Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 4646/06
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2005 insgesamt einen Nettobetrag von 679,45 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollsteckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Bundesbahnhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst des Beklagten. Er ist Vater von vier in den Jahren 1982, 1985 und 1989 geborenen Kindern. Im Zeitraum von 1. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2003 wurde ihm für alle vier Kinder, vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2005 für drei Kinder und danach für zwei Kinder Kindergeld gewährt.
3Mit Schreiben vom 3. November 2005, eingegangen am 11. November 2005, beantragte der Kläger, ihm ab dem Jahr 2000 für sein drittes und das weitere Kind eine erhöhte familienbezogene Besoldung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17. Juni 2004 zu gewähren.
4Der Beklagte wertete das Schreiben des Klägers als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 mit der Begründung zurück, dass das Widerspruchsrecht für die Jahre 2000 bis 2003 verwirkt sei. Hinsichtlich der erhöhten Besoldung sei darüber hinaus eine zeitnahe Geltendmachung im jeweiligen Haushaltsjahr erforderlich. Weiterhin sei der Dienstherr an die gesetzliche Regelung für die Zahlung eines Familienzuschlags gebunden. Der Gesetzesvorbehalt des Bundesbesoldungsgesetzes und die Gewaltenteilung ließen höhere Zahlungen nicht zu.
5Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit den verschiedenen besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie den weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamtinnen und Beamten berücksichtigt. Er habe seit 1990 mehrfach das allgemeine Kindergeld und die kindbezogenen Besoldungsanteile erhöht sowie eine steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vorgenommen.
6Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Frage, ob das von der Verfassung gesetzte Ziel erreicht sei, entscheidend, dass der Beamte nicht wegen der größeren Kinderzahl finanziell so gestellt sei, dass er auf die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Bei einer Nettoabweichung von weniger als 1% sei das nicht der Fall. Dass es bei der kindbezogenen Nettozahlung in Bezug auf den Richtwert von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne, habe der Gesetzgeber in seine Überlegungen einbezogen, als er sich dafür entschieden habe, pauschalierte und von Besoldungsgruppen und den individuellen Steuersätzen der Beamten unabhängige Kinderzuschläge zu zahlen.
7Generell hätten sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt worden seien, zwischenzeitlich wesentlich verändert. Die Berechnungen könnten deshalb nicht unverändert fortgeführt werden.
8Ungeachtet dessen bestehe ein Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vor 2002 bereits deshalb nicht, weil der Anspruch verjährt sei.
9Am 16. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht weiterhin geltend, er habe aufgrund seiner Treupflicht mit der Geltendmachung seiner Ansprüche bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 zugewartet.
11Der Anspruch auf weiteren Familienzuschlag ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Den Fachgerichten stehe die Befugnis zu, weitere Besoldungsbestandteile zuzusprechen, weil der Gesetzgeber dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nicht nachgekommen sei.
12Der Kläger beantragt sinngemäß,
13den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2005 einen erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Klage sei jedenfalls für den die Jahre 2000 bis 2004 auch unzulässig, da der Kläger durch langes Zuwarten sein Widerspruchsrecht verwirkt habe. Für den Zeitraum danach fehle es an einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs. Jedoch gelte die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr fort, da sich die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen erheblich verändert hätten.
17Den Beteiligten ist durch Verfügung vom 31. Mai 2007 Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Das Gericht entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Beteiligten zu dieser Vorgehensweise angehört worden sind.
21Die Klage ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Zeitraum, für den der Kläger die Zahlung des erhöhten Familienzuschlags begehrt, der mit dem ausdrücklich benannten 1. Januar 2000 beginnt, am 31. Januar 2005 endet. Die zeitliche Beschränkung auf den 31. Januar 2005 folgt daraus, dass der Kläger seinen Anspruch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützt und sich diese auf Beamte bezieht, die kinderbezogene Besoldungsanteile für mehr als zwei Kinder erhalten. Damit ist der Klageantrag dahingehend zu verstehen, dass er auf den Zeitraum begrenzt sein soll, in dem der Kläger kinderbezogene Besoldungsanteile für mehr als zwei Kinder erhalten hat, also auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2005.
22Die so verstandene Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig.
23Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag nicht beziffert hat. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO schreibt vor, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Klagegegenstand bezeichnen muss. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klage. Der Klagegegenstand ist durch das Begehren eines erhöhten Familienzuschlags nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und durch die sinngemäße Angabe des Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird, hinreichend bestimmt. Einer konkreten Bezifferung bedarf es insoweit nicht.
24Im Übrigen hat das Gericht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen. Auch aus diesem Grund ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt. Der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes Aufgabe des Beklagten bzw. der Fachgerichte.
25Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris.
26Der Zulässigkeit der Klage steht ferner auch § 126 Abs. 3 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechtes (Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG) i.V.m. § 68 VwGO nicht entgegen. Das hiernach grundsätzlich erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden soweit dies vorliegend rechtlich geboten war.
27Der Widerspruch des Klägers und entsprechend der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 erfassen den Zeitraum bis zur Einlegung des Widerspruchs am 11. November 2005, so dass für den gesamten Klageanspruch den Anforderungen der §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 VwGO Genüge getan ist.
28Des Beklagten kann sich hinsichtlich des Widerspruchsrechts ebenfalls nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der Verwirkung berufen.
29Deren Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Verwirkung setzt ein schlüssiges Verhalten voraus, dem entnommen werden kann, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. Bloßes Schweigen oder bloße Untätigkeit genügen hierfür nicht.
30Wie hier auch Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 – 5 E 2168/05 , ZBR 2007, 99.
31Ein solches schlüssiges Verhalten des Klägers, das als Verzicht auf sein Widerspruchsrecht hätte gedeutet werden können, ist nicht erkennbar.
32Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2005 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der im Tenor genannten Höhe.
33Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300. Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
34Dieser (zweite) Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, unmittelbar anspruchsbegründend.
35Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (96); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, und vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 , jeweils veröffentlicht in NRWE und juris.
36Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken.
37Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 u.a. –, BVerfGE 44, 249.
38Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden noch durchsetzbaren Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind – wie unten im Einzelnen darzulegen ist – bezogen auf den vorstehend genannten Zeitraum erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in diesem Zeitraum nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.
39Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten des Beklagten nicht gehindert. Namentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Vielmehr sind die Fachgerichte weiterhin – auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
40Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1 A 1927/05 und vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 , jeweils veröffentlicht in NRWE und juris.
41Der in Rede stehende Teil der Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den vorgenannten Zeitraum nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, neue Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.
42Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 , BVerwGE 121, 91 (Leitsatz und S. 97 f.).
43Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Jahre nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts.
44vgl. für die Jahre 2000 bis 2004 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 , veröffentlicht in juris; vgl. für die Jahre 2005 und 2006 Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06–, veröffentlicht in juris.
45Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird zunächst für die Jahre bis einschließlich 2004 auf die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Aus den dort angeführten Erwägungen bedarf es auch keiner neuen Vorlage nach Art. 100 GG.
46Der Anwendung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts auf die Zeit ab dem 1. Januar 2005 steht des weiteren nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2004 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) außer Kraft getreten ist. Das bedeutet namentlich nicht, dass eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht kommt. Vielmehr ist nach dem Außer-Kraft-Treten des BSHG der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), zu berechnen.
47Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ist auf einen alimentationsrechtlichen Bedarf in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes abzustellen. Bei der Berechnung ist Ausgangspunkt die Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet; hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Kosten der Unterkunft und die anteiligen Energiekosten. Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen stehen indes auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 zur Verfügung, nämlich mit den Bestimmungen des SGB XII. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen (mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34) nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der auf Grund von § 40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 1067) festgesetzt werden, und zwar abgestuft für den Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige bis zur bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Darin liegt in Bezug auf die Regelungen des Ende 2004 außer Kraft getretenen BSHG kein grundlegender Systemwechsel. Geändert haben sich lediglich die Regelungen zu den einmaligen Leistungen bzw. Bedarfen. Im BSHG war vorgesehen, dass neben den (monatlich) nach Regelsätzen gewährten laufenden Leistungen und neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung in erheblichem Umfang einmalige Leistungen (z.B. für die Beschaffung von Bekleidung und von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer, vgl. die beispielhafte Auflistung in § 21 Abs. 1 a BSHG) gewährt wurden. Demgegenüber sind im SGB XII die einmaligen Bedarfe fast vollständig in die Regelsätze eingearbeitet worden. Da die Regelsätze zugleich deutlich angehoben worden sind, liegt darin im Ergebnis keine wesentliche Abweichung von der vor 2005 geltenden Regelung. Allerdings ist der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, weil einmalige Bedarfe, die nicht von den Regelsätzen erfasst werden (also die Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34 SGB XII), insbesondere bei Kindern summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher vernachlässigt werden können.
48Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 – 5 A 279/05 –, beide veröffentlicht in juris.
49Nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben ist der Gesetzgeber überwiegend im hier zu betrachtenden Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen. Bei dem Kläger verbleibt in Anwendung des jeweils geltenden Rechts – unter Berücksichtigung etwaiger Nachzahlungen – ein noch durchsetzbarer nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten und ggfs. weiterer Kinder bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2005. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
50Dem entsprechenden Zahlungsbegehren des Klägers kann nicht entgegengehalten werden, er habe seinen Anspruch für die Jahre 2000 bis 2004 nicht zeitnah, d.h. nicht im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht. Die zeitnahe Geltendmachung ist keine Tatbestandsvoraussetzung des Besoldungsanspruchs.
51Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 – 5 E 2168/05 (3) , ZBR 2007, 99 (102 f.); Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. – 9 E 1460/05(V) ; Pechstein, Rückwirkende oder nur "zeitnahe" Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, in: ZBR 2007, 73 (78 ff.); a.A. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2006 1 UZ 1270/06 , veröffentlicht in juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 , veröffentlicht in juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 30. November 2006 – 5 K 415/05 , ZBR 2007, 97 (99); Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 – 10 K 6262/04 , veröffentlicht in juris.
52Grundsätzlich bedarf die Auszahlung der einem Beamten zustehenden gesetzlichen Besoldung keines Antrags und damit auch keiner zeitnahen Geltendmachung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für die Besoldung, die nicht auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes gezahlt werden muss, sondern wegen der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Auch diese Besoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein Parlamentsgesetz hat.
53Zu Letzterem Pechstein, a.a.O., S. 80.
54Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ergibt sich nichts anderes. Weder der Vollstreckungsanordnung selbst noch den Entscheidungsgründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen werden müssten.
55In der Vollstreckungsanordnung (Entscheidungsformel zu 2.) findet sich kein Hinweis auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. In den Entscheidungsgründen heißt es lediglich im Abschnitt D. (S. 330 f.) zu der Frage, inwieweit der Gesetzgeber zur rückwirkenden Behebung des Verfassungsverstoßes verpflichtet sei, eine allgemeine rückwirkende Behebung sei mit Blick auf die in dem Beschluss vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung sei jedoch jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei sowohl hinsichtlich der dortigen Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei, erforderlich. In Abschnitt E. der Entscheidungsgründe (S. 331 f.), der die Vollstreckungsanordnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betrifft und deshalb Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist, findet sich eine solche Einschränkung nicht.
56Aus den Erwägungen in dem genannten Beschluss vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 [384 ff.]) ergibt sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung ebenfalls nur für die Zeiträume, die vor der (jeweiligen) verfassungsgerichtlichen Entscheidung liegen. In der Entscheidung heißt es, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung der Besoldung von Beamten mit drei oder mehr Kindern sei nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginne, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei. Für davor liegende Zeiträume könne sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über seinen Anspruch schon abschließend entschieden worden wäre. Für den Zeitraum ab dem Haushaltsjahr, in dem die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist hiernach aber eine Korrektur für alle Beamten geboten.
57Nach diesen Maßstäben war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 eine Korrektur der verfassungswidrigen Unteralimentierung ab dem Jahr 1998 und damit erst recht in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten geboten. Dass der Beamte seinen diesbezüglichen Anspruch zeitnah geltend macht, ist insoweit nicht erforderlich.
58Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Überlegungen, mit denen das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bei der rückwirkenden Beseitigung eines Verfassungsverstoßes begründet wird, auch auf die Fallgestaltung zu übertragen seien, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht würden.
59So aber Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 , veröffentlicht in juris; ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 – 10 K 6262/04 , veröffentlicht in juris.
60Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden sei, und dass dies den Schluss rechtfertige, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt seien. Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. Die verfassungsgerichtlich begründete Befugnis der Gerichte, ab dem 1. Januar 2000 verfassungskonforme familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen, tritt nicht an die Stelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für die Beamten zu beseitigen, die die verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht haben. Sie tritt vielmehr an die Stelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten eine den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Besoldung zu regeln. Dementsprechend rechtfertigt die Beschränkung der vergangenheitsbezogenen Verpflichtung des Gesetzgebers keine Rückschlüsse auf den Umfang seiner aus Sicht der damaligen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zukünftigen Verpflichtung und damit erst recht nicht auf den Umfang der Befugnisse der Verwaltungsgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass ab dem Haushaltsjahr, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei, hier also ab dem Jahr 1998, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur gefordert sei.
61Angesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung folge daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckungsanordnung mit denselben Maßstäben verknüpft habe, die es dem Gesetzgeber auferlegt habe; die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete Vollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung.
62So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris.
63Zwar trifft es zu, dass die Vollstreckungsanordnung an die Verpflichtung des Gesetzgebers anknüpft. Sie soll aber nicht dessen Verpflichtung zur rückwirkenden Beseitigung des Verfassungsverstoßes durchsetzen, sondern seine Verpflichtung zur zukunftsbezogenen Änderung der Besoldungsregelungen. Letztere ist in dem o.g. Sinne die Primärverpflichtung. Auch wenn insoweit für den Gesetzgeber und die Verwaltungsgerichte dieselben Maßstäbe gelten, gehört das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Anspruchs insoweit doch gerade nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verpflichtung.
64Aus denselben Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht darauf abgestellt werden, dass aus der Sicht des im konkreten Einzelfall angerufenen Fachgerichts der jeweils eingeklagten Nachzahlung Rückwirkung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zukomme.
65So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris.
66Schon der Ansatz dieser Überlegung überzeugt nicht: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts tritt nicht an die Stelle der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, sondern an die Stelle der gesetzgeberischen Verpflichtung, zukünftig verfassungsgemäß zu besolden. Demgemäß ist für die Frage der Rückwirkung und damit auch für das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung wie von dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung, hier also auf das Jahr 1998, abzustellen.
67Dieses Verständnis der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entspricht auch der Zielrichtung der Entscheidung. Die Ermächtigung an die Dienstherrn und an die Fachgerichte, eine erhöhte Besoldung ggf. auch ohne gesetzliche Grundlage zu gewähren, soll offenkundig verhindern, dass der Beschluss vom 24. November 1998, wie zuvor die Beschlüsse vom 30. März 1977, 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75, BVerfGE 44, 249, und vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, vom Gesetzgeber folgenlos nicht beachtet wird und so ins Leere läuft. Mit dieser Intention wäre es aber schwerlich vereinbar, neue Hürden durch die Einführung eines Antragsvorbehalts zu schaffen.
68So bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 – 5 E 2168/05 (3) , ZBR 2007, 99 (102 f.).
69Im Übrigen hätte es der Gesetzgeber, nähme man das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung an, in der Hand, den Zeitpunkt der Herstellung einer allgemeinen, für alle Beamten geltenden Korrektur selbst zu bestimmen. Gerade dem soll aber die Vollstreckungsanordnung entgegenwirken.
70Ebenso Pechstein, a.a.O., S. 79.
71Das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung würde der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus aus einem weiter Grund widersprechen: Es ist fachgerichtlich geklärt, dass nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Solange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen etwaigen Anspruch auf ergänzende Besoldung auf der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung daher keine abschließende Aussage getroffen werden. Von dem Beamten aber zu verlangen, einem möglichen Anspruch noch vor Ablauf des Kalenderjahres geltend zu machen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Bestehen eines solchen Anspruchs noch gar nicht verlässlich beurteilt werden kann, wäre mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren.
72Ebenso Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 – 5 E 2168/05 (3) , ZBR 2007, 99 (102 f.).
73Schließlich kann das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht durch haushaltsrechtliche Erwägungen begründet werden. Da es in jedem Fall ausreichen soll, wenn der Anspruch in dem jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wird, hätte der Dienstherr auch solche Ansprüche zu befriedigen, die erst im Dezember – kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres – für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht werden. Hierfür werden aber nicht selten zu dieser Zeit keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche kurz vor Ende des Jahres oftmals abwicklungstechnisch ausgeschlossen sein wird. Die Verwaltung müsste den Anspruch in diesen Fällen aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder ggf. aus einem vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt für das abgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der Erfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist nicht erkennbar, warum ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus vergangenen Jahren verabschiedet werden könnte.
74Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 –5 E 2168/05 (3) , ZBR 2007, 99 (102 f.).
75Gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Besoldungsnachzahlungsansprüchen kann der Beklagte sich schließlich nur für die auf die Jahre 2000 bis 2001 entfallenden Ansprüche mit Erfolg auf Verjährung berufen.
76Zwar bedarf die Erhebung der Verjährungseinrede keiner bestimmten Form oder spezifischen Ausdrucksweise und kann namentlich der Hinweis auf den großen Zeitraum seit Entstehung der Forderung genügen.
77Grothe, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 5. Aufl. 2006, § 214 Rdn.4 m.w.N.; Peters, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil 5, 2004, § 214 Rdn. 8.
78Damit ist neben der ausdrücklichen Verjährungseinrede im Widerspruchsverfahren für die Jahre 2000 und 2001 auch mit dem Einwand im Klageverfahren, der Kläger habe seine Ansprüche nicht zeitnah, also nicht rechtzeitig geltend gemacht, die Einrede der Verjährung erhoben worden.
79Die Ansprüche des Klägers sind nur für die Jahre 2000 bis 2001 verjährt. Für die Verjährung von Besoldungsansprüchen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend.
80Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 , DÖD 83, 181 (182); Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 3 Rdn. 37; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 3 Rdn. 22a m.w.N. § 197 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (BGB a.F.) regelte für Besoldungsansprüche ausdrücklich eine Verjährungsfrist von vier Jahren. § 195 BGB in der seit dem 1. Februar 2002 geltenden Fassung (BGB n.F.) sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die auch auf Ansprüche auf beamtenrechtliche Besoldung anzuwenden ist.
81Fürst, GKÖD, a.a.O., K § 3 Rdn. 37; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 3 Rdn. 22a; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 – 5 E 2168/05 (3) , ZBR 2007, 99 (103).
82Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 195 BGB n.F. am 1. Januar 2002 noch nicht verjährte Ansprüche enthält Art. 229 § 6 EGBG insoweit allerdings eine Übergangsregelung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGGBG gilt für Verjährungsfristen, die nach der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer sind als nach der bis dahin geltenden Fassung, dass die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet wird. Diese Übergangsregelung ist auf Besoldungsansprüche entsprechend anzuwenden.
83Für Besoldungsansprüche aus den Jahren 2000 und 2001 ist die Verjährungsfrist demnach gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGGBG ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen. Nach § 195 BGB n.F. lief sie nach drei Jahren, also am 31. Dezember 2004, ab. Insoweit kommt auch Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGGBG, der die Fortgeltung der Verjährungsfrist nach altem Recht vorschreibt, falls diese früher abläuft, zu keinem anderen Ergebnis. Nach altem Recht wäre die Verjährungsfrist für Besoldungsansprüche aus dem Jahr 2000 und 2001 gemäß §§ 197, 201 BGB a.F. ebenfalls am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Für Besoldungsansprüche aus dem Jahr 2002 und danach berechnet sich die Verjährungsfrist und deren Ablauf unmittelbar nach §§ 195, 199 BGB n.F.
84Nach diesen Maßstäben sind die von dem Kläger geltend gemachten Besoldungsansprüche für die Jahre 2000 bis 2001 verjährt, da der Ablauf der Verjährungsfrist nicht vor deren Ende wirksam gehemmt worden ist. Zur Hemmung der Verjährung ist in Fällen wie dem vorliegenden in dem die Zulässigkeit des Rechtswegs von einer Vorentscheidung der Behörde nach § 126 Abs. 3 BRRG abhängig ist erforderlich, dass der Beamte Widerspruch bei der Behörde einlegt oder einen als Widerspruch zu behandelnden Antrag stellt. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wonach die Verjährung durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt wird, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird.
85Fürst, GKÖD, a.a.O., K § 3 Rdn. 37; ebenso zu § 210 BGB a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1979 – 6 C 11.78 , BVerwGE 57, 306 (308 f.).
86Hier hat der Kläger am 11. November 2005 Widerspruch gegen die seiner Auffassung nach zu niedrige Besoldung eingelegt. Dies war für die Ansprüche aus 2000 und 2001 nach dem Verjährungseintritt am 1. Januar 2005.
87Für die Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ist keine Verjährung eingetreten. Die Hemmung der Verjährung ist insoweit vor Eintritt der Verjährung am 1. Januar 2006 entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Widerspruchserhebung eingetreten.
88Um die Höhe der Unteralimentation für das dritte Kind und ggf. weitere Kinder festzustellen, ist nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 zunächst pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr der monatliche Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu ermitteln, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 8) mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Jahresnettoeinkommens der in Rede stehenden Vergleichsgruppen wird auf das bereits genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 Bezug genommen.
89Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz – dem tatsächlich gezahlten Mehrbetrag für das dritte und ggf. weitere Kinder – ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 , dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird, ergeben sich nach dieser Berechnungsweise für die Jahre 1999 bis 2004 folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des Kindes:
90
| 1999: | 654,60 DM (= 334,69 Euro) |
| 2000: | 661,17 DM (= 338,05 Euro) |
| 2001: | 669,29 DM (= 342,20 Euro) |
| 2002: | 350,95 Euro |
| 2003: | 355,97 Euro |
| 2004: | 358,05 Euro |
91
Für den Zeitraum danach ergibt sich monatlich ein alimentationsrechtlich relevanter Bedarf des dritten und ggfs. weiteren Kindes von 350,78 Euro (Jahr 2005) und von 351,69 Euro (Jahr 2006).
92Zur Berechnung im einzelnen siehe Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris.
93Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich für die Alimentation des Klägers in Bezug auf sein drittes Kind und teilweise viertes Kind im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2005 folgende Berechnungen:
94
| 2002 | Monate | 2 Kinder | 4 Kinder | |
| Besoldungsgruppe A 8 | ||||
| I. Nettoeinkommen | ||||
| Grundgehalt | 2.273,42 € | 12 | 27.281,04 € | 27.281,04 € |
| Zulage(Anlage II Nr. 27 Abs. 1a) aa)) | 15,68 € | 12 | 188,16 € | 188,16 € |
| Familienzuschlag | ||||
| verheiratet (Stufe 1) | 95,96 € | 12 | 1.151,52 € | 1.151,52 € |
| 2 Kinder(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1) | 172,42 € | 12 | 2.069,04 € | 2.069,04 € |
| 3. Kind(114,35 € + 106,39 € gem § 12 IV G v 14.12.01) | 220,74 € | 12 | 2.648,88 € | |
| 4. Kind(114,35 € + 106,39 € gem § 12 IV G v 14.12.01) | 220,74 € | 12 | 2.648,88 € | |
| Urlaubsgeld, § 4 UrlGG | 332,34 € | 332,34 € | 332,34 € | |
| Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 + Kinderbetrag 25,56 € / Kind) | 2.258,48 € | 2.690,64 € | ||
| Jahresbruttoeinkommen | 33.280,58 € | 39.010,50 € | ||
| Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III | ||||
| Lohnsteuer(www.abgabenrechner.de) | 3.688,00 € | 5.224,00 € | ||
| Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) | 0,00 € | 0,00 € | ||
| Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) | 65,76 € | 0,00 € | ||
| Summe Abzüge | -3.753,76 € | -5.224,00 € | ||
| zuzüglich Kindergeld | ||||
| 1. - 3. Kind je Kind | 154,00 € | 3.696,00 € | ||
| 4. Kind | 179,00 € | 7.692,00 € | ||
| Jahresnettoeinkommen | 33.222,82 € | 41.478,50 € | ||
| Monatsnettoeinkommen | 2.768,57 € | 3.456,54 € | ||
| II. Vergleichsrechnung | ||||
| Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere Kinder (je Kind) | 343,99 € | |||
| Alimentationsrechtl. Bedarf (115% Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05 | 350,95 € | |||
| Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggfs. weiteren Beamtenkind, je Kind | 6,96 € | |||
| III. Jahresdifferenz (insgesamt) | 167,04 € |
95
| 2003 | Monate | 2 Kinder | 3 Kinder | 4 Kinder | |
| Besoldungsgruppe A 8 | |||||
| I. Nettoeinkommen | |||||
| Grundgehalt 01.01.03 - 30.03.03 | 2.273,42 € | 3 | 6.820,26 € | 6.820,26 € | 6.820,26 € |
| Grundgehalt 01.04.03 - 31.12.03 | 2.327,98 € | 9 | 20.951,82 € | 20.951,82 € | 20.951,82 € |
| Zulage 01.01.03 - 30.03.03 (Anlage II Nr. 27 Abs. 1a) aa)) | 15,68 € | 3 | 47,04 € | 47,04 € | 47,04 € |
| Zulage 01.04.03 - 31.12.03 (Anlage II Nr. 27 Abs. 1a) aa)) | 16,06 € | 9 | 144,54 € | 144,54 € | 144,54 € |
| Familienzuschlag | |||||
| verheiratet 01.01.03 - 30.03.03 (Stufe 1) | 95,96 € | 3 | 287,88 € | 287,88 € | 287,88 € |
| verheiratet 01.04.03 - 31.12.03 (Stufe 1) | 98,26 € | 9 | 884,34 € | 884,34 € | 884,34 € |
| 2 Kinder 01.01.03 - 31.03.03 | |||||
| (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1) | 172,42 € | 3 | 517,26 € | 517,26 € | 517,26 € |
| 2 Kinder 01.04.03 - 31.12.03 (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1) | 176,56 € | 9 | 1.589,04 € | 1.589,04 € | 1.589,04 € |
| 3. Kind 01.01.03 - 31.03.03 | |||||
| (114,35 € + 106,39 € gem § 12 IV G v 14.12.01) | 220,74 € | 3 | 662,22 € | 662,22 € | |
| 3. Kind 01.04.03 - 31.12.03 | 226,04 € | 9 | 2.034,36 € | 2.034,36 € | |
| 4. Kind 01.01.03 - 31.03.03 | |||||
| (114,35 € + 106,39 € gem. Art. 4 § 12 G v 14.12.01) | 220,74 € | 3 | 662,22 € | ||
| 4. Kind 01.04.03 - 31.12.03 | 226,04 € | 9 | 2.034,36 € | ||
| Urlaubsgeld, § 4 UrlGG | 332,34 € | 332,34 € | 332,34 € | 332,34 € | |
| Sonderzuwendung | |||||
| (Gehalt DEZ x 0,8429 + Kinderbetrag 25,56 €/ Kind) | 2.258,56 € | 2.474,65 € | 2.690,74 € | ||
| Einmalzahlung, § 85 BbesG | |||||
| (Grundgeh.März +StZ+ FamZ )x 7,5 % (max 185,-€) | 185,00 € | 185,00 € | 185,00 € | 185,00 € | |
| Jahresbruttoeinkommen | 34.018,08 € | 36.930,75 € | 39.843,42 € | ||
| Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III | |||||
| Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) | 3.878,00 € | 4.650,00 € | 5.464,00 € | ||
| Solidaritätszuschl.(www.abgabenrechner.de) | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | ||
| Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) | 79,04 € | 27,68 € | 0,00 € | ||
| Summe Abzüge | -3.957,04 € | -4.677,68 € | -5.464,00 € | ||
| zuzüglich Kindergeld | |||||
| 1. - 3. Kind je Kind | 154,00 € | 3.696,00 € | 5.544,00 € | ||
| 4. Kind | 179,00 € | 7.692,00 € | |||
| Jahresnettoeinkommen | 33.757,04 € | 37.797,07 € | 42.071,42 € | ||
| Monatsnettoeinkommen | 2.813,09 € | 3.149,76 € | 3.505,95 € | ||
| II. Vergleichsrechnung | |||||
| Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere Kinder (je Kind) | 336,67 € | 346,43 € | |||
| Alimentationsrechtl. Bedarf (115% Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05 | 355,97 € | ||||
| Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und weiteren Beamtenkind, je Kind | 19,30 € | 9,54 € | |||
| III. Jahresdifferenz | 231,60 € | 228,96 € | |||
| für 1 Monat 4 Kinder, für 11 Monate 3 Kinder | 212,30 € | + 19,08 € | |||
| Insgesamt | 231,38 € |
96
| 2004 | Monate | 2 Kinder | 3 Kinder | |
| Besoldungsgruppe A 8 | ||||
| I. Nettoeinkommen | ||||
| Grundgehalt 01.01.04 - 31.03.04 | 2.327,98 € | 3 | 6.983,94 € | 6.983,94 € |
| Grundgehalt 01.04.04 - 31.07.04 | 2.351,26 € | 4 | 9.405,04 € | 9.405,04 € |
| Grundgehalt 01.08.04 - 31.12.04 | 2.374,77 € | 5 | 11.873,85 € | 11.873,85 € |
| Zulage Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B | ||||
| 01.01.04 - 31.03.04 | 16,06 € | 3 | 48,18 € | 48,18 € |
| Zulage Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B | ||||
| 01.04.04 - 31.07.04 | 16,22 € | 4 | 64,88 € | 64,88 € |
| Zulage Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B | ||||
| 01.08.04 - 31.12.04 | 16,38 € | 5 | 81,90 € | 81,90 € |
| Familienzuschlag | ||||
| verheiratet (Stufe 1) 01.01.04 - 31.03.04 | 98,26 € | 3 | 294,78 € | 294,78 € |
| verheiratet (Stufe 1) 01.04.04 - 31.07.04 | 99,24 € | 4 | 396,96 € | 396,96 € |
| verheiratet (Stufe 1) 01.08.04 - 31.12.04 | 100,24 € | 5 | 501,20 € | 501,20 € |
| 2 Kinder 01.01.04 - 31.03.04 | ||||
| (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki) /Stufe 1) | 176,56 € | 3 | 529,68 € | 529,68 € |
| 2 Kinder 01.04.04 - 31.07.04 | ||||
| (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki) /Stufe 1) | 178,32 € | 4 | 713,28 € | 713,28 € |
| 2 Kinder 01.08.04 - 31.12.04 | ||||
| (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki) /Stufe 1) | 180,10 € | 5 | 900,50 € | 900,50 € |
| 3. Kind 01.01.04 - 31.03.04 | 226,04 € | 3 | 678,12 € | |
| 3. Kind 01.04.04 - 31.07.04 | 228,30 € | 4 | 913,20 € | |
| 3. Kind 01.08.04 - 31.12.04 | 230,58 € | 5 | 1.152,90 € | |
| Jahresbezüge | 31.794,19 € | 34.538,41 € | ||
| Sonderzahlung, § 2 SonderzahlungsG | ||||
| (5 % der Jahresbezüge + 100,- €) | 1.689,71 € | 1.826,92 € | ||
| Einmalzahlung, § 85 BbesG | 50,00 € | 50,00 € | 50,00 € | |
| Jahresbruttoeinkommen | 33.533,90 € | 36.415,33 € | ||
| Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III | ||||
| Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) | 3.214,00 € | 3.956,00 € | ||
| Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) | 0,00 € | 0,00 € | ||
| Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) | 46,08 € | 5,12 € | ||
| Summe Abzüge | -3.260,08 € | -3.961,12 € | ||
| zuzüglich Kindergeld | ||||
| 1. - 3. Kind je Kind | 154,00 € | 3.696,00 € | 5.544,00 € | |
| Jahresnettoeinkommen | 33.969,82 € | 37.998,21 € | ||
| Monatsnettoeinkommen | 2.830,82 € | 3.166,52 € | ||
| II. Vergleichsrechnung | ||||
| Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. | ||||
| weitere Kinder (je Kind) | 335,70 € | |||
| Alimentationsrechtl. Bedarf (115% Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05 | 358,05 € | |||
| Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und weiteren Beamtenkind, je Kind | 22,35 € | |||
| III. Jahresdifferenz (insgesamt) | 268,20 € | |||
97
| 2005 | Monate | 2 Kinder | 3 Kinder | |
| Besoldungsgruppe A 8 | ||||
| I. Nettoeinkommen | ||||
| Grundgehalt | 2.374,77 € | 12 | 28.497,24 € | 28.497,24 € |
| Zulage Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B | 16,38 € | 12 | 196,56 € | 196,56 € |
| Familienzuschlag | ||||
| verheiratet (Stufe 1) | 100,24 € | 12 | 1.202,88 € | 1.202,88 € |
| 2 Kinder (Differenz Stufe 3 (=2 Ki)/ Stufe 1) | 180,10 € | 12 | 2.161,20 € | 2.161,20 € |
| 3. Kind | 230,58 € | 12 | 2.766,96 € | |
| Jahresbezüge | 32.057,88 € | 34.824,84 € | ||
| Urlaubsgeld weggefallen | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | |
| Sonderzahlung, § 2 SonderzahlungsG | ||||
| (5% der Jahresbezüge) | 1.602,89 € | 1.741,24 € | ||
| Einmalzahlung (rückwirkend gem. Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007) | 300,00 € | 300,00 € | 300,00 € | |
| Jahresbruttoeinkommen | 33.960,77 € | 36.866,08 € | ||
| Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III | ||||
| Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) | 3.076,00 € | 3.812,00 € | ||
| Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) | 0,00 € | 0,00 € | ||
| Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) | 39,52 € | 1,44 € | ||
| Summe Abzüge | -3.115,52 € | -3.813,44 € | ||
| zuzüglich Kindergeld | ||||
| 1. - 3. Kind je Kind | 154,00 € | 3.696,00 € | 5.544,00 € | |
| Jahresnettoeinkommen | 34.541,25 € | 38.596,64 € | ||
| Monatsnettoeinkommen | 2.878,44 € | 3.216,39 € | ||
| II. Vergleichsrechnung | ||||
| Einkommensdifferenz drittes Kind und ggfs. | ||||
| weitere Kinder (je Kind) | 337,95 € | |||
| Alimentationsrechtl. Bedarf (115% Gesamtbedarf Kind) nach OVG Saarland, Urt vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 - | 350,78 € | |||
| Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und | ||||
| weiteren Beamtenkind, je Kind | 12,83 € | |||
| III. Jahresdifferenz | 153,96 € | |||
| Insgesamt für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2005 (= 1 Mon) | 12,83 € |
98
In dem hieraus im Einzelnen zu ersehenden Umfang hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A 8 in dem Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Januar 2005 überschritten. Er ist mit den hier maßgeblichen Besoldungsregelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das Minimum des dem Beamten (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist verfassungswidrig.
99Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (102 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris.
100Für den Kläger errechnet sich hieraus für 1. Januar 2002 bis 31. Januar 2005 insgesamt folgende Unteralimentation:
101
| 2002: | 167,04 € |
| 2003: | 231,38 € |
| 2004: | 268,20 € |
| 2005: | 12,83 € |
| Summe: | 679,45 € |
102
Dieser Betrag der Unteralimentation war dem Kläger als Nettobetrag zuzusprechen. Ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt,
103Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 (315); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (98 f.),
104so dass die verfassungsrechtlich gebotene Nachzahlung eines erhöhten Familienzuschlags dem Betroffenen ebenfalls netto zufließen muss.
105Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 , veröffentlicht in juris.
106Dementsprechend wird der Beklagte den dem Kläger zukommenden Betrag so zu bemessen haben, dass dem Kläger unter Berücksichtigung des im Auszahlungsmonat vorzunehmenden Steuerabzugs gemäß §§ 39b, 51a Einkommensteuergesetz der im Tenor genannte Betrag tatsächlich ausgezahlt wird.
107Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil der Kläger im Verhältnis zum Gesamtstreitwert zu ca. einem Drittel unterliegt.
108Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
109Rechtsmittelbelehrung:
110Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
111(1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
112Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
113Die Berufung ist nur zuzulassen,
1141. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,
1152. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1163. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1174. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1185. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
119Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.
120Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
121Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
122Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.
123(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
124Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39 , 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
125Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden.
126Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
127B e s c h l u s s :
128Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.089,75 Euro festgesetzt.
129G r ü n d e :
130Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 3, 52 Abs. 1, 3 und 5 Gerichtskostengesetz (GKG).
131Dabei ergibt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG aus der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf höheren Familienzuschlag. Dies ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2005 ein Betrag von 679,45 Euro. Das Gericht setzt für die Jahre 2000 bis 2001 gemäß §§ 42 Abs. 3 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG als Streitwert jeweils den Mittelwert der sich für die Jahre 2002 und 2005 ergebenden Jahresdifferenzbeträge fest (167,04 Euro + 231,38 Euro + 268,20 Euro + 153,96 Euro= 820,58 Euro; Mittelwert= 205,15 Euro). Da die Werte der einzelnen Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind, ergibt sich ein Streitwert von Euro (679,45 Euro + 410,30 Euro [= 2 x 205,15 Euro] = 1.089,75 Euro).
132Rechtsmittelbelehrung:
133Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
134Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
135Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
136Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
137Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.
138War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
139Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
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