Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 993/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn J. A. , der Inhaber der Firma Taxi F. e.K. in N. ist (eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts E. unter HRA 2394). Nach Übernahme des Taxiunternehmens am 1. Januar 2003 von seinem Onkel - Herrn E1. F. - führte Herr A1. den Betrieb als Einzelunternehmer mit vier Fahrzeugen fort. In dem Unternehmen arbeitete Herr A1. als Vollzeitfahrer mit neun Aushilfskräften und seiner Ehefrau als geringfügig Beschäftigte. Der Beklagte erteilte Herrn A1. zuletzt am 11. Dezember 2006 drei Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einem Mietwagen, die bis zum 10. Dezember 2011 gültig sind.
3Am 30. August 2007 beantragte Herr A1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und stellte den Geschäftsbetrieb ein. Die Klägerin wurde am gleichen Tag zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde durch das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 eröffnet und die Klägerin als Insolvenzverwalterin ernannt. Die vier Fahrzeuge des Unternehmens wurden nach Stellung des Insolvenzantrages - teilweise noch vor der Insolvenzeröffnung - an die jeweiligen Leasinggesellschaften zurück - bzw. an die Finanzierungsgesellschaften freigegeben.
4Die Klägerin nahm im Oktober 2007 wegen der beabsichtigten Veräußerung des Unternehmens und Übertragung der vorhandenen Konzessionen mit dem Beklagten Kontakt auf. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 legte die Klägerin den Entwurf eines sog. "Asset-Kaufvertrages" zwischen der Klägerin als Verkäuferin und dem Beigeladenen als Käufer vor und beantragte zugleich die Genehmigung der Übertragung der Konzessionen auf dem Beigeladenen. Der Beigeladene betreibt ebenfalls ein Taxiunternehmen in E. . Nach § 4 dieses Vertragsentwurfes war die Übertragung von drei Taxi-Konzessionen und einer Mietwagen-Konzession mit Zustimmung des Beklagten, die Übertragung der Telefonnummer DN -00000 sowie der vorhandenen Kundendatei vorgesehen. Nach dem Vertragsentwurf sollte der Käufer keinerlei Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners übernehmen. Die Klägerin führte dazu aus, dass die fehlende Übernahme der Verbindlichkeiten des Unternehmens durch den Beigeladenen der Übertragung einer Konzession nicht entgegenstehe. Der Großteil der in dem Insolvenzverfahren des Herrn A1. bestehenden Verbindlichkeiten resultiere gerade nicht aus dem Geschäftsbetrieb, sondern aus dem privaten Lebensbereich. Die Übernahme der Verbindlichkeiten widerspreche zudem der von der Insolvenzordnung angestrebten Gläubigergleichbehandlung. Es liege im Übrigen auch kein Fall der ausschließlichen Übertragung von Taxi-Konzessionen vor, da das Kernstück des Unternehmens in den Telefonnummern und der Kundenkartei bestehe und diese ebenfalls übertragen werden sollen. Eine Übertragung der Fahrzeuge komme nicht in Betracht, da es dazu an der erforderlichen Zustimmung der jeweiligen Leasing- und Finanzierungsunternehmen fehle.
5Der Beigeladene stellte unter dem 23. Februar 2008 gleichfalls einen "Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr".
6In der von dem Beklagten eingeholten Stellungnahme der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein vom 10. März 2008 führte diese u.a. aus, dass trotz des neuen Insolvenzrechts bzw. der geänderten Gewerbeordnung nach wie vor im Falle einer Insolvenz die personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen nach § 25 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zu widerrufen seien. Der Betrieb des Herrn A1. sei bereits vor Monaten eingestellt worden und über eine Entbindung von der Betriebspflicht sei nichts bekannt. Eine Übertragung des Unternehmens komme nur gemäß § 2 Abs. 3 PBefG in Betracht, wonach das ganze Unternehmen übertragen werden müsse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Maßstab sei nach dem gesetzgeberischen Willen in jedem Fall der Ausschluss des Konzessionshandels. Eine Übertragung von Taxikonzessionen sei danach ausgeschlossen, wenn das ganze Unternehmen im Wesentlichen nur in der Genehmigungsurkunde bestehe. Ein übertragbares Unternehmen liege nur vor, wenn der Erwerber einen eingerichteten und ausgeübten Taxibetrieb von einem Tag auf den anderen ordnungsgemäß fortführen und seiner Betriebspflicht genügen könne. Dies ergebe sich auch aus den Richtlinien zur Durchführung des Taxi- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes gemäß Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1987 (2 C 6-33-32). Im vorliegenden Fall mangele es sowohl an Fahrzeugen als auch an Kunden. Ein Unternehmen, das über mehrere Monate faktisch nicht mehr existiere, verfüge auch über keine Kunden mehr. Diese seien inzwischen zu anderen Unternehmen abgewandert.
7Mit Bescheid vom 15. April 2008 - zugestellt am 18. April 2008 - lehnte der Beklagte die Erteilung einer Genehmigung zur Übertragung der Taxi-Konzessionen des Herrn J. A1. auf den Beigeladenen ab. Der vorgelegte Kaufvertrag sehe eine Übernahme der Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht vor und könne deshalb nicht genehmigt werden. Eine Genehmigung könne gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 2 Abs. 3 PBefG nur erteilt werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Das "ganze Unternehmen" beinhalte alles, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und den herrschenden kaufmännischen Gepflogenheiten zu einem Taxiunternehmen gehöre, wie etwa der Firmenname, der Fahrzeugbestand, die Taxiausrüstung und soweit vorhanden auch das Personal. Dazu gehörten insbesondere alle Aktiva und Passiva, auch während der Insolvenz. Diese Auffassung werde auch von dem VG Braunschweig in seinem Beschluss vom 18. September 2006 (Az.: 6 B 176/06) vertreten, sei dort allerdings nicht abschließend entschieden worden. Es werde ferner kein wesentlicher, selbstständiger und abgrenzbarer Teil des Unternehmens übertragen. Dieser Fall liege nur vor, wenn es sich um die Übertragung eines selbstständigen Betriebszweiges des Unternehmens oder einer von mehreren selbstständigen Niederlassungen handele. Auch der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren stehe nicht entgegen, da sich dieser nur auf die Befriedigung der Gläubiger aus der Insolvenzmasse beziehe und bei der Verteilung der Insolvenzmasse die Gleichbehandlung der Gläubiger zu wahren sei. Es erfolge jedoch keine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen, wenn ein Teil der Verbindlichkeiten, nämlich die aus dem Geschäftsbetrieb, von einem Dritten übernommen würden. In diesem Fall würde die Insolvenzmasse nach wie vor in vollem Umfang erhalten bleiben und für die übrigen Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen.
8Die Klägerin hat am 18. Mai 2008 Klage erhoben und ausgeführt, dass der Beklagte § 2 Abs. 3 PBefG in dem vorliegenden Verfahren falsch auslege. Eine Verpflichtung zur Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva sehe das Gesetz nicht vor und sei auch nicht vom Sinn und Zweck der Vorschrift umfasst. Dies würde der regulären Abwicklung eines Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen und darüber hinaus auch die beabsichtigte Masseverwertung unmöglich machen. Ferner würden die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen teilweise aus der betrieblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners als auch aus seiner privaten Lebensführung resultieren, da es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen handele. Eine Übernahme sämtlicher Passiva komme schon nicht in Betracht, da die privaten Verbindlichkeiten mit der Übernahme des Geschäftsbetriebes nichts zu tun hätten. Im Übrigen sehe die Insolvenzordnung eine andere Vorgehensweise vor. Nach § 159 der Insolvenzordnung (InsO) habe der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten. Nach vollständiger Verwertung aller Aktiva sei nach Berichtigung der Verfahrenskosten (§ 54 InsO) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) eine Verteilung der Masse nach § 187 ff. InsO an die Insolvenzgläubiger vorzunehmen. Die Insolvenzordnung sehe nicht vor, dass Erwerber von Massegegenständen Verbindlichkeiten übernehmen. In diesem Falle wäre es unmöglich, überhaupt eine Masseverwertung vorzunehmen, da sich kein einziger Käufer fände. Ein Käufer sei naturgemäß nur bereit, den Marktwert für den aus der Masse zu erwerbenden Gegenstand zu zahlen und nicht Verbindlichkeiten zu übernehmen. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 PBefG sei es, einen Konzessionshandel zu unterbinden. Im Rahmen des anstehenden Kaufvertrages würden die verbliebenen Gegenstände des Anlage-Umlaufvermögens des Geschäftsbetriebes des Insolvenzschuldners vollständig erfasst. Die Arbeitsverhältnisse hätten nicht fortgesetzt werden können und die Fahrzeuge seien an die Leasing- bzw. Finanzierungsgesellschaften zurückgegeben worden. Sonstige Vermögenswerte aus dem Geschäftsbetrieb des Insolvenzschuldners seien nicht vorhanden. Die vorliegende Konstellation sei in der Rechtsprechung nicht entschieden. Die genannte Entscheidung des VG Braunschweig vom 18. September 2006 habe diese Frage letztendlich nicht entschieden, da die Übertragung bereits an § 12 Gewerbeordnung (GewO) gescheitert sei. Durch die beabsichtigte Übertragung der Konzessionen auf den Beigeladenen erfolge auch keine Wettbewerbsverzerrung bzw. Schlechterstellung von etablierten Taxiunternehmen, denn der Erwerber zahle einen Marktpreis für die zu erwerbenden Konzessionen. Alle Neuverbindlichkeiten des Unternehmens aus der Übernahme des Dauerschuldverhältnisses würden auf den Käufer übergehen. Durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten würden der Insolvenzmasse wesentliches Vermögen entzogen. Die Klägerin verweist ergänzen darauf, dass die Haftung nach einer Vermögensübernahme gemäß § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgehoben worden sei und nach § 75 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ausdrücklich, die Haftung eines Erwerbers für Steuerverbindlichkeiten im Rahmen einer (Teil-) Betriebsübernahme im Falle des Erwerbs aus der Insolvenzmasse oder aus Vollstreckungsverfahren nicht gelte. Wenn bereits die Übernahme von Steuerverbindlichkeiten nach der Abgabenordnung im Falle einer Betriebsübernahme in der Insolvenz ausgeschlossen sei, könne für sonstige Verbindlichkeiten in dieser Konstellation nichts anderes gelten. Hätte der Beklagte verhindern wollen, dass eine Verwertung des Massebestandteils "Konzessionen" erfolgt, hätte er diese nach Kenntnisnahme der Insolvenz des Herrn A1. einziehen müssen. Durch das Belassen der Konzessionen in der Masse könnten damit zwingend nur zwei Abwicklungskonstellationen zur Anwendung kommen: a) entweder nehme der Insolvenzschuldner den Betrieb selbst wieder auf und führe diesen während der gesamten Laufzeit des Insolvenzverfahrens von sechs Jahren fort bis ihm Restschuldbefreiung nach § 287 InsO gewährt würde. In diesem Fall wäre er schuldenfrei und könne die Konzession sowie das Unternehmen im Ganzen nach sechs Jahren veräußern oder
9b) der Klägerin als Insolvenzverwalterin muss die Verwertung der Massengegenstände genehmigt werden, wobei sie in Ansehung der §§ 159 InsO, 75 Abs. 2 AO das Unternehmen ohne Übertragung von Insolvenzverbindlichkeiten veräußern kann.
10Alle anderen Entscheidungen stünden der Regelung der InsO sowie der AO entgegen. Ein zu vermeidender "Konzessionshandel" läge in beiden Fällen nicht vor.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. April 2008 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Übertragung der aus den Herrn J. A1. erteilten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) auf Herrn K. C. zu erteilen,
13hilfsweise,
14den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 22. Februar 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest und führt ergänzend aus, dass zwar § 419 BGB aufgehoben und nach § 75 Abs. 2 AO die Haftung eines Erwerbers für Steuerverbindlichkeiten im Falle eines Erwerbs aus der Insolvenzmasse ausgeschlossen sei; dennoch gelte für den Fall der Übertragung eines Taxiunternehmens die besondere Vorschrift des § 2 Abs. 3 PBefG. Eine Einziehung der erteilten Konzessionen nach Kenntnis des Insolvenzverfahrens sei im Übrigen nicht möglich. Mit einer Einziehung der Konzession würde dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit genommen, den Betrieb selbst wieder aufzunehmen und während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens fortzuführen. In diesem Zusammenhang sei auf § 12 GewO hinzuweisen, wonach Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Diese Vorschrift stehe wohl auch der Entziehung von Taxigenehmigungen während eines Insolvenzverfahrens entgegen. Im Übrigen seien ihm zwar Tatsachen, die eine Unzuverlässigkeit des Beigeladenen begründen könnten, nicht bekannt. Dies sei jedoch im Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Konzession auch nicht geprüft worden, da die Genehmigung schon aus anderen Gründen zu versagen gewesen sei.
18Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung einen mit dem Beigeladenen am 27. Juni 2008 abgeschlossenen "Asset-Kaufvertrag" vorgelegt, wonach dem Beigeladenen zum 1. Juli 2008 die Telefonnummer DN-00000 zu einem Kaufpreis von 4.760 EUR verkauft und übertragen wurde (§§ 3, 4 lit. a, c). Zugleich enthält der Vertrag unter § 4 lit. b, c die Vereinbarung, dass eine Veräußerung und Übertragung der drei Taxikonzessionen und der Mietwagenkonzession an den Beigeladenen zu einem Kaufpreis von 8.330 EUR erfolgen soll, sobald der Beklagte seine Genehmigung für diese Übertragung erteilt. Der Beigeladene verpflichtete sich für diesen Fall zur Übernahme der Genehmigungen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages übernimmt der Beigeladene keinerlei Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, soweit der Vertrag ausdrücklich nichts anderes bestimmt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Insolvenzakte des Amtsgerichtes Aachen (Az.: 91/N 407/07).
20E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
21Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
22Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Zwar ist die Klägerin nicht Inhaberin der drei streitgegenständlichen Taxigenehmigungen, sie ist jedoch nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) als Insolvenzverwalterin befugt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Herrn A1. zu verwalten und darüber zu verfügen. Dem steht auch nicht entgegen, dass in Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit darüber herrscht, ob Taxikonzessionen bzw. personenbezogene, öffentlich-rechtliche Genehmigungen zum Betrieb eines Unternehmens zur Insolvenzmasse i.S. von §§ 35, 36 InsO iVm §§ 857, 851 der Zivilprozessordnung (ZPO) gehören,
23vgl. dazu Lwowski/Peters in Münchner Kommentar zur InsO, 2. Auflg. 2007, § 35 Rz. 511ff; Uhlenbruck, InsO, 12. Auflg. 2003, § 35 Rz. 46 und zur Unpfändbarkeit: Brehm in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, Bd. 8, 22. Auflg. 2004, § 857 Rz.8, 9; Smid in Münchner Kommentar zur ZPO, Bd. 2, 3. Auflg. 2007, § 857 Rz. 8 und Stöber in Zöller, ZPO, 27. Auflg. 2009, § 857 Rz. 2 - jeweils mit Hinweis auf u.a. LG Köln, Urteil vom 20. Januar 1964 - 7 O 231/63 -, MDR 1964, 842 -; vgl. zur Genehmigungen für Krankentransportfahrten nach dem Rettungsgesetz NRW auch: OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 13 A 3696/02 -, GewArch 2004, 73; a.A.: personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen als nicht höchstpersönliches Recht fallen in Konkursmasse: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 1992 - 14 S 2912/90 -, NVwZ-RR 1993, 445; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2008, § 2 Nr. 12./S.14 und Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: November 2008, § 25 Rz. 11.
24Nach einhelliger Auffassung gehört jedoch ein Unternehmen in seiner Sachgesamtheit, d.h. als Inbegriff von Vermögenswerten rechtlicher und tatsächlicher Art, mit Blick auf § 160 Abs. 2 InsO zur Insolvenzmasse, auch wenn das Unternehmen als Ganzes bzw. einzelne Vermögenswerte nicht pfändbar sind bzw. der Einzelzwangsvollstreckung unterliegen, vgl. dazu etwa Lwowski/Peters in Münchner Kommentar zur InsO, 2. Auflg. 2007, § 35 Rz. 464 ff und Uhlenbruck, InsO, 12. Auflg. 2003, § 35 Rz. 46 ff.
25Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der Klägerin ein Anspruch auf die begehrte Genehmigung zur Übertragung der Taxigenehmigungen zusteht. Im Übrigen kann die Klägerin als lnsolvenzverwalterin über das Vermögen des " Altinhabers" der Genehmigungen auch die Genehmigung zu deren Übertragung auf einen Dritten - hier: dem Beigeladenen - beantragen. Denn der Beigeladene hat insoweit zugestimmt, wie sich den vertraglichen Vereinbarungen, seinem Antrag gegenüber dem Beklagte vom 23. Februar 2008 und den Ausführungen der beiden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entnehmen lässt. Durch die begehrte Genehmigung werden sowohl die Rechte des Altinhabers als auch des Dritten berührt.
26Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich nicht entgegen, dass das gemäß § 55 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) iVm § 68 Abs. 2, 1 Nr. 1 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Das Erfordernis eines Vorverfahrens ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) entfallen, da gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 AG VwGO die vorgenannte Vorschrift nicht gilt, wenn Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt. Dies ist vorliegend der Fall, da § 55 Satz 1 PBefG ein Vorverfahrens auch für den Fall des § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - hier: Erlass des Verwaltungsaktes durch eine oberste Landesverkehrsbehörde oder Bundesverkehrsministerium - vorschreibt. Die Klage ist jedoch analog der Vorschrift des § 75 VwGO - sog. Untätigkeitsklage - als zulässig anzusehen, da die Klägerin auf Grund der falschen Rechtsmittelbelehrung des Beklagten unmittelbar Klage erhoben hat und der Beklagte sich ebenfalls auf die Klage eingelassen hat,
27vgl. dazu m.w.Nw.: Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflg. 2006, § 68 Rz. 175.
28Die Klage ist indes unbegründet.
29Die angefochtene Ablehnung der Genehmigung der Übertragung der drei Genehmigungen zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen mit Bescheid des Beklagten vom 15. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 iVm Abs. 3 PBefG.
30Nach § 2 Abs. 2 PBefG bedarf eine Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten ihrerseits der Genehmigung. Im Verkehr mit Taxen darf gemäß § 2 Abs. 3 PBefG darüber hinaus eine Genehmigung nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
31Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Genehmigung ist vorliegend eine "gleichzeitige Übertragung des ganzen Unternehmens", da sich die Alternative "Übertragung wesentlicher selbständiger und abgrenzbarer Teile des Unternehmens" nur auf die Übertragung selbständiger Niederlassungen oder Betriebszweige bezieht, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1999 - 3 S 2850/98 -, juris und Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2008, § 2 Nr. 14 e. die hier nicht gegeben ist.
32Eine Übertragung des "ganzen Unternehmens" ist nach Ziffer 2 a) der Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs für das Land Nordrhein- Westfalen (Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 20. November 1987 - II C 6-33-32 -) dann gegeben, wenn alles, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und den herrschenden kaufmännischen Gepflogenheiten zu einem Taxiunternehmen gehört, übertragen wird. Anhaltspunkte hierfür sind die Fortführung des Firmennamens, die Übernahme des Fahrzeugs, der Taxenausrüstung, der Aktiva und Passiva und - soweit vorhanden - des Personals, der Geschäftsräume, der Kundenbeziehungen sowie der Beteiligung an der Funkvermittlung bzw. einer eigenen Funkzentrale, vgl. so auch bereits die Allgemeinen Grundsätze zur Durchführung und Neuregelung des Taxi- und Mietwagenverkehrs vom 15. Juli 1987 als Ergebnis einer Bund-Länder-Fachausschuss-Besprechung, die Grundlage für die einzelnen Ländererlasse sind - abgedruckt in Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2008, K 320.
33Diese Grundsätze sind auch angesichts der gesetzgeberischen Zielsetzung, die zur Einfügung der Vorschrift des § 2 Abs. 3 PBefG im Jahr 1983 geführt haben, in der Rechtsprechung allgemein anerkannt,
34vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 57/89 -, BGHZ 108, 364; OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2002 - 18 U 207/01 -, MDR 2002, 1241; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1999 - 3 S 2850/98 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Februar 20087 - 4 BS 432/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 13 A 5518/94 -, juris Rz. 29, 30.
35Mit der Einführung dieser Vorschrift sollte sichergestellt werden, dass Taxikonzessionen künftig nicht mehr als Handelsobjekt dienen können; die Übertagung von Genehmigung für den Taxverkehr soll nur zusammen mit dem Unternehmen selbst oder abgrenzbaren Teilen des Unternehmens zulässig sein,
36vgl. Ausschussbericht, BT-Drs. 9/2266 S. 6.
37Damit wollte der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen, die seitens der Rechtsprechung wegen des bis dahin nicht ausdrücklich verbotenen bzw. eingeschränkten Genehmigungshandels im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erhoben worden waren,
38vgl. zunächst für den Güterkraftverkehr: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1975 - 1 BvL 35/70 u.a. -, BVerfGE 40, 196 (232) und für die Taxigenehmigung: BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 7 C 57/79 -, BVerwGE 64, 238 (245). So hatte u.a. das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass die Chancengleichheit der Bewerber wesentlich berührt sei und nicht mehr bestehe, wenn die Übertragung von Genehmigungen zum regellosen Handelsobjekt mit erheblichem Preis gemacht werden könnte.
39Mit der Regelung des § 2 Abs. 3 PBefG wollte der Gesetzgeber die Chancengleichheit der Konzessionsbewerber dadurch wahren, dass diese grundsätzlich nur im Wege einer behördlichen Genehmigungserteilung eine Konzession erlangt können. Lediglich zur Wahrung der berechtigten und schutzwerten Interessen des Altunternehmers an einer Übertragung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes hat der Gesetzgeber von einem gänzlichen Übertragungsverbot von Taxigenehmigungen abgesehen und die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 PBefG getroffen. Der Gesetzgeber hat insoweit zugunsten der Altunternehmer berücksichtigt, dass der Gewerbebetrieb eines Taxiunternehmers einen wirtschaftlichen Wert erlangen kann, der als Ergebnis unternehmerischer Leistung (good will) den Schutz der Eigentumsgarantie beanspruchen kann und ohne gleichzeitige Übertragung der bestehenden Genehmigung eine sinnvolle Verwertung des Unternehmens u.U. nicht möglich wäre, vgl. so noch zu § 2 Abs. 2 PBefG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1989 - 1 BvL 32/82, 1 BvL 6/83 -, BVerfGE 81, 40 und BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 57/89 -, a.a.O.
40Bereits nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 PBefG muss die Übertragung des ganzen Unternehmen "gleichzeitig" erfolgen, d.h. zu einem Zeitpunkt ("uno acto"), und darf nicht Rationen erfolgen bzw. erfolgt sein. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielsetzung muss ferner das Unternehmen des Altinhabers im Zeitpunkt der Übertragung ein betriebsfähiges Taxiunternehmen gewesen sein, d.h. es müssen alle für einen funktionsfähigen Taxibetrieb wesentlichen Betriebsgegenstände vorhanden gewesen sein. Übertragung bedeutet, dass das Unternehmen durch den neuen Unternehmer in dem vorhandenen Bestand und mit dem Ziel der Fortführung an Ort und Stelle und von einen auf den anderen Tag übernommen wird. Der Altinhaber muss den Taxibetrieb bis zur Übertragung ausgeübt haben,
41vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1999 - 3 S 2850/98 -, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Februar 20087 - 4 BS 432/08 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. November 1995 - 7 L 1713/95 -, GewArch 1996, 109; BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 57/89 -, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2006 - 6 B 176/06 -, GewArch 2007, 2003; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2008, § 2 Nr. 14, 14 c und Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: November 2008, § 2 Rz 11 f..
42Eine derartige Übertragung des "ganzen Unternehmens" vermag die Kammer nicht festzustellen. Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung und Vorlage des Vertragsentwurfes im Februar 2008 lag kein betriebsfähiges und damit i.S. des § 2 Abs. 3 PBefG übertragbares Taxiunternehmen mehr vor. Der bisherige Unternehmer - Herr Zimmermann - hatte den Betrieb schon kurz nach der Stellung des Insolvenzantrages Ende August 2007 eingestellt, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein "ausgeübter" Gewerbebetrieb mehr bestand. Selbst wenn angesichts des beantragten und dann auch eröffneten Insolvenzverfahrens eine gewisse Übergangszeit anzuerkennen wäre - um etwa einem Insolvenzverwalter eine Verwertung zu ermöglichen -, so kann dies nicht dazu führen, dass ein Unternehmen, welches sich in diesem Zeitraum weitgehend auflöst und vom dem schließlich lediglich Restbestandteile übrig bleiben, in diesem Restumfang als "ganzes Unternehmen" i.S.d. § 2 Abs. 3 PBefG behandelt wird. Vorliegend war aber lediglich noch ein derartiges "Restunternehmen" übrig geblieben, da die Taxen, die einen wesentlichen Bestandteil des kleinen Unternehmens darstellten, nicht mehr vorhanden waren. Diese waren teils schon vor der Insolvenzeröffnung, teils kurz nach der Insolvenzeröffnung an die Leasing- bzw. Finanzierungsgesellschaften zurück gegeben worden. Hinsichtlich des Kundenstamms ist ferner zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Betrieb bereits ca. 6 Monate nicht mehr ausgeübt worden ist und ein noch übertragbarer Kundenstamm, der bereits vor der Insolvenzeröffnung zum Teil weggebrochen war, faktisch kaum noch vorhanden gewesen sein dürfte. Danach bestand das Unternehmen im Wesentlichen nur noch aus den vorhandenen Genehmigungen und der Telefonnummer, da im Übrigen keine nennenswerte Betriebs- oder Geschäftsausstattung vorhanden war. Es handelte sich nicht mehr um ein betriebsfähiges Unternehmen. Eine Übertragung eines derartigen Restunternehmens entspricht jedoch nicht der oben ausgeführten Zielsetzung des § 2 Abs. 3 PbefG, wonach zur Wahrung der Chancengleichheit der Konzessionsbewerber grundsätzlich nur eine behördliche Genehmigungserteilung und nur ausnahmsweise im Falle der zeitgleichen Übertragung des ganzen Unternehmens die Übertragung auch der Taxigenehmigung ermöglicht wird.
43Schließlich ist zu berücksichtigen, dass mit dem "Asset-Kaufvertrag" vom 27. Juni 2008 die Telefonnummer des Unternehmens bereits vorab zum 1. Juli 2008 auf den Beigeladenen übertragen worden ist. Dadurch erfolgte vorab eine Übertragung eines Unternehmensbestandteils, mithin eine Übertragung des (restlichen) Unternehmens in Rationen, die dem Gesetzeswortlaut entgegensteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vertrag weiter die Verpflichtung des Beigeladenen zur Übernahme der Taxigenehmigungen im Falle der Übertragungsgenehmigung des Beklagten enthält, da die Übertragung des Unternehmensbestandteil "Telefonnummer" schon vorab abgeschlossen war.
44Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob der Beklagte zu Recht die Übernahme aller Aktiva und Passiva durch den Beigeladenen verlangt hat. Wie bereits das VG Braunschweig in seinem Beschluss vom 18. September 2006 (6 B 176/06, a.a.O.) dargelegt hat, geht die Kammer ebenfalls davon aus, dass es sich insoweit um einen in der Rechtsprechung anerkannten Anhaltspunkt handelt, der angesichts der gesetzgeberischen Zielsetzung des § 2 Abs. 3 PBefG und der aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in Rahmen eines Insolvenzverkaufes zu berücksichtigen sein dürfte. Etwas anderes ergibt sich ferner nicht aus dem Wegfall des § 419 BGB und der Regelung des § 75 Abs. 2 AO, da § 2 Abs. 3 PBefG besondere Voraussetzungen für die Genehmigungsübertragung enthält. Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen im Falle eines Insolvenzverkaufes nicht gelten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte zwar die Vorschrift des § 12 GewO im Personenbeförderungsrecht anwendbar sein, vgl. etwa Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Januar 2009, § 12 Rz. 4, Heß in Friauf, GewO, Stand: März 2009, § 12 Rz. 2,5 und Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: November 2008, § 25 Rz. 11,
45jedoch lediglich mit der Wirkung, dass eine Genehmigung während des Insolvenzverfahrens nicht wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit nach § 25 PBefG widerrufen werden kann und ein Unternehmen aus diesem Grund stillgelegt wird. Vielmehr kann das Unternehmen fortgeführt werden und die Entscheidung über Stilllegung oder Fortführung soll im Insolvenzverfahren nach wirtschaftlicher Prüfung durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Dies würde durch einen Widerruf vereitelt. Die Vorschrift hat aber keine Auswirkungen auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 und 3 PBefG und die Zulässigkeit der Übertragung von Taxigenehmigungen.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene war an der Kostenfolge nicht zu beteiligen, da er keinen Antrag gestellt hat.
47Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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