Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 5049/14
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin im Zeitraum vom 27. Januar 2010 bis 7. September 2011 im Hilfefall S. -M1. H. , geb. am 00. November 0000, entstanden Kosten der Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege zu erstatten und ab dem 13. September 2014 Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des durch Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt in diesem Verfahren die Feststellung der Erstattungspflicht des Beklagten in Bezug auf die Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, die ihr im Hilfefall S. -M1. H. , geb. in M2. , Region I. , am 00. November 0000, in der Zeit vom 27. Januar 2010 bis 7. September 2011 entstanden sind zuzüglich Zahlung von Prozesszinsen. Sie hat die Kosten mit 15.877,95 € beziffert.
3In dem Verfahren 26 K 1009/15 begehrt sie die Feststellung der Erstattungspflicht der Stadt Köln in Bezug auf diese Hilfekosten bzw. Kosten der Hilfe für junge Volljährige für S. -M1. H. in der Zeit vom 7. September 2011 bis zum 30. April 2014, die sie mit 27.907,76 € beziffert hat, und Zahlung von Prozesszinsen.
4Im Dezember 1993 beantragte die im Dezember 1974 in Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern geborene, ledige Kindesmutter Z. H. , geb. Jansen, die seit ihrem 16. Lebensjahr in der Punker-Szene von I. lebte, seither mehrere Straftaten begangen hatte und wegen Beteiligung an einem mit mehreren Freunden begangenen Raubüberfall unter Bewährungshilfe stand, bei der Klägerin die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form des Einsatzes einer Familienhelferin mit 10 Stunden wöchentlich. Seinerzeit lebte sie in einem desolaten Zimmer auf dem Sprengelgelände. Es hieß, sie sei unter sozial schwierigen Bedingungen aufgewachsen und habe selbst Defizite in allen Lebensbereichen. Sie werde bisher lose durch Mitglieder des Vereins U. e.V. betreut. In der S1. .00 sei für sie eine eigene Wohnung gefunden worden, die sie in nächster Zeit beziehen könne. Das Kind soll einem Vermerk zufolge bei einer Vergewaltigung der Kindesmutter in Neubrandenburg gezeugt worden sein. Eine Vaterschaft war nicht festgestellt. Der damals nicht namentlich benannte Kindesvater soll sich seinerzeit in Haft befunden haben. Vom 11. Dezember 1993 bis 6. Januar 1994 wurde die Hilfe nach § 31 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) gewährt. Frau H. ging in der Zeit zu Partys, nahm Ecstasy und vernachlässigte die Versorgung des Sohnes.
5Am 10. Januar 1994 beantragte Frau H. , die die Wohnung in der S1. . 10 in I. zwischenzeitlich bezogen hatte, die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Es hieß in einem Vermerk zum Hilfeantrag, die Kindesmutter könne wegen ihrer Vorgeschichte und zwar dem im Alter von 8 Jahren erlittenen sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater, dem frühen Tod ihrer Pflegemutter, der negativen Einstellung der neuen Lebensgefährtin ihres Pflegevaters, der Übersiedlung aus der ehemaligen DDR im Alter von 15 Jahren, ihrem Abbruch der Krankenschwesternausbildung, während der sie tablettenabhängig wurde, und der erlittenen Vergewaltigung durch eine Gruppe von Skinheads so gut wie keine psychische Bindung zu dem Kind aufbauen. Frau H. wolle das Kind zu Freunden in der Nähe und zwar Frau M3. , Mitglied des Vereins U. e.V., Mutter von vier Kindern und drogenabhängig, und einem auf dem Sprengelgelände lebenden I1. Rudowski geben. Es hieß, sie habe in I. zum ersten Mal in ihrem Leben verlässliche Freunde gefunden. Ab 7. Januar 1994 wurde Hilfe nach § 33 SGB VIII in Form der Kurzzeitpflege bei Frau M3. gewährt.
6Ab 1. März 1994 lebte S. -M1. wieder im mütterlichen Haushalt. Er war bereits stark depriviert. Seine Mutter hatte unterschiedliche Freunde. Am 23. März 1994 wurde begleitende Hilfe zur Erziehung in Form der Wochenendpflege S2. bei I1. V1. O1. und Frau V. C. O. , Letztere eine Erzieherin im Kinderladen L.---straße in I. und Mutter eines Kindergartenkindes, beantragt. Diese Hilfe wurde ebenfalls bis 30. Juni 1994 bewilligt. Im Juni 1994 wurde festgestellt, dass die bisherigen Hilfemaßnahmen nicht ausreichten. Es hatte immer wieder Auseinandersetzungen und Gewalt wegen Drogen und Geld mit diversen Polizeieinsätzen gegeben. Die Kindesmutter erklärte sich inzwischen mit einer Unterbringung ihres Sohnes in einer Vollzeitpflegestelle bereit.
7Die Kurzzeitpflege bei den Eheleuten C. O. wurde zum 8. Juni 1994 zu einer Hilfe in Form der Vollzeitpflege erweitert. Den Akten zufolge wurden sie stark unter Druck gesetzt, Dauerpflege zu übernehmen. Frau H. nahm bis zum Jahresende die Besuchskontakte zu ihrem Kind absprachegemäß einmal wöchentlich wahr. Da ihre Lebensverhältnisse im Übrigen nach wie vor desolat waren, wurde entschieden, zum 1. Januar 1995 das bestehende Pflegeverhältnis in ein Dauerpflegeverhältnis umzuwandeln, was Frau H. auch im Januar 1995 beantragte.
8Im März 1995 teilte das Sozialamt mit, Frau H. plane den Umzug zu ihren Eltern nach Eisenberg in Thüringen. Ende März 1995 hielt Frau H. sich bei der „Oma Q. “ in Königshofen, einem Ortsteil der Gemeinde Heideland im Saale-Holzland-Kreis auf, ab 1. April 1995 wohnte sie den Verwaltungsvorgängen zufolge in 076071 Eisenberg, der Kreisstadt des Saale-Holzland-Kreises. Sie war mit einem I1. Kriesche befreundet.
9Die Klägerin beantragte unter dem 27. März 1995 bei der Stadt Eisenberg Fallübernahme. Diese leitete die Sache an das Kreisjugendamt des Saale-Holzland-Kreises weiter, der unter dem 14. Juni 1995 mitteilte, die Kindesmutter sei nicht in Eisenberg gemeldet. Sie habe sich am 22. März 1993 nach I. abgemeldet. Die Klägerin verwies erneut auf den tatsächlichen Aufenthalt Frau H1. in Eisenberg.
10Unter dem 12. Juli 1995 bestätigte das Kreisjugendamt des Saale-Holzland-Kreises, das Frau H. bereits zur Zeit ihrer eigenen Unterbringung in einer Pflegefamilie durch den Pflegekinderdienst betreut hatte, die örtliche Zuständigkeit ab dem 1. April 1995. Die Pflegeeltern teilten nach einem Bericht des Kreises über die Situation von Frau H. in Eisenberg mit, im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen nicht an einer Adoption S. -M1. ‘ interessiert zu sein. Sie könnten auf das Pflegegeld nicht verzichten. Wegen der inzwischen engen Bindungen an die Pflegefamilie hielt die Klägerin es nicht für sinnvoll, eine andere adoptionswillige Familie für S. -M1. zu suchen. Eine Adoption sei in den Gesprächen mit der Kindesmutter zudem nie Thema gewesen.
11Im Februar 1996 teilte die Kindesmutter den Pflegeeltern telefonisch mit, sie befinde sich in einer Langzeittherapie für Drogenabhängige und wolle den Sohn danach wieder zu sich nehmen. Am 13. März 1996 - 501 C 8145/94 - stellte das Amtsgericht I. in dem von dem Stadtjugendamt der Klägerin als Amtspfleger und Vertreter von S. -M1. betriebenen Verfahren die Vaterschaft des im Mai 1975 geborenen I1. N. S3. , wohnhaft in Weida, Thüringen, fest. Der Beschluss ging der Klägerin am 27. März 1996 zu.
12Seit dem 4. Oktober 1996 befand Frau H. sich wegen gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge in Untersuchungshaft in der JVA Stollberg, 09366 Stollberg in Sachsen. Sie teilte mit, den Wechsel ihres Sohnes in eine Pflegestelle nach Thüringen zu wünschen, damit sie leichter Kontakt zu ihm halten könne. Sie werde das Sorgerecht nicht freiwillig abgeben. Im Februar 1997 schrieb Frau H. - nach wie vor aus Stollberg -, dass sie nun nichts mehr unternehmen wolle, um ihren Sohn zurückzugewinnen.
13Unter dem 29. April 1997 zeigte das Jugendamt des Saale-Holzland-Kreises der Beklagten den Übergang der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII an. Es ging von einem Dauerpflegeverhältnis seit Februar 1995 aus. Die Anschrift des Kindesvaters sei ihm nicht bekannt.
14In der Hausmitteilung der Klägerin vom 2. Dezember 1997 werden Name und Anschrift des Kindesvaters N. S3. in Weida konkret benannt. Er sei verheiratet und habe inzwischen weitere Kinder. Auf Bl. 125 der Beiakte 4 wird Bezug genommen.
15Frau H. befand sich im Januar 1998 auf unbestimmte Zeit zur medizinischen Betreuung im Haftkrankenhaus in Leipzig. Am 7. Mai 1998 teilte Frau H. von der Stollberger Anschrift dem Amtsgericht I. mit, sie wolle das Personensorgerecht für S. -M1. mit sofortiger Wirkung an die Pflegeeltern abgeben.
16In dem gerichtlichen Verfahren 62 VIII G 6614 des Amtsgerichts I. wurde das Jugendamt der Klägerin unter dem 14. Mai 1998 um Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme gab die Klägerin unter dem 28. Mai 1998 ab. Mit bei der Klägerin am 30. Juni 1998 eingegangenem Beschluss vom 23. Juni 1998 in dessen Rubrum die Kindesmutter Frau H. als Inhaberin der elterlichen Sorge gemäß §§ 1626, 1671, 1705 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bezeichnet worden war, übertrug das Amtsgericht I. gemäß § 1630 Abs. 3 BGB das Personensorgerecht für S. -M1. H. auf den Pflegevater I1. V1. O. aus I. . Die Pflegeperson habe die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 1630 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die bestehende Amtspflegschaft bleibe unberührt. Das Jugendamt habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Pflegeperson geeignet sei, den Teilbereich der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben. Das Gericht habe grundsätzlich die Rückübertragung auf die Sorgeberechtigte vorzunehmen, wenn diese es beantrage. Auf Bl. 138f. Beiakte 4 wird Bezug genommen.
17Unter dem 9. Juli 1998 ersuchte der Saale-Holzland-Kreis die Klägerin erneut, ihre Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII anzuerkennen. Dies geschah unter dem 31. Juli 1998. Zu der Zeit befand die Kindesmutter sich immer noch in Haft. Vorgesehen war eine Haftdauer bis 25. Oktober 2007 bei einem 2/3 Termin 22. Februar 2004.
18Frau H. lebte seit Frühjahr 2000 in einer Haftanstalt in Chemnitz.
19S. -M1. zeigte, wie es in einem Vermerk von März 2000 heißt, in der Kita schwieriges, distanzloses und gewalttätiges Verhalten. Seitens des Schulamtes wurde die Einschulung in eine Förderschule angedacht. Dagegen wendeten sich die Pflegeeltern und erreichten die Einschulung in die Grundschule T.------straße in I. . Dort wurden im Folgejahr aufgrund von Testergebnissen im Sozialpädiatrischen Zentrum Schwierigkeiten hinsichtlich einer weiteren Beschulung gesehen. S. -M1. gehe keine Beziehungen zu anderen Kindern ein und gerate zunehmend in eine Außenseiterposition. In seiner Grundstimmung wirke er verängstigt. Hinsichtlich der Verhaltensproblematik seien die Pflegeeltern über Möglichkeiten der Veränderung ihrer Erziehungsmaßnahmen unterrichtet worden. Der Kontakt zum jugendpsychologischen Dienst bestehe bereits. Die Medizinische Hochschule I. diagnostizierte unter dem 10. Januar 2002 eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung im Rahmen eines Aufmerksamkeits-, Konzentrationsdefizits. Im Jahr 2002 ergaben weitere Untersuchungen S. -M1. , der bereits Ergotherapie erhielt, eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens. Er sollte in einer Testphase mit Ritalin behandelt und auf ADS untersucht werden, Psychotherapie, therapeutisches Reiten und therapeutisches Kinderturnen erhalten. Wegen des erhöhten Erziehungsaufwands wurde das Pflegeverhältnis zum 1. Juni 2002 in ein „Sonderpflegeverhältnis“ umgewandelt. Die Pflegemutter nahm Erziehungsberatung im JPD in Anspruch.
20Im August 2002 zog der Kindesvater N. S3. gemäß Meldebescheinigung der Stadt Eisenberg vom 25. März 2015 von Weida nach Eisenberg, wo er bis zur Ausstellung der Bescheinigung immer noch lebte.
21Im September 2002 hatte die Kindesmutter wegen Vollzugslockerung 2 mal monatlich Ausgang. Sie teilte in der Folgezeit immer mal wieder mit, S. -M1. sehen zu wollen. Zur Umsetzung kam es aber zunächst nicht. An einem Hilfeplangespräch im Oktober 2004 nahm Frau H. , die immer noch in der JVA in Chemnitz lebte, teil. S. -M1. besuchte inzwischen eine neue Schule, die IGS Mühlenberg. Ein erster Besuchskontakt mit der Mutter fand statt. Diese äußerte, ihr Sohn solle bei den Pflegeeltern bleiben.
22Gemäß einem Vermerk vom 2. September 2005 war Frau H. inzwischen aus der Haft entlassen. Ihr Aufenthaltsort war unbekannt. Nach Meldebescheinigung der Stadt Eisenberg vom 25. März 2015 war Frau H. vom 22. Juli bis 23. August 2005 in Eisenberg gemeldet. Gemäß Schreiben des Saale-Holzland-Kreises vom 27. Oktober 2005 hatte Frau H. inzwischen ihren Wohnsitz in Eisenach genommen, was auch aus der oben genannten Meldebescheinigung für die Zeit ab dem 23. August 2005 folgte. Die Pflegeeltern äußerten im Dezember 2005 erneut, keine Adoption zu wünschen. Frau H. wohnte seinerzeit immer noch in Eisenach. Ende Januar 2006 teilte die Klägerin dem Saale-Holzland-Kreis auf dessen Anfragen mit, Frau H. habe seit ihrer Haftentlassung keinen Antrag auf Rückübertragung des Sorgerechts gestellt. Gemäß Hilfeplanfortschreibung vom 24. August 2006 hatte der Vater S. -M1. ‘ zu diesem keinerlei Kontakt, sich nie bei der Klägerin gemeldet und auch kein Interesse geäußert, seinen Sohn kennen zu lernen. Es hieß, eine Rückkehroption für S. -M1. , der Verhaltenstherapie und Ergotherapie erhielt und wegen ADHS weiterhin medikamentös behandelt wurde, bestehe nicht. Er solle dauerhaft in der Pflegefamilie bleiben.
23Am 6. Juni 2007 erkundigte das Amtsgericht Neubrandenburg sich in der Erbschaftssache des im Januar 2007 verstorbenen Rüdiger Kreutzer - 25 VI 81/07 -, ob Frau H. , die immer noch in Eisenach wohnte, die alleinige elterliche Sorge über S. -M1. habe und für diesen in vollem Umfang die Ausschlagung der Erbschaft habe erklären können. Frau H. war zur Zahlung von Beerdigungskosten ihres Vaters aufgefordert worden. Die Klägerin übersandte darauf den Sorgerechtsbeschluss vom 23. Juni 1998.
24Am 18. Juli 2007 wurde Frau H. erneut inhaftiert. Bis zum 22. Oktober 2008 befand sie sich in der JVA Chemnitz. Am 22. Oktober 2008 wurde sie in die JVA Dresden verlegt und am 19. Oktober 2009 entlassen. Da es nicht zu der geplanten stationären Aufnahme in die Salus-Klinik in Friedberg kam, zog Frau H. zu einer Frau B. F. in Alsdorf.
25In einer Überprüfung der Zuständigkeit gemäß § 86 SGB VIII am 29. September 2009 kam die Klägerin weiterhin zu ihrer Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Sie bejahte, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und nicht die Personensorge hätten. Auf Beiakte 4 zu 26 K 1009/15 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
26Seit Sommer 2009 besuchte S. -M1. die Werkstattschule. Er wurde weiter wegen ADHS medikamentös behandelt. Nach dem Realschulabschluss besuchte er ab 2010 ein Berufsvorbereitungsjahr der Berufsbildenden Schule 6 und er absolvierte im Frühjahr 2011 ein Praktikum in einer tierärztlichen Praxis. Den Besuch der privaten Sabine-Blindow-Schule ab August 2010 mit dem Ziel des Abschlusses Chemisch-Technischer Assistent hatte er, da er sich dem Unterricht nicht gewachsen fühlte, abgebrochen. Ab 1. September 2011 begann er eine BvB Maßnahme in Stephansstift, wo sozialpädagogische Unterstützung möglich war. Er wollte noch weiter bei seinen Pflegeeltern leben. Durchgängig war in den letzten Jahren weiter von anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten in Form oppositionellen Verhaltens, zeitweiliger Leistungsverweigerung, sozial unsensiblem Auftreten, Wutausbrüchen einerseits und kindlich-ängstlichem und Versorgung einforderndem Verhalten andererseits die Rede, weshalb S. -M1. dem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Dr. M4. vorgestellt wurde. Der HAWIK-IV ergab einen Gesamt-IQ von 89, eine grenzwertig durchschnittliche Intelligenz, neben der nach wie vor diagnostizierten hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, der auditiven Wahrnehmungsverarbeitungsstörung und einer ernsthaften Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung. Der Facharzt ging von einer seelischen Behinderung S. -M1. ‘ aus.
27Im Hilfeplan vom 30. August 2011, in dem die Klägerin nach wie vor vom Personensorgerecht allein des Pflegevaters ausging, hieß es u.a., der fast 18-Jährige sei auf dem Entwicklungsstand eines 12- bis 14-Jährigen. Die Pflegeeltern seien zu seiner weiteren Unterstützung bereit. Der Prozess der Verselbständigung werde in den nächsten 2 bis 3 Jahren voraussichtlich nicht dazu führen, dass S. -M1. eigenständig leben könne. Dieser stelle einen Antrag auf Nachbetreuung gemäß § 41 SGB VIII. Es hieß, eine Umwandlung in eine Hilfe nach § 35 a SGB VIII ließe Spielraum bis zum 27. Lebensjahr. In der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 a ging die Klägerin weiterhin von ihrer Zuständigkeit zur Hilfegewährung aus. Sie bewilligte ab 11. November 2011 weitere Hilfe nach §§ 41, 33 SGB VIII.
28Am 16. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 89 a Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 89 e Abs. 2 SGB VIII für die Zeit der Hilfegewährung vom 27. Januar 2010 bis 7. September 2011. Sie führte aus:
29Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Pflegestellenort nach § 86 Abs. 6 SGB VIII sei die Vaterschaftsfeststellung vom 13. März 1996 und der Beschluss der Sorgerechtsübertragung vom 23. Juni 1998 auf den Pflegevater zu berücksichtigen.
30Ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII habe sich die Zuständigkeit bis 12. März 1996 gemäß § 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter gerichtet, ab dem 13. März bis zum 22. Juni 1998 habe sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 S. 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter gerichtet.
31Man sei bisher davon ausgegangen, dass keinem Elternteil das Sorgerecht zugestanden habe. Aufgrund von Gerichtsurteilen (u.a. des VG I. v. 15. Mai 2012 - 3 A 2531/11 -) gebe es nun eine Änderung der Bewertung. Gemäß diesem Urteil habe eine Übertragung der Personensorge nach § 1630 Abs. 3 BGB mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nicht dieselbe Wirkung wie ein Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 Abs. 1 und 3 Nr. 6 BGB. Bei der getroffenen Entscheidung werde das Sorgerecht auf den Pfleger erstreckt, ohne dass das Sorgerecht auch den Eltern gleichzeitig entzogen werde. Die elterliche Sorge bleibe also im Grunde bei den Eltern bzw. dem bisher allein sorgeberechtigten Elternteil. Die Personensorge sei also seit dem 23. Juni 1998 weiterhin bei der Kindesmutter verblieben.
32Es sei bei der Zuständigkeitsbestimmung demzufolge weiterhin an den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter anzuknüpfen. Ein gemeinsamer Aufenthalt der Elternteile im Bereich des gleichen Jugendhilfeträgers lasse sich seit der Feststellung der Vaterschaft nicht ermitteln.
33Frau H. habe sich vom 21. Dezember 2009 bis 14. Januar 2010 stationär in der Station 7 des Evangelischen Krankenhauses Bethanien in Greifswald, einer geschlossenen Station einer Entzugsklinik (Johanna-Odebrecht-Stiftung), befunden, danach habe sie sich bis 26. Januar 2010 besuchsweise bei einer Frau T1. S4. in Neubrandenburg aufgehalten. In der Zeit habe sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, so dass sie weiter nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung in I. zuständig geblieben sei, §§ 86 Abs. 5 S. 3 i.V.m. 86 Abs. 4 S. 1 SGB VIII.
34Vom 27. Januar 2010 bis 23. Mai 2011 sei Frau H. in der JVA Köln inhaftiert gewesen. Da es sich um eine geschützte Einrichtung nach § 89 e SGB VIII handele, richte sich die Kostenerstattungspflicht gegen den örtlichen Träger, in dessen Bereich die Kindesmutter vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Vor dieser Aufnahme habe Frau H. aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt besessen. Da ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden sei, ergebe sich die Kostenerstattungspflicht aus § 89 a Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 89 e Abs. 2 SGB VIII.
35Im nahtlosen Anschluss an die Haftentlassung sei die Kindesmutter am 23. Mai 2011 im Haus Rupprechtstraße in Köln, einem Haus für straffällig gewordene Frauen und Männer und mithin in eine geschützte Einrichtung nach § 89 e SGB VIII aufgenommen worden. Diese habe sie am 7. September 2011 verlassen. Die Kostenerstattungspflicht bis 7. September 2011 folge wiederum aus § 89 a Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 89 e Abs. 2 SGB VIII.
36Sie fügte eine Erklärung der Frau K. , vormals H. , vom 5. Dezember 2012 zu ihren Aufenthaltsverhältnissen in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum Ausstellungsdatum bei, der zufolge diese damals in Köln lebte. In dieser Erklärung hatte sie zudem ausgeführt, nach ihrer Haftentlassung aus der JVA Dresden am 19. Oktober 2009 bei Frau B. F. in Alsdorf bei Aachen gelebt und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet zu haben. Sie habe Arbeitslosengeld I bezogen und sich dauerhaft dort aufhalten wollen. Vom 21. Dezember 2009 bis 14. Januar 2010 habe sie sich stationär im Evangelischen Krankenhaus Bethanien in Greifswald aufgehalten. In der Zeit habe die Agentur für Arbeit ihre Zahlungen eingestellt. Nach der Klinikentlassung habe sie sich besuchsweise für einige Tage, nicht auf Dauer, bei Frau S4. aus Neubrandenburg aufgehalten. Am 27. Januar 2010 sei sie erneut inhaftiert worden. Nach der in der JVA Köln abgesessenen Haftstrafe sei sie am 23. Mai 2011 im I2. S5.--------straße in Köln aufgenommen worden. Am 7. September 2011 sei sie bei ihrem damaligen Freund S6. K1. eingezogen. Auf Bl. 13f. der Beiakte 2 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
37Die Klägerin trug weiter vor, die Ausschlussfrist des § 111 SGB X greife nicht, da die Jugendhilfeleistung bis auf weiteres andauere.
38Mit Schreiben gleichen Datums, der Stadt Köln mit Schreiben vom 21. November 2013 (gegebenenfalls erneut) vorgelegt, beantragte sie Kostenerstattung für die Zeit ab dem 7. September 2011 mit gleicher Begründung (Verfahren 26 K 1009/15). Ergänzend trug sie hier vor, Frau H. sei am 7. September 2011 in die Wohnung ihres damaligen Freundes, I1. S6. K1. , im E. N1.---pfad in Köln eingezogen und habe dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Gemäß §§ 86 Abs. 5 S. 1 und 89 a Abs. 1 SGB VIII sei die Stadt Köln kostenerstattungspflichtig. Für die seit dem 10. November 2011 geleistete Hilfe für junge Volljährige bleibe gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kostenerstattungspflicht bestehen, da die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt werde.
39Am 23. April 2013 teilte die Pflegemutter mit, S. -M1. habe sich in die Psychiatrie Wunstorf einweisen lassen. Seine Ausbildung im Stephansstift sei derzeit nicht einfach und er leide an Depressionen. Sie vermute, dass seine ungewisse Ausbildungsperspektive und der Kontakt zu einer Mitschülerin Grund der Probleme sei. Am 17. Mai 2013 wurde er entlassen und wechselte ab 21. Mai 2013 in die Tagesklinik, wo seine Behandlung von werktäglich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr fortgesetzt wurde und er zeitweise in der Gartenabteilung arbeitete. Am 6. Juni 2013 brach S. -M1. seine Ausbildung ab. Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach §§ 112 ff Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – (SGB III) i.V.m. §§ 33, 44 ff. Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) hob die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 18. Juni 2013 ab dem 7. Juni 2013 auf. Im August 2013 wurde eine Beendigung des Pflegeverhältnisses und Wechsel in eine eigene Wohnform sowie Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt thematisiert. Am 12. August 2013 nahm S. -M1. die Ausbildung am Stephansstift wieder auf. Ab dem 14. November 2013 blieb er der Ausbildung erneut unentschuldigt fern. Ein Gespräch Ende Januar 2014 ergab, dass er seinen Ausbildungsplatz gekündigt hatte, da er „keinen Bock mehr“ gehabt habe. Er wollte weiter bei den Pflegeeltern leben, während diese für ihn eine eigene Wohnung wünschten, da die Situation für sie nicht mehr tragbar sei. Vereinbart wurde, dass er einen Termin beim Jobcenter machen sollte, um bei dem Jobcenter Unterstützung bei der Wohnungssuche und Auskunft über die finanzielle Situation zu erhalten. Im Februar 2014 kam S. -M1. bei einem Freund unter. Es hieß, eine Rückkehr in den Haushalt der Pflegeeltern sei wegen ständigen Streits nicht mehr möglich. Er sollte Hilfe in Form des begleiteten Jugendwohnens gemäß § 13 SGB VIII im Jugendwohnen Linden erhalten. Ab 20. Februar 2014 wurde er befristet bis zum 31. März 2014 in einer vom Jobcenter bewilligten Jugendwerkstatt-Maßnahme, Bereich Fahrradwerkstatt, nach § 16 Abs. 1 SGB II beschäftigt. Die Jugendwohnbegleitung begann jedenfalls bis 7. März 2014 nicht, da S. -M1. sich dort nicht meldete. Im April 2014 absolvierte S. -M1. ein Praktikum in einem Baumarkt. Die Pflegeeltern waren inzwischen mit einem weiteren Wohnen in ihrem Haushalt bis 30. April 2014 und Beginn des Jugendwohnens zum 1. Mai 2014 einverstanden. Zum 30. April 2014 beendete die Klägerin die Gewährung der Hilfe nach §§ 33, 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege.
40Die Stadt Köln antwortete auf das klägerische Erstattungsbegehren nicht.
41Der Beklagte dieses Verfahrens lehnte das Erstattungsbegehren unter dem 15. Mai 2014 ab. Er trug vor, mit der Vaterschaftsfeststellung am 13. März 1996 habe sich die fiktive Zuständigkeit entweder aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten und alleinigem Sorgerecht der Mutter ergeben. Mit der Übertragung des Personensorgerechts am 23. Juni 1998 auf den Pflegevater sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 – 5 C 34.12 – bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII von einer seither statischen Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter und damit von Stollberg, auszugehen. Spätestens mit dem Umzug der Mutter am 1. März 2007 nach Eisenach werde diese Zuständigkeit festgeschrieben. Diese bleibe auch über die Volljährigkeit S. -M1. ‘ hinaus bestehen (§ 86 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 SGB VIII). Da die Zuständigkeit auf einem gewöhnlichen Aufenthalt beruhe, komme seine, des Beklagten, Zuständigkeit nicht in Betracht.
42Unter dem 26. Mai 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerin ihren Vortrag zu dem fehlenden Entzug des Personensorgerechts auf Seiten der Kindesmutter, so dass der jeweilige gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich sei. Vom 27. Januar 2010 bis 7. September 2011 habe die Mutter sich in geschützten Einrichtungen in der Stadt Köln aufgehalten, so dass die grundsätzlich kos-tenerstattungspflichtig werdende Stadt Köln selbst gegenüber dem Beklagten als
43überörtlicher Träger gemäß § 89 e Abs. 2 SGB VIII einen Erstattungsanspruch habe.
44Der Beklagte trug unter dem 12. Juni 2014 vor, gemäß § 1626 Abs. 1 BGB umfasse die elterliche Sorge die Vermögenssorge und die Personensorge. Die Mutter habe zwar weiterhin die elterliche Sorge in Form der Vermögenssorge behalten, die Personensorge sei aber auf Antrag der Mutter auf den Pflegevater übertragen worden. Es seien ausweislich des Beschlusses nicht einzelne Angelegenheiten, sondern ausdrücklich das gesamte Personensorgerecht übertragen worden. Eine durch das Gericht vollständige Übertragung des Personensorgerechts auf eine Pflegeperson habe zur Folge, dass den Eltern kein Personensorgerecht mehr zustehe. Er verweise auf das DIJuF-Gutachten vom 7. Juli 2010 - J 8.111 DE/K -. Die Zuständigkeiten des SGB VIII knüpften an die Personensorge, nicht an die elterliche Sorge an.
45Gegen diese Auffassung wandte die Klägerin sich erneut unter dem 9. Juli 2014, nun auch unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2004 - 12 B 00.3364 -. Die Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB sei keine Entziehung des elterlichen Personensorgerechts und dem auch nicht gleichzusetzen.
46Unter dem 29. August 2014 trug der Beklagte vor, gemäß § 1674 Abs. 1 BGB habe die elterliche Sorge der Mutter aufgrund des Beschlusses nach § 1630 Abs. 3 BGB vom 23. Juni 1998 geruht. Das Ruhen der elterlichen Sorge sei dem Entzug gleichzusetzen.
47Gemäß in seiner Akte befindlichem DIJuF-Handbuch Pflegekinderhilfe, Teil B Sorgerechtliche Verhältnisse bei Vollzeitpflege, vom 14. Juni 2011, Bl. 5 unten, 6 oben, ist, wenn alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB auf die Pflegeperson übertragen wurden, die Pflegeperson Personensorgeberechtigter im Sinne des Gesetzes, die Pflegeeltern seien zur Beantragung von Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII berechtigt. Die Auffassung des Bayerischen VGH in Bezug auf örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung im Fall der Übertragung von (allen) Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB sei im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut von § 1630 Abs. 1 und 3 BGB sowie Sinn und Zweck der §§ 86 ff SGB VIII nicht überzeugend.
48In dem Erstattungsstreit den die Klägerin für den Leistungszeitraum 1. Januar 2008 bis 19. Oktober 2009 gegen die Stadt Eisenach vor dem Verwaltungsgericht Meiningen - 8 K 603/12 Me - führte, legte dieses auf Seite 5 des Urteils vom 11. September 2014 u.a. unter Hinweis auf Sächsisches OVG, Urteil vom 28. August 2013 - 1 A 87/13 -, dar, durch Beschluss vom 23 Juni 1998 sei der Mutter zumindest ein Rest an Personensorge geblieben, so dass weiter auf deren gewöhnlichen Aufenthalt für die Zuständigkeitsbestimmung in dem streitigen Fall abzustellen sei. Vom 23. August 2005 bis 22. Oktober 2008 habe die Mutter S. -M1. ‘ in Eisenach gewohnt. Auf Bl. 91 der Gerichtsakte 26 K 1009/15 wird Bezug genommen.
49Am 12. September 2014 hat die Klägerin diese Klage erhoben.
50Am 19. Februar 2015 hat sie die Klage gegen die Stadt Köln - 26 K 1009/15 - erhoben.
51Die Klägerin wiederholt und vertieft zur Klagebegründung ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere trägt sie vor, mit rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung sei die Zuständigkeit ex nunc neu zu bestimmen gewesen. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei wegen der verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern und des Personensorgerechts der Mutter deren gewöhnlicher Aufenthalt in Eisenberg maßgeblich gewesen. Die Personensorge sei im Sinne des § 86 SGB VIII auch nach dem Beschluss des Amtsgerichts I. vom 23. Juni 1998 bei der Kindesmutter verblieben, so dass gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII deren gewöhnlicher Aufenthalt die örtliche Zuständigkeit bestimmt habe. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts I. habe die Pflegeperson nur die Rechtsstellung eines Pflegers erlangt und zwar, weil sie neben den Sorgeberechtigten tritt, die eines Sorgerechtspflegers i.S.v. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB. Es könne von einer unechten Sorgerechtspflege gesprochen werden. Den Eltern verbleibe auch im Fall des § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge dem Grunde nach und sei aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts nur inhaltlich eingeschränkt.
52Wenn die elterliche Sorge der Mutter geruht hätte, hätte das Familiengericht nach § 1670 Abs. 2 BGB a.F. die elterliche Sorge dem anderen Elternteil übertragen, oder, wenn anders dem Wohl des Kindes nicht hätte Rechnung getragen werden können, einen Vormund bestellen müssen
53Für den streitigen Zeitraum habe sie gemäß § 89 a Abs. 2 SGB VIII einen Durchgriffsanspruch gegen den Beklagten, weil dieser der Stadt Köln gegenüber, in deren Bereich die Mutter sich in geschützten Einrichtungen aufgehalten habe, gemäß § 89 e Abs. 2 SGB VIII zur Erstattung verpflichtet wäre.
54Das I2. S5.--------straße nehme in jedem Fall eine Betreuung der Bewohner vor. Der Abschluss eines Betreuungsvertrages sei Voraussetzung der Aufnahme. Es sei eine stationäre Einrichtung. Kostenträger sei der Beklagte.
55Nach eigener Erklärung der Frau H. habe es sich bei dem nur 12-tägigen Aufenthalt vom 14. bis 26. Januar 2010 nur um einen besuchsweisen Aufenthalt bei Frau S4. in Neubrandenburg gehandelt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) habe dort nicht begründet werden können.
56In dem Verfahren 26 K 1009/15 verweist sie weiter auf Aufenthalte der Frau H. vom 2. Januar 2012 bis 19. Juni 2012 in einem Frauenhaus in Köln, vom 19. Juni 2012 bis auf Weiteres bei ihrem damaligen Verlobten in einer Wohnung in Köln, es handelte sich um einen I1. N2. F1. und eine Wohnung in der Z1. . 00, und zuletzt im Mai 2014 auf dem Bahnhofsvorplatz in Köln bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II des Job-Center Köln.
57Selbst wenn 2005 die Eltern vorübergehend beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Eisenberg gehabt haben sollten, ändere das an der örtlichen Zuständigkeit und deren Wechsel auf die Stadt Köln ab dem 7. September 2011 nichts. Da die Mutter weiterhin die Personensorge gehabt habe, sei sie maßgeblicher Elternteil und die Zuständigkeit wandere mit ihrem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt mit. Gegebenenfalls greife die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.
58Die Klägerin beantragt,
59festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die im Zeitraum vom 27. Januar 2010 bis 7. September 2011 in dem Hilfefall S. -M1. H. , geb. am 00. November 0000, entstandenen Kosten der Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege zu erstatten und ab dem 13. September 2014 Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
60Der Beklagte beantragt,
61die Klage abzuweisen.
62Der Beklagte und die Beklagte in dem Verfahren 26 K 1009/15 haben sich zunächst auf die Ausschlussfrist des § 111 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – berufen. Das Gericht hat Ruhensbeschlüsse vom 22. Dezember 2015 und 8. Januar 2016 gefasst.
63Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9.15 – und Wiederaufnahme des Verfahrens verweist der Beklagte hinsichtlich seiner Auffassung zur Wirkung des Beschlusses des Amtsgerichts I. nun ergänzend auf DIJuF Rechtsgutachten vom 18. März 2013 - J 8 110/V 1000HA - JAmt Heft 4/2013 und die Stellungnahme des DIJuF vom 10. Juni 2009 - J 8.111-4 Ha/K -, Bl. 35f. GA. Das Rechtsgutachten von 2013 geht allerdings von einem Fall aus, in dem nicht nur die Personensorge, sondern die gesamte elterliche Sorge auf eine Pflegeperson übertragen wurde.
64Er führt aus, es bestehe eine Vergleichbarkeit mit dem Ruhen der elterlichen Sorge, weshalb die Wirkungen gleichgestellt werden müssten.
65Die Rechtsfolgen der Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB seien im Gesetz nicht näher geregelt. Die Mutter habe keine sorgerechtlichen Befugnisse mehr besessen. Eine andere Auslegung würde das Vetorecht des Inhabers der Personensorge nach § 1688 Abs. 3 BGB obsolet machen.
66Die wandernde Zuständigkeit habe mit der Übertragung des Personensorgerechts auf den Pflegevater geendet. Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 SGB VIII sei die zu dem Zeitpunkt bestehende Zuständigkeit statisch festgeschrieben worden.
67Wenn man der Auffassung folge, dass die Mutter der maßgebliche Teil sei, sei nicht davon auszugehen, dass im I2. S5.--------straße während des Aufenthalts der Mutter eine Betreuung stattgefunden habe. Ein wohnungsmäßiger Aufenthalt löse den Schutz der Einrichtungsorte nicht aus. Dann wäre der gewöhnliche Aufenthalt in Köln maßgebend. Selbst wenn der Einrichtungsschutz insoweit greife, habe Frau H. vor ihrer Inhaftierung am 27. Januar 2011 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Neubrandenburg im Bezirk des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte begründet, als sie sich bei Frau S7. aufgehalten habe. Das sei nicht nur vorübergehend oder besuchsweise gewesen. Der Aufenthalt sei zukunftsoffen gewesen. Eine zielgerichtete Abwanderungsmöglichkeit an einen feststehenden Bestimmungs- oder Herkunftsort sei nicht gegeben gewesen. Nach der Entlassung aus der Johanna-Oedebrecht Stiftung in Greifswald am 14. Januar 2010 habe es keinen anderen bestimmten oder bestimmbaren Ort gegeben, an dem Frau H. hätte leben können. Selbst wenn der Aufenthalt nur besuchsweise geplant gewesen sei, habe Frau H. unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten einen gewöhnlichen Aufenthalt in Neubrandenburg begründet. Sie habe keine andere Aufenthaltsmöglichkeit gehabt. Es sei also entscheidend, dass die Mutter vor den geschützten Einrichtungsaufenthalten des streitigen Zeitraums in Neubrandenburg einen gewöhnlichen Aufenthalt erworben habe.
68Die Beklagte im Verfahren 26 K 1009/15 geht ebenfalls von einem nach Beschluss des Amtsgerichts I. vom 23. Juni 1998 fehlenden Personensorgerecht der Mutter aus. Ein Pfleger nehme ebenso wie ein Vormund grundsätzlich im Umfang der Übertragung der Teile der elterlichen Sorge die damit verbundenen Rechte und Pflichten eigenständig wahr. In den Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII werde von der elterlichen Sorge in Form der Vermögenssorge und der Personensorge, § 1626 Abs. 1 BGB, nur auf die Personensorge Bezug genommen. Die elterliche Sorge sei dort nicht relevant. Die Personensorge lasse sich wiederum in viele kleine Teilbereiche (wie Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Antragstellung auf Hilfe zur Erziehung etc.) aufteilen, für die gegebenenfalls Ergänzungspflegschaft eingerichtet werden könne. Aus der Formulierung des § 1630 Abs. 1 BGB sei ausdrücklich zu entnehmen, dass den Eltern nur die Teile der elterlichen Sorge verblieben, für die kein Pfleger bestellt wurde. Das könne die Vermögenssorge sein, wenn für die gesamte Personensorge ein Pfleger eingesetzt wurde. Bei der Bestellung nach § 1630 Abs. 3 BGB handele es sich um eine Sonderform der Ergänzungspflegschaft. Die Übernahme der Rechte und Pflichten des Pflegevaters sei analog zu denen eines Personensorgerechtspflegers zu sehen, der nicht Pflegeelternteil sei. Zur Bestellung eines Vormunds habe kein Anlass bestanden. Die Mutter habe durch ihren Antrag erklärt, dass sie ihre eigenen Rechte nicht mehr weiter ausübe. Die Stadt Köln verweist auf eine Dissertation von Frau H2. H3. aus dem Jahr 2001 „Die zivilrechtliche Stellung der Pflegeeltern nach neuem Recht“, aus der sie zitiert. Danach fänden §§ 1915 Abs. 1, 1800 BGB Anwendung. Soweit das Sorgerecht auf die Pflegeperson übertragen worden sei, dürften die natürlichen Eltern es nicht mehr ausüben. Da dem Pflegevater die gesamte Personensorge übertragen worden sei, seien keine Anteile mehr bei der Mutter verblieben. Damit habe keine Notwendigkeit mehr bestanden, zuständigkeitsrechtlich an das Personensorgerecht der Mutter anzuknüpfen. Sie verweist auf eine Entscheidung des OVG Sachsen, die allerdings den Fall betrifft, dass die gesamte elterliche Sorge, nicht nur das Personensorgerecht, auf die Großeltern als Pflegepersonen übertragen worden und der Mutter damit der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung entzogen worden war. (Sächs. OVG, B. v. 28. Mai 2009 – 1 A 54/08, RZ 14/15). Auf Bl. 66 der Gerichtsakte wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
69Zudem trägt die Stadt Köln vor, es sei der in der Zeit vom 22. Juli 2005 bis 23. August 2005 gemeinsame Aufenthalt der Kindeseltern in Eisenberg maßgeblich, so dass die Stadt Eisenberg gemäß § 86 Abs.1 S. 1 SGB VIII zuständig gewesen wäre und die Klägerin gegen diese gemäß § 89 a SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch habe. Nach Umzug der Mutter nach Eisenach hätten die Eltern erstmals nach Leistungsbeginn bzw. erstmals nach Bestehen eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes verschiedene gemeinsame Aufenthalte begründet. Es bleibe also die fiktive Zuständigkeit, nun gemäß § 86 Abs. 5 S.2 SGB VIII bestehen, solange kein Elternteil über die Personensorge verfüge. Die Stadt Eisenberg sei also weiter kostenerstattungspflichtig geblieben.
70Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 26 K 1009/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
71E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
72Die Klage ist zulässig.
73Zulässig ist insbesondere der Feststellungsantrag.
74Die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags von einem Leistungsantrag zu einem Feststellungsantrag ist gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig.
75Die Zulässigkeit der Feststellungsklage unterliegt nach § 43 VwGO keinen Bedenken. Insbesondere steht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit nicht entgegen, weil von der Beklagten als Trägerin der Jugendhilfe zu erwarten ist, dass sie auch ein Feststellungsurteil beachten wird.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2003 – 12 A 3187/01 –, juris.
77Die Klage ist auch begründet.
78Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom 27. Januar 2010 bis zum 7. September 2011 getragenen Kosten im Hilfefall S. -M1. H. .
79Der Anspruch folgt aus § 89 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 2 i.V.m. § 89 e Abs. 2 SGB VIII.
80Nach § 89 a SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig gewesen war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig gewesen wäre. Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
81Die Klägerin hat als nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Leistende grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegen einen fiktiven örtlichen Träger. Denn sie erbrachte zutreffend seit vielen Jahren die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege des S. -M1. H. bei seinen Pflegeeltern in I. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Gemäß der genannten Vorschrift wird abweichend von den Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit in den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. S. -M1. hatte jedenfalls seit Februar 1995 bei der Familie C. O. in I. in einem Dauerpflegeverhältnis gelebt, weshalb die Klägerin auf Antrag des Saale-Holzland-Kreises am 31. Juli 1998 ihre Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII anerkannt hatte.
82Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter Frau H. ab dem 27. Januar 2010 hätte die Klägerin grundsätzlich gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Stadt Köln gehabt.
83Die Stadt Köln wäre seither nämlich fiktiver örtlicher Träger nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII infolge der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach ist, wenn die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist dagegen nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur greift, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, juris u.a. Leitsatz 1.
85Die Eltern von S. -M1. hatten aber bei Beginn der Leistung, also aller unabhängig von Hilfeart und Hilfeform ohne relevante Unterbrechung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erbrachten Maßnahmen und Hilfen,
86vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, juris; Urteil v. 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris, Rdnr. 20; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, juris, Rdnr. 17; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, Orientierungssatz 2 und Rdnr. 54ff., Beschluss vom 28. Februar 2012 - 12 A 1263/11 -,
87also hier der Hilfe zur Erziehung zunächst in Form des Einsatzes einer Familienhelferin am 11. Dezember 1993, verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Herr S3. befand sich in Haft und Haftort war jedenfalls nicht I. , wo sich Frau H. mit S. -M1. aufhielt.
88Selbst wenn man auf den Beginn der Vollzeitpflege am 8. Juni 1994 bei Familie C. O. abstellte, hätten die Kindeseltern keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt.
89Frau H. stand nach wie vor, also auch nach dem Beschluss des Amtsgerichts I. vom 25. Juni 1998 - 62 VIII G 6614 - das Personensorgerecht zu, so dass § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII selbst nach diesem Beschluss die maßgebliche Zuständigkeitsvorschrift blieb.
90Durch die Entscheidung wurde dem Pflegevater die gesamte Personensorge übertragen. Die gesamte elterliche Sorge gemäß § 1626 BGB wurde allerdings nicht übertragen. Das Gericht hat ausdrücklich nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen.
91Deswegen kommt es auf die Erwägungen dazu, ob gemäß § 1630 Abs. 3 BGB auch die gesamte elterliche Sorge übertragen werden könnte (verneinend z.B. Thüringer OLG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 UF 162/08 -, juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 31; bejahend DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013 - J 8.110/V 1.000Ha -, JAmt 04/2013 S. 196f.) nicht an.
92Die Entscheidung, so wie sie getroffen wurde, hat jedoch nicht zum Wegfall des Personensorgerechts im Sinne der Regelungen in § 86 SGB VIII SGB VIII geführt.
93Es stellt sich bereits die Frage, ob mit der Überarbeitung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Begriff des Personensorgerechts in diesen Vorschriften überhaupt noch der Definition in § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII gefolgt wurde, wonach Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Denn in der Gesetzesbegründung übernahm der Gesetzgeber nicht die Differenzierung zwischen der elterlichen Sorge gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem zufolge die elterliche Sorge die Personensorge (§ 1631 BGB) und die Vermögenssorge umfasst, sondern er sprach überwiegend von der elterlichen Sorge,
94s. BT-Drs. 12/2866, 21 f.,
95setzte beide Begriffe also gleich, weshalb die Gesetzesmotive dafür sprechen könnten, dass in § 86 SGB VIII auf den Verlust der elterlichen Sorge, nicht allein der Personensorge abgestellt werden sollte. Dem entsprechen von dem Beklagten zitierte Entscheidungen zu der Frage, ob Pflegepersonen das Recht auf Beantragung von Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII haben, was infolge und im Falle der Übertragung der gesamten elterlichen Sorge bejaht wurde,
96so z.B. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 -, juris, Leitsatz und Rdnr. 16.
97Das kann aber offen bleiben.
98Denn selbst wenn man auch bei den die Personensorge betreffenden Regelungen des § 86 SGB VIII unter Berücksichtigung der Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII von den Regelungen des BGB ausgeht, führt eine Entscheidung nach § 1630 BGB Abs. 3 BGB mit dem die gesamte Personensorge auf die Pflegeperson(en) übertragen wird, nicht zum Verlust des elterlichen Personensorgerechts. Vielmehr tritt die Pflegeperson als unechter Sorgerechtspfleger neben den/die elterlichen Personensorgeberechtigten (Unterstreichung durch das Gericht). Dementsprechend konnte die Kindesmutter gemäß dem Beschluss auch jederzeit die Rückübertragung des Personensorgerechts beantragen.
99Vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 16. November 2014 - 12 B 00.3364 -; VG I. , Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 A 2531/11 -; VG Meiningen, Urteil vom 11. September 2014 - 8 K 603/12 Me -; Döll in Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1630 Rdnr. 9; Hamdan in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisLPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1630 Rdnr. 22; Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 86 Rdnr. 32; Kern in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, 4. Aufl. 2012, SGB VIII, § 86 Rdnr. 40; Kunkel/Kepert, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 Rdnr. 23; Prof. Dr. Fröschle, Vorlesung Vormundschaftsrecht 2008/2009.
100Durch die Einführung des § 1630 Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge sollte seinerzeit zwar der Schutz gefährdeter Pflegekinder vor Herausnahme aus einer Dauerpflegestelle erhöht werden, es sollte aber das Elternrecht des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und gerade keine grundlegende Neuregelung des Pflegekinderverhältnisses vorgenommen werden.
101BT-Drs. 8/2788, S. 30 – 33, 38 – 40, 47, 52.
102Ein Entzug des Personensorgerechts der Eltern wurde also nicht angestrebt.
103Da Frau H. neben dem Pflegevater weiterhin personensorgeberechtigt war, war also auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Frau H. abzustellen, der sich im streitigen Zeitraum in Köln befand und zwar erst ab 27. Januar 2010 in der JVA Köln und dann vom 23. Mai bis zum 7. September 2011 im I2. S9. für straffällig gewordene Frauen und Männer in der S8. . 0 in Köln.
104Da sich Frau H. im streitigen Zeitraum in geschützten der Betreuung oder dem Strafvollzug dienenden Einrichtungen gemäß § 89 e SGB VIII befand, hatte die Stadt Köln selbst im Sinne von § 89 a Abs. 2 SGB VIII während der Gewährung der Leistung einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten als überörtlichen Träger und zwar aus § 89 e Abs. 2 SGB VIII, der nun an Stelle der Stadt Köln gegenüber der Klägerin erstattungspflichtig wurde.
105Gemäß § 89 e Abs. 2 SGB VIII sind Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, wenn ein nach Absatz 1 der Vorschrift kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist.
106Ein in dem Sinne erstattungspflichtiger örtlicher Träger war nicht vorhanden. Denn direkt vor der Aufnahme in die JVA Köln bzw. wegen der Einrichtungskette,
107vgl. Loos in Wiesner, a.a.O., § 89 e Rdnr. 6a,
108auch vor der unmittelbar an den JVA-Aufenthalt anschließenden Aufnahme in das Rupprechthaus Köln hatte Frau H. keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt besessen.
109Sie hatte sich sofort nach der Entlassung aus der geschlossenen Station der Entzugsklinik des Evangelischen Krankenhauses in Greifswald in der Zeit vom 14. Januar bis 26. Januar 2010 - wie sie selbst unter dem 5. Dezember 2012, Bl. 13f. Beiakte 2, angab besuchsweise für einige Tage, nicht auf Dauer - bei Frau T1. S4. , Am Züge 20 in Neubrandenburg aufgehalten. Mit diesem Aufenthalt hatte sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
110Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls aufzuklären; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen und zwar auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend festzustellen ist.
111Vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - FEVS 67, S. 69 ff. (71f.); BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21.09 -, FEVS 62, 458 ff. (463).
112Es ist nicht erkennbar, dass Frau H. bei Frau S4. in Neubrandenburg länger als nur vorübergehend verweilen wollte und konnte. Sie hat nicht nur selbst erklärt, nur einen besuchsweisen Aufenthalt beabsichtigt zu haben. Frau S4. dürfte sie auch nur besuchsweise aufgenommen haben, da Frau H. nach der Klinikentlassung weder über Geldmittel noch eine Wohnung verfügte und ausweislich ihres aus dem Tatbestand ersichtlichen Werdeganges nicht zu den Personen gehört haben und gehören dürfte, die Dritte ohne Weiteres als Mitglied einer Wohngemeinschaft auswählen würden. Seit Anfang der neunziger Jahre hatte Frau H. sich zudem nie in Neubrandenburg und auch nicht bei Frau S4. aufgehalten. Danach hielt sie sich ebenfalls nie mehr dort auf. Eine besondere Bindung an Ort und/oder Person, die für einen längeren Aufenthalt gesprochen hätte, ist also ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr sprechen die im Tatbestand dargestellten extrem negativen Erlebnisse ihrer Kindheit Anfang der achtziger Jahre und die zur Schwangerschaft führende Vergewaltigung Anfang der neunziger Jahre gerade gegen eine Absicht, sich in dem Ort nochmals länger aufzuhalten. Die Aufenthaltsverhältnisse von Frau H. waren ausweislich des Tatbestands, wenn sie sich nicht in Kliniken oder Einrichtungen des Strafvollzugs befand, von fehlender Stetigkeit geprägt. Auch dies spricht für einen Besuchs- und gegen eine Begründung eines auf gewisse Dauer angelegten Aufenthalts. Objektive Hinderungsgründe,
113vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 12 A 1019/13 - m.H.a. Beschluss vom 11. Juni 2008 - 12 A 1277/08 -, juris,
114standen dem Wechsel des Aufenthaltsortes entgegen des Beklagtenvortrags nicht im Wege. Bis zu ihrer Inhaftierung, die sie im Übrigen auch von Neubrandenburg weg und nach Köln führte, war Frau H. , anders als beispielsweise durch Zwang an einem Ort festgehaltene Personen, Mitte Januar 2010 durch nichts und niemanden gehindert, ihren Aufenthaltsort jederzeit wieder zu wechseln und an diesem Aufenthaltsort erneut Sozialleistungen zu beantragen.
115Frau H. hielt sich also nur tatsächlich in Neubrandenburg auf, bevor sie in der JVA Köln inhaftiert wurde.
116Da ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden war, traf die aus dem Schutz der Einrichtungsorte resultierende Erstattungspflicht gegenüber der Stadt Köln den Beklagten als den überörtlichen Träger, zu dessen Bereich die Stadt Köln gehört, § 89 e Abs. 2 SGB VIII, und gemäß § 89 a Abs. 2 SGB VIII ihn demzufolge die Kostenerstattungspflicht gegenüber der Klägerin.
117Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X zur Geltendmachung des Anspruchs ist, was inzwischen unstreitig ist, gewahrt. Die Klägerin hat die Leistung, zu der auch noch die ab dem 10. November 2011, also kurz nach Ablauf des hier streitigen Zeitraums, erbrachte Hilfe in Vollzeitpflege nach §§ 41 i.V.m. 33 SGB VIII gehörte, bis zum 30. April 2014 er-bracht, den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 16. Januar 2013 bereits erstmals geltend gemacht und am 12. September 2014 Klage erhoben.
118Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 BGB. § 108 Abs. 2 SGB X steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.
119BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 2015 - 3 KO 524/13 -, juris.
120Die Rechtshängigkeitszinsen entstehen ab dem Tag nach Klageerhebung.
121BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 C 30/10 -, juris Rdnr. 21.
122Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
123Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
124Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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- 3 A 2531/11 2x (nicht zugeordnet)
- 3 KO 524/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis 1x
- 8 SO 20/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson 1x
- BGB § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege 15x
- § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 34/12 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 41, 33 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- § 1670 Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 86 ff SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124a 1x
- BGB § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts 1x
- § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- § 41 i.V.m. 33 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 87/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs.1 S. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 27 ff. SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 54/08 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- § 89 a SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- 5 C 34/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 111 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 33, 41 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- 3 C 30/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 5 S. 3 i.V.m. 86 Abs. 4 S. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 501 C 8145/94 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 43 1x
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 1x
- § 89 e Abs. 2 SGB VIII 7x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1909 Ergänzungspflegschaft 1x
- § 16 Abs. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 5 S.2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 6 SGB VIII 8x (nicht zugeordnet)
- § 89 a Abs. 2 SGB VIII 6x (nicht zugeordnet)
- § 89 e SGB VIII 3x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 a SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 3187/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 5 S. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 SGB VIII 5x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge 1x
- § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 1277/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII 5x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 25 VI 81/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 26 K 1009/15 9x (nicht zugeordnet)
- 12 A 1263/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 89 e Abs. 2 SGB 2x (nicht zugeordnet)
- 1 UF 162/08 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 1019/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 603/12 2x (nicht zugeordnet)
- § 89 a Abs. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze 4x
- § 41 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- 12 A 1211/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1800 Umfang der Personensorge 1x
- § 13 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 86 Abs. 5 S. 1 und 89 a Abs. 1 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)