Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 160/17
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten getroffene Feststellung, dass ihn die ihm erteilte polnische Fahrerlaubnis nicht berechtige, von dieser in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und die damit verbundenen Nebenentscheidungen.
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Wegen wiederholter erheblicher Verkehrsordnungswidrigkeiten entzog der Beklagte durch Bescheid vom 5. April 2005 die dem Kläger im November 1976 erteilte Fahrerlaubnis nach dem damals geltenden § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG. In dem damaligen Verwaltungsverfahren machte der Kläger u.a. geltend, dass er auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sei, weil er drei Sozialstationen für ambulante Pflege in C., D. und E. mit 60 Angestellten betreibe. Den Führerschein gab er am 23. Mai 2005 ab. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 21. Mai 2005 erging gegen den Kläger Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 11. Juli 2005 (Az. 18 Cs 8203 Js 4895/05 - 195/05). Am 24. August 2005 zog der Kläger laut Meldebescheinigung der Gemeinde F. (Region Hannover) mit alleinigen Wohnsitz von G. nach F., wo er zumindest bis zum 2. August 2006 gemeldet war. Wegen erneutem Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 23. August 2005 erließ das Amtsgericht H. Strafbefehl vom 20. Oktober 2005 (Az. 63 Cs 7381 Js 78536/05 - 447/05).
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Unter dem 25. August 2005 beantragte der Kläger beim Beklagen die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse BE. Als Wohnort gab er G. an. Unter dem 14. Oktober 2005 wandte er sich wegen des Antragsverfahrens an den Beklagten und trug u. a. vor, dass er inständig hoffe, dass es bei den anstehenden Entscheidungen zu keinerlei Verzögerungen kommen werde; die sich entwickelnde Not für ihn und seine Firma gerate außer Kontrolle. Unter dem 24. Oktober 2005 teilte er dem Beklagten seinen neuen Wohnort in der Gemeinde F. mit. Entsprechend der Aufforderung des Beklagten stimmte der Kläger einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu. Unter dem 9. Dezember 2005 teilte die Gesellschaft für Arbeits-, Verkehrs- und Umweltsicherheit mbH (AVUS), Hamburg, dem Beklagten mit, dass die medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers stattgefunden habe. Nachdem der Beklagte den Kläger unter dem 13. Dezember 2005 aufgefordert hatte, das medizinisch-psychologische Gutachten bis zum 27. Dezember 2005 vorzulegen, nahm der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 zurück.
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Der Kläger erhielt am 30. Januar 2006 in der Tschechischen Republik den unter dem 16. Januar 2006 ausgestellten Führerschein der Fahrerlaubnisklasse B. Die Gültigkeit des Führerscheins war bis zum 15. Januar 2016 befristet (Ziffer 4b des Führerscheins). Als ausstellende Behörde (Ziffer 4c des Führerscheins) ist „I.“ genannt [J. (deutsch: Stadtamt)]. Als Wohnort des Führerscheininhabers (Ziffer 8 des Führerscheins) wird angegeben: „F., K.“ (deutsch: F., Bundesrepublik Deutschland).
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Da der Kläger im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge geführt und sich auf seinen tschechischen Führerschein berufen hatte, wandte sich die Region Hannover an das Kraftfahrt-Bundesamt, um die Berechtigung des Klägers zu prüfen. Auf Nachfrage des Kraftfahrt-Bundesamtes lehnte das Kreisamt des Kreises L. (Nordböhmen, Tschechische Republik) unter dem 14. Februar 2007 eine Überprüfung ab, weil die Fristen nach nationalem Recht für eine solche Überprüfung abgelaufen seien. Unter dem 14. Januar 2016 wurde dem Kläger ein polnischer Führerschein der Fahrerlaubnisklasse B ausgestellt. Als ausstellende Behörde ist unter Ziffer 4c des Führerscheins angegeben: „M.“ [Landrat des Kreises N., O. P.]. Als Wohnsitz (Ziffer 8 des Führerscheins) ist angegeben: „Q.“. Unter Ziffer 12 des Führerscheins (Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form) findet sich die Code-Nr. „70“ (Bl. 60 Beiakte 2). Am 20. Juni 2016, 8. August 2016 und 1. November 2016 überschritt der Kläger mit seinem Fahrzeug im Bundesgebiet jeweils erheblich die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Auf Nachfrage des Beklagten machte der Kläger unter dem 9. Dezember 2016 geltend, er habe seinerzeit seinen Wohnsitz in Polen gehabt und dort eine polnische Fahrerlaubnis erworben. Über das Kraftfahrt-Bundesamt erhielt der Beklagte ein Schreiben des Landkreises R. (Polen) vom 25. Januar 2017 zur Kenntnis, nach dem der Kläger den tschechischen Führerschein, ausgestellt vom Stadtamt S., in einen polnischen Fahrerschein umgetauscht habe. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Umtausch des tschechischen Führerscheins gültige ärztliche Untersuchungsergebnisse und eine Bescheinigung über seinen Wohnsitz in Polen vorgelegt.
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Unter dem 24. März 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen dieser nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis im April 2005, der Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis und der Rücknahme dieses Antrags am 23. Dezember 2005 am 16. Januar 2006 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Hauptwohnsitz des Klägers jedoch in Deutschland befunden. Dies sei mit dem eingetragenen Wohnort F. auf dem ausländischen Führerschein dokumentiert. Da die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im ausstellenden Mitgliedstaat abhänge, habe Tschechin gegen geltendes Recht verstoßen und die Fahrerlaubnis könne nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung nicht anerkannt werden. Da in dem tschechischen Führerschein ein Ablaufdatum eingetragen gewesen sei, habe sich der Kläger am 14. Januar 2016 die tschechische Fahrerlaubnis in Polen umschreiben lassen. Da die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt habe, Kraftfahrzeuge innerhalb von Deutschland zu führen und die polnische Fahrerlaubnis auf dieser beruhe, könne folglich auch der polnische Führerschein nicht anerkannt werden. Diese Nichtberechtigung sei auf dem Führerschein des Klägers zu vermerken. Solle die Eintragung nicht bis zum 7. April 2017 vorgenommen werden, müsse der Kläger mit weiteren kostenpflichtigen Maßnahmen rechnen.
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Dagegen machte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. und 21. April 2017 gegenüber dem Beklagten geltend, sein Hauptwohnsitz habe sich im Januar 2006 in T. (Tschechien) befunden. Daneben habe er in Wedemark seinen Zweitwohnsitz gehabt. Einige Tage im Monat habe er sich berufsbedingt in F. aufgehalten. Seine Berechtigung, mit seinem tschechischen Führerschein Fahrzeuge zu führen, sei wiederholt amtlich überprüft worden. Zu keiner Zeit habe es Beanstandungen gegeben. Später sei er aus beruflichen Gründen nach Polen umgezogen und habe sich dort seine Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Auch in Polen sei seine Fahrerlaubnis geprüft worden. Die entsprechenden Anträge habe er im Sommer 2015 gestellt. Die Annahme sei falsch, dass beim polnischen Führerschein seine Fahreignung nicht neu überprüft worden sei. Die Erteilung dieser Fahrerlaubnis habe über sechs Monate gedauert. Hier sei nicht nur eine Umschreibung erfolgt. So seien dort u.a. medizinische und psychologische Eignungsprüfungen in Polen durchgeführt worden.
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Der Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 10. April 2017 und 3. Mai 2017, der Kläger habe seinen deutschen Wohnsitz nicht abgemeldet. Die Tschechische Republik habe mit dem Eintrag des deutschen Wohnsitzes auf dem Führerschein dokumentiert, dass der ordentliche Wohnsitz des Klägers in F. gelegen habe. Aufgrund dieses Vermerkes greife die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, womit die tschechische Fahrerlaubnis nicht in Deutschland anerkannt sei. Der polnische Führerschein basiere auf der tschechischen Fahrerlaubnis. Die Fahreignung sei nicht neu überprüft worden. Dies sei durch die Übernahme der Besitzstandsdaten und dem Eintrag „70“ auf dem polnischen Führerschein nachvollziehbar. Ferner hätten die polnischen Behörden mitgeteilt, dass der polnische Führerschein als Ersatz für den tschechischen Führerschein ausgestellt worden sei. Somit ergebe sich durch den Führerscheinwechsel keine Berechtigung, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Sein Schreiben vom 24. März 2017 stelle einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der lediglich das aktuelle Rechtsverhältnis konkretisiere. Die fehlende Berechtigung sei durch die genannte Rechtsnorm gesetzlich geregelt. Seine Verfügung habe die Rechtslage selbst nicht geändert.
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Nachdem der Kläger den polnischen Führerschein nicht vorgelegt hatte, beauftragte der Beklagte unter dem 2. Juni 2017 seinen Vollzugsdienst mit der Einziehung des Führerscheins. Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 setzte der Beklagte dafür Kosten in Höhe von 100 EUR fest.
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Der Kläger hat am 3. Juli 2017 Klage gegen den Bescheid vom 24. März 2017 und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 2. Juni 2017 erhoben. Da der Beklagte diesen Kostenfestsetzungsbescheid nach Klageerhebung aufgehoben hat und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2017 weiter und trägt zur Begründung ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor: In 2005 sei ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach Ablauf der Sperrfrist habe er in Tschechien seinen ersten Wohnsitz genommen und einen Zweitwohnsitz in F.. Durch den Bescheid vom 24. März 2017 sei ihm mitgeteilt worden, dass auf seiner Fahrerlaubnis ein Vermerk aufzubringen sei, wonach er in Deutschland Fahrzeuge nicht führen dürfe. Die Feststellungen des Beklagten in dem Bescheid vom 24. März 2017 seien falsch. Er habe in Tschechien einen ordentlichen Wohnsitz gehabt, dort zahlreiche Fahrstunden und Unterricht genommen sowie die praktische und theoretische Prüfung abgeleistet. Das Problem sei gewesen, dass man in Deutschland keinen Wohnsitz als Zweitwohnsitz eintragen lassen könne, wenn es in Deutschland keinen Erstwohnsitz gebe. Da er seinen Erstwohnsitz in Tschechien gehabt habe, sei in Deutschland der dortige Wohnsitz in F. nicht ausdrücklich als Zweitwohnsitz notiert worden. Der Standpunkt des Beklagten, dass Tschechien mit dem Eintrag des deutschen Wohnsitzes auf den tschechischen Führerschein dokumentiert habe, dass sein Wohnsitz in F. gelegen habe, sei falsch.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen.
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Er wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Die Ausführungen des Klägers zur Erlangung des tschechischen Führerscheins seien nicht glaubhaft. Erst am 23. Dezember 2005 habe der Kläger seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgrund der negativen Eignungsüberprüfung zurückgezogen. Bereits vor der Rücknahme dieses Antrags sei er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen. Seinerzeit habe der Kläger vortragen lassen, dass für ihn eine Fahrerlaubnis absolut unverzichtbar sei. Bereits am 16. Januar 2006 habe der Kläger die tschechische Fahrerlaubnis erhalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Das Verfahren, soweit der Kläger die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheids des Beklagten vom 2. Juni 2017 begehrt hat, ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
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Das Begehren des Klägers im Übrigen ist sachgerecht dahin zu verstehen, dass er sich gegen die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid sinngemäß getroffene Feststellung, dass ihn - den Kläger - die ihm erteilte polnische Fahrerlaubnis nicht berechtige, von dieser in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und die damit verbundenen Nebenentscheidungen wendet (§ 88 VwGO). Hingegen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass der in der Tschechischen Republik ausgestellte Führerschein nach Ablauf seiner Gültigkeit am 15. Januar 2016 seither nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
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Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht die Regelung des § 74 Abs. 1 VwGO über die Klagefrist nicht entgegen, weil der Beklagte entgegen seiner Verpflichtung aus §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 37 Abs. 6 VwVfG den Bescheid vom 24. März 2017 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versah, so dass die Klagefrist nicht zu laufen begonnen hat (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO, die mit Ablauf des 26. März 2018 endete (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), wahrte der Kläger. Die Klage ist aber unbegründet. Die Nichtanerkennung der Berechtigung des Klägers, mit seinem in der Republik Polen ausgestellten Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die weiteren Regelungen sind rechtmäßig, so dass der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht beanspruchen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Feststellungsbescheid findet in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FeV vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 -, juris Rn. 13) geltenden Fassung durch die Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) seine rechtliche Grundlage. Danach gilt die Berechtigung von Inhabern einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in deren jeweiligem Umfang Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, unter anderem nicht für Personen, die ausweislich des Führerscheins ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Falls diese Berechtigung nicht gegeben ist, kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt hierüber erlassen. Zwar ist nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass der im Wege des Umtausches ausgestellte polnische Führerschein selbst nicht an einem Verstoß gegen die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat im Zeitpunkt seiner Ausstellung leidet. Die Fortwirkung eines Wohnsitzmangels der mit ihm dokumentierten tschechischen Fahrerlaubnis folgt aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 -, juris Rn. 19).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
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a. Der Kläger erhielt entgegen seiner Behauptung nicht unabhängig von der ihm zuvor in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis aufgrund einer umfassenden Eignungsprüfung eine neue Fahrerlaubnis in der Republik Polen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass er seine im Januar 2006 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis, deren Gültigkeit bis 15. Januar 2016 befristet war, in eine polnische Fahrerlaubnis umtauschen ließ. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Erklärung des Landkreises R. im Schreiben vom 25. Januar 2017, wonach der dem Kläger ausgestellte tschechische Führerschein in einem polnischen Fahrerschein umgetauscht worden sei. In diesen Schreiben wird Bezug genommen auf den vom Kläger unterzeichneten Antrag auf Führerscheinumtausch sowie die Bestätigung der Botschaft der Republik Polen in Prag über die Ausstellung des tschechischen Führerscheins. Läge ein Umtausch einer Fahrerlaubnis nicht vor, hätte es einer Anfrage bei der Botschaft der Republik Polen in Prag nicht bedurft. Dass die polnische Fahrerlaubnis im Wege des Umtausches der vormals erteilten tschechischen Fahrerlaubnis erteilt wurde, belegt zudem die Übernahme der Besitzdaten dieser Fahrerlaubnis sowie die unter Ziffer 12 des polnischen Führerscheins (Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form) angegebene Code-Nr. „70“ (Bl. 60 Beiakte 2) entsprechend der Regelung in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. Nr. L 403 S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 (ABl. Nr. L 107 S. 68) - im Folgenden: RL 2006/126/EG - in Verbindung mit Ziffer 3 Abschnitt 2 (zu Seite 2 des Führerscheins) Buchst. a zu Ziffer 12 (Zusatzangaben) und dort zum Code 70 (Umtausch des Führerscheins).
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b. Die dem Kläger am 16. Januar 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis wurde offensichtlich unter Verstoß gegen die unionsrechtlich zwingend vorgeschriebene (Zuständigkeits-)Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung erteilt.
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Die Ausstellung des Führerscheins setzt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 1. Alt. der im Jahr 2006 geltenden Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 S. 1) - im Folgenden: RL 91/439/EWG - das Vorhandenseins eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats vor. Grundsätzlich löst nur ein unter Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung vom zuständigen Ausstellermitgliedstaat ausgestellter Führerschein die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnis aus. Mithin rechtfertigt bereits die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzungen für sich, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnt (vgl. EuGH, Urt. v. 25.6.2015 - C-664/13 [Nimanis] -, juris Rn. 38, Urt. v. 22.11.2011 - C-590/10 [Köppl] -, juris Rn. 32, Urt. v. 19.5.2011 - C-184/10 [Grasser] -, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 -, juris Rn. 33, 35). Im Sinne vorgenannter Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt (Art. 9 RL 91/439/EWG).
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Zu der für die Anerkennungsfähigkeit einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis maßgeblichen Frage der Einhaltung der innereuropäischen Zuständigkeit für die Erteilung von Fahrerlaubnissen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof nach der Ausstellung eines Führerscheins durch Behörden eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in den betreffenden Richtlinien aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Vielmehr ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 [Wiedemann u. a.] -, juris, Rn. 53 m. w. N.). Zu diesen Voraussetzungen zählt insbesondere die (staatliche) Zuständigkeit für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Folglich ist ein Mitgliedstaat nur dann berechtigt, einen in einem anderen EU-/EWR-Staat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen, wenn er dies ohne Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats, wie insbesondere dessen ausschließliche und unumschränkte Zuständigkeit, den Wohnsitz des Inhabers in seinem Hoheitsgebiet zu prüfen, tun kann (vgl. EuGH, Beschl. v. 9.7.2009 - C-445/08 [Wierer] -, NJW 2010, 217 Rn. 55), mithin wenn nicht (nur) anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet worden ist. Die bei einem so festgestellten Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis anzuerkennende Ausnahme von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, darf nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ausgehöhlt wird. Daher ist die vorstehend angesprochene Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, abschließend und erschöpfend. Damit eine Information eines Ausstellermitgliedstaats, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft gewesen ist, als unbestreitbar eingestuft werden kann, muss sie von einer Behörde dieses Staates herrühren. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Weigerung entgegen. Es ist nicht ausgeschlossen, die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche Informationen anzusehen. Dagegen können - etwa - Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen über einen im Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins bestehenden Wohnsitz außerhalb des ausstellenden Staates angesehen werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob Informationen - etwa auf diplomatischen Wegen erlangte Mitteilungen von zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats -, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Das nationale Gericht muss die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Dieses Gericht kann im Rahmen der Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens und dabei insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass sich der Inhaber des Führerscheins nach diesen Informationen nur für ganz kurze Zeit im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtete, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 [Akyüz] -, juris Rn. 62 bis 75).
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Nach Maßgabe dessen lässt sich bereits der Eintragung im tschechischen Führerschein zum Wohnort des Führerscheininhabers im Zeitpunkt der Ausstellung (Ziffer 8 des Führerscheins) und damit zugleich einer vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden und unbestreitbaren Information ohne Weiteres der Verstoß gegen die unionsrechtlich zwingend vorgeschriebene (Zuständigkeits-)Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zum genannten Zeitpunkt entnehmen. Denn als Wohnort des Führerscheininhabers wird die Gemeinde F. mit dem Zusatz Bundesrepublik Deutschland (in tschechischer Sprache) angegeben. Damit ist der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinne von § 98 VwGO in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO erbracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Urt. v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 -, juris Rn. 54). Hiernach bleibt dem Kläger nur die Möglichkeit, nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 418 Abs. 2 ZPO die inhaltliche Unrichtigkeit der im ausländischen Führerschein bezeugten Tatsache zu beweisen. An einen auf die Widerlegung der Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO abzielenden Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Mithin obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat und zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 -, juris Rn. 6, Beschl. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Urt. v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 -, juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 -, juris Rn. 9).
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Dem Vorbringen des Klägers fehlt es an substantiierten und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts in der Tschechischen Republik und zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen dorthin. Es beschränkt sich einerseits auf die Behauptung, er habe seinen ersten Wohnsitz in der Tschechischen Republik nach Ablauf der Sperrfrist (22. November 2005) begründet, andererseits auf den Vortrag, sein Hauptwohnsitz habe sich im Januar 2006 in T. in der Tschechischen Republik befunden. Nähere und vor allem verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts in der Tschechischen Republik hat der Kläger - auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - sowie zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen -dorthin nicht gemacht.
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Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers zum Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik im Januar 2006 spricht vielmehr, dass er noch unter dem 25. August 2005 beim Beklagen die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse BE beantragte und als Wohnort die Gemeinde G. angab. Bei der Gemeinde F. meldete er seine alleinige Wohnung für die Zeit ab dem 24. August 2005 an (ohne dass er diesen Wohnsitz vor dem 2. August 2006 abmeldete). Das Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beim Beklagten betrieb der Kläger noch bis zur Rücknahme seines Antrags mit Schreiben vom 20. Dezember 2005. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er bis dahin seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der RL 91/439/EWG in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe, mithin ein anderweitiger ordentlicher Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht bestanden habe. Auch die Ausführungen in seinem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 14. Oktober 2005 sprechen dafür, dass der Kläger während des Neuerteilungsverfahrens seinen Wohnsitz nicht ins Ausland verlegte. In diesem Schreiben bat er darum, dass es bei den anstehenden Entscheidungen zu keinerlei Verzögerungen kommen möge, weil die sich entwickelnde Not für ihn und seine Firma außer Kontrolle gerate. Unter dem 24. Oktober 2005 teilte er dem Beklagten ferner seinen neuen Wohnort in der Gemeinde F. mit; ein Wohnsitzwechsel ins Ausland findet keine Erwähnung.
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Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des Art. 9 RL 91/439/EWG nicht zwingend voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bereits verstrichen ist, sondern ein ordentlicher Wohnsitz kann bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsaufnahme begründet werden, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche und gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 -, juris Rn. 25; Beschl. v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 -, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.11.2013 - 12 ME 188/13 -, juris Rn. 8; offengelassen: BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 -, BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Indes hat der Betroffene in einem solchen Fall substantiiert und verifizierbar darzulegen, dass er über solche persönlichen und gegebenenfalls beruflichen Bindungen im Ausstellermitgliedstaat verfügt(e), die sicher den Schluss zulassen, dass er dort gewöhnlich wohnen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass jemand nicht unmittelbar nach Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis beantragen wird, zumal die Ausbildung und Prüfung - ggf. in fremder Sprache - im Regelfall eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird (vgl. BR-Drs. 443/98 S. 250 zu den Anforderungen der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nach § 7 FeV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt noch ist dies anderweitig ersichtlich.
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c. Die Nichtanerkennung der polnischen Fahrerlaubnis steht mit Unionsrecht im Einklang. Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG sieht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Wie im Einzelnen bereits dargelegt, ist es einem Aufnahmemitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen. So rechtfertigt die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzungen es bereits für sich, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat (unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen) ausgestellten Führerscheins ablehnt. Hat ein Mitgliedstaat einen Führerschein ausgestellt, den die übrigen Mitgliedstaaten wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anerkennen müssen, und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein gegen einen gleichwertigen Führerschein um, sind die übrigen Mitgliedstaaten unionsrechtlich nicht verpflichtet, den im Wege des Umtausches ausgestellten Führerschein anzuerkennen. Der offensichtliche Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wirkt in diesem Führerschein fort. Insoweit ist geklärt, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes auch die Nichtanerkennung späterer Führerscheine rechtfertigt, die auf der Grundlage dieses Führerscheins ausgestellt worden sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung aus dem später ausgestellten Führerschein selbst nicht mehr ergibt. Das gilt auch, wenn der Umtausch durch einen neuen Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 -, juris Rn. 35 - 39 m. w. N. der Rechtsprechung EuGH).
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2. Stellt der Beklagte nach dem Vorstehenden zu Recht fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit dem von der Republik Polen ausgestellten Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, unterliegt dessen weitere Verfügung, den polnischen Führerschein vorzulegen, um darauf einen Sperrvermerk für die Bundesrepublik Deutschland anzubringen, keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1, 2 FeV.
- 32
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Beklagte dem Begehren des Klägers durch Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 2. Juni 2017 teilweise abgeholfen und dadurch eine teilweise Erledigung des Verfahrens bewirkt hat, entspricht dies mit Blick auf vergleichsweise geringen Betrag einem geringfügigen Unterliegen des Beklagten im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
- 33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
- 34
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.
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- §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 188 Fristende 1x
- § 47 Abs. 2 Satz 1, 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- § 7 FeV 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- VwGO § 92 1x
- § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 167 1x
- VwGO § 161 1x
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- VwGO § 57 1x
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- VwGO § 58 2x
- VwGO § 124 1x
- §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 37 Abs. 6 VwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
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- 7381 Js 78536/05 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 1x
- ZPO § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt 3x
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- VwGO § 88 1x