, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt nicht nur für Sachentscheidungen, sondern auch für die Revision verwerfende Entscheidungen, wenn mit der Restitutionsklage tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts angegriffen werden (BGHZ, aaO) oder die Entscheidung des Revisionsgerichts von dem geltend gemachten Restitutionsgrund mittelbar dadurch betroffen wird, dass sie auf den Feststellungen des Berufungsgerichts beruht (vgl. BGHZ 61, 95, 97).
90 
bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Mit der Restitutionsklage werden keine tatsächlichen Feststellungen des Revisionsgerichts angegriffen. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.2006 beruht auch nicht mittelbar auf den Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2006. Gegenstand des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts war allein die Frage, ob ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt. Dies wurde deshalb verneint, weil das Landesarbeitsgericht weder den vom Kläger behaupteten abstrakten und fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt habe und auch kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vorliege.
91 
2. Gemäß § 584 Abs. 1, 2. Teilsatz ZPO ist das Landesarbeitsgericht zuständig für die Klage, die in der gesetzlichen Form gemäß §§ 587, 588 ZPO und Frist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO erhoben worden ist. Der Klage war auch eine Glaubhaftmachung der Einhaltung der Notfrist im Sinne von § 589 Abs. 2 ZPO beigefügt.
92 
3. Der Kläger war auch ohne sein Verschulden außer Stande, die Restitutionsgründe in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist schon bei der Zulässigkeit der Restitutionsklage zu prüfen, wofür nicht nur der Wortlaut des § 582 ZPO spricht, sondern vor allem, dass die Durchbrechung der Rechtskraft nicht der Parteidisposition unterliegen darf (vgl. BAG, Urteil vom 02.06.1982, 7 AZR 868/77, in juris, m.w.N.). Insoweit hat die Kammer keinen Anlass gesehen, an der eidesstattlichen Versicherung des Klägers, in der er angibt erst am 12.03.2009 von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten zu haben, zu zweifeln. Die per Fax am 09.04.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Klage wahrt damit auch die Frist des § 586 ZPO.
93 
4. Soweit der Kläger seine Restitutionsklage auf einen neu aufgefundenen handschriftlichen Vermerk ohne Ausstellerangabe, ein Schreiben von Herrn R2. und Herrn Dr. M2. vom 08.11.1991 und eine Mitteilung von Herrn R2. an Herrn M2. vom 16.01.1992 stützt, hat er das Vorliegen eines zulässigen Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO dargetan. Die vorgelegten Unterlagen enthalten die Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen und stellen Privaturkunden im Sinne des § 416 ZPO dar. Erst im Rahmen der Begründetheit der Restitutionsklage ist zu prüfen, ob diese Urkunden die mit ihr unter Beweis gestellte Tatsache beweisen und im Vorprozess zu einer günstigeren Entscheidung für den Kläger geführt hätten (vgl. BGHZ 57, 211, 212).
94 
5. Die Restitutionsklage ist aber nicht begründet.
95 
a) Es kommt darauf an, ob im Vorprozess eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn er damals die nachträglich aufgefundenen Urkunden vorgelegt und den damit im Zusammenhang stehenden Prozessstoff vorgetragen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.12.1962, IV ZR 127/62, NJW 1963, 715). Diese Grundsätze ergeben sich daraus, dass es einer der obersten Zwecke des Prozessverfahrens ist, den Rechtsfrieden schnell und endgültig wieder herzustellen. Der Streit der Parteien soll durch die Entscheidung des Gerichts ausgeräumt werden. Es soll grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass die Parteien denselben Streit nochmals aufrollen. Das Interesse der Allgemeinheit daran, Rechtsstreitigkeiten durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig klären zu lassen, ist so groß, dass es hingenommen werden muss, das Urteile ergehen, die der wirklichen Rechtslage nicht entsprechen, sei es, weil der Rechtsstreit durch die Gerichte unrichtig behandelt worden ist, sei es, weil die Parteien nicht in der Lage gewesen sind, den Prozessstoff vollständig darzulegen und zu beweisen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nur in den in § 580 ZPO geregelten Aufnahmefällen zulässig. Bei ihnen wäre es für das Gerechtigkeitsgefühl unerträglich, wenn es keine Möglichkeit gäbe, die ergangene Entscheidung durch eine andere zu ersetzen. Außer den Fällen, in denen das Ergebnis des Prozesses durch eine in Bezug auf den Rechtsstreit begangene strafbare Handlung beeinflusst ist (§ 580 Ziff. 1 bis 5 ZPO), handelt es sich zunächst um Fälle, in denen das Urteil sich auf ein anderes Urteil gründet, das wiederum durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist (§ 580 Ziff. 6 ZPO). Schließlich würden an und für sich dazu alle Fälle gehören, in denen später ein neues Beweismittel aufgefunden worden ist, das schon vor dem Erlass der Entscheidung vorhanden war und das die Unrichtigkeit des ergangenen Urteils ergibt. Die Wiederaufnahme wird nach § 580 Nr. 7 Buchstaben a und b ZPO aber nur zugelassen, wenn das nachträglich verfügbar gewordene Beweismittel die Unrichtigkeit des Urteils augenfällig offenbart. Das nachträglich aufgefundene Beweismittel muss daher entweder ein in derselben Sache früher ergangenes Urteil oder eine Urkunde sein. Denn nur dann ist der Widerspruch zwischen der wirklichen Rechtslage und dem ergangenen Urteil stets so augenscheinlich, dass nach dem Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden muss, das Urteil durch ein anderes ersetzen zu lassen, das das nachträglich aufgefundene Beweismittel berücksichtigt. Wegen ihres besonderen Beweiswertes, der darauf beruht, dass die Urkunde einen Gedanken verkörpert und damit wegen ihres Inhalts ein besonderes Beweismittel ist, ist sie neben rechtskräftigen Urteilen das einzige Beweismittel, das, wenn es nachträglich aufgefunden wird, die Restitutionsklage begründen kann. Das muss auch beachtet werden, wenn zu prüfen ist, ob die Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Auch in diesem Zusammenhang darf die Urkunde in Verbindung mit dem zu berücksichtigenden Prozessstoff nur als Beweismittel, und zwar nur mit dem Beweiswert gewürdigt werden, den sie als Urkunde hat. Die Restitutionsklage ist nicht begründet, wenn die Urkunde in dem Verfahren in Verbindung mit dem allein zu berücksichtigenden Prozessstoff keinen urkundlichen Beweiswert hat, sondern nur Anlass geben kann, im Vorprozess noch nicht benannte Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Diese Urkunde würde nur dazu führen, jetzt neue Beweismittel, die Vernehmung der Parteien, Zeugen und Sachverständige in den Rechtsstreit einzuführen. Das ist nicht zulässig. Denn diese nachträglich vorgebrachten Beweismittel rechtfertigen die Restitutionsklage nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.).
96 
b) Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine gegenüber dem angefochtenen Urteil des Landesarbeitsgerichts für ihn günstigere Entscheidung zu rechtfertigen, was eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils erlauben würde (zu diesem Maßstab vgl. BAG, Urteil vom 02.06.1982, 7 AZR 868/77; in juris). Sie eröffnen nicht einmal die Möglichkeit einer anderen Entscheidung.
97 
aa) Die auf 19.09.1986 datierte handschriftliche Notiz (Anlage K 1; Bl. 49 f. d.A.) besagt nichts zu Gunsten des Klägers. Sie ist weder ein urkundlicher Beweis für eine Vereinbarung der Parteien bezüglich der vom Kläger begehrten Vergütung, noch ein Indiz hierfür.
98 
(1) Das Schriftstück selbst gibt weder den Aussteller zu erkennen, noch behauptet der Kläger einen bestimmten Aussteller. Vor diesem Hintergrund ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen, warum dem Schriftstück für die Beklagte bindende Vereinbarungen zu entnehmen sein sollen. Der Vortrag des Klägers ist hierzu auch unergiebig. Soweit er allein darauf abstellt, dieses Schriftstück beweise, dass am 19.09.1986 ein weiteres Einstellungsgespräch zwischen den Parteien stattgefunden habe, kann dies dahinstehen, da dies nichts über Inhalt, Verlauf und Ergebnis eines solchen Gesprächs sagen würde. Ferner behauptet nicht einmal der Kläger, dass eine personalhandlungsbefugte Person der Beklagten dieses Schreiben erstellt habe. Dies ist auch aus Form, Gestaltung und Inhalt des Schreibens nicht zu entnehmen. Insoweit fehlt es bereits an jeder Zurechenbarkeit des Schreibens für die Beklagte, welche diese in irgend einer Form binden könnte.
99 
(2) Auch materiell beinhaltet die Anlage K 1 weder eine Vereinbarung der Parteien, nicht einmal die Wiedergabe einer solchen Vereinbarung. Der Sinn dieser Aufzeichnung ist nicht klar erkennbar. Sie selbst trägt weder eine Überschrift, noch eine nähere Bezeichnung, was in ihr festgehalten wird. Es ist weder von einer "Vereinbarung" die Rede, noch wird die Beklagte überhaupt in irgend einer Form erwähnt. Vielmehr wird fortlaufend allein der Kläger erwähnt mit Formulierungen wie:
100 
"Herr D. ist nunmehr bereit die Leitung der Reprografie mit allen 6 Unterabteilungen zu übernehmen", "Wg. der Einstellungsvorgaben verzichtet er für 6 Monate auf BAT II", "Hr. D. sieht die Höherqualifizierung der Mitarbeiter als neuen Schwerpunkt und möchte möglichst viele Mitarbeiter von Weiterbildungsmaßnahmen überzeugen", "Hr. D. will nach der Probezeit gehen, wenn es ihm nicht gelingt die Mitarbeiter zu motivieren u. die Arbeitsleistung zu steigern", "Auch für sich selbst möchte er Zukunftsperspektiven sehen um nicht den Anschluss an die besser bezahlende Industrie zu verlieren".
101 
Alle diese Angaben in der handschriftlichen Mitteilung betreffen die Frage, was der Kläger will und möchte. Die auf Mitte der Seite 1 angegebene zeitliche Abfolge betreffend eine Eingruppierung sagt selbst nichts über die Beklagte aus. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich eher schließen, dass auch dies die Vorstellungen des Klägers wiedergibt, wie auch der Rest der handschriftlichen Aufzeichnung. Jedenfalls gibt das Schreiben, unabhängig von den unter (1) geschilderten formalen Hindernissen, nichts dafür her, dass damit eine Vereinbarung der Parteien über eine bestimmte, vom Tarifvertrag abweichende Eingruppierung geschlossen worden sei oder dies auch nur indiziell bestätigt wird.
102 
bb) Auch das Schreiben der Herren R2. und Dr. M2. von der Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste vom 08.11.1991 (Anlage K 2; Bl. 51 f. d.A.) besagt nichts zu Gunsten des Klägers. Es ist weder ein urkundlicher Beweis für eine Vereinbarung der Parteien bezüglich der vom Kläger begehrten Vergütung, noch ein Indiz hierfür.
103 
(1) Das Schreiben vom 08.11.1991 ist keine geeignete Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO. Der Beweiswert des Schreibens soll sich nicht auf eine in ihm etwa enthaltenen "Vereinbarung" der Parteien beziehen, sondern auf die schriftlich niedergelegte Bekundung zweier als Zeugen in Betracht kommenden Mitarbeiter der Beklagten betreffend eine "zugesagte Höhergruppierung" gegenüber dem Kläger. Damit führt der Kläger das Schreiben vom 08.11.1991 nicht wegen der für Urkunden typischen Beweiskraft in das Verfahren ein, sondern zum Beleg dafür, dass eine als Zeuge in Betracht kommende Person eine bestimmte Erklärung über Tatsachen abgegeben hat. Eine solche Privaturkunde begründet aber keinen Beweis für die Richtigkeit der erklärten Tatsache, sondern allenfalls für den Umstand der Abgabe der Erklärung über die Tatsache. Der Beweiswert der Urkunde für die Richtigkeit des Erklärten ist geringer, als derjenige einer Zeugenaussage. Da die Restitutionsklage aber nicht auf eine neue Zeugenaussage gestützt werden darf, kann hierzu auch eine schriftliche Erklärung eines in Betracht kommenden Zeugen zur Beweisfrage nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.).
104 
(2) Selbst wenn man das Schreiben vom 08.11.1991 als Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO heranziehen würde, ergäbe sich daraus weder ein Beweis, noch ein Indiz, wodurch auch nur die Möglichkeit einer anderen Entscheidung als im angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgerichts eröffnet würde, geschweige denn eine für den Kläger günstigere Entscheidung gerechtfertigt wäre. Das Schreiben lautet in der maßgeblichen Passage wie folgt:
105 
"Aufgrund seiner Fähigkeiten und erwiesener Einsatzbereitschaft leistet Herr D. diese besonders schwierige und durch ihre Bedeutung herausgehobene Tätigkeit genauso, wie es von einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung erwartet werden kann. Die ihm bereits bei seiner Einstellung zugesagte Höhergruppierung, nach VG Ib BAT, ist daher gerechtfertigt."
106 
Diese schriftliche Bekundung der Herren Dr. M2. und R2. aus der Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste - ihre von der Beklagten bestrittene Echtheit zu Gunsten des Klägers unterstellt - besagt nichts über eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und für die Beklagte mit Vollmacht in Personalangelegenheiten handelnden Personen über eine Vergütung losgelöst von den Eingruppierungsmerkmalen des BAT. Zum einen ist schon das Wort "zugesagt" inhaltsleer. Weder lässt es erkennen, wer wem etwas zugesagt haben soll, noch lässt es Rückschlüsse auf eine konstitutive Vereinbarung zu. Vielmehr lässt der Gesamtkontext des Absatzes erkennen, dass der Antrag auf Höhergruppierung gerade auf die Erfüllung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale bezogen werden soll. Allerdings hat der Kläger weder eine "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung", noch ist er ein "sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechende Tätigkeiten versieht" (vgl. Seite 18 ff. des angegriffenen Berufungsurteils). Unbeschadet der Frage, welchen Beweiswert man der schriftlichen Erklärung der Herren Dr. M2. und R2. überhaupt beimessen will, ergibt sich aus ihr gerade nicht die Wissensbekundung, mit dem Kläger sei - von wem auch immer - eine konstitutive Vereinbarung über eine von den Eingruppierungsmerkmalen des BAT losgelöste Vergütung abgeschlossen worden. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben vom 08.11.1991 nur die Bekundung, dem Kläger sei deklaratorisch -und, wie inzwischen erkannt - irrig mitgeteilt worden, er erfülle bestimmte tarifvertragliche Eingruppierungsmerkmale und werde deshalb Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe erhalten. Als Argument für eine Restitutionsklage gibt dies nichts her. Es ist nicht einmal, selbst in der Zusammenschau mit den im Ausgangsverfahren vom Kläger vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln, ein Indiz für eine vom Kläger behauptete konstitutive Vereinbarung.
107 
cc) Das vorstehend Gesagte gilt sinngemäß auch für die Mitteilung von Herrn R2. an Herrn Dr. M2. vom 16.01.1992 (Anlage K 3, Bl. 53 d.A.).
108 
(1) Auch dieses Schreiben kommt nicht als Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO in Betracht. Es würde sich um nicht mehr als allenfalls eine "schriftliche Zeugenaussage" über den Umstand der Abgabe einer Wissenserklärung handeln, was aber gerade nicht die Richtigkeit des Inhalts der Aussage umfasst und nicht den urkundstypischen Beweiswert für die Abgabe einer Willenserklärung mit bestimmten Inhalt hat.
109 
(2) Die Mitteilung vom 16.01.1992 ist noch inhaltsleerer als das unter bb) beschriebene Schreiben. Selbst seine bestrittene Echtheit unterstellt, würde sich für den Kläger daraus nichts Positives ergeben. Der Begriff "Zusage" ist bereits oben erörtert worden. Die Mitteilung, dass eine "zugesagte Höhergruppierung erst nach 5 Jahren in BAT II erfolgen" könne, nimmt auch hier erkennbar gerade wieder Bezug auf die tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale und spricht nicht für eine konstitutive abweichende Vereinbarung. Soweit in der Mitteilung darauf Bezug genommen wird, dass Herr Sch2. dies "aus den Einstellungsvereinbarungen" lese, kann der Kläger auch daraus keinen Vorteil ziehen. Die einzige schriftliche Einstellungsvereinbarung der Parteien ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 10.10.1986 (vgl. Bl. 19 der erstinstanzlichen Akte). Aus diesem lässt sich nur die Vereinbarung der Regelungen des BAT und eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III/5 ablesen. Eine anderweitige schriftliche Vereinbarung der Parteien behauptet auch der Kläger nicht. Angesichts dessen ist auch die Mitteilung vom 16.01.1992 nicht einmal ein Indiz, welches die Möglichkeit einer vom angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgerichts abweichenden Entscheidung auch nur eröffnen würde.
110 
dd) Auch das Schreiben von Herrn Dr. M2. von der Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste vom 01.08.1998 (Anlage K 5; Bl. 110 f. d.A.) besagt nichts zu Gunsten des Klägers. Es ist weder ein urkundlicher Beweis für eine Vereinbarung der Parteien bezüglich der vom Kläger begehrten Vergütung, noch ein Indiz hierfür.
111 
(1) Auch das Schreiben vom 01.08.1998 ist keine geeignete Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO. Der Beweiswert auch dieses Schreibens soll sich nicht auf eine in ihm etwa enthaltene "Vereinbarung" der Parteien beziehen, sondern auf die schriftlich niedergelegte Bekundung eines als Zeugen in Betracht kommenden Mitarbeiters der Beklagten betreffend eine "in Aussicht gestellte Höhergruppierung" gegenüber dem Kläger. Damit führt der Kläger das Schreiben vom 01.08.1998 nicht wegen der für Urkunden typischen Beweiskraft in das Verfahren ein, sondern zum Beleg dafür, dass eine als Zeuge in Betracht kommende Person eine bestimmte Erklärung über Tatsachen abgegeben hat. Eine solche Privaturkunde begründet aber keinen Beweis für die Richtigkeit der erklärten Tatsache, sondern allenfalls für den Umstand der Abgabe der Erklärung über die Tatsache. Der Beweiswert der Urkunde für die Richtigkeit des Erklärten ist geringer, als derjenige einer Zeugenaussage. Da die Restitutionsklage aber nicht auf eine neue Zeugenaussage gestützt werden darf, kann hierzu auch eine schriftliche Erklärung eines in Betracht kommenden Zeugen zur Beweisfrage nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.).
112 
(2) Unabhängig von diesen formalen Einwendungen ist dem Schreiben vom 01.08.1998 auch inhaltlich nichts dafür zu entnehmen, mit dem Kläger sei eine bestimmte Vergütungsgruppe unabhängig vom Vorliegen der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale vereinbart worden. In der entscheidenden Passage lautet das Schreiben wie folgt:
113 
"Er [i.e: der Kläger] ist seit 1.7.1993 in BAT 1b eingruppiert. Seine außergewöhnlich hohen Leistungen sind unumstritten und wurden vom Vorstand mehrfach gewürdigt. Sie zeigen, dass Herr D. alle Voraussetzungen für die ihm bereits im Juli 1993 zum 1.7.1998 in Aussicht gestellte Höhergruppierung nach BAT 1a erfüllt."
114 
Das Schreiben besagt schon nach seinem Inhalt nichts über eine Vereinbarung der Parteien betreffend eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT. Es ist im Wesentlichen eine Mitteilung des Fachvorgesetzten des Klägers an die Personalabteilung über gute Leistungen des Klägers und dem Wunsch, dass er Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe erhält. Unabhängig von der Frage, dass das Schreiben nicht benennt, wer, wann, wem, wie etwas "in Aussicht gestellt" haben soll, ist auch gerade nicht erkennbar, dass dies unabhängig von der Erfüllung tarifvertraglicher Vorgaben geschehen soll. Das Schreiben nimmt ferner sogar nur Bezug auf ein "in Aussicht stellen" einer höheren Vergütungsgruppe, was erkennbar sehr weit entfernt ist von einer bindenden Vereinbarung. Offenkundig nimmt das Schreiben gerade Bezug auf den tarifvertraglichen Mechanismus der Bewährungszeit und sagt sogar selbst, dass der Kläger "alle Voraussetzungen für die … Höhergruppierung nach BAT 1a erfüllt". Für eine losgelöst von den tarifvertraglichen Vorschriften vereinbarte Vergütung ist dieses Schreiben nicht einmal ein Indiz.
115 
ee) Auch der nicht datierte und nicht unterschriebene Aktenvermerk über ein Personalgespräch vom 14.05.1998 (Anlage K 6; Bl. 112 ff. d.A.) besagt nichts zu Gunsten des Klägers. Es ist weder ein urkundlicher Beweis für eine Vereinbarung der Parteien bezüglich der vom Kläger begehrten Vergütung, noch ein Indiz hierfür. Auch für die Frage einer Treuwidrigkeit der von der Beklagten vorgenommenen korrigierenden Rückgruppierung gibt er nichts her.
116 
(1) Auch der Aktenvermerk über ein Personalgespräch vom 14.05.1998 ist keine geeignete Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO. Der Beweiswert auch dieses Schreibens soll sich nicht auf eine in ihm etwa enthaltenen "Vereinbarung" der Parteien beziehen, sondern auf die schriftlich niedergelegte Bekundung eines als Zeugen in Betracht kommenden unbekannten Mitarbeiters der Beklagten betreffend Äußerungen, die in der Folge eines Personalgesprächs abgegeben worden sein sollen. Auch hier geht es nicht um den typischen Beweiswert einer Urkunde als verkörperter Gedankenerklärung, sondern die Ersetzung eines (im Restitutionsverfahrens unzulässigen) Zeugenbeweises durch die schriftliche Niederlegung einer theoretischen Zeugenaussage (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.). Insbesondere handelt es sich auch nicht um eine verkörperte Gedankenerklärung von Herrn Sch2., der etwas Konkretes zu entnehmen wäre, sondern um die schriftliche Wiedergabe einer angeblichen mündlichen Mitteilung von Herrn Sch2. an einen Teilnehmer des Personalgesprächs, verfasst von einem Unbekannten.
117 
(2) Unabhängig von diesen formalen Einwendungen ist dem Aktenvermerk vom 14.05.1998 auch inhaltlich nichts dafür zu entnehmen, mit dem Kläger sei eine bestimmte Vergütungsgruppe losgelöst vom Vorliegen der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale vereinbart worden. In der entscheidenden Passage lautet das Schreiben wie folgt:
118 
"Gunter D.
Höhergruppierung nach 1a nicht 1.7.98 sondern später.
Herr Bl. hat im Vorfeld mit Herrn Sch2. gesprochen, dieser sieht Probleme im Falle einer BRH-Prüfung. Ist bereits mit 1b zu hoch eingestuft.
Leistungen sind unumstritten hoch.
         
Mit D. nochmals sprechen. Eventuell erst Zulage (wie 92) dann in 1 Jahr Höhergruppierung.
Unbedingt halten! Ggf. wird ein VST für 1a unterschreiben."
119 
Dieser Aktenvermerk bestätigt gerade nicht die vom Kläger vertretene Auffassung, mit ihm sei bindend eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT unabhängig von der Erfüllung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale vereinbart worden. Auch wenn der unbekannte Verfasser des Aktenvermerks eine Aussage von Herrn Bl. richtig wiedergibt, was Herr Sch2. gesagt haben soll, folgt daraus aber, dass Herr Sch2. als Kriterium für die "richtige" Eingruppierung des Klägers die Eingruppierungsmerkmale des Tarifvertrages ansieht und nicht eine konstitutive Vereinbarung der Parteien über eine losgelöst von den tarifvertraglichen Vorgaben zu zahlende Vergütung. Die Bemerkung, der Kläger sei "bereits mit 1b zu hoch eingestuft" ergibt nur einen Sinn, wenn die Vorgaben des Tarifvertrages der als richtig angesehene Maßstab sein sollen. Gäbe es die vom Kläger behauptete konstitutive Vereinbarung zwischen den Parteien, wäre die Bezahlung nach Vergütungsgruppe I b BAT gerade nicht "zu hoch", sondern richtig, nämlich vereinbarungsgemäß. Darüber hinaus gibt der Aktenvermerk auch zu erkennen, wir die als wohl zutreffende Vorgehensweise bei der konstitutiven Vereinbarung einer Vergütung losgelöst von den tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmalen angesehen wird: "ein Vorstand werde unterschreiben". Dies ist jedenfalls kein Argument für die vom Kläger vertretene Auffassung, mit ihm sei mündlich bei einem Einstellungsgespräch eine bestimmte Vergütungsgruppe unabhängig von der Erfüllung tarifvertraglicher Vorgaben vereinbart worden. Wenn der Kläger selbst schon einen Aktenvermerk vorlegt, der von einer Schriftlichkeit etwaig vom Tarifvertrag abweichender Regelungen ausgeht, ist dies sicher kein Argument, darin einen Grund für eine Restitutionsklage zu sehen.
120 
(3) Dieser Aktenvermerk wird vom Kläger in besonderer Weise als Argument dafür herangezogen, die von der Beklagten vorgenommene korrigierende Rückgruppierung verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte "wissentlich und willentlich" eine zu hohe Vergütung an ihn gezahlt habe. Solche besonderen Umstände, die einer korrigierenden Rückgruppierung entgegenstünden, liegen aber nicht vor und lassen sich insbesondere nicht dem Aktenvermerk entnehmen, so dass eine darauf gestützte Restitutionsklage ausscheidet. Aus dem Schreiben lässt sich nur entnehmen, dass der unbekannte Verfasser von Herrn Bl. gehört haben will, Herr Sch2. habe sich dahin geäußert, dass der Kläger bereits "mit 1b zu hoch eingestuft sei". Wenn Herr Sch2. dies im Jahr 1998 tatsächlich geäußert haben sollte, begründet dies keinen besonderen Vertrauenstatbestand, der eine korrigierende Rückgruppierung unzulässig sein ließe. In der Folgezeit hat es insbesondere keine Höhergruppierung des Klägers mehr gegeben. Es schlossen sich vielmehr unmittelbar die beiden Berichte des Bundesrechnungshofes und die dann erfolgte korrigierende Rückgruppierung an. Dass Herr Sch2. schon seit längerer Zeit auch nur Kenntnis von einer "zu hohen Einstufung" des Klägers hatte, lässt sich dem Schreiben entgegen der Ansicht des Klägers nicht entnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn man den nunmehr vorgelegten Aktenvermerk zusammen mit dem im Ausgangsverfahren 1. Instanz bereits vorgelegten Schreiben des Herrn Sch2. vom 17.06.1992 (vgl. erstinstanzliche Akte Bl. 26) betrachtet. Wie im angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgericht ausgeführt, ist dieses Schreiben - wie im Ergebnis auch der nunmehr vorgelegte Aktenvermerk - ein Ausdruck der Unsicherheit über die tatsächlich tarifvertraglich "richtige" Eingruppierung des Klägers. Das Schreiben vom 17.06.1992 nimmt im Übrigen wieder Bezug auf tarifvertragliche Eingruppierungsmerkmale ("Mindestens ein Drittel besondere Schwierigkeit und Bedeutung") und ist auch nicht geeignet, eine konstitutive Vereinbarung der Parteien zu belegen, wonach es bei der Vergütung des Klägers auf tarifvertragliche Merkmale gerade nicht ankommen soll. Sowohl in dem Schreiben vom 17.06.1992 als auch in dem jetzt vorgelegten Aktenvermerk ist nur die Unsicherheit der Beklagten erkennbar, welche Vergütung an den Kläger zutreffend zu zahlen ist. Eine sichere, langjährige Kenntnis der Beklagten, dass dem Kläger die an ihn gezahlte Vergütungsgruppe I b BAT nicht zusteht, kann dem nicht entnommen werden. Somit ist der jetzt vorgelegte undatierte und nichtunterschriebene Aktenvermerk auch nicht dazu geeignet, als Urkunde einen Nachweis für besondere Umstände zu erbringen, die einer korrigierenden Rückgruppierung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenstünde.
121 
ff) Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht nur in Bezug auf jede der einzelnen vorgelegten Unterlagen, sondern auch in ihrer Gesamtschau. Unabhängig von allen formalen Hinderungsgründen sind sie von ihrem gesamten Inhalt nicht dazu geeignet, den Abschluss einer konstitutiven Vereinbarung der Parteien betreffend eine Vergütung des Klägers losgelöst von der Tarifsystematik des BAT zu begründen, noch ein Indiz dafür abzugeben oder dies im Rahmen der bereits im Ausgangsverfahren vom Kläger vorgetragenen Argumente und Beweismittel zu tun.
122 
gg) Das gleiche gilt für die vom Kläger bemühte Frage eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der korrigierenden Rückgruppierung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im angegriffenen Urteil (vgl. dort Seite 30 bis 32) werden durch die nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht in Frage gestellt. Wie bereits ausgeführt lässt sich diesen Unterlagen weder der Nachweis noch ein Indiz für eine bestimmte Vereinbarung der Parteien in dem Sinne, wie sie der Kläger verstanden wissen will, entnehmen. Um so weniger kann ihnen ein neues, vom Landesarbeitsgericht im angegriffenen Urteil noch nicht berücksichtigtes Argument für ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten entnommen werden. Zur Frage einer sicheren, langjährigen Kenntnis der Beklagten von einer fehlerhaften Eingruppierung vgl. die Ausführungen unter ee) (3).
123 
6. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass vielmehr der Vortrag des Klägers widersprüchlich ist. Er berühmt sich mit umfangreichen Ausführungen im Ausgangsverfahren, dass er die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT erfülle, so dass nicht erkennbar ist, warum die Parteien eine konstitutive Vereinbarung über die Zahlung einer Vergütung abweichend von der Systematik des BAT hätten schließen wollen. Ferner berühmt sich der Kläger einer mündlichen "Vereinbarung" über die Zahlung einer bestimmten Vergütung anlässlich eines Gesprächs vom 12.09.1986 oder - so seine spätere Version - am 19.09.1986. Dazu steht aber der Umstand in einem Spannungsverhältnis, dass die Parteien am 10.10.1986, also danach, einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben, der die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht enthält und regelt, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Ferner beinhaltet der schriftliche Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf den BAT, der in § 4 gerade auch das Schriftlichkeitserfordernis für Ergänzungen und Nebenabreden vorsieht.
II.
124 
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Restitutionsklage zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
I.
85 
Die Restitutionsklage des Restitutionsklägers und Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist zum Teil unstatthaft, zum Teil unbegründet und war daher abzuweisen.
86 
1. Gemäß § 79 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Restitutionsklage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben worden ist.
87 
a) Die Restitutionsklage ist gemäß § 578 Abs. 1 ZPO statthaft, soweit mit ihr die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2006 (13 Sa 42/05) begehrt wird.
88 
b) Soweit der Kläger dagegen mit der Restitutionsklage die Aufhebung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.2006 (4 AZN 590/06) begehrt, ist sie unstatthaft (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 02.06.1982, 7 AZR 868/77, in juris).
89 
aa) Die Restitutionsklage ist zwar auch gegen Beschlüsse statthaft, soweit diese Wirkungen wie ein Endurteil gleichen Inhalts entfalten (vgl. BGHZ 62, 18, 19, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt nicht nur für Sachentscheidungen, sondern auch für die Revision verwerfende Entscheidungen, wenn mit der Restitutionsklage tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts angegriffen werden (BGHZ, aaO) oder die Entscheidung des Revisionsgerichts von dem geltend gemachten Restitutionsgrund mittelbar dadurch betroffen wird, dass sie auf den Feststellungen des Berufungsgerichts beruht (vgl. BGHZ 61, 95, 97).
90 
bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Mit der Restitutionsklage werden keine tatsächlichen Feststellungen des Revisionsgerichts angegriffen. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.2006 beruht auch nicht mittelbar auf den Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2006. Gegenstand des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts war allein die Frage, ob ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt. Dies wurde deshalb verneint, weil das Landesarbeitsgericht weder den vom Kläger behaupteten abstrakten und fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt habe und auch kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vorliege.
91 
2. Gemäß § 584 Abs. 1, 2. Teilsatz ZPO ist das Landesarbeitsgericht zuständig für die Klage, die in der gesetzlichen Form gemäß §§ 587, 588 ZPO und Frist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO erhoben worden ist. Der Klage war auch eine Glaubhaftmachung der Einhaltung der Notfrist im Sinne von § 589 Abs. 2 ZPO beigefügt.
92 
3. Der Kläger war auch ohne sein Verschulden außer Stande, die Restitutionsgründe in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist schon bei der Zulässigkeit der Restitutionsklage zu prüfen, wofür nicht nur der Wortlaut des § 582 ZPO spricht, sondern vor allem, dass die Durchbrechung der Rechtskraft nicht der Parteidisposition unterliegen darf (vgl. BAG, Urteil vom 02.06.1982, 7 AZR 868/77, in juris, m.w.N.). Insoweit hat die Kammer keinen Anlass gesehen, an der eidesstattlichen Versicherung des Klägers, in der er angibt erst am 12.03.2009 von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten zu haben, zu zweifeln. Die per Fax am 09.04.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Klage wahrt damit auch die Frist des § 586 ZPO.
93 
4. Soweit der Kläger seine Restitutionsklage auf einen neu aufgefundenen handschriftlichen Vermerk ohne Ausstellerangabe, ein Schreiben von Herrn R2. und Herrn Dr. M2. vom 08.11.1991 und eine Mitteilung von Herrn R2. an Herrn M2. vom 16.01.1992 stützt, hat er das Vorliegen eines zulässigen Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO dargetan. Die vorgelegten Unterlagen enthalten die Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen und stellen Privaturkunden im Sinne des § 416 ZPO dar. Erst im Rahmen der Begründetheit der Restitutionsklage ist zu prüfen, ob diese Urkunden die mit ihr unter Beweis gestellte Tatsache beweisen und im Vorprozess zu einer günstigeren Entscheidung für den Kläger geführt hätten (vgl. BGHZ 57, 211, 212).
94 
5. Die Restitutionsklage ist aber nicht begründet.
95 
a) Es kommt darauf an, ob im Vorprozess eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn er damals die nachträglich aufgefundenen Urkunden vorgelegt und den damit im Zusammenhang stehenden Prozessstoff vorgetragen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.12.1962, IV ZR 127/62, NJW 1963, 715). Diese Grundsätze ergeben sich daraus, dass es einer der obersten Zwecke des Prozessverfahrens ist, den Rechtsfrieden schnell und endgültig wieder herzustellen. Der Streit der Parteien soll durch die Entscheidung des Gerichts ausgeräumt werden. Es soll grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass die Parteien denselben Streit nochmals aufrollen. Das Interesse der Allgemeinheit daran, Rechtsstreitigkeiten durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig klären zu lassen, ist so groß, dass es hingenommen werden muss, das Urteile ergehen, die der wirklichen Rechtslage nicht entsprechen, sei es, weil der Rechtsstreit durch die Gerichte unrichtig behandelt worden ist, sei es, weil die Parteien nicht in der Lage gewesen sind, den Prozessstoff vollständig darzulegen und zu beweisen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nur in den in § 580 ZPO geregelten Aufnahmefällen zulässig. Bei ihnen wäre es für das Gerechtigkeitsgefühl unerträglich, wenn es keine Möglichkeit gäbe, die ergangene Entscheidung durch eine andere zu ersetzen. Außer den Fällen, in denen das Ergebnis des Prozesses durch eine in Bezug auf den Rechtsstreit begangene strafbare Handlung beeinflusst ist (§ 580 Ziff. 1 bis 5 ZPO), handelt es sich zunächst um Fälle, in denen das Urteil sich auf ein anderes Urteil gründet, das wiederum durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist (§ 580 Ziff. 6 ZPO). Schließlich würden an und für sich dazu alle Fälle gehören, in denen später ein neues Beweismittel aufgefunden worden ist, das schon vor dem Erlass der Entscheidung vorhanden war und das die Unrichtigkeit des ergangenen Urteils ergibt. Die Wiederaufnahme wird nach § 580 Nr. 7 Buchstaben a und b ZPO aber nur zugelassen, wenn das nachträglich verfügbar gewordene Beweismittel die Unrichtigkeit des Urteils augenfällig offenbart. Das nachträglich aufgefundene Beweismittel muss daher entweder ein in derselben Sache früher ergangenes Urteil oder eine Urkunde sein. Denn nur dann ist der Widerspruch zwischen der wirklichen Rechtslage und dem ergangenen Urteil stets so augenscheinlich, dass nach dem Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden muss, das Urteil durch ein anderes ersetzen zu lassen, das das nachträglich aufgefundene Beweismittel berücksichtigt. Wegen ihres besonderen Beweiswertes, der darauf beruht, dass die Urkunde einen Gedanken verkörpert und damit wegen ihres Inhalts ein besonderes Beweismittel ist, ist sie neben rechtskräftigen Urteilen das einzige Beweismittel, das, wenn es nachträglich aufgefunden wird, die Restitutionsklage begründen kann. Das muss auch beachtet werden, wenn zu prüfen ist, ob die Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Auch in diesem Zusammenhang darf die Urkunde in Verbindung mit dem zu berücksichtigenden Prozessstoff nur als Beweismittel, und zwar nur mit dem Beweiswert gewürdigt werden, den sie als Urkunde hat. Die Restitutionsklage ist nicht begründet, wenn die Urkunde in dem Verfahren in Verbindung mit dem allein zu berücksichtigenden Prozessstoff keinen urkundlichen Beweiswert hat, sondern nur Anlass geben kann, im Vorprozess noch nicht benannte Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Diese Urkunde würde nur dazu führen, jetzt neue Beweismittel, die Vernehmung der Parteien, Zeugen und Sachverständige in den Rechtsstreit einzuführen. Das ist nicht zulässig. Denn diese nachträglich vorgebrachten Beweismittel rechtfertigen die Restitutionsklage nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.).
96 
b) Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine gegenüber dem angefochtenen Urteil des Landesarbeitsgerichts für ihn günstigere Entscheidung zu rechtfertigen, was eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils erlauben würde (zu diesem Maßstab vgl. BAG, Urteil vom 02.06.1982, 7 AZR 868/77; in juris). Sie eröffnen nicht einmal die Möglichkeit einer anderen Entscheidung.
97 
aa) Die auf 19.09.1986 datierte handschriftliche Notiz (Anlage K 1; Bl. 49 f. d.A.) besagt nichts zu Gunsten des Klägers. Sie ist weder ein urkundlicher Beweis für eine Vereinbarung der Parteien bezüglich der vom Kläger begehrten Vergütung, noch ein Indiz hierfür.
98 
(1) Das Schriftstück selbst gibt weder den Aussteller zu erkennen, noch behauptet der Kläger einen bestimmten Aussteller. Vor diesem Hintergrund ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen, warum dem Schriftstück für die Beklagte bindende Vereinbarungen zu entnehmen sein sollen. Der Vortrag des Klägers ist hierzu auch unergiebig. Soweit er allein darauf abstellt, dieses Schriftstück beweise, dass am 19.09.1986 ein weiteres Einstellungsgespräch zwischen den Parteien stattgefunden habe, kann dies dahinstehen, da dies nichts über Inhalt, Verlauf und Ergebnis eines solchen Gesprächs sagen würde. Ferner behauptet nicht einmal der Kläger, dass eine personalhandlungsbefugte Person der Beklagten dieses Schreiben erstellt habe. Dies ist auch aus Form, Gestaltung und Inhalt des Schreibens nicht zu entnehmen. Insoweit fehlt es bereits an jeder Zurechenbarkeit des Schreibens für die Beklagte, welche diese in irgend einer Form binden könnte.
99 
(2) Auch materiell beinhaltet die Anlage K 1 weder eine Vereinbarung der Parteien, nicht einmal die Wiedergabe einer solchen Vereinbarung. Der Sinn dieser Aufzeichnung ist nicht klar erkennbar. Sie selbst trägt weder eine Überschrift, noch eine nähere Bezeichnung, was in ihr festgehalten wird. Es ist weder von einer "Vereinbarung" die Rede, noch wird die Beklagte überhaupt in irgend einer Form erwähnt. Vielmehr wird fortlaufend allein der Kläger erwähnt mit Formulierungen wie:
100 
"Herr D. ist nunmehr bereit die Leitung der Reprografie mit allen 6 Unterabteilungen zu übernehmen", "Wg. der Einstellungsvorgaben verzichtet er für 6 Monate auf BAT II", "Hr. D. sieht die Höherqualifizierung der Mitarbeiter als neuen Schwerpunkt und möchte möglichst viele Mitarbeiter von Weiterbildungsmaßnahmen überzeugen", "Hr. D. will nach der Probezeit gehen, wenn es ihm nicht gelingt die Mitarbeiter zu motivieren u. die Arbeitsleistung zu steigern", "Auch für sich selbst möchte er Zukunftsperspektiven sehen um nicht den Anschluss an die besser bezahlende Industrie zu verlieren".
101 
Alle diese Angaben in der handschriftlichen Mitteilung betreffen die Frage, was der Kläger will und möchte. Die auf Mitte der Seite 1 angegebene zeitliche Abfolge betreffend eine Eingruppierung sagt selbst nichts über die Beklagte aus. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich eher schließen, dass auch dies die Vorstellungen des Klägers wiedergibt, wie auch der Rest der handschriftlichen Aufzeichnung. Jedenfalls gibt das Schreiben, unabhängig von den unter (1) geschilderten formalen Hindernissen, nichts dafür her, dass damit eine Vereinbarung der Parteien über eine bestimmte, vom Tarifvertrag abweichende Eingruppierung geschlossen worden sei oder dies auch nur indiziell bestätigt wird.
102 
bb) Auch das Schreiben der Herren R2. und Dr. M2. von der Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste vom 08.11.1991 (Anlage K 2; Bl. 51 f. d.A.) besagt nichts zu Gunsten des Klägers. Es ist weder ein urkundlicher Beweis für eine Vereinbarung der Parteien bezüglich der vom Kläger begehrten Vergütung, noch ein Indiz hierfür.
103 
(1) Das Schreiben vom 08.11.1991 ist keine geeignete Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO. Der Beweiswert des Schreibens soll sich nicht auf eine in ihm etwa enthaltenen "Vereinbarung" der Parteien beziehen, sondern auf die schriftlich niedergelegte Bekundung zweier als Zeugen in Betracht kommenden Mitarbeiter der Beklagten betreffend eine "zugesagte Höhergruppierung" gegenüber dem Kläger. Damit führt der Kläger das Schreiben vom 08.11.1991 nicht wegen der für Urkunden typischen Beweiskraft in das Verfahren ein, sondern zum Beleg dafür, dass eine als Zeuge in Betracht kommende Person eine bestimmte Erklärung über Tatsachen abgegeben hat. Eine solche Privaturkunde begründet aber keinen Beweis für die Richtigkeit der erklärten Tatsache, sondern allenfalls für den Umstand der Abgabe der Erklärung über die Tatsache. Der Beweiswert der Urkunde für die Richtigkeit des Erklärten ist geringer, als derjenige einer Zeugenaussage. Da die Restitutionsklage aber nicht auf eine neue Zeugenaussage gestützt werden darf, kann hierzu auch eine schriftliche Erklärung eines in Betracht kommenden Zeugen zur Beweisfrage nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.).
104 
(2) Selbst wenn man das Schreiben vom 08.11.1991 als Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO heranziehen würde, ergäbe sich daraus weder ein Beweis, noch ein Indiz, wodurch auch nur die Möglichkeit einer anderen Entscheidung als im angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgerichts eröffnet würde, geschweige denn eine für den Kläger günstigere Entscheidung gerechtfertigt wäre. Das Schreiben lautet in der maßgeblichen Passage wie folgt:
105 
"Aufgrund seiner Fähigkeiten und erwiesener Einsatzbereitschaft leistet Herr D. diese besonders schwierige und durch ihre Bedeutung herausgehobene Tätigkeit genauso, wie es von einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung erwartet werden kann. Die ihm bereits bei seiner Einstellung zugesagte Höhergruppierung, nach VG Ib BAT, ist daher gerechtfertigt."
106 
Diese schriftliche Bekundung der Herren Dr. M2. und R2. aus der Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste - ihre von der Beklagten bestrittene Echtheit zu Gunsten des Klägers unterstellt - besagt nichts über eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und für die Beklagte mit Vollmacht in Personalangelegenheiten handelnden Personen über eine Vergütung losgelöst von den Eingruppierungsmerkmalen des BAT. Zum einen ist schon das Wort "zugesagt" inhaltsleer. Weder lässt es erkennen, wer wem etwas zugesagt haben soll, noch lässt es Rückschlüsse auf eine konstitutive Vereinbarung zu. Vielmehr lässt der Gesamtkontext des Absatzes erkennen, dass der Antrag auf Höhergruppierung gerade auf die Erfüllung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale bezogen werden soll. Allerdings hat der Kläger weder eine "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung", noch ist er ein "sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechende Tätigkeiten versieht" (vgl. Seite 18 ff. des angegriffenen Berufungsurteils). Unbeschadet der Frage, welchen Beweiswert man der schriftlichen Erklärung der Herren Dr. M2. und R2. überhaupt beimessen will, ergibt sich aus ihr gerade nicht die Wissensbekundung, mit dem Kläger sei - von wem auch immer - eine konstitutive Vereinbarung über eine von den Eingruppierungsmerkmalen des BAT losgelöste Vergütung abgeschlossen worden. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben vom 08.11.1991 nur die Bekundung, dem Kläger sei deklaratorisch -und, wie inzwischen erkannt - irrig mitgeteilt worden, er erfülle bestimmte tarifvertragliche Eingruppierungsmerkmale und werde deshalb Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe erhalten. Als Argument für eine Restitutionsklage gibt dies nichts her. Es ist nicht einmal, selbst in der Zusammenschau mit den im Ausgangsverfahren vom Kläger vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln, ein Indiz für eine vom Kläger behauptete konstitutive Vereinbarung.
107 
cc) Das vorstehend Gesagte gilt sinngemäß auch für die Mitteilung von Herrn R2. an Herrn Dr. M2. vom 16.01.1992 (Anlage K 3, Bl. 53 d.A.).
108 
(1) Auch dieses Schreiben kommt nicht als Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO in Betracht. Es würde sich um nicht mehr als allenfalls eine "schriftliche Zeugenaussage" über den Umstand der Abgabe einer Wissenserklärung handeln, was aber gerade nicht die Richtigkeit des Inhalts der Aussage umfasst und nicht den urkundstypischen Beweiswert für die Abgabe einer Willenserklärung mit bestimmten Inhalt hat.
109 
(2) Die Mitteilung vom 16.01.1992 ist noch inhaltsleerer als das unter bb) beschriebene Schreiben. Selbst seine bestrittene Echtheit unterstellt, würde sich für den Kläger daraus nichts Positives ergeben. Der Begriff "Zusage" ist bereits oben erörtert worden. Die Mitteilung, dass eine "zugesagte Höhergruppierung erst nach 5 Jahren in BAT II erfolgen" könne, nimmt auch hier erkennbar gerade wieder Bezug auf die tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale und spricht nicht für eine konstitutive abweichende Vereinbarung. Soweit in der Mitteilung darauf Bezug genommen wird, dass Herr Sch2. dies "aus den Einstellungsvereinbarungen" lese, kann der Kläger auch daraus keinen Vorteil ziehen. Die einzige schriftliche Einstellungsvereinbarung der Parteien ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 10.10.1986 (vgl. Bl. 19 der erstinstanzlichen Akte). Aus diesem lässt sich nur die Vereinbarung der Regelungen des BAT und eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III/5 ablesen. Eine anderweitige schriftliche Vereinbarung der Parteien behauptet auch der Kläger nicht. Angesichts dessen ist auch die Mitteilung vom 16.01.1992 nicht einmal ein Indiz, welches die Möglichkeit einer vom angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgerichts abweichenden Entscheidung auch nur eröffnen würde.
110 
dd) Auch das Schreiben von Herrn Dr. M2. von der Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste vom 01.08.1998 (Anlage K 5; Bl. 110 f. d.A.) besagt nichts zu Gunsten des Klägers. Es ist weder ein urkundlicher Beweis für eine Vereinbarung der Parteien bezüglich der vom Kläger begehrten Vergütung, noch ein Indiz hierfür.
111 
(1) Auch das Schreiben vom 01.08.1998 ist keine geeignete Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO. Der Beweiswert auch dieses Schreibens soll sich nicht auf eine in ihm etwa enthaltene "Vereinbarung" der Parteien beziehen, sondern auf die schriftlich niedergelegte Bekundung eines als Zeugen in Betracht kommenden Mitarbeiters der Beklagten betreffend eine "in Aussicht gestellte Höhergruppierung" gegenüber dem Kläger. Damit führt der Kläger das Schreiben vom 01.08.1998 nicht wegen der für Urkunden typischen Beweiskraft in das Verfahren ein, sondern zum Beleg dafür, dass eine als Zeuge in Betracht kommende Person eine bestimmte Erklärung über Tatsachen abgegeben hat. Eine solche Privaturkunde begründet aber keinen Beweis für die Richtigkeit der erklärten Tatsache, sondern allenfalls für den Umstand der Abgabe der Erklärung über die Tatsache. Der Beweiswert der Urkunde für die Richtigkeit des Erklärten ist geringer, als derjenige einer Zeugenaussage. Da die Restitutionsklage aber nicht auf eine neue Zeugenaussage gestützt werden darf, kann hierzu auch eine schriftliche Erklärung eines in Betracht kommenden Zeugen zur Beweisfrage nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.).
112 
(2) Unabhängig von diesen formalen Einwendungen ist dem Schreiben vom 01.08.1998 auch inhaltlich nichts dafür zu entnehmen, mit dem Kläger sei eine bestimmte Vergütungsgruppe unabhängig vom Vorliegen der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale vereinbart worden. In der entscheidenden Passage lautet das Schreiben wie folgt:
113 
"Er [i.e: der Kläger] ist seit 1.7.1993 in BAT 1b eingruppiert. Seine außergewöhnlich hohen Leistungen sind unumstritten und wurden vom Vorstand mehrfach gewürdigt. Sie zeigen, dass Herr D. alle Voraussetzungen für die ihm bereits im Juli 1993 zum 1.7.1998 in Aussicht gestellte Höhergruppierung nach BAT 1a erfüllt."
114 
Das Schreiben besagt schon nach seinem Inhalt nichts über eine Vereinbarung der Parteien betreffend eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT. Es ist im Wesentlichen eine Mitteilung des Fachvorgesetzten des Klägers an die Personalabteilung über gute Leistungen des Klägers und dem Wunsch, dass er Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe erhält. Unabhängig von der Frage, dass das Schreiben nicht benennt, wer, wann, wem, wie etwas "in Aussicht gestellt" haben soll, ist auch gerade nicht erkennbar, dass dies unabhängig von der Erfüllung tarifvertraglicher Vorgaben geschehen soll. Das Schreiben nimmt ferner sogar nur Bezug auf ein "in Aussicht stellen" einer höheren Vergütungsgruppe, was erkennbar sehr weit entfernt ist von einer bindenden Vereinbarung. Offenkundig nimmt das Schreiben gerade Bezug auf den tarifvertraglichen Mechanismus der Bewährungszeit und sagt sogar selbst, dass der Kläger "alle Voraussetzungen für die … Höhergruppierung nach BAT 1a erfüllt". Für eine losgelöst von den tarifvertraglichen Vorschriften vereinbarte Vergütung ist dieses Schreiben nicht einmal ein Indiz.
115 
ee) Auch der nicht datierte und nicht unterschriebene Aktenvermerk über ein Personalgespräch vom 14.05.1998 (Anlage K 6; Bl. 112 ff. d.A.) besagt nichts zu Gunsten des Klägers. Es ist weder ein urkundlicher Beweis für eine Vereinbarung der Parteien bezüglich der vom Kläger begehrten Vergütung, noch ein Indiz hierfür. Auch für die Frage einer Treuwidrigkeit der von der Beklagten vorgenommenen korrigierenden Rückgruppierung gibt er nichts her.
116 
(1) Auch der Aktenvermerk über ein Personalgespräch vom 14.05.1998 ist keine geeignete Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO. Der Beweiswert auch dieses Schreibens soll sich nicht auf eine in ihm etwa enthaltenen "Vereinbarung" der Parteien beziehen, sondern auf die schriftlich niedergelegte Bekundung eines als Zeugen in Betracht kommenden unbekannten Mitarbeiters der Beklagten betreffend Äußerungen, die in der Folge eines Personalgesprächs abgegeben worden sein sollen. Auch hier geht es nicht um den typischen Beweiswert einer Urkunde als verkörperter Gedankenerklärung, sondern die Ersetzung eines (im Restitutionsverfahrens unzulässigen) Zeugenbeweises durch die schriftliche Niederlegung einer theoretischen Zeugenaussage (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.). Insbesondere handelt es sich auch nicht um eine verkörperte Gedankenerklärung von Herrn Sch2., der etwas Konkretes zu entnehmen wäre, sondern um die schriftliche Wiedergabe einer angeblichen mündlichen Mitteilung von Herrn Sch2. an einen Teilnehmer des Personalgesprächs, verfasst von einem Unbekannten.
117 
(2) Unabhängig von diesen formalen Einwendungen ist dem Aktenvermerk vom 14.05.1998 auch inhaltlich nichts dafür zu entnehmen, mit dem Kläger sei eine bestimmte Vergütungsgruppe losgelöst vom Vorliegen der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale vereinbart worden. In der entscheidenden Passage lautet das Schreiben wie folgt:
118 
"Gunter D.
Höhergruppierung nach 1a nicht 1.7.98 sondern später.
Herr Bl. hat im Vorfeld mit Herrn Sch2. gesprochen, dieser sieht Probleme im Falle einer BRH-Prüfung. Ist bereits mit 1b zu hoch eingestuft.
Leistungen sind unumstritten hoch.
         
Mit D. nochmals sprechen. Eventuell erst Zulage (wie 92) dann in 1 Jahr Höhergruppierung.
Unbedingt halten! Ggf. wird ein VST für 1a unterschreiben."
119 
Dieser Aktenvermerk bestätigt gerade nicht die vom Kläger vertretene Auffassung, mit ihm sei bindend eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT unabhängig von der Erfüllung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale vereinbart worden. Auch wenn der unbekannte Verfasser des Aktenvermerks eine Aussage von Herrn Bl. richtig wiedergibt, was Herr Sch2. gesagt haben soll, folgt daraus aber, dass Herr Sch2. als Kriterium für die "richtige" Eingruppierung des Klägers die Eingruppierungsmerkmale des Tarifvertrages ansieht und nicht eine konstitutive Vereinbarung der Parteien über eine losgelöst von den tarifvertraglichen Vorgaben zu zahlende Vergütung. Die Bemerkung, der Kläger sei "bereits mit 1b zu hoch eingestuft" ergibt nur einen Sinn, wenn die Vorgaben des Tarifvertrages der als richtig angesehene Maßstab sein sollen. Gäbe es die vom Kläger behauptete konstitutive Vereinbarung zwischen den Parteien, wäre die Bezahlung nach Vergütungsgruppe I b BAT gerade nicht "zu hoch", sondern richtig, nämlich vereinbarungsgemäß. Darüber hinaus gibt der Aktenvermerk auch zu erkennen, wir die als wohl zutreffende Vorgehensweise bei der konstitutiven Vereinbarung einer Vergütung losgelöst von den tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmalen angesehen wird: "ein Vorstand werde unterschreiben". Dies ist jedenfalls kein Argument für die vom Kläger vertretene Auffassung, mit ihm sei mündlich bei einem Einstellungsgespräch eine bestimmte Vergütungsgruppe unabhängig von der Erfüllung tarifvertraglicher Vorgaben vereinbart worden. Wenn der Kläger selbst schon einen Aktenvermerk vorlegt, der von einer Schriftlichkeit etwaig vom Tarifvertrag abweichender Regelungen ausgeht, ist dies sicher kein Argument, darin einen Grund für eine Restitutionsklage zu sehen.
120 
(3) Dieser Aktenvermerk wird vom Kläger in besonderer Weise als Argument dafür herangezogen, die von der Beklagten vorgenommene korrigierende Rückgruppierung verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte "wissentlich und willentlich" eine zu hohe Vergütung an ihn gezahlt habe. Solche besonderen Umstände, die einer korrigierenden Rückgruppierung entgegenstünden, liegen aber nicht vor und lassen sich insbesondere nicht dem Aktenvermerk entnehmen, so dass eine darauf gestützte Restitutionsklage ausscheidet. Aus dem Schreiben lässt sich nur entnehmen, dass der unbekannte Verfasser von Herrn Bl. gehört haben will, Herr Sch2. habe sich dahin geäußert, dass der Kläger bereits "mit 1b zu hoch eingestuft sei". Wenn Herr Sch2. dies im Jahr 1998 tatsächlich geäußert haben sollte, begründet dies keinen besonderen Vertrauenstatbestand, der eine korrigierende Rückgruppierung unzulässig sein ließe. In der Folgezeit hat es insbesondere keine Höhergruppierung des Klägers mehr gegeben. Es schlossen sich vielmehr unmittelbar die beiden Berichte des Bundesrechnungshofes und die dann erfolgte korrigierende Rückgruppierung an. Dass Herr Sch2. schon seit längerer Zeit auch nur Kenntnis von einer "zu hohen Einstufung" des Klägers hatte, lässt sich dem Schreiben entgegen der Ansicht des Klägers nicht entnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn man den nunmehr vorgelegten Aktenvermerk zusammen mit dem im Ausgangsverfahren 1. Instanz bereits vorgelegten Schreiben des Herrn Sch2. vom 17.06.1992 (vgl. erstinstanzliche Akte Bl. 26) betrachtet. Wie im angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgericht ausgeführt, ist dieses Schreiben - wie im Ergebnis auch der nunmehr vorgelegte Aktenvermerk - ein Ausdruck der Unsicherheit über die tatsächlich tarifvertraglich "richtige" Eingruppierung des Klägers. Das Schreiben vom 17.06.1992 nimmt im Übrigen wieder Bezug auf tarifvertragliche Eingruppierungsmerkmale ("Mindestens ein Drittel besondere Schwierigkeit und Bedeutung") und ist auch nicht geeignet, eine konstitutive Vereinbarung der Parteien zu belegen, wonach es bei der Vergütung des Klägers auf tarifvertragliche Merkmale gerade nicht ankommen soll. Sowohl in dem Schreiben vom 17.06.1992 als auch in dem jetzt vorgelegten Aktenvermerk ist nur die Unsicherheit der Beklagten erkennbar, welche Vergütung an den Kläger zutreffend zu zahlen ist. Eine sichere, langjährige Kenntnis der Beklagten, dass dem Kläger die an ihn gezahlte Vergütungsgruppe I b BAT nicht zusteht, kann dem nicht entnommen werden. Somit ist der jetzt vorgelegte undatierte und nichtunterschriebene Aktenvermerk auch nicht dazu geeignet, als Urkunde einen Nachweis für besondere Umstände zu erbringen, die einer korrigierenden Rückgruppierung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenstünde.
121 
ff) Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht nur in Bezug auf jede der einzelnen vorgelegten Unterlagen, sondern auch in ihrer Gesamtschau. Unabhängig von allen formalen Hinderungsgründen sind sie von ihrem gesamten Inhalt nicht dazu geeignet, den Abschluss einer konstitutiven Vereinbarung der Parteien betreffend eine Vergütung des Klägers losgelöst von der Tarifsystematik des BAT zu begründen, noch ein Indiz dafür abzugeben oder dies im Rahmen der bereits im Ausgangsverfahren vom Kläger vorgetragenen Argumente und Beweismittel zu tun.
122 
gg) Das gleiche gilt für die vom Kläger bemühte Frage eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der korrigierenden Rückgruppierung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im angegriffenen Urteil (vgl. dort Seite 30 bis 32) werden durch die nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht in Frage gestellt. Wie bereits ausgeführt lässt sich diesen Unterlagen weder der Nachweis noch ein Indiz für eine bestimmte Vereinbarung der Parteien in dem Sinne, wie sie der Kläger verstanden wissen will, entnehmen. Um so weniger kann ihnen ein neues, vom Landesarbeitsgericht im angegriffenen Urteil noch nicht berücksichtigtes Argument für ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten entnommen werden. Zur Frage einer sicheren, langjährigen Kenntnis der Beklagten von einer fehlerhaften Eingruppierung vgl. die Ausführungen unter ee) (3).
123 
6. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass vielmehr der Vortrag des Klägers widersprüchlich ist. Er berühmt sich mit umfangreichen Ausführungen im Ausgangsverfahren, dass er die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT erfülle, so dass nicht erkennbar ist, warum die Parteien eine konstitutive Vereinbarung über die Zahlung einer Vergütung abweichend von der Systematik des BAT hätten schließen wollen. Ferner berühmt sich der Kläger einer mündlichen "Vereinbarung" über die Zahlung einer bestimmten Vergütung anlässlich eines Gesprächs vom 12.09.1986 oder - so seine spätere Version - am 19.09.1986. Dazu steht aber der Umstand in einem Spannungsverhältnis, dass die Parteien am 10.10.1986, also danach, einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben, der die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht enthält und regelt, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Ferner beinhaltet der schriftliche Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf den BAT, der in § 4 gerade auch das Schriftlichkeitserfordernis für Ergänzungen und Nebenabreden vorsieht.
II.
124 
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Restitutionsklage zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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