Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 383/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war Beklagter in einem erstinstanzlich vor dem VG A. geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem es um die Übernahme des vollen heimvertraglich vereinbarten Entgelts für die Versorgung und Betreuung eines Sozialhilfeempfängers in einem Pflegeheim der Beklagten ging (sog. "D. -Verfahren"). Mit Urteil vom 07.11.2002 (4 A 658/00) gab das VG A. der zu diesem Zeitpunkt noch von dem Heimbewohner selbst geführten Verpflichtungsklage statt und ließ eine Kostenvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zu. Der Kläger stellte dagegen Antrag auf Zulassung der Berufung. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des VG B. vom 19.02.2003 zahlte der Kläger nachfolgend an den Prozessbevollmächtigten des seinerzeitigen Klägers die geltend gemachten außergerichtlichen Prozesskosten in Höhe von 3.874,40 EUR nebst Zinsen; insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.933,70 EUR.

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Mit Beschluss vom 20.03.2003 ließ das Nds. Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des VG A. zu. Am 09.08.2003 verstarb der Heimbewohner. Mit Schriftsatz vom 16.08.2003 teilte dessen Prozessbevollmächtigter dieses im Berufungsverfahren mit, wies darauf hin, dass die Beklagte die vom Verstorbenen geltend gemachten Kostenübernahmeansprüche nunmehr aus übergegangenem Recht gemäß § 28 Abs. 2 BSHG im eigenen Namen weiterverfolge und legte eine entsprechende Vollmacht der Beklagten vor. Mit Beschluss vom 27.12.2006 (4 LB 239/06) wies das Oberverwaltungsgericht unter Abänderung des Urteils des VG B. die Klage ab und erlegte der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auf. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde nahm die Beklagte später zurück.

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Am 18.05.2007 stellte der Kläger bei dem VG B. den Antrag, die von ihm an den Prozessbevollmächtigten des vormaligen Klägers und Berufungsbeklagten erstatteten Prozesskosten der ersten Instanz nebst Zinsen gegenüber der Beklagten zur (Rück-)Erstat-tung festzusetzen (sog. Rückfestsetzung). Die Beklagte trat dem mit dem Argument entgegen, sie sei insoweit nicht erstattungspflichtig, denn sie habe den Rechtsstreit in der ersten Instanz nicht geführt. Der Kläger müsse sich an die Erben des verstorbenen vormaligen Klägers halten. Daraufhin lehnte die Urkundsbeamtin des VG B. den Antrag des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beklagte habe gegen den geltend gemachten (Rück-)Erstattungsanspruch materiell-rechtliche Einwände erhoben, deren Klärung in einem Klageverfahren erfolgen müsse. Die dagegen erhobene Erinnerung blieb ohne Erfolg, da sich die 4. Kammer des VG B. mit Beschluss vom 19.08.2008 der Rechtsauffassung der Urkundsbeamtin anschloss. Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung legte der Kläger nicht ein.

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Der Kläger hat am 11.01.2010 Klage erhoben. Er meint, er habe einen öffentlich-recht-lichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung der von ihm an den Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Heimbewohners im Vorprozess gezahlten Kosten für die anwaltliche Vertretung in der 1. Instanz. Da das Urteil vom Nds. OVG abgeändert und die Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei der Kostenfestsetzungsbeschluss des VG B. vom 19.02.2003 als Rechtsgrund für diese Zahlung nachträglich entfallen. Die Beklagte sei auf Grund dieser rechtsgrundlosen Zahlung auch bereichert. Der von ihr geltend gemachte Forderungsübergang nach § 28 Abs. 2 BSHG stelle eine Sonderrechtsnachfolge dar, die die Erben des Heimbewohners von der Geltendmachung der betroffenen Sozialleistungsansprüche ausschließe. Der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass der Sonderrechtsnachfolger die Ansprüche so zu übernehmen habe, wie sie im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bestünden. Davon seien auch kostenrechtliche Belastungen erfasst, die mit der Durchsetzung der Ansprüche verbunden seien. Das ergebe sich auch aus einer analogen Anwendung des § 412 i.V.m. §§ 404, 406 bis 410 BGB, die den Gläubigerschutz bei einer cessio legis normierten. Die Beklagte habe den Prozess aus eigenem Entschluss fortgeführt und ihn in dem Stadium übernommen, in dem er sich damals befunden habe. Die Entscheidung des Nds. OVG binde sie auch hinsichtlich der Kosten. Da die Entscheidung über die Kosten einheitlich für alle Instanzen ergehe, ergebe sich auch daraus eine Erstattungspflicht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.933,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf die Gesamtsumme seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, ihre Sonderrechtsnachfolge gemäß § 28 Abs. 2 BSHG sei auf den materiell-rechtlichen Sozialhilfeanspruch beschränkt gewesen. Der Anspruchsübergang betreffe nicht auch zuvor entstandene Kosten zu dessen Durchsetzung. Nur die sich aus der sozialhilferechtlichen Beziehung ergebenden Einwendungen müsse sie gegen sich gelten lassen. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus einer analogen Anwendung des Zivilrechts lasse sich ableiten, dass daraus eine Bindung an Prozesshandlungen des vormaligen Anspruchsinhabers und an durch diesen zur Durchsetzung des Anspruchs begründete Verbindlichkeiten folge. Sie sei auch nicht Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, denn sie sei in das zu Grunde liegende Leistungsverhältnis nicht eingebunden gewesen. Zudem fehle es an einer ihr zuzurechnenden Bereicherung, da sie nicht Empfängerin der Leistung des Klägers gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, denn der Kläger kann den von ihm erhobenen Anspruch nicht mittels einer Klage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen. Soweit der Kläger seinen Klageanspruch auf das vormals bestehende Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten stützt, steht dem die Rechtskraft des Beschlusses des VG B. vom 19.08.2008 entgegen (1.). Soweit der Kläger materiell-rechtliche Ansprüche geltend macht, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben (2.).

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1. Über einen Kostenerstattungsanspruch, der dem Kläger aus dem vor dem VG B. und dem Nds. OVG geführten Klageverfahren wegen der Übernahme des vollen vom verstorbenen Heimbewohner heimvertraglich geschuldeten Heimentgelts in prozessualer Hinsicht erwachsen war (prozessualer Kostenerstattungsanspruch), kann das erkennende Gericht in der Sache keine Entscheidung treffen. Denn darüber hat die 4. Kammer des VG B. mit dem Beschluss vom 19.08.2008 im Erinnerungsverfahren gegen den Beschluss der dortigen Urkundsbeamtin vom 19.03.2008 abschließend und rechtskräftig entschieden.

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a) Die Beklagte war gemäß § 154 Abs. 1 VwGO Schuldnerin der sich aus dem Tenor der klagabweisenden Entscheidung des Nds. OVG vom 27.12.2006 ergebenden prozessualen Kostenerstattungsansprüche. Nach der vom OVG in seiner Entscheidung getroffenen Kostengrundentscheidung hatte die seinerzeitige Klägerin und Berufungsbeklagte die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Als solche ist im Rubrum jener Entscheidung zutreffend die Beklagte aufgeführt, denn sie war nach dem Tod des vormaligen Klägers als dessen Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 28 Abs. 2 BSHG in das Verfahren eingetreten und hatte die mit der Klage verfolgten Ansprüche im eigenen Namen weiter verfolgt.

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b) Die vom Nds. OVG getroffene Kostengrundentscheidung galt entgegen der Auffassung der Beklagten im Verhältnis zum Kläger auch für die außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz, denn die Kostenentscheidung ergeht in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung der 1. Instanz vollständig aufgehoben wird, einheitlich für den gesamten Instanzenzug (Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 154 Rn. 21; Redecker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 154 Rn. 3; Bader in: Bader, Funke-Kaiser, u.a.; VwGO, 5. Aufl. 2011, § 154 Rn. 3). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte erst in der 2. Instanz als Sonderrechtsnachfolgerin des vormaligen Klägers in den Prozess eingetreten war. Denn der in das Verfahren eintretende Rechtsnachfolger muss alle Prozesshandlungen seines Vorgängers gegen sich gelten lassen. Das Urteil ergeht auch in Bezug auf bereits vor seinem Eintritt entstandene (Verfahrens-)Kosten nur gegen ihn (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 265 Rn. 8, m.w.N.; Baumbach u.a., ZPO, 69. Aufl. 2011, § 265 Rn. 24 m.w.N.; Bader in Bader, Funke-Kaiser u.a., a.a.O., vor § 154 Rn. 4, m.w.N.).

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c) Zu den danach von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten gehörten auch die in diesem Verfahren streitigen Rechtsanwaltskosten des verstorbenen Heimbewohners, die der Kläger auf der Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung des VG B. und des dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses an dessen Prozessbevollmächtigten gezahlt hatte. Das ergibt sich aus § 173 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 4 ZPO. Nach § 91 Abs. 4 ZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits, die die unterliegende Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen hat, auch diejenigen Kosten, die die (endgültig) obsiegende Partei der (endgültig) unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

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aa) Diese Regelung ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Zwar enthält § 162 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine eigenständige Definition des Begriffs der Kosten, die die hier streitigen Kosten nicht explizit erwähnt. Das schließt allerdings eine ergänzende Anwendung des § 91 Abs. 4 ZPO nicht aus. Denn zum Einen entspricht die Regelung in § 162 Abs. 1 Satz 1 VwGO inhaltlich derjenigen in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auf die § 91 Abs. 4 ZPO wiederum ausdrücklich Bezug nimmt. Zum Anderen tritt die in § 91 Abs. 4 ZPO geregelte Problematik in allen Gerichtsbarkeiten auf. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Problematik nur für den Zivilprozess regeln wollte. Die Gesetzesbegründung zur Einfügung der Regelung behandelt diese Frage nicht. Eine nach Gerichtsbarkeiten differenzierende Regelung wäre verfassungsrechtlich unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten kaum zulässig.

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bb) Die Beklagte war im Vorprozess auch in Bezug auf die für die anwaltliche Vertretung in der 1. Instanz angefallenen Kosten die "unterlegene Partei" im Sinne des § 91 Abs. 4 ZPO. Das ergibt sich aus den oben unter 1.b) dargelegten Gründen.

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cc) Soweit in der Rechtsprechung (explizit z.B.: ArbG Passau, Urt. vom 24.04.07, 2 Ca 25/07 D, juris, m.w.N. zur älteren Rspr.; sinngemäß u.a. auch OLG Nürnberg, Beschl. vom 03.11.09, 12 W 2020/09, juris, m.w.N., KG Berlin, Beschl. vom 14.03.11, 23 U 114/11, juris) teilweise die vom letztlich Obsiegenden auf ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gezahlten außergerichtlichen (Anwalts-)Kosten der letztlich unterlegenen Partei gleichwohl nicht als Verfahrenskosten im Sinne der im zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahren endgültig getroffenen Kostengrundentscheidung angesehen werden, folgt dem die Kammer nicht.

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(1) Die Vertreter dieser Auffassung stützen sich im Wesentlichen auf die Gesetzesbegründung für die Einfügung des Absatzes 4 in § 91 ZPO. Darin wird ausgeführt, der Rückzahlungsanspruch werde nicht vom endgültigen Kostengrundtitel erfasst, denn er falle nicht unter den Begriff der Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO, vielmehr finde er als Schadensersatzanspruch seine Grundlage in § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO. Aus Gründen der Prozessökonomie habe die Rechtsprechung gleichwohl eine Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren zugelassen, wenn der Anspruch nach Grund und Höhe unstreitig oder eindeutig feststellbar sei und keine materiell-rechtlichen Einwendungen erhoben würden, obwohl der dazu an sich erforderliche Titel fehle. Diese gerichtliche Praxis solle abgesichert werden (vgl. BT-Ds. 15/1508, S. 16 f.).

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Folgt man dieser Auffassung, würde das in der Konsequenz bedeuten, dass der Anspruch auf Rückfestsetzung letztlich kein prozessualer sondern ein ausschließlich materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch wäre. Lediglich aus Gründen der Prozessökonomie könnte dieser unter den benannten Voraussetzungen im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Davon ist offenkundig auch das VG B. bei seinen im (zweiten) Kostenfestsetzungsverfahren getroffenen Entscheidungen ausgegangen.

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(2) Diese Auffassung lässt sich aber schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht mehr vertreten (ebenso mit überzeugender Begründung: OLG Bamberg, Beschl. vom 12.12.2011, 6 W 30/11, juris, m.w.N.; vgl. auch Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 104 Rn. 21 "Rückfestsetzung", m.w.N.). Denn nach dem Gesetzeswortlaut werden die fraglichen Kosten ausdrücklich den Verfahrenskosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO und damit gerade denjenigen Kosten, über die in der Kostengrundentscheidung zu befinden ist, zugeordnet. Dass diese Kosten seit der Gesetzesergänzung in jedem Fall zu den von der Kostengrundentscheidung erfassten Kosten zählen sollen, lässt sich letztlich auch der Gesetzesbegründung entnehmen. Denn darin wird am Ende ausgeführt, der Rückzahlungsanspruch müsse "tituliert" werden. Daher sei es angezeigt, die herrschende Praxis gesetzlich abzusichern. Damit hat aber der Gesetzgeber auch in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass die Gesetzesergänzung dem Zweck dient, hinsichtlich der fraglichen Rückerstattungsansprüche dem Titelerfordernis des § 103 Abs. 1 ZPO für eine gerichtliche Kostenfestsetzung Geltung zu verschaffen. Dem hat er mit der Zuordnung dieser Kosten in dem neu geschaffenen Absatz 4 zu den Kosten des Rechtsstreits Genüge getan, indem sie nunmehr von der endgültigen Kostengrundentscheidung als Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO erfasst werden. Damit hat er der bis dahin entstandenen gerichtlichen Praxis zwar im Ergebnis eine gesetzliche Grundlage verschafft, ohne sich aber deren - in Widerspruch zu § 103 Abs. 1 ZPO stehende - Begründung zu eigen zu machen.

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d) Ausgehend davon umfasst die Entscheidung, die das VG B. nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses im (zweiten) Kostenfestsetzungsverfahren getroffen hat, den dem Kläger erwachsenen prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch in Bezug auf die hier streitigen Rechtsanwaltskosten des vormaligen Heimbewohners. An diese Entscheidung ist das erkennende Gericht gebunden.

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(1) Allerdings hat das VG B. in seinem Beschluss vom 19.08.2008 trotz der Regelung in § 91 Abs. 4 ZPO (und ohne sie überhaupt auch nur zu erwähnen) die Auffassung vertreten, der Rückzahlungsanspruch könne nicht im Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt werden, wenn der Anspruchsgegner gegen den Anspruch materiell-rechtliche Einwendungen erhebt. In einem solchen Fall müsse der Anspruch vielmehr im Klagewege verfolgt werden (vgl. dazu auch Baumbach u.a., a.a.O., § 114 Rn. 14, m.w.N. auch aus der sonstigen Rechtsprechung).

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Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Diese Auffassung beruht nämlich auf der oben dargestellten rechtsirrigen Meinung, der Anspruch sei von der endgültigen Kostengrundentscheidung nicht erfasst, denn es handele sich um einen ausschließlich materiell-rechtlichen Anspruch. Richtigerweise ist es demgegenüber auf der Basis von § 91 Abs.4 ZPO vielmehr so, dass materiell-rechtliche Einwendungen des Anspruchsgegners im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich sind, weil es sich eben insoweit nicht um einen materiell-rechtlichen sondern um einen prozessualen Anspruch handelt (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., m.w.N.).

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(2) Gleichwohl hat das VG B. zugleich eine abschließende Entscheidung über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Klägers getroffen, nämlich dergestalt, dass es einen solchen in Bezug auf die hier streitigen Kosten dem Grunde nach verneint hat (vgl. auch Baumbach u.a., a.a.O., Übersicht vor § 91, Rn. 49, m.w.N.). Das erkennende Gericht ist daran in entsprechender Anwendung des § 121 VwGO wegen der inzwischen eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses gebunden. Nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, erwachsen auch gerichtliche Beschlüsse in Rechtskraft (vgl. OVG des Saarlands, Beschl. vom 22.08.11, 2 B 319/11, juris, m.w.N.; OVG NW, Beschl. vom 18.11.2010, 13 B 659/10, m.w.N., juris; Stuhlfauth in: Bader, Funke-Kaiser, u.a., a.a.O., § 121 Rn. 2, m.w.N.). Zur weiteren Verfolgung seines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs hätte der Kläger demgemäß den Beschluss des VG B. vom 19.08.2008 mit dem dagegen möglichen Rechtsmittel der Beschwerde angreifen müssen.

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2. Soweit der Kläger seinen Anspruch möglicherweise auf materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen stützen könnte, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.

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a) Es ist im Grundsatz anerkannt, dass für das Begehren auf Rückzahlung der an den Prozessgegner gezahlten Prozesskosten neben einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen können (vgl. Neumann, a.a.O., § 154 Rn. 9; Baumbach u.a., a.a.O., Übersicht vor § 91, Rn. 43, m.w.N.).

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In Rechtsprechung und Literatur wird - insoweit einhellig - eine materielle Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung von bereits gezahlten Rechtsanwaltskosten des Prozessgegners in einer analogen Anwendung der Regelung in § 717 Abs. 2 ZPO erblickt. Legt man das zu Grunde, ist aber in Ansehung des § 91 Abs. 4 ZPO konsequenterweise davon auszugehen, dass dieser Anspruch mit der Kostengrundentscheidung der den Vorprozess abschließenden Entscheidung bereits tituliert worden und demgemäß ausschließlich über das Kostenfestsetzungsverfahren zu verfolgen ist. Eine Berufung darauf im vorliegenden Verfahren scheidet damit aus.

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b) Der Kläger beruft sich ausdrücklich auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Dieses Rechtsinstitut ist im Grundsatz als positivrechtlich nicht geregelte Anspruchsgrundlage des öffentlichen Rechts allgemein anerkannt. Er setzt in der Regel - entsprechend dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch - eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung voraus, deren Begünstigter der Anspruchsgegner ist.

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(1) Im vorliegenden Fall kommt in Betracht, dass es dadurch, dass der Kläger die Kosten der anwaltlichen Vertretung des verstorbenen Heimbewohners in der 1. Instanz des Vorprozesses mit der Zahlung an dessen Prozessbevollmächtigten beglichen hatte, zu einer rechtsgrundlosen Bereicherung der Beklagten gekommen ist. Denn nach den Kenntnissen, die die Kammer aus der Vielzahl der auch bei ihr anhängig gewesenen sog. "D. -Verfahren" gewonnen hat, besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass die Beklagte gegenüber den seinerzeit auf Übernahme des vollen heimvertraglich geschuldeten Heimentgelts klagenden Heimbewohnern und/oder gegenüber den diese vertretenden Rechtsanwälten Kostenübernahmeerklärungen bezüglich der mit den Klageverfahren verbundenen Kosten - insbesondere hinsichtlich der Vergütungsansprüche der beauftragten Rechtsanwälte - abgegeben hatte und damit diesbezüglich eigene Schuldverpflichtungen eingegangen war. Mit der Zahlung des Klägers an den Prozessbevollmächtigten des seinerzeitigen Klägers im Vorprozess wäre damit die Beklagte von einer eigenen Verbindlichkeit aus einer solchen Kostenübernahmeerklärung möglicherweise ohne Rechtsgrund befreit worden.

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(2) Ob eine derartige Konstellation auch im vorliegenden Fall besteht, was die Beklagte bestritten hat, brauchte die Kammer aber nicht weiter aufzuklären. Denn jedenfalls wäre ein sich daraus ergebender Bereicherungsanspruch des Klägers zivilrechtlicher Natur, weil mögliche Rechtsverhältnisse der Beklagten zu ihrem ehemaligen Heimbewohner und/oder dessen Prozessbevollmächtigten im Vorprozess ebenfalls zivilrechtlich ausge-staltet waren. Gegenstand dieser Rechtsbeziehungen wären auf Seiten des ehemaligen Heimbewohners der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit aus dem Mandatsverhältnis und auf Seiten des Prozessbevollmächtigten ein Anspruch auf Begleichung seiner Forderungen aus dem Mandatsverhältnis jeweils gegenüber der Beklagten gewesen. Sowohl der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes aus dem Mandatsverhältnis als auch darauf bezogene etwaige Übernahme-, Befreiungs- oder Drittschuldnerabreden waren bzw. wären aber rein zivilrechtlicher Natur, und zwar unabhängig von der Frage, welche Rechtsnatur die Ansprüche hatten, zu deren Durchsetzung der Rechtsanwalt beauftragt war (a.A. allerdings ohne substanzielle Begründung: ArbG Passau, a.a.O.: Vergütungsanspruch des beauftragten Rechtsanwaltes teilt die Rechtsnatur des verfolgten Anspruchs).

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Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich insoweit entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 BSHG nach dem Tod ihres früheren Heimbewohners Sonderrechtsnachfolgerin des von diesem verfolgten Anspruchs auf Sozialleistungen geworden war. Denn dieser gesetzliche Anspruchsübergang ist grundsätzlich auf den streitigen Sozialhilfeanspruch als solchen beschränkt. Er erfasst Verbindlichkeiten, die der vormalige Anspruchsinhaber zur Durchsetzung dieses Anspruchs eingegangen ist, jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht mit dem Sozialleistungsanspruch akzessorisch verbunden worden sind. Das ergibt sich aus dem Gesetzeszweck des in § 28 Abs. 2 BSHG geregelten Forderungsübergangs und lässt sich auch mit einer analogen Anwendung der §§ 398 ff BGB begründen. Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen nur zum Grundanspruch akzessorische Nebenrechte bzw. -belastungen auf den neuen Gläubiger über. Denn diese belasten die Grundforderung unmittelbar. Die schlichte Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung einer Forderung und die damit verbundene Gebührenschuld gegenüber dem Rechtsanwalt stehen demgegenüber in keiner unmittelbaren rechtlichen Beziehung zur durchzusetzenden Forderung selbst. Dass der vormalige Kläger seine geltend gemachte Sozialhilfeforderung zur Sicherung des Gebührenanspruchs des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwaltes an diesen verpfändet hätte, ist nicht ersichtlich.

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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 


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