Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 10 K 6043/19

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 29.08.2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 43.226,47 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 92 Prozent, der Kläger zu acht Prozent. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche selbige auf sich behält.

Tatbestand

Der Kläger, ein Landkreis, begehrt vom beklagten Land die Erstattung von Kosten, die ihm aufgrund einer Ersatzvornahme zur Beseitigung von Abfall, der durch den von der Beigeladenen, einer Großen Kreisstadt, angeordneten Abriss eines einsturzgefährdeten Gebäudekomplexes angefallen war, entstanden sind.
Auf dem Grundstück Flurstücknummer XXX; im Folgenden: Abbruchgrundstück) der Gemarkung der Gemeinde XXX– welche mit der Beigeladenen in vereinbarter Verwaltungsgemeinschaft steht – befand sich ein Ende des 19. Jahrhunderts errichteter Gebäudekomplex, der bis in die 1980er Jahre als Hotel und Erholungsheim genutzt wurde. Dieser Gebäudekomplex stand zuletzt über mehrere Jahrzehnte leer und wurde im November 2007 von den jetzigen Grundstückseigentümern zu je hälftigem Miteigentum erworben. Das Grundstück liegt unmittelbar an der Schwarzwaldhochstraße (B500) und im Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“ sowie im Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“.
Die Beigeladene erließ als untere Baurechtsbehörde gegenüber den Eigentümern beginnend mit dem Jahr 2010 mehrere baurechtliche Anordnungen. Nachdem die Beigeladene im Jahr 2012 auf Grundlage von ihr eingeholter Gutachten von einer akuten Einsturzgefahr verschiedener Gebäudeteile ausging, ordnete sie mit Bescheid vom 21.09.2012 den unverzüglichen Abbruch mehrerer Gebäudeteile an (Ziffer 1). Diese Verpflichtung war sowohl auf das Hauptgebäude als auch auf das Hallenbadgebäude bezogen. Der sofortige Vollzug der unter Ziffer 1 statuierten Pflicht wurde angeordnet (Ziffer 2) und für den Fall, dass der Abbruch nicht bis 15.10.2012 vorgenommen werde, die Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 3). Die zu erwartenden Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig mit 250.000 EUR angegeben.
Gegen die Abbruchverfügung vom 21.09.2012 legte einer der Miteigentümer am 16.10.2012 Widerspruch ein.
Nachdem die Eigentümer des Grundstücks der Anordnung keine Folge geleistet hatten, setzte die Beigeladene mit Verfügung vom 29.10.2012 die angedrohte Ersatzvornahme fest. Im November 2012 wurden durch ein von der Beigeladenen beauftragtes Unternehmen im Wege der Ersatzvornahme die als nicht mehr standsicher eingeschätzten Teile des Gebäudekomplexes, nämlich der „Zwischenbau“, das „Kopfgebäude Ostbau“, das „Turmgebäude“ und der „Kernbau“, jeweils bis zur Höhe der Bodenplatte abgerissen. Die entstandenen Abfälle wurden in verschiedenen „Haufwerken“ auf dem Grundstück belassen.
Gegen die Anordnung der Ersatzvornahme durch die Beigeladene vom 29.10.2012 erhoben die Grundstückseigentümer am 04.11.2012 Widerspruch. Sowohl diese Widersprüche als auch den Widerspruch vom 16.10.2012 gegen die Abbruchanordnung wies das Regierungspräsidium XXX mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 zurück. Die Abbruchverfügung und die Anordnung der Ersatzvornahme seien rechtmäßig gewesen. Die hiergegen am 12.08.2014 erhobene Klage der Eigentümer wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Urteil vom 13.03.2018 ab (Az. 6 K 2800/16). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht gewahrt worden sei. Darüber hinaus seien die Abbruchverfügung vom 21.09.2012 und die Anordnung der Ersatzvornahme vom 29.10.2012 rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen für die auf § 47 Abs. 1, § 3 Abs. 1 LBO-BW gestützte Abbruchanordnung hätten vorgelegen, denn es habe hinsichtlich aller Gebäudeteile auf dem Abbruchgrundstück jedenfalls eine Anscheinsgefahr bestanden. Auf Grundlage eines eingeholten Gutachtens seien die Gebäudeteile als nicht mehr verkehrssicher einzuschätzen gewesen, es habe eine akute Einsturzgefahr bestanden. Auch die Anordnung der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 29.10.2012 sei rechtmäßig erfolgt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen seien gegeben gewesen. Auch habe die Ersatzvornahme für sämtliche Gebäudeteile angeordnet werden dürfen, obwohl einige Gebäudeteile erst während der Abbrucharbeiten tatsächlich auf ihre Standsicherheit hätten überprüft werden können. Denn jedenfalls habe in Hinblick auf alle Gebäudeteile zum Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme am 29.10.2012 eine Anscheinsgefahr bestanden. Einen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gerichteten Antrag der Grundstückseigentümer auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 26.07.2018 ab (Az. 3 S 1311/18).
Bereits am 30.11.2012 informierte das Landratsamt XXX als untere Verwaltungsbehörde die Grundstückseigentümer darüber, dass beabsichtigt sei, ihnen im Wege einer abfallrechtlichen Anordnung aufzugeben, für die auf dem Grundstück gelagerten Abbruchabfälle ein Entsorgungskonzept zu erstellen und die Abfälle dem Konzept entsprechend zu entsorgen und darüber Nachweis zu führen.
Mit abfallrechtlicher Anordnung vom 15.01.2013 verpflichtete das Landratsamt XXX die Grundstückseigentümer, die aufgrund des Teilabbruchs im November 2012 auf dem Grundstück liegenden Abfälle, die im Wesentlichen aus Abbruchholz, Metall und Sperrmüll bestünden, bis spätestens 28.02.2013 zu entsorgen (Ziffer 1). Es sei hierzu ein Entsorgungskonzept vorzulegen (Ziffer 2) und ein Nachweis über den Verbleib der Abfälle zu führen (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 bis 3 angeordnet und unter Ziffer 5 die Ersatzvornahme der in Ziffern 1 bis 3 statuierten Pflichten für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung derselben angedroht. Zur Begründung wurde angeführt, die Grundstückseigentümer seien als Besitzer der Abfälle verantwortlich für deren Entsorgung. Zugleich seien die Grundstückseigentümer auch als Erzeuger des Abfalls anzusehen, weil die baurechtliche Ersatzvornahme eine Handlungspflicht der Eigentümer betroffen habe und sie sich diese Tätigkeit zurechnen lassen müssten.
Die gegen den Bescheid vom 15.01.2013 erhobenen Widersprüche der Grundstückseigentümer vom 13.03.2013 wies das Regierungspräsidium XXX mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2013 zurück. Die Widersprüche seien unzulässig, weil die Widerspruchsfrist nicht gewahrt worden sei.
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Nachdem die Grundstückseigentümer die Abfälle nicht fristgerecht entsorgt hatten, ordnete das Landratsamt XXX mit Bescheiden vom 08.05.2013 gegenüber den Grundstückseigentümern jeweils die Ersatzvornahme an (Ziffer 1) und verpflichtete die Miteigentümer zu einer Vorauszahlung von je 17.000 EUR (Ziffer 2). Das Landratsamt XXX ließ von der XXX zu einem Preis von 595 EUR ein Entsorgungskonzept erstellen. In der Folgezeit beauftragte das Landratsamt XXX ein Unternehmen, die XXX, mit der Beseitigung der Abfallhaufwerke. Das beauftragte Unternehmen beseitigte die Abfälle im Juni 2013 und stellte dem Landratsamt XXX Kosten von insgesamt 46.335,25 Euro in Rechnung. Mit Bescheiden vom 17.07.2013 setzte das Landratsamt XXX als untere Verwaltungsbehörde gegenüber den Grundstückseigentümern die Kosten der Ersatzvornahme – mithin die von der XXX berechneten 595 EUR für das Entsorgungskonzept, die von der XXX für die Entsorgung in Rechnung gestellten 46.335,25 EUR und die Gebühr für die Ersatzvornahme von 2.500 EUR – in Höhe von insgesamt 49.430,25 EUR fest, abzüglich der bereits in der Vorauszahlungsverpflichtung festgesetzten Beträge von jeweils 17.000 EUR.
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Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 17.07.2013 erhob ein Miteigentümer am 08.08.2013 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2014 wies das Regierungspräsidium XXX diesen Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unbegründet. Der Widerspruchsführer sei als Grundstückseigentümer, dem die Entsorgung der Abfälle oblegen habe, zur Kostentragung zu verpflichten gewesen. Die Ersatzvornahme sei insbesondere auch rechtmäßig durchgeführt worden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Miteigentümer am 29.04.2014 Klage zum Verwaltungsgericht XXX. Mit Beschluss vom 07.04.2015 (Az. 6 K 1269/14) wurde das Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt.
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Die Versuche des Landratsamts XXX,die durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten bei den Grundstückseigentümern beizutreiben, blieben weitgehend erfolglos. Eine Kontopfändung bei einem der Grundstückseigentümer führte zwischen 20.10.2014 und 27.11.2015 zu geringfügigen Zahlungseingängen von insgesamt circa 3.703,78 EUR, welche auf die angefallenen Nebenkosten (Mahn- und Pfändungsgebühren, Säumniszuschläge, Gerichtsvollzieherkosten) angerechnet wurden. Die Hauptforderung (Kosten der Ersatzvornahme) blieb weiter offen. Auf das Abbruchgrundstück wurden zwei Sicherungshypotheken i.H.v. 17.000 EUR eingetragen. Versuche, das Grundstück versteigern zu lassen, scheiterten.
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Weil nach Auffassung des Klägers keine weiteren Möglichkeiten zur Beitreibung bestanden, stellte er mit Schreiben vom 02.10.2018 beim Regierungspräsidium XXX einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LKrO-BW und bat darum, die ausstehenden Kosten von 46.930,25 EUR zu erstatten. Mit Schreiben vom 22.11.2018 forderte das Regierungspräsidium XXX den Kläger auf, einen Sachstandsbericht zu dem Vorgang nachzureichen. Diesen übersandte der Kläger am 10.12.2018.
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Nach Vorlage des Kostenerstattungsersuchens des Klägers an das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg übersandte dieses am 03.04.2019 eine Stellungnahme und teilte mit, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 52 Abs. 2 LKrO-BW nicht vorlägen.
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Mit Bescheid vom 29.08.2019 lehnte das Regierungspräsidium XXX den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 LKrO-BW lägen nicht vor, weil von einem Dritten, nämlich der Beigeladenen, Ersatz verlangt werden könne. Sie sei als untere Baurechtsbehörde wegen der Abbruchanordnung vom 21.09.2012 als Erzeugerin des auf dem Abbruchgrundstück zwischenzeitlich gelagerten Abfalls anzusehen und sei daher zur Abfallentsorgung verpflichtet gewesen. Denn nach § 7 Abs. 2 S. 1 und § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG seien Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zu deren Verwertung beziehungsweise Beseitigung verpflichtet. Als Erzeuger von Abfällen gelte nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 KrWG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfielen (Ersterzeuger). Hier habe die Beigeladene durch die Abbruchanordnung und deren zwangsweise Durchsetzung im Wege der Ersatzvornahme die anfallenden Bauabfälle zurechenbar verursacht. Daher habe die Beigeladene, nachdem erfolglos versucht worden sei, die Kosten bei den Abfallbesitzern beizutreiben, in Anspruch genommen werden müssen. Hätte die Beigeladene den Grundstückseigentümern ordnungsgemäß aufgegeben, die Abfälle zu beseitigen, so hätte sie die Abfallentsorgung für den Fall, dass die Eigentümer dem keine Folge geleistet hätten, selbst im Wege der Ersatzvornahme beseitigen müssen. In diesem Falle hätte der Beigeladenen kein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden, weil es an einer § 52 Abs. 2 LKrO-BW entsprechenden Anspruchsgrundlage für Gemeinden mangele. Lediglich aufgrund der Untätigkeit der Beigeladenen habe in der Folgezeit das Landratsamt XXX als zuständige Abfallrechtsbehörde wegen der drohenden Umweltgefährdung die abfallrechtlichen Bescheide gegen die Abfallbesitzer, die Eigentümer des Grundstücks, erlassen. Das Landratsamt XXX müsse sich aber entgegenhalten lassen, dass es damit eine Aufgabe der Beigeladenen ausgeführt habe. Andernfalls würde die Sonderregelung des § 52 Abs. 2 LKrO-BW ausgenutzt, um bei abbruchreifen Gebäuden und insolventen Grundstückseigentümern die Entsorgungskosten auf den Beklagten abzuwälzen, wodurch der sorgsam austarierte Finanzausgleich zwischen Kommunen, Kreisen und dem Beklagten gefährdet würde.
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Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 29.08.2019 hat der Kläger am 13.09.2019 Klage erhoben. Ihm stehe ein Kostenerstattungsanspruch nach § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW zu. Es sei unzutreffend, dass allein die Baurechtsbehörde der Beigeladenen für die Entsorgung der durch den Abbruch entstandenen Abfälle zuständig gewesen sei. Insbesondere sei die Beigeladene durch den Erlass ihrer Abbruchverfügung nicht zur Erzeugerin des Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden. Die Anordnung des Abbruchs einer baulichen Anlage ziehe nicht die Pflicht nach sich, zugleich auch die Entfernung dabei entstehender Abfälle anzuordnen. Dies könne nur dann verlangt werden, wenn ein begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die Abbruchmaterialien würden andernfalls auf dem Grundstück belassen werden oder wenn von dem Abbruchgut Gefahren ausgingen. In einem solchen Fall müsse die Baurechtsbehörde auf Grundlage bauordnungsrechtlicher Eingriffsnormen eine Beseitigungsverfügung erlassen. Es sei auch aus abfallrechtlicher Sicht abwegig, die eine Abbruchverfügung erlassende Behörde als Verursacherin der dabei entstehenden Abfälle anzusehen. Denn die Behörde habe durch ihre Tätigkeit den Abfall nicht erzeugt, vielmehr sei dieser dem Anlageneigentümer zuzuordnen. Denn die Beigeladene habe durch die ersatzweise Vornahme des Gebäudeabbruchs nur die tatsächlich den Grundstückseigentümern obliegende Pflicht wahrgenommen, sei aber nicht an deren Stelle getreten. Der Begriff der Erzeugung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei am Ziel einer effektiven Abfallentsorgung zu orientieren. Danach hätten die Grundstückeigentümer durch ihre Tätigkeit beziehungsweise Untätigkeit das in Frage stehende Gebäude verfallen lassen und dadurch dessen Einsturzgefährdung bedingt, sodass sie als Erzeuger des Abfalls anzusehen seien. Schließlich würde eine Baurechtsbehörde, die eine Baugenehmigung erteile, auch nicht als Verursacherin des bei den Baumaßnahmen anfallenden Bauschutts angesehen. Zudem seien im Falle eines Gebäudeabbruchs die Grundstückseigentümer auch Besitzer der durch den Abbruch entstandenen Abfälle und insoweit als Pflichtige anzusehen. Schließlich seien die Grundstückseigentümer auch aufgrund ihres pflichtwidrigen Unterlassens, die ihnen obliegende Entsorgung des Abfalls auszuführen, als Verhaltensstörer anzusehen. Die Beigeladene sei allenfalls verpflichtet gewesen, die Grundstückseigentümer auf die ihnen nach dem Abbruch des Gebäudes obliegenden Pflichten in Hinblick auf eine vollständige Abfallentsorgung hinzuweisen. Es habe für die Beigeladene aber keine Veranlassung bestanden, selbst unmittelbar tätig zu werden und die Abbruchmaterialien zu entsorgen. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch aus § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW seien insbesondere auch insoweit gegeben, als nach der Rechtsprechung eine Kostenerstattung auch dann zu erfolgen habe, wenn bereits kein Anspruch gegen Dritte bestehe, selbst wenn ein rechtswidriges Verwaltungshandeln dazu geführt habe, dass von Dritten Ersatz für die Kosten der Ersatzvornahme aus rechtlichen Gründen nicht zu erlangen sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 29.08.2019 zu verpflichten, an ihn eine Kostenerstattung in Höhe von 46.930,25 EUR zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21 
Er ist der Ansicht, der Kläger könne von einem Dritten, nämlich der Beigeladenen, Ersatz verlangen. Es widerspreche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des venire contra factum proprium, dass die Beigeladene zwar den zur Gefahrenabwehr erforderlichen, geeigneten und angemessenen Abbruch der ehemaligen Hotelanlage angeordnet habe, die gleichfalls notwendige Beseitigung des entstandenen Abfalls aber einzig aus Kostengründen unterlassen habe. Dies stelle ein widersprüchliches, treuwidriges Verhalten dar. Die Beigeladene habe schon in dem Zeitpunkt, in dem sie den Abbruch des Gebäudes angeordnet habe, gewusst, dass die Grundstückseigentümer aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein würden, die entstehenden Kosten zu tragen. Weil sich damit der fehlende Wille beziehungsweise die Unfähigkeit der Grundstückseigentümer, durch den Abbruch entstehende Abfälle zu entsorgen, bereits abgezeichnet habe, sei die Beigeladene sogar verpflichtet gewesen, die Entsorgung der Abbruchabfälle baurechtlich anzuordnen. Dass die Notwendigkeit, die Abfälle im Wege der Ersatzvornahme zu entsorgen, offensichtlich gewesen sei, werde auch dadurch verdeutlicht, dass das Landratsamt XXX bereits vier Monate nach Erlass der Abbruchverfügung durch die Beigeladene die Beseitigung der Abfälle angeordnet habe. Auch der Grundsatz des effizienten und sparsamen Verwaltungshandelns hätte es geboten, unmittelbar bei Vornahme des ersatzweisen Gebäudeabbruchs auch die Entsorgung der Abfälle anzuordnen. Dadurch hätte sich das abfallrechtliche Verfahren des Landratsamts XXX mitsamt Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden lassen. Das widersprüchliche, taktische Vorgehen der Beigeladenen könne im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Beklagte die Kosten der Abfallentsorgung zu tragen habe. Dies sei nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW. Auch sei die Beigeladene als Abfallerzeugerin im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzusehen. Indem sie ein Abbruchunternehmen mit dem Abbruch des Gebäudes beauftragt habe, sei sie als faktische und rechtliche Erzeugerin der durch den Abbruch entstandenen Abfälle anzusehen. Unerheblich sei, dass die Beigeladene nicht zugleich auch Besitzerin der entstandenen Abfälle sei. Gerade aus diesem Grund differenziere das Kreislaufwirtschaftsgesetz zwischen Abfallerzeugern und Abfallbesitzern. Entsprechend hätten schließlich neben der Beigeladenen auch die Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur Abfallbeseitigung beziehungsweise Kostentragung herangezogen werden können, was der Kläger immerhin auch erfolglos versucht habe. Nach der wegen der EU-Abfallrichtlinie gebotenen, unionsrechtlichen Auslegung des Erzeugerbegriffs in § 3 Abs. 8 KrWG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sei diejenige natürliche oder juristische Person als Erzeugerin von Abfall anzusehen, die die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt habe. Hiernach sei die Beigeladene, die als Herrin des Verwaltungsverfahrens den Abbruch des Gebäudes letztlich beauftragt habe, Erzeugerin.
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Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt, jedoch durch Schriftsatz vom 05.07.2021 Stellung genommen. Sie ist der Auffassung, dass sie in Hinblick auf den Sachverhalt des Teilabrisses des ehemaligen Kurhauses ausschließlich als untere Baurechtsbehörde zuständig sei. Verantwortlich für das Abbruchgrundstück seien die – weiterhin im Grundbuch eingetragenen – Grundstückseigentümer. Diese hätten zum Verfahren beigeladen werden müssen. Daher treffe die Beigeladene auch keine unmittelbare Kostentragungspflicht. Die Kosten des im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Teilabbruchs des Gebäudes habe die Beigeladene auch nur aus dem Grund übernommen, da von den Eigentümern nichts zu erlangen gewesen sei. Dennoch sei die Beigeladene von den Grundstückseigentümern – als originär Verpflichteten und daher richtigen Adressaten von Verfügungen – strikt zu trennen. So stelle es sich auch als rechtswidrig dar, dass der Beigeladenen, nicht aber den Grundstückseigentümern, durch das Regierungspräsidium XXX am 03.02.2021 eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abriss eines weiteren Gebäudeteils erteilt worden sei. Tatsächlich sei diese Genehmigung den Grundstückseigentümern zu erteilen gewesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten des Landratsamts Rastatt (ein Band), des Regierungspräsidiums Karlsruhe (sechs Bände) und der Beigeladenen (neun Bände) sowie die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und die Akten der Gerichtsverfahren mit den Az. 6 K 1269/14 und 6 K 2800/16 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Eigentümer des Abbruchgrundstücks waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), da ihre Haftung für die Kosten der (abfallrechtlichen) Ersatzvornahme und deren Umsetzbarkeit nur (negative) Tatbestandsvoraussetzungen des streitgegenständlichen Anspruchs und damit nicht Teil des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses sind. Das Gericht hat auch von einer – nach § 65 Abs. 1 VwGO denkbaren – Beiladung der Eigentümer zum Verfahren abgesehen. Ihre Beiladung war nicht im Sinne der Prozessökonomie geboten, weil sie voraussichtlich nicht dazu beigetragen hätte, weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Im Verhältnis zum beklagten Land steht die Kostentragungspflicht für die abfallrechtliche Ersatzvornahme bestandskräftig fest. Die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme gegenüber den Grundstückseigentümern durch den Kläger ist in § 11 Abs. 3 FAG gesetzlich geregelt. Ob der Kläger von den Grundstückseigentümern etwas erlangen kann, ist in deren Verhältnis nur ein tatsächlicher Umstand. Wäre die Beigeladene neben den Grundstückseigentümern für die Kosten der Ersatzvornahme als kostentragungspflichtig anzusehen, folgte daraus noch keine Aussage für das Innenverhältnis von Beigeladener und Grundstückseigentümern.
25 
II. Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
26 
A. Die Klage auf Erstattung der geltend gemachten Kosten ist als Verpflichtungsklage (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1999 – 1 S 1653/98 – juris) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
27 
B. Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der von ihm zur Beseitigung von Abbruchmaterialien aufgewandten Kosten i.H.v. 43.226,47 EUR aus § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW zu. Die über diesen Betrag hinaus geltend gemachten Kosten kann er indes von dem Beklagten nicht ersetzt verlangen, weil er insoweit bereits von den Grundstückseigentümern Ersatz erlangt hat beziehungsweise sich jedenfalls so behandeln lassen muss, als habe er Ersatz erlangt.
28 
Nach § 52 Abs. 2 S. 1 LKrO-BW trägt der Landkreis die unmittelbaren und mittelbaren sächlichen Kosten des Landratsamts (auch) als untere (staatliche) Verwaltungsbehörde. Von den mittelbaren sächlichen Kosten sind nach § 52 Abs. 2 S. 2, 1. HS, Nr. 1 LKrO-BW unter anderem die Kosten für die Durchführung der Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Ersatzvornahme ausgenommen. Nach § 52 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz LKrO-BW werden diese Kosten vom Land dem Landkreis auf Antrag erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist und soweit die Kosten im jeweiligen Erstattungsfall 10.000 EUR übersteigen.
29 
Die Regelung des § 52 Abs. 2 S. 1 LKrO-BW modifiziert den Grundsatz, dass der Rechtsträger einer Behörde – hier der Beklagte – das Geld für Personal und Sachmittel zu stellen hat (Trumpp/Pokrop, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Kurzkommentar, 5. Aufl. 2009, § 52 Rn. 1), beziehungsweise dass die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung folgt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 18). Diese Form der Kostenverteilung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 11.12.1979 geschaffen. Neu geschaffen wurde dabei die in § 52 Abs. 2 S. 1 LKrO-BW enthaltene Regel, wonach die Landkreise generell nicht mehr nur die unmittelbaren, sondern erstmals auch die mittelbaren Sachkosten des Handelns des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde selbst tragen mussten. Gleichzeitig wurde, um eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung der Landkreise zu vermeiden, der Ausnahmenkatalog des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW geschaffen (LT-Drucks. 7/6270, S. 21; vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.07.1999 – 1 S 1653/98 – juris, Rn. 19; Trumpp/Pokrop, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Kurzkommentar, 5. Aufl. 2009, § 52 Rn. 7). Bei dieser Regelung handelt es sich wiederum um die „Ausnahme von der Ausnahme“ (VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 18).
30 
1. Der in § 52 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW normierte Erstattungsanspruch setzt zunächst eine Handlung des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde voraus. Eine solche staatliche Handlung lag hier vor, da das Landratsamt XXX als untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG-BW) und damit untere Abfallrechtsbehörde nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 LKrWG-BW handelte, der der Vollzug der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegt. Das Landratsamt XXX ist für Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach § 62 KrWG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für im Bezirk des Landratsamts XXX belegene Abfälle folgt aus § 6 Abs. 1 LKrO-BW.
31 
2. Der Kläger macht mittelbare Sachkosten i.S.d. § 52 Abs. 1 S. 2 LKrO-BW geltend, welche grundsätzlich unter den Kostenerstattungstatbestand fallen.
32 
Als unmittelbare sächliche Kosten i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 LKrO-BW sind die Kosten zu verstehen, die die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ermöglichen sollen, wie etwa Bürobedarf, Telefonkosten. Demgegenüber sind mittelbare Sachkosten solche Kosten, die durch ein Tätigwerden des Landratsamts in der Außenwelt entstehen (LT-Drucks. 7/6270, S. 21); sie umfassen insbesondere auch die in § 52 Abs. 2 S. 2, 1. Halbsatz Nr. 1 bis Nr. 4 LKrO-BW genannten Maßnahmen (VGH Mannheim, Urt. v. 19.07.1999 – 1 S 1653/98 – juris, Rn. 18).
33 
Die im Rahmen der Ersatzvornahme eingegangenen Aufwendungen i.H.v. 595,00 EUR für die Erstellung eines Entsorgungskonzepts durch die XXX und weiteren 46.335,25 EUR für die Beauftragung einer Fachfirma, der XXX, zur Entsorgung der Abfälle sind durch eine Tätigkeit des Landratsamts XXX in der Außenwelt, nämlich die zwangsweise Durchsetzung einer zuvor von ihm durch Verwaltungsakt statuierten Pflicht zur Abfallbeseitigung, entstanden.
34 
Hingegen stellen die Gebühren für die Ersatzvornahme i.H.v. 2.500 EUR, welche das Landratsamt XXX den Grundstückseigentümern durch Bescheide vom 17.07.2013 in Rechnung stellte, keine mittelbaren, sondern vielmehr unmittelbare Sachkosten dar, welche nicht nach § 52 Abs. 1 S. 2 LKrO-BW ersetzt verlangt werden können. Denn Gebühren sind nach festen Sätzen bemessene Vergütungen für Verwaltungshandlungen. Sie stellen eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung dar (BeckOK VwVfG, 51. Ed. 1.4.2021, VwVG § 19 Rn. 4). Durch die für die Ersatzvornahme erhobene Gebühr sollen laufende Kosten des Landratsamts, etwa die auf die Ersatzvornahme aufgewandte Arbeitszeit seiner Bediensteten und darauf zurückzuführende Personalkosten, abgegolten werden. Richtigerweise hat der Kläger die Gebühr daher nicht von dem Beklagten verlangt.
35 
3. Auch macht der Kläger, wie von § 52 Abs. 2 S. 2, 1. HS, Nr. 1 LKrO-BW vorausgesetzt, Kosten geltend, die er für die Durchführung der Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Ersatzvornahme eingegangen ist.
36 
Das Landratsamt XXX ist die Kosten i.H.v. 46.930,25 EUR eingegangen im Rahmen einer auf § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG-BW gestützten Ersatzvornahme, durch welche die zuvor durch Ziffer 1 des Bescheids vom 15.01.2013 Eigentümern des Abbruchsgrundstücks auferlegte Pflicht zur Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Abfälle durchgesetzt wurde. Die unter Ziffer 5 des Bescheids vom 15.01.2013 angedrohte Ersatzvornahme wurde in Ziffer 1 des Bescheids vom 08.05.2013 festgesetzt.
37 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die vorgenommene Ersatzvornahme rechtmäßig war. Denn auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für deren Vornahme Ersatz verlangt werden soll, kommt es im Falle der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs gegen das Land nicht an (VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 17; BeckOK KommunalR BW, 15. Ed. 1.10.2021, LKrO § 52 Rn. 5; Trumpp/Pokrop, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Kurzkommentar, 5. Aufl. 2009, § 52 Rn. 9).
38 
§ 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW stellt durch die Zuerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten in den dort aufgeführten Tatbeständen den durch § 52 Abs. 2 S. 1 LKrO-BW ausgehebelten Grundsatz, dass die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung folgt, gewissermaßen wieder her. Da es sich bei § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW damit um eine „Ausnahme von der Ausnahme“ handelt, spricht alles dafür, dass hier ebenso wie in den Fällen, in denen die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung von vornherein folgt, die Körperschaft, der die Aufgabenverantwortung obliegt, hier der Beklagte, auch die Kosten zu tragen hat, die aus einer rechtswidrigen Aufgabenerfüllung erwachsen, zumal weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 52 Abs. 2 LKrO-BW einen Anhaltspunkt dafür geben, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten nur bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln gegeben sein soll (VGH Mannheim, Urt. vom 23.9.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 18).
39 
4. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch liegt oberhalb der in § 52 Abs. 2, 2. HS a.E. LKrO-BW statuierten, mit Wirkung zum 01.01.2009 eingeführten Bagetellgrenze von 10.000 EUR.
40 
Der Kläger kann damit grundsätzlich seine Aufwendungen in der gesamten Höhe von dem Beklagten ersetzt verlangen, und nicht etwa nur insoweit, als diese Summe die in § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW normierte Grenze von 10.000 EUR überschreitet.
41 
Auch wenn der Wortlaut der Norm, wonach Kosten zu erstatten sind, „soweit“ sie im jeweiligen Erstattungsfall 10.000 EUR übersteigen, nicht eindeutig erkennen lässt, ob der unterhalb der normierten Grenze von 10.000 EUR liegende Betrag überhaupt erstattbar sein soll, lässt sich doch der Gesetzesbegründung entnehmen, dass durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform vom 14.10.2008 eine ausdrücklich als solche bezeichnete „Bagatellgrenze“ eingeführt werden sollte. Durch diese sollte ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für Kostenerstattungsfälle mit geringen Erstattungssummen vermieden werden (Landtagsdrucksache 14/2999, S. 77; vgl. dazu BeckOK KommunalR BW, 15. Ed. 1.10.2021, LKrO § 52 Rn. 4; Trumpp/Pokrop, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Kurzkommentar, 5. Aufl. 2009, § 52 Rn. 7). Für den finanziellen Ausgleich der Fälle i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-3 LKrO-BW, die unterhalb der Bagatellgrenze bleiben, wurde den Landkreisen ein höherer Betrag im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zugewiesen.
42 
5. Der Kläger kann für die zur Beseitigung der Abfälle aufgewandten Kosten in einer Höhe von 43.226,47 EUR keinen Ersatz von Dritten erlangen (§ 52 Abs. 2 S. 2, 2. HS LKrO-BW).
43 
Erlangt i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW ist Ersatz für entstandene Kosten, wenn und soweit ein gegen Dritten bestehender Erstattungsanspruch tatsächlich durchgesetzt werden kann. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift und dem eindeutigen Wortlaut, wonach Ersatz nicht nur „verlangt“, sondern eben (tatsächlich) „erlangt“ werden können muss. Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Land besteht mithin, wenn gegenüber Dritten entweder kein Ersatzanspruch besteht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris) oder dieser nicht durchgesetzt werden kann.
44 
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Erstattungsansprüche, die dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde und staatlicher Behörde (§ 1 Abs. 3 S. 2 LKrO-BW) Dritten gegenüber zustehen, nach § 11 Abs. 3. S. 1 FAG-BW dem Landkreis als kommunaler Gebietskörperschaft zufließen. Denn § 11 Abs. 3 S. 1 FAG-BW regelt, dass von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzte Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder, soweit sie nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen werden. Mithin ist bei der Frage, ob und von wem der Landkreis – der im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung nicht nach außen in Erscheinung getreten ist – Ersatz erlangen kann, darauf abzustellen, welche Ansprüche das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde geltend machen beziehungsweise festsetzen kann.
45 
a. Der Kläger kann für eine Summe von 43.226,47 EUR keinen Ersatz von den Eigentümern des Abbruchgrundstücks erlangen. Er hat von diesen lediglich Zahlungen i.H.v. 3.703,78 EUR erhalten.
46 
(i.) Dem Landratsamt XXX steht gegen die Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Ersatzvornahme entstandenen Aufwendungen nach § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 LVwVGKO-BW zu. Dieser Anspruch besteht ungeachtet des Umstandes, dass das Landratsamt XXX bei der Androhung der Ersatzvornahme gegenüber den Grundstückseigentümern in Ziffer 5 des Bescheids vom 15.01.2013 gegen zwingendes Recht verstieß, indem er die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme entgegen der Vorgaben des § 20 Abs. 5 LVwVG-BW nicht angab, sondern lediglich ausführte, die Kosten ließen sich noch nicht beziffern. Dieser Verstoß macht die Androhung rechtswidrig, aber nicht nichtig, und steht einem späteren Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen (VGH Mannheim, Beschl. v. 02.06.1997 – 8 S 577/97 – NJW 1997, 3259; BeckOK VwVfG, 51. Ed. 1.4.2021, VwVG § 13 Rn. 23).
47 
(ii.) Allerdings konnten trotz mehrfacher Vollstreckungsversuche von den ausstehenden Kosten bislang insgesamt nur 3.703,78 EUR beigetrieben werden (vgl. Forderungsaufstellung, Stand 02.10.2018, S. 825 f der Akten des Landratsamtes sowie die Mitteilung des Klägers im Klageverfahren vom 05.08.2021, Gerichtsakte S. 183 ff). Es ist auch davon anzusehen, dass der Kläger in Zukunft weitere Teilzahlungen von den Grundstückseigentümern nicht erlangen können wird. Für die Frage, in welchem zeitlichen und tatsächlichen Umfang der Landkreis bereits vergeblich versucht haben muss, von den fraglichen Dritten Ersatz zu erlangen, bietet die Vorschrift des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW keine Anhaltspunkte. Ausweislich des Erlasses des Baden-Württembergischen Innenministeriums über die sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde vom 29.04.1980 (GABl. 1980, 342), welcher als Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde vom 04.12.1990 fortgilt (vgl. GABl. 1990, 1023), entsteht der Anspruch auf (jedenfalls vorläufige) Kostenerstattung, wenn von Dritten nicht innerhalb „angemessener Zeit“ Ersatz erlangt werden kann. Jedenfalls aber, wenn wie im vorliegenden Fall der Landkreis bereits über mehrere Jahre Anstrengungen unternommen hat, seine Forderungen gegen den oder die Dritten zwangsweise durchzusetzen, und wenn darüber hinaus objektive Anhaltspunkte – wie hier die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Vollstreckungsschuldner und der Umstand, dass einer der Schuldner sich seit längerer Zeit im Ausland aufhält – gegeben sind, die weitere Vollstreckungserfolge gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen, muss der Landkreis keine weiteren Vollstreckungsversuche unternehmen, um Kostenersatz vom beklagten Land zu erlangen. Dies entspricht der Maßgabe des § 11 Var. 2 LVwVG-BW, wonach die Verwaltungsvollstreckung gegenüber dem Pflichtigen einzustellen ist, wenn sich zeigt, dass der Zweck der Vollstreckung durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden kann, und folgt nicht zuletzt auch aus den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Kosteneffizienz. Denn durch eine Fortsetzung der wenig aussichtsreichen Vollstreckungsversuche würden die dadurch anwachsenden Nebenkosten immer weiter außer Verhältnis gesetzt zu den zu erwartenden Erfolgen. Gleichermaßen folgt dies aus dem Rechtsgedanken des § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHO-BW, auf welchen auch in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde vom 04.12.1990 Bezug genommen wird, wonach zuständige Ministerien Ansprüche nur niederschlagen dürfen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
48 
(iii.) Den erlangten Betrag von 3.703,78 EUR muss der Kläger – jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten – von der Hauptforderung abziehen und darf ihn nicht auf die sonst ausstehenden Nebenforderungen (Mahn- und Pfändungsgebühren, Säumniszuschläge, Gerichtsvollzieherkosten) anrechnen.
49 
Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW. Ersatz von Dritten ist auch dadurch zu erlangen, dass von Dritten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme erzielte Einnahmen auf die Kosten der Ersatzvornahme und nicht auf anderes angerechnet werden, es sei denn, es bestünde eine anderweitige Verpflichtung. Zwar kann der Kläger als Vollstreckungsgläubiger im Verhältnis zu den Vollstreckungsschuldnern den erlangten Betrag auf diese Nebenforderungen anrechnen. Denn nach § 31 Abs. 6 Abs. 2 LVwVG-BW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG-BW i.V.m. § 11 Abs. 3 FAG i.V.m. § 225 Abs. 3 AO bestimmt die Behörde – hier der Kläger – im Falle einer durch Vollstreckung beigetriebenen Zahlung auf die Schuld, in welcher Reihenfolge die offenen Forderungen (die Hauptforderung, die Zinsen, die Kosten und die Säumniszuschläge) getilgt werden. Der Kläger war zur Bestimmung dieser Tilgungsreihenfolge aber nicht verpflichtet.
50 
Diese Ermächtigung schlägt auch nicht auf das Verhältnis zwischen Kläger (als Kostengläubiger) und Beklagtem (als ggfs. zum Ersatz verpflichteten Dritten) durch, beziehungsweise beansprucht im Rahmen des – spezielleren – Kostenerstattungstatbestands des § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW keine Geltung. Vielmehr ergibt eine Auslegung der Vorschrift des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten, dass der Kläger im Verhältnis zum beklagten Land nicht berechtigt ist, den von den Vollstreckungsschuldnern erlangten Betrag auf die mittlerweile entstandenen Nebenforderungen anzurechnen. Es handelt sich nicht um mittelbare sächliche Kosten, die dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde als Kosten der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durch Ersatzvornahme entstanden sind. Vielmehr sind diese Kosten beziehungsweise Forderungen dem Kläger im Rahmen des Forderungseinzugs nach § 11 Abs. 3 FAG entstanden, sodass sie originär eigene Kosten des Klägers als Landkreis darstellen, allenfalls aber unmittelbare sächliche Kosten des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde, welche der Landkreis nach § 52 Abs. 2 S. 1 Var. 1 LKrO-BW wie die eigenen Kosten als Landkreis ebenfalls selbst zu tragen hat. Denn zu einer angemessenen, ihre Arbeitsfähigkeit sicherstellenden Sachausstattung einer Behörde gehören auch die (Finanz-)Mittel, um ausstehende Forderungen beizutreiben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.07.1999 – 1 S 1653/98 – juris, Rn. 22 ff). Weil der Kläger nach der Grundentscheidung des § 52 LKrO-BW Kosten, die er zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung aufbringt, mit Ausnahme der in § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW genannten Auslagen für die Durchführung von Ersatzvornahmen nicht von dem Beklagten erstattet verlangen kann, darf er sich im Verhältnis zum Beklagten auch nicht darauf berufen, dass er die Mittel, die er vom Vollstreckungsschuldner erlangt hat, zur Tilgung von im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstandenen Nebenforderungen verwendet hat. Denn dies käme im Ergebnis einer Abwälzung der unmittelbaren sächlichen Kosten des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde beziehungsweise eigener Kosten des Landkreises auf das Land gleich.
51 
Anders als etwaige Fehler der Primärebene des Verwaltungshandelns, die dazu geführt haben, dass Ersatzansprüche nicht entstanden sind, die sich der Kläger als Erstattungsberechtigter aber auf der Sekundärebene der Kostenerstattung nicht entgegenhalten lassen muss (s. dazu unter II.B.3.), muss sich der Kläger auf der Sekundärebene der Kostenerstattung mithin entgegenhalten lassen, dass er entstandene Ersatzansprüche gegebenenfalls nicht konsequent verfolgt beziehungsweise hierauf erzielte Einnahmen nicht als solche verbucht hat.
52 
(iv.) Damit sind die von den Grundstückseigentümern gezahlten 3.703,78 EUR auf die dem Kläger entstandenen Auslagen anzurechnen und als „erlangt“ i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW anzusehen. Die ausstehenden 43.226,47 EUR können indes von den Grundstückseigentümern nicht erlangt werden.
53 
b. Dem Kläger steht für die Summe von 43.226,47 EUR auch kein Ersatzanspruch gegen die Beigeladene zu.
54 
(i.) Der Kläger kann von der Beigeladenen die für die Zwecke der Ersatzvornahme aufgewandten Auslagen nicht auf Grundlage von § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO-BW ersetzt verlangen.
55 
Denn die Beigeladene ist nicht Kostenschuldnerin nach § 31 Abs. 2 LVwVG-BW. Nach dieser Vorschrift schuldet der Pflichtige i.S.d. Verwaltungsvollstreckungsrechts Ersatz für die im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten. Damit setzt die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Anspruchsgrundlage der § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO-BW voraus, dass der jeweilige potentielle Anspruchsgegner zuvor durch einen Grundverwaltungsakt zur Vornahme der später im Wege der Ersatzvornahme erfüllten Pflicht verpflichtet wurde (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24. 1. 2012 − 10 S 1476/11 – NVwZ-RR 2012, 387). Der Kläger hat aber durch Bescheid vom 15.01.2013 lediglich die Eigentümer des Abbruchgrundstücks, nicht aber die Beigeladene zur Beseitigung der auf dem Grundstück belegenen Abfälle verpflichtet. Eine entsprechende Verfügung kann mittlerweile auch schon mangels Gefahr nicht mehr ergehen.
56 
(ii.) Der Kläger kann die ihm entstandenen Kosten von der Beigeladenen auch nicht nach den Bestimmungen über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag analog § 677, § 683 S. 1, § 670 BGB ersetzt verlangen, selbst wenn man annähme, dass das Landratsamt willentlich nicht (nur) als untere Abfallbehörde, sondern anstatt der Beigeladenen (auch) als untere Baurechtsbehörde gehandelt hätte.
57 
aa. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ersatz von Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677 ff. BGB für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.08.2003 – 4 C 9.02 – juris, Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 09.06.1975 – IV C 163.73 – juris, Rn. 31, m. w. N.). Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, lassen sich die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften dabei analog oder als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken in das öffentliche Recht übertragen (vgl. BVerfG, Urt. v. 31.03.1965 – 2 BvL 17/63 – juris, Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 – 4 C 5.86 – juris, Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 12.01.2011 – 3 L 272/06 – BeckRS 2011, 51885). Vorausgesetzt ist daher, dass der Geschäftsführer ein objektiv fremdes Geschäft für den Geschäftsherrn wahrnimmt und dabei mit Fremdgeschäftführungswillen tätig wird. Objektiv fremd ist ein Geschäft dann, wenn es in den Rechts-, Pflichten- oder Interessenskreis eines Dritten fällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 – 4 C 5.86 – juris, Rn. 13).
58 
Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 – 6 B 22.03 – juris, Rn. 4). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (VGH Mannheim, Urt. v. 03.05.2006 – 9 S 2708/04 – juris, Rn. 16; OVG Hamburg, Urt. v. 04.11.1993 – Bf VII 3/91 – juris, Rn. 58; VGH Mannheim, Urt. v. 07.06.1984 – 11 S 2127/81 – NJW 1985, 2603, 2605), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 – 6 B 22.03 – juris, Rn. 4; OVG Münster, Urt. v. 12.09.2013 – 20 A 433/11 – NJOZ 2014, 223; VGH Mannheim, Urt. v. 03.05.2006 – 9 S 2708/04 – juris, Rn. 16; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2019 – 12 K 6942/17 – juris, Rn. 23).
59 
Weiteren Einschränkungen unterliegt die Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich der Eingriffsverwaltung. Weil sie die gesetzliche Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung in Frage stellt, bedarf die Anerkennung eines auf §§ 677 ff BGB analog gestützten Aufwendungsersatzanspruchs besonderer Rechtfertigung. Im Falle zwingend hoheitlich wahrzunehmender Aufgaben genügt es nicht schon, dass die Aufgabenwahrnehmung im wirklichen oder mutmaßlichen Willen der zuständigen Behörde erfolgt (§ 683 BGB). Vielmehr muss für die Aufgabenwahrnehmung durch den Dritten ein besonderes öffentliches Interesse gegeben sein (§ 679 BGB). Für ein solches öffentliches Interesse reicht es nicht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist ein öffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird. Dies bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den zuständigen Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten. Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das "Ob" und "Wie" einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten. Diese Hürden sind aber nicht unüberwindlich. Als gegenläufige Interessen sind die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ebenso zu berücksichtigen, wie das Verhalten des Aufgabenträgers. Hieraus kann sich eine (Not-)Lage ergeben, die die Maßnahme als unaufschiebbar erscheinen lässt und es rechtfertigt, einen Aufwendungsersatzanspruch anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 24/16 – juris, Rn. 25 ff m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 – 4 C 5.86 – BVerwGE 80, 170, 173). Geht es im Verhältnis verschiedener Träger öffentlicher Verwaltung zueinander um die Wahrnehmung von Aufgaben, für die unter verschiedenen Blickwinkeln eine mehrfache, je eigenständige Zuständigkeit in Betracht kommt, so vermag die Wahrnehmung einer solchen originär eigenen Aufgabe auch mit Blick auf die Anerkennung des sogenannten „auch-fremden“ Geschäfts einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Verwaltungsträger im öffentlichen Recht grundsätzlich jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zuständigkeit der originär eigenen Aufgabe nicht vorgeht (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 24/16 – juris, Rn. 29).
60 
bb. Nach dem Vorstehenden hat ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen die Beigeladene entsprechend der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag auszuscheiden.
61 
aaa. Die Beigeladene war im Verhältnis zum Landratsamt XXX nicht vorrangig für die Beseitigung der Abbruchabfälle zuständig.
62 
Die Beigeladene war zwar berechtigt, gegenüber den Grundstückseigentümern die Beseitigung der durch den Abbruch entstandenen Abfälle anzuordnen.
63 
Eine solche Berechtigung folgte allerdings nicht aus § 62 KrWG. Denn die Beigeladene, die nach der Vereinbarung über die Verwaltungsgemeinschaft für die Gemeinde XXX die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt, war für die Anordnung der Abfallbeseitigung nach § 62 KrWG nicht sachlich zuständig. Abgesehen davon, dass außerhalb des Baurechts gelegene Aufgabenbereiche nicht auf die Beigeladene übertragen wurden, scheidet ein Tätigwerden der Beigeladenen in Abfallangelegenheiten im Bezirk der Gemeinde XXX jedenfalls nach § 17, § 19 Abs. 1 Nr. 5 lit. a LVG-BW aus. Danach sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaften als unteren Verwaltungsbehörden unter anderem abfallrechtliche Angelegenheiten ausgeschlossen.
64 
Eine Berechtigung der Beigeladenen, die Beseitigung der Abbruchabfälle anzuordnen, ergibt sich jedoch aus dem Bauordnungsrecht. Einerseits hätte die Beigeladene – als aufgrund der Verwaltungsvereinbarung auch für den Bezirk der Gemeinde Ottersweier zuständige untere Baurechtsbehörde – den Grundstückseigentümern auf Grundlage von § 65 Abs. 1 S. 1 LBO-BW neben dem Teilabbruch des Gebäudes auch die Beseitigung der dabei anfallenden Abfälle aufgeben können. Denn § 65 Abs. 1 LBO-BW ermächtigt die Baurechtsbehörde auch, über die Anordnung des Abbruchs hinaus eine Anordnung zur Beseitigung anfallenden Abbruchmaterials zu erlassen (VGH Mannheim, Urt. v. 06.07.1988 – 3 S 2764/87 – BauR 1989, 193 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 03.02.1994 – 10 A 1149/91 – NVwZ-RR 1995, 247; Hornmann HBO, 3. Aufl. 2019, HBO § 82 Rn. 108 zu einer mit § 65 Abs. 1 LBO-BW vergleichbaren hessischen Landesvorschrift). In der gesetzlichen Ermächtigung zur Anordnung des Abbruchs liegt auch die Ermächtigung zur Anordnung des Entfernens der durch den Abbruch übrigbleibenden Bauteile und Baustoffe. Der Gesetzgeber wollte es nicht zulassen, dass im Rahmen der Befolgung einer behördlichen Anordnung ein neuer bauordnungswidriger Zustand entsteht. Der zum Abbruch Verpflichtete soll auch von Anfang an wissen, wie er den Abbruch durchzuführen hat und dass er den Schutt nicht auf dem Grundstück liegen lassen darf (VGH Mannheim, Urt. v. 06.07.1988 – 3 S 2764/87 – BauR 1989, 193, 194). Allerdings bedarf es regelmäßig einer ausdrücklichen Anordnung über die Beseitigung des Abbruchmaterials, nachdem eine Bezeichnung als „Abbruch“ nach dem herkömmlichen Sprachverständnis nicht ohne weiteres die weitergehende Verpflichtung einschließt (BeckOK BauordnungsR BW, 17. Ed. 1.4.2021, BWLBO § 65 Rn. 7).
65 
Andererseits hätte die Beigeladene den Eigentümern nach § 65 Abs. 2, 1. HS LBO-BW die Beseitigung des baufälligen Gebäudeteils aufgeben können. Diese Norm ermächtigt die Baurechtsbehörde, die Grundstückseigentümer zu verpflichten, bauliche Anlagen, soweit sie nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, abzubrechen oder zu beseitigen; die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt. Die Beseitigung i.S.d. § 65 Abs. 2 LBO-BW umfasst begrifflich – über den bloßen Abbruch hinausgehend – auch die Entfernung des durch den Abbruch entstehenden Materials (vgl. BeckOK BauordnungsR BW, 17. Ed. 1.4.2021, BWLBO § 65 Rn. 118).
66 
Diese, speziell zur Anordnung der Beseitigung von Abbruchmaterialien ermächtigenden Befugnisnormen des Bauordnungsrechts stehen parallel neben der abfallrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG. Denn das bundesrechtlich geregelte Abfallregime genießt zwar Vorrang vor anderen ordnungsrechtlichen Eingriffsgrundlagen, sofern Maßnahmen gerade zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen. Ist dagegen der Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern die von bestimmten Sachen ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter, so bleibt es bei den für die Abwehr dieser Gefahr maßgebenden rechtlichen Regeln auch dann, wenn die Sachen gleichzeitig – gewissermaßen „zufällig” – Abfälle sind (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1993 – 4 B 185/93 – NVwZ 1994, 296; BVerwG, Urt. v. 18.10.1991 – 7 C 2/91 – NVwZ 1992, 480; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 20.10.1992 – 10 S 2707/91 – NVwZ 1993, 1014). Damit schließt § 62 KrWG ein Vorgehen auf Grundlage von Befugnisnormen des sonstigen Ordnungsrechts, die spezifisch (auch) zur Abfallbeseitigung ermächtigen wie etwa des § 65 Abs. 2 LBO-BW, nicht aus (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR, 94. EL Dezember 2020, KrWG § 62 Rn. 5; vgl. Jarass/Petersen, KrWG Kommentar, 2014, § 62 Rn. 11).
67 
Danach war gleichrangig neben der Beigeladenen auch das Landratsamt XXX als unterer Abfallrechtsbehörde dafür zuständig, die Beseitigung der Abfälle anzuordnen. Weil damit die Beigeladene und das Landratsamt XXX jeweils selbstständig aufgrund von nebeneinanderstehenden Ermächtigungsnormen für die Anordnung der Abfallbeseitigung zuständig waren, scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch unter Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach dem oben Ausgeführten aus.
68 
bbb. Schließlich verbietet sich die Einordnung der durch das Landratsamt Rastatt angeordneten und durchgeführten Abfallbeseitigung als „fremdes“ Geschäft, nämlich als Geschäft der Beigeladenen, auch aus dem Grund, dass es im Ermessen der Beigeladenen stand, über das „Ob“ und das „Wie“ der Abfallbeseitigung zu entscheiden. Somit kann ihr nicht unter Verstoß gegen die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen die Entscheidung des Landratsamtes Rastatt aufgedrängt werden.
69 
Denn die Beigeladene war weder auf Grundlage von § 65 Abs. 1 S. 2 LBO-BW, noch auf Grundlage von § 65 Abs. 2 LBO-BW verpflichtet, die Beseitigung der Abfälle anzuordnen. Beide Ermächtigungsnormen stellen ein Handeln in das Ermessen der zuständigen Behörde (BeckOK BauordnungsR BW, 17. Ed. 1.4.2021, BWLBO § 65 Rn. 32, Rn. 118) und eine Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.
70 
Das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde ist in der Regel auf Null reduziert, wenn eine bauliche Anlage gegen eine Vorschrift verstößt, die unzumutbare Beeinträchtigungen für Dritte oder die Allgemeinheit verbietet, es sei denn, es bestünden sachliche Gründe für eine Untätigkeit der Baurechtsbehörde (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.03.2014 – 8 S 1938/12 – juris, Rn. 50 m.w.N.). Nichts anderes gilt mit Blick auf eine bauordnungsrechtliche Anordnung, die Abbruchabfälle zu beseitigen, da diese lediglich Annexcharakter hat. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit ein Einschreiten der Beigeladenen zur Beseitigung des Abbruchmaterials zwingend geboten gewesen wäre. Dass etwa von dem auf dem Abbruchgrundstück lagernden Schutt schwerwiegende Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) oder Eigentum (Art. Abs. 1 14 GG) von Anwohnern oder Passanten ausgegangen wäre, oder dass eine erhebliche Schädigung für Naturgüter wie Grundwasser, Luft, Flora oder Fauna (Art. 20a GG) zu besorgen gewesen wäre, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Insbesondere handelte es sich bei den auf dem Grundstück in vier Haufwerken lagernden Materialien weit überwiegend um Holz- und Metallreste, sowie zu einem kleineren Anteil um Schaumstoff-, Teppich- und Kunststoffreste (vgl. S. 146 ff der Akte des Landratsamts), sodass eine nachhaltige Verschmutzung des Untergrunds oder angrenzender Grünflächen durch etwa gesundheitsgefährdende Stoffe nicht zu befürchten war. Ebenso wenig ist dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Abfallhäufen eine solche Höhe erreicht hätten oder derart nah an für Passanten frei zugänglichen Wegstrecken gelagert hätten, dass ein Risiko des Abrutschens einzelner Abfallstücke und eine dadurch begründete Gefahr für die Unversehrtheit von Spaziergängern oder Schaulustigen bestanden hätte. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den zu den Akten gelangten Lichtbildern und dem Lageplan der Haufwerke (vgl. insb. S. 61 f, S. 85 ff der Akte des Landratsamts). Auch führt ein etwaiger abfallrechtswidriger Zustand nach dem Abbruch für sich genommen, d.h. ohne konkret damit verbundene Gefahren, nicht zwingend zu einer Ermessensreduktion auf Null (davon scheint auch der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW vom 17.09.2021, vgl. dort S. 2).
71 
Weil der Beigeladenen damit ein Entschließungs- und Auswahlermessen zukam hinsichtlich der Frage, ob und ggfs. welche Anordnungen sie zur Abfallbeseitigung erlassen würde, und weil zugleich auch keine Eil- oder Notlage gegeben war, welche ein unmittelbares Einschreiten zur Abfallbeseitigung geboten hätte, hat ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag wiederum auszuscheiden. Zudem war die Beigeladene – wie noch zu zeigen sein wird (s.u. unter II.B.5.c.(ii.)) – weder als Erzeugerin der Abfälle, noch sonst als für die Beseitigung derselben verantwortliche Störerin anzusehen. Damit kommt ein Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag – ungeachtet sonstiger Tatbestandsvoraussetzungen – auch nicht deshalb in Betracht, weil das Landratsamt ein Geschäft der Beigeladenen als Abfallerzeugerin oder Störerin geführt hätte.
72 
cc. Nach alledem kann der Kläger von der Beigeladenen Ersatz für die ihm entstandenen Kosten nicht nach den Regeln über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
73 
(iii). Der Kläger kann von der Beigeladenen auch auf Grundlage der § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2 LGebG-BW keinen Auslagenersatz verlangen.
74 
Auf Grundlage dieser Vorschriften können Behörden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Auslagen von einem Kostenschuldner ersetzt verlangen.
75 
Diese Regelungen des Landesgebührengesetzes finden auch zwischen zwei Trägern der öffentlichen Verwaltung Anwendung (vgl. § 10 LGebG-BW). Die Beigeladene ist nach § 10 Abs. 2 LGebG-BW zwar von der Pflicht der Gebührentragung befreit. Dies lässt aber die Pflicht der Beigeladenen, Auslagen zu erstatten, unberührt.
76 
Es kann dahinstehen, ob die § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2 LGebG-BW auch im vorliegenden Fall anwendbar sind, obwohl der Kläger Ersatz der im Rahmen einer Ersatzvornahme angefallenen Auslagen verlangt, womit grundsätzlich die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vorrangig anwendbar sind. Für eine subsidiäre Anwendbarkeit der Vorschriften des Landesgebührengesetzes spricht, dass § 31 Abs. 6 S. 1 LVwVG-BW die Vorschriften des Landesgebührengesetzes für anwendbar erklärt, soweit das Vollstreckungsrecht keine spezielleren Vorschriften enthält. Weil hier, wie soeben ausgeführt, die einzig denkbare vollstreckungsrechtliche Anspruchsgrundlage der § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO-BW jedenfalls in der Beziehung zur Beigeladenen nicht durchgreift, könnte insoweit unter Umständen auf sich aus den Vorschriften des Landesgebührengesetzes ergebende Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden. Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung.
77 
Denn jedenfalls ist der Tatbestand der § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2 LGebG-BW nicht erfüllt. Die von dem Landratsamt XXX erbrachte Leistung – die Beseitigung der Abbruchabfälle – ist der Beigeladenen nicht individuell zurechenbar i.S.d. § 4 Abs. 3, § 2 Abs. 3 LGebG-BW. Nach § 2 Abs. 3 LGebG-BW ist eine Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird (S. 1). Insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (S. 2). Eine verantwortliche Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift knüpft an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person an. Als Zurechnungsgrund kommt dabei nicht jeder sachlich vertretbare Gesichtspunkt in Betracht. Vielmehr muss die Verantwortlichkeit der jeweiligen Person aus der Sache selbst ableitbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 – 1 BvL 19/90 – BVerfGE 91, 207; VGH Mannheim, Urt. v. 16.08.2018 – 1 S 625/18 – BeckRS 2018, 19831, m.w.N.).
78 
Danach sind die Voraussetzungen der § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2 LGebG-BW nicht gegeben. Denn die Beigeladene war, wie soeben ausgeführt, nicht vorrangig für die Anordnung der Beseitigung der Abfälle gegenüber den Grundstückseigentümern zuständig. Zudem war die Beigeladene – wie noch zu zeigen sein wird (s.u. unter II.B.5.c.(ii.)) – weder als Erzeugerin der Abfälle, noch sonst als für die Beseitigung derselben verantwortliche Störerin anzusehen. Damit scheidet eine Einordnung der Abfallentsorgung als individuell der Beigeladen zurechenbare Leistung ebenfalls aus. Andernfalls würde durch die allgemeinen Kostenvorschriften des Landesgebührengesetzes spezialgesetzliche Vorschriften aus dem Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrecht umgangen.
79 
(iv.) Dem Kläger steht gegen die Beigeladene schließlich auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff BGB zu.
80 
Als Rechtsgrundlage kommt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch vorliegend in Betracht, da anderweitige speziellere Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.8.2002 – 8 S 455/02 – VBlBW 2003, 231), nicht gegeben sind.
81 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.10.2009 – 9 B 24/09 – juris, Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 – 7 C 48.82 – BVerwGE 71, 85, 88). Danach setzt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB zunächst das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten voraus. Erforderlich ist zudem eine Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten, dass also mit der Vermögensminderung des einen Rechtssubjekts unmittelbar ein Vermögenszuwachs (oder eine Vermögensersparnis) des anderen Rechtssubjekts verbunden sein muss. Die Vermögensverschiebung kann sowohl durch Leistung als auch in sonstiger Weise erfolgen. Weitere Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist, dass die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt oder der Rechtsgrund später weggefallen ist (vgl. im Einzelnen auch zu einer nur eingeschränkt analogen Anwendung der §§ 812 ff. BGB: BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 – 7 C 48/82 – juris, m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 26.01.2018 – 2 S 1177/17 – juris).
82 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es mangelt bereits an der vorausgesetzten Vermögensverschiebung. Die Beigeladene ist durch die von dem Landratsamt XXX besorgte Abfallentsorgung nicht bereichert. Es ist nicht festzustellen, dass die Beigeladene durch die Abfallentsorgung eigene Aufwendungen gespart hätte. Denn wie oben dargetan, war die Beigeladene zwar zur Anordnung der Abfallbeseitigung gegenüber den Grundstückseigentümern nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften berechtigt, eine Pflicht zum Erlass einer entsprechenden Anordnung traf sie aber nicht. Es ist auch weder dargetan, noch ersichtlich, dass sich das der Beigeladenen durch § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 LBO-BW eingeräumte Entschließungs- und Auswahlermessen ohne ein Einschreiten des Landratsamtes XXX auf absehbare Zeit zu einer Pflicht der Beigeladenen, die Beseitigung des Abfalls anzuordnen, verdichtet hätte. Auch war das Landratsamt XXX neben der Beigeladenen ebenfalls – und nicht etwa nur nachrangig – für die Abfallentsorgung zuständig, sodass auch aus diesem Grund nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Beigeladene für den Fall, dass das Landratsamt XXX untätig geblieben wäre, notwendigerweise früher oder später eine entsprechende Beseitigungsanordnung getroffen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.12.1973 – I C 34.72 – juris, Rn. 122; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 03.05.2006 – 9 S 2708/04 – juris, Rn. 18). Zudem war die Beigeladene – wie noch zu zeigen sein wird (s.u. unter II.B.5.c.(ii.)) – weder als Erzeugerin der Abfälle, noch sonst als für die Beseitigung derselben verantwortliche Störerin anzusehen, der Aufwendungen erspart worden wären.
83 
c. Der Anspruch des Klägers aus § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW ist auch nicht aufgrund einer etwaigen teleologischen Tatbestandsreduktion ausgeschlossen, weil das Landratsamt XXX es etwa rechtswidrig unterlassen hätte, die Beigeladene frühzeitig durch einen Verwaltungsakt zur Beseitigung der Abbruchabfälle zu verpflichten und dadurch eine Anspruchsgrundlage für spätere Kostenersatzansprüche zu schaffen.
84 
(i.) Auf die Frage, ob das Landratsamt XXX berechtigt oder verpflichtet gewesen wäre, der Beigeladenen die Beseitigung der Abfälle aufzugeben, kommt es im Rahmen der Prüfung des Ersatzanspruchs nach § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW nicht an. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass das Landratsamt XXX vor der faktischen Beseitigung der Abfälle keine Beseitigungsanordnung gegenüber der Beigeladenen erlassen hat, und dass es damit an der Grundlage für einen späteren Kostenerstattungsanspruch – etwa nach § 62 KrWG i.V.m. § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO-BW – fehlt.
85 
Denn – anders als der Beklagte meint – ist § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW bei sachgerechter Auslegung zu entnehmen, dass eine Kostenerstattung auch dann erfolgen soll, wenn rechtswidriges Verwaltungshandeln dazu geführt hat, dass von Dritten Ersatz für die Kosten der Ersatzvornahme schon aus rechtlichen Gründen nicht zu erlangen war (VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 956/96 – juris, Rn. 17). Bereits aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW („soweit nicht [...] Ersatz zu erlangen ist“ und nicht: „soweit nicht Ersatz verlangt hätte werden können“) ergibt sich, dass auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zu dem Zeitpunkt, da der Kostenersatzanspruch nach § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW geltend gemacht wird, abzustellen ist. Insbesondere ist der Tatbestand des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW auch nicht so zu verstehen, dass für einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten notwendig zunächst eine Anspruchsgrundlage gegen Dritte gegeben sein müsste, auf deren Grundlage jedoch Ersatz von dem jeweiligen Anspruchsgegner lediglich faktisch nicht zu erlangen ist. Vielmehr erfasst das Tatbestandsmerkmal des „von Dritten nicht zu erlangenden Ersatzes“ auch Fälle, in denen dem Landkreis schlicht keine Ansprüche gegen Dritte zustehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 20).
86 
Dass Erstattungsansprüche für rechtswidrig durchgeführte Ersatzvornahmen vom Tatbestand des § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW ausgeschlossen sein sollten, lässt sich auch der Systematik der Vorschrift nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich eine solche Auffassung nicht im Wege eines Umkehrschlusses damit begründen, dass in § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LKrO-BW ausdrücklich vorgesehen ist, dass Kosten wegen Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl erstattet werden, auch wenn sie durch rechtswidrige Eingriffe bewirkt wird. Dem Begriff der Rechtswidrigkeit kommt im Zusammenhang mit der Entschädigung wegen Enteignung nämlich eine spezifische Bedeutung zu, die nicht auf die anderen Erstattungstatbestände übertragen werden kann. Denn im Gegensatz zu einer Ersatzvornahme, die dem Begriff nach auch bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln vorliegt, schließt rechtswidriges Verwaltungshandeln eine Enteignung schon begrifflich aus. Nach der Gesetzesbegründung bedurfte es deshalb der Klarstellung, dass auch der rechtswidrige sogenannte enteignende Eingriff die Erstattungspflicht auslöst (so VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 956/96 – juris, Rn. 19 unter Verweis auf LT-Drucks. 7/6270).
87 
Im Übrigen sind keine sachlichen Gesichtspunkte dafür erkennbar, weshalb im Falle des § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LKrO-BW auch rechtswidriges Verwaltungshandeln zur Erstattungspflicht des Landes führt, im Falle des § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW dagegen nicht. Eine derartige Differenzierung steht im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der Vorschrift. Aus der Gesetzesbegründung zu § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW ergibt sich, dass Kosten, die im Einzelfall unverhältnismäßig hoch sein könnten und deshalb mit den pauschalen Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz möglicherweise nicht ausreichend abgegolten seien, vom Land zusätzlich im jeweiligen Einzelfall erstattet werden sollten. In der Begründung finden sich keine Hinweise auf eine Absicht des Gesetzgebers, zwischen rechtswidrigem und rechtmäßigem Verwaltungshandeln im Sinne einer weitergehenden Einschränkung der Erstattungspflicht zu differenzieren (vgl. LT-Drucks. 7/6270, S. 21f; VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 19, 20).
88 
Damit ist die Frage, ob das Landratsamt XXX die Beigeladene zu einem Zeitpunkt vor der tatsächlichen Beseitigung des Abfalls (neben den Grundstückseigentümern) zur Beseitigung des Abfalls und zur Übernahme der dabei anfallenden Kosten hätte verpflichten können, für die hier aufgeworfene Frage nach einem Anspruch des Klägers auf Kostenersatz aus § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW nicht maßgeblich.
89 
(ii.) Abgesehen davon wäre es dem Landratsamt XXX ohnehin nicht möglich gewesen, eine Beseitigungsanordnung gegenüber der Beigeladenen zu erlassen. Offenbleiben kann, ob die Beigeladene als Hoheitsträgerin als Adressatin einer Ordnungsverfügung des Klägers in Betracht kam (dazu unter aa.) Jedenfalls traf die Beigeladene keine abfallrechtliche Pflicht, die durch den Teilabbruch des Gebäudes entstandenen Abbruchmaterialien selbst zu entsorgen (dazu unter bb.).
90 
aa. Dahinstehen kann, ob die Beigeladene als Hoheitsträgerin für die Zwecke des Abfallrechts formell polizeipflichtig ist.
91 
Die Frage, ob Hoheitsträger als polizeirechtliche Störer Adressaten von Anordnungen im Rahmen der Gefahrenabwehr sein können, wird unterschiedlich beantwortet.
92 
Unzweifelhaft können auch von Hoheitsträgern Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, sodass sie materiell polizeipflichtig sein können. Denn auch sie haben die allgemeinen Gesetze zu beachten, zu denen auch die Gefahrenabwehrnormen gehören. Die ordnungs- oder polizeirechtliche Inanspruchnahme eines Hoheitsträgers ist zudem jedenfalls zulässig, soweit er fiskalisch, also privatrechtlich, in Erscheinung tritt.
93 
Jedoch haben Polizei- und Ordnungsbehörden im Regelfall keine Kompetenz zum Erlass von Verfügungen, sofern die Anordnungen in die hoheitliche Tätigkeit der die Gefahr verursachenden Behörde eingreifen (fehlende formelle Polizeipflichtigkeit der Hoheitsträger). Eine derartige Ordnungsverfügung würde einen (potentiellen) Übergriff in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung darstellen. Ausgehend von dem Grundgedanken, dass jede Ordnungsverfügung gegen eine Behörde dem Grunde nach einen Eingriff in deren Dienstbetrieb und damit eine Verletzung der ihr nach dem Gesetz obliegenden Zuständigkeiten darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1968 – I A 1/67 – VerwRspr 1968, 775, 778; VGH Kassel, Beschl. v. 07.03.1996 – 14 TG 3967/95 – NVwZ 1997, 304), bleibt das Vorgehen gegen hoheitliche Störer grundsätzlich der Dienst- und Fachaufsicht des Verwaltungsträgers vorbehalten (Schmidbauer/Steiner, Bayr. Polizeiaufgabengesetz Polizeiorganisationsgesetz, 5. Auflage 2020, Art. 11, Rn. 260; BeckOK PolR NRW, 19. Ed. 1.9.2021, OBG § 17 Rn. 25 ff).
94 
Etwas anderes kann für die Frage nach der formellen Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern in Bereichen des speziellen Gefahrenabwehrrechts, das von einem hohen Maß an technischer Spezialisierung geprägt ist, gelten. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch gegenüber Verwaltungsträgern immissionsschutzrechtliche Anordnungen ergehen können (BVerwG, Urt. v. 25.07.2002 – 7 C 24/01 – juris). Denn die Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Immissionsschutzgesetz erfordert besondere technische Kenntnisse der Bediensteten sowie eine personelle und sachliche Ausstattung der zuständigen Behörde, die geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen, deren Vermeidbarkeit nach dem Stand der Technik sowie Mittel und Wege ihrer Beschränkung auf das gebotene Mindestmaß festzustellen und damit einen effektiven Gesetzesvollzug zu gewährleisten. Das rechtfertigt die Annahme, dass die Immissionsschutzbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich über eine anderen Verwaltungsbehörden überlegene Sachkunde, Fachkompetenz und Organisation verfügen. Es entspricht darum dem Zweck des Immissionsschutzgesetzes, diese Sach- und Fachkompetenz gegenüber allen Betreibern nutzbar zu machen, deren Anlagen den materiellen Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Ausgehend von diesen Erwägungen könnten Hoheitsträger auch als Verantwortliche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit grundsätzlich als formell polizeipflichtig anzusehen sein (Jarass/Petersen, KrWG Kommentar, 2014, § 62 Rn. 35). Denn auch der Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert ein hohes Maß an Sachkenntnis in Bezug auf die Möglichkeiten einer wissenschaftlichen Standards entsprechenden Entsorgung von Abfällen. Dies spricht dafür, dass Hoheitsträger – wie die Beigeladene – als Abfallerzeuger oder -besitzer im Rahmen einer Störerauswahl als Adressaten einer auf § 62 KrWG gestützten Verfügung in Betracht kommen. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
95 
bb. Die Beigeladene traf jedenfalls keine Pflicht, die durch den Abbruch angefallenen Abfälle zu entsorgen. Sie war damit nicht als Störerin anzusehen.
96 
Eine Pflicht zur Abfallbeseitigung oblag ihr insbesondere nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 8 KrWG.
97 
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG sind Besitzer und Erzeuger von Abfällen verpflichtet, diese zu beseitigen. Erzeuger von Abfällen ist nach § 3 Abs. 8 KrWG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Gemäß § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen, wer die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Abfälle i.S.d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind nach § 3 Abs. 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Keine Anwendung findet das Kreislaufwirtschaftsgesetz nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG unter anderem auf Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Danach findet das Gesetz auch auf Bauschutt oder sonstige Abbruchmaterialien Anwendung, soweit diese – wie im hier in Frage stehenden Fall – nicht mehr mit dem Boden verbunden sind.
98 
Vorliegend kommt allenfalls eine Einordnung der Beigeladenen als Ersterzeugerin der Abfälle in Betracht.
99 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Abfallerzeuger grundsätzlich derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache zu Abfall gesetzt hat. Ausnahmsweise kann aber auch eine andere, vorgelagert handelnde Person als Abfallerzeuger zu qualifizieren sein, wenn ihr Verhalten sich aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 7 C 1/13 – juris, Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 10.8.2012 – 20 A 222/10 – juris, Rn. 35). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, in wessen Risikosphäre die den Abfall erzeugende Handlung fällt (Landmann/Rohmer UmweltR, 94. EL Dezember 2020, KrWG § 3 Rn. 119; Fluck/Fischer/Franßen, KrWG, AbfR und BodSchR, 107. Aktualisierung, Juli 2012, KrWG § 3 Abs. 8, Rn. 10).
100 
Typischerweise wird es sich bei der den Abfall verursachenden Handlung um eine Tätigkeit des unmittelbaren Besitzers der Sache handeln. Das ist aber keineswegs zwingend. Auch eine andere Person kann etwa durch eine schädigende Handlung in einer Weise auf eine Sache einwirken, sodass diese zu Abfall wird. Nicht jede für das Entstehen von Abfall mitursächliche Tätigkeit begründet die Erzeugereigenschaft des Handelnden. Denn die Verursachung ist allgemein im Ordnungsrecht anhand wertender Kriterien zu bestimmen. Verursacher ist, wer einen Ursachenbeitrag für eine bestimmte Folge gesetzt hat und wem diese Folge wertend zuzurechnen ist. Das kann auch eine Person sein, die ein zum Überschreiten der Gefahrenschwelle führendes Geschehen in Gang gesetzt hat, ohne die letzte Ursache für den Eintritt der Gefahr zu setzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 7 B 12.08 – NVwZ 2008, 684; BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 – AbfallR 2006, 143; OVG Münster, Urt. v. 10.08.2012 – 20 A 222/10 – juris, Rn. 34). Wann der Ursachenbeitrag einer Person für die Entstehung von Abfall so wesentlich ist, dass der Abfall durch ihre Tätigkeit angefallen ist, lässt sich aus dem Normtext heraus nicht konkret beantworten; der Wortlaut macht aber deutlich, dass ein Zurechnungszusammenhang bestehen muss, der naturgemäß nur aufgrund einer Bewertung anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden kann. In diesem Sinne lässt sich in Anlehnung an die ordnungsrechtliche Terminologie zum Verhaltensstörer vom Erfordernis einer unmittelbaren Verursachung sprechen, wobei Unmittelbarkeit typischerweise, aber nicht notwendig, mit der jeweils letzten Ursache gleichzusetzen ist (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 7 C 1/13 – juris, Rn. 16).
101 
Gestützt wird diese Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil Van de Walle (EuGH, Urt. v. 07.09.2004 – Rs C-1/03 – juris, Rn. 53 ff) zum Begriff des Abfallbesitzers bzw. -erzeugers im Sinne der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (damals: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, in Kraft bis 16.05.2006), wonach Zurechnungskriterien, die einen inneren Zusammenhang zwischen einer vorgelagerten Ursache und der Entstehung des Abfalls begründen, zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 7 C 1/13 – juris, Rn. 20; OVG Münster, Urt. v. 10.08.2012 – 20 A 222/10 – juris, Rn. 34). Die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 8 KrWG dient auch der Umsetzung von Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (kurz: Abfallrahmenrichtlinie) und ist dementsprechend unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (Landmann/Rohmer UmweltR, 94. EL Dezember 2020, KrWG § 3 Rn. 118; Jarass/Petersen, KrWG Kommentar, 2014, § 3 Rn. 154).
102 
Das oben dargelegte Verständnis des Erzeugerbegriffs steht schließlich auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu Abfallbeseitigungspflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 7 C 1/13 – juris, Rn. 23 f). Das Ordnungsrecht wird beherrscht durch den Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr, der wegen der ordnungsrechtlichen Prägung des Abfallrechts auch in diesem Rechtsgebiet Geltung entfaltet. Die Auslegung des Erzeugerbegriffs ist deshalb am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten. Das spricht einerseits dafür, ihn nicht zu eng auszulegen. Andererseits muss eine Entgrenzung des Begriffs vermieden werden, die die Handhabbarkeit und Berechenbarkeit der Regelungen zur Bestimmung des Beseitigungspflichtigen (beziehungsweise daran anknüpfend zur Bestimmung des Kostentragungspflichtigen) in Frage stellen würde.
103 
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Beigeladene jedoch nicht als Erzeugerin der Abfälle, die auf dem Abbruchgrundstück lagerten und von dort durch das Landratsamt XXX beseitigt wurden, anzusehen. Durch Vollstreckung einer baurechtlichen Abbruchverfügung im Wege der Ersatzvornahme ohne Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung wird der Träger der Baurechtsbehörde nicht zum Abfallerzeuger (a.A. Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW vom 17.09.2021, vgl. dort S. 3).
104 
aaa. Durch die gegenüber den Grundstückseigentümern erlassene Abbruchanordnung und deren zwangsweise Durchsetzung in Form eines Teilabbruchs des Gebäudekomplexes hat die Beigeladene bei wertender Betrachtungsweise keinen wesentlichen Beitrag zur Entstehung des Abfalls gesetzt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beigeladene durch die den Abfall unmittelbar erzeugende Handlung – nämlich den teilweisen Abbruch des Gebäudekomplexes – eine Pflicht der Grundstückseigentümer vollzogen hat, sodass bei Betrachtung der Verantwortungssphären die Abfallentstehung im Endeffekt den Grundstückseigentümern zuzurechnen ist (so auch für einen vergleichbaren Fall OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.10.2004 – 2 M 483/04 – juris, Rn. 10).
105 
Zwar hat die Beigeladene durch die zwangsweise Durchsetzung des von ihr angeordneten Teilabbruchs des Gebäudes, für welchen sie sich einer professionellen Abbruchfirma bediente (vgl. zur Zurechnung der Handlungen des beauftragten Unternehmers: Jarass/Petersen, KrWG Kommentar, 2014, § 3 Rn. 162), den letzten faktischen Handlungsbeitrag für die Entstehung des Abfalls gesetzt. Darauf, dass sie wohl zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück oder das Gebäude innehatte, kommt es insoweit nicht an. Jedoch vollzog die Beigeladene, indem sie die Fachfirma mit dem Teilabbruch beauftragte, eine Pflicht, welche sie zuvor durch den Verwaltungsakt vom 21.09.2012 den Grundstückseigentümern auferlegt hatte und die diese selbst nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt hatten. Nach wertenden Gesichtspunkten tätigte damit die Beigeladene durch den Teilabbruch des Gebäudes eine Handlung, die weiterhin den Grundstückseigentümern oblag.
106 
Auch wenn damit die Beigeladene durch ihr Tätigwerden den letzten Verursachungsbeitrag für die Entstehung der Abfälle setzte, so ist ihre Handlung als Handeln der Grundstückseigentümer anzusehen, in deren Pflicht- und Aufgabenbereich der Teilabbruch fiel. Die Zuordnung des abfallerzeugenden Teilabbruchs des Gebäudes in deren Verantwortungssphäre wird auch durch Regelungen des Kostenrechts verdeutlicht. Denn die Grundstückseigentümer waren ihrerseits der Beigeladenen zum Ersatz der durch den Abbruch entstandenen Kosten nach § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO-BW verpflichtet.
107 
bbb. Die Beigeladene ist auch nicht aufgrund des Umstandes, dass sie den Grundstückseigentümern trotz Kenntnis der durch den Teilabbruch entstandenen Abfälle die Beseitigung derselben nicht aufgab, als Erzeugerin anzusehen.
108 
Insbesondere kann der Beigeladenen eine Störerverantwortung für den entstandenen Abfall nicht aufgrund eines (pflichtwidrigen) Unterlassens zugeschrieben werden.
109 
Nach dem oben unter II.B.5.b.(ii.)bb.(aaa.) Ausgeführten war die Beigeladene weder nach § 62 KrWG, noch auf Grundlage von § 65 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 LBO-BW verpflichtet, gegenüber den Grundstückseigentümern selbst die Beseitigung der Abfälle anzuordnen. Den ihr im Übrigen im Zusammenhang mit dem Teilabbruch des Gebäudes obliegenden Pflichten ist die Beigeladene nachgekommen. Insbesondere hat sie – entsprechend der Vorgabe des § 2 Abs. 2 LKrWG-BW, wonach die Baurechtsbehörden die Abfallrechtsbehörden rechtzeitig über ihnen angezeigte oder sonst bekannte Abbruchmaßnahmen informieren – bereits am 12.09.2012 das Landratsamt XXX schriftlich über bevorstehende Abbrucharbeiten informiert (vgl. S. 3 der Akte des Landratsamts). Auch übersandte sie die Abbruchanordnung vom 29.10.2012 am Tag der Bekanntgabe an die Grundstückseigentümer auch an das Landratsamt XXX (vgl. S. 9 der Akte des Landratsamts).
110 
Doch selbst wenn man unterstellte, dass die Beigeladene als untere Baurechtsbehörde verpflichtet gewesen wäre, in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die durch den Teilabbruch entstandenen Abfälle unverzüglich beseitigt werden und dass es ihr dazu auch oblegen hätte, die Grundstückseigentümer entsprechend zu überwachen, würde ein durch pflichtwidriges Unterlassen begründeter Verstoß gegen derartige Pflichten keine eigene Störerhaftung der Beigeladenen begründen.
111 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass – auch fehlerhaftes – behördliches Handeln oder behördliches Untätigsein grundsätzlich weder die Verantwortlichkeit eines anderen Zustands- oder Verhaltensstörers beseitigt, noch begründet es im Regelfall eine eigene Störerhaftung der Behörde (VGH Mannheim, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – juris, Rn. 53, m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 18.09.2001 – 10 S 259/01 – juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2013 – 2 M 28/13 – juris, Rn. 22). Denn die ordnungsrechtliche Störerhaftung steht nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Überwachung durch die Behörde. Vielmehr sind der Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes und der Eigentümer einer störenden Sache völlig unabhängig von der Frage einer möglichen oder sogar gebotenen Kontrolle durch die zuständigen Behörden verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf ihre Kosten zu beseitigen (VGH Mannheim, Urt. v. 18.12.2012, 10 S 744/12 – juris, Rn. 53).
112 
Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladene – auch wenn sie von den durch den Abbruch anfallenden Abfällen Kenntnis hatte – untätig blieb und die Beseitigung der Abfälle nicht selbst unmittelbar nach dem erfolgten Teilabbruch anordnete. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene durch ihre Untätigkeit – welche sich im Übrigen lediglich auf den Zeitraum zwischen Teilabbruch des Gebäudes im November 2012 und Anordnung der Abfallbeseitigung durch das Landratsamt XXX im Januar 2013 erstreckt – einen eigenen Beitrag zur Abfallproblematik geleistet hätte, indem sich etwa der Umfang der auf dem Abbruchgrundstück angefallenen Abfälle durch die eventuelle diesbezügliche Säumigkeit der Beigeladenen wesentlich vergrößert oder die Zusammensetzung der Abfälle sich verändert hätte (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 –, juris, Rn. 53; ähnlich auch VGH München, Beschl. v. 22.03.2001 – 22 ZS 01.738 – juris, Rn. 4). Darüber hinaus kommt der Behörde allein aufgrund ihrer Kenntnis von den angefallenen Abfällen und aufgrund ihrer gesetzlichen Zuständigkeit keine eine polizeirechtliche Störerhaftung begründende Garantenstellung zu, wie sie für die Unterlassenshaftung erforderlich ist. Die Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts über behördliche Überwachungspflichten dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, nicht aber dem Schutz der zu überwachenden Personen vor einer Belastung mit Kosten für Maßnahmen, die zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes notwendig sind. Abgesehen davon, dass es insoweit auch an der unmittelbaren Verursachung im Sinne des Polizeirechts fehlte, würde andernfalls die Allgemeinheit zum Polizeipflichtigen, was letztlich die im Polizeirecht angelegte Differenzierung zwischen Verhaltensstörer und Zustandsstörer auflösen würde. Allein durch möglicherweise fehlerhaftes behördliches Handeln wird eine eigene Störerhaftung der Behörde mithin nicht begründet (VGH Mannheim, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – juris, Rn. 53 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 18.09.2001 – 10 S 259/01 – juris, Rn. 60 m.w.N.).
113 
d. Nach alledem kann der Kläger für einen Betrag von 43.226,47 EUR weder von den Grundstückseigentümern, noch von der Beigeladenen Ersatz verlangen und er ist auch nicht im Wege einer teleologischen Tatbestandsreduktion aufgrund eines etwaigen rechtswidrigen Unterlassens so zu behandeln, als ob er von der Beigeladenen Ersatz verlangen könnte. Damit ist für den Betrag von 43.226,47 EUR der Anspruch aus § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW gegeben.
114 
6. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die von dem Beklagten erhobene rechtshemmende Einwendung des „venire contra factum proprium“ beziehungsweise die Einwendung des treuwidrigen Verhaltens (entsprechend § 242 BGB) entgegen.
115 
Der Kläger hat sich weder treuwidrig noch sonst rechtsmissbräuchlich verhalten.
116 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 – 2 B 22.08 – juris; BVerwG, Urt. v. 18.12.1973 – I C 34.72 –NJW 1974, 2247; VGH Mannheim, Urt. v. 20.06.2018 – 9 S 652/16 – juris, Rn. 34). Eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Danach ist eine Rechtsausübung unzulässig, wenn sie in einem unlösbaren Widerspruch zu dem eigenen Vorverhalten des Ausübenden steht (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1995 – VIII ZR 52/94 –, BGHZ 130, 371, 375). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (zu diesem Grundsatz siehe etwa BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 – 2 BVR 1991/95, 2 BVR 2004/95 – BVerfGE 98, 106). Missbräuchlich ist ein Verhalten, wenn durch selbiges eine Rechtsposition herbeigeführt werden soll, die in einem objektiven Widerspruch zu einer bereits zuvor erzielten Rechtsposition steht, also das Verhalten Widersprüche innerhalb der Rechtsordnung auslösen würde (vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.05.1968 – VII ZR 80/67 – BGHZ 50, 191) oder wenn der Handelnde durch sein Verhalten für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 2/10 – BeckRS 2010, 51162, Rn. 12 unter Bezug auf BGH, Urt. v. 05.06.1997 – X ZR 73/95 – juris m. w. N.).
117 
Gemessen daran ist ein widersprüchliches Verhalten des Klägers, das einer Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW entgegenstehen würde, nicht erkennbar.
118 
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, inwieweit sich der Kläger, selbst wenn man ihm die Tätigkeit des Landratsamts XXX als untere staatliche Verwaltungsbehörde zurechnete, durch die Erhebung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW zu früherem Verhalten in Widerspruch gesetzt haben könnte. Es fehlt an einem Tun oder Unterlassen des Klägers, welches dem Beklagten zu Kenntnis gekommen wäre und durch welches der Kläger zu verstehen gegeben haben könnte, die Kosten der Abfallbeseitigung selbst tragen und in Zukunft keinen Kostenersatz geltend machen zu wollen.
119 
Insoweit als der Beklagte ausführt, die Beigeladene hätte sich widersprüchlich verhalten, indem sie eine gebotene Verfügung – nämlich die Anordnung der Abfallbeseitigung – einzig aus dem Grund unterlassen habe, um im Falle der sich bereits abzeichnenden Notwendigkeit einer Ersatzvornahme nicht auch die Kosten der Abfallentsorgung tragen zu müssen, so vermag er dieses Argument jedenfalls dem Kläger nicht entgegenzuhalten. Denn der Kläger muss sich das beschriebene Verhalten der Beigeladenen nicht zurechnen lassen. Eine derartige Zurechnung käme allenfalls im Falle der Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Kläger und Beigeladener in Betracht, wenn also Kläger und Beigeladene in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken beabsichtigt hätten, einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen (vgl. Huck/Müller, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 59 Rn. 14). Dass diese beiden Beteiligten aber durch, wie der Beklagte meint, „taktisches“ Vorgehen versucht haben könnten, einen gemeinsamen Vorteil zu erlangen, ist nicht ersichtlich. Welchen Vorteil der Kläger daraus gezogen hätte oder in Zukunft mutmaßlich ziehen könnte, dass er – letztlich entsprechend seiner gesetzlich geregelten Zuständigkeit – die Abfallbeseitigung anordnete und durchführte, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dem Kläger hierdurch ein finanzieller Vorteil erwachsen würde. Denn mittels des Kostenerstattungsanspruchs aus § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW kann der Kläger – wie oben ausgeführt – lediglich die von ihm aufgewandten Aufwendungen ersetzt verlangen. Darüberhinausgehende Zahlungen kann er vom Beklagten nicht verlangen.
120 
Zudem wäre jedes denkbare kollusive Zusammenwirken zwischen Kläger und Beigeladener nicht auf die Herbeiführung eines rechtswidrigen Erfolges (in Form der Geltendmachung ungerechtfertigter Ersatzansprüche gegen das beklagte Land) gerichtet gewesen. Denn selbst wenn man unterstellte, dass der Kläger beziehungsweise das Landratsamt XXX als untere Verwaltungsbehörde es rechtswidrig unterlassen hätte, die Beigeladene zur Beseitigung der Abfälle zu verpflichten, so führte dieses rechtswidrige Unterlassen nicht dazu, dass der Erstattungsanspruch gegen den Beklagten entfiele. Vielmehr können Landkreise nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gem. § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW auch dann für ihre Aufwendungen Ersatz von dem beklagten Land beanspruchen, wenn sie durch eine fehlerhafte, rechtswidrige Störerauswahl selbst einen Beitrag dafür gesetzt haben, dass ihnen Ersatzansprüche gegen Dritte nicht zustehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 17). Danach wäre der „Erfolg“ des kollusiven Handelns, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten, nicht als rechtswidrig anzusehen, sondern stellte sich vielmehr als gesetzlich vorgesehene Rechtslage dar.
121 
Schließlich verfängt der Einwand des Beklagten auch vor dem Hintergrund nicht, dass es das Landratsamt XXX war, das durch sein Handeln die (mögliche) Erstattungspflicht des Landes erst begründet hat. Der Einfluss des Beklagten auf eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch das Landratsamt XXX war und ist hinreichend sichergestellt. Die Bediensteten des Landratsamtes XXX unterstehen nämlich, wenn sie die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie dem Land oder dem Landkreis angehören, der Dienst- und Fachaufsicht des Landrats als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde. In dieser Funktion ist der Landrat dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte der unteren Verwaltungsbehörde verantwortlich und untersteht insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Dienstaufsicht des Regierungspräsidiums nach § 53 Abs. 1, § 51 Abs. 2 LKrO-BW i.V.m. §§ 118 ff GemO-BW (vgl. dazu VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 22). Der Beklagte hätte damit das Landratsamt XXX schon vor Erlass der Abfallbeseitigungsanordnung vom 15.01.2013 daran hindern können, in der erfolgten Weise tätig zu werden, wenn er von der (vorrangigen) Zuständigkeit der Beigeladenen oder deren Störereigenschaft ausging. Spätestens als das Regierungspräsidiums XXX als Widerspruchsbehörde mit den Widersprüchen der Grundstückseigentümer gegen die Abfallbeseitigungsanordnung des Landratsamtes XXX vom 15.01.2013 befasst wurde, hatte der Beklagte nachweislich auch Kenntnis davon, dass das Landratsamt Rastatt sich mit der Frage der Abfallbeseitigung befasste und die Grundstückseigentümer zur Abfallbeseitigung verpflichtet hatte. Auch zu diesem Zeitpunkt – noch vor der Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme ab dem 08.05.2013 – hätte das Regierungspräsidium durch Weisungen gegenüber dem Landratsamt XXX noch Einfluss auf den weiteren Verfahrenslauf nehmen und die Ersatzvornahme verhindern können, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob es sich bei der Ermessensbindung (auch) von fiskalischen Erwägungen leiten lassen darf (vgl. § 40 LVwVfG) (vgl. dazu aber Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW vom 17.09.2021, S. 1).
122 
In diesem Zusammenhang ist außerdem zu beachten, dass der Beklagte auch die Rechtsaufsicht über die Beigeladene innehat (§ 119 GemO-BW) und es ihm im Falle eines rechtswidrigen Unterlassens der Beigeladenen freigestanden hätte, mit den Mitteln des Aufsichtsrechts auf eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch selbige hinzuwirken. Hier wäre dem Regierungspräsidium ein Einschreiten bereits mit Vorlage des Widerspruchs gegen die aus Sicht des Beklagten defizitäre Abbruchverfügung der Beigeladenen möglich gewesen, wobei allerdings wiederum zweifelhaft ist, ob es sich bei der Ermessensbindung (auch) von fiskalischen Erwägungen leiten lassen darf (vgl. § 40 LVwVfG) (vgl. dazu aber Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW vom 17.09.2021, S. 1).
123 
Eine Gefahr, dass Kommunen und Landkreise sich durch kollusives Zusammenwirken einen rechtswidrigen Vorteil gegenüber dem Land verschaffen, besteht insoweit also nicht.
124 
Auch der Einwand des Beklagten, dass das Landratsamt XXX unter Verstoß gegen den Grundsatz des effizienten Verwaltungshandelns ein weiteres, abfallrechtliches Verwaltungsverfahren angestoßen habe, obwohl es der Beigeladenen oblegen hätte, die abfallrechtliche Problematik im baurechtlichen Verfahren zu behandeln, verfängt nicht. Zwar ist zutreffend, dass Verwaltungsbehörden gehalten sind, sparsam und effizient zu agieren. Begründen jedoch unterschiedliche Fachgesetze unterschiedliche Zuständigkeiten, so steht es den Behörden frei, auf Grundlage der sie ermächtigenden gesetzlichen Grundlagen auch zu handeln. Im Übrigen gilt das zuvor zum Weisungsrecht Ausgeführte.
125 
7. Nachdem das beklagte Land den ihm entsprechend § 255 BGB zustehenden Anspruch auf Abtretung der dem Landkreis gegen die Grundstückseigentümer zustehenden Ersatzansprüche nicht geltend gemacht hat und in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Hilfsantrag zum Hauptantrag auf vollständige Klageabweisung stellen wollte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.01.2007 – 3 A 2.05 - juris), war das Land zur Zahlung an den Kläger nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Abtretung der dem Kläger nach § 11 Abs. 3 FAG zustehenden Ansprüche gegen die Grundstückseigentümer aus den rechtskräftigen Bescheiden vom 08.05.2013 und 07.07.2013 zu verpflichten. Weil der Beklagte zudem auch nicht auf einer bloß vorläufigen Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten bestand (vgl. zu dieser Möglichkeit: Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde vom 04.12.1990 (GABl. 1990, 1023; GABl. 1980, 342)) und auch insoweit ausdrücklich keinen Hilfsantrag stellte, war der Beklagte auch nicht bloß bedingt zur Zahlung zu verpflichten.
126 
C. Andere Anspruchsgrundlagen, auf die sich der Kläger stützen könnte, um von dem Beklagten den (gesamten) von ihm geltend gemachten Betrag erstattet zu verlangen, sind nicht ersichtlich.
127 
D. Der Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 29.08.2019 war insgesamt aufzuheben. Denn indem dieser einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen das beklagte Land bereits dem Grunde nach verneint, ist er insgesamt rechtswidrig.
128 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten, vgl. § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
129 
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nach § 167 Abs. 2 VwGO nicht. Danach können Urteile auf Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Ausgehend von dieser Regelung war auch im vorliegenden Fall keine Anordnung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit zu treffen. Unerheblich ist es insoweit, dass der Beklagte zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet wurde, welcher dem Kläger einen Zahlungsanspruch gewährt, wodurch man einen Gleichlauf mit einer auf Geldzahlung gerichteten Leistungsklage annehmen könnte. Dies verbietet aber der Gedanke, der hinter der Regelung des § 167 Abs. 2 VwGO steht. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es dem Wesen staatlicher Verwaltung zuwiderläuft, wenn durch ein Urteil zu hoheitlichem Handeln angehalten werden soll, das noch nicht rechtskräftig ist und dessen Bestand mithin noch in Frage steht. In hoheitliche Verwaltung soll nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen werden, was den Grundsatz der Gewaltenteilung sichern soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 03.11.2011 – 6 S 2904/11 – juris, Rn. 12; Eyermann/Kraft, 15. Aufl. 2019, VwGO § 167 Rn. 25). Bei Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens kann es aber nicht entscheidend darauf ankommen, ob der fragliche Verwaltungsakt eine Leistung in Form einer Geldzahlung oder einen anderen Inhalt hat. Denn jedenfalls kommt der bloß vorläufige Erlass eines Verwaltungsakts nicht in Frage. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass den Interessen des Klägers bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausreichend durch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen, Rechnung getragen werde (BT-Drs. III/55, S. 48 zum damaligen § 164 VwGO).
130 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) nicht vorliegen.
131 
B E S C H L U S S
132 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GKG auf 46.930,25 EUR festgesetzt.

Gründe

24 
I. Die Eigentümer des Abbruchgrundstücks waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), da ihre Haftung für die Kosten der (abfallrechtlichen) Ersatzvornahme und deren Umsetzbarkeit nur (negative) Tatbestandsvoraussetzungen des streitgegenständlichen Anspruchs und damit nicht Teil des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses sind. Das Gericht hat auch von einer – nach § 65 Abs. 1 VwGO denkbaren – Beiladung der Eigentümer zum Verfahren abgesehen. Ihre Beiladung war nicht im Sinne der Prozessökonomie geboten, weil sie voraussichtlich nicht dazu beigetragen hätte, weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Im Verhältnis zum beklagten Land steht die Kostentragungspflicht für die abfallrechtliche Ersatzvornahme bestandskräftig fest. Die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme gegenüber den Grundstückseigentümern durch den Kläger ist in § 11 Abs. 3 FAG gesetzlich geregelt. Ob der Kläger von den Grundstückseigentümern etwas erlangen kann, ist in deren Verhältnis nur ein tatsächlicher Umstand. Wäre die Beigeladene neben den Grundstückseigentümern für die Kosten der Ersatzvornahme als kostentragungspflichtig anzusehen, folgte daraus noch keine Aussage für das Innenverhältnis von Beigeladener und Grundstückseigentümern.
25 
II. Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
26 
A. Die Klage auf Erstattung der geltend gemachten Kosten ist als Verpflichtungsklage (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1999 – 1 S 1653/98 – juris) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
27 
B. Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der von ihm zur Beseitigung von Abbruchmaterialien aufgewandten Kosten i.H.v. 43.226,47 EUR aus § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW zu. Die über diesen Betrag hinaus geltend gemachten Kosten kann er indes von dem Beklagten nicht ersetzt verlangen, weil er insoweit bereits von den Grundstückseigentümern Ersatz erlangt hat beziehungsweise sich jedenfalls so behandeln lassen muss, als habe er Ersatz erlangt.
28 
Nach § 52 Abs. 2 S. 1 LKrO-BW trägt der Landkreis die unmittelbaren und mittelbaren sächlichen Kosten des Landratsamts (auch) als untere (staatliche) Verwaltungsbehörde. Von den mittelbaren sächlichen Kosten sind nach § 52 Abs. 2 S. 2, 1. HS, Nr. 1 LKrO-BW unter anderem die Kosten für die Durchführung der Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Ersatzvornahme ausgenommen. Nach § 52 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz LKrO-BW werden diese Kosten vom Land dem Landkreis auf Antrag erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist und soweit die Kosten im jeweiligen Erstattungsfall 10.000 EUR übersteigen.
29 
Die Regelung des § 52 Abs. 2 S. 1 LKrO-BW modifiziert den Grundsatz, dass der Rechtsträger einer Behörde – hier der Beklagte – das Geld für Personal und Sachmittel zu stellen hat (Trumpp/Pokrop, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Kurzkommentar, 5. Aufl. 2009, § 52 Rn. 1), beziehungsweise dass die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung folgt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 18). Diese Form der Kostenverteilung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 11.12.1979 geschaffen. Neu geschaffen wurde dabei die in § 52 Abs. 2 S. 1 LKrO-BW enthaltene Regel, wonach die Landkreise generell nicht mehr nur die unmittelbaren, sondern erstmals auch die mittelbaren Sachkosten des Handelns des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde selbst tragen mussten. Gleichzeitig wurde, um eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung der Landkreise zu vermeiden, der Ausnahmenkatalog des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW geschaffen (LT-Drucks. 7/6270, S. 21; vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.07.1999 – 1 S 1653/98 – juris, Rn. 19; Trumpp/Pokrop, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Kurzkommentar, 5. Aufl. 2009, § 52 Rn. 7). Bei dieser Regelung handelt es sich wiederum um die „Ausnahme von der Ausnahme“ (VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 18).
30 
1. Der in § 52 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW normierte Erstattungsanspruch setzt zunächst eine Handlung des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde voraus. Eine solche staatliche Handlung lag hier vor, da das Landratsamt XXX als untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG-BW) und damit untere Abfallrechtsbehörde nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 LKrWG-BW handelte, der der Vollzug der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegt. Das Landratsamt XXX ist für Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach § 62 KrWG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für im Bezirk des Landratsamts XXX belegene Abfälle folgt aus § 6 Abs. 1 LKrO-BW.
31 
2. Der Kläger macht mittelbare Sachkosten i.S.d. § 52 Abs. 1 S. 2 LKrO-BW geltend, welche grundsätzlich unter den Kostenerstattungstatbestand fallen.
32 
Als unmittelbare sächliche Kosten i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 LKrO-BW sind die Kosten zu verstehen, die die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ermöglichen sollen, wie etwa Bürobedarf, Telefonkosten. Demgegenüber sind mittelbare Sachkosten solche Kosten, die durch ein Tätigwerden des Landratsamts in der Außenwelt entstehen (LT-Drucks. 7/6270, S. 21); sie umfassen insbesondere auch die in § 52 Abs. 2 S. 2, 1. Halbsatz Nr. 1 bis Nr. 4 LKrO-BW genannten Maßnahmen (VGH Mannheim, Urt. v. 19.07.1999 – 1 S 1653/98 – juris, Rn. 18).
33 
Die im Rahmen der Ersatzvornahme eingegangenen Aufwendungen i.H.v. 595,00 EUR für die Erstellung eines Entsorgungskonzepts durch die XXX und weiteren 46.335,25 EUR für die Beauftragung einer Fachfirma, der XXX, zur Entsorgung der Abfälle sind durch eine Tätigkeit des Landratsamts XXX in der Außenwelt, nämlich die zwangsweise Durchsetzung einer zuvor von ihm durch Verwaltungsakt statuierten Pflicht zur Abfallbeseitigung, entstanden.
34 
Hingegen stellen die Gebühren für die Ersatzvornahme i.H.v. 2.500 EUR, welche das Landratsamt XXX den Grundstückseigentümern durch Bescheide vom 17.07.2013 in Rechnung stellte, keine mittelbaren, sondern vielmehr unmittelbare Sachkosten dar, welche nicht nach § 52 Abs. 1 S. 2 LKrO-BW ersetzt verlangt werden können. Denn Gebühren sind nach festen Sätzen bemessene Vergütungen für Verwaltungshandlungen. Sie stellen eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung dar (BeckOK VwVfG, 51. Ed. 1.4.2021, VwVG § 19 Rn. 4). Durch die für die Ersatzvornahme erhobene Gebühr sollen laufende Kosten des Landratsamts, etwa die auf die Ersatzvornahme aufgewandte Arbeitszeit seiner Bediensteten und darauf zurückzuführende Personalkosten, abgegolten werden. Richtigerweise hat der Kläger die Gebühr daher nicht von dem Beklagten verlangt.
35 
3. Auch macht der Kläger, wie von § 52 Abs. 2 S. 2, 1. HS, Nr. 1 LKrO-BW vorausgesetzt, Kosten geltend, die er für die Durchführung der Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Ersatzvornahme eingegangen ist.
36 
Das Landratsamt XXX ist die Kosten i.H.v. 46.930,25 EUR eingegangen im Rahmen einer auf § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG-BW gestützten Ersatzvornahme, durch welche die zuvor durch Ziffer 1 des Bescheids vom 15.01.2013 Eigentümern des Abbruchsgrundstücks auferlegte Pflicht zur Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Abfälle durchgesetzt wurde. Die unter Ziffer 5 des Bescheids vom 15.01.2013 angedrohte Ersatzvornahme wurde in Ziffer 1 des Bescheids vom 08.05.2013 festgesetzt.
37 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die vorgenommene Ersatzvornahme rechtmäßig war. Denn auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für deren Vornahme Ersatz verlangt werden soll, kommt es im Falle der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs gegen das Land nicht an (VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 17; BeckOK KommunalR BW, 15. Ed. 1.10.2021, LKrO § 52 Rn. 5; Trumpp/Pokrop, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Kurzkommentar, 5. Aufl. 2009, § 52 Rn. 9).
38 
§ 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW stellt durch die Zuerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten in den dort aufgeführten Tatbeständen den durch § 52 Abs. 2 S. 1 LKrO-BW ausgehebelten Grundsatz, dass die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung folgt, gewissermaßen wieder her. Da es sich bei § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW damit um eine „Ausnahme von der Ausnahme“ handelt, spricht alles dafür, dass hier ebenso wie in den Fällen, in denen die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung von vornherein folgt, die Körperschaft, der die Aufgabenverantwortung obliegt, hier der Beklagte, auch die Kosten zu tragen hat, die aus einer rechtswidrigen Aufgabenerfüllung erwachsen, zumal weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 52 Abs. 2 LKrO-BW einen Anhaltspunkt dafür geben, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten nur bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln gegeben sein soll (VGH Mannheim, Urt. vom 23.9.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 18).
39 
4. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch liegt oberhalb der in § 52 Abs. 2, 2. HS a.E. LKrO-BW statuierten, mit Wirkung zum 01.01.2009 eingeführten Bagetellgrenze von 10.000 EUR.
40 
Der Kläger kann damit grundsätzlich seine Aufwendungen in der gesamten Höhe von dem Beklagten ersetzt verlangen, und nicht etwa nur insoweit, als diese Summe die in § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW normierte Grenze von 10.000 EUR überschreitet.
41 
Auch wenn der Wortlaut der Norm, wonach Kosten zu erstatten sind, „soweit“ sie im jeweiligen Erstattungsfall 10.000 EUR übersteigen, nicht eindeutig erkennen lässt, ob der unterhalb der normierten Grenze von 10.000 EUR liegende Betrag überhaupt erstattbar sein soll, lässt sich doch der Gesetzesbegründung entnehmen, dass durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform vom 14.10.2008 eine ausdrücklich als solche bezeichnete „Bagatellgrenze“ eingeführt werden sollte. Durch diese sollte ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für Kostenerstattungsfälle mit geringen Erstattungssummen vermieden werden (Landtagsdrucksache 14/2999, S. 77; vgl. dazu BeckOK KommunalR BW, 15. Ed. 1.10.2021, LKrO § 52 Rn. 4; Trumpp/Pokrop, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Kurzkommentar, 5. Aufl. 2009, § 52 Rn. 7). Für den finanziellen Ausgleich der Fälle i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-3 LKrO-BW, die unterhalb der Bagatellgrenze bleiben, wurde den Landkreisen ein höherer Betrag im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zugewiesen.
42 
5. Der Kläger kann für die zur Beseitigung der Abfälle aufgewandten Kosten in einer Höhe von 43.226,47 EUR keinen Ersatz von Dritten erlangen (§ 52 Abs. 2 S. 2, 2. HS LKrO-BW).
43 
Erlangt i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW ist Ersatz für entstandene Kosten, wenn und soweit ein gegen Dritten bestehender Erstattungsanspruch tatsächlich durchgesetzt werden kann. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift und dem eindeutigen Wortlaut, wonach Ersatz nicht nur „verlangt“, sondern eben (tatsächlich) „erlangt“ werden können muss. Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Land besteht mithin, wenn gegenüber Dritten entweder kein Ersatzanspruch besteht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris) oder dieser nicht durchgesetzt werden kann.
44 
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Erstattungsansprüche, die dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde und staatlicher Behörde (§ 1 Abs. 3 S. 2 LKrO-BW) Dritten gegenüber zustehen, nach § 11 Abs. 3. S. 1 FAG-BW dem Landkreis als kommunaler Gebietskörperschaft zufließen. Denn § 11 Abs. 3 S. 1 FAG-BW regelt, dass von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzte Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder, soweit sie nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen werden. Mithin ist bei der Frage, ob und von wem der Landkreis – der im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung nicht nach außen in Erscheinung getreten ist – Ersatz erlangen kann, darauf abzustellen, welche Ansprüche das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde geltend machen beziehungsweise festsetzen kann.
45 
a. Der Kläger kann für eine Summe von 43.226,47 EUR keinen Ersatz von den Eigentümern des Abbruchgrundstücks erlangen. Er hat von diesen lediglich Zahlungen i.H.v. 3.703,78 EUR erhalten.
46 
(i.) Dem Landratsamt XXX steht gegen die Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Ersatzvornahme entstandenen Aufwendungen nach § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 LVwVGKO-BW zu. Dieser Anspruch besteht ungeachtet des Umstandes, dass das Landratsamt XXX bei der Androhung der Ersatzvornahme gegenüber den Grundstückseigentümern in Ziffer 5 des Bescheids vom 15.01.2013 gegen zwingendes Recht verstieß, indem er die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme entgegen der Vorgaben des § 20 Abs. 5 LVwVG-BW nicht angab, sondern lediglich ausführte, die Kosten ließen sich noch nicht beziffern. Dieser Verstoß macht die Androhung rechtswidrig, aber nicht nichtig, und steht einem späteren Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen (VGH Mannheim, Beschl. v. 02.06.1997 – 8 S 577/97 – NJW 1997, 3259; BeckOK VwVfG, 51. Ed. 1.4.2021, VwVG § 13 Rn. 23).
47 
(ii.) Allerdings konnten trotz mehrfacher Vollstreckungsversuche von den ausstehenden Kosten bislang insgesamt nur 3.703,78 EUR beigetrieben werden (vgl. Forderungsaufstellung, Stand 02.10.2018, S. 825 f der Akten des Landratsamtes sowie die Mitteilung des Klägers im Klageverfahren vom 05.08.2021, Gerichtsakte S. 183 ff). Es ist auch davon anzusehen, dass der Kläger in Zukunft weitere Teilzahlungen von den Grundstückseigentümern nicht erlangen können wird. Für die Frage, in welchem zeitlichen und tatsächlichen Umfang der Landkreis bereits vergeblich versucht haben muss, von den fraglichen Dritten Ersatz zu erlangen, bietet die Vorschrift des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW keine Anhaltspunkte. Ausweislich des Erlasses des Baden-Württembergischen Innenministeriums über die sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde vom 29.04.1980 (GABl. 1980, 342), welcher als Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde vom 04.12.1990 fortgilt (vgl. GABl. 1990, 1023), entsteht der Anspruch auf (jedenfalls vorläufige) Kostenerstattung, wenn von Dritten nicht innerhalb „angemessener Zeit“ Ersatz erlangt werden kann. Jedenfalls aber, wenn wie im vorliegenden Fall der Landkreis bereits über mehrere Jahre Anstrengungen unternommen hat, seine Forderungen gegen den oder die Dritten zwangsweise durchzusetzen, und wenn darüber hinaus objektive Anhaltspunkte – wie hier die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Vollstreckungsschuldner und der Umstand, dass einer der Schuldner sich seit längerer Zeit im Ausland aufhält – gegeben sind, die weitere Vollstreckungserfolge gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen, muss der Landkreis keine weiteren Vollstreckungsversuche unternehmen, um Kostenersatz vom beklagten Land zu erlangen. Dies entspricht der Maßgabe des § 11 Var. 2 LVwVG-BW, wonach die Verwaltungsvollstreckung gegenüber dem Pflichtigen einzustellen ist, wenn sich zeigt, dass der Zweck der Vollstreckung durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden kann, und folgt nicht zuletzt auch aus den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Kosteneffizienz. Denn durch eine Fortsetzung der wenig aussichtsreichen Vollstreckungsversuche würden die dadurch anwachsenden Nebenkosten immer weiter außer Verhältnis gesetzt zu den zu erwartenden Erfolgen. Gleichermaßen folgt dies aus dem Rechtsgedanken des § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHO-BW, auf welchen auch in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde vom 04.12.1990 Bezug genommen wird, wonach zuständige Ministerien Ansprüche nur niederschlagen dürfen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
48 
(iii.) Den erlangten Betrag von 3.703,78 EUR muss der Kläger – jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten – von der Hauptforderung abziehen und darf ihn nicht auf die sonst ausstehenden Nebenforderungen (Mahn- und Pfändungsgebühren, Säumniszuschläge, Gerichtsvollzieherkosten) anrechnen.
49 
Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW. Ersatz von Dritten ist auch dadurch zu erlangen, dass von Dritten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme erzielte Einnahmen auf die Kosten der Ersatzvornahme und nicht auf anderes angerechnet werden, es sei denn, es bestünde eine anderweitige Verpflichtung. Zwar kann der Kläger als Vollstreckungsgläubiger im Verhältnis zu den Vollstreckungsschuldnern den erlangten Betrag auf diese Nebenforderungen anrechnen. Denn nach § 31 Abs. 6 Abs. 2 LVwVG-BW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG-BW i.V.m. § 11 Abs. 3 FAG i.V.m. § 225 Abs. 3 AO bestimmt die Behörde – hier der Kläger – im Falle einer durch Vollstreckung beigetriebenen Zahlung auf die Schuld, in welcher Reihenfolge die offenen Forderungen (die Hauptforderung, die Zinsen, die Kosten und die Säumniszuschläge) getilgt werden. Der Kläger war zur Bestimmung dieser Tilgungsreihenfolge aber nicht verpflichtet.
50 
Diese Ermächtigung schlägt auch nicht auf das Verhältnis zwischen Kläger (als Kostengläubiger) und Beklagtem (als ggfs. zum Ersatz verpflichteten Dritten) durch, beziehungsweise beansprucht im Rahmen des – spezielleren – Kostenerstattungstatbestands des § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW keine Geltung. Vielmehr ergibt eine Auslegung der Vorschrift des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten, dass der Kläger im Verhältnis zum beklagten Land nicht berechtigt ist, den von den Vollstreckungsschuldnern erlangten Betrag auf die mittlerweile entstandenen Nebenforderungen anzurechnen. Es handelt sich nicht um mittelbare sächliche Kosten, die dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde als Kosten der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durch Ersatzvornahme entstanden sind. Vielmehr sind diese Kosten beziehungsweise Forderungen dem Kläger im Rahmen des Forderungseinzugs nach § 11 Abs. 3 FAG entstanden, sodass sie originär eigene Kosten des Klägers als Landkreis darstellen, allenfalls aber unmittelbare sächliche Kosten des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde, welche der Landkreis nach § 52 Abs. 2 S. 1 Var. 1 LKrO-BW wie die eigenen Kosten als Landkreis ebenfalls selbst zu tragen hat. Denn zu einer angemessenen, ihre Arbeitsfähigkeit sicherstellenden Sachausstattung einer Behörde gehören auch die (Finanz-)Mittel, um ausstehende Forderungen beizutreiben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.07.1999 – 1 S 1653/98 – juris, Rn. 22 ff). Weil der Kläger nach der Grundentscheidung des § 52 LKrO-BW Kosten, die er zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung aufbringt, mit Ausnahme der in § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW genannten Auslagen für die Durchführung von Ersatzvornahmen nicht von dem Beklagten erstattet verlangen kann, darf er sich im Verhältnis zum Beklagten auch nicht darauf berufen, dass er die Mittel, die er vom Vollstreckungsschuldner erlangt hat, zur Tilgung von im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstandenen Nebenforderungen verwendet hat. Denn dies käme im Ergebnis einer Abwälzung der unmittelbaren sächlichen Kosten des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde beziehungsweise eigener Kosten des Landkreises auf das Land gleich.
51 
Anders als etwaige Fehler der Primärebene des Verwaltungshandelns, die dazu geführt haben, dass Ersatzansprüche nicht entstanden sind, die sich der Kläger als Erstattungsberechtigter aber auf der Sekundärebene der Kostenerstattung nicht entgegenhalten lassen muss (s. dazu unter II.B.3.), muss sich der Kläger auf der Sekundärebene der Kostenerstattung mithin entgegenhalten lassen, dass er entstandene Ersatzansprüche gegebenenfalls nicht konsequent verfolgt beziehungsweise hierauf erzielte Einnahmen nicht als solche verbucht hat.
52 
(iv.) Damit sind die von den Grundstückseigentümern gezahlten 3.703,78 EUR auf die dem Kläger entstandenen Auslagen anzurechnen und als „erlangt“ i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW anzusehen. Die ausstehenden 43.226,47 EUR können indes von den Grundstückseigentümern nicht erlangt werden.
53 
b. Dem Kläger steht für die Summe von 43.226,47 EUR auch kein Ersatzanspruch gegen die Beigeladene zu.
54 
(i.) Der Kläger kann von der Beigeladenen die für die Zwecke der Ersatzvornahme aufgewandten Auslagen nicht auf Grundlage von § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO-BW ersetzt verlangen.
55 
Denn die Beigeladene ist nicht Kostenschuldnerin nach § 31 Abs. 2 LVwVG-BW. Nach dieser Vorschrift schuldet der Pflichtige i.S.d. Verwaltungsvollstreckungsrechts Ersatz für die im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten. Damit setzt die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Anspruchsgrundlage der § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO-BW voraus, dass der jeweilige potentielle Anspruchsgegner zuvor durch einen Grundverwaltungsakt zur Vornahme der später im Wege der Ersatzvornahme erfüllten Pflicht verpflichtet wurde (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24. 1. 2012 − 10 S 1476/11 – NVwZ-RR 2012, 387). Der Kläger hat aber durch Bescheid vom 15.01.2013 lediglich die Eigentümer des Abbruchgrundstücks, nicht aber die Beigeladene zur Beseitigung der auf dem Grundstück belegenen Abfälle verpflichtet. Eine entsprechende Verfügung kann mittlerweile auch schon mangels Gefahr nicht mehr ergehen.
56 
(ii.) Der Kläger kann die ihm entstandenen Kosten von der Beigeladenen auch nicht nach den Bestimmungen über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag analog § 677, § 683 S. 1, § 670 BGB ersetzt verlangen, selbst wenn man annähme, dass das Landratsamt willentlich nicht (nur) als untere Abfallbehörde, sondern anstatt der Beigeladenen (auch) als untere Baurechtsbehörde gehandelt hätte.
57 
aa. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ersatz von Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677 ff. BGB für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.08.2003 – 4 C 9.02 – juris, Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 09.06.1975 – IV C 163.73 – juris, Rn. 31, m. w. N.). Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, lassen sich die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften dabei analog oder als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken in das öffentliche Recht übertragen (vgl. BVerfG, Urt. v. 31.03.1965 – 2 BvL 17/63 – juris, Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 – 4 C 5.86 – juris, Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 12.01.2011 – 3 L 272/06 – BeckRS 2011, 51885). Vorausgesetzt ist daher, dass der Geschäftsführer ein objektiv fremdes Geschäft für den Geschäftsherrn wahrnimmt und dabei mit Fremdgeschäftführungswillen tätig wird. Objektiv fremd ist ein Geschäft dann, wenn es in den Rechts-, Pflichten- oder Interessenskreis eines Dritten fällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 – 4 C 5.86 – juris, Rn. 13).
58 
Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 – 6 B 22.03 – juris, Rn. 4). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (VGH Mannheim, Urt. v. 03.05.2006 – 9 S 2708/04 – juris, Rn. 16; OVG Hamburg, Urt. v. 04.11.1993 – Bf VII 3/91 – juris, Rn. 58; VGH Mannheim, Urt. v. 07.06.1984 – 11 S 2127/81 – NJW 1985, 2603, 2605), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 – 6 B 22.03 – juris, Rn. 4; OVG Münster, Urt. v. 12.09.2013 – 20 A 433/11 – NJOZ 2014, 223; VGH Mannheim, Urt. v. 03.05.2006 – 9 S 2708/04 – juris, Rn. 16; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2019 – 12 K 6942/17 – juris, Rn. 23).
59 
Weiteren Einschränkungen unterliegt die Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich der Eingriffsverwaltung. Weil sie die gesetzliche Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung in Frage stellt, bedarf die Anerkennung eines auf §§ 677 ff BGB analog gestützten Aufwendungsersatzanspruchs besonderer Rechtfertigung. Im Falle zwingend hoheitlich wahrzunehmender Aufgaben genügt es nicht schon, dass die Aufgabenwahrnehmung im wirklichen oder mutmaßlichen Willen der zuständigen Behörde erfolgt (§ 683 BGB). Vielmehr muss für die Aufgabenwahrnehmung durch den Dritten ein besonderes öffentliches Interesse gegeben sein (§ 679 BGB). Für ein solches öffentliches Interesse reicht es nicht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist ein öffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird. Dies bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den zuständigen Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten. Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das "Ob" und "Wie" einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten. Diese Hürden sind aber nicht unüberwindlich. Als gegenläufige Interessen sind die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ebenso zu berücksichtigen, wie das Verhalten des Aufgabenträgers. Hieraus kann sich eine (Not-)Lage ergeben, die die Maßnahme als unaufschiebbar erscheinen lässt und es rechtfertigt, einen Aufwendungsersatzanspruch anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 24/16 – juris, Rn. 25 ff m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 – 4 C 5.86 – BVerwGE 80, 170, 173). Geht es im Verhältnis verschiedener Träger öffentlicher Verwaltung zueinander um die Wahrnehmung von Aufgaben, für die unter verschiedenen Blickwinkeln eine mehrfache, je eigenständige Zuständigkeit in Betracht kommt, so vermag die Wahrnehmung einer solchen originär eigenen Aufgabe auch mit Blick auf die Anerkennung des sogenannten „auch-fremden“ Geschäfts einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Verwaltungsträger im öffentlichen Recht grundsätzlich jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zuständigkeit der originär eigenen Aufgabe nicht vorgeht (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 24/16 – juris, Rn. 29).
60 
bb. Nach dem Vorstehenden hat ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen die Beigeladene entsprechend der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag auszuscheiden.
61 
aaa. Die Beigeladene war im Verhältnis zum Landratsamt XXX nicht vorrangig für die Beseitigung der Abbruchabfälle zuständig.
62 
Die Beigeladene war zwar berechtigt, gegenüber den Grundstückseigentümern die Beseitigung der durch den Abbruch entstandenen Abfälle anzuordnen.
63 
Eine solche Berechtigung folgte allerdings nicht aus § 62 KrWG. Denn die Beigeladene, die nach der Vereinbarung über die Verwaltungsgemeinschaft für die Gemeinde XXX die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt, war für die Anordnung der Abfallbeseitigung nach § 62 KrWG nicht sachlich zuständig. Abgesehen davon, dass außerhalb des Baurechts gelegene Aufgabenbereiche nicht auf die Beigeladene übertragen wurden, scheidet ein Tätigwerden der Beigeladenen in Abfallangelegenheiten im Bezirk der Gemeinde XXX jedenfalls nach § 17, § 19 Abs. 1 Nr. 5 lit. a LVG-BW aus. Danach sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaften als unteren Verwaltungsbehörden unter anderem abfallrechtliche Angelegenheiten ausgeschlossen.
64 
Eine Berechtigung der Beigeladenen, die Beseitigung der Abbruchabfälle anzuordnen, ergibt sich jedoch aus dem Bauordnungsrecht. Einerseits hätte die Beigeladene – als aufgrund der Verwaltungsvereinbarung auch für den Bezirk der Gemeinde Ottersweier zuständige untere Baurechtsbehörde – den Grundstückseigentümern auf Grundlage von § 65 Abs. 1 S. 1 LBO-BW neben dem Teilabbruch des Gebäudes auch die Beseitigung der dabei anfallenden Abfälle aufgeben können. Denn § 65 Abs. 1 LBO-BW ermächtigt die Baurechtsbehörde auch, über die Anordnung des Abbruchs hinaus eine Anordnung zur Beseitigung anfallenden Abbruchmaterials zu erlassen (VGH Mannheim, Urt. v. 06.07.1988 – 3 S 2764/87 – BauR 1989, 193 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 03.02.1994 – 10 A 1149/91 – NVwZ-RR 1995, 247; Hornmann HBO, 3. Aufl. 2019, HBO § 82 Rn. 108 zu einer mit § 65 Abs. 1 LBO-BW vergleichbaren hessischen Landesvorschrift). In der gesetzlichen Ermächtigung zur Anordnung des Abbruchs liegt auch die Ermächtigung zur Anordnung des Entfernens der durch den Abbruch übrigbleibenden Bauteile und Baustoffe. Der Gesetzgeber wollte es nicht zulassen, dass im Rahmen der Befolgung einer behördlichen Anordnung ein neuer bauordnungswidriger Zustand entsteht. Der zum Abbruch Verpflichtete soll auch von Anfang an wissen, wie er den Abbruch durchzuführen hat und dass er den Schutt nicht auf dem Grundstück liegen lassen darf (VGH Mannheim, Urt. v. 06.07.1988 – 3 S 2764/87 – BauR 1989, 193, 194). Allerdings bedarf es regelmäßig einer ausdrücklichen Anordnung über die Beseitigung des Abbruchmaterials, nachdem eine Bezeichnung als „Abbruch“ nach dem herkömmlichen Sprachverständnis nicht ohne weiteres die weitergehende Verpflichtung einschließt (BeckOK BauordnungsR BW, 17. Ed. 1.4.2021, BWLBO § 65 Rn. 7).
65 
Andererseits hätte die Beigeladene den Eigentümern nach § 65 Abs. 2, 1. HS LBO-BW die Beseitigung des baufälligen Gebäudeteils aufgeben können. Diese Norm ermächtigt die Baurechtsbehörde, die Grundstückseigentümer zu verpflichten, bauliche Anlagen, soweit sie nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, abzubrechen oder zu beseitigen; die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt. Die Beseitigung i.S.d. § 65 Abs. 2 LBO-BW umfasst begrifflich – über den bloßen Abbruch hinausgehend – auch die Entfernung des durch den Abbruch entstehenden Materials (vgl. BeckOK BauordnungsR BW, 17. Ed. 1.4.2021, BWLBO § 65 Rn. 118).
66 
Diese, speziell zur Anordnung der Beseitigung von Abbruchmaterialien ermächtigenden Befugnisnormen des Bauordnungsrechts stehen parallel neben der abfallrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG. Denn das bundesrechtlich geregelte Abfallregime genießt zwar Vorrang vor anderen ordnungsrechtlichen Eingriffsgrundlagen, sofern Maßnahmen gerade zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen. Ist dagegen der Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern die von bestimmten Sachen ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter, so bleibt es bei den für die Abwehr dieser Gefahr maßgebenden rechtlichen Regeln auch dann, wenn die Sachen gleichzeitig – gewissermaßen „zufällig” – Abfälle sind (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1993 – 4 B 185/93 – NVwZ 1994, 296; BVerwG, Urt. v. 18.10.1991 – 7 C 2/91 – NVwZ 1992, 480; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 20.10.1992 – 10 S 2707/91 – NVwZ 1993, 1014). Damit schließt § 62 KrWG ein Vorgehen auf Grundlage von Befugnisnormen des sonstigen Ordnungsrechts, die spezifisch (auch) zur Abfallbeseitigung ermächtigen wie etwa des § 65 Abs. 2 LBO-BW, nicht aus (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR, 94. EL Dezember 2020, KrWG § 62 Rn. 5; vgl. Jarass/Petersen, KrWG Kommentar, 2014, § 62 Rn. 11).
67 
Danach war gleichrangig neben der Beigeladenen auch das Landratsamt XXX als unterer Abfallrechtsbehörde dafür zuständig, die Beseitigung der Abfälle anzuordnen. Weil damit die Beigeladene und das Landratsamt XXX jeweils selbstständig aufgrund von nebeneinanderstehenden Ermächtigungsnormen für die Anordnung der Abfallbeseitigung zuständig waren, scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch unter Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach dem oben Ausgeführten aus.
68 
bbb. Schließlich verbietet sich die Einordnung der durch das Landratsamt Rastatt angeordneten und durchgeführten Abfallbeseitigung als „fremdes“ Geschäft, nämlich als Geschäft der Beigeladenen, auch aus dem Grund, dass es im Ermessen der Beigeladenen stand, über das „Ob“ und das „Wie“ der Abfallbeseitigung zu entscheiden. Somit kann ihr nicht unter Verstoß gegen die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen die Entscheidung des Landratsamtes Rastatt aufgedrängt werden.
69 
Denn die Beigeladene war weder auf Grundlage von § 65 Abs. 1 S. 2 LBO-BW, noch auf Grundlage von § 65 Abs. 2 LBO-BW verpflichtet, die Beseitigung der Abfälle anzuordnen. Beide Ermächtigungsnormen stellen ein Handeln in das Ermessen der zuständigen Behörde (BeckOK BauordnungsR BW, 17. Ed. 1.4.2021, BWLBO § 65 Rn. 32, Rn. 118) und eine Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.
70 
Das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde ist in der Regel auf Null reduziert, wenn eine bauliche Anlage gegen eine Vorschrift verstößt, die unzumutbare Beeinträchtigungen für Dritte oder die Allgemeinheit verbietet, es sei denn, es bestünden sachliche Gründe für eine Untätigkeit der Baurechtsbehörde (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.03.2014 – 8 S 1938/12 – juris, Rn. 50 m.w.N.). Nichts anderes gilt mit Blick auf eine bauordnungsrechtliche Anordnung, die Abbruchabfälle zu beseitigen, da diese lediglich Annexcharakter hat. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit ein Einschreiten der Beigeladenen zur Beseitigung des Abbruchmaterials zwingend geboten gewesen wäre. Dass etwa von dem auf dem Abbruchgrundstück lagernden Schutt schwerwiegende Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) oder Eigentum (Art. Abs. 1 14 GG) von Anwohnern oder Passanten ausgegangen wäre, oder dass eine erhebliche Schädigung für Naturgüter wie Grundwasser, Luft, Flora oder Fauna (Art. 20a GG) zu besorgen gewesen wäre, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Insbesondere handelte es sich bei den auf dem Grundstück in vier Haufwerken lagernden Materialien weit überwiegend um Holz- und Metallreste, sowie zu einem kleineren Anteil um Schaumstoff-, Teppich- und Kunststoffreste (vgl. S. 146 ff der Akte des Landratsamts), sodass eine nachhaltige Verschmutzung des Untergrunds oder angrenzender Grünflächen durch etwa gesundheitsgefährdende Stoffe nicht zu befürchten war. Ebenso wenig ist dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Abfallhäufen eine solche Höhe erreicht hätten oder derart nah an für Passanten frei zugänglichen Wegstrecken gelagert hätten, dass ein Risiko des Abrutschens einzelner Abfallstücke und eine dadurch begründete Gefahr für die Unversehrtheit von Spaziergängern oder Schaulustigen bestanden hätte. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den zu den Akten gelangten Lichtbildern und dem Lageplan der Haufwerke (vgl. insb. S. 61 f, S. 85 ff der Akte des Landratsamts). Auch führt ein etwaiger abfallrechtswidriger Zustand nach dem Abbruch für sich genommen, d.h. ohne konkret damit verbundene Gefahren, nicht zwingend zu einer Ermessensreduktion auf Null (davon scheint auch der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW vom 17.09.2021, vgl. dort S. 2).
71 
Weil der Beigeladenen damit ein Entschließungs- und Auswahlermessen zukam hinsichtlich der Frage, ob und ggfs. welche Anordnungen sie zur Abfallbeseitigung erlassen würde, und weil zugleich auch keine Eil- oder Notlage gegeben war, welche ein unmittelbares Einschreiten zur Abfallbeseitigung geboten hätte, hat ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag wiederum auszuscheiden. Zudem war die Beigeladene – wie noch zu zeigen sein wird (s.u. unter II.B.5.c.(ii.)) – weder als Erzeugerin der Abfälle, noch sonst als für die Beseitigung derselben verantwortliche Störerin anzusehen. Damit kommt ein Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag – ungeachtet sonstiger Tatbestandsvoraussetzungen – auch nicht deshalb in Betracht, weil das Landratsamt ein Geschäft der Beigeladenen als Abfallerzeugerin oder Störerin geführt hätte.
72 
cc. Nach alledem kann der Kläger von der Beigeladenen Ersatz für die ihm entstandenen Kosten nicht nach den Regeln über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
73 
(iii). Der Kläger kann von der Beigeladenen auch auf Grundlage der § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2 LGebG-BW keinen Auslagenersatz verlangen.
74 
Auf Grundlage dieser Vorschriften können Behörden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Auslagen von einem Kostenschuldner ersetzt verlangen.
75 
Diese Regelungen des Landesgebührengesetzes finden auch zwischen zwei Trägern der öffentlichen Verwaltung Anwendung (vgl. § 10 LGebG-BW). Die Beigeladene ist nach § 10 Abs. 2 LGebG-BW zwar von der Pflicht der Gebührentragung befreit. Dies lässt aber die Pflicht der Beigeladenen, Auslagen zu erstatten, unberührt.
76 
Es kann dahinstehen, ob die § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2 LGebG-BW auch im vorliegenden Fall anwendbar sind, obwohl der Kläger Ersatz der im Rahmen einer Ersatzvornahme angefallenen Auslagen verlangt, womit grundsätzlich die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vorrangig anwendbar sind. Für eine subsidiäre Anwendbarkeit der Vorschriften des Landesgebührengesetzes spricht, dass § 31 Abs. 6 S. 1 LVwVG-BW die Vorschriften des Landesgebührengesetzes für anwendbar erklärt, soweit das Vollstreckungsrecht keine spezielleren Vorschriften enthält. Weil hier, wie soeben ausgeführt, die einzig denkbare vollstreckungsrechtliche Anspruchsgrundlage der § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO-BW jedenfalls in der Beziehung zur Beigeladenen nicht durchgreift, könnte insoweit unter Umständen auf sich aus den Vorschriften des Landesgebührengesetzes ergebende Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden. Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung.
77 
Denn jedenfalls ist der Tatbestand der § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2 LGebG-BW nicht erfüllt. Die von dem Landratsamt XXX erbrachte Leistung – die Beseitigung der Abbruchabfälle – ist der Beigeladenen nicht individuell zurechenbar i.S.d. § 4 Abs. 3, § 2 Abs. 3 LGebG-BW. Nach § 2 Abs. 3 LGebG-BW ist eine Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird (S. 1). Insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (S. 2). Eine verantwortliche Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift knüpft an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person an. Als Zurechnungsgrund kommt dabei nicht jeder sachlich vertretbare Gesichtspunkt in Betracht. Vielmehr muss die Verantwortlichkeit der jeweiligen Person aus der Sache selbst ableitbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 – 1 BvL 19/90 – BVerfGE 91, 207; VGH Mannheim, Urt. v. 16.08.2018 – 1 S 625/18 – BeckRS 2018, 19831, m.w.N.).
78 
Danach sind die Voraussetzungen der § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2 LGebG-BW nicht gegeben. Denn die Beigeladene war, wie soeben ausgeführt, nicht vorrangig für die Anordnung der Beseitigung der Abfälle gegenüber den Grundstückseigentümern zuständig. Zudem war die Beigeladene – wie noch zu zeigen sein wird (s.u. unter II.B.5.c.(ii.)) – weder als Erzeugerin der Abfälle, noch sonst als für die Beseitigung derselben verantwortliche Störerin anzusehen. Damit scheidet eine Einordnung der Abfallentsorgung als individuell der Beigeladen zurechenbare Leistung ebenfalls aus. Andernfalls würde durch die allgemeinen Kostenvorschriften des Landesgebührengesetzes spezialgesetzliche Vorschriften aus dem Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrecht umgangen.
79 
(iv.) Dem Kläger steht gegen die Beigeladene schließlich auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff BGB zu.
80 
Als Rechtsgrundlage kommt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch vorliegend in Betracht, da anderweitige speziellere Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.8.2002 – 8 S 455/02 – VBlBW 2003, 231), nicht gegeben sind.
81 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.10.2009 – 9 B 24/09 – juris, Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 – 7 C 48.82 – BVerwGE 71, 85, 88). Danach setzt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB zunächst das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten voraus. Erforderlich ist zudem eine Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten, dass also mit der Vermögensminderung des einen Rechtssubjekts unmittelbar ein Vermögenszuwachs (oder eine Vermögensersparnis) des anderen Rechtssubjekts verbunden sein muss. Die Vermögensverschiebung kann sowohl durch Leistung als auch in sonstiger Weise erfolgen. Weitere Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist, dass die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt oder der Rechtsgrund später weggefallen ist (vgl. im Einzelnen auch zu einer nur eingeschränkt analogen Anwendung der §§ 812 ff. BGB: BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 – 7 C 48/82 – juris, m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 26.01.2018 – 2 S 1177/17 – juris).
82 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es mangelt bereits an der vorausgesetzten Vermögensverschiebung. Die Beigeladene ist durch die von dem Landratsamt XXX besorgte Abfallentsorgung nicht bereichert. Es ist nicht festzustellen, dass die Beigeladene durch die Abfallentsorgung eigene Aufwendungen gespart hätte. Denn wie oben dargetan, war die Beigeladene zwar zur Anordnung der Abfallbeseitigung gegenüber den Grundstückseigentümern nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften berechtigt, eine Pflicht zum Erlass einer entsprechenden Anordnung traf sie aber nicht. Es ist auch weder dargetan, noch ersichtlich, dass sich das der Beigeladenen durch § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 LBO-BW eingeräumte Entschließungs- und Auswahlermessen ohne ein Einschreiten des Landratsamtes XXX auf absehbare Zeit zu einer Pflicht der Beigeladenen, die Beseitigung des Abfalls anzuordnen, verdichtet hätte. Auch war das Landratsamt XXX neben der Beigeladenen ebenfalls – und nicht etwa nur nachrangig – für die Abfallentsorgung zuständig, sodass auch aus diesem Grund nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Beigeladene für den Fall, dass das Landratsamt XXX untätig geblieben wäre, notwendigerweise früher oder später eine entsprechende Beseitigungsanordnung getroffen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.12.1973 – I C 34.72 – juris, Rn. 122; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 03.05.2006 – 9 S 2708/04 – juris, Rn. 18). Zudem war die Beigeladene – wie noch zu zeigen sein wird (s.u. unter II.B.5.c.(ii.)) – weder als Erzeugerin der Abfälle, noch sonst als für die Beseitigung derselben verantwortliche Störerin anzusehen, der Aufwendungen erspart worden wären.
83 
c. Der Anspruch des Klägers aus § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW ist auch nicht aufgrund einer etwaigen teleologischen Tatbestandsreduktion ausgeschlossen, weil das Landratsamt XXX es etwa rechtswidrig unterlassen hätte, die Beigeladene frühzeitig durch einen Verwaltungsakt zur Beseitigung der Abbruchabfälle zu verpflichten und dadurch eine Anspruchsgrundlage für spätere Kostenersatzansprüche zu schaffen.
84 
(i.) Auf die Frage, ob das Landratsamt XXX berechtigt oder verpflichtet gewesen wäre, der Beigeladenen die Beseitigung der Abfälle aufzugeben, kommt es im Rahmen der Prüfung des Ersatzanspruchs nach § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW nicht an. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass das Landratsamt XXX vor der faktischen Beseitigung der Abfälle keine Beseitigungsanordnung gegenüber der Beigeladenen erlassen hat, und dass es damit an der Grundlage für einen späteren Kostenerstattungsanspruch – etwa nach § 62 KrWG i.V.m. § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO-BW – fehlt.
85 
Denn – anders als der Beklagte meint – ist § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW bei sachgerechter Auslegung zu entnehmen, dass eine Kostenerstattung auch dann erfolgen soll, wenn rechtswidriges Verwaltungshandeln dazu geführt hat, dass von Dritten Ersatz für die Kosten der Ersatzvornahme schon aus rechtlichen Gründen nicht zu erlangen war (VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 956/96 – juris, Rn. 17). Bereits aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW („soweit nicht [...] Ersatz zu erlangen ist“ und nicht: „soweit nicht Ersatz verlangt hätte werden können“) ergibt sich, dass auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zu dem Zeitpunkt, da der Kostenersatzanspruch nach § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW geltend gemacht wird, abzustellen ist. Insbesondere ist der Tatbestand des § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW auch nicht so zu verstehen, dass für einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten notwendig zunächst eine Anspruchsgrundlage gegen Dritte gegeben sein müsste, auf deren Grundlage jedoch Ersatz von dem jeweiligen Anspruchsgegner lediglich faktisch nicht zu erlangen ist. Vielmehr erfasst das Tatbestandsmerkmal des „von Dritten nicht zu erlangenden Ersatzes“ auch Fälle, in denen dem Landkreis schlicht keine Ansprüche gegen Dritte zustehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 20).
86 
Dass Erstattungsansprüche für rechtswidrig durchgeführte Ersatzvornahmen vom Tatbestand des § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW ausgeschlossen sein sollten, lässt sich auch der Systematik der Vorschrift nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich eine solche Auffassung nicht im Wege eines Umkehrschlusses damit begründen, dass in § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LKrO-BW ausdrücklich vorgesehen ist, dass Kosten wegen Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl erstattet werden, auch wenn sie durch rechtswidrige Eingriffe bewirkt wird. Dem Begriff der Rechtswidrigkeit kommt im Zusammenhang mit der Entschädigung wegen Enteignung nämlich eine spezifische Bedeutung zu, die nicht auf die anderen Erstattungstatbestände übertragen werden kann. Denn im Gegensatz zu einer Ersatzvornahme, die dem Begriff nach auch bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln vorliegt, schließt rechtswidriges Verwaltungshandeln eine Enteignung schon begrifflich aus. Nach der Gesetzesbegründung bedurfte es deshalb der Klarstellung, dass auch der rechtswidrige sogenannte enteignende Eingriff die Erstattungspflicht auslöst (so VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 956/96 – juris, Rn. 19 unter Verweis auf LT-Drucks. 7/6270).
87 
Im Übrigen sind keine sachlichen Gesichtspunkte dafür erkennbar, weshalb im Falle des § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LKrO-BW auch rechtswidriges Verwaltungshandeln zur Erstattungspflicht des Landes führt, im Falle des § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW dagegen nicht. Eine derartige Differenzierung steht im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der Vorschrift. Aus der Gesetzesbegründung zu § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW ergibt sich, dass Kosten, die im Einzelfall unverhältnismäßig hoch sein könnten und deshalb mit den pauschalen Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz möglicherweise nicht ausreichend abgegolten seien, vom Land zusätzlich im jeweiligen Einzelfall erstattet werden sollten. In der Begründung finden sich keine Hinweise auf eine Absicht des Gesetzgebers, zwischen rechtswidrigem und rechtmäßigem Verwaltungshandeln im Sinne einer weitergehenden Einschränkung der Erstattungspflicht zu differenzieren (vgl. LT-Drucks. 7/6270, S. 21f; VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 19, 20).
88 
Damit ist die Frage, ob das Landratsamt XXX die Beigeladene zu einem Zeitpunkt vor der tatsächlichen Beseitigung des Abfalls (neben den Grundstückseigentümern) zur Beseitigung des Abfalls und zur Übernahme der dabei anfallenden Kosten hätte verpflichten können, für die hier aufgeworfene Frage nach einem Anspruch des Klägers auf Kostenersatz aus § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW nicht maßgeblich.
89 
(ii.) Abgesehen davon wäre es dem Landratsamt XXX ohnehin nicht möglich gewesen, eine Beseitigungsanordnung gegenüber der Beigeladenen zu erlassen. Offenbleiben kann, ob die Beigeladene als Hoheitsträgerin als Adressatin einer Ordnungsverfügung des Klägers in Betracht kam (dazu unter aa.) Jedenfalls traf die Beigeladene keine abfallrechtliche Pflicht, die durch den Teilabbruch des Gebäudes entstandenen Abbruchmaterialien selbst zu entsorgen (dazu unter bb.).
90 
aa. Dahinstehen kann, ob die Beigeladene als Hoheitsträgerin für die Zwecke des Abfallrechts formell polizeipflichtig ist.
91 
Die Frage, ob Hoheitsträger als polizeirechtliche Störer Adressaten von Anordnungen im Rahmen der Gefahrenabwehr sein können, wird unterschiedlich beantwortet.
92 
Unzweifelhaft können auch von Hoheitsträgern Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, sodass sie materiell polizeipflichtig sein können. Denn auch sie haben die allgemeinen Gesetze zu beachten, zu denen auch die Gefahrenabwehrnormen gehören. Die ordnungs- oder polizeirechtliche Inanspruchnahme eines Hoheitsträgers ist zudem jedenfalls zulässig, soweit er fiskalisch, also privatrechtlich, in Erscheinung tritt.
93 
Jedoch haben Polizei- und Ordnungsbehörden im Regelfall keine Kompetenz zum Erlass von Verfügungen, sofern die Anordnungen in die hoheitliche Tätigkeit der die Gefahr verursachenden Behörde eingreifen (fehlende formelle Polizeipflichtigkeit der Hoheitsträger). Eine derartige Ordnungsverfügung würde einen (potentiellen) Übergriff in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung darstellen. Ausgehend von dem Grundgedanken, dass jede Ordnungsverfügung gegen eine Behörde dem Grunde nach einen Eingriff in deren Dienstbetrieb und damit eine Verletzung der ihr nach dem Gesetz obliegenden Zuständigkeiten darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1968 – I A 1/67 – VerwRspr 1968, 775, 778; VGH Kassel, Beschl. v. 07.03.1996 – 14 TG 3967/95 – NVwZ 1997, 304), bleibt das Vorgehen gegen hoheitliche Störer grundsätzlich der Dienst- und Fachaufsicht des Verwaltungsträgers vorbehalten (Schmidbauer/Steiner, Bayr. Polizeiaufgabengesetz Polizeiorganisationsgesetz, 5. Auflage 2020, Art. 11, Rn. 260; BeckOK PolR NRW, 19. Ed. 1.9.2021, OBG § 17 Rn. 25 ff).
94 
Etwas anderes kann für die Frage nach der formellen Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern in Bereichen des speziellen Gefahrenabwehrrechts, das von einem hohen Maß an technischer Spezialisierung geprägt ist, gelten. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch gegenüber Verwaltungsträgern immissionsschutzrechtliche Anordnungen ergehen können (BVerwG, Urt. v. 25.07.2002 – 7 C 24/01 – juris). Denn die Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Immissionsschutzgesetz erfordert besondere technische Kenntnisse der Bediensteten sowie eine personelle und sachliche Ausstattung der zuständigen Behörde, die geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen, deren Vermeidbarkeit nach dem Stand der Technik sowie Mittel und Wege ihrer Beschränkung auf das gebotene Mindestmaß festzustellen und damit einen effektiven Gesetzesvollzug zu gewährleisten. Das rechtfertigt die Annahme, dass die Immissionsschutzbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich über eine anderen Verwaltungsbehörden überlegene Sachkunde, Fachkompetenz und Organisation verfügen. Es entspricht darum dem Zweck des Immissionsschutzgesetzes, diese Sach- und Fachkompetenz gegenüber allen Betreibern nutzbar zu machen, deren Anlagen den materiellen Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Ausgehend von diesen Erwägungen könnten Hoheitsträger auch als Verantwortliche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit grundsätzlich als formell polizeipflichtig anzusehen sein (Jarass/Petersen, KrWG Kommentar, 2014, § 62 Rn. 35). Denn auch der Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert ein hohes Maß an Sachkenntnis in Bezug auf die Möglichkeiten einer wissenschaftlichen Standards entsprechenden Entsorgung von Abfällen. Dies spricht dafür, dass Hoheitsträger – wie die Beigeladene – als Abfallerzeuger oder -besitzer im Rahmen einer Störerauswahl als Adressaten einer auf § 62 KrWG gestützten Verfügung in Betracht kommen. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
95 
bb. Die Beigeladene traf jedenfalls keine Pflicht, die durch den Abbruch angefallenen Abfälle zu entsorgen. Sie war damit nicht als Störerin anzusehen.
96 
Eine Pflicht zur Abfallbeseitigung oblag ihr insbesondere nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 8 KrWG.
97 
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG sind Besitzer und Erzeuger von Abfällen verpflichtet, diese zu beseitigen. Erzeuger von Abfällen ist nach § 3 Abs. 8 KrWG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Gemäß § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen, wer die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Abfälle i.S.d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind nach § 3 Abs. 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Keine Anwendung findet das Kreislaufwirtschaftsgesetz nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG unter anderem auf Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Danach findet das Gesetz auch auf Bauschutt oder sonstige Abbruchmaterialien Anwendung, soweit diese – wie im hier in Frage stehenden Fall – nicht mehr mit dem Boden verbunden sind.
98 
Vorliegend kommt allenfalls eine Einordnung der Beigeladenen als Ersterzeugerin der Abfälle in Betracht.
99 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Abfallerzeuger grundsätzlich derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache zu Abfall gesetzt hat. Ausnahmsweise kann aber auch eine andere, vorgelagert handelnde Person als Abfallerzeuger zu qualifizieren sein, wenn ihr Verhalten sich aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 7 C 1/13 – juris, Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 10.8.2012 – 20 A 222/10 – juris, Rn. 35). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, in wessen Risikosphäre die den Abfall erzeugende Handlung fällt (Landmann/Rohmer UmweltR, 94. EL Dezember 2020, KrWG § 3 Rn. 119; Fluck/Fischer/Franßen, KrWG, AbfR und BodSchR, 107. Aktualisierung, Juli 2012, KrWG § 3 Abs. 8, Rn. 10).
100 
Typischerweise wird es sich bei der den Abfall verursachenden Handlung um eine Tätigkeit des unmittelbaren Besitzers der Sache handeln. Das ist aber keineswegs zwingend. Auch eine andere Person kann etwa durch eine schädigende Handlung in einer Weise auf eine Sache einwirken, sodass diese zu Abfall wird. Nicht jede für das Entstehen von Abfall mitursächliche Tätigkeit begründet die Erzeugereigenschaft des Handelnden. Denn die Verursachung ist allgemein im Ordnungsrecht anhand wertender Kriterien zu bestimmen. Verursacher ist, wer einen Ursachenbeitrag für eine bestimmte Folge gesetzt hat und wem diese Folge wertend zuzurechnen ist. Das kann auch eine Person sein, die ein zum Überschreiten der Gefahrenschwelle führendes Geschehen in Gang gesetzt hat, ohne die letzte Ursache für den Eintritt der Gefahr zu setzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 7 B 12.08 – NVwZ 2008, 684; BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 – AbfallR 2006, 143; OVG Münster, Urt. v. 10.08.2012 – 20 A 222/10 – juris, Rn. 34). Wann der Ursachenbeitrag einer Person für die Entstehung von Abfall so wesentlich ist, dass der Abfall durch ihre Tätigkeit angefallen ist, lässt sich aus dem Normtext heraus nicht konkret beantworten; der Wortlaut macht aber deutlich, dass ein Zurechnungszusammenhang bestehen muss, der naturgemäß nur aufgrund einer Bewertung anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden kann. In diesem Sinne lässt sich in Anlehnung an die ordnungsrechtliche Terminologie zum Verhaltensstörer vom Erfordernis einer unmittelbaren Verursachung sprechen, wobei Unmittelbarkeit typischerweise, aber nicht notwendig, mit der jeweils letzten Ursache gleichzusetzen ist (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 7 C 1/13 – juris, Rn. 16).
101 
Gestützt wird diese Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil Van de Walle (EuGH, Urt. v. 07.09.2004 – Rs C-1/03 – juris, Rn. 53 ff) zum Begriff des Abfallbesitzers bzw. -erzeugers im Sinne der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (damals: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, in Kraft bis 16.05.2006), wonach Zurechnungskriterien, die einen inneren Zusammenhang zwischen einer vorgelagerten Ursache und der Entstehung des Abfalls begründen, zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 7 C 1/13 – juris, Rn. 20; OVG Münster, Urt. v. 10.08.2012 – 20 A 222/10 – juris, Rn. 34). Die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 8 KrWG dient auch der Umsetzung von Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (kurz: Abfallrahmenrichtlinie) und ist dementsprechend unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (Landmann/Rohmer UmweltR, 94. EL Dezember 2020, KrWG § 3 Rn. 118; Jarass/Petersen, KrWG Kommentar, 2014, § 3 Rn. 154).
102 
Das oben dargelegte Verständnis des Erzeugerbegriffs steht schließlich auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu Abfallbeseitigungspflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 7 C 1/13 – juris, Rn. 23 f). Das Ordnungsrecht wird beherrscht durch den Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr, der wegen der ordnungsrechtlichen Prägung des Abfallrechts auch in diesem Rechtsgebiet Geltung entfaltet. Die Auslegung des Erzeugerbegriffs ist deshalb am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten. Das spricht einerseits dafür, ihn nicht zu eng auszulegen. Andererseits muss eine Entgrenzung des Begriffs vermieden werden, die die Handhabbarkeit und Berechenbarkeit der Regelungen zur Bestimmung des Beseitigungspflichtigen (beziehungsweise daran anknüpfend zur Bestimmung des Kostentragungspflichtigen) in Frage stellen würde.
103 
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Beigeladene jedoch nicht als Erzeugerin der Abfälle, die auf dem Abbruchgrundstück lagerten und von dort durch das Landratsamt XXX beseitigt wurden, anzusehen. Durch Vollstreckung einer baurechtlichen Abbruchverfügung im Wege der Ersatzvornahme ohne Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung wird der Träger der Baurechtsbehörde nicht zum Abfallerzeuger (a.A. Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW vom 17.09.2021, vgl. dort S. 3).
104 
aaa. Durch die gegenüber den Grundstückseigentümern erlassene Abbruchanordnung und deren zwangsweise Durchsetzung in Form eines Teilabbruchs des Gebäudekomplexes hat die Beigeladene bei wertender Betrachtungsweise keinen wesentlichen Beitrag zur Entstehung des Abfalls gesetzt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beigeladene durch die den Abfall unmittelbar erzeugende Handlung – nämlich den teilweisen Abbruch des Gebäudekomplexes – eine Pflicht der Grundstückseigentümer vollzogen hat, sodass bei Betrachtung der Verantwortungssphären die Abfallentstehung im Endeffekt den Grundstückseigentümern zuzurechnen ist (so auch für einen vergleichbaren Fall OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.10.2004 – 2 M 483/04 – juris, Rn. 10).
105 
Zwar hat die Beigeladene durch die zwangsweise Durchsetzung des von ihr angeordneten Teilabbruchs des Gebäudes, für welchen sie sich einer professionellen Abbruchfirma bediente (vgl. zur Zurechnung der Handlungen des beauftragten Unternehmers: Jarass/Petersen, KrWG Kommentar, 2014, § 3 Rn. 162), den letzten faktischen Handlungsbeitrag für die Entstehung des Abfalls gesetzt. Darauf, dass sie wohl zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück oder das Gebäude innehatte, kommt es insoweit nicht an. Jedoch vollzog die Beigeladene, indem sie die Fachfirma mit dem Teilabbruch beauftragte, eine Pflicht, welche sie zuvor durch den Verwaltungsakt vom 21.09.2012 den Grundstückseigentümern auferlegt hatte und die diese selbst nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt hatten. Nach wertenden Gesichtspunkten tätigte damit die Beigeladene durch den Teilabbruch des Gebäudes eine Handlung, die weiterhin den Grundstückseigentümern oblag.
106 
Auch wenn damit die Beigeladene durch ihr Tätigwerden den letzten Verursachungsbeitrag für die Entstehung der Abfälle setzte, so ist ihre Handlung als Handeln der Grundstückseigentümer anzusehen, in deren Pflicht- und Aufgabenbereich der Teilabbruch fiel. Die Zuordnung des abfallerzeugenden Teilabbruchs des Gebäudes in deren Verantwortungssphäre wird auch durch Regelungen des Kostenrechts verdeutlicht. Denn die Grundstückseigentümer waren ihrerseits der Beigeladenen zum Ersatz der durch den Abbruch entstandenen Kosten nach § 31, § 25 LVwVG-BW i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO-BW verpflichtet.
107 
bbb. Die Beigeladene ist auch nicht aufgrund des Umstandes, dass sie den Grundstückseigentümern trotz Kenntnis der durch den Teilabbruch entstandenen Abfälle die Beseitigung derselben nicht aufgab, als Erzeugerin anzusehen.
108 
Insbesondere kann der Beigeladenen eine Störerverantwortung für den entstandenen Abfall nicht aufgrund eines (pflichtwidrigen) Unterlassens zugeschrieben werden.
109 
Nach dem oben unter II.B.5.b.(ii.)bb.(aaa.) Ausgeführten war die Beigeladene weder nach § 62 KrWG, noch auf Grundlage von § 65 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 LBO-BW verpflichtet, gegenüber den Grundstückseigentümern selbst die Beseitigung der Abfälle anzuordnen. Den ihr im Übrigen im Zusammenhang mit dem Teilabbruch des Gebäudes obliegenden Pflichten ist die Beigeladene nachgekommen. Insbesondere hat sie – entsprechend der Vorgabe des § 2 Abs. 2 LKrWG-BW, wonach die Baurechtsbehörden die Abfallrechtsbehörden rechtzeitig über ihnen angezeigte oder sonst bekannte Abbruchmaßnahmen informieren – bereits am 12.09.2012 das Landratsamt XXX schriftlich über bevorstehende Abbrucharbeiten informiert (vgl. S. 3 der Akte des Landratsamts). Auch übersandte sie die Abbruchanordnung vom 29.10.2012 am Tag der Bekanntgabe an die Grundstückseigentümer auch an das Landratsamt XXX (vgl. S. 9 der Akte des Landratsamts).
110 
Doch selbst wenn man unterstellte, dass die Beigeladene als untere Baurechtsbehörde verpflichtet gewesen wäre, in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die durch den Teilabbruch entstandenen Abfälle unverzüglich beseitigt werden und dass es ihr dazu auch oblegen hätte, die Grundstückseigentümer entsprechend zu überwachen, würde ein durch pflichtwidriges Unterlassen begründeter Verstoß gegen derartige Pflichten keine eigene Störerhaftung der Beigeladenen begründen.
111 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass – auch fehlerhaftes – behördliches Handeln oder behördliches Untätigsein grundsätzlich weder die Verantwortlichkeit eines anderen Zustands- oder Verhaltensstörers beseitigt, noch begründet es im Regelfall eine eigene Störerhaftung der Behörde (VGH Mannheim, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – juris, Rn. 53, m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 18.09.2001 – 10 S 259/01 – juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2013 – 2 M 28/13 – juris, Rn. 22). Denn die ordnungsrechtliche Störerhaftung steht nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Überwachung durch die Behörde. Vielmehr sind der Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes und der Eigentümer einer störenden Sache völlig unabhängig von der Frage einer möglichen oder sogar gebotenen Kontrolle durch die zuständigen Behörden verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf ihre Kosten zu beseitigen (VGH Mannheim, Urt. v. 18.12.2012, 10 S 744/12 – juris, Rn. 53).
112 
Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladene – auch wenn sie von den durch den Abbruch anfallenden Abfällen Kenntnis hatte – untätig blieb und die Beseitigung der Abfälle nicht selbst unmittelbar nach dem erfolgten Teilabbruch anordnete. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene durch ihre Untätigkeit – welche sich im Übrigen lediglich auf den Zeitraum zwischen Teilabbruch des Gebäudes im November 2012 und Anordnung der Abfallbeseitigung durch das Landratsamt XXX im Januar 2013 erstreckt – einen eigenen Beitrag zur Abfallproblematik geleistet hätte, indem sich etwa der Umfang der auf dem Abbruchgrundstück angefallenen Abfälle durch die eventuelle diesbezügliche Säumigkeit der Beigeladenen wesentlich vergrößert oder die Zusammensetzung der Abfälle sich verändert hätte (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 –, juris, Rn. 53; ähnlich auch VGH München, Beschl. v. 22.03.2001 – 22 ZS 01.738 – juris, Rn. 4). Darüber hinaus kommt der Behörde allein aufgrund ihrer Kenntnis von den angefallenen Abfällen und aufgrund ihrer gesetzlichen Zuständigkeit keine eine polizeirechtliche Störerhaftung begründende Garantenstellung zu, wie sie für die Unterlassenshaftung erforderlich ist. Die Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts über behördliche Überwachungspflichten dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, nicht aber dem Schutz der zu überwachenden Personen vor einer Belastung mit Kosten für Maßnahmen, die zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes notwendig sind. Abgesehen davon, dass es insoweit auch an der unmittelbaren Verursachung im Sinne des Polizeirechts fehlte, würde andernfalls die Allgemeinheit zum Polizeipflichtigen, was letztlich die im Polizeirecht angelegte Differenzierung zwischen Verhaltensstörer und Zustandsstörer auflösen würde. Allein durch möglicherweise fehlerhaftes behördliches Handeln wird eine eigene Störerhaftung der Behörde mithin nicht begründet (VGH Mannheim, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – juris, Rn. 53 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 18.09.2001 – 10 S 259/01 – juris, Rn. 60 m.w.N.).
113 
d. Nach alledem kann der Kläger für einen Betrag von 43.226,47 EUR weder von den Grundstückseigentümern, noch von der Beigeladenen Ersatz verlangen und er ist auch nicht im Wege einer teleologischen Tatbestandsreduktion aufgrund eines etwaigen rechtswidrigen Unterlassens so zu behandeln, als ob er von der Beigeladenen Ersatz verlangen könnte. Damit ist für den Betrag von 43.226,47 EUR der Anspruch aus § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW gegeben.
114 
6. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die von dem Beklagten erhobene rechtshemmende Einwendung des „venire contra factum proprium“ beziehungsweise die Einwendung des treuwidrigen Verhaltens (entsprechend § 242 BGB) entgegen.
115 
Der Kläger hat sich weder treuwidrig noch sonst rechtsmissbräuchlich verhalten.
116 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 – 2 B 22.08 – juris; BVerwG, Urt. v. 18.12.1973 – I C 34.72 –NJW 1974, 2247; VGH Mannheim, Urt. v. 20.06.2018 – 9 S 652/16 – juris, Rn. 34). Eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Danach ist eine Rechtsausübung unzulässig, wenn sie in einem unlösbaren Widerspruch zu dem eigenen Vorverhalten des Ausübenden steht (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1995 – VIII ZR 52/94 –, BGHZ 130, 371, 375). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (zu diesem Grundsatz siehe etwa BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 – 2 BVR 1991/95, 2 BVR 2004/95 – BVerfGE 98, 106). Missbräuchlich ist ein Verhalten, wenn durch selbiges eine Rechtsposition herbeigeführt werden soll, die in einem objektiven Widerspruch zu einer bereits zuvor erzielten Rechtsposition steht, also das Verhalten Widersprüche innerhalb der Rechtsordnung auslösen würde (vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.05.1968 – VII ZR 80/67 – BGHZ 50, 191) oder wenn der Handelnde durch sein Verhalten für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 2/10 – BeckRS 2010, 51162, Rn. 12 unter Bezug auf BGH, Urt. v. 05.06.1997 – X ZR 73/95 – juris m. w. N.).
117 
Gemessen daran ist ein widersprüchliches Verhalten des Klägers, das einer Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW entgegenstehen würde, nicht erkennbar.
118 
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, inwieweit sich der Kläger, selbst wenn man ihm die Tätigkeit des Landratsamts XXX als untere staatliche Verwaltungsbehörde zurechnete, durch die Erhebung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW zu früherem Verhalten in Widerspruch gesetzt haben könnte. Es fehlt an einem Tun oder Unterlassen des Klägers, welches dem Beklagten zu Kenntnis gekommen wäre und durch welches der Kläger zu verstehen gegeben haben könnte, die Kosten der Abfallbeseitigung selbst tragen und in Zukunft keinen Kostenersatz geltend machen zu wollen.
119 
Insoweit als der Beklagte ausführt, die Beigeladene hätte sich widersprüchlich verhalten, indem sie eine gebotene Verfügung – nämlich die Anordnung der Abfallbeseitigung – einzig aus dem Grund unterlassen habe, um im Falle der sich bereits abzeichnenden Notwendigkeit einer Ersatzvornahme nicht auch die Kosten der Abfallentsorgung tragen zu müssen, so vermag er dieses Argument jedenfalls dem Kläger nicht entgegenzuhalten. Denn der Kläger muss sich das beschriebene Verhalten der Beigeladenen nicht zurechnen lassen. Eine derartige Zurechnung käme allenfalls im Falle der Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Kläger und Beigeladener in Betracht, wenn also Kläger und Beigeladene in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken beabsichtigt hätten, einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen (vgl. Huck/Müller, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 59 Rn. 14). Dass diese beiden Beteiligten aber durch, wie der Beklagte meint, „taktisches“ Vorgehen versucht haben könnten, einen gemeinsamen Vorteil zu erlangen, ist nicht ersichtlich. Welchen Vorteil der Kläger daraus gezogen hätte oder in Zukunft mutmaßlich ziehen könnte, dass er – letztlich entsprechend seiner gesetzlich geregelten Zuständigkeit – die Abfallbeseitigung anordnete und durchführte, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dem Kläger hierdurch ein finanzieller Vorteil erwachsen würde. Denn mittels des Kostenerstattungsanspruchs aus § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW kann der Kläger – wie oben ausgeführt – lediglich die von ihm aufgewandten Aufwendungen ersetzt verlangen. Darüberhinausgehende Zahlungen kann er vom Beklagten nicht verlangen.
120 
Zudem wäre jedes denkbare kollusive Zusammenwirken zwischen Kläger und Beigeladener nicht auf die Herbeiführung eines rechtswidrigen Erfolges (in Form der Geltendmachung ungerechtfertigter Ersatzansprüche gegen das beklagte Land) gerichtet gewesen. Denn selbst wenn man unterstellte, dass der Kläger beziehungsweise das Landratsamt XXX als untere Verwaltungsbehörde es rechtswidrig unterlassen hätte, die Beigeladene zur Beseitigung der Abfälle zu verpflichten, so führte dieses rechtswidrige Unterlassen nicht dazu, dass der Erstattungsanspruch gegen den Beklagten entfiele. Vielmehr können Landkreise nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gem. § 52 Abs. 2 S. 2 LKrO-BW auch dann für ihre Aufwendungen Ersatz von dem beklagten Land beanspruchen, wenn sie durch eine fehlerhafte, rechtswidrige Störerauswahl selbst einen Beitrag dafür gesetzt haben, dass ihnen Ersatzansprüche gegen Dritte nicht zustehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 17). Danach wäre der „Erfolg“ des kollusiven Handelns, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten, nicht als rechtswidrig anzusehen, sondern stellte sich vielmehr als gesetzlich vorgesehene Rechtslage dar.
121 
Schließlich verfängt der Einwand des Beklagten auch vor dem Hintergrund nicht, dass es das Landratsamt XXX war, das durch sein Handeln die (mögliche) Erstattungspflicht des Landes erst begründet hat. Der Einfluss des Beklagten auf eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch das Landratsamt XXX war und ist hinreichend sichergestellt. Die Bediensteten des Landratsamtes XXX unterstehen nämlich, wenn sie die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie dem Land oder dem Landkreis angehören, der Dienst- und Fachaufsicht des Landrats als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde. In dieser Funktion ist der Landrat dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte der unteren Verwaltungsbehörde verantwortlich und untersteht insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Dienstaufsicht des Regierungspräsidiums nach § 53 Abs. 1, § 51 Abs. 2 LKrO-BW i.V.m. §§ 118 ff GemO-BW (vgl. dazu VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 – 10 S 959/96 – juris, Rn. 22). Der Beklagte hätte damit das Landratsamt XXX schon vor Erlass der Abfallbeseitigungsanordnung vom 15.01.2013 daran hindern können, in der erfolgten Weise tätig zu werden, wenn er von der (vorrangigen) Zuständigkeit der Beigeladenen oder deren Störereigenschaft ausging. Spätestens als das Regierungspräsidiums XXX als Widerspruchsbehörde mit den Widersprüchen der Grundstückseigentümer gegen die Abfallbeseitigungsanordnung des Landratsamtes XXX vom 15.01.2013 befasst wurde, hatte der Beklagte nachweislich auch Kenntnis davon, dass das Landratsamt Rastatt sich mit der Frage der Abfallbeseitigung befasste und die Grundstückseigentümer zur Abfallbeseitigung verpflichtet hatte. Auch zu diesem Zeitpunkt – noch vor der Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme ab dem 08.05.2013 – hätte das Regierungspräsidium durch Weisungen gegenüber dem Landratsamt XXX noch Einfluss auf den weiteren Verfahrenslauf nehmen und die Ersatzvornahme verhindern können, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob es sich bei der Ermessensbindung (auch) von fiskalischen Erwägungen leiten lassen darf (vgl. § 40 LVwVfG) (vgl. dazu aber Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW vom 17.09.2021, S. 1).
122 
In diesem Zusammenhang ist außerdem zu beachten, dass der Beklagte auch die Rechtsaufsicht über die Beigeladene innehat (§ 119 GemO-BW) und es ihm im Falle eines rechtswidrigen Unterlassens der Beigeladenen freigestanden hätte, mit den Mitteln des Aufsichtsrechts auf eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch selbige hinzuwirken. Hier wäre dem Regierungspräsidium ein Einschreiten bereits mit Vorlage des Widerspruchs gegen die aus Sicht des Beklagten defizitäre Abbruchverfügung der Beigeladenen möglich gewesen, wobei allerdings wiederum zweifelhaft ist, ob es sich bei der Ermessensbindung (auch) von fiskalischen Erwägungen leiten lassen darf (vgl. § 40 LVwVfG) (vgl. dazu aber Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW vom 17.09.2021, S. 1).
123 
Eine Gefahr, dass Kommunen und Landkreise sich durch kollusives Zusammenwirken einen rechtswidrigen Vorteil gegenüber dem Land verschaffen, besteht insoweit also nicht.
124 
Auch der Einwand des Beklagten, dass das Landratsamt XXX unter Verstoß gegen den Grundsatz des effizienten Verwaltungshandelns ein weiteres, abfallrechtliches Verwaltungsverfahren angestoßen habe, obwohl es der Beigeladenen oblegen hätte, die abfallrechtliche Problematik im baurechtlichen Verfahren zu behandeln, verfängt nicht. Zwar ist zutreffend, dass Verwaltungsbehörden gehalten sind, sparsam und effizient zu agieren. Begründen jedoch unterschiedliche Fachgesetze unterschiedliche Zuständigkeiten, so steht es den Behörden frei, auf Grundlage der sie ermächtigenden gesetzlichen Grundlagen auch zu handeln. Im Übrigen gilt das zuvor zum Weisungsrecht Ausgeführte.
125 
7. Nachdem das beklagte Land den ihm entsprechend § 255 BGB zustehenden Anspruch auf Abtretung der dem Landkreis gegen die Grundstückseigentümer zustehenden Ersatzansprüche nicht geltend gemacht hat und in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Hilfsantrag zum Hauptantrag auf vollständige Klageabweisung stellen wollte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.01.2007 – 3 A 2.05 - juris), war das Land zur Zahlung an den Kläger nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Abtretung der dem Kläger nach § 11 Abs. 3 FAG zustehenden Ansprüche gegen die Grundstückseigentümer aus den rechtskräftigen Bescheiden vom 08.05.2013 und 07.07.2013 zu verpflichten. Weil der Beklagte zudem auch nicht auf einer bloß vorläufigen Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten bestand (vgl. zu dieser Möglichkeit: Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde vom 04.12.1990 (GABl. 1990, 1023; GABl. 1980, 342)) und auch insoweit ausdrücklich keinen Hilfsantrag stellte, war der Beklagte auch nicht bloß bedingt zur Zahlung zu verpflichten.
126 
C. Andere Anspruchsgrundlagen, auf die sich der Kläger stützen könnte, um von dem Beklagten den (gesamten) von ihm geltend gemachten Betrag erstattet zu verlangen, sind nicht ersichtlich.
127 
D. Der Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 29.08.2019 war insgesamt aufzuheben. Denn indem dieser einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen das beklagte Land bereits dem Grunde nach verneint, ist er insgesamt rechtswidrig.
128 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten, vgl. § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
129 
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nach § 167 Abs. 2 VwGO nicht. Danach können Urteile auf Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Ausgehend von dieser Regelung war auch im vorliegenden Fall keine Anordnung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit zu treffen. Unerheblich ist es insoweit, dass der Beklagte zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet wurde, welcher dem Kläger einen Zahlungsanspruch gewährt, wodurch man einen Gleichlauf mit einer auf Geldzahlung gerichteten Leistungsklage annehmen könnte. Dies verbietet aber der Gedanke, der hinter der Regelung des § 167 Abs. 2 VwGO steht. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es dem Wesen staatlicher Verwaltung zuwiderläuft, wenn durch ein Urteil zu hoheitlichem Handeln angehalten werden soll, das noch nicht rechtskräftig ist und dessen Bestand mithin noch in Frage steht. In hoheitliche Verwaltung soll nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen werden, was den Grundsatz der Gewaltenteilung sichern soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 03.11.2011 – 6 S 2904/11 – juris, Rn. 12; Eyermann/Kraft, 15. Aufl. 2019, VwGO § 167 Rn. 25). Bei Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens kann es aber nicht entscheidend darauf ankommen, ob der fragliche Verwaltungsakt eine Leistung in Form einer Geldzahlung oder einen anderen Inhalt hat. Denn jedenfalls kommt der bloß vorläufige Erlass eines Verwaltungsakts nicht in Frage. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass den Interessen des Klägers bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausreichend durch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen, Rechnung getragen werde (BT-Drs. III/55, S. 48 zum damaligen § 164 VwGO).
130 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) nicht vorliegen.
131 
B E S C H L U S S
132 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GKG auf 46.930,25 EUR festgesetzt.

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