Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 18527/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf der Grundlage des Urteils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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="absatzLinks">Ein Presseausweis diente bereits in der Vergangenheit als anerkanntes Akkreditierungsmittel für Journalisten. Das Vergabeverfahren für Presseausweise war lange Zeit durch Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – I A 3/22 - 10.1.13 – vom 25. November 1993, MBl. NRW 1993, S. 1854, geregelt, der auf einer Vereinbarung der Innenminister der Länder basierte. Er sah vor, dass die in Ziffer I.1. der Anlage zum Runderlass „Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen“ abschließend aufgezählten, bundesweit tätigen Journalisten- und Verlegerverbände in Absprache mit den Innenministern/-senatoren des Bundes und der Länder in eigener Verantwortung Presseausweise ausstellen. Die Presseausweise sollten den Behörden die Überprüfung erleichtern, wer als Vertreter der Presse tätig ist. Sie durften ausschließlich an hauptberufliche Journalisten ausgegeben werden. Nach Ziffer II.1 der Anlage zum Runderlass galten als hauptberuflich tätig nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielten. Auf der Rückseite der Presseausweise war nach Ziffer III. 1.5 folgender Hinweis vorgesehen:

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="absatzLinks">Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten – anders als hier – einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen, und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, ist danach weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht und liegt infolgedessen im Ermessen des Gerichts.

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